{"id":77075,"date":"2024-09-08T12:10:11","date_gmt":"2024-09-08T10:10:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77075"},"modified":"2024-09-08T12:10:11","modified_gmt":"2024-09-08T10:10:11","slug":"keine-teleologische-reduktion-des-anwendungsbereichs-von-%c2%a7-20-abs-4a-satz-3-estg-in-der-bis-ende-2020-geltenden-fassung-bfh-urteil-vom-08-mai-2024-viii-r-28-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-teleologische-reduktion-des-anwendungsbereichs-von-%c2%a7-20-abs-4a-satz-3-estg-in-der-bis-ende-2020-geltenden-fassung-bfh-urteil-vom-08-mai-2024-viii-r-28-20\/","title":{"rendered":"Keine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs von \u00a7 20 Abs. 4a Satz 3 EStG in der bis Ende 2020 geltenden Fassung &#8211; BFH-Urteil vom 08. Mai 2024, VIII R 28\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.080524.VIIIR28.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>WpHG \u00a7 2 Abs 1, EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 7, EStG \u00a7 20 Abs 2 S 1 Nr 7, EStG \u00a7 20 Abs 2 S 2, EStG \u00a7 20 Abs 4 S 1, EStG \u00a7 20 Abs 4a S 3 Halbs 1, EStG \u00a7 20 Abs 8 S 2, EStG \u00a7 23 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG \u00a7 32d Abs 2 Nr 1 S 1 Buchst b, JStG 2009 , JStG 2010 , JStG 2020 , EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 29. September 2020, Az: 5 K 2870\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Einl\u00f6sung einer unechten (umgekehrten) Umtauschanleihe mit der Andienung eines Wertpapiers durch den Emittenten erf\u00fcllt den Tatbestand der Einl\u00f6sung in \u00a7 20 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der nach dem 31.12.2008 geltenden Fassung.<\/p>\n\n\n\n<p>2. \u00a7 20 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 1 EStG findet auch auf im Einl\u00f6sungszeitpunkt eingetauschte oder angediente Xetra-Gold-Schuldverschreibungen Anwendung, wenn diese die Voraussetzungen des Wertpapierbegriffs gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erf\u00fcllen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 29.09.2020 &#8211; 5 K 2870\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger werden das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 29.09.2020 &#8211; 5 K 2870\/19 und die Einspruchsentscheidung vom 13.11.2019 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2016 vom 12.04.2019 wird dahingehend ge\u00e4ndert, dass bei den Kapitaleink\u00fcnften, die dem gesonderten Tarif nach \u00a7 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unterliegen, Kapitalertr\u00e4ge des Kl\u00e4gers (nach Abzug des Sparerpauschbetrags) in H\u00f6he von 469.480 \u20ac und bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers, die dem Regeltarif gem\u00e4\u00df \u00a7 32a des Einkommensteuergesetzes unterliegen, negative Kapitaleink\u00fcnfte in H\u00f6he von 3.496.735,04 \u20ac angesetzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten auferlegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens tr\u00e4gt der Beklagte.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger, Revisionsbeklagten und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) werden f\u00fcr das Jahr 2016 (Streitjahr) vom Beklagten, Revisionskl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erzielte im Streitjahr aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Mitunternehmeranteilen (Kommanditanteilen) Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) in H\u00f6he von 5.894.809&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Er erwarb im Oktober des Streitjahres s\u00e4mtliche Anteile an der A-GmbH.<\/li><li>Ferner erwarb der Kl\u00e4ger am 02.11. des Streitjahres folgende Schuldverschreibungen zu einem Nennwert von je 3.600.000&nbsp;\u20ac in seinem schweizerischen Depot:- 72&nbsp;St\u00fcck Reverse Convertible Bonds Precious Metals Opportunity 1,40&nbsp;% Notes Suncap SCOOPS.A., ISIN: XS 1511904309 (PMO-Anleihe) zu einem Kaufpreis von 3.644.695,04&nbsp;\u20ac;- 72&nbsp;St\u00fcck Reverse Convertible Bonds Gold Short 1,60&nbsp;% Notes Ardilla Segur S.A., ISIN: XS1511907237 (GS-Anleihe) zu einem Kaufpreis von 3.645.401,76&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) hat zu den Emissionsbedingungen der Schuldverschreibungen festgestellt, dass es sich jeweils um festverzinsliche, betrags- und laufzeitidentische Indexanleihen handelte. Die R\u00fcckzahlung auf die Anleihen war jeweils von der Entwicklung des NYSE ARCA Gold Bugs Index (Basiswert), einem Index f\u00fcr Aktien internationaler Goldproduzenten und Gold f\u00f6rdernder Bergbauunternehmen in US-Dollar, innerhalb des identischen Referenzzeitraums beider Anleihen vom 02.11. bis 18.11. des Streitjahres abh\u00e4ngig. Die Zinsen der Anleihen waren zum F\u00e4lligkeitsdatum (dem 01.12. des Streitjahres) zu zahlen.<\/li><li>Bei einem Anstieg des Basiswerts innerhalb des Referenzzeitraums nach den Emissionsbedingungen hatte die Emittentin bei der PMO-Anleihe am F\u00e4lligkeitstag einen Betrag in H\u00f6he von 214&nbsp;% des Nennwerts der Anleihe zu zahlen oder konnte dem Kl\u00e4ger in H\u00f6he von 196&nbsp;% des Nennwerts Xetra-Gold-Schuldverschreibungen oder Anteile am iShares Core DAX UCITS ETF (DE) (WKN: 593393; im Folgenden: ETF) andienen. Bei einem unver\u00e4ndertem Basiswert bis zum Ablauf des Referenzzeitraums war der Nennwert der Anleihe in H\u00f6he von 100&nbsp;% zur\u00fcckzuzahlen. Unterschritt der Basiswert mit Ablauf des Referenzzeitraums den Basiswert zu Beginn des Referenzzeitraums, hatte die Emittentin an den Kl\u00e4ger entweder einen Betrag in H\u00f6he von 10&nbsp;% des Nennwerts der Anleihe zu zahlen oder konnte ihm in H\u00f6he von 4&nbsp;% des Nennwerts Xetra-Gold-Schuldverschreibungen oder ETF-Anteile andienen.<\/li><li>Die GS-Anleihe war gegenl\u00e4ufig ausgestaltet. Bei einem Anstieg des Basiswerts innerhalb des Referenzzeitraums hatte die Emittentin am F\u00e4lligkeitstag (dem 01.12. des Streitjahres) einen Betrag in H\u00f6he von 10&nbsp;% des Nennwerts der Anleihe zu zahlen oder durfte dem Kl\u00e4ger in H\u00f6he von 4&nbsp;% des Nennwerts der Anleihe Xetra-Gold-Schuldverschreibungen oder ETF-Anteile andienen. Bei einem unver\u00e4ndertem Basiswert bis zum Ablauf des Referenzzeitraums war der Nennwert der Anleihe in H\u00f6he von 100&nbsp;% zur\u00fcckzuzahlen. Unterschritt der Basiswert mit Ablauf des Referenzzeitraums den Basiswert zu Beginn des Referenzzeitraums, hatte die Emittentin an den Kl\u00e4ger entweder einen Betrag in H\u00f6he von 215&nbsp;% des Nennwerts zu zahlen oder konnte ihm in H\u00f6he von 196&nbsp;% des Nennwerts Xetra-Gold-Schuldverschreibungen oder ETF-Anteile andienen.<\/li><li>Der Basiswert der PMO-Anleihe sank im Referenzzeitraum. Vor dem F\u00e4lligkeitstag am 01.12. des Streitjahres ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger die PMO-Anleihe am 24.11. mit Wirkung zum 25.11. des Streitjahres zu einem Kaufpreis von 147.960&nbsp;\u20ac an die A-GmbH. Der Kaufpreis entsprach nach den Feststellungen des FG dem von der Emittentin festgelegten R\u00fccknahmepreis von 4,11&nbsp;% pro St\u00fcck der Schuldverschreibung (4,11&nbsp;% von 50.000&nbsp;\u20ac x&nbsp;72&nbsp;St\u00fcck). Dem Kl\u00e4ger entstand ein Ver\u00e4u\u00dferungsverlust in H\u00f6he von 3.496.735,04&nbsp;\u20ac (3.644.695,04&nbsp;\u20ac .\/.&nbsp;147.960&nbsp;\u20ac). Die PMO-Anleihe wurde bei der A-GmbH entsprechend den Emissionsbedingungen durch die Andienung von 1&nbsp;512&nbsp;St\u00fcck der ETF-Anteile erf\u00fcllt.<\/li><li>Die GS-Anleihe wurde bei F\u00e4lligkeit am 01.12. des Streitjahres eingel\u00f6st, indem dem Kl\u00e4ger von der Emittentin 197&nbsp;064&nbsp;St\u00fcck Xetra-Gold-Schuldverschreibungen angedient und geliefert wurden. Der Wert der Xetra-Gold-Schuldverschreibungen zu diesem Zeitpunkt betrug 7.050.949,92&nbsp;\u20ac (35,78&nbsp;\u20ac\/St\u00fcck).<\/li><li>Die erhaltenen Xetra-Gold-Schuldverschreibungen ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger im Streitjahr nicht. Das Kursrisiko der Xetra-Gold-Schuldverschreibungen sicherte er durch den Erwerb von jeweils 6&nbsp;025&nbsp;Call- und Put-Optionen ab.<\/li><li>In dem unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) stehenden Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 21.09.2018 behandelte das FA den Verlust aus der Ver\u00e4u\u00dferung der PMO-Anleihe in H\u00f6he von 3.496.736&nbsp;\u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG als tariflichen Ver\u00e4u\u00dferungsverlust. W\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens wurde der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr wegen anderer Streitpunkte durch den Bescheid vom 19.10.2018 ge\u00e4ndert. Der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung blieb bestehen.<\/li><li>Aufgrund einer Au\u00dfenpr\u00fcfung gelangte das FA zu der Auffassung, dass der Verlust aus der Ver\u00e4u\u00dferung der PMO-Anleihe nicht als tariflicher Ver\u00e4u\u00dferungsverlust des Kl\u00e4gers, sondern als dem gesonderten Tarif unterliegender Verlust gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG einzuordnen sei. Hinsichtlich der GS-Anleihe habe der Kl\u00e4ger durch die Einl\u00f6sung und Andienung der Xetra-Gold-Schuldverschreibungen einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG in H\u00f6he von (7.050.949,92&nbsp;\u20ac .\/.&nbsp;Anschaffungskosten von 3.645.401,76&nbsp;\u20ac&nbsp;=) 3.405.548,16&nbsp;\u20ac erzielt, der ebenfalls dem gesonderten Tarif unterliege. Das FA verrechnete den Ver\u00e4u\u00dferungsverlust aus der PMO-Anleihe und den Gewinn aus der Einl\u00f6sung der GS-Anleihe und gelangte hieraus zu einem Verlust des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 91.187&nbsp;\u20ac (3.405.548,16&nbsp;\u20ac .\/.&nbsp;3.496.735,04&nbsp;\u20ac), den es von den weiteren Kapitalertr\u00e4gen des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 471.019&nbsp;\u20ac abzog, die unter den gesonderten Tarif fielen. Es erlie\u00df noch w\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens am 12.04.2019 einen auch wegen anderer Streitpunkte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr und hob den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung auf. Den Einspruch wies es als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die anschlie\u00dfend erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das FG ordnete den Verlust aus der Ver\u00e4u\u00dferung der PMO-Anleihe an die A-GmbH in H\u00f6he von 3.496.735,04&nbsp;\u20ac als tariflichen negativen Kapitalertrag ein. Aus der Einl\u00f6sung der GS-Anleihe habe der Kl\u00e4ger Kapitalertr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG in H\u00f6he von 3.405.548,16&nbsp;\u20ac erzielt, die dem gesonderten Tarif gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG unterl\u00e4gen. Die Lieferung der Xetra-Gold-Schuldverschreibungen k\u00f6nne nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG als steuerneutrale Einl\u00f6sung der GS-Anleihe behandelt werden. Die Begr\u00fcndung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 111 wiedergegeben.<\/li><li>Das FA und die Kl\u00e4ger verfolgen ihre Begehren jeweils mit der Revision weiter.<\/li><li>Das FA r\u00fcgt die Verletzung materiellen Bundesrechts durch das FG in Gestalt des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG und \u00a7&nbsp;42 AO.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG M\u00fcnchen vom 29.09.2020&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;2870\/19 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision des FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger r\u00fcgen mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Bundesrechts durch das FG in Gestalt des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG M\u00fcnchen vom 29.09.2020&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;2870\/19 und die Einspruchsentscheidung vom 13.11.2019 aufzuheben sowie den Bescheid zur Einkommensteuer 2016 vom 12.04.2019 dergestalt zu \u00e4ndern, dass Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen wegen der Ver\u00e4u\u00dferung der PMO-Anleihe in H\u00f6he von .\/.&nbsp;3.496.735,04&nbsp;\u20ac als negative tarifliche Kapitalertr\u00e4ge ber\u00fccksichtigt und die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen, die dem gesonderten Tarif gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG unterliegen, aufgrund der nicht steuerbaren Einl\u00f6sung der GS-Anleihe unter Andienung der Xetra-Gold-Schuldverschreibungen ermittelt und somit gegen\u00fcber dem Ansatz im angefochtenen Bescheid um 91.187&nbsp;\u20ac erh\u00f6ht werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision der Kl\u00e4ger als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zutreffend den Ver\u00e4u\u00dferungsverlust des Kl\u00e4gers aus der PMO-Anleihe in H\u00f6he von 3.496.735,04&nbsp;\u20ac als tariflichen Kapitalertrag behandelt (unter II.1.). Die Revision der Kl\u00e4ger ist begr\u00fcndet. Das FG hat zu Unrecht einen Einl\u00f6sungsgewinn des Kl\u00e4gers der Besteuerung unterworfen (unter II.2.). Die Sache ist auch spruchreif. Der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr ist wie unter II.3. dargelegt zu \u00e4ndern (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>1. Das FG hat den Ver\u00e4u\u00dferungsverlust der Kl\u00e4ger aus der PMO-Anleihe zu Recht in H\u00f6he von 3.496.735,04&nbsp;\u20ac als gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG tariflich zu besteuernde negative Kapitaleink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers eingeordnet.<\/li><li>a) Bei der PMO-Anleihe handelt es sich \u2011\u2011wie vom FG der Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt\u2011\u2011 um eine sonstige Kapitalforderung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 und 2 EStG.<\/li><li>aa) Unter den Begriff der Kapitalforderung im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG fallen alle auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen, deren Steuerbarkeit sich nicht bereits aus einem anderen Tatbestand im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis&nbsp;6 oder Nr. 8 bis&nbsp;11 EStG ergibt, und zwar ohne R\u00fccksicht auf die Dauer der Kapital\u00fcberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs. Nicht darunter fallen Anspr\u00fcche auf die Lieferung anderer Wirtschaftsg\u00fcter, insbesondere auf eine Sachleistung gerichtete Forderungen (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 16.06.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;7\/17, BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9, Rz&nbsp;11).<\/li><li>bb) Eine Schuldverschreibung ist in diesem Sinne auf eine Sachlieferung (hier: von Gold) gerichtet, wenn sie die zugrunde liegende Sache verk\u00f6rpert, sodass der Gl\u00e4ubiger bei der Einl\u00f6sung, abgesehen von besonderen Ausnahmef\u00e4llen, einerseits ausschlie\u00dflich und unmittelbar die physische Sachlieferung und andererseits weder die R\u00fcckzahlung des zugrunde liegenden Kapitals noch Geldzahlungen statt der Sachlieferung verlangen kann (vgl. zu Xetra-Gold-Schuldverschreibungen BFH-Urteile vom 12.05.2015&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;35\/14, BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834, Rz&nbsp;14; vom 06.02.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;33\/17, BFHE 260, 485, BStBl II 2018, 525, Rz&nbsp;17, 18; zu Investmentanteilen an einem Gold-ETF vom 12.04.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;15\/18, BFHE 273, 17, BStBl II 2021, 913, Rz&nbsp;18). Ist der in einer Schuldverschreibung verbriefte Anspruch ein solcher Sachlieferungsanspruch, wird er auch nicht dadurch zur sonstigen Kapitalforderung, dass die Schuldverschreibung am Sekund\u00e4rmarkt ver\u00e4u\u00dfert werden kann, denn eine solche Ver\u00e4u\u00dferung begr\u00fcndet lediglich ein weiteres Rechtsverh\u00e4ltnis, das unabh\u00e4ngig vom schuldrechtlichen Lieferungsanspruch, der Gegenstand der Schuldverschreibung ist, zu beurteilen ist (BFH-Urteile vom 16.06.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;7\/17, BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9, Rz&nbsp;14; vom 12.05.2015&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;35\/14, BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834, Rz&nbsp;14).<\/li><li>cc) Danach handelt es sich bei der PMO-Anleihe \u2011\u2011wie zu Recht zwischen den Beteiligten unstreitig ist\u2011\u2011 um eine auf die Zahlung von Geld gerichtete sonstige Kapitalforderung. Die Anleihe ist nicht unmittelbar und ausschlie\u00dflich auf die Lieferung von physischem Gold gerichtet, sondern der Emittent hatte lediglich im Fall der Einl\u00f6sung die Wahl, den am ma\u00dfgeblichen Stichtag (Calculation Date) zu bestimmenden Anspruch des Kl\u00e4gers auf R\u00fcckzahlung des Nennwerts der Anleihe oder eines \u00fcbersteigenden oder geringeren Betrags durch einen Geldbetrag oder die Andienung der in den Emissionsbedingungen n\u00e4her bezeichneten Xetra-Gold-Schuldverschreibungen oder der ETF-Anteile am F\u00e4lligkeitstag zu erf\u00fcllen. Der Senat hat bereits entschieden, dass das Recht des Gl\u00e4ubigers der Anleihe, eine Goldlieferung statt der R\u00fcckzahlung der Kapitalanlage oder des R\u00fccknahmepreises eines Investmentanteils verlangen zu k\u00f6nnen, nicht zur Einordnung als verbriefter Sachlieferungsanspruch auf Gold f\u00fchrt (vgl. BFH-Urteil vom 12.04.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;15\/18, BFHE 273, 17, BStBl II 2021, 913, Rz&nbsp;19). Gleiches gilt, wenn wie hier neben einer Geldzahlung ein Andienungsrecht des Emittenten f\u00fcr die Lieferung eines verbrieften Sachlieferungsanspruchs auf Gold oder auf Lieferung eines Investmentanteils vereinbart ist.<\/li><li>dd) Auch die weiteren Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG sind erf\u00fcllt. Die Norm erfasst Kapitalforderungen jeder Art, wenn die R\u00fcckzahlung des Kapitalverm\u00f6gens oder ein Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung des Kapitalverm\u00f6gens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die H\u00f6he der R\u00fcckzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abh\u00e4ngt. Dies gilt unabh\u00e4ngig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. Die PMO-Anleihe ist festverzinslich, sodass ein Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung des Anleihebetrags zugesagt ist. Der Umstand, dass die PMO-Anleihe als Indexanleihe ausgestaltet ist, sodass der R\u00fcckzahlungsbetrag von der Entwicklung des Basiswerts abh\u00e4ngt, spricht ebenfalls nicht gegen die Einordnung als sonstige Kapitalforderung, da ein Entgelt in Gestalt des Zinses und in jedem Fall eine geringe R\u00fcckzahlung des Nennbetrags (hier: 4,11&nbsp;%) zugesagt sind (s. zur Einbeziehung von Vollrisikozertifikaten BFH-Urteil vom 29.10.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;16\/16, BFHE 266, 550, BStBl II 2020, 254, Rz&nbsp;14, 15, m.w.N.).<\/li><li>b) Die Ver\u00e4u\u00dferung der PMO-Anleihe an die A-GmbH hat zu einem steuerbaren Ver\u00e4u\u00dferungsverlust des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 i.V.m. Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG im Streitjahr gef\u00fchrt. Dass der Ver\u00e4u\u00dferungstatbestand verwirklicht ist, bedarf keiner weiteren Vertiefung. Ebenso ist die H\u00f6he des erzielten Verlusts nicht streitig. Es fehlt auch nicht an der f\u00fcr die Steuerbarkeit des Ver\u00e4u\u00dferungsverlusts erforderlichen Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht.<\/li><li>aa) Die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht ist nach der gefestigten Senatsrechtsprechung tats\u00e4chlich (widerlegbar) zu vermuten (BFH-Urteil vom 14.03.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;38\/15, BFHE 258, 240, BStBl II 2017, 1040, Rz&nbsp;19). Diese Vermutung gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die sich ergebenden negativen Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen (hier: der Ver\u00e4u\u00dferungsverlust gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG) in einem zweiten Schritt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG aus dem gesonderten Tarif ausgeschlossen werden. Die Ausschlussregelung des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG wirkt nicht in die Eink\u00fcnfteermittlung selbst hinein (BFH-Urteil vom 30.11.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;15\/19, BFHE 279, 85, BStBl II 2023, 632, Rz&nbsp;31).<\/li><li>bb) Die Vermutung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht ist im Streitfall auch nicht ausnahmsweise widerlegt. Im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs der PMO-Anleihe stand nach den Feststellungen des FG nicht von vornherein fest, dass der Kl\u00e4ger hieraus keinen Gewinn erzielen werde k\u00f6nnen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Senatsurteil vom 16.03.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;36\/19 (BFH\/NV 2023, 808) Bezug.<\/li><li>c) Der Ver\u00e4u\u00dferungsverlust (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG) aus der Abtretung der PMO-Anleihe an die Q-GmbH unterliegt \u2011\u2011wie vom FG zutreffend erkannt\u2011\u2011 nicht dem gesonderten Tarif gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG. Die Voraussetzungen f\u00fcr einen Ausschluss des Verlusts gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG sind erf\u00fcllt, da der Kl\u00e4ger zu mindestens 10&nbsp;% an der A-GmbH beteiligt ist. \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG in der bis zum Jahressteuergesetz (JStG) 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) geltenden Fassung ist nicht dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass die Norm keine Anwendung findet, wenn durch die Ver\u00e4u\u00dferung einer Kapitalforderung im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG an eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige zu mindestens 10&nbsp;% beteiligt ist, ein Verlust entsteht. Der Senat verweist auch hier zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf seine gefestigte Rechtsprechung (z.B. Urteil vom 16.03.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;36\/19, BFH\/NV 2023, 808, Rz&nbsp;33 bis 36, m.w.N.).<\/li><li>d) Die Anwendung des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG ist entgegen der Auffassung des FA auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten im Sinne des \u00a7&nbsp;42 AO vorliegt. Die gesetzgeberische Entscheidung, dass die Ver\u00e4u\u00dferung einer Kapitalforderung im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG an eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige zu mindestens 10&nbsp;% beteiligt ist, zu einem tariflichen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn oder -verlust f\u00fchrt, darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass in einem solchen Fall von einer Umgehungsgestaltung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;42 AO ausgegangen wird. Der Kl\u00e4ger hat nicht gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung versto\u00dfen, sondern lediglich von einer ihm durch das Gesetz einger\u00e4umten M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht. An dieser Sichtweise \u00e4ndert sich nichts dadurch, dass ein Verlustgesch\u00e4ft vorliegt, denn auch Ver\u00e4u\u00dferungsverluste werden folgerichtig vom Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG erfasst (s. zur Vermeidung von Wiederholungen BFH-Urteile vom 30.11.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;15\/19, BFHE 279, 85, BStBl II 2023, 632 und vom 30.11.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;30\/20, BFHE 279, 99, BStBl II 2023, 638, Rz&nbsp;25; vom 16.03.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;36\/19, BFH\/NV 2023, 808, Rz&nbsp;37; vom 14.06.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;17\/22, BFH\/NV 2023, 1302, Rz&nbsp;18).<\/li><li>2. Das Urteil des FG ist jedoch rechtsfehlerhaft und aufzuheben, soweit das FG angenommen hat, der Kl\u00e4ger habe einen steuerpflichtigen Einl\u00f6sungsgewinn aus der GS-Anleihe erzielt, auf den \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG keine Anwendung finden k\u00f6nne.<\/li><li>a) Es handelt sich bei der GS-Anleihe wie bei der PMO-Anleihe um eine sonstige Kapitalforderung im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG (s. unter II.1.). Die GS-Anleihe ist ebenso als umgekehrte (unechte) Index-Umtauschanleihe mit einem Emittentenwahlrecht ausgestaltet, so dass dem Inhaber statt der Zahlung des geschuldeten Geldbetrags die in den Emissionsbedingungen festgelegten Xetra-Gold-Schuldverschreibungen oder ETF-Anteile angedient werden k\u00f6nnen.<\/li><li>b) Die Einl\u00f6sung der GS-Anleihe unter Andienung und Lieferung der Xetra-Gold-Schuldverschreibungen durch die Emittentin erf\u00fcllt grunds\u00e4tzlich den Tatbestand gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG.<\/li><li>Entgegen der Auffassung des FA liegt in der Einl\u00f6sung kein Tausch der Anleiheforderung gegen die Xetra-Gold-Schuldverschreibungen und damit keine Ver\u00e4u\u00dferung der GS-Anleihe gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG an die Emittentin. Die Forderung des Kl\u00e4gers auf R\u00fcckzahlung des vom Emittenten geschuldeten Geldbetrags (des Nennbetrags, geringeren oder h\u00f6heren Betrags) wird durch die Andienung und Lieferung der Xetra-Gold-Schuldverschreibungen erf\u00fcllt und erlischt damit. Sie geht nicht als solche auf den Emittenten \u00fcber. Der Vorgang kann nur als Einl\u00f6sung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG der Besteuerung unterliegen.<\/li><li>Zwar kann die Einl\u00f6sung einer Wandelanleihe auf Aktien mit Ausgabe der Aktien als zivilrechtlich einheitlicher Vorgang steuerrechtlich nicht als Einl\u00f6sung, sondern als Anschaffungsvorgang zu betrachten sein (BTDrucks 16\/10189, S.&nbsp;50). Dies gilt jedoch nicht f\u00fcr die GS-Anleihe als umgekehrte Umtauschanleihe (mit Emittentenwahlrecht, sogenannte Reverse Exchangeable). Der Kl\u00e4ger als Gl\u00e4ubiger der Anleihe erh\u00e4lt mit den Xetra-Gold-Schuldverschreibungen vom Emittenten ein anderes Wirtschaftsgut (anders als bei der Wandelanleihe: keine aus einer bedingten Kapitalerh\u00f6hung stammenden Aktien), sodass sich die Einl\u00f6sung der GS-Anleihe mit Andienung der gelieferten Xetra-Gold-Schuldverschreibungen als ver\u00e4u\u00dferungs\u00e4hnlicher Vorgang darstellt (s. zur Rechtslage vor und nach 2009 Bron\/Seidel, Deutsche Steuer-Zeitung 2009, 268 [273], Hamacher, Der Betrieb 2000, 2396 [2397]; Schumacher, Steuerberater-Jahrbuch 2002\/2003, 441 [462, 463], a.A. Dreyer\/Herrmann, Betriebs-Berater 2001, 705 [708], zur Diskussion Korn, Finanz-Rundschau 2003, 1101 [1103&nbsp;ff., 1106]) und den Tatbestand der Einl\u00f6sung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG erf\u00fcllt.<\/li><li>c) Da die Emittentin vom Andienungsrecht Gebrauch gemacht und die Xetra-Gold-Schuldverschreibungen geliefert hat, hat der Kl\u00e4ger als Anleihegl\u00e4ubiger aufgrund der Einl\u00f6sung eine Sacheinnahme im Sinne des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 EStG in H\u00f6he des Werts der angedienten Xetra-Gold-Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt der Lieferung erzielt. Aus der Einl\u00f6sung entsteht dem Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG \u2011\u2011vorbehaltlich der Sonderregelung in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG (s. unter II.2.d)\u2011\u2011 ein Gewinn in H\u00f6he der Differenz zwischen dem Wert der erhaltenen Xetra-Gold-Schuldverschreibungen und dem geleisteten Nennbetrag der Anleihe als Anschaffungskosten in der zwischen den Beteiligten unstreitigen H\u00f6he von (7.050.949,92&nbsp;\u20ac .\/.&nbsp;3.645.401,76&nbsp;\u20ac&nbsp;=) 3.405.548,16&nbsp;\u20ac.<\/li><li>d) Entgegen der Auffassung des FA und des FG ist auf die Einl\u00f6sung der GS-Anleihe jedoch \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG anzuwenden. Nach dieser Regelung ist bei der Ermittlung des Einl\u00f6sungsgewinns das Entgelt des Kl\u00e4gers f\u00fcr den Erwerb der GS-Anleihe (3.645.401,76&nbsp;\u20ac) statt des Werts der erhaltenen Xetra-Gold-Schuldverschreibungen (7.050.949,92&nbsp;\u20ac) als Ver\u00e4u\u00dferungspreis anzusetzen, wodurch sich aufgrund der gleich hohen Anschaffungskosten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG kein Einl\u00f6sungsgewinn ergibt. Zudem bildet der Erwerbspreis der GS-Anleihe (3.645.401,76&nbsp;\u20ac) die Anschaffungskosten f\u00fcr die eingetauschten Xetra-Gold-Schuldverschreibungen.<\/li><li>Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG der Inhaber das Recht, bei F\u00e4lligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei F\u00e4lligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 das Entgelt f\u00fcr den Erwerb der Forderung als Ver\u00e4u\u00dferungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz&nbsp;2 gilt entsprechend (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG).<\/li><li>e) Soweit das FA in der Revisionsbegr\u00fcndung vorbringt, die Anwendung von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG sei (aufgrund einer erweiternden oder entsprechenden Auslegung) der Regelung in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;2 EStG ausgeschlossen, ist dem nicht zu folgen. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 EStG nimmt nur auf die betrieblichen Einkunftsarten Bezug und regelt in Satz&nbsp;2, dass \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a EStG &#8222;insoweit&#8220; nicht anzuwenden ist. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck setzt \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;2 EStG voraus, dass derselbe Lebenssachverhalt (hier: die Einl\u00f6sung der GS-Anleihe) sowohl zu einer Betriebseinnahme als auch zu einem Kapitalertrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 oder Abs.&nbsp;2 EStG f\u00fchrt. Im Streitfall fehlt es aber bereits an einer parallelen Steuerbarkeit der Einl\u00f6sung im Rahmen des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG und einer anderen Einkunftsart. Im Rahmen von \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG w\u00e4re erst eine sp\u00e4tere Ver\u00e4u\u00dferung der Xetra-Gold-Schuldverschreibungen steuerbar.<\/li><li>f) Die Voraussetzungen von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG sind erf\u00fcllt. Wie schon dargelegt, handelt es sich bei der GS-Anleihe um eine sonstige Kapitalforderung, die mit einem Andienungsrecht des Emittenten f\u00fcr die Lieferung von Wertpapieren statt der Zahlung eines Geldbetrags verbunden war. Bei den Xetra-Gold-Schuldverschreibungen handelt es sich um Wertpapiere im Sinne der Norm.<\/li><li>\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG stellt auf den allgemeinen Wertpapierbegriff in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WphG) ab. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 WphG sind Wertpapiere im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes, auch wenn keine Urkunden \u00fcber sie ausgestellt sind, alle Gattungen von \u00fcbertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzm\u00e4rkten handelbar sind, insbesondere nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a WpHG auch Schuldtitel, insbesondere unter anderem Inhaberschuldverschreibungen und Orderschuldverschreibungen. Hierzu geh\u00f6ren auch solche Inhaberschuldverschreibungen, die Tausch- oder Erwerbsrechte vermitteln (Assmann in Assmann\/Schneider\/M\u00fclbert, Wertpapierhandelsrecht, 8.&nbsp;Aufl. 2023, \u00a7&nbsp;2 WpHG, Rz&nbsp;31). Die Xetra-Gold-Schuldverschreibungen als Inhaberschuldverschreibungen, die b\u00f6rsenf\u00e4hig sind und dem Inhaber das Recht auf die Auslieferung einer bestimmten Menge Gold vermitteln, fallen \u2011\u2011wie auch zwischen den Beteiligten nicht streitig ist\u2011\u2011 unter den Wertpapierbegriff des Wertpapierhandelsgesetzes (s.a. BFH-Urteil vom 12.05.2015&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;4\/15, BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835).<\/li><li>g) Der Senat sieht anders als das FG weder Raum f\u00fcr eine normspezifische Auslegung des Merkmals der erhaltenen Wertpapiere noch f\u00fcr eine teleologische Reduktion der Rechtsfolge aus \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG in der Weise, dass die Norm nur auf eingetauschte Wertpapiere Anwendung finden kann, die im Rahmen des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG einer durchgehenden Verstrickung eines sp\u00e4teren Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns und gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG gleichgestellten Gewinns unterliegen.<\/li><li>aa) Der Senat legt seiner Pr\u00fcfung die nachstehenden methodischen Auslegungsvorgaben zugrunde.<\/li><li>Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Interpretation eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers. Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung); zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen. Insbesondere bei der Auslegung einer Norm aus ihrem Wortlaut ist zu ber\u00fccksichtigen, dass diese nur eine von mehreren anerkannten Auslegungsmethoden ist, zu denen auch die systematische Auslegung z\u00e4hlt. Nach Letzterer ist darauf abzustellen, dass einzelne Rechtss\u00e4tze, die der Gesetzgeber in einen sachlichen Zusammenhang gebracht hat, grunds\u00e4tzlich so zu interpretieren sind, dass sie logisch miteinander vereinbar sind. Ziel jeder Auslegung ist die Feststellung des Inhalts einer Norm, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (BFH-Urteile vom 13.09.2023&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;49\/21, BFHE 282, 313, Rz&nbsp;17; vom 24.05.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;22\/20, BFHE 280, 476, BStBl II 2023, 866, Rz&nbsp;11; vom 18.12.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;22\/12, BFHE 248, 354, BStBl II 2015, 606, Rz&nbsp;24).<\/li><li>Eine Regelungsl\u00fccke ist vom Gericht durch eine Analogie, teleologische Extension oder teleologische Reduktion zu schlie\u00dfen (vgl. zur L\u00fcckenf\u00fcllung BFH-Urteil vom 11.02.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;38\/08, BFHE 229, 385, BStBl II 2010, 873, Rz&nbsp;23). Eine Regelungsl\u00fccke liegt vor, wenn ein bestimmter Sachbereich zwar gesetzlich geregelt ist, jedoch keine Vorschrift f\u00fcr F\u00e4lle enth\u00e4lt, die nach dem Grundgedanken und dem System des Gesetzes h\u00e4tten mitgeregelt werden m\u00fcssen. Von einer Regelungsl\u00fccke ist danach auszugehen, wenn eine Regelung gemessen an ihrem Zweck unvollst\u00e4ndig, das hei\u00dft erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig ist und wenn ihre Erg\u00e4nzung nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschr\u00e4nkung auf bestimmte Tatbest\u00e4nde widerspricht. Die Unvollst\u00e4ndigkeit muss sich bereits aus der dem Gesetz immanenten Zwecksetzung ergeben und nicht nur aus einer selbst\u00e4ndigen kritischen W\u00fcrdigung des Gesetzes. Auch bei einem eindeutigen Gesetzeswortlaut kann eine Gesetzesl\u00fccke vorliegen. Dies ist in Abgrenzung zum lediglich rechtspolitisch fehlerhaften oder verbesserungsbed\u00fcrftigen Gesetz unter Heranziehung des Gleichheitsgrundsatzes in Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes zu ermitteln, wobei auf die Wertungen und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur\u00fcckzugreifen ist (vgl. BFH-Urteil vom 11.02.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;38\/08, BFHE 229, 385, BStBl II 2010, 873, Rz&nbsp;21, 22).<\/li><li>bb) Eine einschr\u00e4nkende Auslegung des Merkmals &#8222;Wertpapiere&#8220; in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 EStG dergestalt, dass nicht durchgehend gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG steuerverstrickte Wertpapiere wie Xetra-Gold-Schuldverschreibungen vom sachlichen Anwendungsbereich auszugrenzen sind, kommt angesichts der historischen Entwicklung der Regelung nicht in Betracht.<\/li><li>aaa) Die Entstehungsgeschichte gibt zu erkennen, dass der Gesetzgeber in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG bewusst s\u00e4mtliche Wertpapiere erfassen wollte, die unter den allgemeinen zivilrechtlichen Wertpapierbegriff fallen.<\/li><li>Im Gesetzesentwurf des Jahressteuergesetzes 2009 (BTDrucks 16\/10189, S.&nbsp;9) war zun\u00e4chst vorgesehen, einen \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;2 EStG f\u00fcr die Andienung und Lieferung (nur) von Aktien einzuf\u00fcgen, weil der Gesetzgeber bei Umtausch- und Aktienanleihen einen Gleichlauf mit der Wandelanleihe im Sinne des \u00a7&nbsp;221 des Aktiengesetzes erreichen wollte, die die Wandlung als einheitlichen Vorgang und als steuerliches Anschaffungsgesch\u00e4ft behandelt (BTDrucks 16\/10189, S.&nbsp;50). Nach einer Pr\u00fcfbitte des Bundesrats (BTDrucks 16\/10494, S.&nbsp;7&nbsp;f.), die sich auf andere Tatbest\u00e4nde des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a EStG bezog, wurde die geplante Regelung als neuer \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG auf Empfehlung des Finanzausschusses (BTDrucks 16\/11108, S.&nbsp;16) \u00fcber die Andienung von Aktien hinaus auf die Andienung von &#8222;anderen Wertpapieren&#8220; ausgedehnt, da auch bei derartigen Rechten die Vereinfachung des Steuerabzugs gerechtfertigt sei. Mit Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;16 Buchst.&nbsp;c Doppelbuchst.&nbsp;bb JStG 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) wurde \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG nochmals erweitert. Seitdem m\u00fcssen sich das Recht des Gl\u00e4ubigers und das Andienungsrecht des Emittenten nicht mehr auf die Andienung einer &#8222;vorher festgelegten Anzahl von Wertpapieren&#8220; statt der &#8222;R\u00fcckzahlung des Nominalbetrags der Anleihe&#8220; beziehen, sondern findet die Norm Anwendung, wenn Wertpapiere statt der &#8222;Zahlung eines Geldbetrags&#8220; geliefert werden. Der Tatbestand wurde vom Gesetzgeber auf Vollrisikozertifikate mit einem Andienungsrecht erweitert, bei denen die R\u00fcckzahlung des Kapitals und das Erzielen von Ertr\u00e4gen von der Entwicklung eines Basiswerts abh\u00e4ngig sind (BRDrucks 318\/10, S.&nbsp;79; im Vorgriff auf die Neuregelung schon Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011 vom 22.12.2010, BStBl I 2010, 94, Tz.&nbsp;103 bis 105; unver\u00e4ndert \u00fcbernommen im BMF-Schreiben vom 09.10.2012, BStBl I 2012, 953).<\/li><li>bbb) Der Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG wurde erst f\u00fcr nach dem 31.12.2020 angediente Wertpapiere (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;28 Satz&nbsp;19 EStG) auf Wertpapiere im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG eingeschr\u00e4nkt, ohne dass das Gesetz R\u00fcckwirkung f\u00fcr das Streitjahr entfaltet (Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa des Gesetzes vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096). Begr\u00fcndet wurde dies in den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 19\/25160, S.&nbsp;190) mit der Ausnutzung der Norm f\u00fcr missbr\u00e4uchliche Steuergestaltungen, bei denen es das Ziel sei, bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen einerseits voll abzugsf\u00e4hige Verluste und andererseits steuerfreie Gewinne in \u00e4hnlicher H\u00f6he zu erzeugen. Zur Verhinderung sei \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG \u2011\u2011entsprechend der urspr\u00fcnglichen Zielrichtung\u2011\u2011 auf den Umtausch in Aktien zu beschr\u00e4nken. Aus den Gesetzesmaterialien geht aus Sicht des Senats hervor, dass es sich um eine konstitutive und nicht um eine deklaratorische Einschr\u00e4nkung des Anwendungsbereichs f\u00fcr F\u00e4lle handelt, in denen die Zuteilung (Andienung) der Wertpapiere nach dem 31.12.2020 erfolgt (vgl. z.B. Fissenewert in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;J&nbsp;21-3, 21-4; BeckOK&nbsp;EStG\/Schmidt, 18.&nbsp;Ed. [15.03.2024], EStG \u00a7&nbsp;20 Rz&nbsp;1350.3; Brandis\/Heuermann\/Ratschow, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;435a).<\/li><li>cc) Auch die Voraussetzungen f\u00fcr eine teleologische Reduktion und Eingrenzung des sachlichen Anwendungsbereichs auf durchgehend gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG steuerverstrickte Wertpapiere sind nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>aaa) Zwar ist den Gesetzesmaterialien zum Jahressteuergesetz 2009 (BTDrucks 16\/10189, S.&nbsp;50 und BTDrucks 16\/11108, S.&nbsp;16) zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Wandlung, den Umtausch und die Andienung von Wertpapieren statt der R\u00fcckzahlung des Nominalbetrags der Anleihe als steuerneutral behandeln wollte, um allein die sp\u00e4tere Ver\u00e4u\u00dferung der erhaltenen Wertpapiere der Besteuerung zu unterwerfen. Zum Jahressteuergesetz 2010, in dem \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG neu gefasst wurde, betont die Gesetzesbegr\u00fcndung nochmals (BRDrucks 318\/10, S.&nbsp;79), dass zur Gleichstellung mit der Wandelanleihe die Steuerneutralit\u00e4t auch bei Umtauschanleihen gew\u00e4hrt werden solle, weil sich allein die sp\u00e4tere Ver\u00e4u\u00dferung der erhaltenen Wertpapiere f\u00fcr die Einkommensteuerfestsetzung oder den Quellensteuerabzug auswirken solle. Der Gesetzgeber wollte mithin in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG eine Regelung schaffen, die einen Besteuerungsaufschub im Zeitpunkt der Wandlung einer Wandelanleihe, des Umtauschs oder der Andienung von Wertpapieren im Fall von Umtauschanleihen gew\u00e4hrleistete, f\u00fcr die erhaltenen Wertpapiere zugleich aber eine Besteuerung im Ver\u00e4u\u00dferungszeitpunkt sicherstellen.<\/li><li>bbb) Zudem enth\u00e4lt \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG in systematischer Hinsicht eine Ausnahmevorschrift, die im Wandlungs-, Umtausch- und Andienungszeitpunkt einen eigentlich entstandenen Einl\u00f6sungsgewinn im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG nicht zur Entstehung kommen l\u00e4sst, ohne dass der Rechtsanwender zwischen den verschiedenen Ausgestaltungen der Schuldverschreibung als Wandelanleihe oder Umtauschanleihe differenzieren muss. Das gesetzliche Grundprinzip bilden \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG und \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG ab. Nach dem 31.12.2008 angeschaffte sonstige Kapitalforderungen und Wertpapiere unterliegen nach diesen Regelungen hinsichtlich s\u00e4mtlicher positiver und negativer Wertver\u00e4nderungen bei der Ver\u00e4u\u00dferung oder der Verwirklichung eines gleichgestellten Tatbestands im Gewinn- und Verlustfall der Besteuerung (vgl. zu Kapitalforderungen BFH-Urteil vom 24.10.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;13\/15, BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831, Rz&nbsp;11; zu Aktien BFH-Urteil vom 03.12.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;34\/16, BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rz&nbsp;29, 30, m.w.N.). Der Gesetzgeber verzichtet nach dem systematischen Sinnzusammenhang der Regelung in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG f\u00fcr Wandelanleihen sowie Umtauschanleihen mit Gl\u00e4ubigerwahlrechten und Andienungsrechten des Emittenten auf eine Besteuerung des Einl\u00f6sungsgewinns aus der Anleihe nur deshalb, weil er davon ausgeht, dass der sp\u00e4tere Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn oder gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG gleichgestellte Gewinn aus den erhaltenen Wertpapieren der Besteuerung unterliegt.<\/li><li>ccc) Es fehlt f\u00fcr eine Auslegung der Regelung in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG entgegen ihrem Wortlaut, der weder eine Beschr\u00e4nkung des Merkmals &#8222;Wertpapiere&#8220; noch der Rechtsfolge enth\u00e4lt, oder f\u00fcr eine teleologische Reduktion der Regelung daran, dass die gesetzgeberische Vorstellung einer durchgehenden Verstrickung der umgetauschten Wertpapiere im System des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden hat und die Anwendung der Vorschrift auf den Umtausch in Xetra-Gold-Schuldverschreibungen nicht zu einem sinnwidrigen Ergebnis f\u00fchrt. Eine teleologische Reduktion der Norm scheidet mangels einer planwidrigen Regelungsl\u00fccke aus. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG stellt sich auch aus Sicht des Senats zwar als rechtspolitisch fehlerhaft und verbesserungsbed\u00fcrftig dar. Nach den unter II.2.d&nbsp;aa dargelegten Auslegungsvorgaben ist den Gerichten eine einschr\u00e4nkende teleologische Auslegung einer Norm in einem solchen Fall jedoch untersagt. Rechtspolitisch unerw\u00fcnschte Effekte der Regelung in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG k\u00f6nnen keine Grundlage f\u00fcr eine teleologische Reduktion der Norm sein (vgl. auch FG M\u00fcnchen, Urteil vom 27.10.2023&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;797\/22, EFG 2024, 565, Rz&nbsp;61 bis 71, Revision anh\u00e4ngig: VIII&nbsp;R&nbsp;33\/23; vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;27\/19, BFHE 278, 570, BStBl II 2023, 330, Rz&nbsp;26).<\/li><li>Da der Wortlaut und Normzweck des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 EStG nur auf die Einl\u00f6sung der Anleihe mit Andienungs- und Umtauschrecht hin ausgerichtet ist, wird das Gesetz nicht dadurch sinnwidrig, dass es keine Steuerbarkeit der erhaltenen Wertpapiere gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2,&nbsp;Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG als Voraussetzung normiert hat. Nach den Gesetzesmaterialien zum Jahressteuergesetz 2009 (s. BTDrucks 16\/10189, S.&nbsp;50 und BTDrucks 16\/11108, S.&nbsp;16) und zum Jahressteuergesetz 2010 (s. BRDrucks 318\/10, S.&nbsp;79) ist Normzweck die Vereinfachung des Steuerabzugs f\u00fcr die depotf\u00fchrenden Institute im Zeitpunkt der Einl\u00f6sung einer sonstigen Kapitalforderung unter Umtausch und Andienung anderer Wertpapiere. Dieser Normzweck wird auch gew\u00e4hrleistet, wenn eine Anleihe vom Emittenten unter Andienung von Xetra-Gold-Schuldverschreibungen eingel\u00f6st wird. Denn auch in diesem Fall kann das depotf\u00fchrende Institut des Anleihegl\u00e4ubigers von einer Wertermittlung der Xetra-Gold-Schuldverschreibungen absehen und muss keinen Einl\u00f6sungsgewinn oder -verlust ermitteln. Zudem sind die Einl\u00f6sung und Ver\u00e4u\u00dferung der Xetra-Gold-Schuldverschreibung innerhalb der Jahresfrist des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG ab der Einl\u00f6sung steuerbar, sodass auch ein \u00dcbergang der Anschaffungskosten von der urspr\u00fcnglichen Anleihe auf die Xetra-Gold-Schuldverschreibungen in diesem Fall eintritt, was der Regelungsintention des Gesetzgebers entspricht.<\/li><li>Dass der Gesetzgeber von der Vorstellung ausgegangen ist, der Gewinn aus der sp\u00e4teren Ver\u00e4u\u00dferung der umgetauschten Wertpapiere unterliege stets gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 EStG der Besteuerung, ist im Hinblick auf die Xetra-Gold-Schuldverschreibungen somit eine Fehlvorstellung. Denn die Besteuerung wird nicht bis zur systemgerechten Ver\u00e4u\u00dferung der Wertpapiere aufgeschoben, sondern durch den Wechsel in das Besteuerungssystem des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG in das Belieben des Steuerpflichtigen gestellt (vgl. BFH-Beschluss vom 28.05.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;171\/14, BFH\/NV 2015, 1243, Rz&nbsp;13; BFH-Urteil vom 18.10.2006&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;28\/05, BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, unter II.2.b&nbsp;bb&nbsp;bbb&nbsp;(1) [Rz&nbsp;23]). Diese gesetzgeberische Fehlvorstellung berechtigt den Senat jedoch nicht dazu, den Norminhalt des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 EStG zu Lasten des Wortlauts einzuschr\u00e4nken.<\/li><li>h) Ein Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten im Sinne des \u00a7&nbsp;42 AO liegt bezogen auf die Einl\u00f6sung der GS-Anleihe nicht vor.<\/li><li>Der Erwerb und die Ver\u00e4u\u00dferung der PMO-Anleihe sind wie unter II.1.d dargelegt kein Missbrauch, sondern die Inanspruchnahme eines gesetzlich vorgesehenen Steuervorteils. Aus Sicht des Senats scheidet schon deshalb die vom FA geforderte Gesamtbetrachtung und Missbrauchspr\u00fcfung f\u00fcr beide Anleihen aus.<\/li><li>Der Senat sieht hinsichtlich des Erwerbs und der Einl\u00f6sung der GS-Anleihe ebenfalls keinen Gestaltungsmissbrauch, da sich der Erwerb der Anleihe als marktkonforme Kapitalanlage darstellt, keine k\u00fcnstliche oder gek\u00fcnstelte Gestaltung ist und letztlich die Emittentin und nicht der Kl\u00e4ger entschieden hat, dem Kl\u00e4ger Xetra-Gold-Schuldverschreibungen statt ETF-Anteile zu liefern. Dass die Regelung in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG die Einl\u00f6sung und Andienung der Xetra-Gold-Schuldverschreibungen als steuerneutralen Vorgang behandelt, den Besteuerungszeitpunkt hinausschiebt und der Kl\u00e4ger die Haltefrist nach \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG ausnutzen kann, um eine Besteuerung ganz zu vermeiden, ist kein Versto\u00df gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung, sondern lediglich das Ausnutzen der vom Gesetz angeordneten Rechtsfolgen und einger\u00e4umten M\u00f6glichkeiten. Der Kl\u00e4ger nutzt auch bei der GS-Anleihe keine gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteile aus (vgl. auch FG M\u00fcnchen, Urteil vom 27.10. 2023&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;797\/22, EFG 2024, 565, Rz&nbsp;94, 99, Revision anh\u00e4ngig: VIII&nbsp;R&nbsp;33\/23).<\/li><li>3. Die Sache ist spruchreif. Der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 12.04.2019 ist, da das teilweise stattgebende Urteil des FG aufzuheben ist, vom Senat wie folgt zu \u00e4ndern:<br \/><br \/>Der Verlust aus der Ver\u00e4u\u00dferung der PMO-Anleihe ist in H\u00f6he von 3.496.735,04&nbsp;\u20ac als gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG tariflich zu besteuernder negativer Kapitalertrag zu ber\u00fccksichtigen. Er ber\u00fchrt nicht die Ermittlung der Kapitaleink\u00fcnfte, die dem gesonderten Tarif unterliegen.<\/li><li>Bei den Kapitalertr\u00e4gen, die dem gesonderten Tarif unterliegen, sind mangels eines steuerpflichtigen Einl\u00f6sungsgewinns aus der GS-Anleihe f\u00fcr den Kl\u00e4ger im Streitjahr anzusetzen:Kapitalertr\u00e4ge465.202&nbsp;\u20acAktiengewinne5.817&nbsp;\u20ac.\/. Verlust PMO-Anleihe0&nbsp;\u20aczuz\u00fcglich GS-Einl\u00f6sung0&nbsp;\u20acZwischensumme471.019&nbsp;\u20ac.\/. Rest Sparerpauschbetrag1.539&nbsp;\u20acKapitaleink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG469.480&nbsp;\u20acKapitaleink\u00fcnfte im angefochtenen Bescheid vom 12.04.2019378.293&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Erh\u00f6hung91.187&nbsp;\u20ac<\/li><li>Die Berechnung der Steuer wird dem FA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO auferlegt.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat das FA zu tragen. Die Erh\u00f6hung der Kapitalertr\u00e4ge, die dem gesonderten Tarif unterliegen, um 91.187&nbsp;\u20ac f\u00fchrt nicht zu einem Teilunterliegen der Kl\u00e4ger, da sie diese Erh\u00f6hung beantragt hatten.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.080524.VIIIR28.20.0 BFH VIII. 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