{"id":77063,"date":"2024-09-08T12:05:32","date_gmt":"2024-09-08T10:05:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77063"},"modified":"2024-09-08T12:18:34","modified_gmt":"2024-09-08T10:18:34","slug":"zur-behandlung-von-waehrungskursverlusten-bei-darlehensaehnlichen-gesellschafterforderungen-im-drittstaatenfall-bfh-urteil-vom-24-april-2024-i-r-41-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-behandlung-von-waehrungskursverlusten-bei-darlehensaehnlichen-gesellschafterforderungen-im-drittstaatenfall-bfh-urteil-vom-24-april-2024-i-r-41-20\/","title":{"rendered":"Zur Behandlung von W\u00e4hrungskursverlusten bei darlehens\u00e4hnlichen Gesellschafterforderungen im Drittstaatenfall &#8211; BFH-Urteil vom 24. April 2024, I R 41\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.240424.IR41.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KStG \u00a7 8b Abs 3 S 4, KStG \u00a7 8b Abs 3 S 5, KStG \u00a7 8b Abs 3 S 6, KStG \u00a7 8b Abs 3 S 7, AEUV Art 49, AEUV Art 63 Abs 1, AEUV Art 267 Abs 3, GG , KStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 24. September 2020, Az: 3 K 1486\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. W\u00e4hrungskursverluste bei darlehens\u00e4hnlichen Gesellschafterforderungen in Fremdw\u00e4hrung mindern vor dem Inkrafttreten des \u00a7 8b Abs. 3 Satz 6 KStG i.d.F. des Gesetzes vom 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2050, BStBl I 2021, 889) das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht, da sie in den sachlichen Anwendungsbereich des \u00a7 8b Abs. 3 Satz 4 und 7 KStG fallen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. In einem Drittstaatenfall steht Unionsrecht dem nicht entgegen; die auch im Verkehr mit Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011AEUV\u2011\u2011) wird bei \u00a7 8b Abs. 3 Satz 4 und 7 KStG durch die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) verdr\u00e4ngt und ist nicht anwendbar.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 24.09.2020 &#8211; 3 K 1486\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob W\u00e4hrungskursverluste im Jahr 2014 (Streitjahr) nicht abziehbare Gewinnminderungen im Sinne des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 bis 7 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) sind.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssige AG, ist im Bereich der \u2026 t\u00e4tig. Der weltweite Vertrieb ihrer Produkte und Dienstleistungen erfolgt \u00fcberwiegend durch konzerneigene Tochtergesellschaften, teilweise aber auch durch fremde Dritte.<\/li><li>Den Vertrieb in Brasilien \u00fcbernahm eine Tochtergesellschaft in der Rechtsform der Sociedade por Quotas de Responsabilidade Limitada (X-Ltda). Alleinige Anteilsinhaberin der X-Ltda war die Kl\u00e4gerin. Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen rechnete sie gegen\u00fcber der X-Ltda in brasilianischer Landesw\u00e4hrung ab. Dabei gew\u00e4hrte sie der X-Ltda ein Zahlungsziel von 90&nbsp;Tagen, ohne W\u00e4hrungskurssicherungsgesch\u00e4fte abzuschlie\u00dfen.<\/li><li>Im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung stellte sich heraus, dass die X-Ltda ihre Verbindlichkeiten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin in den Jahren 2013 bis 2016 regelm\u00e4\u00dfig erst sieben bis neun Monate nach der Rechnungstellung beglichen hatte. Einen Teil der offenen Forderungen hatte die Kl\u00e4gerin in den Jahren 2013, 2015 und 2016 f\u00fcr Kapitalerh\u00f6hungen der X-Ltda verwendet. F\u00fcr Forderungen, bei denen das Zahlungsziel von 90&nbsp;Tagen um mindestens 90 weitere Tage \u00fcberschritten wurde, ergab sich im Streitjahr nach Saldierung mit W\u00e4hrungskursgewinnen ein W\u00e4hrungskursverlust von \u2026&nbsp;\u20ac. Dieser Betrag errechnete sich aus Wechselkurs\u00e4nderungen der brasilianischen Landesw\u00e4hrung, die zwischen dem Tag der F\u00e4lligkeit und dem tats\u00e4chlichen Ausgleich der jeweiligen Forderung eingetreten waren; er ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit. In Argentinien vertrieb die Kl\u00e4gerin ihre Produkte \u00fcber einen fremden Dritten, die Y-S.A. Hier fakturierte die Kl\u00e4gerin in Euro. Die Y-S.A. beglich diese Rechnungen innerhalb des durchschnittlichen Zahlungsziels von 88&nbsp;Tagen.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erlie\u00df f\u00fcr die Jahre 2013 bis 2016 nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung ge\u00e4nderte K\u00f6rperschaftsteuerbescheide und rechnete die W\u00e4hrungskursverluste unter Berufung auf \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 bis 7 KStG au\u00dferbilanziell hinzu. Ein Einspruch blieb f\u00fcr das Streitjahr erfolglos.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) Baden-W\u00fcrttemberg wies die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 24.09.2020&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;1486\/19 (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2021, 402) als unbegr\u00fcndet ab. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine au\u00dferbilanzielle Hinzurechnung nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 bis 7 KStG seien erf\u00fcllt. Die Rechtsform der X-Ltda sei mit einer inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft (GmbH) vergleichbar. Au\u00dferdem sei das &#8222;Stehenlassen&#8220; der f\u00e4lligen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen f\u00fcr mindestens 90&nbsp;Tage wirtschaftlich mit der Gew\u00e4hrung eines Darlehens vergleichbar (\u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;7 KStG). Die p\u00fcnktlichen Zahlungen der Y-S.A. zeigten, dass eine Verl\u00e4ngerung des Zahlungsziels in dieser Weise nicht \u00fcblich gewesen sei. Dar\u00fcber hinaus fehle der Nachweis, dass auch fremde Dritte der X-Ltda (unverzinsliche) Darlehen gew\u00e4hrt beziehungsweise auf Beitreibungsma\u00dfnahmen f\u00e4lliger, in Landesw\u00e4hrung fakturierter Forderungen aus Lieferungen und Leistungen verzichtet h\u00e4tten (\u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;6 KStG). Eine einschr\u00e4nkende Auslegung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 KStG in Bezug auf Gewinnminderungen durch W\u00e4hrungskursverluste sei nicht geboten. Etwaige verfassungs- oder unionsrechtliche Bedenken, die daraus resultierten, dass es nicht zu einer korrespondierenden Steuerfreiheit von W\u00e4hrungskursgewinnen komme, seien im Streitfall nicht erheblich. Das FA habe diesen Bedenken bereits Rechnung getragen, indem es nur den Saldo aus W\u00e4hrungskursgewinnen und -verlusten au\u00dferbilanziell hinzugerechnet habe. Im \u00dcbrigen werde die auch f\u00fcr den Verkehr mit Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit durch die Niederlassungsfreiheit verdr\u00e4ngt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin macht mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr das Jahr 2014 vom 06.12.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.05.2019 dahin zu \u00e4ndern, dass die au\u00dferbilanzielle Hinzurechnung der W\u00e4hrungskursverluste in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac entf\u00e4llt und die K\u00f6rperschaftsteuer auf \u2026&nbsp;\u20ac gemindert wird.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7\u00a0126 Abs.\u00a02 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Das FG hat zu Recht entschieden, dass die streitigen W\u00e4hrungskursverluste nach \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a04 bis 7 KStG nicht einkommensmindernd zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/li><li>1. \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a04 KStG kn\u00fcpft an die Regelung in \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a03 KStG an, die ihrerseits auf \u00a7\u00a08b Abs.\u00a02 KStG Bezug nimmt.<\/li><li>a) Nach \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a03 KStG sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit einem in \u00a7\u00a08b Abs.\u00a02 KStG genannten Anteil entstehen, bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Der in Bezug genommene \u00a7\u00a08b Abs.\u00a02 KStG erfasst unter anderem Anteile an einer K\u00f6rperschaft, deren Leistungen beim Empf\u00e4nger zu Einnahmen im Sinne des \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) geh\u00f6ren. Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines solchen Anteils bleiben ebenso wie Gewinne aus der Aufl\u00f6sung oder der Herabsetzung des Nennkapitals oder aus dem Ansatz des in \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 Satz\u00a03 EStG bezeichneten Werts (Gewinn aus Wertaufholung nach <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Teilwertabschreibung.html\">Teilwertabschreibung<\/a>) bei der Ermittlung des Einkommens der beteiligten K\u00f6rperschaft au\u00dfer Ansatz (\u00a7\u00a08b Abs.\u00a02 Satz\u00a01 und 3 KStG). Dies gilt auch f\u00fcr Beteiligungen an ausl\u00e4ndischen Gesellschaften (z.B. Senatsurteil vom 17.05.2023\u00a0&#8211; I\u00a0R\u00a029\/20, BFH\/NV 2023, 1195, m.w.N.).<\/li><li>\u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a03 KStG verfolgt den Zweck, f\u00fcr die Aufwandseite eine Korrespondenz zu der in \u00a7\u00a08b Abs.\u00a02 KStG statuierten Steuerbefreiung herzustellen (Senatsurteil vom 09.01.2013\u00a0&#8211; I\u00a0R\u00a072\/11, BFHE 240, 111, BStBl II 2013, 343). Folglich erfasst \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a03 KStG vor allem Vorg\u00e4nge, die (auch) \u00a7\u00a08b Abs.\u00a02 KStG unterfallen und nicht zu einem Gewinn, sondern zu einem (Substanz-)Verlust f\u00fchren. Dies betrifft insbesondere Verluste aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen und der Aufl\u00f6sung (Liquidation) der Gesellschaft sowie Gewinnminderungen, die durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (\u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 EStG i.V.m. \u00a7\u00a08 Abs.\u00a01 KStG) des in \u00a7\u00a08b Abs.\u00a02 KStG genannten Anteils entstehen (Senatsurteil vom 17.05.2023\u00a0&#8211; I\u00a0R\u00a029\/20, BFH\/NV 2023, 1195, m.w.N.).<\/li><li>b) Durch das Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218) ist das auf Eigenkapitalfinanzierungen der Gesellschafter beschr\u00e4nkte Abzugsverbot des \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a03 KStG auf bestimmte Fremdkapitalfinanzierungen erweitert worden.<\/li><li>Nach \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a04 KStG geh\u00f6ren zu den Gewinnminderungen im Sinne des Satzes\u00a03 auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die f\u00fcr ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter gew\u00e4hrt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der K\u00f6rperschaft, der das Darlehen gew\u00e4hrt wurde, beteiligt ist oder war. Da diese Regelung den Anwendungsbereich des \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a03 KStG erweitert, gilt sie ebenfalls nicht nur f\u00fcr Beteiligungen an inl\u00e4ndischen, sondern auch f\u00fcr Beteiligungen an ausl\u00e4ndischen Gesellschaften (Senatsurteil vom 17.05.2023\u00a0&#8211; I\u00a0R\u00a029\/20, BFH\/NV 2023, 1195, m.w.N.).<\/li><li>\u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a04 KStG ist allerdings nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umst\u00e4nden gew\u00e4hrt oder noch nicht zur\u00fcckgefordert h\u00e4tte (&#8222;Escape&#8220; durch Fremdvergleich); dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Gesellschaft zu ber\u00fccksichtigen (\u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a06 KStG). Die S\u00e4tze\u00a04 bis 6 gelten entsprechend f\u00fcr Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgew\u00e4hrung wirtschaftlich vergleichbar sind (\u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a07 KStG).<\/li><li>c) Durch das Gesetz zur Modernisierung des K\u00f6rperschaftsteuerrechts vom 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2050, BStBl I 2021, 889) \u2011\u2011K\u00f6MoG\u2011\u2011 ist \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 KStG um einen neuen Satz\u00a06 erg\u00e4nzt worden, der ausdr\u00fccklich regelt, dass W\u00e4hrungskursverluste nicht als Gewinnminderungen im Sinne von Satz\u00a04 gelten. Allerdings erstreckt sich der zeitliche Anwendungsbereich dieser Regelung nicht auf das Streitjahr; nach \u00a7\u00a034 Abs.\u00a05 Satz\u00a02 KStG i.d.F. des K\u00f6MoG ist sie erst auf Gewinnminderungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 eintreten.<\/li><li>2. Das FG hat die Voraussetzungen des \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a04 und 7 KStG zu Recht als erf\u00fcllt angesehen. Die Kl\u00e4gerin hat ihrer Tochtergesellschaft X-Ltda, die mit einer inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist und deren alleinige Gesellschafterin sie war, zwar kein Darlehen im Sinne des \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a04 KStG gew\u00e4hrt. Das Stehenlassen der streitigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen erf\u00fcllt aber unter Ber\u00fccksichtigung der konkreten Umst\u00e4nde des Streitfalls die Voraussetzungen eines darlehens\u00e4hnlichen Verh\u00e4ltnisses im Sinne des \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a07 KStG.<\/li><li>a) Nach den Feststellungen des FG, die f\u00fcr den Senat bindend sind (\u00a7\u00a0118 Abs.\u00a02 FGO), betreffen die streitigen W\u00e4hrungskursverluste Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, bei denen jeweils nicht nur das urspr\u00fcnglich gew\u00e4hrte Zahlungsziel von 90\u00a0Tagen abgelaufen war, sondern auch nach diesem Termin f\u00fcr mindestens 90 weitere Tage keine Beitreibungsma\u00dfnahmen oder Zahlungen erfolgten.<\/li><li>b) Dass von \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a07 KStG grunds\u00e4tzlich auch Forderungen aus Lieferungen und Leistungen erfasst sein k\u00f6nnen, hat der Senat bereits entschieden (Senatsbeschluss vom 15.05.2018\u00a0&#8211; I\u00a0B\u00a0114\/17, BFH\/NV 2018, 1092; a.A. Engelen\/Erb, Internationale Steuer-Rundschau 2018, 149, 150; auch Ditz\/Quilitzsch, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2015, 545, 547\u00a0f. zur vergleichbaren Regelung in \u00a7\u00a03c Abs.\u00a02 Satz\u00a04 EStG). Daran wird festgehalten, zumal in der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs die Einbeziehung solcher Forderungen ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt wird (BTDrucks 16\/6290, S.\u00a073).<\/li><li>c) Soweit die Kl\u00e4gerin in Anlehnung an die Regelung f\u00fcr Dauerschuldzinsen in \u00a7\u00a08 Nr.\u00a01 des Gewerbesteuergesetzes in der bis zur \u00c4nderung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) geltenden Fassung ein \u00dcberschreiten des Zahlungsziels um mehr als ein Jahr als Tatbestandsvoraussetzung einfordert, ist dem nicht zu folgen. Wie bereits ausgef\u00fchrt, geht es in \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a04 bis 7 KStG um die Vermeidung einer Umgehung des \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a03 KStG durch die Gew\u00e4hrung von Fremdkapital. Eine solche Umgehung ist auch durch kurzfristige Darlehen m\u00f6glich. Dies wird im Streitfall dadurch best\u00e4tigt, dass die betroffenen Forderungen sp\u00e4ter teilweise f\u00fcr Kapitalerh\u00f6hungen der X-Ltda genutzt worden sind.<\/li><li>d) Allerdings bleibt zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei einem Darlehen um eine Kapital\u00fcberlassung auf Zeit handelt (\u00a7\u00a0607 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs). Wenn Forderungen nach \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a07 KStG als mit einem Darlehen wirtschaftlich vergleichbar anzusehen sein sollen, ist deshalb eine gewisse Mindestlaufzeit erforderlich (Brandis\/Heuermann\/Rengers, \u00a7\u00a08b KStG Rz\u00a0296; Frotscher in Frotscher\/Dr\u00fcen, KStG\/GewStG\/UmwStG, \u00a7\u00a08b KStG Rz\u00a0400b; Gosch in Gosch, KStG, 4.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a08b Rz\u00a0278f; Herlinghaus in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, 2.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a08b Rz\u00a0352). Welcher konkrete zeitliche Rahmen dabei f\u00fcr die wirtschaftliche Vergleichbarkeit im Sinne des \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a07 KStG erforderlich ist, richtet sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls (Senatsbeschluss vom 15.05.2018\u00a0&#8211; I\u00a0B\u00a0114\/17, BFH\/NV 2018, 1092).<\/li><li>Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass (jedenfalls) unter den konkreten Umst\u00e4nden des Streitfalls (Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie \u00dcberschreitung des Zahlungsziels von 90\u00a0Tagen um mindestens weitere 90\u00a0Tage) die Voraussetzung der Mindestlaufzeit eingehalten worden ist. Hierf\u00fcr spricht auch, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zivilrechtlich jedenfalls dann wie ein Darlehen zu behandeln sind, wenn sie mehr als 90\u00a0Tage nach F\u00e4lligkeit aufgrund rechtlicher oder faktischer Stundung stehen gelassen werden (BGH-Urteil vom 11.07.2019\u00a0&#8211; IX\u00a0ZR\u00a0210\/18, DStR 2019, 1988).<\/li><li>e) Dar\u00fcber hinaus muss das zugrunde liegende Rechtsverh\u00e4ltnis (auch) einem Finanzierungszweck dienen, um mit einem Darlehen wirtschaftlich vergleichbar zu sein (Schnitger in Schnitger\/Fehrenbacher, KStG, 2.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a08b Rz\u00a0467). Hierf\u00fcr ist nicht erforderlich, dass der Gl\u00e4ubiger das Rechtsverh\u00e4ltnis bereits mit der qualitativen Absicht begr\u00fcndet hat, seinen Vertragspartner zu finanzieren (so aber Zinowsky\/Jochimsen, DStR 2016, 2839, 2843). Vielmehr reicht es, wenn die Forderungen zu diesem Zweck stehen gelassen werden.<\/li><li>Im Streitfall liegt nach den f\u00fcr den Senat bindenden Feststellungen des FG (\u00a7\u00a0118 Abs.\u00a02 FGO) ein ausreichender Finanzierungszweck vor. Denn die (rechtliche oder faktische) Verl\u00e4ngerung der urspr\u00fcnglichen Zahlungsziele bezweckte, der X-Ltda in einer wirtschaftlich angespannten Lage Liquidit\u00e4t zu \u00fcberlassen und damit ihren Finanzbedarf zu sichern.<\/li><li>3. Eine teleologische Reduktion des \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a04 KStG f\u00fcr den Fall der Gewinnminderungen durch W\u00e4hrungskursverluste hat das FG zu Recht abgelehnt.<\/li><li>a) Die Anwendung des \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a04 KStG auf W\u00e4hrungskursverluste ist umstritten:<\/li><li>Die Finanzverwaltung und ein Teil der Literatur bef\u00fcrworten eine Einbeziehung der Wertminderungen durch W\u00e4hrungskursverluste (Landesamt f\u00fcr Steuern \u2011\u2011LfSt\u2011\u2011 Niedersachsen, Verf\u00fcgung vom 15.04.2020, DStR 2020, 1319\u00a0f.; Brandis\/Heuermann\/Rengers, \u00a7\u00a08b KStG Rz\u00a0298; Frotscher in Frotscher\/Dr\u00fcen, KStG\/GewStG\/UmwStG, \u00a7\u00a08b KStG Rz\u00a0409; Herlinghaus in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, 2.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a08b Rz\u00a0318; Pung in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock \u2011\u2011D\/P\/M\u2011\u2011, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7\u00a08b KStG Rz\u00a0245; bei rein nationaler Betrachtung \u2011\u2011ohne Ber\u00fccksichtigung unionsrechtlicher Einschr\u00e4nkungen\u2011\u2011 auch Gosch in Gosch, KStG, 4.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a08b Rz\u00a0279i; Schnitger in Schnitger\/Fehrenbacher, KStG, 2.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a08b Rz\u00a0467). Hierf\u00fcr wird insbesondere auf den weit gefassten Wortlaut der Vorschrift sowie einen entsprechend klaren Willen des Gesetzgebers verwiesen.<\/li><li>Dagegen vertritt ein anderer Teil der Literatur die Auffassung, \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a04 KStG m\u00fcsse in Bezug auf W\u00e4hrungskursverluste teleologisch reduziert werden (Watermeyer in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7\u00a08b KStG Rz\u00a0111; Badde, Betriebs-Berater \u2011\u2011BB\u2011\u2011 2019, 347, 348\u00a0ff.; Kempf\/Loose, Internationales Steuerrecht \u2011\u2011IStR\u2011\u2011 2021, 49, 53\u00a0f.; Pohl\/Storz, IStR 2023, 670, 671\u00a0ff.; R\u00f6dder\/Schumacher, DStR 2018, 705, 709; Winhard, IStR 2011, 237, 239\u00a0ff.; Zinowsky\/Jochimsen, DStR 2016, 2839, 2841\u00a0ff.; gleicher Ansicht FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 27.09.2022\u00a0&#8211; 6\u00a0K\u00a01917\/20, EFG 2023, 1166, anh\u00e4ngige Revision I\u00a0R\u00a011\/23; in der Tendenz auch Niedling\/Gs\u00f6dl, Die Unternehmensbesteuerung 2017, 429, 432). Zur Begr\u00fcndung wird unter anderem darauf hingewiesen, dass es ansonsten zu einer asymmetrischen Besteuerung von (steuerlich nicht zu ber\u00fccksichtigenden) W\u00e4hrungskursverlusten einerseits und (steuerpflichtigen) W\u00e4hrungskursgewinnen andererseits komme. Au\u00dferdem lasse \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a04 KStG erkennen, dass die Veranlassung der Gewinnminderung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis f\u00fcr deren Nichtber\u00fccksichtigung ma\u00dfgeblich sei. Deshalb m\u00fcsse zwischen &#8222;beteiligungsspezifischen&#8220; und &#8222;marktbestimmten&#8220; Gewinnminderungen unterschieden werden. W\u00e4hrungskursverluste geh\u00f6rten zu den marktbestimmten Gewinnminderungen, die nicht von der Zielsetzung des \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a04 KStG erfasst seien.<\/li><li>b) Der Senat schlie\u00dft sich \u2011\u2011wie die Vorinstanz\u2011\u2011 der zuerst genannten Auffassung an.<\/li><li>aa) Ausgangspunkt ist der Wortlaut der Vorschrift. Die allgemeine Formulierung &#8222;Gewinnminderungen&#8220; enth\u00e4lt keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Einschr\u00e4nkung in Bezug auf Gewinnminderungen durch W\u00e4hrungskursverluste. Zwar l\u00e4sst sich aus dem Zusammenhang mit \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a03 KStG entnehmen, dass die Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung (oder einer darlehens\u00e4hnlichen Forderung) &#8222;entstehen&#8220; m\u00fcssen (vgl. Pohl\/Storz, IStR 2023, 670, 671). Dies bedeutet aber nur, dass sich der Veranlassungszusammenhang an dem Entstehen der Gewinnminderung orientiert und ein allgemeiner wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang nicht gen\u00fcgt (vgl. Gosch in Gosch, KStG, 4.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a08b Rz\u00a0266). Dass nur solche Gewinnminderungen zu erfassen sind, bei denen korrespondierende Gewinnerh\u00f6hungen \u2011\u2011wie beim Anteil nach \u00a7\u00a08b Abs.\u00a02 KStG\u2011\u2011 steuerfrei sind, kann dem nicht entnommen werden. Vielmehr beschr\u00e4nkt sich der Normbefehl des \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a04 KStG ausdr\u00fccklich auf die Einbeziehung weiterer &#8222;Gewinnminderungen&#8220; in den Anwendungsbereich des \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a03 KStG. Die steuerliche Behandlung damit korrespondierender Gewinnerh\u00f6hungen (hier: W\u00e4hrungskursgewinne) spielt nach dem Wortlaut weder auf der Tatbestands- noch auf der Rechtsfolgenebene eine Rolle.<\/li><li>bb) Die Einbeziehung von W\u00e4hrungskursverlusten wird durch die Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BTDrucks 16\/6290, S.\u00a073) best\u00e4tigt, in der ausdr\u00fccklich &#8222;alle&#8220; Gewinnminderungen angesprochen werden. Zwar bezieht sich die anschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung lediglich auf Gewinnminderungen, die aus der Teilwertabschreibung auf Gesellschafterdarlehen, dem Ausfall eines Gesellschafterdarlehens oder dem Verzicht auf Forderungen aus einem Gesellschafterdarlehen resultieren. Durch den Zusatz &#8222;insbesondere&#8220; wird aber deutlich, dass es sich hierbei nicht um eine abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung handelt.<\/li><li>Auch der Umstand, dass nach der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs bei einer Beteiligung von mehr als 25\u00a0% nur &#8222;grunds\u00e4tzlich&#8220; von einer Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis auszugehen sein soll, steht dem nicht entgegen. Denn aus dem weiteren Verlauf der Begr\u00fcndung ergibt sich, dass hiermit lediglich auf die Abgrenzung zu laufenden Aufwendungen (zum Beispiel Refinanzierungszinsen) sowie auf die m\u00f6gliche Ausnahme durch den Nachweis eines Fremdvergleichs (\u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a06 KStG) Bezug genommen wird.<\/li><li>Dass der Gesetzgeber in der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs zum Gesetz zur Modernisierung des K\u00f6rperschaftsteuerrechts vom 25.06.2021 ausdr\u00fccklich davon ausgegangen ist, dass W\u00e4hrungskursverluste vor Einf\u00fchrung des \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a06 KStG i.d.F. des K\u00f6MoG von Satz\u00a04 erfasst gewesen seien (BTDrucks 19\/28656, S.\u00a025), kann dagegen nicht als weitere Best\u00e4tigung herangezogen werden. Diese Ausf\u00fchrungen in der Entwurfsbegr\u00fcndung zum Gesetz zur Modernisierung des K\u00f6rperschaftsteuerrechts vom 25.06.2021 lassen keine R\u00fcckschl\u00fcsse zu, welchen Willen der historische Gesetzgeber des Jahressteuergesetzes 2008 bei Einf\u00fchrung von \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a04 bis 7 KStG hatte. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Empfehlung der Aussch\u00fcsse des Bundesrats vom 10.09.2019 zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften, im Gesetzgebungsverfahren zu pr\u00fcfen, ob Wechselkursverluste f\u00fcr den Fall einer fremd\u00fcblichen Absicherung des Wechselkursrisikos vom Abzugsverbot des \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a04 KStG auszunehmen seien (BRDrucks 356\/1\/19, Nr.\u00a049).<\/li><li>cc) Der Gesetzeszweck rechtfertigt ebenfalls keine einschr\u00e4nkende Auslegung des \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a04 KStG bei W\u00e4hrungskursverlusten.<\/li><li>(1) Mit der Einf\u00fchrung des \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a04 bis 7 KStG sollten Gestaltungen getroffen werden, bei denen ein Gesellschafter seine Gesellschaft gezielt mit (nicht fremd\u00fcblichen) Darlehen statt mit Eigenkapital finanziert, um das Abzugsverbot des \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a03 KStG zu umgehen und etwaige Substanzverluste steuerwirksam geltend machen zu k\u00f6nnen (BTDrucks 16\/6290, S.\u00a073). Nachdem der Senat im Urteil vom 14.01.2009\u00a0&#8211; I\u00a0R\u00a052\/08 (BFHE 224, 132, BStBl II 2009, 674) entschieden hatte, dass Gesellschafterdarlehen nicht von \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a03 KStG i.d.F. bis zur \u00c4nderung durch das Jahressteuergesetz 2008 erfasst sind, w\u00e4re die Bedeutung solcher Gestaltungen weiter gestiegen.<\/li><li>(2) Fremdw\u00e4hrungsdarlehen sind nicht nur innerhalb eines Konzerns, sondern auch unter fremden Dritten eine nicht nur in Ausnahmef\u00e4llen genutzte Finanzierungsvariante (vgl. Empfehlung des Europ\u00e4ischen Ausschusses f\u00fcr Systemrisiken vom 21.09.2011 zu Fremdw\u00e4hrungskrediten \u2011\u2011ESRB\/2011\/1\u2011\u2011, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2011, Nr.\u00a0C\u00a0342, 1, in der unter anderem der Umfang der Fremdw\u00e4hrungskredite innerhalb der Europ\u00e4ischen Union dargelegt wird). F\u00fcr die Fakturierung von darlehens\u00e4hnlichen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in der Landesw\u00e4hrung des Leistungsempf\u00e4ngers gilt Entsprechendes.<\/li><li>Die damit verbundenen W\u00e4hrungskursrisiken, die aus Sicht des Forderungsinhabers \u2011\u2011im Vergleich zu einer Fakturierung in Euro\u2011\u2011 zu den Bonit\u00e4tsrisiken und sonstigen Risiken hinzutreten, stellen aber nicht einen rein &#8222;exogenen Faktor&#8220; dar, der au\u00dferhalb des Zwecks des \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a04 KStG liegt (so aber R\u00f6dder\/Schumacher, DStR 2018, 705, 709). Dass von den Entwicklungen des Devisenmarkts abh\u00e4ngige W\u00e4hrungskursverluste nicht vom Forderungsinhaber (Gesellschafter) beeinflusst werden k\u00f6nnen, reicht hierf\u00fcr nicht aus. Vielmehr ist entscheidend, dass der Gesellschafter \u2011\u2011im Vergleich zu Eigenkapitalfinanzierungen (vgl. Senatsurteil vom 21.09.2016\u00a0&#8211; I\u00a0R\u00a063\/15, BFHE 256, 11, BStBl II 2017, 357)\u2011\u2011 durch die Wahl der Fakturierung in einer Fremdw\u00e4hrung statt in Euro nicht nur Substanzverluste aufgrund der Realisierung eines Bonit\u00e4tsrisikos, sondern auch Substanzverluste aufgrund eines realisierten W\u00e4hrungskursrisikos steuerlich abzugsf\u00e4hig gestalten kann. Es geht also nicht darum, ob die tats\u00e4chliche Realisierung eines W\u00e4hrungskursverlusts durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst ist, sondern ob dies f\u00fcr die \u00dcbernahme des W\u00e4hrungskursrisikos durch Fakturierung in einer Fremdw\u00e4hrung statt in Euro gilt. Es geht nicht darum, dass W\u00e4hrungskursverluste generiert werden, die steuerlich abzugsf\u00e4hig sind, sondern darum, W\u00e4hrungskursrisiken f\u00fcr den Fall ihrer Realisierung als steuerlich abzugsf\u00e4hig behandeln zu k\u00f6nnen. Unter diesem Blickwinkel besteht kein Unterschied zu einer (nicht fremd\u00fcblichen) \u00dcbernahme des Bonit\u00e4tsrisikos, die ohne Zweifel von \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a04 KStG erfasst wird.<\/li><li>Auch die grunds\u00e4tzliche Symmetrie bei der Nichtber\u00fccksichtigung von Gewinnen und Verlusten in \u00a7\u00a08b Abs.\u00a02 und Abs.\u00a03 Satz\u00a03 KStG, die bei W\u00e4hrungskursgewinnen und -verlusten nicht gegeben ist, da W\u00e4hrungskursgewinne im Zusammenhang mit einem Darlehen oder darlehens\u00e4hnlichen Forderungen grunds\u00e4tzlich weiterhin steuerpflichtig bleiben, steht dem nicht entgegen. Denn durch \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a04 KStG soll gerade gew\u00e4hrleistet werden, dass die Symmetrie des \u00a7\u00a08b Abs.\u00a02 und Abs.\u00a03 Satz\u00a03 KStG erhalten bleibt und nicht durch Darlehen oder darlehens\u00e4hnliche Forderungen umgangen wird, die durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst sind. Dass etwaige W\u00e4hrungskursgewinne grunds\u00e4tzlich nicht in die Ausnahmeregelung einbezogen worden sind, sondern steuerpflichtig bleiben, \u00e4ndert daran nichts, da der Gesetzgeber auf die gestalterisch relevanten W\u00e4hrungskursverluste abgezielt hat. Auch aus der gesetzgeberischen Grundentscheidung, zwischen Eigenkapital- und Fremdkapitalfinanzierungen zu unterscheiden, kann nicht geschlossen werden, dass beim Abzugsverbot des \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a04 KStG \u00fcber die Veranlassung eines Darlehens oder einer darlehens\u00e4hnlichen Forderung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis hinaus auf weitere (&#8222;beteiligungsspezifische&#8220;) Kriterien abgestellt werden muss (so aber Winhard, IStR 2011, 237, 240\u00a0f.).<\/li><li>Die konkrete Ausformung der &#8222;Escape&#8220;-Regelung in \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a06 KStG steht ebenfalls nicht entgegen. Die Beschr\u00e4nkung des \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a06 Halbsatz\u00a02 KStG auf eigene Sicherungsmittel der Gesellschaft zielt nicht auf W\u00e4hrungskursrisiken ab, sondern insbesondere auf Bonit\u00e4tsrisiken. Dass W\u00e4hrungskursrisiken aus dem (umfassenden) Fremdvergleich nach \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a06 Halbsatz\u00a01 KStG ausgenommen werden sollen, l\u00e4sst sich daraus aber nicht herleiten. Vielmehr macht Halbsatz\u00a01 deutlich, dass das Darlehen beziehungsweise die darlehens\u00e4hnliche Forderung insgesamt unter fremd\u00fcblichen Bedingungen gew\u00e4hrt beziehungsweise stehen gelassen worden sein muss, damit der &#8222;Escape&#8220; gew\u00e4hrt wird.<\/li><li>dd) Schlie\u00dflich ist der Senat nicht davon \u00fcberzeugt, dass die Einbeziehung der W\u00e4hrungskursverluste in \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a04 KStG verfassungswidrig ist (vgl. auch Brandis\/Heuermann\/Rengers, \u00a7\u00a08b KStG Rz\u00a0291; Gosch in Gosch, KStG, 4.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a08b Rz\u00a0278b; Herlinghaus in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, 2.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a08b Rz\u00a0313; Pung in D\/P\/M, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7\u00a08b KStG Rz\u00a0224; f\u00fcr eine verfassungskonforme Einschr\u00e4nkung in Bezug auf W\u00e4hrungskursverluste dagegen Ditz\/Engelen in Wassermeyer\/Baumhoff\/Ditz, Verrechnungspreise international verbundener Unternehmen, 2.\u00a0Aufl., Rz\u00a06.495; Badde, BB 2019, 347, 349; Liekenbrock\/Liedgens, Der Betrieb \u2011\u2011DB\u2011\u2011 2023, 1499, 1502; Pohl\/Storz, IStR 2023, 670, 673; Winhard, IStR 2011, 237, 240; Zinowsky\/Jochimsen, DStR 2016, 2839, 2842).<\/li><li>Insoweit wird auf die verfassungsrechtlichen Ausf\u00fchrungen im Senatsurteil vom 12.03.2014\u00a0&#8211; I\u00a0R\u00a087\/12 (BFHE 244, 567, BStBl II 2014, 859) verwiesen (best\u00e4tigt durch das Senatsurteil vom 17.05.2023\u00a0&#8211; I\u00a0R\u00a029\/20, BFH\/NV 2023, 1195). Hieran h\u00e4lt der Senat weiterhin fest. Die Erw\u00e4gungen gelten im Ergebnis auch f\u00fcr die Einbeziehung von W\u00e4hrungskursverlusten in das Abzugsverbot des \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a04 KStG. Obwohl W\u00e4hrungskursgewinne grunds\u00e4tzlich steuerpflichtig bleiben, w\u00e4hrend sie im Fall einer Eigenkapitalfinanzierung von \u00a7\u00a08b Abs.\u00a02 KStG erfasst und damit steuerfrei gewesen w\u00e4ren (vgl. hierzu Senatsurteil vom 10.04.2019\u00a0&#8211; I\u00a0R\u00a020\/16, BFHE 265, 63, BStBl II 2020, 674), ist der Senat nicht von einem Versto\u00df gegen das Gebot der Folgerichtigkeit und das Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip \u00fcberzeugt. Dabei ist vor allem zu ber\u00fccksichtigen, dass die Typisierung des \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a04 KStG nicht nur auf den besonderen Fall der Fremdw\u00e4hrungsdarlehen oder der Fakturierung einer darlehens\u00e4hnlichen Forderung aus Lieferungen und Leistungen in der jeweiligen Landesw\u00e4hrung des Leistungsempf\u00e4ngers gerichtet ist, sondern f\u00fcr s\u00e4mtliche entsprechend qualifizierte Gesellschafterdarlehen oder -forderungen gilt, und dass es selbst bei der Gew\u00e4hrung eines Darlehens oder der Fakturierung einer darlehens\u00e4hnlichen Forderung in Fremdw\u00e4hrung nicht zwingend zu einer asymmetrischen steuerlichen Behandlung von W\u00e4hrungskursgewinnen und -verlusten kommt. Denn soweit ein W\u00e4hrungskursverfall zu einer Teilwertabschreibung f\u00fchrt (zum Teilwert bei W\u00e4hrungskursschwankungen vgl. auch Urteile des Bundesfinanzhofs vom 10.06.2021\u00a0&#8211; IV\u00a0R\u00a018\/18, BFHE 273, 495, BStBl II 2022, 211; vom 02.07.2021\u00a0&#8211; XI\u00a0R\u00a029\/18, BFHE 274, 8, BStBl II 2022, 205; jeweils m.w.N.; hierzu auch Prinz, DB 2022, 687), sind etwaige sp\u00e4tere Zuschreibungen \u00fcber \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a08 KStG in symmetrischer Weise steuerbefreit (Senatsurteil vom 17.05.2023\u00a0&#8211; I\u00a0R\u00a029\/20, BFH\/NV 2023, 1195). Au\u00dferdem bleibt es insbesondere dann bei einer symmetrischen Behandlung von W\u00e4hrungskursgewinnen und -verlusten, wenn dem Steuerpflichtigen der Nachweis eines Fremdvergleichs nach \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a06 KStG gelingt.<\/li><li>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Einschr\u00e4nkungen ist der Senat im Ergebnis auch nicht \u00fcberzeugt, dass die (weite) Typisierung des \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a04 KStG in Bezug auf W\u00e4hrungskursverluste unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und damit verfassungswidrig ist. Ob dies voraussetzt, dass etwaige korrespondierende W\u00e4hrungskursgewinne im Wege einer verfassungskonformen Auslegung so weit wie m\u00f6glich mit den nach \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a04 bis 7 KStG nicht abziehbaren W\u00e4hrungskursverlusten zu verrechnen sind (eine Saldierung ablehnend LfSt Niedersachsen, Verf\u00fcgung vom 15.04.2020, DStR 2020, 1319\u00a0f.; Pung in D\/P\/M, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7\u00a08b KStG Rz\u00a0245; zur Eigenkapitalfinanzierung s. Senatsurteil vom 10.04.2019\u00a0&#8211; I\u00a0R\u00a020\/16, BFHE 265, 63, BStBl II 2020, 674), kann f\u00fcr den Streitfall dahingestellt bleiben. Auf Grundlage der Feststellungen des FG ist davon auszugehen, dass das FA im Streitfall eine entsprechende Saldierung vorgenommen hat.<\/li><li>4. Die Entscheidung des FG, die Kl\u00e4gerin habe mangels Nachweises eines Fremdvergleichs nicht die Voraussetzungen einer Ausnahme nach \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a06 KStG erf\u00fcllt, ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.<\/li><li>a) Der Nachweis eines Fremdvergleichs nach \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a06 KStG kann im Fall von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen grunds\u00e4tzlich unter zwei Gesichtspunkten erbracht werden. Entweder weist der Steuerpflichtige (Lieferant\/Darlehensgeber) nach, dass er in vergleichbaren F\u00e4llen und zu vergleichbaren Konditionen auch gegen\u00fcber fremden Dritten f\u00e4llige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen nicht beigetrieben und\/oder zinslos gestundet hat. Oder er weist nach, dass fremde Dritte, die ebenfalls Gl\u00e4ubiger der X-Ltda waren, in vergleichbaren F\u00e4llen entsprechende Verl\u00e4ngerungen der Zahlungsziele vereinbart beziehungsweise faktisch gew\u00e4hrt haben. Gegebenenfalls k\u00f6nnen hierf\u00fcr auch statistische Auswertungen \u00fcber die Gepflogenheiten bei der Gew\u00e4hrung von Zahlungszielen im Markt des Darlehensnehmers herangezogen werden, zumal an den Nachweis nach \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a06 KStG generell keine \u00fcberh\u00f6hten Anforderungen zu stellen sind, da \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a04 KStG f\u00fcr die Annahme eines Umgehungstatbestands auf eine sehr weit gehende Pauschalierung der Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis zur\u00fcckgreift (vgl. auch Schnitger in Schnitger\/Fehrenbacher, KStG, 2.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a08b Rz\u00a0453 und 503).<\/li><li>b) Das FG hat den Nachweis nach \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a06 KStG unter beiden Gesichtspunkten gepr\u00fcft und im Ergebnis ohne Rechtsfehler als nicht erbracht angesehen. Soweit es um den Vortrag der Kl\u00e4gerin geht, sie habe f\u00e4llige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auch bei fremden Dritten f\u00fcr eine gewisse Zeit nicht beigetrieben, sofern es sich um strategisch wichtige Kunden gehandelt habe, hat das FG zu Recht die Vergleichbarkeit der F\u00e4lle verneint. Die vorgelegten Nachweise bezogen sich gerade nicht auf Forderungen in der jeweiligen Landesw\u00e4hrung des Leistungsempf\u00e4ngers, sondern auf Forderungen in Euro, bei denen die Kl\u00e4gerin kein W\u00e4hrungskursrisiko getragen hatte. Dar\u00fcber hinaus hat das FG zutreffend darauf abgestellt, dass die Kl\u00e4gerin keine Nachweise vorgelegt hat, dass auch fremde Dritte der X-Ltda ein unverzinsliches Darlehen gew\u00e4hrt beziehungsweise bei Aufrechterhaltung der Lieferbeziehung auf die Beitreibung f\u00e4lliger, in Landesw\u00e4hrung fakturierter Forderungen aus Lieferungen und Leistungen verzichtet h\u00e4tten.<\/li><li>5. Schlie\u00dflich ist ein Abzug der W\u00e4hrungskursverluste auch nicht aus unionsrechtlichen Gr\u00fcnden geboten. Zwar hat der Senat zur Unionsrechtskonformit\u00e4t von \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a03 und 4 KStG bisher auf die symmetrische Besteuerung von Gewinnen und Verlusten abgestellt (Senatsurteil vom 17.05.2023\u00a0&#8211; I\u00a0R\u00a029\/20, BFH\/NV 2023, 1195, m.w.N.), die bei W\u00e4hrungskursgewinnen und -verlusten im Zusammenhang mit nach \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a04 und 7 KStG qualifizierten Gesellschafterdarlehen oder damit wirtschaftlich vergleichbaren Forderungen grunds\u00e4tzlich nicht gegeben ist. Die X-Ltda ist aber in einem Drittstaat (Brasilien) ans\u00e4ssig, so dass eine unionsrechtliche Einschr\u00e4nkung nur auf Grundlage der auch im Verkehr mit Drittstaaten geltenden Kapitalverkehrsfreiheit (Art.\u00a063 Abs.\u00a01 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur \u00c4nderung des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union und des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft \u2011\u2011AEUV\u2011\u2011, ABlEU 2008, Nr.\u00a0C\u00a0115, 47) in Betracht kommen kann. Die Kapitalverkehrsfreiheit wird im Streitfall jedoch durch die Niederlassungsfreiheit nach Art.\u00a049, 54 AEUV verdr\u00e4ngt und ist nicht anwendbar.<\/li><li>a) Zur Beantwortung der Frage, ob eine nationale Regelung in den Tatbestandsbereich der einen oder der anderen Grundfreiheit f\u00e4llt, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EuGH\u2011\u2011 (z.B. Urteil EV vom 20.09.2018\u00a0&#8211; C-685\/16, EU:C:2018:743, BStBl II 2019, 111, m.w.N.) auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen. In den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit nach Art.\u00a049 AEUV f\u00e4llt eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es erm\u00f6glichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszu\u00fcben und deren T\u00e4tigkeiten zu bestimmen. Hingegen sind nationale Bestimmungen \u00fcber Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschlie\u00dflich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr nach Art.\u00a063 Abs.\u00a01 AEUV zu pr\u00fcfen.<\/li><li>Sogenannte neutrale Vorschriften, die nicht ausschlie\u00dflich f\u00fcr Situationen gelten, in denen die Muttergesellschaft einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft und deren T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben kann, sind im Drittstaatenfall anhand der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art.\u00a063 Abs.\u00a01 AEUV zu beurteilen; auf die tats\u00e4chliche H\u00f6he der Beteiligung kommt es hier nicht an (EuGH-Urteil EV vom 20.09.2018\u00a0&#8211; C-685\/16, EU:C:2018:743, BStBl II 2019, 111). Dass die dargelegten Grunds\u00e4tze auch auf nationale Regelungen anwendbar sind, bei denen es um die steuerliche Behandlung von Darlehen an nicht gebietsans\u00e4ssige Tochtergesellschaften geht, ergibt sich aus dem EuGH-Urteil Itelcar vom 03.10.2013\u00a0&#8211; C-282\/12, EU:C:2013:629 (H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung \u2011\u2011HFR\u2011\u2011 2013, 1169).<\/li><li>b) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a04 bis 7 KStG allein anhand der Niederlassungsfreiheit zu beurteilen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Niederlassungsfreiheit im Streitfall aufgrund der Ans\u00e4ssigkeit der X-Ltda in einem Drittstaat (Brasilien) im Ergebnis nicht anwendbar ist. Die Kapitalverkehrsfreiheit wird als Pr\u00fcfungsma\u00dfstab verdr\u00e4ngt.<\/li><li>aa) Die in \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a04 KStG vorausgesetzte (unmittelbare oder mittelbare) Beteiligungsquote von mindestens 25\u00a0% verschafft einen ausreichend sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft und deren T\u00e4tigkeiten (vgl. auch EuGH-Beschluss Lasertec vom 10.05.2007\u00a0&#8211; C-492\/04, EU:C:2007:273, HFR 2007, 712; EuGH-Urteile Truck Center vom 22.12.2008\u00a0&#8211; C-282\/07, EU:C:2008:762, HFR 2009, 319; Scheunemann vom 19.07.2012\u00a0&#8211; C-31\/11, EU:C:2012:481, ABlEU 2012, Nr.\u00a0C\u00a0295, 6; Finanzamt Bremen vom 13.10.2022\u00a0&#8211; C-431\/21, EU:C:2022:792, ABlEU 2022, Nr.\u00a0C\u00a0463, 12; Senatsurteil vom 19.07.2017\u00a0&#8211; I\u00a0R\u00a087\/15, BFHE 259, 435, BStBl II 2020, 237). Dar\u00fcber hinaus besteht die Rechtsfolge des \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a04 KStG darin, dass ab einer Beteiligungsquote von 25\u00a0% von einer durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlassten Darlehensgew\u00e4hrung auszugehen ist. Dies zeigt, dass bei dieser Vorschrift die M\u00f6glichkeit der Einflussnahme auf die Kontrolle und Verwaltung und nicht die Absicht der Kapitalanlage im Vordergrund stehen.<\/li><li>bb) Dass \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a04 KStG kein \u00dcberschreiten der Mindestbeteiligungsquote zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe (beziehungsweise der Begr\u00fcndung eines darlehens\u00e4hnlichen Verh\u00e4ltnisses) oder der Gewinnminderung voraussetzt, sondern hierf\u00fcr irgendein Zeitpunkt w\u00e4hrend der Darlehenslaufzeit ausreicht (Senatsurteil vom 12.03.2014\u00a0&#8211; I\u00a0R\u00a087\/12, BFHE 244, 567, BStBl II 2014, 859), steht dem nicht entgegen (im Ergebnis f\u00fcr die Anwendung der Niederlassungsfreiheit auch Buschmann, DB 2015, 1856, 1859; Schober in Musil\/Weber-Grellet, Europ\u00e4isches Steuerrecht, 2.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a08b KStG Rz\u00a0265; a.A. Kraft\/Hohage, DB 2021, 861, 863; Liekenbrock\/Liedgens, DB 2023, 1499, 1502\u00a0f.). Entscheidend bleibt das Ziel der nationalen Regelung, pauschalierend Voraussetzungen f\u00fcr eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis festzulegen, und hierf\u00fcr \u2011\u2011wenn auch nur zu irgendeinem Zeitpunkt w\u00e4hrend der Darlehenslaufzeit\u2011\u2011 auf eine qualifizierte Beteiligung abzustellen, die einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft und deren T\u00e4tigkeiten gew\u00e4hrleistet. Diese Sichtweise wird im \u00dcbrigen durch den EuGH-Beschluss Lasertec vom 10.05.2007\u00a0&#8211; C-492\/04, EU:C:2007:273 (HFR 2007, 712) best\u00e4tigt, der zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung nach \u00a7\u00a08a des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes i.d.F. des Standortsicherungsgesetzes vom 13.09.1993 (BGBl I 1993, 1569, BStBl I 1993, 774) ergangen ist. Obwohl diese Vorschrift ebenfalls keine wesentliche Beteiligung w\u00e4hrend der gesamten Darlehenslaufzeit voraussetzt, hat der EuGH sie (nur) anhand der Niederlassungsfreiheit beurteilt.<\/li><li>c) Der Senat erachtet die Unionsrechtslage auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH als eindeutig. Einer Vorlage an den EuGH nach Art.\u00a0267 Abs.\u00a03 AEUV bedarf es daher nicht (EuGH-Urteile CILFIT vom 06.10.1982\u00a0&#8211; Rs.\u00a0283\/81, EU:C:1982:335, Slg.\u00a01982, 3415; Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi vom 06.10.2021\u00a0&#8211; C-561\/19, EU:C:2021:799; vgl. auch Beschl\u00fcsse des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.2021\u00a0&#8211; 2\u00a0BvR\u00a01161\/19, HFR 2021, 504; vom 08.11.2023\u00a0&#8211; 2\u00a0BvR\u00a01079\/20, HFR 2024, 357).<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a0135 Abs.\u00a02 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.240424.IR41.20.0 BFH I. 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