{"id":77083,"date":"2024-09-08T12:15:10","date_gmt":"2024-09-08T10:15:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77083"},"modified":"2024-09-08T12:15:10","modified_gmt":"2024-09-08T10:15:10","slug":"beguenstigungstransfer-bei-der-erbschaftsteuer-bfh-urteil-vom-15-mai-2024-ii-r-12-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beguenstigungstransfer-bei-der-erbschaftsteuer-bfh-urteil-vom-15-mai-2024-ii-r-12-21\/","title":{"rendered":"Beg\u00fcnstigungstransfer bei der Erbschaftsteuer &#8211; BFH-Urteil vom 15. Mai 2024, II R 12\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.150524.IIR12.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 13a Abs 3 S 2, ErbStG \u00a7 13b Abs 3, ErbStG \u00a7 13c Abs 2 S 3, ErbStG \u00a7 13 Abs 1 Nr 4c S 4, ErbStH H E13a.11<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 21. April 2021, Az: 4 K 1154\/20 Erb<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der Transfer der Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen, f\u00fcr vermieteten Wohnraum und f\u00fcr das selbstgenutzte Familienheim unter Miterben setzt voraus, dass die \u00dcbertragung der Verm\u00f6genswerte im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Teilung des Nachlasses mehr als sechs Monate nach dem Erbfall erfolgt (entgegen H E 13a.11 der Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Beruht der Entschluss, den Nachlass zu teilen und dabei beg\u00fcnstigtes (Betriebs-)Verm\u00f6gen gegen nicht beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen zu \u00fcbertragen, auf einer neuen Willensbildung der Erbengemeinschaft, die den Nachlass zun\u00e4chst willentlich ungeteilt belassen hat, ist die \u00dcbertragung nicht beg\u00fcnstigt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 21.04.2021 &#8211; 4 K 1154\/20 Erb wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Eltern des Kl\u00e4gers und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) starben im Dezember 2015 kurz nacheinander. Der Kl\u00e4ger und sein Bruder beerbten sowohl die Mutter als auch den Vater (Erblasser) je zur H\u00e4lfte. Zum Nachlass der Mutter geh\u00f6rten unter anderem Grundst\u00fccke, zum Nachlass des Erblassers geh\u00f6rten Grundst\u00fccke, eine 20%ige Kommanditbeteiligung an einer gewerblich t\u00e4tigen GmbH &amp; Co. KG (KG) sowie eine 20%ige Beteiligung an der Komplement\u00e4rgesellschaft der KG (GmbH). Die \u00fcbrigen Beteiligungen von 80\u00a0% an der KG und der GmbH hielt im Zeitpunkt des Erbfalls der Kl\u00e4ger.<\/li><li>Mit Feststellungsbescheid vom 12.07.2017 wurde der Wert des KG-Anteils des Erblassers auf 312.256\u00a0\u20ac festgestellt.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) setzte zuletzt mit unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7\u00a0164 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011) stehendem Bescheid vom 02.03.2018 die <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/erbschaftssteuer.htm\">Erbschaftsteuer<\/a> aufgrund des Erwerbs nach dem Erblasser in H\u00f6he von 30.668\u00a0\u20ac gegen den Kl\u00e4ger fest. Das FA ber\u00fccksichtigte bei der Erbschaftsteuerfestsetzung gegen den Kl\u00e4ger f\u00fcr den KG-Anteil die Beg\u00fcnstigung nach \u00a7\u00a013a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (ErbStG a.F.). F\u00fcr einzelne Grundst\u00fccke wurde die Beg\u00fcnstigung nach \u00a7\u00a013c ErbStG a.F. teilweise gew\u00e4hrt. F\u00fcr die vom Kl\u00e4ger nach dem Erbfall bewohnte Wohnung wurde zudem die Steuerbefreiung nach \u00a7\u00a013 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in H\u00f6he von 19.932\u00a0\u20ac gew\u00e4hrt. Der Bescheid wurde formell bestandskr\u00e4ftig.<\/li><li>Mit notarieller Urkunde vom 19.02.2018 \u00fcbertrugen der Kl\u00e4ger und sein Bruder untereinander zum Zwecke der Erbauseinandersetzung mehrere Grundst\u00fccke. Mit weiterer notarieller Urkunde vom 20.12.2018 \u00fcbertrug der Bruder den mit dem Erbfall auf ihn entfallenden Anteil von 10\u00a0% an der KG unentgeltlich auf den Kl\u00e4ger. F\u00fcr die \u00dcbertragung der GmbH-Beteiligung leistete der Kl\u00e4ger eine Abfindung in H\u00f6he von 3.785,12\u00a0\u20ac an seinen Bruder. Ergebnis der Erbauseinandersetzung war, dass der Bruder ein Grundst\u00fcck und der Kl\u00e4ger die Gesellschaftsbeteiligungen und die anderen Grundst\u00fccke jeweils zum Alleineigentum erhielten.<\/li><li>Mit Schreiben vom 19.11.2019 beantragte der Kl\u00e4ger die \u00c4nderung des Bescheides vom 02.03.2018 nach \u00a7\u00a0164 AO, da aufgrund der Erbauseinandersetzung die erbschaftsteuerrechtlichen Beg\u00fcnstigungen nach \u00a7\u00a7\u00a013a, 13b und 13c ErbStG a.F. neu zuzuordnen und bei seiner Erbschaftsteuerfestsetzung zu ber\u00fccksichtigen seien. Das FA lehnte die \u00c4nderung mit Bescheid vom 15.01.2020 ab. Eine Erbauseinandersetzung k\u00f6nne steuerlich nur ber\u00fccksichtigt werden, wenn sie zeitnah nach dem Erbfall erfolge. Als zeitnah werde dabei ein Zeitraum von sechs Monaten angesehen. Der Erbfall sei aber bereits 2015 eingetreten, die Auseinandersetzung erst 2018 erfolgt und die \u00c4nderung am 19.11.2019 beantragt worden. Gegen die Ablehnung der \u00c4nderungen legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 14.04.2020 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckwies.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage statt und verurteilte das FA, den Erbschaftsteuerbescheid vom 02.03.2018 zu \u00e4ndern und die steuerliche Beg\u00fcnstigung des Wohnraums in H\u00f6he von 28.942\u00a0\u20ac, des Betriebsverm\u00f6gens in H\u00f6he von 312.256\u00a0\u20ac und des eigengenutzten Familienheims in H\u00f6he von 41.935\u00a0\u20ac zu gew\u00e4hren. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1216 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Dagegen wendet sich das FA mit der Revision. Es r\u00fcgt eine Verletzung der Vorschriften \u00fcber den sogenannten Beg\u00fcnstigungstransfer nach \u00a7\u00a013 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04c ErbStG, \u00a7\u00a013a Abs.\u00a03, \u00a7\u00a013b Abs.\u00a03 und \u00a7\u00a013c Abs.\u00a02 ErbStG a.F. Die Auseinandersetzung der Miterben sei erst drei Jahre nach dem Erbfall und damit nicht zeitnah \u2011\u2011innerhalb von sechs Monaten\u2011\u2011 erfolgt. Ein begr\u00fcndeter Ausnahmefall liege nicht vor. Auch der Verlust beider Elternteile binnen einer Woche rechtfertige keine Verz\u00f6gerung von drei Jahren. Die Auseinandersetzung sei nicht von den Erbschaftsteuerveranlagungen abh\u00e4ngig gewesen. Die Bedarfswertfeststellungen seien bis zum 12.07.2017 erfolgt, sodass jedenfalls in der zweiten Jahresh\u00e4lfte 2017 eine Auseinandersetzung anhand der Steuerwerte m\u00f6glich gewesen w\u00e4re.<\/li><li>Wegen des Beg\u00fcnstigungstransfers nach \u00a7\u00a013 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04c ErbStG verweist das FA auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.05.2019\u00a0&#8211; II\u00a0R\u00a037\/16 (BFHE 264, 512, BStBl II 2019, 678), in dem der BFH ausdr\u00fccklich an der Sechs-Monats-Regelfrist festgehalten habe. Im \u00dcbrigen sei der urspr\u00fcngliche Erwerb des Bruders nach dieser Vorschrift nicht beg\u00fcnstigt gewesen, denn der Bruder habe das Familienheim nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen wollen. Es fehle daher an einer Beg\u00fcnstigung, die auf den Kl\u00e4ger transferiert werden k\u00f6nne.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren nach \u00a7\u00a0122 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten. Es stellt keinen Antrag.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass dem Kl\u00e4ger die Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr das Betriebsverm\u00f6gen (\u00a7\u00a7&nbsp;13a, 13b ErbStG a.F.), f\u00fcr Wohnraum (\u00a7&nbsp;13c ErbStG a.F.) und f\u00fcr das eigengenutzte Familienheim (\u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c ErbStG) aufgrund des sogenannten Beg\u00fcnstigungstransfers in dem beantragten Umfang zu gew\u00e4hren ist.<\/li><li>1. Die Voraussetzungen f\u00fcr die \u00dcbertragung der Steuerbeg\u00fcnstigung des Betriebsverm\u00f6gens im Wege der Erbauseinandersetzung (\u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 und 2 ErbStG a.F.) sind erf\u00fcllt.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG a.F. bleibt der Wert von Betriebsverm\u00f6gen, land- und forstwirtschaftlichem Verm\u00f6gen und Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;4 ErbStG a.F. insgesamt au\u00dfer Ansatz (Verschonungsabschlag). Nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;2 ErbStG a.F. bleibt zudem der nicht unter \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;4 ErbStG a.F. fallende Teil des Verm\u00f6gens im Sinne des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 ErbStG a.F. vorbehaltlich des Satzes&nbsp;3 der Norm au\u00dfer Ansatz, soweit der Wert dieses Verm\u00f6gens insgesamt 150.000&nbsp;\u20ac nicht \u00fcbersteigt (Abzugsbetrag). Zum beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen geh\u00f6ren nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG a.F. unter anderem ein Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;3 oder \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes.<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 kann ein Erwerber den Verschonungsabschlag nach Abs.&nbsp;1 und den Abzugsbetrag nach Abs.&nbsp;2 nicht in Anspruch nehmen, soweit er Verm\u00f6gen im Sinne des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 ErbStG a.F. im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Miterben \u00fcbertr\u00e4gt. Gibt der Miterbe (&#8222;Dritte&#8220;) dabei nicht beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erh\u00f6ht sich nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;3 ErbStG a.F. insoweit der Wert des beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens des Miterben um den Wert des hingegebenen Verm\u00f6gens. Der Beg\u00fcnstigungstransfer f\u00fchrt danach zur Erh\u00f6hung der Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Steuerbefreiung und nicht zu einer Ver\u00e4nderung der Zurechnung der Erwerbsgegenst\u00e4nde, da f\u00fcr die Erbschaftsteuer nach \u00a7&nbsp;11 ErbStG das Stichtagsprinzip gilt. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, also der Zeitpunkt des Todes des Erblassers (BFH-Urteil vom 23.06.2015&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;39\/13, BFHE 250, 207, BStBl II 2016, 225, Rz&nbsp;28).<\/li><li>c) Dieser sogenannte Beg\u00fcnstigungstransfer setzt nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;3 ErbStG a.F. voraus, dass die \u00dcbertragung des Betriebsverm\u00f6gens auf den Miterben &#8222;im Rahmen der Teilung des Nachlasses&#8220; erfolgt. Die Beg\u00fcnstigung wirkt nur insoweit, als im Gegenzug nicht beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen hingegeben wird.<\/li><li>aa) Eine Frist f\u00fcr die Teilung des Nachlasses oder weitere Voraussetzungen sieht die Vorschrift nicht vor. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, nach der die Auseinandersetzungsvereinbarung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgen muss (vgl. H&nbsp;E&nbsp;13a.11 der Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 zur Nachfolgeregelung \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 ErbStG n.F. und BMF-Schreiben vom 14.03.2006, BStBl I 2006, 253, Rz&nbsp;8), ist eine zeitliche Beschr\u00e4nkung f\u00fcr die Teilung des Nachlasses in \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;3 ErbStG a.F. nicht vorgesehen (so auch zur Nachfolgeregelung Geck in Kapp\/Ebeling, \u00a7&nbsp;13a ErbStG, Rz&nbsp;86; S\u00f6ffing in: ErbStG &#8211; eKomm \u00a7&nbsp;13a Rz&nbsp;161 [Aktualisierung v. 14.03.2023]; vgl. BFH-Urteil vom 23.06.2015&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;39\/13, BFHE 250, 207, BStBl II 2016, 225, Rz&nbsp;27, zu der vergleichbaren Regelung in \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c ErbStG). Ausreichend ist \u2011\u2011wie vom FG zutreffend erkannt\u2011\u2011, dass ein innerer Zusammenhang zum Erbfall besteht. Beruht der Entschluss, den Nachlass zu teilen und dabei beg\u00fcnstigtes (Betriebs-)Verm\u00f6gen gegen nicht beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen zu \u00fcbertragen, auf einer neuen Willensbildung der Erbengemeinschaft, die den Nachlass zun\u00e4chst willentlich ungeteilt belassen hat, erfolgt die \u00dcbertragung nicht im Rahmen der Teilung des Nachlasses und der Beg\u00fcnstigungstransfer ist ausgeschlossen.<\/li><li>bb) Ob die \u00dcbertragung im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt, ist im Wege der Auslegung des ihr zugrunde liegenden Erbteilungsvertrages unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei bildet der zeitliche Abstand zwischen dem Anfall des Nachlasses und der \u00dcbertragung der Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde nur ein Indiz daf\u00fcr, ob die \u00dcbertragung noch im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt. Je nach dem Umfang des Nachlasses und den Schwierigkeiten bei der Bewertung einzelner Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde kann im Einzelfall \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FA\u2011\u2011 auch bei einem \u00fcber sechs Monate hinausgehenden Zeitraum zwischen Erbfall und \u00dcbertragung des Verm\u00f6gens noch von einer \u00dcbertragung im Rahmen der Teilung des Nachlasses ausgegangen werden.<\/li><li>d) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass die \u00dcbertragung des zun\u00e4chst vom Bruder des Kl\u00e4gers im Wege der Erbfolge erlangten anteiligen KG-Anteils gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;3 ErbStG a.F. &#8222;im Rahmen der Teilung des Nachlasses&#8220; erfolgte und f\u00fcr den \u00fcbernommenen Anteil die Beg\u00fcnstigung des Betriebsverm\u00f6gens nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 und&nbsp;2 ErbStG a.F. zu gew\u00e4hren ist.<\/li><li>Das FG hat dies mit den besonderen Umst\u00e4nden des Einzelfalls begr\u00fcndet. So sei die klare Zuordnung des Betriebsverm\u00f6gens von Anfang an gewollt gewesen. Die Dauer der Erbauseinandersetzung sei damit zu erkl\u00e4ren, dass nach dem pl\u00f6tzlichen Tod beider Elternteile eine Vielzahl von steuerrechtlichen und bewertungsrechtlichen Fragen aufgekommen sei, die zun\u00e4chst h\u00e4tten beantwortet werden m\u00fcssen. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Miterben den Nachlass zun\u00e4chst ungeteilt belassen wollten und die \u00dcbertragung des Verm\u00f6gens auf einem neuen Entschluss der beiden Miterben beruhe, best\u00fcnden nicht. Diese W\u00fcrdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BFH-Urteil vom 09.05.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;38\/20, BFH\/NV 2023, 1057, Rz&nbsp;31).<\/li><li>e) Danach erh\u00f6ht sich im Streitfall nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 ErbStG a.F. das steuerbeg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen des Kl\u00e4gers. Die H\u00f6he des Beg\u00fcnstigungstransfers ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Insbesondere ist weder dargelegt noch erkennbar, dass die Leistungen des Kl\u00e4gers nicht im Sinne des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;3 ErbStG a.F. ausgeglichen waren.<\/li><li>2. Die Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr Wohnraum (\u00a7&nbsp;13c Abs.&nbsp;1 ErbStG a.F.) ist ebenfalls im Wege der Erbauseinandersetzung \u00fcbertragen worden.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;13c Abs.&nbsp;1 und 3 ErbStG a.F. sind bebaute Grundst\u00fccke oder Grundst\u00fccksteile, die zu Wohnzwecken vermietet werden, im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder in einem Staat des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums belegen sind und nicht zum beg\u00fcnstigten Betriebsverm\u00f6gen oder beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;13a ErbStG a.F. geh\u00f6ren, mit 90&nbsp;% ihres Werts anzusetzen.<\/li><li>b) \u00dcbertr\u00e4gt ein Erbe erworbenes beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erh\u00f6ht sich nach \u00a7&nbsp;13c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 ErbStG a.F. insoweit der Wert des beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens des Dritten um den Wert des hingegebenen Verm\u00f6gens, h\u00f6chstens jedoch um den Wert des \u00fcbertragenen Verm\u00f6gens.<\/li><li>Der Beg\u00fcnstigungstransfer nach \u00a7&nbsp;13c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 ErbStG a.F. entspricht dem des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;3 und \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;3 ErbStG a.F. \u00a7&nbsp;13c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 ErbStG a.F. verlangt ebenfalls, dass die \u00dcbertragung im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt und benennt daf\u00fcr keinen konkreten Zeitraum. Ob die Voraussetzungen erf\u00fcllt sind, ist auch im Rahmen dieser Vorschrift durch eine Gesamtw\u00fcrdigung aller Tatsachen zu pr\u00fcfen (vgl. BFH-Urteil vom 23.06.2015&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;39\/13, BFHE 250, 207, BStBl II 2016, 225, Rz&nbsp;36).<\/li><li>c) Ausgehend davon ist das FG ebenfalls in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Beg\u00fcnstigungstransfer nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die Erbauseinandersetzung hinsichtlich des Grundverm\u00f6gens erst etwas mehr als zwei Jahre nach dem Tod des Erblassers erfolgte. Die Beg\u00fcnstigung des Kl\u00e4gers war daher auf die von ihm nach der \u00dcbertragung der Miteigentumsanteile im Alleineigentum stehenden Grundst\u00fccke zu beschr\u00e4nken und f\u00fcr diese Grundst\u00fccke in voller H\u00f6he zu gew\u00e4hren.<\/li><li>3. Schlie\u00dflich ist auch die Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr das selbstgenutzte Familienheim (\u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c ErbStG) in dem beantragten Umfang zu gew\u00e4hren.<\/li><li>a) Steuerfrei ist nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c Satz&nbsp;1 ErbStG unter anderem der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundst\u00fcck durch Kinder im Sinne der Steuerklasse&nbsp;I Nr.&nbsp;2, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gr\u00fcnden an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, die beim Erwerber unverz\u00fcglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). Die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c Satz&nbsp;1 ErbStG erfasst \u2011\u2011unter weiteren Voraussetzungen\u2011\u2011 unter anderem eine Wohnung in einem mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundst\u00fcck, wenn die Wohnung beim Erwerber unverz\u00fcglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Beg\u00fcnstigt ist der Erwerb von Todes wegen, bei einem Miterben also der Erwerb entsprechend seiner Erbquote.<\/li><li>b) \u00dcbertr\u00e4gt ein Erbe erworbenes beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erh\u00f6ht sich insoweit der Wert des beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens des Dritten um den Wert des hingegebenen Verm\u00f6gens, h\u00f6chstens jedoch um den Wert des \u00fcbertragenen Verm\u00f6gens (\u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c Satz&nbsp;4 ErbStG).<\/li><li>Diese Regelung erm\u00f6glicht einen Beg\u00fcnstigungstransfer beim Erwerber von beg\u00fcnstigtem Verm\u00f6gen. Unter den in der Vorschrift bestimmten Voraussetzungen erh\u00f6ht sich der Wert des beg\u00fcnstigten (steuerbefreiten) Verm\u00f6gens. Der Dritte, der f\u00fcr den Erwerb des beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens anderes aus demselben Nachlass stammendes Verm\u00f6gen hingibt, soll so gestellt werden, als habe er von Anfang an beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen erhalten (BTDrucks 16\/11107, S.&nbsp;9). Entsprechendes gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses seinen erworbenen Anteil am beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen auf einen Miterben \u00fcbertr\u00e4gt (BTDrucks 16\/11107, S.&nbsp;9); der Miterbe wird so behandelt, als habe er insoweit von Anfang an beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen erhalten (BFH-Urteil vom 23.06.2015&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;39\/13, BFHE 250, 207, BStBl II 2016, 225, Rz&nbsp;16).<\/li><li>c) F\u00fcr den Beg\u00fcnstigungstransfer nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c Satz&nbsp;4 ErbStG ist erforderlich, dass f\u00fcr das bei der Nachlassteilung erworbene Verm\u00f6gen \u00fcberhaupt die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c Satz&nbsp;1 ErbStG greift. Der Erwerb muss deshalb eine Wohnung betreffen, die beim Erwerber unverz\u00fcglich zur Selbstnutzung bestimmt ist (BFH-Urteil vom 23.06.2015&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;39\/13, BFHE 250, 207, BStBl II 2016, 225, Rz&nbsp;22). Dies ist dann der Fall, wenn der Erwerber die Absicht hat, die Wohnung selbst zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, und diese Absicht auch tats\u00e4chlich umsetzt. Der Erwerber muss die Wohnung zudem unverz\u00fcglich, das hei\u00dft ohne schuldhaftes Z\u00f6gern (vgl. \u00a7&nbsp;121 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs) zur Selbstnutzung f\u00fcr eigene Wohnzwecke bestimmen (BFH-Urteil vom 23.06.2015&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;39\/13, BFHE 250, 207, BStBl II 2016, 225, Rz&nbsp;23&nbsp;f.). Der Senat h\u00e4lt daf\u00fcr regelm\u00e4\u00dfig einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall f\u00fcr angemessen (BFH-Urteil vom 23.06.2015&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;39\/13, BFHE 250, 207, BStBl II 2016, 225, Rz&nbsp;25).<\/li><li>d) Im Fall des Beg\u00fcnstigungstransfers nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c Satz&nbsp;4 ErbStG m\u00fcssen die anderen Miterben, die ihren Miteigentumsanteil zum Zwecke des Beg\u00fcnstigungstransfers auf den das Familienheim allein nutzenden Miterben \u00fcbertragen, selbst keinen Selbstnutzungswillen haben und auch nicht unverz\u00fcglich in das Familienheim einziehen. Ausreichend ist, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c ErbStG in der Person dieser Miterben erf\u00fcllt werden k\u00f6nnten. Der Beg\u00fcnstigungstransfer ist gerade darauf ausgerichtet, dass ein Miterbe das Familienheim alleine nutzen kann. Zu fordern, dass die Miterben zun\u00e4chst gemeinsam in das Familienheim einziehen m\u00fcssen, um die Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c Satz&nbsp;4 ErbStG \u00fcbertragen zu k\u00f6nnen, w\u00fcrde dem Sinn dieser Regelung entgegenstehen.<\/li><li>e) Nutzt der erwerbende Dritte (Miterbe) die vormals vom Erblasser genutzte Wohnung innerhalb angemessener Zeit f\u00fcr eigene Wohnzwecke, ist der Beg\u00fcnstigungstransfer nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c Satz&nbsp;4 ErbStG unabh\u00e4ngig davon zu gew\u00e4hren, ob die Erbauseinandersetzung zeitnah zum Erbfall erfolgt. Eine zeitliche N\u00e4he zum Erbfall ist f\u00fcr die Teilung des Nachlasses nicht vorgeschrieben. Deshalb kann bei einer Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften eine Beg\u00fcnstigung nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c Satz&nbsp;4 ErbStG auch zu gew\u00e4hren sein, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall geschlossen wird (BFH-Urteil vom 23.06.2015&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;39\/13, BFHE 250, 207, BStBl II 2016, 225, Rz&nbsp;27). Ob die \u00dcbertragung im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt, ist auch im Rahmen dieser Vorschrift durch eine Gesamtw\u00fcrdigung aller Tatsachen zu pr\u00fcfen (s. hierzu unter II.1.d).<\/li><li>f) Das FG hat einen Zusammenhang der Zuordnung mit der Teilung des Nachlasses damit begr\u00fcndet, dass der Kl\u00e4ger bereits vor der Auseinandersetzung das Familienheim selbst bewohnt hat und eine entsprechende Zuordnung unter den Erben von Anfang an beabsichtigt war. Diese W\u00fcrdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BFH-Urteil vom 09.05.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;38\/20, BFH\/NV 2023, 1057, Rz&nbsp;31). Der Beg\u00fcnstigungstransfer ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Erbauseinandersetzung hinsichtlich des Familienheims erst etwas mehr als zwei Jahre nach dem Tod des Erblassers erfolgte (BFH-Urteil vom 23.06.2015&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;39\/13, BFHE 250, 207, BStBl II 2016, 225, Rz&nbsp;27). Die weiteren Voraussetzungen f\u00fcr die Beg\u00fcnstigung des Familienheims nach \u00a7&nbsp;13c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c Satz&nbsp;1 ErbStG a.F. hat das FG zutreffend bejaht. Danach erh\u00f6ht sich das nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c ErbStG steuerbeg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen des Erblassers in Bezug auf das Familienheim.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.150524.IIR12.21.0 BFH II. 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