{"id":77073,"date":"2024-09-08T12:09:13","date_gmt":"2024-09-08T10:09:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77073"},"modified":"2024-09-08T12:09:13","modified_gmt":"2024-09-08T10:09:13","slug":"rechtsprechungsdivergenz-als-zulassungsgrund-fehlen-der-entscheidungsgruende-selbstbindung-des-bfh-bfh-beschluss-vom-28-juni-2024-i-b-75-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/rechtsprechungsdivergenz-als-zulassungsgrund-fehlen-der-entscheidungsgruende-selbstbindung-des-bfh-bfh-beschluss-vom-28-juni-2024-i-b-75-22\/","title":{"rendered":"Rechtsprechungsdivergenz als Zulassungsgrund &#8211; Fehlen der Entscheidungsgr\u00fcnde &#8211; Selbstbindung des BFH &#8211; BFH-Beschluss vom 28. Juni 2024, I B 75\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.280624.IB75.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 105 Abs 2 Nr 5, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2, FGO \u00a7 119 Nr 6<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , 06. April 2016, Az: 6 K 194\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Eine zur Zulassung der Revision f\u00fchrende Rechtsprechungsdivergenz liegt nur vor, wenn die Rechtsfrage, \u00fcber die die Gerichte divergierend entschieden haben, f\u00fcr beide Urteile entscheidungserheblich gewesen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die Abweichung des angefochtenen Urteils von einem finanzgerichtlichen Urteil, das inzwischen vom Bundesfinanzhof (BFH) aufgehoben worden ist, erm\u00f6glicht nicht die Zulassung der Revision aufgrund Rechtsprechungsdivergenz.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Zur Darlegung des Verfahrensmangels der fehlenden Urteilsbegr\u00fcndung.<\/p>\n\n\n\n<p>4. NV: Der BFH ist im zweiten Rechtsgang (hier: Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde) an die Auffassung gebunden, die er in der den ersten Rechtsgang abschlie\u00dfenden Zur\u00fcckverweisungsentscheidung vertreten hat (Grundsatz der Selbstbindung).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.07.2022 &#8211; 2 K 265\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) ist eine GbR, deren Gesellschafter im Streitjahr (2011) der Beigeladene zu 1. und die Beigeladene zu 2. waren. Beide Gesellschafter wohnten im Inland. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer war der Beigeladene zu 1. Die Kl\u00e4gerin gr\u00fcndete am \u2026.11.2011 zusammen mit der in Gro\u00dfbritannien ans\u00e4ssigen X-Ltd. die X-Partnership in der Rechtsform einer ordinary partnership. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Gesellschafterin der X-Partnership ohne eigene Anteile war die X-Ltd., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beigeladene zu 1. und der in Gro\u00dfbritannien wohnhafte V waren. Als Gr\u00fcndungssitz der X-Partnership wurde im Gesellschaftsvertrag die Wohnanschrift des V in \u2026 (Gro\u00dfbritannien) angegeben. Im Januar 2012 mietete V f\u00fcr die X-Partnership ein B\u00fcro in \u2026 (Gro\u00dfbritannien) an.<\/li><li>Die X-Partnership erwarb im Dezember 2011 in vier Transaktionen von in Luxemburg und der Schweiz ans\u00e4ssigen Banken physisches Gold im Wert von \u2026&nbsp;\u20ac. Die \u00dcbereignung wurde durch Umlagerung der Goldbarren auf Paletten der X-Partnership in den Tresorr\u00e4umen der Banken vollzogen (&#8222;allocated gold&#8220;). Im Januar 2012 ver\u00e4u\u00dferte die X-Partnership das Gold wieder an die Banken zur\u00fcck. Im Zeitraum von 2012 bis einschlie\u00dflich 2014 nahm die X-Partnership sechs weitere Ank\u00e4ufe und vier Verk\u00e4ufe physischen Goldes vor. Des Weiteren handelte sie im Zeitraum von November 2011 bis Februar 2014 in insgesamt acht Transaktionen mit Gold, das nicht durch Barrenlisten identifizierbar war, sondern sich in Sammelverwahrung befand und an dem ein Miteigentumsanteil an dem Sammelbestand oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf eine bestimmte Menge des Sammelbestandes ge- oder verkauft wurde (&#8222;unallocated gold&#8220;). Au\u00dferdem nahm die X-Partnership von Januar 2012 bis Dezember 2014 mindestens 170&nbsp;Transaktionen mit Gold, Platin oder Silber in der Weise vor, dass sie \u2011\u2011ohne dingliche Berechtigung an einem bestimmten Metall\u2011\u2011 schuldrechtliche Anspr\u00fcche auf Lieferung des entsprechenden Edelmetalls einer bestimmten Menge und Feinheit erwarb oder ver\u00e4u\u00dferte. Diese K\u00e4ufe und Verk\u00e4ufe wurden durch Gutschriften und Belastungen auf sogenannten Metallkonten abgewickelt. Die Gold- und Edelmetallgesch\u00e4fte wurden durch den von der X-Partnership beauftragten Z von dessen Firmensitz auf den \u2026 Islands oder von dessen Wohnsitz in der Schweiz aus telefonisch durchgef\u00fchrt. Im Jahr 2013 begann die X-Partnership schlie\u00dflich \u2011\u2011teils \u00fcber weitere Gesellschaften\u2011\u2011 einen Handel mit Industriemetallen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ermittelte als Gewinn nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) den \u00dcberschuss der Betriebseinnahmen \u00fcber die Betriebsausgaben und errechnete auf diese Weise f\u00fcr das Streitjahr aus der Beteiligung an der X-Partnership (basierend auf der Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung der X-Partnership) einen Verlust von .\/.&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac. In ihrer Feststellungserkl\u00e4rung f\u00fcr 2011 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin laufende Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von .\/.&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac und \u2011\u2011nach Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) von der Bemessungsgrundlage ausgenommene, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG dem (negativen) Progressionsvorbehalt unterliegende\u2011\u2011 gewerbliche Eink\u00fcnfte von .\/.&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erlie\u00df unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung am 23.04.2013 zun\u00e4chst einen erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00dfen Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2011, setzte den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2011 auf 0&nbsp;\u20ac fest und stellte den vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust auf den 31.12.2011 mit .\/.&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac fest. Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung gelangte das FA zu der Auffassung, die von der X-Partnership im Streitjahr get\u00e4tigten Goldgesch\u00e4fte seien nicht gewerblicher Natur, vielmehr handele es sich um Gesch\u00e4fte mit Wirtschaftsg\u00fctern des Privatverm\u00f6gens. Das FA \u00e4nderte den Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen unter dem 03.02.2015 dahin, dass keine nach DBA von der Bemessungsgrundlage auszunehmenden, dem Progressionsvorbehalt unterfallenden Eink\u00fcnfte und keine Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb, sondern lediglich aus Zinsertr\u00e4gen bestehende Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen von \u2026&nbsp;\u20ac festgestellt wurden. Die Bescheide \u00fcber die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und die Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlusts hob das FA ebenfalls unter dem 03.02.2015 ersatzlos auf.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erhob \u2011\u2011mit Zustimmung des FA\u2011\u2011 Sprungklage zum Finanzgericht (FG) des Landes Sachsen-Anhalt, die urspr\u00fcnglich der Sache nach (nur) darauf gerichtet war, die \u00c4nderungsbescheide vom 03.02.2015 aufzuheben und damit die urspr\u00fcnglichen Bescheide vom 23.04.2013 wiederaufleben zu lassen.<\/li><li>Mit Urteil vom 06.04.2016&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;194\/15 (nicht ver\u00f6ffentlicht \u2011\u2011n.v.\u2011\u2011) wies das FG die Klage als unbegr\u00fcndet ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FG aus, die von der Kl\u00e4gerin aus ihrer Beteiligung an der X-Partnership erzielten Eink\u00fcnfte seien keine gewerblichen Gewinne im Sinne des Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten K\u00f6nigreich Gro\u00dfbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk\u00fcrzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Verm\u00f6gen vom 30.12.2010 (BGBl II 2010, 1334, BStBl I 2011, 470) \u2011\u2011DBA-Gro\u00dfbritannien 2010\u2011\u2011. Stattdessen habe bei Gesamtw\u00fcrdigung aller im Streitfall gegebenen Umst\u00e4nde eine verm\u00f6gensverwaltende T\u00e4tigkeit der X-Partnership vorgelegen, bez\u00fcglich derer der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) das Besteuerungsrecht nach Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 DBA-Gro\u00dfbritannien 2010 zustehe.<\/li><li>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin hat der IV.&nbsp;Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) das FG-Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen (Urteil vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;43\/16, BFH\/NV 2020, 511). Die Zur\u00fcckverweisung beruhte hinsichtlich des Streitgegenstands Feststellung von gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) nach DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen, dem negativen Progressionsvorbehalt unterliegenden Eink\u00fcnften darauf, dass das FG es verfahrensfehlerhaft unterlassen hatte, die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin zum Verfahren beizuladen. Hinsichtlich der drei weiteren Streitgegenst\u00e4nde (\u00c4nderungsbescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung 2011 nach \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO sowie Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheids 2011 und des Verlustfeststellungsbescheids auf den 31.12.2011) hat der IV.&nbsp;Senat des BFH die Zur\u00fcckverweisung damit begr\u00fcndet, das FG habe rechtsfehlerhaft keine hinreichenden Tatsachenfeststellungen dazu getroffen, ob die Kl\u00e4gerin selbst \u2011\u2011wie von ihr behauptet\u2011\u2011 nur verm\u00f6gensverwaltend t\u00e4tig gewesen sei und keine gewerblichen Eink\u00fcnfte erzielt habe.<\/li><li>Im zweiten Rechtsgang hat das FG die Beiladung der Gesellschafter der Kl\u00e4gerin nachgeholt. Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG den urspr\u00fcnglich gestellten Klageantrag dahin erweitert, &#8222;hilfsweise f\u00fcr den Fall, dass das Finanzgericht die Gewerblichkeit der Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin anerkennt, deren Eingang in den Progressionsvorbehalt bei den Beigeladenen aber ganz oder teilweise verneint, den Bescheid f\u00fcr 2011 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 3.&nbsp;Februar 2015 aufzuheben und den Feststellungsbescheid 2011 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2a der Abgabenordnung \u2026 dahin zu \u00e4ndern, dass darin im Inland steuerpflichtige Verluste in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac festgestellt werden&#8220;.<\/li><li>Mit Urteil vom 07.07.2022&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;265\/20 (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2023, 1202) hat das FG die Klage wiederum als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Das FG kam erneut zu dem Ergebnis, dass die Aktivit\u00e4ten der X-Partnership im Zusammenhang mit dem Edelmetallhandel im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verm\u00f6gensverwaltend und nicht als gewerblich zu beurteilen seien. Im \u00dcbrigen habe die X-Partnership diese T\u00e4tigkeit auch nicht durch eine in Gro\u00dfbritannien belegene Betriebsst\u00e4tte im Sinne von Art.&nbsp;5 DBA-Gro\u00dfbritannien 2010 ausge\u00fcbt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt mit ihrer Beschwerde, die Revision gegen das FG-Urteil zuzulassen.<\/li><li>Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>1. Hinsichtlich des Streitgegenstands der gesonderten und einheitlichen Feststellung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 AO von nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen und dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Eink\u00fcnften liegen die geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde nicht vor.<\/li><li>a) Das FG hat die Klageabweisung insoweit auf zwei selbst\u00e4ndig tragende Gr\u00fcnde gest\u00fctzt. Zum einen hat es den im Streitjahr von der X-Partnership begonnenen Edelmetallhandel als nicht die Grenze der Gewerblichkeit \u00fcberschreitende, verm\u00f6gensverwaltende T\u00e4tigkeit beurteilt, f\u00fcr die das Besteuerungsrecht nach dem DBA-Gro\u00dfbritannien 2010 Deutschland zustehe. Zum anderen hat das FG es als nicht erwiesen angesehen, dass die X-Partnership ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit durch eine in Gro\u00dfbritannien belegene Betriebsst\u00e4tte im Sinne der Definition des Art.&nbsp;5 DBA-Gro\u00dfbritannien 2010 ausge\u00fcbt habe.<\/li><li>b) In einem solchen Fall, in dem das FG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere selbst\u00e4ndig tragende Begr\u00fcndungen gest\u00fctzt hat, muss hinsichtlich jeder Begr\u00fcndung ein Zulassungsgrund im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt werden und vorliegen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 09.06.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;58\/20, BFH\/NV 2022, 26). Im Streitfall liegen die von der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die Verneinung einer gewerblichen Bet\u00e4tigung der X-Partnership geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde nicht vor, sodass es keiner Befassung mit den Zulassungsgr\u00fcnden bedarf, auf die sich die Kl\u00e4gerin in Bezug auf die Verneinung der in Gro\u00dfbritannien belegenen Betriebsst\u00e4tte berufen hat.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4gerin beruft sich im Hinblick auf die Beurteilung der Edelmetallhandelsaktivit\u00e4ten der X-Partnership als nicht gewerblich auf eine Divergenz des angefochtenen Urteils zu den Urteilen des FG M\u00fcnchen vom 15.07.2020&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;770\/18 (EFG 2020, 1679, Revision anh\u00e4ngig unter I&nbsp;R&nbsp;39\/21) und des S\u00e4chsischen FG vom 10.05.2022&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;1851\/18 (n.v.). Die Voraussetzungen des Zulassungsgrunds der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Variante&nbsp;2 FGO) liegen jedoch nicht vor.<\/li><li>aaa) Eine die Zulassung der Revision erm\u00f6glichende Rechtsprechungsdivergenz setzt unter anderem voraus, dass das FG in derselben Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, die zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen ist (z.B. BFH-Beschluss vom 01.04.2008&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;154\/04, BFH\/NV 2008, 1116) und die f\u00fcr beide Entscheidungen rechtserheblich war (z.B. BFH-Beschluss vom 12.06.2008&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;201\/07, juris).<\/li><li>bbb) Die Kl\u00e4gerin leitet aus dem FG-Urteil den folgenden Rechtssatz ab:<br \/><br \/>&#8222;Die Grunds\u00e4tze des BFH zur Gewerblichkeit des Handels mit physischem Gold (BFH-Urteil vom 19.01.2017 IV&nbsp;R&nbsp;50\/14, BStBl II 2017, 456) gelten nicht f\u00fcr Umbuchungssachverhalte auf Gewichtskonten, denen kein Grundgesch\u00e4ft in physischem Gold zugrunde liegt.&#8220;<\/li><li>Demgegen\u00fcber sei aus den Urteilen des FG M\u00fcnchen und diesem folgend des S\u00e4chsischen FG der abstrakte Rechtssatz zu entnehmen:<br \/><br \/>&#8222;Die Grunds\u00e4tze des BFH zur Gewerblichkeit des Handels mit physischem Gold (BFH-Urteil vom 19.01.2017 IV&nbsp;R&nbsp;50\/14, BStBl II 2017, 456) gelten auch f\u00fcr Umbuchungssachverhalte auf Gewichtskonten, denen kein Grundgesch\u00e4ft in physischem Gold zugrunde liegt.&#8220;<\/li><li>ccc) Soweit es das Urteil des FG M\u00fcnchen vom 15.07.2020&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;770\/18 (EFG 2020, 1679) betrifft, k\u00f6nnen die Voraussetzungen einer Zulassung wegen Divergenz schon deshalb nicht vorliegen, weil \u2011\u2011wie auch die Kl\u00e4gerin in der Beschwerdebegr\u00fcndung einr\u00e4umt\u2011\u2011 die Ausf\u00fchrungen zur Gewerblichkeit des Goldhandels f\u00fcr die Entscheidung des FG M\u00fcnchen nicht tragend gewesen sind. Das FG M\u00fcnchen hat die dortige, ebenfalls auf die Feststellung von nach DBA von der Bemessungsgrundlage auszunehmender und dem negativen Progressionsvorbehalt unterliegender Eink\u00fcnfte gerichtete Klage n\u00e4mlich ungeachtet der Bejahung eines gewerblichen Goldhandels als unbegr\u00fcndet abgewiesen, weil die Eink\u00fcnfte der betreffenden Personengesellschaft nicht einer in Gro\u00dfbritannien belegenen Betriebsst\u00e4tte h\u00e4tten zugeordnet werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin entf\u00e4llt das Erfordernis eines &#8222;tragenden&#8220;, das hei\u00dft entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatzes des Vergleichsurteils nicht deshalb, weil das Vergleichsurteil wegen der dagegen eingelegten Revision noch nicht rechtskr\u00e4ftig ist. F\u00fcr den Revisionszulassungsgrund des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Variante&nbsp;2 FGO reicht die spekulative M\u00f6glichkeit des sp\u00e4teren Ergehens einer divergierenden Entscheidung nicht aus.<\/li><li>ddd) Im Hinblick auf das Urteil des S\u00e4chsischen FG vom 10.05.2022&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;1851\/18 ist nicht feststellbar, dass diesem und dem angefochtenen Urteil vergleichbare Sachverhalte zugrunde liegen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin m\u00f6chte mit der Gegen\u00fcberstellung der von ihr formulierten abstrakten Rechtss\u00e4tze offensichtlich den Eindruck vermitteln, beide Urteile seien zu &#8222;Umbuchungssachverhalte(n) auf Gewichtskonten, denen kein Grundgesch\u00e4ft in physischem Gold zugrunde liegt&#8220;, ergangen. Demgegen\u00fcber hat das FG des Landes Sachsen-Anhalt im angefochtenen Urteil die von ihm beurteilten Handelsgesch\u00e4fte in drei Kategorien unterteilt, zum ersten den Handel mit bestimmten physischen Goldbarren (&#8222;allocated gold&#8220;), zum zweiten den Handel mit Gold, das nicht durch Barrenlisten identifizierbar war, sondern sich in Sammelverwahrung befand und an dem ein Miteigentumsanteil an dem Sammelbestand oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf eine bestimmte Menge des Sammelbestandes ge- oder verkauft wurde (&#8222;unallocated gold&#8220;), und zum dritten den Handel mit schuldrechtlichen Anspr\u00fcchen auf Lieferung von Edelmetall einer bestimmten Menge und Feinheit, die auf sogenannten Metallkonten verbucht worden seien; dieser Handel sei teilweise auch in Form sogenannter Leerverk\u00e4ufe abgewickelt worden. Lediglich im Hinblick auf die dritte Kategorie hat die Vorinstanz die von der Rechtsprechung des BFH zum Handel mit physischem Gold entwickelten Grunds\u00e4tze f\u00fcr nicht einschl\u00e4gig erachtet; dem Handel mit &#8222;unallocated gold&#8220; hat das FG des Landes Sachsen-Anhalt hingegen &#8222;weiterhin eine Indizwirkung zugunsten eines Gewerbebetriebes&#8220; zuerkannt (Urteilsumdruck, S.&nbsp;44).<\/li><li>Den Feststellungen im Urteil des S\u00e4chsischen FG vom 10.05.2022&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;1851\/18 kann nicht entnommen werden, dass es sich bei den von diesem dem Handel mit physischem Gold gleichgestellten Gesch\u00e4ften um solche handelt, die dem vom FG des Landes Sachsen-Anhalt im angefochtenen Urteil der dritten Kategorie zugeordneten Handel von schuldrechtlichen Lieferanspr\u00fcchen auf Edelmetall entsprechen. Im Urteil des S\u00e4chsischen FG ist von &#8222;FX-Gesch\u00e4ften&#8220; die Rede, die nach dem Vorbringen des dort beklagten Finanzamts als K\u00e4ufe und Verk\u00e4ufe von Gold, Silber, Platin und Palladium zu Fixpreisen (&#8222;FX&#8220;) und &#8222;in Form von Unzen&#8220; beschrieben w\u00fcrden. Bei diesen Gesch\u00e4ften seien &#8222;nicht Goldbarren, sondern Goldunzen bzw. andere Edelmetalle mit den Eigenhandelsabteilungen der beteiligten Banken gehandelt worden. \u2026 Kauf und Verkauf der Edelmetalle erfolge mit den Eigenhandelsabteilungen der Banken, die bei entsprechendem Wunsch auch einem Herausgabeverlangen nachkommen m\u00fcssten&#8220;. Diesen rudiment\u00e4ren und zivilrechtlich wenig ergiebigen Feststellungen kann nicht entnommen werden, dass die &#8222;FX-Gesch\u00e4fte&#8220; auf den Handel lediglich mit schuldrechtlichen Lieferanspr\u00fcchen auf Edelmetall ausgerichtet waren, wie es bei den vom FG des Landes Sachsen-Anhalt im angefochtenen Urteil beschriebenen Gesch\u00e4ften der dritten Kategorie der Fall gewesen ist.<\/li><li>Unabh\u00e4ngig von dem Vorstehenden kommt das Urteil des S\u00e4chsischen FG vom 10.05.2022&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;1851\/18 schlie\u00dflich auch deshalb nicht als Divergenzentscheidung in Betracht, weil es auf die Nichtzulassungsbeschwerde des dortigen Finanzamts hin vom beschlie\u00dfenden Senat mit Beschluss vom 05.06.2024&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;52\/22 wegen Verfahrensmangels aufgehoben worden ist.<\/li><li>bb) Hinsichtlich der Beurteilung der Edelmetallhandelst\u00e4tigkeit als nicht gewerblich r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin des Weiteren, das FG habe es unterlassen zu pr\u00fcfen, ob nicht der von der X-Partnership sp\u00e4ter begonnene Handel mit Industriemetallen, der vom FG als eigenst\u00e4ndiger, vom Handel mit Edelmetallen zu trennender Gesch\u00e4ftszweig beurteilt worden ist, im Wege der sogenannten Abf\u00e4rbung nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 Variante&nbsp;1 EStG den Edelmetallhandel gewerblich &#8222;infiziert&#8220; habe. Die Kl\u00e4gerin macht insoweit als Verfahrensmangel im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO eine fehlende Urteilsbegr\u00fcndung und einen die Revisionszulassung nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Variante&nbsp;2 FGO erfordernden sogenannten qualifizierten Rechtsanwendungsfehler geltend.<\/li><li>Mit beidem dringt sie indessen nicht durch. Ausweislich der Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils hat das FG den Handel mit Industriemetallen deshalb nicht in seine Gesamtw\u00fcrdigung einbezogen, &#8222;weil die Erweiterung des Unternehmensgegenstands auf dieses Segment \u2026 nach Aktenlage erst Mitte des Folgejahres 2012 in den Blick genommen und auch erst im Jahr 2013 umgesetzt&#8220; worden sei (Urteilsumdruck, S.&nbsp;50). Diese Begr\u00fcndung deckt auch den Bereich der Abf\u00e4rberegelung ab. Inwiefern die Ablehnung einer R\u00fcckwirkung des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 Variante&nbsp;1 EStG in Zeitr\u00e4ume, in denen der gewerbliche Gesch\u00e4ftszweig weder bereits existiert hat noch auch nur in Planung gewesen ist, als qualifizierter Rechtsanwendungsfehler angesehen werden k\u00f6nnte, wird in der Beschwerdebegr\u00fcndung nicht ausgef\u00fchrt. Im \u00dcbrigen befasst sich die Beschwerdebegr\u00fcndung auch nicht damit, ob die Regelung des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 Variante&nbsp;1 EStG (&#8222;Als Gewerbebetrieb gilt \u2026&#8220;) im Kontext der abkommensrechtlichen Verteilungsnormen f\u00fcr Unternehmensgewinne (hier: Art.&nbsp;7 DBA-Gro\u00dfbritannien 2010) \u00fcberhaupt anwendbar ist.<\/li><li>2. a) Im Hinblick auf den Streitgegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO (Antrag auf Aufhebung des Bescheids vom 03.02.2015, mit dem Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen von \u2026&nbsp;\u20ac festgestellt worden sind, was zur Wiederherstellung des Bescheids vom 23.04.2013 f\u00fchren w\u00fcrde, durch den laufende Verluste aus Gewerbebetrieb erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df mit .\/.&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac festgestellt worden waren), r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin als Verfahrensmangel (&#8222;fehlende Entscheidungsgr\u00fcnde&#8220;), das FG habe nichts dazu ausgef\u00fchrt, wie es die Einnahmen und Ausgaben der X-Partnership aus den im Streitjahr get\u00e4tigten Optionsgesch\u00e4ften im Hinblick auf die Steuerbarkeit als Einnahmen beziehungsweise Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen einsch\u00e4tze.<\/li><li>Damit ist indessen ein Begr\u00fcndungsmangel nicht schl\u00fcssig dargetan. Selbst wenn der Kl\u00e4gerin im Ausgangspunkt darin zuzustimmen w\u00e4re, dass das FG im Rahmen der Pr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Feststellung der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen der H\u00f6he nach auch h\u00e4tte pr\u00fcfen m\u00fcssen, inwiefern die von der X-Partnership im Streitjahr get\u00e4tigten Optionsgesch\u00e4fte Einfluss auf die H\u00f6he der festzustellenden Kapitaleink\u00fcnfte gehabt haben, w\u00fcrde ein solcher Mangel die materiell-rechtliche Beurteilung des Sachverhalts betreffen und nicht zugleich einen Versto\u00df gegen das Begr\u00fcndungserfordernis des \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;5 FGO darstellen.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;5 FGO m\u00fcssen Urteile begr\u00fcndet werden. Der Sinn des Begr\u00fcndungszwangs liegt darin, den Prozessbeteiligten die Kenntnis dar\u00fcber zu vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen \u00dcberlegungen das Urteil beruht. \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO soll sicherstellen, dass die Beteiligten ihre prozessualen Rechte wahrnehmen k\u00f6nnen. Die Wiedergabe der Entscheidungsgr\u00fcnde dient der Mitteilung der wesentlichen rechtlichen Erw\u00e4gungen, die aus der Sicht des Gerichts f\u00fcr die getroffene Entscheidung ma\u00dfgebend waren. Diesem Zweck ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung nicht entsprochen, wenn das FG seine Entscheidung \u00fcberhaupt nicht oder jedenfalls zu einem wesentlichen Teil nicht begr\u00fcndet, indem es einen vor dem FG geltend gemachten selbst\u00e4ndigen Anspruch oder ein selbst\u00e4ndiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen \u00fcbergangen hat. Es muss sich hierbei um einen wesentlichen Streitpunkt handeln (BFH-Beschluss vom 12.04.1991&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;181\/90, BFHE 164, 179, BStBl II 1991, 638). Ein FG-Urteil ist insbesondere dann &#8222;nicht mit Gr\u00fcnden versehen&#8220;, wenn es die streitige und entscheidungserhebliche Frage der H\u00f6he der Abgabe nicht vollst\u00e4ndig behandelt (BFH-Urteile vom 19.10.1995&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;48\/95, BFH\/NV 1996, 337 und vom 13.11.1996&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;18\/95, BFH\/NV 1997, 494).<\/li><li>bb) Ein verfahrensfehlerhaftes teilweises Fehlen der Entscheidungsgr\u00fcnde h\u00e4tte nach diesen Ma\u00dfgaben vorgelegen, wenn das FG \u00fcberhaupt keine Ausf\u00fchrung zur H\u00f6he der festzustellenden Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen gemacht h\u00e4tte. Das ist indessen nicht der Fall; vielmehr hat das FG in den Entscheidungsgr\u00fcnden ausgef\u00fchrt, dass es f\u00fcr die H\u00f6he der festzustellenden Kapitalertr\u00e4ge ausschlie\u00dflich auf die der Kl\u00e4gerin unstreitig zugeflossenen Zinsertr\u00e4ge abstellt (Urteilsumdruck, S.&nbsp;51).<\/li><li>cc) Es ist auch weder aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils noch anhand der Ausf\u00fchrungen in der Beschwerdebegr\u00fcndung ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin die vom FA festgestellten Kapitaleink\u00fcnfte von dessen Rechtsstandpunkt der fehlenden Gewerblichkeit der Bet\u00e4tigung der X-Partnership aus betrachtet f\u00fcr zu hoch h\u00e4lt, weil sich aus der Ber\u00fccksichtigung der von der X-Partnership get\u00e4tigten Optionsgesch\u00e4fte ein Minderungsbetrag ergeben w\u00fcrde, und dass sie dies als Angriffsmittel in den Prozess eingef\u00fchrt hat. Soweit die Kl\u00e4gerin in der Beschwerdebegr\u00fcndung darauf verweist, die Beteiligten h\u00e4tten schrifts\u00e4tzlich dar\u00fcber gestritten, welchem Besteuerungszeitraum die Optionsgesch\u00e4fte der X-Partnership zuzuordnen seien, so betraf diese Auseinandersetzung die Frage der sofortigen Abzugsf\u00e4higkeit der Optionspr\u00e4mien im Falle einer Gewinnermittlung nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG (vgl. Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 19.05.2022), nicht aber die Behandlung der Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der Ermittlung von Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen.<\/li><li>b) \u00dcber den ebenfalls den Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung nach \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO betreffenden Hilfsantrag war vom FG keine Entscheidung zu treffen, weil die von der Kl\u00e4gerin hierf\u00fcr formulierten innerprozessualen Bedingungen \u2011\u2011unter anderem die Annahme des FG, dass es sich bei den von der X-Partnership erzielten Eink\u00fcnften aus dem Edelmetallhandel um Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb handelt\u2011\u2011 nicht vollst\u00e4ndig vorgelegen haben.<\/li><li>Die von der Kl\u00e4gerin erhobene Verfahrensr\u00fcge, das FG h\u00e4tte das Verfahren hinsichtlich des Hilfsantrags aussetzen m\u00fcssen, bis ein Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der X-Partnership nach \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO erlassen wird, geht fehl.<\/li><li>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin h\u00e4tte auf Ebene der X-Partnership als Untergesellschaft ein Feststellungsverfahren nach \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO vorgeschaltet werden m\u00fcssen, weil f\u00fcr den Fall, dass das FG vom Vorliegen gewerblicher Eink\u00fcnfte aus dem Edelmetallhandel ausgehen w\u00fcrde, die jedoch einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte zuzuordnen w\u00e4ren, nicht nur die Kl\u00e4gerin, sondern auch die X-Ltd. als weitere Gesellschafterin an den \u2011\u2011dann inl\u00e4ndischen\u2011\u2011 gewerblichen Eink\u00fcnften der X-Partnership beteiligt gewesen w\u00e4re. Die X-Ltd. sei zwar nicht am Gewinn und Verlust der X-Partnership beteiligt gewesen, jedoch habe sie eine Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungs- und Haftungsverg\u00fctung bezogen.<\/li><li>Unabh\u00e4ngig von der inhaltlichen Berechtigung der R\u00fcge kann diese jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil der IV.&nbsp;Senat des BFH in seinem Urteil vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;43\/16 (BFH\/NV 2020, 511, Rz&nbsp;30) bereits entschieden hat, dass im Streitfall kein vorgreifliches Feststellungsverfahren auf Ebene der X-Partnership durchzuf\u00fchren ist. An diese Beurteilung war das FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;5 FGO und ist nach dem Grundsatz der Selbstbindung des BFH (z.B. BFH-Urteil vom 04.11.2004&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;38\/02, BFHE 208, 155, BStBl II 2005, 271) auch der beschlie\u00dfende Senat im zweiten Rechtsgang gebunden.<\/li><li>3. Im Hinblick auf die Streitgegenst\u00e4nde Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheids und des Verlustfeststellungsbescheids, bei denen es jeweils um die Gewerbesteuerpflicht der Kl\u00e4gerin geht, hat die Kl\u00e4gerin keine weitergehenden spezifischen Zulassungsgr\u00fcnde dargetan, sodass der Nichtzulassungsbeschwerde auch insoweit kein Erfolg beschieden ist.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>5. Von einer weiter gehenden Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.280624.IB75.22.0 BFH I. Senat FGO \u00a7 105 Abs 2 Nr 5, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2, FGO \u00a7 119 Nr 6 vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , 06. April 2016, Az: 6 K 194\/15 Leits\u00e4tze 1. 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