{"id":77057,"date":"2024-09-08T12:03:59","date_gmt":"2024-09-08T10:03:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77057"},"modified":"2024-09-08T12:03:59","modified_gmt":"2024-09-08T10:03:59","slug":"ueberlassung-gefaehrlicher-abfaelle-zur-entsorgung-kein-tauschaehnlicher-umsatz-mit-baraufgabe-bfh-urteil-vom-18-april-2024-v-r-7-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ueberlassung-gefaehrlicher-abfaelle-zur-entsorgung-kein-tauschaehnlicher-umsatz-mit-baraufgabe-bfh-urteil-vom-18-april-2024-v-r-7-22\/","title":{"rendered":"\u00dcberlassung gef\u00e4hrlicher Abf\u00e4lle zur Entsorgung kein tausch\u00e4hnlicher Umsatz mit Baraufgabe &#8211; BFH-Urteil vom 18. April 2024, V R 7\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.180424.VR7.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 3 Abs 1, UStG \u00a7 3 Abs 9, UStG \u00a7 3 Abs 12 S 2, UStG \u00a7 10 Abs 2 S 2, EGRL 112\/2006 Art 14 Abs 1, KrWG \u00a7 3, KrWG \u00a7 7, KrWG \u00a7 22, UStG VZ 2018<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 27. April 2022, Az: 3 K 843\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>\u00dcbernimmt ein Unternehmer gef\u00e4hrlichen Abfall zum ausschlie\u00dflichen Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung nach einem in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahren zur R\u00fcckgewinnung\/Regenerierung von Abf\u00e4llen, liegt lediglich eine vom Unternehmer erbrachte Entsorgungsdienstleistung vor. Die Annahme eines tausch\u00e4hnlichen Umsatzes kommt mangels Lieferung des gef\u00e4hrlichen Abfalls an den Unternehmer nicht in Betracht. Hieran \u00e4ndert sich auch nichts dadurch, dass der Unternehmer einen m\u00f6glichen Verkaufspreis von Stoffen, die er durch die sp\u00e4tere Verwertung des gef\u00e4hrlichen Abfalls gewinnen und wieder verkaufen kann, kalkulatorisch als Preisnachlass zugunsten der Kunden ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 27.04.2022 &#8211; 3 K 843\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Umsatzsteuer wird unter Ab\u00e4nderung des Umsatzsteuerbescheids des Beklagten vom 27.01.2022 um \u2026 \u20ac auf \u2026 \u20ac herabgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, war als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert. Die Kunden der Kl\u00e4gerin setzten in ihren Betrieben Chemikalien ein, die nach dem betrieblichen Einsatz gef\u00e4hrliche Abf\u00e4lle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in der im Jahr 2018 (Streitjahr) geltenden Fassung (KrWG) darstellten und deren ordnungsgem\u00e4\u00dfe Entsorgung nachzuweisen war. Die Kl\u00e4gerin nahm den Kunden die verunreinigten Chemikalien zum Zwecke der Entsorgung nach dem in Anlage&nbsp;2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aufgef\u00fchrten Verwertungsverfahren \u2026 ab. Dazu verpflichtete sie sich gegen\u00fcber den Kunden und gab dies auch im Rahmen des Entsorgungsnachweises an. Die Kl\u00e4gerin bewahrte die verunreinigten Chemikalien zun\u00e4chst in speziellen, nach den gesetzlichen Vorschriften ausgestatteten Lagern auf. In diesen Lagern wurden die einzelnen verunreinigten Chemikalien ihrer Art nach getrennt gesammelt und \u2011\u2011sobald eine Mindestmenge vorhanden war\u2011\u2011 der Aufbereitung im Rahmen eines chemischen Prozesses zugef\u00fchrt. Dabei l\u00f6ste die Kl\u00e4gerin die Verunreinigungen aus den Chemikalien in ihren Aufbereitungsanlagen heraus und entsorgte diese. Die gereinigten Chemikalien ver\u00e4u\u00dferte die Kl\u00e4gerin als &#8222;Regenerat&#8220;, falls sie in marktg\u00e4ngiger Qualit\u00e4t aufbereitet werden konnten. Es war jedoch nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen des Reinigungsprozesses kein ausreichend reines Regenerat gewonnen werden konnte. In diesem Fall musste die Kl\u00e4gerin die weiterhin verunreinigten Chemikalien auf eigene Kosten thermisch entsorgen lassen.<\/li><li>Den Preis f\u00fcr die Entsorgung der gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4lle bestimmte die Kl\u00e4gerin anhand des Grades der Verunreinigung, der in ihrem Betrieb erst nach dem Erhalt der verunreinigten Chemikalien durch eine Analyse festgestellt wurde. Der Entsorgungspreis variierte au\u00dferdem nach der Verwendungsart der Chemikalien im jeweiligen Betrieb des Kunden, die ebenfalls auf den Umfang der Verunreinigung schlie\u00dfen lie\u00df.<\/li><li>Nach Auffassung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) stellte die Entsorgung der verunreinigten Chemikalien einen tausch\u00e4hnlichen Umsatz dar. Die Kl\u00e4gerin erhalte f\u00fcr ihre Entsorgungsleistung neben dem vereinbarten Entsorgungspreis als Gegenleistung eine Lieferung. Liefergegenstand seien die verunreinigten Chemikalien, die die Kl\u00e4gerin von ihren Kunden erhalte. Daher erh\u00f6he der Wert der verunreinigten Chemikalien die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin erbrachten Entsorgungsleistung.<\/li><li>Gegen die Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr April 2018, die einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleichstand (\u00a7&nbsp;168 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung), legte die Kl\u00e4gerin fristgerecht Einspruch ein und machte geltend, entgegen ihrer Rechtsauffassung bez\u00fcglich der Chemikalienentsorgungen in der Voranmeldung tausch\u00e4hnliche Ums\u00e4tze mit Baraufgabe zum Regelsteuersatz erkl\u00e4rt zu haben. Den Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Nach Erhebung der Klage zum Finanzgericht (FG) erlie\u00df das FA einen Umsatzsteuerjahresbescheid f\u00fcr das Streitjahr, der nach \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Klageverfahrens wurde. Die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die angenommenen Lieferungen der verunreinigten Chemikalien setzte das FA im Umsatzsteuerjahresbescheid 2018 auf Grundlage einer von der Kl\u00e4gerin vorgenommenen Berechnung des Wertes der verunreinigten Chemikalien an; daraus ergab sich eine zus\u00e4tzliche Steuerschuld in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Das FG wies die Klage ab. Der Wert der verunreinigten Chemikalien zum Zeitpunkt der \u00dcbernahme erh\u00f6he im Rahmen tausch\u00e4hnlicher Ums\u00e4tze mit Baraufgabe die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Entsorgungsleistungen der Kl\u00e4gerin. Im Streitfall erbringe die Kl\u00e4gerin im Bereich der Abfallentsorgung gegen\u00fcber ihren Kunden entgeltliche sonstige Leistungen nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Die Kunden f\u00fchrten zudem mit der \u00dcbergabe der verunreinigten Chemikalien Lieferungen an die Kl\u00e4gerin aus, da es sich bei diesen Chemikalien um werthaltige Abf\u00e4lle handele. Werthaltiger Abfall sei gegeben, wenn nach den \u00fcbereinstimmenden Vorstellungen der Vertragspartner der \u00fcberlassene Abfall im Zeitpunkt der \u00dcbergabe einen Wert aufweise. Bei Vertragsschluss bestehe zwischen den Kunden und der Kl\u00e4gerin zwar Einigkeit dar\u00fcber, dass die Barverg\u00fctung der hinreichende Gegenwert f\u00fcr die vereinbarte Entsorgungsleistung sei; insbesondere richte sich das \u00fcberwiegende Kundeninteresse darauf, sich des gef\u00e4hrlichen Abfalls ordnungsgem\u00e4\u00df zu entledigen. Die unternehmerische T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin bestehe aber neben der Abfallentsorgung auch im Recycling und anschlie\u00dfendem Verkauf der wieder nutzbaren Chemikalien. Der Preiskalkulation sei f\u00fcr den Kunden ersichtlich zu entnehmen, dass die Kl\u00e4gerin die Entsorgungskosten f\u00fcr die in den \u00fcberlassenen Chemikalien enthaltenen Verschmutzungen umlege. Zudem sei das Recycling f\u00fcr die Kunden erkennbar, da die Kl\u00e4gerin mit ihrem umweltschonenden Konzept der nachhaltigen Chemikalienr\u00fcckgewinnung werbe. Die erst nach der \u00dcbernahme erfolgte Feststellung der Werthaltigkeit der verunreinigten Chemikalien sei den betriebsinternen Abl\u00e4ufen der Kl\u00e4gerin geschuldet. Im \u00dcbrigen sei der Kl\u00e4gerin aufgrund ihrer langj\u00e4hrigen Erfahrung in der Branche bekannt gewesen, wie hoch der Anteil der zur Aufbereitung geeigneten Chemikalien aus den empfangenen verunreinigten Chemikalien sei. Der Wert des Abfalls werde nach der Preiskalkulation mit den nach Verschmutzungsgrad gestaffelten Entsorgungspreisen auch Inhalt der Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Sofern insoweit eine \u00fcbereinstimmende Vorstellung der Kl\u00e4gerin und ihrer Kunden fehle, ergebe sich kein anderes Ergebnis, da eine \u00fcbereinstimmende Vorstellung weder ein Tatbestandsmerkmal des Umsatzsteuergesetzes noch der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) sei und auch der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) darauf abstelle, dass der Erwerber (hier: die Kl\u00e4gerin) der Lieferung des Abfalls einen Wert beimesse, den er bei der Festlegung des Preises, zu dem er die Erbringung seiner Dienstleistung (Entsorgung) anbiete, ber\u00fccksichtige. Die betragsm\u00e4\u00dfige Festlegung des Wertes des tausch\u00e4hnlichen Umsatzes sei im Streitfall zwischen den Beteiligten unstreitig und es seien keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich, dass dieser Ansatz wesentlich zu hoch oder zu niedrig sei.<\/li><li>Mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gest\u00fctzten Revision macht die Kl\u00e4gerin geltend, die Entscheidung des EuGH, dass nicht der objektive (gemeine) Wert des als Gegenleistung bezogenen Umsatzes, sondern dessen subjektiver Wert aus der Sicht des leistenden Unternehmers als Bemessungsgrundlage anzusetzen sei, sei zu F\u00e4llen ergangen, in denen der objektive Wert mangels zuverl\u00e4ssig ermittelbaren Marktwertes nicht oder nur schwer zu ermitteln gewesen sei. Es handele sich insoweit um einzelfallbezogene Rechtsausf\u00fchrungen. Auch die Finanzverwaltung gehe in Abschn.&nbsp;10.5 Abs.&nbsp;2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) davon aus, dass nach der \u00fcbereinstimmenden Vorstellung der Vertragsparteien ein werthaltiger Abfall vorliegen m\u00fcsse. Zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der \u00dcbergabe der verunreinigten Chemikalien h\u00e4tten diese aber keinen Verwendungszweck mehr f\u00fcr den Kunden und k\u00f6nnten \u2011\u2011auch von der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 nicht (weiter)verkauft werden, sondern m\u00fcssten der Entsorgung zugef\u00fchrt werden. Dies ergebe sich auch daraus, dass kein Kunde der Kl\u00e4gerin mit Rechnung \u00fcber die verunreinigten Chemikalien abrechne. Die Werthaltigkeit bestimme sich zudem nicht nach den einzelnen Inhaltsstoffen, entscheidend sei vielmehr der Wert des Abfallgemischs. Aus den gestaffelten Entsorgungspreisen k\u00f6nne nicht auf die Werthaltigkeit des Abfallgemischs geschlossen werden. Die Staffelung spiegele die erh\u00f6hten Entsorgungskosten bei h\u00f6herem Verschmutzungsgrad wider. Der eventuell vorhandene Wert trete erst nach der Aufbereitung in Erscheinung. Insoweit unterscheide sich der Streitfall von dem Sachverhalt im EuGH-Urteil A vom 10.01.2019&nbsp;&#8211; C-410\/17, EU:C:2019:12, in dem der Abfall einen positiven Marktwert gehabt habe, unmittelbar \u2011\u2011gegebenenfalls nach S\u00e4ubern und Sortieren des Materials\u2011\u2011 h\u00e4tte weiterverkauft werden k\u00f6nnen und direkt in den Produktionsprozess \u2011\u2011beispielsweise als Rohstoff\u2011\u2011 h\u00e4tte einflie\u00dfen k\u00f6nnen. Es stelle sich die Frage, ob durch das umweltschonende Konzept und der Werbung einer nachhaltigen Chemikalienr\u00fcckgewinnung automatisch auf eine Werthaltigkeit im Zeitpunkt der Hingabe geschlossen werden k\u00f6nne. Dies w\u00fcrde dazu f\u00fchren, dass jeder Abfall, der in irgendeiner Form wieder verarbeitet w\u00fcrde, werthaltig sei. Nicht zuletzt erg\u00e4ben sich in Bezug auf die Bemessungsgrundlage erhebliche Schwierigkeiten der Wertermittlung.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Umsatzsteuerfestsetzung 2018 vom 27.01.2022 insoweit zu \u00e4ndern, als die Umsatzsteuer um \u2026&nbsp;\u20ac niedriger festgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es h\u00e4lt die angefochtene Entscheidung f\u00fcr zutreffend.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). \u00dcbernimmt ein Unternehmer gef\u00e4hrlichen Abfall zum ausschlie\u00dflichen Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung nach einem in Anlage&nbsp;2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahren zur R\u00fcckgewinnung\/Regenerierung von Abf\u00e4llen, liegt lediglich eine vom Unternehmer erbrachte Entsorgungsdienstleistung vor. Die Annahme eines tausch\u00e4hnlichen Umsatzes kommt entgegen dem Urteil des FG mangels Lieferung des gef\u00e4hrlichen Abfalls an den Unternehmer nicht in Betracht. Hieran \u00e4ndert sich auch nichts dadurch, dass der Unternehmer einen m\u00f6glichen Verkaufspreis von Stoffen, die er durch die sp\u00e4tere Verwertung des gef\u00e4hrlichen Abfalls gewinnen und wieder verkaufen kann, kalkulatorisch als Preisnachlass zugunsten der Kunden ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>1. Entgeltliche Leistungen sind steuerbar und k\u00f6nnen auch in Form eines Tauschs oder tausch\u00e4hnlichen Umsatzes vorliegen.<\/li><li>a) Steuerbar sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf\u00fchrt. Unionsrechtliche Grundlage der Steuerbarkeit sind Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a und c MwStSystRL, wonach Lieferungen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt, dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegen.<\/li><li>Die sich hieraus ergebende Steuerbarkeit setzt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH und des Bundesfinanzhofs (BFH) voraus, dass zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempf\u00e4nger ein Rechtsverh\u00e4ltnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begr\u00fcndet, so dass das Entgelt als Gegenwert f\u00fcr die Leistung anzusehen ist (z.B. EuGH-Urteil Meo&nbsp;&#8211; Servi\u00e7os de Comunica\u00e7\u00f5es e Multim\u00e9dia vom 22.11.2018&nbsp;&#8211; C-295\/17, EU:C:2018:942, Rz&nbsp;39; BFH-Beschluss vom 12.11.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;22\/19, BFHE 271, 279, BStBl II 2021, 544, Rz&nbsp;16).<\/li><li>b) Besteht das Entgelt f\u00fcr eine Lieferung in einer Lieferung, liegt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;12 Satz&nbsp;1 UStG ein Tausch vor. Besteht das Entgelt f\u00fcr eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung, ist ein tausch\u00e4hnlicher Umsatz gegeben (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 UStG). Beim Tausch und beim tausch\u00e4hnlichen Umsatz gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 UStG der Wert jedes Umsatzes als Entgelt f\u00fcr den anderen Umsatz. Zwar fehlt es an einer derartigen Regelung im Unionsrecht. Auch unionsrechtlich sind aber Gegenleistungen in Form von Geldzahlungen und in Form von Sachleistungen gleich zu behandeln, wobei es gen\u00fcgt, dass die Gegenleistung in Geld ausgedr\u00fcckt werden kann (EuGH-Urteile Goldsmiths vom 03.07.1997&nbsp;&#8211; C-330\/95, EU:C:1997:339, Rz&nbsp;23; Orfey Balgaria vom 19.12.2012&nbsp;&#8211; C-549\/11, EU:C:2012:832, Rz&nbsp;35 und 44; A vom 10.01.2019&nbsp;&#8211; C-410\/17, EU:C:2019:12, Rz&nbsp;35; vgl. auch EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020&nbsp;&#8211; C-528\/19, EU:C:2020:712, Rz&nbsp;44&nbsp;f.). Daher kann die Gegenleistung f\u00fcr eine Dienstleistung in einer Lieferung bestehen und deren Bemessungsgrundlage im Sinne von Art.&nbsp;73 MwStSystRL sein, wenn der \u2011\u2011stets erforderliche\u2011\u2011 unmittelbare Zusammenhang zwischen der Dienstleistung und der Lieferung besteht und zudem der Wert der Lieferung in Geld ausgedr\u00fcckt werden kann (vgl. EuGH-Urteile Naturally Yours Cosmetics vom 23.11.1988&nbsp;&#8211; 230\/87, EU:C:1988:508, Rz&nbsp;11, 12 und 16 und A vom 10.01.2019&nbsp;&#8211; C-410\/17, EU:C:2019:12, Rz&nbsp;35&nbsp;f.).<\/li><li>Dementsprechend handelt es sich dann um einen Tausch oder einen tausch\u00e4hnlichen Umsatz, wenn sich zwei entgeltliche Leistungen im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG gegen\u00fcberstehen, die lediglich durch die Modalit\u00e4t der Entgeltvereinbarung miteinander verkn\u00fcpft sind (vgl. BFH-Urteile vom 06.12.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;42\/06, BFHE 221, 74, BStBl II 2009, 493, Rz&nbsp;19; vom 15.04.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;10\/08, BFHE 229, 406, BStBl II 2010, 879, Rz&nbsp;23 und vom 11.07.2012&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;11\/11, BFHE 238, 560, BStBl II 2018, 146, Rz&nbsp;21). Auf dieser Grundlage handelt es sich nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 UStG auch dann um einen tausch\u00e4hnlichen Umsatz, wenn dieser als tausch\u00e4hnlicher Umsatz mit Baraufgabe mit einer Barzahlung verbunden ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 31.07.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;74\/05, BFH\/NV 2009, 226, unter II.2.a).<\/li><li>2. Der tausch\u00e4hnliche Umsatz mit Baraufgabe setzt auf der vorstehenden Grundlage voraus, dass sonstige Leistungen, wie sie von der Kl\u00e4gerin erbracht wurden, nicht nur durch eine Geldzahlung, sondern zus\u00e4tzlich durch eine Lieferung oder sonstige Leistung verg\u00fctet werden. Hieran fehlt es entgegen dem Urteil des FG. Die Kunden der Kl\u00e4gerin haben unstreitig keine sonstigen Leistungen an die Kl\u00e4gerin erbracht. Ebenso fehlt es an einer von den Kunden an die Kl\u00e4gerin ausgef\u00fchrten Lieferung, die als Entgelt f\u00fcr die Entsorgungsleistung der Kl\u00e4gerin in Betracht kommen k\u00f6nnte.<\/li><li>a) Lieferungen sind nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 UStG Leistungen, durch die ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten bef\u00e4higt, im eigenen Namen \u00fcber einen Gegenstand zu verf\u00fcgen. Unionsrechtliche Grundlage f\u00fcr diese Verschaffung der Verf\u00fcgungsmacht nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 UStG ist Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL. Als Lieferung von Gegenst\u00e4nden gilt danach die \u00dcbertragung der Bef\u00e4higung, wie ein Eigent\u00fcmer \u00fcber einen k\u00f6rperlichen Gegenstand zu verf\u00fcgen.<\/li><li>Nach st\u00e4ndiger EuGH-Rechtsprechung bezieht sich der Begriff &#8222;Lieferung von Gegenst\u00e4nden&#8220; nicht auf die Eigentums\u00fcbertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen, sondern erfasst jede \u00dcbertragung eines k\u00f6rperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei erm\u00e4chtigt, \u00fcber diesen Gegenstand faktisch so zu verf\u00fcgen, als w\u00e4re sie sein Eigent\u00fcmer (EuGH-Urteil Eon Aset Menidjmunt vom 16.02.2012&nbsp;&#8211; C-118\/11, EU:C:2012:97, Rz&nbsp;39). Die \u00dcbertragung der Bef\u00e4higung, wie ein Eigent\u00fcmer \u00fcber einen k\u00f6rperlichen Gegenstand zu verf\u00fcgen, beinhaltet, dass die Partei, auf die diese Bef\u00e4higung \u00fcbertragen wird, die M\u00f6glichkeit hat, Entscheidungen zu treffen, die sich auf die rechtliche Situation des betreffenden Gegenstands auswirken, etwa die Entscheidung, den Gegenstand zu verkaufen (EuGH-Urteil Herst vom 23.04.2020&nbsp;&#8211; C-401\/18, EU:C:2020:295, Rz&nbsp;40). Das sich hieraus ergebende Erfordernis der Verschaffung eigent\u00fcmer\u00e4hnlicher Verf\u00fcgungsmacht legt der BFH der Auslegung von \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 UStG zugrunde (BFH-Urteile vom 25.11.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;66\/14, BFHE 251, 526, BStBl II 2020, 793, Rz&nbsp;16; vom 16.11.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;35\/16, BFH\/NV 2017, 768, Rz&nbsp;14; vgl. auch BFH-Urteil vom 16.04.2008&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;56\/06, BFHE 221, 475, BStBl II 2008, 909, unter II.2.a).<\/li><li>b) Das FG ist vorliegend rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die verunreinigten Chemikalien allein deshalb geliefert worden seien, weil sie werthaltige Abf\u00e4lle darstellten und ihr Wert nach dem Inhalt der Vereinbarungen zwischen den Beteiligten die H\u00f6he des Entgelts der Entsorgung bestimmt h\u00e4tte. Vielmehr kam der \u00dcbergabe der gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4lle an die Kl\u00e4gerin zur Entsorgung keine eigenst\u00e4ndige Bedeutung zu. Eine Lieferung sollte mit der \u00dcbergabe der gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4lle nach dem zwischen der Kl\u00e4gerin und ihren Kunden zugrunde liegenden Rechtsverh\u00e4ltnis gerade nicht erfolgen.<\/li><li>aa) Das FG hat verkannt, dass die \u00dcbergabe der verunreinigten Chemikalien nur zum Zweck der Entsorgung nach dem Verwertungsverfahren \u2026 entsprechend der Anlage&nbsp;2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfolgte und erfolgen musste.<\/li><li>(1) Das der Leistungserbringung zugrunde liegende Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempf\u00e4nger war ausschlie\u00dflich auf die Erbringung einer Entsorgungsleistung, nicht aber auch auf eine Lieferung an die Kl\u00e4gerin gerichtet. Die \u00dcbergabe der gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4lle \u2011\u2011hier der verunreinigten Chemikalien\u2011\u2011 ausschlie\u00dflich zum Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung nach einem in Anlage&nbsp;2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahren zur R\u00fcckgewinnung\/Regenerierung von Abf\u00e4llen stellte lediglich eine untergeordnete Handlung zum Erhalt der Entsorgungsleistung dar, da sie notwendig war, um die Entsorgungsleistung durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Eine eigenst\u00e4ndige Lieferung im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 UStG (Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL) ist in der \u00dcbergabe des gef\u00e4hrlichen Abfalls nach Ma\u00dfgabe des zugrunde liegenden Rechtsverh\u00e4ltnisses nicht zu sehen.<\/li><li>(2) Die Kunden konnten die gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4lle in ihrem Betrieb nicht mehr nutzen und waren deshalb als Erzeuger und Besitzer der Abf\u00e4lle verpflichtet, sich ihrer zu entledigen sowie sie ordnungsgem\u00e4\u00df zu verwerten (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;4, Abs.&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;9 KrWG). Zudem hatte die \u2011\u2011nach dem Stand der Technik m\u00f6gliche\u2011\u2011 Verwertung nach dem Verwertungsverfahren \u2026 Vorrang vor der Beseitigung durch Verbrennung der gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4lle (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, 3 und 5 KrWG). Mit der danach zwingenden Verwertung nach dem Verwertungsverfahren \u2026 durften die Kunden gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Satz&nbsp;1 KrWG Dritte beauftragen. Ihre Verantwortung f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Verwertung blieb \u2011\u2011entgegen der auch insoweit unzutreffenden Annahme des FG\u2011\u2011 nach \u00a7&nbsp;22 Satz&nbsp;2 KrWG jedoch von der Beauftragung unber\u00fchrt und solange bestehen, bis die Entsorgung endg\u00fcltig und ordnungsgem\u00e4\u00df abgeschlossen war.<\/li><li>(3) Die Kl\u00e4gerin als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb schuldete somit einen Leistungserfolg im Sinne eines Werkvertrages (\u00a7&nbsp;631 Abs.&nbsp;2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs) und erhielt die gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4lle gerade nicht zur freien Verf\u00fcgung. Denn solange die Entsorgung nicht ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt war, blieben die Kunden zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Entsorgung der gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4lle verpflichtet. Ausschlie\u00dflich von dieser Verpflichtung wollten sich die Kunden befreien und ausschlie\u00dflich zur Erreichung dieses Zweckes \u00fcbergaben sie die gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4lle der Kl\u00e4gerin. Ohne die \u00dcbergabe der gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4lle h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin den geschuldeten Leistungserfolg nicht herbeif\u00fchren k\u00f6nnen, so dass der \u00dcbergabe nach dem Willen der Beteiligten keine eigenst\u00e4ndige Bedeutung zukam.<\/li><li>(4) Daran \u00e4nderte auch die von der Kl\u00e4gerin vor der Aufbereitung vorgenommene Vermischung mit gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4llen gleicher Art nichts (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;8, \u00a7&nbsp;9 KrWG). Durch diese Vermischung wurden nicht etwa andere Abf\u00e4lle erzeugt, was zum Erl\u00f6schen der Entsorgungspflicht der Kunden gef\u00fchrt h\u00e4tte. Denn die Mischung bewirkte keine Ver\u00e4nderung der Natur oder der Zusammensetzung der Abf\u00e4lle (vgl. \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 und 2 KrWG \u2026; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \u2011\u2011BVerwG\u2011\u2011 vom 28.06.2007&nbsp;&#8211; 7&nbsp;C&nbsp;5.07, BVerwGE 129, 93, Rz&nbsp;22 und BVerwG-Beschluss vom 14.04.2014&nbsp;&#8211; 7&nbsp;B&nbsp;26.13, Die \u00d6ffentliche Verwaltung 2014, 761, Rz&nbsp;10).<\/li><li>(5) Gegen die Annahme einer Lieferung der gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4lle spricht zudem, dass es sich bei den gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4llen des Streitfalls nicht um marktf\u00e4hige Handelsware handelt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4lle \u2011\u2011wie im vorliegenden Fall\u2011\u2011 nur nach dem Verwertungsverfahren \u2026 entsorgt werden d\u00fcrfen (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 und 5, \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;23 Satz&nbsp;2 KrWG). Ein Handel mit diesen Abf\u00e4llen ist aufgrund der gegen\u00fcber den entsorgungspflichtigen Kunden und der nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz bestehenden Verpflichtung, die Abf\u00e4lle zu entsorgen, nicht m\u00f6glich und zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich (\u00a7&nbsp;326 Abs.&nbsp;1 des Strafgesetzbuches).<\/li><li>bb) Die Annahme des FG, die Kl\u00e4gerin habe den verunreinigten Chemikalien einen &#8222;gewissen Wert&#8220; beigemessen, weil sie daraus \u2011\u2011nach einer Bearbeitung\u2011\u2011 verkaufsf\u00e4hige, gereinigte Chemikalien hergestellt und die verunreinigten Chemikalienreste als Rohstoff f\u00fcr die weitere Verarbeitung ben\u00f6tigt habe, rechtfertigt es nicht, eine Lieferung der gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4lle anzunehmen. Der f\u00fcr eine steuerbare Lieferung erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt kann nur durch ein auf eine Lieferung gerichtetes Rechtsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet werden, das im Streitfall gerade nicht vorliegt. Die Kl\u00e4gerin hat den m\u00f6glichen Verkaufspreis der gereinigten Chemikalien lediglich im Rahmen ihrer eigenen Kalkulation als Preisnachlass zugunsten der Kunden ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>Im \u00dcbrigen richtet sich auch nach Auffassung der Finanzverwaltung der Wert der \u00fcbernommenen Abf\u00e4lle nicht nach den einzelnen Inhaltsstoffen des Abfalls. Vielmehr muss dem Abfall als solchem im Zeitpunkt der \u00dcberlassung ein Wert zukommen, so dass sp\u00e4tere Bearbeitungsschritte durch den Entsorger, zu denen auch die &#8222;Aufbereitung&#8220; geh\u00f6rt, bei der Wertermittlung au\u00dfer Betracht zu lassen sind (vgl. Abschn.&nbsp;3.16 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;4 bis 6 UStAE).<\/li><li>cc) Die Kunden der Kl\u00e4gerin haben auch nicht an die Kl\u00e4gerin gereinigte Chemikalien geliefert. Denn die Herstellung der gereinigten Chemikalien erfolgte allein durch die Kl\u00e4gerin, da sie die Entsorgung in Form der chemischen Aufbereitung auf ihr eigenes wirtschaftliches Risiko durchf\u00fchrte. So hat sie die Risiken f\u00fcr die Lagerung der verunreinigten Chemikalien sowie f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der chemischen Prozesse selbst getragen. Weiter war es nach den Feststellungen des FG nicht ausgeschlossen, dass keine verk\u00e4uflichen Chemikalien bei der Aufbereitung gewonnen werden konnten. Zudem ist erst nach erfolgreicher Aufbereitung die Abfalleigenschaft der \u00fcbergebenen Chemikalien entfallen (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 KrWG) und ein f\u00fcr die Kl\u00e4gerin verk\u00e4ufliches Wirtschaftsgut neu entstanden. Allein der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin die gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4lle f\u00fcr die Kunden ordnungsgem\u00e4\u00df entsorgt hat, f\u00fchrt somit nicht dazu, dass der Herstellungsprozess und damit die Gewinnung (wieder-)verk\u00e4uflicher Wirtschaftsg\u00fcter den Kunden zuzurechnen war. Aufgrund des erfolgreichen Abschlusses des Verwertungsverfahrens ist schlie\u00dflich unerheblich, dass die Kunden bis zum endg\u00fcltigen Abschluss der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Entsorgung gesetzlich weiterhin selbst zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Entsorgung verpflichtet waren (\u00a7&nbsp;22 Satz&nbsp;2 KrWG).<\/li><li>3. Es besteht kein Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung.<\/li><li>a) Entgegen der Auffassung des FG ist das EuGH-Urteil A vom 10.01.2019&nbsp;&#8211; C-410\/17, EU:C:2019:12 f\u00fcr den Streitfall ohne Bedeutung. Das Urteil betrifft zwei Fallgestaltungen, bei denen ein Abbruchunternehmer Entsorgungsdienstleistungen erbringt (zum einen Abbrucharbeiten, Abtransport und sachgerechte Verwertung und zum anderen Demontage- und Entsorgungsarbeiten), wobei er im ersten Fall von seinem Kunden Metallschrott erwirbt, der im Abbruchabfall enthalten ist, w\u00e4hrend er im zweiten Fall verschiedenes Mobiliar erwirbt (EuGH-Urteil A vom 10.01.2019&nbsp;&#8211; C-410\/17, EU:C:2019:12, Rz&nbsp;15, 16 und 32, zur ersten Fallgestaltung und Rz&nbsp;17, 18 und 50 zur zweiten Fallgestaltung).<\/li><li>Dass sich f\u00fcr beide Fallgestaltungen ein tausch\u00e4hnlicher Umsatz ergibt (EuGH-Urteil A vom 10.01.2019&nbsp;&#8211; C-410\/17, EU:C:2019:12, Rz&nbsp;48 und Rz&nbsp;60), so dass Metallschrott und Mobiliar jeweils als Gegenleistung f\u00fcr die Entsorgungsdienstleistung anzusehen sind, ist vorliegend unerheblich. Denn die Kl\u00e4gerin hat im Gegensatz hierzu an den verunreinigten Chemikalien nach Ma\u00dfgabe des zwischen ihr und ihren Kunden zugrunde liegenden Rechtsverh\u00e4ltnisses keine eigent\u00fcmer\u00e4hnliche Verf\u00fcgungsmacht erlangt, so dass es an einer diesbez\u00fcglichen Lieferung an die Kl\u00e4gerin fehlt. Vielmehr sind der Kl\u00e4gerin die verunreinigten Chemikalien mit der ausdr\u00fccklichen Zweckbindung \u00fcberlassen worden, diese entsprechend den gesetzlichen Regelungen f\u00fcr gef\u00e4hrliche Abf\u00e4lle ordnungsgem\u00e4\u00df zu entsorgen, so dass der \u00dcbergabe der gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4lle an die Kl\u00e4gerin keine eigenst\u00e4ndige Bedeutung zukam (s. oben II.2.b&nbsp;aa). Alle weiteren T\u00e4tigkeiten wie die Herstellung gereinigter und damit frei verwendbarer und somit wiederverk\u00e4uflicher Chemikalien erfolgten auf ihr eigenes wirtschaftliches Risiko (s. oben II.2.b&nbsp;cc). Ausschlie\u00dflicher Zweck der \u00dcbergabe war es somit, dass die Kunden sich der \u2011\u2011f\u00fcr sie nicht mehr nutzbaren\u2011\u2011 gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4lle entledigen und ihrer eigenen gesetzlichen Entsorgungspflicht nachkommen wollten. Dazu bedienten sich die Kunden der Kl\u00e4gerin als zertifiziertem Entsorgungsfachbetrieb.<\/li><li>b) Auch der Rechtsprechung des BFH zu der Frage, ob im Rahmen von Polierarbeiten die \u00dcberlassung von beim Polieren anfallenden Materialabfall (BFH-Urteil vom 15.12.1988&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;24\/84, BFHE 155, 431, BStBl II 1989, 252) sowie im Rahmen von Metallarbeiten, f\u00fcr die der Auftraggeber das Material stellt, die \u00dcberlassung des nach Ausf\u00fchrung des Auftrags verbleibenden Metallschrotts (BFH-Urteil vom 11.02.1960&nbsp;&#8211; V&nbsp;98\/58&nbsp;U, BFHE 70, 399, BStBl III 1960, 149) als Lieferungen des Auftraggebers an den Auftragnehmer anzusehen sind und damit zus\u00e4tzliches Entgelt f\u00fcr die Leistung des Auftragnehmers darstellen, ist nichts Abweichendes zu entnehmen. Denn auch in diesen F\u00e4llen f\u00fchrt der Auftragnehmer eine Dienstleistung aus und erh\u00e4lt zus\u00e4tzlich die Verf\u00fcgungsmacht an den frei verk\u00e4uflichen, werthaltigen Metallabf\u00e4llen.<\/li><li>4. Die Sache ist spruchreif. Das FG hat rechtsfehlerhaft die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin durch die Entsorgung gef\u00e4hrlicher Abf\u00e4lle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erbrachten sonstigen Leistungen um einen Wert f\u00fcr die gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4lle erh\u00f6ht. Liegen aber keine Lieferungen an die Kl\u00e4gerin vor, ist das Urteil des FG aufzuheben und der Klage stattzugeben.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.180424.VR7.22.0 BFH V. 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