{"id":77051,"date":"2024-09-08T12:01:37","date_gmt":"2024-09-08T10:01:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77051"},"modified":"2024-09-08T12:01:37","modified_gmt":"2024-09-08T10:01:37","slug":"landeszuweisung-aus-strukturpolitischen-gruenden-kein-entgelt-von-dritter-seite-keine-liebhaberei-im-umsatzsteuerrecht-vorsteuerabzug-auch-bei-finanzierung-der-eingangsleistungen-durch-zuschuesse-k","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/landeszuweisung-aus-strukturpolitischen-gruenden-kein-entgelt-von-dritter-seite-keine-liebhaberei-im-umsatzsteuerrecht-vorsteuerabzug-auch-bei-finanzierung-der-eingangsleistungen-durch-zuschuesse-k\/","title":{"rendered":"Landeszuweisung aus strukturpolitischen Gr\u00fcnden kein Entgelt von dritter Seite; keine Liebhaberei im Umsatzsteuerrecht; Vorsteuerabzug auch bei Finanzierung der Eingangsleistungen durch Zusch\u00fcsse; keine Adressierung von Umsatzsteuerbescheiden an den bgA &#8211; BFH-Urteil vom 17. April 2024, XI R 13\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.170424.XIR13.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, UStG \u00a7 2 Abs 1, UStG \u00a7 2b, UStG \u00a7 10 Abs 1, UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG \u00a7 15 Abs 4, EGRL 112\/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c, EGRL 112\/2006 Art 9 Abs 1 UAbs 1, EGRL 112\/2006 Art 9 Abs 1 UAbs 2, EGRL 112\/2006 Art 13, EGRL 112\/2006 Art 73, FGO \u00a7 118 Abs 2, UStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 24. November 2020, Az: 4 K 32\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Landeszuweisungen an eine Gemeinde zur Errichtung einer Anlegebr\u00fccke f\u00fcr den \u00f6ffentlichen F\u00e4hrverkehr sind kein Entgelt, wenn sie nicht f\u00fcr eine Leistung der Gemeinde, sondern aus strukturpolitischen Gr\u00fcnden zur F\u00f6rderung der Verkehrsinfrastruktur gezahlt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. F\u00fcr die Unternehmereigenschaft ist nicht erforderlich, dass eine T\u00e4tigkeit auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist; ein typisch unternehmerisches, markt\u00fcbliches Verhalten ist auch im Verlustfall unternehmerisch.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Bei Eingangsleistungen, die ausschlie\u00dflich in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsums\u00e4tzen stehen, ist die Art der Finanzierung (durch Einnahmen aus der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit oder durch Zusch\u00fcsse) f\u00fcr die Feststellung, ob ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, ohne Belang.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts unterh\u00e4lt umsatzsteuerrechtlich nur ein einziges Unternehmen, so dass in dem ihr gegen\u00fcber zu erlassenden Umsatzsteuerbescheid all ihre wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten zu erfassen sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 24.11.2020 &#8211; 4 K 32\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin) im Jahr 2013 (Streitjahr) zugeflossene Betr\u00e4ge als Entgelt von dritter Seite f\u00fcr einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz zu qualifizieren sind oder ob sie sogenannte echte Zusch\u00fcsse darstellen. Dabei handelt es sich konkret (nur noch) um eine Landeszuweisung in H\u00f6he von XXX.000&nbsp;\u20ac, welche die Kl\u00e4gerin im Jahr 2013 von der landeseigenen Z-GmbH erhalten hat.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist eine kreisangeh\u00f6rige Gemeinde. Vom Gebiet der Kl\u00e4gerin aus kann man \u00fcber eine Anlegebr\u00fccke eine Anlegestelle f\u00fcr F\u00e4hrschiffe (F\u00e4hranleger) einer von der X-GmbH betriebenen F\u00e4hrlinie erreichen. Die F\u00e4hrlinie der X-GmbH ist Teil des \u00d6ffentlichen Personennahverkehrs (\u00d6PNV) und verf\u00fcgt \u00fcber weitere Anlegestellen in einer kreisfreien Stadt (A) sowie in mehreren anderen kreisangeh\u00f6rigen Gemeinden der Region.<\/li><li>In den Jahren 2012 und 2013 lie\u00df die Kl\u00e4gerin eine neue Anlegebr\u00fccke f\u00fcr 1.XXX.XXX&nbsp;\u20ac errichten, da sich die alte Anlegebr\u00fccke in einem schlechten baulichen Zustand befand und eine Sanierung weder technisch noch wirtschaftlich sinnvoll war. Die neu errichtete Anlegebr\u00fccke ist \u00fcber eine Stahlbetonbr\u00fccke zu erreichen. Etwa in der Mitte der Br\u00fccke befindet sich eine Plattform mit zwei B\u00e4nken.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin \u00fcberlie\u00df die neue Anlegebr\u00fccke der X-GmbH ab dem 25.03.2013 auf unbestimmte Zeit gegen Entgelt im Rahmen eines privatrechtlichen Infrastruktur-Nutzungsvertrags. Die X-GmbH durfte die Verkehrsinfrastruktur f\u00fcr die Erbringung ihrer \u00d6PNV-F\u00e4hrverkehre sowie ihr touristisches Angebot nutzen. Das Nutzungsentgelt betrug X.XXX&nbsp;\u20ac pro Jahr zuz\u00fcglich Umsatzsteuer in gesetzlicher H\u00f6he. Zum 01.01.2016 erh\u00f6hte sich das Entgelt auf X.XXX&nbsp;\u20ac netto pro Jahr. Dieses Entgelt entsprach dem Preis, der f\u00fcr vergleichbare Leistungen in der Region entrichtet wurde. \u00a7&nbsp;4 des Vertrags sah weiter vor, dass die Kl\u00e4gerin die Verkehrsinfrastruktur auch Dritten zur Verf\u00fcgung stellen durfte, wobei jedoch die Belange der X-GmbH Vorrang hatten und die Kl\u00e4gerin sicherstellen musste, dass Dritte f\u00fcr die Nutzung ein Entgelt zu zahlen hatten.<\/li><li>Um die f\u00fcr die Errichtung der Anlegebr\u00fccke mit F\u00e4hranleger notwendigen Land- und Wasserfl\u00e4chen nutzen zu k\u00f6nnen, schloss die Kl\u00e4gerin mit D im Jahr 2012 einen Nutzungsvertrag. D \u00fcberlie\u00df der Kl\u00e4gerin ab 01.09.2012 die erforderlichen Fl\u00e4chen zur Nutzung als Anlegebr\u00fccke mit Anlegestelle f\u00fcr den \u00d6PNV und die Zuwegung. Die \u00dcberlassung erfolgte kostenlos; die Entgeltfreiheit setzte nach \u00a7&nbsp;19 des Vertrags voraus, dass die Anlagen kostenlos von der \u00d6ffentlichkeit genutzt werden d\u00fcrfen.<\/li><li>Die Kosten f\u00fcr die neue Anlegebr\u00fccke sollten unter anderem durch Zahlungen der Z-GmbH (nachfolgend: Landeszuweisung), des Landkreises&nbsp;K (nachfolgend: Kreiszuweisung), der Stadt&nbsp;A (nachfolgend: st\u00e4dtische Zuweisung) sowie durch Eigenmittel der Kl\u00e4gerin finanziert werden.<\/li><li>Die Z-GmbH vertrat das Bundesland bei der Finanzierung und nahm die Erneuerung der Anlegebr\u00fccke mit Schreiben vom 06.08.2012 in ihr F\u00f6rderprogramm auf. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin bewilligte die Z-GmbH mit Bescheid vom 23.10.2012 zun\u00e4chst eine Landeszuweisung in H\u00f6he von XXX.XXX&nbsp;\u20ac. Ausweislich des Bescheids hielt die Z-GmbH die Ma\u00dfnahme nach Art und Umfang zur Steigerung der Attraktivit\u00e4t und zur Verbesserung der Verkehrsverh\u00e4ltnisse des \u00d6PNV f\u00fcr erforderlich. Die Landeszuweisung wurde zweckgebunden zur Projektf\u00f6rderung vergeben und diente zur anteiligen Deckung der notwendigen Ausgaben f\u00fcr die Erneuerung der Anlegebr\u00fccke. Der diskriminierungsfreie Zugang aller Verkehrsunternehmen war zu gew\u00e4hrleisten. Eine Ver\u00e4u\u00dferung, Verpachtung, Vermietung oder Zweckentfremdung innerhalb von 20&nbsp;Jahren f\u00fcr verbundene Bestandteile und sechs Jahren f\u00fcr nicht mit dem Grundst\u00fcck verbundene Bestandteile war von der Zustimmung der Z-GmbH abh\u00e4ngig. Im Falle einer zweckentfremdeten Nutzung war ein Wertausgleich zu zahlen.<\/li><li>Weitere Mittel wurden mit Bescheiden vom 06.05.2013 sowie vom 18.07.2013 bewilligt, nachdem der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) der Kl\u00e4gerin den Vorsteuerabzug verwehrt und die Kl\u00e4gerin einen erg\u00e4nzenden Antrag gestellt hatte.<\/li><li>K bewilligte durch Bescheide vom 12.07.2012 und vom 30.07.2012 eine Kreiszuweisung in H\u00f6he von insgesamt XXX.XXX&nbsp;\u20ac f\u00fcr den Abbruch und die Erneuerung der Anlegebr\u00fccke. Der Bescheid nahm auf den Antrag der Kl\u00e4gerin sowie die Mitfinanzierung durch die Z-GmbH und die Stadt&nbsp;A Bezug. Er sah ferner vor, dass der noch zu schlie\u00dfende Vertrag zwischen der Kl\u00e4gerin und der X-GmbH dem K als Zuwendungsgeber zur Pr\u00fcfung vorzulegen sei. Diese Pflicht diente dem Nachweis, dass die Anlegestelle tats\u00e4chlich im Rahmen des \u00d6PNV von der X-GmbH angelaufen und genutzt wird. Die Zuschussbewilligung sollte unwirksam werden, wenn mit der Ma\u00dfnahme nicht innerhalb eines halben Jahres nach der Ausstellung des Bescheids begonnen worden ist. Sollte die Finanzierung des Projekts nicht zustande kommen oder die Stadt&nbsp;A oder die Kl\u00e4gerin von dem zwischen ihnen geschlossenen \u00f6ffentlich-rechtlichen Vertrag vom 15.09.2011 zur\u00fccktreten, waren von K bereits gezahlte Mittel unverz\u00fcglich zur\u00fcckzuerstatten.<\/li><li>Die st\u00e4dtische Zuweisung der Stadt A fu\u00dfte auf dem im Bescheid des K in Bezug genommenen \u00f6ffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Stadt A und der Kl\u00e4gerin vom 15.09.2011. Dieser Vertrag sah in seiner Pr\u00e4ambel vor, dass die Anlegebr\u00fccke im Gebiet der Kl\u00e4gerin aufgrund ihres Alters und des baulichen Zustandes im notwendigen Ma\u00dfe abzubrechen und zu erneuern sei und dass die Finanzierung des Vorhabens nach F\u00f6rderung durch das Land, vertreten durch die Z-GmbH, durch Mittel der Stadt&nbsp;A und des Kreises&nbsp;K sowie der Kl\u00e4gerin dem Grunde nach gesichert sei. \u00a7&nbsp;1 des Vertrags (Regelungen f\u00fcr die Kl\u00e4gerin) sah unter anderem vor, dass die Kl\u00e4gerin die Bauherrenschaft des neu zu errichtenden Anlegers \u00fcbernahm. In \u00a7&nbsp;2 (Regelungen f\u00fcr die Stadt&nbsp;A) war unter anderem vorgesehen, dass die Stadt A f\u00fcr den im notwendigen Ma\u00dfe erforderlichen Abbruch des abg\u00e4ngigen Anlegers einschlie\u00dflich dessen Finanzierung verantwortlich war und f\u00fcr die Kl\u00e4gerin die Aufsicht \u00fcber alle Grund- und n\u00f6tigen besonderen Leistungen in Ann\u00e4herung an die Honorarordnung f\u00fcr Architekten und Ingenieure \u00fcbernahm. Die Bauleitungs- und Baubetreuungskosten sollten von der Stadt&nbsp;A intern getragen werden. Auf Grundlage dieses Vertrags erging eine Zahlungsanforderung, ausweislich derer A zun\u00e4chst XXX.XXX&nbsp;\u20ac zu leisten hatte.<\/li><li>Im Streitjahr erhielt die Kl\u00e4gerin eine Kreiszuweisung in H\u00f6he von XXX.XXX&nbsp;\u20ac sowie eine Landeszuweisung in H\u00f6he von XXX.XXX &nbsp;\u20ac.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ging davon aus, dass sie die Vorsteuern f\u00fcr die zur Errichtung der Anlegebr\u00fccke bezogenen Leistungen voll geltend machen k\u00f6nne. Die mit den Eingangsleistungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehende Ausgangsleistung sei die steuerpflichtige Vermietung der Anlegebr\u00fccke an die X-GmbH. Die Landeszuweisung und die Kreiszuweisung seien keine Entgelte von dritter Seite, sondern nicht steuerbare (&#8222;echte&#8220;) Zusch\u00fcsse. Auf Basis dieser Rechtsauffassung erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin unter anderem in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen f\u00fcr die Monate Januar bis April 2013 Vorsteuer\u00fcberh\u00e4nge.<\/li><li>Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung bei der Kl\u00e4gerin vertrat der Pr\u00fcfer die Auffassung, die Anlegebr\u00fccke sei ein dem Gemeingebrauch gewidmetes Bauwerk. Ihre Errichtung sei im Rahmen der Neuordnung und Umgestaltung der (den B\u00fcrgern und Touristen dienenden) Fl\u00e4chen und Wege im Strandbereich erfolgt. Wegen des niedrigen Kostendeckungsgrads von unter X&nbsp;% komme der wirtschaftlichen Nutzung (Vermietung gegen Entgelt an die X-GmbH) nur eine geringe Bedeutung zu. Ein Vorsteuerabzug f\u00fcr die zu \u00fcber XX&nbsp;% nichtwirtschaftlichen Zwecken dienende Br\u00fccke komme nicht in Betracht.<\/li><li>Das FA folgte der Auffassung des Pr\u00fcfers in den \u00c4nderungsbescheiden \u00fcber die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen f\u00fcr die Monate Januar, Februar, M\u00e4rz und April 2013 vom 29.05.2013.<\/li><li>Mit ihrem Einspruch machte die Kl\u00e4gerin geltend, die Anlegebr\u00fccke werde zu 100&nbsp;% f\u00fcr die steuerpflichtige Vermietung an die X-GmbH und damit vollst\u00e4ndig unternehmerisch genutzt. Folglich stehe ihr der volle Vorsteuerabzug f\u00fcr die streitigen Eingangsleistungen zu.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidung vom 19.03.2014 (nur) wegen Umsatzsteuer-Vorauszahlung f\u00fcr den Monat April 2013 lie\u00df das FA den Vorsteuerabzug in H\u00f6he von X,XX&nbsp;% zu und wies den Einspruch im \u00dcbrigen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Es nahm an, es handle sich bei der Anlegebr\u00fccke um ein gemischt genutztes Wirtschaftsgut. Die Vorsteuer sei folglich aufzuteilen, wobei der Anteil der nicht abzugsf\u00e4higen Vorsteuer zu sch\u00e4tzen sei. Im Streitfall sei eine Sch\u00e4tzung des Anteils der unternehmerischen Nutzung der Anlegebr\u00fccke an der Gesamtnutzung mit X,XX&nbsp;% sachgerecht.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem (ersten) Urteil vom 16.02.2017&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;35\/14 (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2017, 776, mit Anmerkung H\u00fctte) ab. Es nahm an, dass die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin zwar in vollem Umfang unternehmerisch sei, so dass der Kl\u00e4gerin der Vorsteuerabzug in vollem Umfang zustehe. Jedoch sei im April 2013 aufgrund der Kreiszuweisung die Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin zu erh\u00f6hen und mit dem zus\u00e4tzlich zu gew\u00e4hrenden Vorsteuerabzug zu saldieren, so dass im Ergebnis die Umsatzsteuer-Festsetzung im streitigen Voranmeldungszeitraum nicht zu verringern sei. Zwischen der Erneuerung der Anlegebr\u00fccke und der Kreiszuweisung bestehe ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang, so dass der Zuschuss des K als Entgelt f\u00fcr eine Leistung der Kl\u00e4gerin (Errichtung der Anlegebr\u00fccke) anzusehen sei.<\/li><li>In ihrer Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2013, die vor Ergehen des Urteils im Verfahren vom 16.02.2017&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;35\/14 (EFG 2017, 776, mit Anmerkung H\u00fctte) eingereicht wurde, erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin Lieferungen und sonstige Leistungen an die X-GmbH und Vorsteuern aus Rechnungen von anderen Unternehmern. Die Steueranmeldung f\u00fchrte zu einer Steuerverg\u00fctung.<\/li><li>Das FA bearbeitete die Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung erst nach Ergehen des Urteils im Verfahren vom 16.02.2017&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;35\/14 (EFG 2017, 776, mit Anmerkung H\u00fctte). Es stimmte der Steueranmeldung nicht zu, sondern erh\u00f6hte im Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 2013 vom 12.10.2017, der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;365 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung unter anderem die angefochtenen Vorauszahlungsbescheide f\u00fcr Januar bis M\u00e4rz 2013 ersetzte, die Ums\u00e4tze zu 19&nbsp;% auf \u2026&nbsp;\u20ac; die Umsatzsteuer wurde dabei aus den vereinnahmten Zusch\u00fcssen herausgerechnet. Diese Summe setzte sich zusammen aus den von der Kl\u00e4gerin selbst erkl\u00e4rten Ums\u00e4tzen, der Kreiszuweisung und der Landeszuweisung. Das FA nahm an, auch die Landeszuweisung sei auf den Leistungsaustausch zwischen der Kl\u00e4gerin und K bezogen und damit ein Entgelt von dritter Seite. Aus den Zuwendungsbescheiden der Z-GmbH gehe hervor, dass die Mittel gerade wegen einer bestimmten Handlung gezahlt worden seien. Der Bescheid ist f\u00fcr die &#8222;Gemeinde \u2026 [Name der Kl\u00e4gerin]&nbsp;&#8211; Anlegebr\u00fccke&#8220; erteilt.<\/li><li>Das FA wies anschlie\u00dfend mit Einspruchsentscheidung vom 31.01.2018 den Einspruch der &#8222;Gemeinde \u2026 [Name der Kl\u00e4gerin]&nbsp;&#8211; Anlegebr\u00fccke&#8220; als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Es stellte klar, dass die angefochtenen Vorauszahlungsbescheide f\u00fcr Januar, Februar und M\u00e4rz 2013 durch den Jahresbescheid ersetzt worden seien. In der Sache hielt das FA daran fest, dass die Landeszuweisung ein Entgelt von dritter Seite gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 des Umsatzsteuergesetzes a.F. (UStG a.F.) sei. Nach dem Bewilligungsbescheid w\u00fcrden die Mittel zweckgebunden gew\u00e4hrt und dienten zur anteiligen Deckung der notwendigen Ausgaben f\u00fcr die Erneuerung der Anlegebr\u00fccke. Aus der Berechnung der zuwendungsf\u00e4higen Kosten ergebe sich direkt, dass eine Preisauff\u00fcllung vorliege. Die Kl\u00e4gerin sei ohne die Landeszuweisung nicht in der Lage gewesen, die Br\u00fccke zu erneuern. Die Kl\u00e4gerin m\u00fcsse einen Verwendungsnachweis erbringen. Die Ver\u00e4u\u00dferung, Verpachtung, Vermietung oder Zweckentfremdung innerhalb von 20&nbsp;Jahren nach Inbetriebnahme sei von der Zustimmung der Z-GmbH abh\u00e4ngig. Es sei mittlerweile unstreitig, dass zwischen der Kl\u00e4gerin und K ein Leistungsaustausch vorliege (Errichtung der Br\u00fccke zwecks \u00dcberlassung f\u00fcr den \u00d6PNV). Die Landeszuweisung beziehe sich auf eben diesen Leistungsaustausch; sie diene nicht der F\u00f6rderung der Kl\u00e4gerin, sondern erfolge im Interesse des K zur St\u00e4rkung des \u00d6PNV, f\u00fcr den K zust\u00e4ndig sei. Mit der Verpflichtung der zuschussgew\u00e4hrenden Z-GmbH gehe das Recht der Kl\u00e4gerin auf Auszahlung des Zuschusses einher. Schlie\u00dflich sei Folgendes zu bedenken: H\u00e4tte K seinerseits den Antrag bei der Z-GmbH gestellt, den Zuschuss erhalten und an die Kl\u00e4gerin weitergeleitet, w\u00e4re der weitergeleitete Betrag als (weiteres) Entgelt des K zu werten. Es k\u00f6nne keinen Unterschied machen, dass statt K die Kl\u00e4gerin den Zuschuss beantragt habe.<\/li><li>Dagegen richtete sich die zweite Klage, mit der die Kl\u00e4gerin vortrug, es sei nunmehr unstreitig, dass die erkl\u00e4rten Vorsteuern in vollem Umfang abziehbar und die Kreiszuweisung sowie die st\u00e4dtische Zuweisung Entgelte seien. Jedoch gehe das FA zu Unrecht davon aus, dass die Landeszuweisung ein Entgelt f\u00fcr eine oder mehrere steuerpflichtige Leistung(en) sei.<\/li><li>Das FG gab der Klage mit Urteil vom 24.11.2020&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;32\/18 (EFG 2021, 1240, mit Anmerkung H\u00fctte) statt. Es hielt \u2011\u2011wie im Verfahren vom 16.02.2017&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;35\/14 (EFG 2017, 776, mit Anmerkung H\u00fctte)\u2011\u2011 daran fest, dass die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin in vollem Umfang als unternehmerisch einzuordnen sei und ihr somit der geltend gemachte Vorsteuerabzug zustehe. Die Kl\u00e4gerin sei im Streitjahr als Unternehmerin im Sinne des \u00a7&nbsp;2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) t\u00e4tig gewesen. Mit der Errichtung der Anlegebr\u00fccke sowie ihrer steuerpflichtigen Vermietung an die X-GmbH f\u00fcr die Zwecke des \u00d6PNV habe die Kl\u00e4gerin eine unternehmerische T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt. Dem stehe weder \u00a7&nbsp;19 des \u00dcberlassungsvertrags mit D noch die geringe H\u00f6he des mit der X-GmbH vereinbarten Entgelts entgegen.<\/li><li>Die Landeszuweisung sei, anders als die Kreiszuweisung, kein Entgelt von dritter Seite f\u00fcr eine Leistung der Kl\u00e4gerin an den K. Im Falle einer blo\u00df technischen Ankn\u00fcpfung einer Zuwendung an eine bestimmte Handlung liege \u2011\u2011obgleich auch hier die Handlung der Ausl\u00f6ser des Geldflusses ist\u2011\u2011 kein Entgelt (von dritter Seite) vor. Dem FA sei zwar zuzugestehen, dass aus dem der F\u00f6rderung zugrundeliegenden Rechtsverh\u00e4ltnis erkennbar sei, welche konkrete Handlung den Ausl\u00f6ser f\u00fcr die festgesetzte Zahlung darstelle. Gleichwohl liege ein echter Zuschuss vor, weil die Zahlung der Z-GmbH vorrangig zur allgemeinen F\u00f6rderung aus strukturpolitischen Gr\u00fcnden erfolgt sei und die aus dem zugrundeliegenden Rechtsverh\u00e4ltnis resultierende Verbindung zwischen der Errichtung der Anlegebr\u00fccke und der Zahlung eine blo\u00df technische Ankn\u00fcpfung darstelle. Die Z-GmbH sei (anders als der Kreis oder die Stadt) kein origin\u00e4rer Aufgabentr\u00e4ger des \u00d6PNV. Dieser Umstand spreche gegen ein individualisiertes Interesse der Z-GmbH an der konkreten streitgegenst\u00e4ndlichen Ma\u00dfnahme und damit gegen die Annahme, dass die Z-GmbH Leistungsempf\u00e4ngerin sei.<\/li><li>Weiter sei zu beachten, dass die Z-GmbH ihre Zahlungen auf Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes i.d.F. vom 15.12.2006 \u2011\u2011GVFG&nbsp;SH\u2011\u2011 (Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr Schleswig-Holstein 2006, 358) erbracht habe. Dieses Gesetz regele die Verteilung von Mitteln, welche den L\u00e4ndern seit dem Jahr 2007 aus dem Bundeshaushalt zustehen. Die Gelder unterl\u00e4gen einer Zweckbindung. Die zweckgerechte Mittelverwendung werde durch eine f\u00fcr die Auszahlung erforderliche Aufnahme in ein F\u00f6rderprogramm nach \u00a7&nbsp;5 GVFG&nbsp;SH sichergestellt. Als mit der Verteilung der Gelder beauftragte Gesellschaft fungiere die Z-GmbH damit letztlich als Institution, welche zweckgebundene Haushaltsmittel lediglich durchleite. Der Zweck liege im Wesentlichen in der finanziellen Ert\u00fcchtigung der Kl\u00e4gerin zur Durchf\u00fchrung einer strukturellen Verbesserung der Verkehrsversorgung in ihrem Bereich. Somit sei zwar ein klar definiertes Vorhaben als Ausl\u00f6ser der Zahlung erkennbar. Zugleich aber liege ein F\u00f6rdervorgang vor, bei dem die Konkretisierung eines Vorhabens vom Gesetz zwingend verlangt werde (und damit nicht der Disposition des Zuwendenden unterliege). Zum anderen lasse der rechtliche Rahmen, in dem die Zahlung erfolgte, erkennen, dass die Z-GmbH als durchleitende Stelle weder ein wesentliches eigenes Interesse (mit-)verfolge noch vorrangig die F\u00f6rderung des K bezwecke. Letztlich diente der Zahlungsvorgang einer gesetzeskonformen, vorhabenbezogenen Zuweisung, ohne dass die Z-GmbH dabei eine Aufgabe aus ihrem Kompetenzbereich auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen oder die Subvention des K bezweckt habe.<\/li><li>Anders als bei K oder der Stadt&nbsp;A als Tr\u00e4ger des \u00d6PNV werde der nur mittelbare Vorteil, den die Z-GmbH in ihrer Funktion als Vertreterin des Landes aus der Ma\u00dfnahme ziehen k\u00f6nnte, durch das unmittelbare Ziel der F\u00f6rderung der Kl\u00e4gerin \u00fcberlagert.<\/li><li>Dagegen richtet sich die Revision des FA, mit der es die Verletzung des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG a.F. r\u00fcgt.<\/li><li>Das FA teilt mit, dass es zwar mit dem FG der Auffassung ist, dass die Kl\u00e4gerin keine steuerbare Leistung an die Z-GmbH erbracht habe. Dar\u00fcber bestehe Einigkeit. Allerdings sei die Landeszuweisung Entgelt von dritter Seite. F\u00fcr die Frage eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Subvention und Leistung sei zu pr\u00fcfen, ob die Subvention unmittelbar mit dem Preis des Umsatzes zusammenh\u00e4nge. Dies sei der Fall, wenn die Subvention f\u00fcr eine bestimmte Leistung gezahlt werde, der Preis sich um die Subvention erm\u00e4\u00dfige, die Subvention daher dem Leistungsempf\u00e4nger zugutekomme und der Beg\u00fcnstigte einen Anspruch auf die Subvention habe. Die Subvention m\u00fcsse sich auf den Preis der Leistung auswirken und nicht nur allgemein zur Deckung der betrieblichen Kosten dienen. Dies sei nach Auffassung des FA der Fall, da der Zuschuss der Z-GmbH die H\u00f6he der von K zu finanzierenden Baukosten beeinflusst habe. Ob die F\u00f6rderung des K von der Z-GmbH beabsichtigt gewesen sei, sei nicht erheblich; entscheidend sei, dass der Zuschuss der Z-GmbH es der Kl\u00e4gerin objektiv gesehen erm\u00f6glicht habe, die Leistung zu einem niedrigeren Preis zu erbringen. H\u00e4tte die Kl\u00e4gerin die Zahlung der Z-GmbH nicht erhalten, h\u00e4tten K und die Stadt&nbsp;A sowie die Kl\u00e4gerin selbst wesentlich mehr f\u00fcr die Errichtung der Br\u00fccke zahlen m\u00fcssen. All dies ergebe sich aus dem Zuwendungsbescheid.<\/li><li>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie verteidigt die angefochtene Vorentscheidung. Im \u00dcbrigen weist sie darauf hin, dass sie, die Kl\u00e4gerin, keinen Preis f\u00fcr eine Leistung an K kalkuliert, sondern Finanzierungsquellen neben dem Eigenanteil gesucht habe.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist aus anderen Gr\u00fcnden als vom FA geltend gemacht begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zwar zu Recht angenommen, dass die Kl\u00e4gerin eine zum vollen Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmerin ist und die Landeszuweisung kein Entgelt von dritter Seite f\u00fcr eine Leistung an den Kreis ist. Allerdings bestehen aufgrund der Adressierung des angefochtenen Bescheids Zweifel, ob das FA im angefochtenen Bescheid s\u00e4mtliche Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin erfasst hat (s. dazu unter 5.).<\/li><li>1. Das FG hat zu Recht angenommen, dass die Kl\u00e4gerin im Streitjahr steuerbare Ums\u00e4tze ausgef\u00fchrt hat.<\/li><li>a) Ein steuerbarer Umsatz in Form einer Leistung gegen Entgelt im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG setzt voraus, dass der Leistungsempf\u00e4nger identifizierbar sein und einen Vorteil erhalten muss, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems f\u00fchrt (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 10.08.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;41\/14, BFHE 255, 300, BStBl II 2017, 590, Rz&nbsp;32; vom 23.09.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;35\/18, BFHE 271, 243, BStBl II 2022, 344, Rz&nbsp;43; vom 12.10.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;11\/21, BFHE 282, 151, BStBl II 2024, 276, Rz&nbsp;15; BFH-Beschluss vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;31\/17, BFH\/NV 2020, 565, Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/li><li>b) Diese Voraussetzungen hat das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise f\u00fcr zwei Ums\u00e4tze bejaht.<\/li><li>aa) Beide Beteiligte und das FG (Rz&nbsp;20 der Vorentscheidung sowie Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 16.02.2017&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;35\/14, EFG 2017, 776, mit Anmerkung H\u00fctte, Rz&nbsp;31) gehen zu Recht davon aus, dass die Verpachtung der Anlegebr\u00fccke (Grundst\u00fcck mit Betriebsvorrichtungen) an die X-GmbH gegen Entgelt eine einheitliche, jedenfalls aufgrund der Option der Kl\u00e4gerin insgesamt umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung ist (vgl. BFH-Urteil vom 17.08.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;7\/23 (V&nbsp;R&nbsp;22\/20), BFHE 282, 52). Das Entgelt f\u00fcr diese Leistung besteht nach dem Urteil vom 16.02.2017&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;35\/14 (EFG 2017, 776, mit Anmerkung H\u00fctte) aus den Zahlungen der X-GmbH.<\/li><li>bb) Daneben hat die Kl\u00e4gerin nach Auffassung des FG (Rz&nbsp;27 der Vorentscheidung sowie Urteil vom 16.02.2017&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;35\/14, EFG 2017, 776, mit Anmerkung H\u00fctte, Rz&nbsp;40&nbsp;ff.) mit der Errichtung der Anlegebr\u00fccke zum Zwecke der Vermietung an die X-GmbH eine weitere steuerbare Leistung als Unternehmerin an K ausgef\u00fchrt und daf\u00fcr die Kreiszuweisung als Gegenleistung erhalten. Au\u00dferdem hat das FG angedeutet, dass es diese Beurteilung auf den st\u00e4dtischen Zuschuss der Stadt A f\u00fcr \u00fcbertragbar h\u00e4lt (Rz&nbsp;69 der Vorentscheidung). Beide Beteiligte greifen dies mit der Revision nicht an.<\/li><li>cc) Da diese Auslegung durch das FG m\u00f6glich ist (vgl. zur Errichtung eines Geb\u00e4udes als Leistung z.B. BFH-Urteil vom 12.10.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;11\/21, BFHE 282, 151, BStBl II 2024, 276; vgl. zur \u00dcbernahme der Betriebsf\u00fchrung einer defizit\u00e4ren T\u00e4tigkeit BFH-Urteile vom 19.07.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;11\/05, BFHE 219, 220, BStBl II 2007, 966; vom 10.08.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;41\/14, BFHE 255, 300, BStBl II 2017, 590) und nicht gegen die Grunds\u00e4tze der Vertragsauslegung, Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft, bindet sie den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO (vgl. BFH-Urteile vom 29.10.2008&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;76\/07, BFH\/NV 2009, 795; vom 11.12.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;33\/18, BFHE 271, 63, BStBl II 2021, 488). Einer \u00c4u\u00dferung des Senats zu der Frage, ob es n\u00e4hergelegen h\u00e4tte, die Kreiszuweisung als Entgelt von dritter Seite f\u00fcr eine Leistung der Kl\u00e4gerin an die (zum Vorsteuerabzug berechtigte) X-GmbH anzusehen, bedarf es daher nicht. Ob die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG zwingend oder naheliegend ist, hat der Senat nicht zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile vom 02.07.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;29\/18, BFHE 274, 8, BStBl II 2022, 205, Rz&nbsp;28; vom 18.10.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;22\/20, BFH\/NV 2024, 182, Rz&nbsp;43). Au\u00dferdem w\u00fcrde es zu keiner anderen Besteuerung der Kl\u00e4gerin f\u00fchren, wenn die Kreiszuweisung preisauff\u00fcllenden Charakter in Bezug auf die Leistung der Kl\u00e4gerin an die X-GmbH h\u00e4tte.<\/li><li>2. Auch die Auffassung des FG, dass die Landeszuweisung kein Entgelt (von dritter Seite) f\u00fcr eine Leistung der Kl\u00e4gerin an die Z-GmbH (dazu a), K (dazu b) oder die X-GmbH (dazu c) sei, h\u00e4lt revisionsrechtlicher \u00dcberpr\u00fcfung stand.<\/li><li>a) Beide Beteiligte und das FG haben zu Recht angenommen, dass die Landeszuweisung kein Entgelt f\u00fcr eine Leistung an die Z-GmbH (oder das von ihr vertretene Land) ist.<\/li><li>aa) F\u00fcr die Beantwortung der Frage, ob eine Leistung derart mit einer Zahlung verkn\u00fcpft ist, dass sie sich auf die Erlangung der Gegenleistung (Zahlung) richtet, kommt es auf die Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden an (vgl. BFH-Urteile vom 13.11.1997&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;11\/97, BFHE 184, 137, BStBl II 1998, 169, unter II.1.; vom 22.07.1999&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;74\/98, BFH\/NV 2000, 240, unter II.; vom 26.10.2000&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;12\/00, BFH\/NV 2001, 494, unter II.1.a; vom 22.04.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;10\/14, BFHE 250, 268, BStBl II 2015, 862, Rz&nbsp;19; vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;31\/17, BFH\/NV 2020, 565, Rz&nbsp;14). Bei Leistungen, zu deren Ausf\u00fchrung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt der erforderliche Leistungsaustausch grunds\u00e4tzlich vor (vgl. BFH-Urteile vom 10.08.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;41\/14, BFHE 255, 300, BStBl II 2017, 590, Rz&nbsp;33; vom 18.11.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;17\/20, BFHE 275, 276, Rz&nbsp;20). Eine Leistung gegen Entgelt liegt dagegen nicht vor, wenn ein &#8222;Zuschuss&#8220; lediglich der F\u00f6rderung des Zahlungsempf\u00e4ngers im allgemeinen Interesse dient und nicht Gegenwert f\u00fcr eine steuerbare Leistung des Zahlungsempf\u00e4ngers an den Geldgeber sein soll (z.B. BFH-Urteile vom 10.08.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;41\/14, BFHE 255, 300, BStBl II 2017, 590, Rz&nbsp;34; vom 18.11.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;17\/20, BFHE 275, 276, Rz&nbsp;20).<\/li><li>bb) Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass die Z-GmbH die Landeszuweisung nicht f\u00fcr eine Leistung der Kl\u00e4gerin, die sie selbst bezogen hat, gezahlt hat. Die Z-GmbH hat bereits keine Leistung von der Kl\u00e4gerin bezogen, f\u00fcr die die Landeszuweisung das Entgelt sein k\u00f6nnte. Sie war insbesondere nicht Aufgabentr\u00e4gerin des \u00d6PNV und hat der Kl\u00e4gerin keine Aufgabe \u00fcbertragen. Dies stellt die Revision nicht in Frage.<\/li><li>b) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Landeszuweisung auch kein Entgelt von dritter Seite f\u00fcr eine Leistung der Kl\u00e4gerin an K.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG a.F. geh\u00f6rte &#8222;zum Entgelt [auch], was ein anderer als der Leistungsempf\u00e4nger dem Unternehmer f\u00fcr die Leistung gew\u00e4hrt&#8220;.<\/li><li>(1) Dies setzte Art.&nbsp;73 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) um, wonach zur Besteuerungsgrundlage alles z\u00e4hlt, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende f\u00fcr diese Ums\u00e4tze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempf\u00e4nger oder von einem Dritten erh\u00e4lt oder erhalten soll, einschlie\u00dflich der unmittelbar mit dem Preis dieser Ums\u00e4tze zusammenh\u00e4ngenden Subventionen (vgl. dazu auch Urteile des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EuGH\u2011\u2011 Office des produits wallons vom 22.11.2001&nbsp;&#8211; C-184\/00, EU:C:2001:629; Kommission\/Deutschland vom 15.07.2004&nbsp;&#8211; C-144\/02, EU:C:2004:444). Die Bestimmung betrifft Fallkonstellationen mit drei Beteiligten: die Person (\u00f6ffentliche Einrichtung), die die Subvention gew\u00e4hrt, den Wirtschaftsteilnehmer, der die Subvention erh\u00e4lt, und den Empf\u00e4nger der vom subventionierten Wirtschaftsbeteiligten erbrachten Leistung (vgl. EuGH-Urteil Keeping Newcastle Warm vom 13.06.2002&nbsp;&#8211; C-353\/00, EU:C:2002:369, Rz&nbsp;23). Es werden Subventionen erfasst, die vollst\u00e4ndig oder teilweise die Gegenleistung f\u00fcr den Umsatz sind und dem Leistenden von einem Dritten gezahlt werden (EuGH-Urteil Office des produits wallons vom 22.11.2001&nbsp;&#8211; C-184\/00, EU:C:2001:629). Alle anderen Subventionen werden nicht davon erfasst (vgl. BFH-Beschluss vom 13.06.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;5\/17, BFHE 262, 233, Rz&nbsp;48).<\/li><li>Unabh\u00e4ngig von dieser besonderen Situation ist Besteuerungsgrundlage einer Leistung alles, was als Gegenleistung f\u00fcr die Leistung empfangen wird (vgl. EuGH-Urteil Le Rayon d&#8217;Or vom 27.03.2014&nbsp;&#8211; C-151\/13, EU:C:2014:185, Rz&nbsp;30 und 31; BFH-Urteile vom 22.02.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;17\/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812, Rz&nbsp;25; vom 24.02.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;15\/19, BFHE 272, 252, BStBl II 2021, 729, Rz&nbsp;17).<\/li><li>(2) Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 09.10.2003&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;51\/02, BFHE 203, 515, BStBl II 2004, 322; vom 26.09.2012&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;22\/11, BFHE 239, 369, BStBl II 2020, 126; vom 22.04.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;10\/14, BFHE 250, 268, BStBl II 2015, 862; Beschluss vom 13.06.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;5\/17, BFHE 262, 233, Rz&nbsp;53) geh\u00f6ren Zahlungen der \u00f6ffentlichen Hand an einen Unternehmer, der Leistungen an Dritte erbringt \u2011\u2011unabh\u00e4ngig von der Bezeichnung als &#8222;Zuschuss&#8220;\u2011\u2011, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG a.F. zum Entgelt f\u00fcr diese Ums\u00e4tze, wenn<br \/>&#8211; der Zuschuss dem Leistungsempf\u00e4nger zugutekommt,<br \/>&#8211; der Zuschuss gerade f\u00fcr die Erbringung einer bestimmten Leistung gezahlt wird und<br \/>&#8211; mit der Verpflichtung der den Zuschuss gew\u00e4hrenden Stelle zur Zuschusszahlung das Recht des Zahlungsempf\u00e4ngers (Unternehmers) auf Auszahlung des Zuschusses einhergeht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat.<\/li><li>bb) Die auf tats\u00e4chlichem Gebiet liegende (vgl. BFH-Urteile vom 09.11.2006&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;9\/04, BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285, unter II.1.b&nbsp;bb; vom 22.02.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;17\/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812, Rz&nbsp;28) W\u00fcrdigung des FG, dass zwischen der Leistung der Kl\u00e4gerin an K und den Zahlungen der Z-GmbH kein unmittelbarer Zusammenhang besteht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>(1) Das FG hat angenommen, dass aus dem der F\u00f6rderung zugrundeliegenden Rechtsverh\u00e4ltnis zwar erkennbar sei, welche konkrete Handlung den Ausl\u00f6ser f\u00fcr die festgesetzte Zahlung darstellt. Trotzdem liege ein echter Zuschuss vor, weil die Zahlung der Z-GmbH vorrangig zur allgemeinen F\u00f6rderung aus strukturpolitischen Gr\u00fcnden (F\u00f6rderung der Verkehrsinfrastruktur) erfolgt sei und die Verbindung zwischen der Errichtung der Anlegebr\u00fccke und der Zahlung eine blo\u00df technische Ankn\u00fcpfung darstelle. Die Zahlungen seien auf der Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes i.d.F. vom 15.12.2006 erfolgt. Als mit der Verteilung der Gelder beauftragte Gesellschaft leite die Z-GmbH zweckgebundene Haushaltsmittel lediglich durch. Der Zweck liege im Wesentlichen in der finanziellen Ert\u00fcchtigung der Gemeinde zur Durchf\u00fchrung einer strukturellen Verbesserung der Verkehrsversorgung in ihrem Bereich. Die Ma\u00dfnahme zur F\u00f6rderung des \u00d6PNV im Bereich der Kl\u00e4gerin habe zugleich nicht nur die Verkehrsinfrastruktur im Kreisgebiet, sondern auch im Gebiet des Bundeslandes verbessert. Der nur mittelbare Vorteil des Landes und des Kreises aus der Ma\u00dfnahme werde durch das unmittelbare Ziel der F\u00f6rderung der Kl\u00e4gerin \u00fcberlagert.<\/li><li>(2) Diese W\u00fcrdigung ist gleichfalls m\u00f6glich und verst\u00f6\u00dft nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze; sie bindet daher den Senat (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Soweit das FG das unter II.2.b&nbsp;aa&nbsp;(2) genannte Pr\u00fcfprogramm nicht im Einzelnen angewandt hat, ist dies unsch\u00e4dlich, da sich aus den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG klar ergibt, dass das FG angenommen hat, dass der Zuschuss nicht f\u00fcr die Erbringung einer bestimmten Leistung an K gezahlt wurde.<\/li><li>(3) Der Einwand des FA, der Zuschuss der Z-GmbH habe preisauff\u00fcllenden Charakter, da er die H\u00f6he des von K zu finanzierenden Anteils an den Baukosten beeinflusse, greift schon deshalb nicht, weil er von einem Sachverhalt ausgeht, der den Vereinbarungen nicht entspricht und den das FG so nicht festgestellt hat. Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG haben der Kreis und die Stadt&nbsp;A die H\u00f6he ihrer Zuweisungen vorab betragsm\u00e4\u00dfig festgelegt. Eine Erh\u00f6hung der Kreiszuweisung f\u00fcr den Fall, dass die Landeszuweisung nicht gezahlt wird, war in der Vereinbarung mit K gerade nicht vorgesehen. Dies wird durch den Umstand best\u00e4tigt, dass aufgrund der Versagung des Vorsteuerabzugs der Kreis \u2011\u2011anders als die Z-GmbH\u2011\u2011 seinen Zuschuss nicht erh\u00f6ht hat. Auch die st\u00e4dtische Zuweisung beruht nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG nicht auf einer Vereinbarung, die eine Erh\u00f6hung im Falle der Versagung der Landeszuweisung vorgesehen h\u00e4tte. H\u00e4tte die Z-GmbH keinen Zuschuss gezahlt, w\u00e4re die Finanzierung gescheitert und die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte die von K bereits gezahlten Mittel unverz\u00fcglich zur\u00fcckerstatten m\u00fcssen.<\/li><li>(4) Als nicht durchgreifend erweist sich au\u00dferdem der Einwand des FA, es sei nicht darauf abzustellen, ob die F\u00f6rderung beabsichtigt war; vielmehr komme es allein darauf an, ob der Leistungsempf\u00e4nger einen um die Subvention geminderten Preis zu zahlen habe. Denn nach der Rechtsprechung des BFH wird auch beim Entgelt von dritter Seite die Abgrenzung von Entgelt und &#8222;echtem Zuschuss&#8220; nach der Person des Bedachten und dem F\u00f6rderungsziel vorgenommen; blo\u00df technische Ankn\u00fcpfungen von F\u00f6rderungsma\u00dfnahmen an Leistungen eines Unternehmers f\u00fchren nicht dazu, die F\u00f6rderung zum (zus\u00e4tzlichen) Entgelt &#8222;f\u00fcr die Leistungen&#8220; zu machen, wenn das F\u00f6rderungsziel nicht die Subvention der Preise zugunsten der Abnehmer, sondern die Subvention des leistenden Unternehmers ist (vgl. BFH-Urteile vom 09.10.2003&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;51\/02, BFHE 203, 515, BStBl II 2004, 322, unter II.2.c; vom 26.09.2012&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;22\/11, BFHE 239, 369, BStBl II 2020, 126, Rz&nbsp;15, 22&nbsp;ff.; s.a. BFH-Beschluss vom 13.06.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;5\/17, BFHE 262, 233, Rz&nbsp;57).<\/li><li>Ziel der F\u00f6rderung durch die Z-GmbH war nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG nicht, dass K (oder X) f\u00fcr die Errichtung beziehungsweise \u00dcberlassung der Anlegebr\u00fccke einen niedrigeren Preis zahlen m\u00fcssen, sondern dass die bisherige Anlegestelle erhalten und damit die Kl\u00e4gerin (als leistende Unternehmerin) an den \u00d6PNV (F\u00e4hrverkehr) angeschlossen bleibt. Dies war ohne den Zuschuss der Z-GmbH nicht gew\u00e4hrleistet; denn wenn die Gesamtfinanzierung gescheitert w\u00e4re, h\u00e4tten nicht K (oder A) eine h\u00f6here Zuweisung gezahlt, sondern die Finanzierung w\u00e4re gescheitert (und die Anlegestelle im Gebiet der Kl\u00e4gerin w\u00e4re nicht neu errichtet worden).<\/li><li>(5) Soweit das FA in der Einspruchsentscheidung die Alternativ\u00fcberlegung angestellt hat, dass ein Entgelt von dritter Seite vorl\u00e4ge, wenn K den Antrag bei der Z-GmbH gestellt h\u00e4tte, und es keinen Unterschied machen k\u00f6nne, dass statt K die Kl\u00e4gerin den Zuschuss beantragt hat, greift diese Erw\u00e4gung schon deshalb nicht durch, weil der Steuerpflichtige bei einer Wahlm\u00f6glichkeit zwischen zwei Ums\u00e4tzen nicht verpflichtet ist, den Umsatz zu w\u00e4hlen, der die h\u00f6here Umsatzsteuer nach sich zieht, sondern das Recht hat, seine T\u00e4tigkeit so zu gestalten, dass er seine Steuerschuld in Grenzen h\u00e4lt. Insbesondere k\u00f6nnen die Steuerpflichtigen die Organisationsstrukturen und die Gesch\u00e4ftsmodelle, die sie als f\u00fcr ihre wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten und zur Begrenzung ihrer Steuerlast am besten geeignet erachten, im Allgemeinen frei w\u00e4hlen (vgl. EuGH-Beschluss A.T.S. 2003 vom 09.01.2023&nbsp;&#8211; C-289\/22, EU:C:2023:26, Rz&nbsp;40; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie (Mehrwertsteuer&nbsp;&#8211; fiktiver Erwerb) vom 25.05.2023&nbsp;&#8211; C-114\/22, EU:C:2023:430, Rz&nbsp;45). \u00dcberdies w\u00fcrde wohl auch aus Sicht des FA wirtschaftlich gesehen ein anderes Ergebnis eintreten, wenn die vorsteuerabzugsberechtigte X-GmbH den Zuschuss beantragt und an die Kl\u00e4gerin weitergeleitet h\u00e4tte.<\/li><li>c) Nicht ausdr\u00fccklich auseinandergesetzt hat sich das FG bei seiner Beurteilung zwar damit, dass die Kl\u00e4gerin auch eine steuerpflichtige Leistung an die X-GmbH erbringt, so dass in Betracht kommt, dass die Zahlung der Z-GmbH preisauff\u00fcllenden Charakter im Hinblick auf die entgeltliche Nutzungs\u00fcberlassung an die X-GmbH haben k\u00f6nnte (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 29.03.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;208\/05, BFH\/NV 2007, 1542). Allerdings hat das FG angenommen, dass die Zahlung vorrangig zur allgemeinen F\u00f6rderung der Kl\u00e4gerin aus strukturpolitischen Gr\u00fcnden (F\u00f6rderung der Verkehrsinfrastruktur) erfolgt sei. Wenn dies aus Sicht des FG das entscheidende Ziel war und die Zahlung aus Sicht des FG nur technisch an die Errichtung der Anlegebr\u00fccke ankn\u00fcpft, gilt f\u00fcr die sich an die Errichtung anschlie\u00dfende steuerpflichtige Verpachtung der Anlegebr\u00fccke an die X-GmbH nichts anderes.<\/li><li>3. Ebenfalls zu Recht hat das FG angenommen, dass die Kl\u00e4gerin mit der Verpachtung der Anlegebr\u00fccke wirtschaftlich t\u00e4tig und daher eine zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmerin ist.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG kann &#8222;der Unternehmer&#8220; die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Aus\u00fcbung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den \u00a7\u00a7&nbsp;14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG).<\/li><li>aa) Unternehmer war im Streitjahr nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG a.F., wer eine gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit selbst\u00e4ndig aus\u00fcbt. Gewerblich oder beruflich ist nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG jede nachhaltige T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Unionsrechtlich beruht dies auf Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;19\/18, BFHE 275, 401, Rz&nbsp;31).<\/li><li>bb) Eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts wie die Kl\u00e4gerin war nach dem im Streitjahr ma\u00dfgebenden \u2011\u2011unionsrechtskonform auszulegenden (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;10\/21, BFHE 274, 342, Rz&nbsp;40, m.w.N.)\u2011\u2011 \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 UStG a.F. unter anderem Unternehmerin, wenn sie \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 auf privatrechtlicher Grundlage eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbte (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 18.07.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;24\/17, BFH\/NV 2018, 60, Rz&nbsp;19, m.w.N.; vom 15.12.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;30\/19, BFHE 275, 414, BStBl II 2022, 577, Rz&nbsp;37 sowie zuk\u00fcnftig \u00a7&nbsp;2b Abs.&nbsp;1 UStG). Dies beruhte auch schon im Streitjahr auf Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL.<\/li><li>cc) Der f\u00fcr die Unternehmereigenschaft zentrale Begriff der &#8222;wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit&#8220; umfasst nach Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;2 MwStSystRL alle T\u00e4tigkeiten eines Erzeugers, H\u00e4ndlers oder Dienstleistenden einschlie\u00dflich der T\u00e4tigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche T\u00e4tigkeit gilt insbesondere die Nutzung von k\u00f6rperlichen oder nichtk\u00f6rperlichen Gegenst\u00e4nden zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.<\/li><li>(1) Der Begriff erfasst die T\u00e4tigkeit an sich, unabh\u00e4ngig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis (Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 MwStSystRL). Es spielt keine Rolle, ob die T\u00e4tigkeit auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist (vgl. EuGH-Urteile Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20.06.2013&nbsp;&#8211; C-219\/12, EU:C:2013:413, Rz&nbsp;25; Lajver vom 02.06.2016&nbsp;&#8211; C-263\/15, EU:C:2016:392, Rz&nbsp;35).<\/li><li>(2) F\u00fcr die Feststellung, ob eine T\u00e4tigkeit gegen Entgelt erbracht wurde und zu einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit f\u00fchrt, sind alle Umst\u00e4nde zu pr\u00fcfen, unter denen die T\u00e4tigkeit erfolgt ist. Dabei sind die Umst\u00e4nde, unter denen der Betreffende die Leistung erbringt, und die Umst\u00e4nde, unter denen eine derartige Leistung gew\u00f6hnlich erbracht wird, zu vergleichen (vgl. BFH-Urteile vom 22.06.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;35\/19, BFH\/NV 2023, 39, Rz&nbsp;17; vom 29.09.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;29\/20, BFHE 278, 363, BStBl II 2023, 986, Rz 25; EuGH-Urteile Enkler vom 26.09.1996&nbsp;&#8211; C-230\/94, EU:C:1996:352, Rz&nbsp;28 und Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20.06.2013&nbsp;&#8211; C-219\/12, EU:C:2013:413, Rz&nbsp;21). Der Vergleich erfolgt, indem darauf abgestellt wird, worin die typische T\u00e4tigkeit eines in dem betreffenden Bereich t\u00e4tigen Unternehmers bestehen w\u00fcrde (EuGH-Urteile Gmina&nbsp;L. vom 30.03.2023&nbsp;&#8211; C-616\/21, EU:C:2023:280, Rz&nbsp;43 und 47; Gmina&nbsp;O. vom 30.03.2023&nbsp;&#8211; C-612\/21, EU:C:2023:279, Rz&nbsp;35 und 38). Aus einer Asymmetrie zwischen den dem Leistenden entstehenden Kosten und den f\u00fcr die Dienstleistungen erhaltenen Betr\u00e4gen kann im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung folgen, dass es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem gezahlten Betrag und der Erbringung der Leistung fehlt (vgl. EuGH-Urteil Gemeente Borsele vom 12.05.2016&nbsp;&#8211; C-520\/14, EU:C:2016:334, Rz&nbsp;29&nbsp;ff.; vgl. auch BFH-Urteile vom 15.12.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;44\/15, BFHE 256, 557 und vom 28.06.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;12\/15, BFHE 258, 532). Das nationale Gericht hat festzustellen, ob die Vermietung eines k\u00f6rperlichen Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen vorgenommen wird (EuGH-Urteil Enkler vom 26.09.1996&nbsp;&#8211; C-230\/94, EU:C:1996:352, Rz&nbsp;30).<\/li><li>(3) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Bewirtschaftung von Bauten durch eine nicht gewinnorientierte Person, die eine gewerbliche wirtschaftliche T\u00e4tigkeit nur erg\u00e4nzend aus\u00fcbt, eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit, unbeschadet dessen, dass diese Bauten in erheblichem Ma\u00dfe mit staatlichen Beihilfen finanziert wurden und ihre Bewirtschaftung lediglich Einnahmen aus der Erhebung einer geringf\u00fcgigen Geb\u00fchr erbringt, soweit diese Einnahmen aufgrund der vorgesehenen Dauer der Geb\u00fchrenerhebung nachhaltig sind (vgl. EuGH-Urteil Lajver vom 02.06.2016&nbsp;&#8211; C-263\/15, EU:C:2016:392, Leitsatz&nbsp;1).<\/li><li>b) Ausgehend davon ist das FG mit den Beteiligten und entgegen den zwischenzeitlich ge\u00e4u\u00dferten Bedenken des FA in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Verpachtung der Anlegebr\u00fccke an X eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit ist.<\/li><li>aa) Das FG ist von den unter II.3.a genannten Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen und hat angenommen, dass die \u00dcberlassung der hier streitigen Anlegebr\u00fccke ausschlie\u00dflich entgeltlich erfolgt sei, da eine planm\u00e4\u00dfige unentgeltliche Nutzung des Anlegers f\u00fcr Zwecke des Personennahverkehrs durch eine andere Person (F\u00e4hrgesellschaft) weder zul\u00e4ssig war noch tats\u00e4chlich erfolgt sei. Das Entgelt habe demjenigen entsprochen, welches f\u00fcr vergleichbare Leistungen erhoben wurde, und sei unter den \u00f6rtlichen Gegebenheiten als markt\u00fcblich anzusehen. Au\u00dferdem habe die Kl\u00e4gerin mit der Errichtung der Anlegebr\u00fccke auch weitere \u2011\u2011\u00fcber die Mietertr\u00e4ge hinausgehende\u2011\u2011 Entgelte (zumindest die Kreiszuweisung) vereinnahmt.<\/li><li>bb) Diese tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung, die im Revisionsverfahren von keinem Beteiligten angegriffen wird, ist auf Grundlage der vom FG festgestellten Tatsachen m\u00f6glich, verst\u00f6\u00dft nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze; sie bindet daher den Senat (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>(1) Es trifft zwar zu, dass sich ein Unternehmer typischerweise bem\u00fcht, durch die Festsetzung seiner Preise seine Kosten zu decken und eine Gewinnspanne zu erzielen (vgl. EuGH-Urteile Gmina&nbsp;L. vom 30.03.2023&nbsp;&#8211; C-616\/21, EU:C:2023:280, Rz&nbsp;43 und 47; Gmina&nbsp;O. vom 30.03.2023&nbsp;&#8211; C-612\/21, EU:C:2023:279, Rz&nbsp;35 und 38). Aber die Ergebnisse der betreffenden T\u00e4tigkeit k\u00f6nnen f\u00fcr sich genommen f\u00fcr die Pr\u00fcfung des wirtschaftlichen Charakters der in Betracht genommenen T\u00e4tigkeit nicht ausschlaggebend sein, da diese Pr\u00fcfung unter Ber\u00fccksichtigung s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde vorzunehmen ist, unter denen diese T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt wird (vgl. EuGH-Urteil EQ vom 15.04.2021&nbsp;&#8211; C-846\/19, EU:C:2021:277, Rz&nbsp;53, m.w.N.).<\/li><li>(2) Unter Ber\u00fccksichtigung s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde teilt der erkennende Senat die Einsch\u00e4tzung des FG und der Beteiligten, dass die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin insoweit eine wirtschaftliche ist. Im Streitfall waren die von der Kl\u00e4gerin verlangten Preise nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG markt\u00fcblich. Die Kl\u00e4gerin hat sich wie eine typische Unternehmerin verhalten, die in ihrer Region Anlegebr\u00fccken f\u00fcr den \u00d6PNV gegen Entgelt zur Verf\u00fcgung stellt. Ein typisches, markt\u00fcbliches Verhalten ist auch im Verlustfall unternehmerisch (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18.10.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;41\/23&nbsp;(AdV), BFH\/NV 2024, 179; BFH-Urteile vom 28.06.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;12\/15, BFHE 258, 532, Rz&nbsp;47 und 55; vom 20.10.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;10\/21, BFHE 274, 342; vom 06.12.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;33\/21, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2024, 753, Rz&nbsp;54); denn es spielt nach der Rechtsprechung des EuGH keine Rolle, dass eine bestimmte Nutzung nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist (vgl. Urteile Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20.06.2013&nbsp;&#8211; C-219\/12, EU:C:2013:413, Rz&nbsp;25; Lajver vom 02.06.2016&nbsp;&#8211; C-263\/15, EU:C:2016:392, Rz&nbsp;35). Dies entspricht im \u00dcbrigen auch der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 12.02.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;61\/06, BFHE 224, 467, BStBl II 2009, 828, unter II.3.a; vom 02.12.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;67\/14, BFHE 251, 547, BStBl II 2017, 560, Rz&nbsp;12; vom 28.06.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;12\/15, BFHE 258, 532; Beschl\u00fcsse vom 18.07.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;24\/17, BFH\/NV 2018, 60; vom 31.08.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;33\/21, BFH\/NV 2022, 247, Rz&nbsp;13).<\/li><li>(3) Unsch\u00e4dlich ist, dass die T\u00e4tigkeit teilweise durch Beihilfen finanziert wurde (vgl. EuGH-Urteil Lajver vom 02.06.2016&nbsp;&#8211; C-263\/15, EU:C:2016:392). Der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin die Finanzierung der Anlegebr\u00fccke auf mehrere Beine gestellt hat, f\u00fchrt dazu, dass sich ihr Eigenanteil an den Gesamtkosten auf einen Betrag reduziert hat, den sie unter Ber\u00fccksichtigung des Entgelts f\u00fcr die Nutzungs\u00fcberlassung an die X-GmbH tragen konnte.<\/li><li>4. Die Auffassung des FG, dass die Kl\u00e4gerin die Eingangsleistungen vollst\u00e4ndig f\u00fcr ihr Unternehmen und nicht auch f\u00fcr nichtwirtschaftliche T\u00e4tigkeiten bezogen hat, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.<\/li><li>a) Ein Recht zum Vorsteuerabzug besteht unter anderem, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsums\u00e4tzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug er\u00f6ffnen, bestehen; das Abzugsrecht ist gegeben, wenn die Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsums\u00e4tze geh\u00f6ren (vgl. z.B. EuGH-Urteile Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017&nbsp;&#8211; C-132\/16, EU:C:2017:683, Rz&nbsp;28; Vos Aannemingen vom 01.10.2020&nbsp;&#8211; C-405\/19, EU:C:2020:785, Rz&nbsp;25; BFH-Urteile vom 07.05.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/18, BFHE 270, 146, Rz&nbsp;23; vom 16.12.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;13\/19, BFHE 272, 185, BStBl II 2022, 389, Rz&nbsp;59).<\/li><li>aa) Ma\u00dfgebend f\u00fcr den Vorsteuerabzug ist dabei nicht nur die Verwendung der vom Steuerpflichtigen erworbenen Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen (vgl. EuGH-Urteil Sonaecom vom 12.11.2020&nbsp;&#8211; C-42\/19, EU:C:2020:913, Rz&nbsp;66), sondern auch der ausschlie\u00dfliche Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes, da dieser ein Kriterium f\u00fcr die Bestimmung des objektiven Inhalts ist (vgl. EuGH-Urteile Becker vom 21.02.2013&nbsp;&#8211; C-104\/12, EU:C:2013:99, Rz&nbsp;29; Ba\u0161tov\u00e1 vom 10.11.2016&nbsp;&#8211; C-432\/15, EU:C:2016:855, Rz&nbsp;45; C&amp;D Foods Acquisition vom 08.11.2018&nbsp;&#8211; C-502\/17, EU:C:2018:888, Rz&nbsp;37; Finanzamt&nbsp;R vom 08.09.2022&nbsp;&#8211; C-98\/21, EU:C:2022:645, Rz&nbsp;49; BFH-Urteil vom 07.12.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;16\/21, BFHE 279, 314, Rz&nbsp;16).<\/li><li>bb) H\u00e4ngen die Eingangsleistungen mit steuerfreien Ums\u00e4tzen oder mit nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfassten Ums\u00e4tzen zusammen, kommt es nicht zum Vorsteuerabzug (EuGH-Urteil Finanzamt&nbsp;R vom 08.09.2022&nbsp;&#8211; C-98\/21, EU:C:2022:645, Rz&nbsp;48; ebenso bereits zuvor EuGH-Urteile SKF vom 29.10.2009&nbsp;&#8211; C-29\/08, EU:C:2009:665, Rz&nbsp;59; Ryanair vom 17.10.2018&nbsp;&#8211; C-249\/17, EU:C:2018:834, Rz&nbsp;29; BFH-Urteil vom 07.12.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;15\/21, BFH\/NV 2024, 621, Rz&nbsp;14).<\/li><li>cc) Bezieht ein Unternehmer eine Leistung, die auch Dritten zugutekommt, um eine eigene unternehmerische T\u00e4tigkeit zu erm\u00f6glichen, steht ihm der Vorsteuerabzug zu, wenn die bezogene Eingangsleistung nicht \u00fcber das hinausgeht, was erforderlich\/unerl\u00e4sslich war, um diesen Zweck zu erf\u00fcllen, die Kosten der Eingangsleistung (kalkulatorisch) im Preis der get\u00e4tigten Ausgangsums\u00e4tze enthalten sind und der Vorteil des Dritten (hier: der Allgemeinheit) allenfalls nebens\u00e4chlich ist (vgl. EuGH-Urteile Sveda vom 22.10.2015&nbsp;&#8211; C-126\/14, EU:C:2015:712; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017&nbsp;&#8211; C-132\/16, EU:C:2017:683; Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020&nbsp;&#8211; C-528\/19, EU:C:2020:712; Vos Aannemingen vom 01.10.2020&nbsp;&#8211; C-405\/19, EU:C:2020:785; BFH-Urteile vom 16.12.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;26\/20 (XI&nbsp;R&nbsp;28\/17), BFHE 272, 240, BStBl II 2024, 146; vom 20.10.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;10\/21, BFHE 274, 342).<\/li><li>b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen steht, wie das FG angenommen hat, der Kl\u00e4gerin im Streitfall der volle Vorsteuerabzug aus den hier streitigen Eingangsleistungen zur Errichtung der Anlegebr\u00fccke zu.<\/li><li>aa) Das FG ist von den unter II.3.a genannten Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen und hat angenommen, dass die Tatsache, dass die Anlegebr\u00fccke kostenlos von der \u00d6ffentlichkeit betreten werden k\u00f6nne, nicht zu einer (teilweisen) hoheitlichen Nutzung f\u00fchre, weil das Recht, die Anlegebr\u00fccke zu betreten, nicht auf einer Widmung beruhe, sondern darauf, dass die X-GmbH die von ihr gemietete Anlegebr\u00fccke ihren Kunden zum Erreichen des Anlegers frei zug\u00e4nglich mache und dabei rein faktisch auch das kostenlose Betreten von Spazierg\u00e4ngern (Nichtkunden) dulde. Eine hoheitliche Nutzung durch die Gemeinde werde durch diese Form der Verwendung der Anlegebr\u00fccke durch die X-GmbH nicht begr\u00fcndet.<\/li><li>bb) Der erkennende Senat teilt diese Einsch\u00e4tzung. Die X-GmbH durfte die Verkehrsinfrastruktur f\u00fcr die Erbringung ihrer \u00d6PNV-F\u00e4hrverkehre sowie ihr touristisches Angebot nutzen. Die Kl\u00e4gerin hingegen durfte die Verkehrsinfrastruktur Dritten zwar ebenfalls zur Verf\u00fcgung stellen, aber die Belange der X-GmbH hatten Vorrang und die Kl\u00e4gerin musste sicherstellen, dass Dritte f\u00fcr die Nutzung des Anlegers ein Entgelt pro Fahrgast zu zahlen hatten. Ein Recht zur Nutzung durch die Kl\u00e4gerin oder die Allgemeinheit ergab sich daraus nicht.<\/li><li>cc) Aber selbst wenn das kostenlose Betreten der Anlegebr\u00fccke und des F\u00e4hranlegers durch die Allgemeinheit der Kl\u00e4gerin zuzurechnen w\u00e4re, weil die Kl\u00e4gerin dies nach \u00a7&nbsp;19 des Vertrags mit D sicherzustellen hat, ist der Vorteil der Allgemeinheit im Sinne der unter II.3.a genannten Rechtsprechung nebens\u00e4chlich. Der ausschlie\u00dfliche Entstehungsgrund der Eingangsleistungen liegt nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG in der Notwendigkeit zur Neuerrichtung der Anlegebr\u00fccke nebst F\u00e4hranleger zur Vermietung an die X-GmbH zwecks Nutzung im Rahmen des \u00d6PNV. Die kostenfreie Nutzung durch Nicht-Fahrg\u00e4ste stellt im Streitfall nicht den direkten und unmittelbaren Zusammenhang in Frage, der zwischen den Eingangsums\u00e4tzen und den das Recht auf Vorsteuerabzug er\u00f6ffnenden Ausgangsums\u00e4tzen der Kl\u00e4gerin besteht. Sie hat daher keine Auswirkungen auf das Bestehen eines Rechts auf Vorsteuerabzug (vgl. EuGH-Urteil Sveda vom 22.10.2015&nbsp;&#8211; C-126\/14, EU:C:2015:712, Rz&nbsp;34).<\/li><li>dd) Soweit das FA im ersten Urteil ausdr\u00fccklich die Auffassung vertreten hat, die Ausgaben geh\u00f6rten zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsums\u00e4tze, trifft auch dies zu. Das Entgelt f\u00fcr die Leistung der Kl\u00e4gerin an K h\u00e4ngt direkt und unmittelbar von den Kosten der Eingangsleistungen ab. Aber auch die Kalkulation des Preises der Leistung an die X-GmbH ist nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG erfolgt, indem f\u00fcr das verpachtete Objekt ein Kosten- und Finanzierungsplan erstellt wurde, in dem die streitigen Eingangsleistungen vollst\u00e4ndig enthalten waren. Die Gesamtfinanzierung war nicht von Anfang an sichergestellt, wie sich aus den Regelungen mit K f\u00fcr den Fall, dass die Finanzierung nicht zustande kommt, ergibt. Der Eigenanteil wurde durch Zuweisungen (Entgelte Dritter und Zusch\u00fcsse) auf einen Betrag reduziert, den die Kl\u00e4gerin unter Ber\u00fccksichtigung der Zahlungen der X-GmbH tragen konnte.<\/li><li>ee) Der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin ihre Eingangsleistungen teilweise durch Zusch\u00fcsse finanziert hat, ist f\u00fcr den Vorsteuerabzug im Streitfall ausnahmsweise ebenfalls ohne Bedeutung.<\/li><li>(1) Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH k\u00f6nnen zwar bei der Anwendung eines Umsatzschl\u00fcssels zu dem im Rahmen der Sch\u00e4tzung ma\u00dfgeblichen &#8222;Gesamtumsatz&#8220; auch Zusch\u00fcsse oder \u00c4hnliches geh\u00f6ren, soweit sie den Umfang der nicht steuerbaren (nichtwirtschaftlichen) T\u00e4tigkeit eines Unternehmers widerspiegeln (vgl. BFH-Urteile vom 24.09.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;54\/13, BFH\/NV 2015, 364, Rz&nbsp;30, 38; vom 22.04.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;10\/14, BFHE 250, 268, BStBl II 2015, 862, Rz&nbsp;35; vom 16.09.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;27\/13, BFH\/NV 2016, 252, Rz&nbsp;38; vom 20.10.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;10\/21, BFHE 274, 342, Rz&nbsp;52, m.w.N.). Dies soll gew\u00e4hrleisten, dass der Abzug der Vorsteuer nur f\u00fcr den Teil erfolgt, der auf die zum Abzug berechtigenden Ums\u00e4tze entf\u00e4llt (vgl. EuGH-Urteil Balgarska natsionalna televizia vom 16.09.2021&nbsp;&#8211; C-21\/20, EU:C:2021:743, Rz&nbsp;55, m.w.N.).<\/li><li>(2) Um diese Fallgruppe geht es indes vorliegend nicht. Bei den streitigen Eingangsleistungen handelt es sich vielmehr, wie das FG f\u00fcr den Senat nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindend festgestellt hat, um solche, die in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den nach den Ausf\u00fchrungen unter II.1. steuerpflichtigen Ausgangsums\u00e4tzen der Kl\u00e4gerin stehen. Die Art der Finanzierung solcher Eingangsleistungen, sei es durch Einnahmen aus der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit oder durch Zusch\u00fcsse aus dem Staatshaushalt, ist f\u00fcr die Feststellung, ob ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, ohne Belang (vgl. EuGH-Urteil Balgarska natsionalna televizia vom 16.09.2021&nbsp;&#8211; C-21\/20, EU:C:2021:743, Rz&nbsp;52; BFH-Urteil vom 06.12.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;33\/21, DStR 2024, 753, Rz&nbsp;67). Vorteile Dritter, die nebens\u00e4chlich sind, bleiben au\u00dfer Betracht, wenn die bezogenen Eingangsleistungen nicht \u00fcber das hinausgehen, was erforderlich\/unerl\u00e4sslich war, um den eigenen unternehmerischen Zweck zu erf\u00fcllen (vgl. dazu und zur Abgrenzung BFH-Urteile vom 16.12.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;26\/20 (XI&nbsp;R&nbsp;28\/17), BFHE 272, 240, BStBl II 2024, 146; vom 15.02.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;24\/22 (XI&nbsp;R&nbsp;22\/18), BFHE 280, 336, BStBl II 2023, 940).<\/li><li>5. Allerdings kann der Senat nicht abschlie\u00dfend entscheiden, da die Adressierung des angefochtenen Bescheids Zweifel daran weckt, ob das FA mit ihm das gesamte Unternehmen der Kl\u00e4gerin besteuert hat. W\u00e4ren noch weitere steuerpflichtige Ums\u00e4tze zu erfassen, k\u00f6nnte die Klage aus anderen als vom FA geltend gemachten Gr\u00fcnden ganz oder teilweise abzuweisen sein.<\/li><li>a) Nach dem BFH-Urteil vom 06.12.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;33\/21 (DStR 2024, 753, m.w.N.), auf das der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, unterh\u00e4lt eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts wie die Kl\u00e4gerin umsatzsteuerrechtlich nur ein einziges Unternehmen, so dass in dem ihr gegen\u00fcber zu erlassenden Umsatzsteuerbescheid all ihre wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten zu erfassen sind.<\/li><li>b) Der Senat hat Zweifel, ob dies vorliegend geschehen ist; denn das FA hat sowohl den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid als auch die Einspruchsentscheidung auf die &#8222;Gemeinde \u2026 [Name der Kl\u00e4gerin]&nbsp;&#8211; Anlegebr\u00fccke&#8220; beschr\u00e4nkt. Erfasst sind ausweislich der Anfrage des FA vom 09.03.2015 und der Antwort der Kl\u00e4gerin vom 11.03.2015 nur die (Eingangs- und Ausgangs-)Ums\u00e4tze aus dieser T\u00e4tigkeit.<\/li><li>c) Das FG hat bisher noch nicht gepr\u00fcft, ob die Kl\u00e4gerin im Streitjahr daneben weitere wirtschaftliche T\u00e4tigkeiten ausge\u00fcbt hat, f\u00fcr die Ausgangsums\u00e4tze und Eingangsums\u00e4tze im Bescheid nachzuerfassen sind. Dies hat es nachzuholen. An den Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) in Bezug auf \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 UStG a.F. (vgl. BMF-Schreiben vom 27.07.2017, BStBl I 2017, 1239) ist es dabei nicht gebunden (vgl. BFH-Urteil vom 06.12.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;33\/21, DStR 2024, 753, Rz&nbsp;63).<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.170424.XIR13.21.0 BFH XI. 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