{"id":77044,"date":"2024-09-08T11:58:45","date_gmt":"2024-09-08T09:58:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77044"},"modified":"2024-09-08T12:19:00","modified_gmt":"2024-09-08T10:19:00","slug":"aussetzungszinsen-bei-adv-eines-feststellungsbescheids-bfh-urteil-vom-10-april-2024-ii-r-14-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aussetzungszinsen-bei-adv-eines-feststellungsbescheids-bfh-urteil-vom-10-april-2024-ii-r-14-21\/","title":{"rendered":"Aussetzungszinsen bei AdV eines Feststellungsbescheids &#8211; BFH-Urteil vom 10. April 2024, II R 14\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.100424.IIR14.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 237 Abs 1 S 2, AO \u00a7 361 Abs 3 S 1, AO \u00a7 237 Abs 1 S 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 24. M\u00e4rz 2021, Az: 14 K 14059\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Wird ein Grundlagenbescheid angefochten und <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Aussetzung-der-Vollziehung.html\">Aussetzung der Vollziehung<\/a> gew\u00e4hrt, ist f\u00fcr die Beurteilung der endg\u00fcltigen Erfolglosigkeit im Sinne des \u00a7 237 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung ausschlie\u00dflich auf das Ergebnis des gegen diesen Bescheid gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens abzustellen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.03.2021 &#8211; 14 K 14059\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) Aussetzungszinsen (\u00a7&nbsp;237 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011) festsetzen durfte.<\/li><li>Die Eltern der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) \u00fcbertrugen dieser mit notariell beurkundetem Vertrag vom 22.11.2011 mit Wirkung zum 01.01.2012 im Wege der Schenkung jeweils 10&nbsp;% der Anteile an einer GbR, deren Verm\u00f6gen im Wesentlichen aus einem Erbbaurecht an einem Grundst\u00fcck bestand.<\/li><li>Das FA forderte beim Lagefinanzamt Feststellungsbescheide f\u00fcr den Grundbesitzwert des Erbbaurechts \u2011\u2011unstreitig\u2011\u2011 fehlerhaft auf den 22.11.2011 an. Das Lagefinanzamt erlie\u00df entsprechend gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheide jeweils vom 16.08.2013 auf den 22.11.2011. Anschlie\u00dfend setzte das FA mit Bescheiden vom 18.08.2014 Schenkungsteuer in H\u00f6he von jeweils 59.925&nbsp;\u20ac fest und legte dabei den festgestellten Wert des Erbbaurechts zugrunde.<\/li><li>Gegen die Feststellungsbescheide legte die Kl\u00e4gerin Einspr\u00fcche ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Gegen die Schenkungsteuerbescheide legte die Kl\u00e4gerin keine Einspr\u00fcche ein. Das Lagefinanzamt setzte die Vollziehung der Feststellungsbescheide antragsgem\u00e4\u00df aus. Das FA setzte mit Bescheiden vom 25.08.2014 wegen der Aussetzung der Feststellungsbescheide die Vollziehung der Schenkungsteuerbescheide vollumf\u00e4nglich aus.<\/li><li>Die Einspr\u00fcche gegen die Feststellungsbescheide blieben erfolglos. Die Kl\u00e4gerin erhob daraufhin gegen diese Bescheide Klage. W\u00e4hrend des Klageverfahrens zahlte sie die noch ausstehende Schenkungsteuer und nahm die Klagen nach einem richterlichen Hinweis am 07.11.2018 zur\u00fcck.<\/li><li>Die Feststellungs- und Schenkungsteuerbescheide wurden im weiteren Laufe des Verfahrens mehrfach ge\u00e4ndert. Erstmalig mit Schenkungsteuerbescheiden vom 13.12.2018 legte das FA den \u2011\u2011unstreitig\u2011\u2011 richtigen Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (Besteuerungszeitpunkt) am 01.01.2012 der Besteuerung zugrunde und setzte Schenkungsteuer jeweils in H\u00f6he von 82.635&nbsp;\u20ac fest. Das Lagefinanzamt erlie\u00df erstmalig am 23.04.2019 Feststellungsbescheide auf den 01.01.2012 und stellte einen ge\u00e4nderten Grundbesitzwert fest. Daraufhin ergingen am 14.08.2019 nochmals ge\u00e4nderte Schenkungsteuerbescheide, die jeweils eine um 825&nbsp;\u20ac niedrigere Schenkungsteuer festsetzten. Diese zuletzt ergangenen Schenkungsteuer- und Feststellungsbescheide wurden bestandskr\u00e4ftig.<\/li><li>Mit Bescheiden vom 09.10.2019 setzte das FA Aussetzungszinsen in H\u00f6he von jeweils 6.888&nbsp;\u20ac fest. Dagegen legte die Kl\u00e4gerin jeweils Einspruch ein. Sie machte geltend, die Rechtsbehelfe gegen die Feststellungsbescheide h\u00e4tten nicht im Sinne von \u00a7&nbsp;237 Abs.&nbsp;1 AO endg\u00fcltig keinen Erfolg gehabt, da das FA neue Schenkungsteuerbescheide f\u00fcr eine Zuwendung am 01.01.2012 erlassen habe.<\/li><li>Das FA wies die Einspr\u00fcche mit Einspruchsentscheidungen vom 12.05.2020 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die hiergegen erhobenen Klagen blieben erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 77 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit ihrer Revision macht die Kl\u00e4gerin eine Verletzung des \u00a7&nbsp;237 Abs.&nbsp;1 AO geltend. Die Rechtsbehelfe gegen die Feststellungsbescheide vom 16.08.2013 seien entgegen der Entscheidung des FG nicht erfolglos geblieben. Das FG habe die verfahrensrechtlichen Besonderheiten, die sich aus der vorliegenden Konstellation einer amtsinternen Anforderung einer Feststellung auf einen unzutreffenden Bewertungsstichtag ergeben w\u00fcrden, nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt. Die Kl\u00e4gerin habe sich mit ihrem Begehren, keine Schenkungsteuer f\u00fcr einen Erwerb am 22.11.2011 zahlen zu m\u00fcssen, im Ergebnis durchgesetzt. Das Lagefinanzamt habe letztlich abgeholfen, indem es sp\u00e4ter Feststellungen auf den 01.01.2012 getroffen habe. Die f\u00f6rmliche Klager\u00fccknahme sei f\u00fcr die Beurteilung, ob die Kl\u00e4gerin Erfolg im Sinne des \u00a7&nbsp;237 Abs.&nbsp;1 AO gehabt habe, unbeachtlich. Die sp\u00e4ter gegen die \u00c4nderungsbescheide eingelegten Einspr\u00fcche seien insoweit erfolgreich gewesen, da sie zum Erlass der Schenkungsteuerbescheide mit dem richtigen Besteuerungsstichtag 01.01.2012 gef\u00fchrt h\u00e4tten. Mit den Bescheiden jeweils vom 13.12.2018 seien die Bescheide vom 18.08.2014 aufgehoben und es sei erstmals f\u00fcr einen Besteuerungsstichtag vom 01.01.2012 und damit f\u00fcr einen anderen Lebenssachverhalt eine Steuer festgesetzt worden. Ein Zinsbescheid h\u00e4tte danach nicht mehr ergehen d\u00fcrfen. \u00a7&nbsp;237 Abs.&nbsp;5 AO sei nicht anzuwenden, wenn \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 der Steuerbescheid vor Erlass des Zinsbescheids aufgehoben, ge\u00e4ndert oder nach \u00a7&nbsp;129 AO berichtigt worden sei.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Vorentscheidung und die Bescheide \u00fcber die Festsetzung von Aussetzungszinsen jeweils vom 09.10.2019 und jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 12.05.2020 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die angefochtenen Bescheide \u00fcber Aussetzungszinsen jeweils vom 09.10.2019 rechtm\u00e4\u00dfig sind.<\/li><li>1. Die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;237 Abs.&nbsp;1 AO f\u00fcr die Festsetzung von Aussetzungszinsen sind erf\u00fcllt. Die Rechtsbehelfe der Kl\u00e4gerin gegen die von der Vollziehung ausgesetzten Feststellungsbescheide jeweils vom 16.08.2013 hatten aufgrund der R\u00fccknahme der gegen diese Bescheide erhobenen Klagen endg\u00fcltig keinen Erfolg. Die \u00c4nderung der Bescheide nach der R\u00fccknahme der Klagen ist f\u00fcr die Festsetzung der Aussetzungszinsen unbeachtlich.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;237 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO ist ein Betrag, dessen Vollziehung ausgesetzt wurde, zu verzinsen, soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen den ausgesetzten Steuerbescheid endg\u00fcltig keinen Erfolg hat. Nach Satz&nbsp;2 gilt dies entsprechend, wenn dies einen Grundlagenbescheid nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 AO betrifft und aufgrund dessen die Vollziehung des Folgebescheids nach \u00a7&nbsp;361 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO ausgesetzt wurde.<\/li><li>aa) Aussetzungszinsen entstehen bei einer R\u00fccknahme der Klage auch dann, wenn ein Grundlagenbescheid angefochten wird, mit dessen Aussetzung der Steuerpflichtige die sonst zu erwartende Umsetzung dieses Bescheides im anschlie\u00dfenden Folgebescheid verhindern will. Dies folgt aus dem Zweck des \u00a7&nbsp;237 AO, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzusch\u00f6pfen, den der Steuerpflichtige dadurch erh\u00e4lt, dass er w\u00e4hrend der Dauer der Aussetzung \u00fcber eine Geldsumme verf\u00fcgen kann, die &#8222;an sich&#8220; dem Steuergl\u00e4ubiger zusteht (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 31.03.2010&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;2\/09, BFH\/NV 2010, 1602, Rz&nbsp;15, m.w.N.). Ohne die Aussetzung des Folgebescheids nach \u00a7&nbsp;361 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO m\u00fcsste der Steuerpflichtige die Steuer sofort zahlen. Dem Steuerpflichtigen wird damit ein Nutzungsvorteil gew\u00e4hrt, der bei Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs im Wege der Festsetzung von Aussetzungszinsen nach \u00a7&nbsp;237 Abs.&nbsp;1 AO wieder abzusch\u00f6pfen ist. Dabei ist f\u00fcr den Nutzungsvorteil unerheblich, ob das FA die rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die AdV zutreffend beurteilt hat (BFH-Urteile vom 18.07.1994&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;33\/91, BFHE 175, 294, BStBl II 1995, 4, unter 3. und vom 26.09.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;43\/06, BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134, unter II.1.d).<\/li><li>bb) Im vorliegenden Fall waren mit der R\u00fccknahme der Klagen die Rechtsbehelfe gegen die Feststellungsbescheide endg\u00fcltig erfolglos. Die R\u00fccknahme der Klage, ohne dass das FA dem Rechtsbehelfsbegehren in der Sache zuvor entsprochen hat, bedeutet deren endg\u00fcltige Erfolglosigkeit (vgl. BFH-Beschluss vom 09.06.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;64\/13, BFH\/NV 2015, 1338, Rz&nbsp;23, m.w.N.).<\/li><li>cc) Unerheblich f\u00fcr die Beurteilung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Festsetzung der Aussetzungszinsen ist es, dass nach der Erfolglosigkeit der Rechtsbehelfe aufgrund der Klager\u00fccknahmen, weitere Feststellungsbescheide auf den zutreffenden Stichtag und Schenkungsteuerbescheide unter Zugrundelegung des zutreffenden Besteuerungszeitpunkts ergangen sind und damit dem Begehren der Kl\u00e4gerin insoweit nachtr\u00e4glich und noch vor der Festsetzung der Aussetzungszinsen entsprochen wurde.<\/li><li>Die nach Abschluss des gegen die Feststellungsbescheide gef\u00fchrten Klageverfahrens ergangenen Schenkungsteuerbescheide haben keine Auswirkungen auf die zuvor getroffene Aussetzungsentscheidung nach \u00a7&nbsp;361 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO. Auf die Frage, ob \u00a7&nbsp;237 Abs.&nbsp;5 AO entsprechend anzuwenden ist, wenn der Steuerbescheid vor Erlass des Zinsbescheids aufgehoben, ge\u00e4ndert oder berichtigt wird, kommt es nicht an. Zum einen erfolgte durch den Schenkungsteuerbescheid vom 13.12.2018, bei dem erstmals der zutreffende Besteuerungszeitpunkt zugrunde gelegt wurde, keine Aufhebung und Neubescheidung aufgrund der Besteuerung eines anderen Lebenssachverhalts \u2011\u2011anders als die Kl\u00e4gerin meint\u2011\u2011, denn der Besteuerungszeitpunkt ist bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht Teil des zu besteuernden Lebenssachverhalts.<\/li><li>Zum anderen erfolgte mit dem Schenkungsteuerbescheid vom 14.08.2019 keine Herabsetzung der Steuer unter den ausgesetzten Betrag von 59.925&nbsp;\u20ac. Entscheidend f\u00fcr die Entstehung der Aussetzungszinsen nach \u00a7&nbsp;237 Abs.&nbsp;1 AO ist allein der betragsm\u00e4\u00dfige Misserfolg im Rechtsbehelfsverfahren. Erfolglosigkeit bedeutet schon nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;237 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO \u2011\u2011systematisch best\u00e4tigt durch \u00a7&nbsp;237 Abs.&nbsp;5 AO\u2011\u2011 die Erfolglosigkeit des Einspruchs oder der Anfechtungsklage. Damit ist der Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz den Anspruch auf Aussetzungszinsen kn\u00fcpft (\u00a7&nbsp;38 i.V.m. \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;4 AO), und der Anspruch auf die Zinsen wegen AdV entsteht.<\/li><li>b) Die Zinsfestsetzung verst\u00f6\u00dft nicht gegen den Grundsatz der Akzessoriet\u00e4t des Zinsanspruchs zum Bestehen des Steueranspruchs. War ein Grundlagenbescheid angefochten und wurde AdV gew\u00e4hrt, ist f\u00fcr die Beurteilung der endg\u00fcltigen Erfolglosigkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;237 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO ausschlie\u00dflich auf das Ergebnis des gegen den Grundlagenbescheid gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens abzustellen, w\u00e4hrend die sich auf der Ebene des Folgebescheids ergebende steuerliche Auswirkung unbeachtlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 31.08.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;49\/09, BFHE 235, 107, BStBl II 2012, 219, Rz&nbsp;19, m.w.N.). Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist allein, ob der in dem Folgebescheid festgesetzte Steuerbetrag aufgrund der Anfechtung und Aussetzung des Grundlagenbescheids ebenfalls von der Vollziehung ausgesetzt wurde. Dies ist nach \u00a7&nbsp;361 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO der Fall.<\/li><li>c) Ohne Bedeutung ist schlie\u00dflich auch, ob das FA die Schenkungsteuerbescheide zutreffend nach \u00a7&nbsp;361 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO ausgesetzt hat. F\u00fcr die Festsetzung von Aussetzungszinsen kommt es allein auf den tats\u00e4chlich ausgesetzten Betrag an, selbst wenn die Folgeaussetzung \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 \u00fcber die AdV der Feststellungsbescheide hinausgeht (BFH-Urteil vom 09.12.1998&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;24\/98, BFHE 187, 400, BStBl II 1999, 201).<\/li><li>2. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.100424.IIR14.21.0 BFH II. Senat AO \u00a7 237 Abs 1 S 2, AO \u00a7 361 Abs 3 S 1, AO \u00a7 237 Abs 1 S 1 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 24. 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