{"id":77088,"date":"2024-09-14T12:54:54","date_gmt":"2024-09-14T10:54:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77088"},"modified":"2024-09-14T12:54:54","modified_gmt":"2024-09-14T10:54:54","slug":"ueberpruefung-eines-rechtsgrundlosen-kapitalertragsteuereinbehalts-bfh-urteil-vom-22-mai-2024-viii-r-20-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ueberpruefung-eines-rechtsgrundlosen-kapitalertragsteuereinbehalts-bfh-urteil-vom-22-mai-2024-viii-r-20-22\/","title":{"rendered":"\u00dcberpr\u00fcfung eines rechtsgrundlosen Kapitalertragsteuereinbehalts &#8211; BFH-Urteil vom 22. Mai 2024, VIII R 20\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.220524.VIIIR20.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 7, EStG \u00a7 22 Nr 3, EStG \u00a7 32d Abs 4, EStG \u00a7 36 Abs 2, EStG \u00a7 36 Abs 4, EStG \u00a7 43 Abs 5 S 3, AO \u00a7 155 Abs 1 S 3, AO \u00a7 173 Abs 1 Nr 2, AO \u00a7 351 Abs 1 Halbs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 09. November 2022, Az: 9 K 562\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Ob die Kapitalertragsteuer rechtsgrundlos einbehalten worden ist, wird auf Antrag gem\u00e4\u00df \u00a7 32d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Veranlagungsverfahren gepr\u00fcft.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Wird ein bestandskr\u00e4ftiger Einkommensteuerbescheid auf einen Antrag nach \u00a7 32d Abs. 4 EStG dahingehend ge\u00e4ndert, dass einerseits Kapitalertr\u00e4ge steuererh\u00f6hend angesetzt werden, andererseits aber Kapitalertragsteuer mit der Folge einer anteiligen Erstattung angerechnet wird, handelt es sich aufgrund der gebotenen Einheitsbetrachtung von Festsetzungs- und Erhebungsverfahren um eine \u00c4nderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Begehrt der Steuerpflichtige im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen diesen \u00c4nderungsbescheid eine weitergehende \u00c4nderung des Bescheids zu seinen Gunsten, ist dies gem\u00e4\u00df \u00a7 351 Abs. 1 Halbsatz 2 der Abgabenordnung nur m\u00f6glich, soweit die Bestandskraft der Steuerfestsetzung aufgrund einer verfahrensrechtlichen \u00c4nderungsvorschrift durchbrochen werden kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 09.11.2022 &#8211; 9 K 562\/20 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob es sich bei der von einer Bank aufgrund eines widerrufenen Darlehensvertrags gezahlten Nutzungsentsch\u00e4digung f\u00fcr bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen um steuerbare Eink\u00fcnfte handelt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) schloss im Jahr 2006 einen Darlehensvertrag \u00fcber 89.500&nbsp;\u20ac mit der X-Bank zur Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie ab. Die X-Bank zahlte das Darlehen aus. Die Kl\u00e4gerin leistete monatliche Zins- und Tilgungsleistungen. Sp\u00e4ter widerrief sie ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserkl\u00e4rung. In der Folgezeit erhob die Kl\u00e4gerin eine zivilrechtliche Klage gegen die X-Bank. Vor dem Oberlandesgericht Y kam es zu folgendem gerichtlichen Vergleich zwischen ihr und der X-Bank:&#8220;Vergleich&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Das streitgegenst\u00e4ndliche Darlehen (&#8230;) ist von der Kl\u00e4gerin vorzeitig abgel\u00f6st worden. Vor diesem Hintergrund treffen die Parteien nachfolgende Regelung:1. Zahlungspflicht der BeklagtenDie Beklagte zahlt an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 5.113,09&nbsp;\u20ac als R\u00fcckzahlung der kl\u00e4gerseits entrichteten Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung.Ferner zahlt die Beklagte an die Kl\u00e4gerin einen Nutzungsersatz in H\u00f6he von 5.133,36&nbsp;\u20ac abz\u00fcglich etwaig abzuf\u00fchrender Kapitalertragsteuer, Kirchensteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag. (&#8230;)2. AbgeltungsklauselMit Abschluss dieser Vereinbarung sind \u2011\u2011mit Ausnahme der sich aus dieser Vergleichsvereinbarung ergebenden Anspr\u00fcche\u2011\u2011 alle gegenw\u00e4rtigen und zuk\u00fcnftigen, unbedingten und bedingten Anspr\u00fcche sowohl der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte als auch der Beklagten gegen die Kl\u00e4gerin, aus dem Darlehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, sich direkt oder im Wege eines R\u00fcckabwicklungsanspruchs ergebend, abgegolten und erledigt.&#8220;<\/li><li>Die X-Bank zahlte im Jahr 2017 (Streitjahr) an die Kl\u00e4gerin den im Vergleich vereinbarten Nutzungsersatz in H\u00f6he von 5.133,36&nbsp;\u20ac abz\u00fcglich Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag aus.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr vom 25.02.2018 keine Kapitalertr\u00e4ge. Erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df ber\u00fccksichtigte das zu diesem Zeitpunkt noch \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Finanzamt&nbsp;Z im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 03.05.2018 keine Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen, die dem gesonderten Tarif gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) unterlagen. Eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer unterblieb.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin \u00fcbersandte mit Schreiben vom 14.05.2019 dem Finanzamt&nbsp;Z eine von der X-Bank erstellte &#8222;Ersatz-Steuerbescheinigung&#8220; f\u00fcr das Streitjahr und erhob &#8222;Einspruch gegen den Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag von dem Betrag 5.133,55&nbsp;\u20ac aus dem Vergleich&#8220;. Sie bat um Erstattung der unter Ber\u00fccksichtigung eines Steuer-Pauschbetrags in H\u00f6he von 606&nbsp;\u20ac abgezogenen Kapitalertragsteuer in H\u00f6he von 1.131,89&nbsp;\u20ac und des Solidarit\u00e4tszuschlags in H\u00f6he von 62,25&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Das Finanzamt Z leitete das Schreiben der Kl\u00e4gerin am 02.08.2019 an den nunmehr \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) weiter. Das FA erlie\u00df unter dem 04.09.2019 einen auf \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) gest\u00fctzten ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr<em>, <\/em>in dem es erstmalig Kapitalertr\u00e4ge in H\u00f6he von 5.133&nbsp;\u20ac ansetzte. Unter Ber\u00fccksichtigung des Sparer-Pauschbetrags in H\u00f6he von 801&nbsp;\u20ac gelangte es zu Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen im Sinne des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG in H\u00f6he von 4.332&nbsp;\u20ac. Die von der X-Bank einbehaltene Kapitalertragsteuer und der Solidarit\u00e4tszuschlag wurden auf die festgesetzte Einkommensteuer und den festgesetzten Solidarit\u00e4tszuschlag angerechnet.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin legte gegen den \u00c4nderungsbescheid Einspruch ein und begehrte, den Betrag in H\u00f6he von 5.133&nbsp;\u20ac nicht der Besteuerung zu unterwerfen. Das FA wies den Einspruch mit Entscheidung vom 27.03.2020 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die hiergegen erhobene Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1004 mitgeteilten Gr\u00fcnden keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass der von der X-Bank aufgrund des Widerrufs des Kreditverh\u00e4ltnisses geleistete Nutzungsersatz f\u00fcr die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in H\u00f6he von 5.133,36&nbsp;\u20ac zu steuerpflichtigen Kapitalertr\u00e4gen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG f\u00fchre. Die von der Kl\u00e4gerin geforderte Aufteilung des im Vergleich bezeichneten Nutzungsersatzes auf mehrere Positionen komme nicht in Betracht, weil dem der eindeutige Wortlaut und die Systematik des Vergleichs entgegenst\u00fcnden. Auch habe das FA den Ursprungsbescheid vom 03.05.2018 mit dem Bescheid vom 04.09.2019 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO \u00e4ndern d\u00fcrfen.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Bundesrechts.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des Hessischen FG vom 09.11.2022&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;562\/20 und die Einspruchsentscheidung vom 27.03.2020 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2017 vom 04.09.2019 dahingehend zu \u00e4ndern, dass ein Betrag in H\u00f6he von 5.133,36&nbsp;\u20ac als nicht steuerbar behandelt wird.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7\u00a0126 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Das FG hat eine \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids f\u00fcr das Streitjahr vom 04.09.2019 zu Gunsten der Kl\u00e4gerin zu Unrecht mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, dass es sich bei dem im Rahmen der R\u00fcckabwicklung des Darlehensvertrags von der X-Bank an die Kl\u00e4gerin geleisteten Nutzungsersatz in H\u00f6he von 5.133,36\u00a0\u20ac um einen steuerpflichtigen Kapitalertrag im Sinne des \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a07 EStG handele. Der gezahlte Nutzungsersatz ist kein steuerbarer Kapitalertrag.<\/li><li>a) Die Entscheidung des FG, dass der im Rahmen der R\u00fcckabwicklung des Darlehensvertrags von der X-Bank an die Kl\u00e4gerin geleistete Nutzungsersatz f\u00fcr Zins- und Tilgungsleistungen in H\u00f6he von 5.133,36\u00a0\u20ac zu einem Kapitalertrag im Sinne des \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a07 EStG f\u00fchrt, h\u00e4lt einer revisionsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand. Der Nutzungsersatz ist nicht steuerbar. Er beruht nicht auf einer erwerbsgerichteten T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin und ist mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssph\u00e4re angefallen.<\/li><li>b) Im Streitfall hat das FG den zwischen der Kl\u00e4gerin und der X-Bank geschlossenen Vergleich f\u00fcr den Senat bindend dahingehend ausgelegt, dass in ihm ausschlie\u00dflich die wechselseitigen Anspr\u00fcche aus dem R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens erledigt werden sollten und der Vergleichsbetrag von 5.133,36\u00a0\u20ac ausschlie\u00dflich als Zahlung von Nutzungsersatz anzusehen sei. Dagegen sind keine zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Verfahrensr\u00fcgen erhoben worden. Die Auslegung des FG verst\u00f6\u00dft auch nicht gegen anerkannte Auslegungsgrunds\u00e4tze oder Denk- und Erfahrungss\u00e4tze und ist daher f\u00fcr den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0118 Abs.\u00a02 FGO bindend.<\/li><li>c) Der von der Kl\u00e4gerin vereinnahmte Nutzungsersatz in H\u00f6he von 5.133,36\u00a0\u20ac ist kein steuerbarer Kapitalertrag gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a07 EStG. Im Streitfall ist die R\u00fcckabwicklung des Darlehens nach den in den Urteilen des Senats vom 07.11.2023\u00a0&#8211; VIII\u00a0R\u00a07\/21 (BStBl II 2024, 353) und VIII\u00a0R\u00a016\/22 (BStBl II 2024, 357) dargelegten Ma\u00dfst\u00e4ben keine steuerbare erwerbsgerichtete T\u00e4tigkeit. Das R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnis ist im Streitfall, in dem ausschlie\u00dflich das Darlehen aufgrund des Widerrufs r\u00fcckabgewickelt worden ist, als Einheit zu behandeln. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die R\u00fcckabwicklung einvernehmlich, durch Vergleich, durch zivilgerichtliches Urteil oder auf andere Weise vollzogen wird und ob die Parteien des urspr\u00fcnglichen Darlehensvertrags \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 anstelle der Leistung von Wertersatz an die Bank auf eine R\u00fcckabwicklung der vom Darlehensnehmer geleisteten Zinszahlungen verzichten. Daher kommt eine isolierte Betrachtung und Besteuerung der streitigen Zahlung als Nutzungsersatz nicht in Betracht. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zitierten Entscheidungen.<\/li><li>2. Die Entscheidung des FG stellt sich auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden im Ergebnis als richtig dar (\u00a7\u00a0126 Abs.\u00a04 FGO). Da es sich bei der ausschlie\u00dflichen R\u00fcckabwicklung des Darlehensvertrags nicht um einen Leistungsaustausch in der Erwerbssph\u00e4re handelt, kommt eine Besteuerung der Zahlung auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a022 Nr.\u00a03 EStG in Betracht. Wegen der weiteren Begr\u00fcndung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auch insoweit auf seine Urteile vom 07.11.2023\u00a0&#8211; VIII\u00a0R\u00a07\/21 (BStBl II 2024, 353) und VIII\u00a0R\u00a016\/22 (BStBl II 2024, 357) Bezug.<\/li><li>3. Das FG ist von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat vermag auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen verfahrensrechtlich nicht abschlie\u00dfend zu beurteilen, ob der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 04.09.2019 auf den \u00c4nderungsantrag der Kl\u00e4gerin hin zu ihren Gunsten dahingehend zu \u00e4ndern ist, dass der Nutzungsersatz in H\u00f6he von 5.133,36\u00a0\u20ac unter Anrechnung der Kapitalertragsteuer und des Solidarit\u00e4tszuschlags als nicht steuerbar behandelt wird (unter II.3.a). Er kann das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der in Betracht kommenden Korrekturnorm des \u00a7\u00a0173 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 i.V.m. \u00a7\u00a0351 Abs.\u00a01 Halbsatz\u00a02 AO (unter II.3.b) nicht abschlie\u00dfend beurteilen (unter II.3.c).<\/li><li>a) Die Kl\u00e4gerin hat mit Schreiben vom 14.05.2019 einen Antrag auf \u00c4nderung des (formell bestandskr\u00e4ftigen) Einkommensteuerbescheids f\u00fcr das Streitjahr vom 03.05.2018 einschlie\u00dflich eines Antrags auf \u00dcberpr\u00fcfung des Steuereinbehalts f\u00fcr den Nutzungsersatz gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a032d Abs.\u00a04 EStG gestellt, dem das FA im Bescheid vom 04.09.2019 f\u00fcr das Streitjahr nur zum Teil nachgekommen ist.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a032d Abs.\u00a04 EStG kann der Steuerpflichtige f\u00fcr Kapitalertr\u00e4ge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung entsprechend \u00a7\u00a032d Abs.\u00a03 Satz\u00a02 EStG beantragen. Das Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 14.05.2019, mit dem diese dem Finanzamt Z die &#8222;Ersatz-Steuerbescheinigung&#8220; der X-Bank \u00fcbersandte und in dem sie w\u00f6rtlich ausf\u00fchrte, &#8222;Einspruch gegen den Abzug von Kapitalertragsteuer \u2026 aus dem Vergleich i.\u00a0S. Q\u00a0.\/. X \u2026&#8220; einzulegen und die Erstattung von Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag zu verlangen, ist als ein Antrag auf \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids f\u00fcr das Streitjahr vom 03.05.2018 und auf \u00dcberpr\u00fcfung des Steuereinbehalts nach \u00a7\u00a032d Abs.\u00a04 EStG auszulegen. Die W\u00fcrdigung des FG, die Kl\u00e4gerin habe mit diesem Schreiben einen fristgem\u00e4\u00dfen Einspruch &#8222;wohl gegen die im Zusammenhang mit dem Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2017 vom 03.05.2018 erlassene Anrechnungsverf\u00fcgung&#8220; eingelegt, bindet den Senat nach \u00a7\u00a0118 Abs.\u00a02 FGO nicht. Die Auslegung von Willenserkl\u00e4rungen geh\u00f6rt zwar grunds\u00e4tzlich zu der dem FG obliegenden Feststellung der Tatsachen. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist als Revisionsgericht aber nicht daran gehindert, die Auslegung des FG daraufhin zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln, die Denkgesetze und die Erfahrungss\u00e4tze zutreffend angewendet worden sind. Im Streitfall ist die Auslegung des Schreibens der Kl\u00e4gerin vom 14.05.2019 durch das FG nicht haltbar, weil das FG den rechtlichen Gehalt dieses Schreibens verkannt hat. Die Kl\u00e4gerin konnte ihr erkennbares Ziel, eine vollst\u00e4ndige Anrechnung beziehungsweise Erstattung der von der X-Bank einbehaltenen Kapitalertragsteuer zu erhalten, nicht durch eine Anfechtung der Anrechnungsverf\u00fcgung, sondern nur dadurch erreichen, dass die Steuerbarkeit des Nutzungsersatzes im Rahmen ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer \u00fcberpr\u00fcft wurde.<\/li><li>bb) Indem das FA im \u00c4nderungsbescheid vom 04.09.2019 zwar die von der X-Bank einbehaltene Kapitalertragsteuer angerechnet, zugleich aber den Nutzungsersatz als steuerpflichtigen Kapitalertrag steuererh\u00f6hend angesetzt hat, hat das FA dem \u00c4nderungsbegehren der Kl\u00e4gerin nur teilweise entsprochen.<\/li><li>b) Eine weitergehende \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids f\u00fcr das Streitjahr vom 04.09.2019 dahingehend, dass ein Betrag in H\u00f6he von 5.133,36\u00a0\u20ac nicht bei den laufenden Kapitalertr\u00e4gen angesetzt wird, kommt nur dann in Betracht, wenn nach \u00a7\u00a0173 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 i.V.m. \u00a7\u00a0351 Abs.\u00a01 Halbsatz\u00a02 AO die Voraussetzungen f\u00fcr eine weitere Durchbrechung der Bestandskraft vorliegen.<\/li><li>aa) Mit \u00a7\u00a032d Abs.\u00a04 EStG ordnet der Gesetzgeber die \u00dcberpr\u00fcfung auch des rechtsgrundlosen Steuereinbehalts verfahrensrechtlich der Veranlagung zu. Die Pr\u00fcfung der Steuerbarkeit des Nutzungsersatzes hat deshalb vorrangig im Veranlagungsverfahren der Kl\u00e4gerin als Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigerin und nicht im Kapitalertragsteueranmeldungsverfahren durch Anfechtung der Steueranmeldung der X-Bank oder Antrag auf Erlass eines Freistellungsbescheids gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0155 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 AO zu erfolgen. Die Erfassung des nicht steuerbaren Nutzungsersatzes in der Veranlagung der Kl\u00e4gerin ist wiederum gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a043 Abs.\u00a05 Satz\u00a03 EStG Voraussetzung f\u00fcr die Aufhebung der Abgeltungswirkung des Steuereinbehalts und Anrechnung der Kapitalertragsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a036 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 Satz\u00a01 Alternative\u00a01 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 28.06.2022\u00a0&#8211; VII\u00a0R\u00a065\/18, BFH\/NV 2022, 1284, Rz\u00a024). Mindert sich die festgesetzte Einkommensteuer, ergibt sich unter Anrechnung der Kapitalertragsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a036 Abs.\u00a04 Satz\u00a02 EStG die von der Kl\u00e4gerin begehrte Erstattung.<\/li><li>bb) Die \u00dcberpr\u00fcfung des Steuereinbehalts nach \u00a7\u00a032d Abs.\u00a04 EStG stellt ein grunds\u00e4tzlich unbefristetes Veranlagungswahlrecht dar (BFH-Urteil vom 09.08.2016\u00a0&#8211; VIII\u00a0R\u00a027\/14, BFHE 255, 51, BStBl II 2017, 821, Rz\u00a019, m.w.N.). Die M\u00f6glichkeit, aufgrund der Antragstellung eine \u00c4nderung der festgesetzten Einkommensteuer zu erreichen, wird jedoch durch das allgemeine verfahrensrechtliche Institut der Bestandskraft und die Regelung des \u00a7\u00a0351 Abs.\u00a01 AO begrenzt (vgl. BFH-Urteile vom 09.08.2016\u00a0&#8211; VIII\u00a0R\u00a027\/14, BFHE 255, 51, BStBl II 2017, 821, Rz\u00a019; vom 21.08.2019\u00a0&#8211; X\u00a0R\u00a016\/17, BFHE 266, 163, BStBl II 2020, 99, Rz\u00a038). Begehrt der Steuerpflichtige, wie im Streitfall, im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen einen \u00c4nderungsbescheid, der eine bestandskr\u00e4ftige Steuerfestsetzung zu seinen Gunsten ge\u00e4ndert hat, eine weitergehende \u00c4nderung des Bescheids zu seinen Gunsten, ist dies gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0351 Abs.\u00a01 Halbsatz\u00a02 AO nur m\u00f6glich, soweit die Bestandskraft der Steuerfestsetzung aufgrund einer verfahrensrechtlichen \u00c4nderungsvorschrift (\u00a7\u00a7\u00a0172\u00a0ff. AO) zu Gunsten des Steuerpflichtigen durchbrochen werden kann. \u00a7\u00a032d Abs.\u00a04 EStG enth\u00e4lt selbst keine Rechtsgrundlage f\u00fcr die \u00c4nderung einer bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerfestsetzung zu Gunsten des Steuerpflichtigen (vgl. zu \u00a7\u00a032d Abs.\u00a06 EStG BFH-Urteil vom 26.09.2023\u00a0&#8211; VIII\u00a0R\u00a010\/21, BFH\/NV 2024, 5, Rz\u00a015, m.w.N.; vgl. zu \u00a7\u00a032d Abs.\u00a04 EStG BFH-Urteil vom 21.08.2019\u00a0&#8211; X\u00a0R\u00a016\/17, BFHE 266, 163, BStBl II 2020, 99, Rz\u00a039). Das Begehren der Kl\u00e4gerin, eine \u00c4nderung der bestandskr\u00e4ftig festgesetzten Steuer \u00fcber die \u00c4nderungen im Bescheid vom 04.09.2019 hinaus zu erreichen, ist vielmehr nach \u00a7\u00a0173 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 AO zu beurteilen (s. unter II.3.c\u00a0cc). Andere \u00c4nderungsvorschriften sind nicht einschl\u00e4gig.<\/li><li>c) Der Senat kann anhand der vom FG getroffenen Feststellungen nicht abschlie\u00dfend entscheiden, ob die Voraussetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0173 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 i.V.m. \u00a7\u00a0351 Abs.\u00a01 Halbsatz\u00a02 AO vorliegen, um den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 04.09.2019 dahingehend zu \u00e4ndern, dass ein Betrag in H\u00f6he von 5.133,36\u00a0\u20ac nicht bei den laufenden Kapitalertr\u00e4gen angesetzt wird.<\/li><li>aa) Steuerbescheide sind nach \u00a7\u00a0173 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 Satz\u00a01 AO zu \u00e4ndern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtr\u00e4glich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer f\u00fchren und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachtr\u00e4glich bekannt werden.<\/li><li>bb) Tatsache im Sinne dieser Vorschrift ist alles, was Merkmal oder Teilst\u00fcck eines gesetzlichen Steuertatbestands sein kann, also Zust\u00e4nde, Vorg\u00e4nge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Auch Kapitalertr\u00e4ge aus jeweils einzeln zu betrachtenden Kapitalanlagen sind Tatsachen in diesem Sinne (vgl. BFH-Urteil vom 25.03.2021\u00a0&#8211; VIII\u00a0R\u00a07\/18, BFHE 272, 301, BStBl II 2023, 166, Rz\u00a017, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund stellt der Umstand, dass die X-Bank an die Kl\u00e4gerin Nutzungsersatz in H\u00f6he von 5.133,36\u00a0\u20ac geleistet hat, eine Tatsache dar. Diese Tatsache wurde dem FA erst nachtr\u00e4glich, also nach abschlie\u00dfender Zeichnung des Eingabewertbogens f\u00fcr den bestandskr\u00e4ftigen Steuerbescheid des Streitjahrs vom 03.05.2018 (vgl. BFH-Urteil vom 09.03.2016\u00a0&#8211; X\u00a0R\u00a09\/13, BFHE 253, 299, BStBl II 2016, 815, Rz\u00a024, m.w.N.), die am 23.04.2018 erfolgte, durch die \u00dcbersendung der &#8222;Ersatz-Steuerbescheinigung&#8220; am 14.05.2019 bekannt.<\/li><li>Die neue Tatsache &#8222;Nutzungsersatz&#8220; wurde durch den Erlass des \u00c4nderungsbescheids vom 04.09.2019 nicht &#8222;verbraucht&#8220;. Die Kl\u00e4gerin konnte, ohne dass dem \u00a7\u00a0351 Abs.\u00a01 Halbsatz\u00a02 AO entgegenstand, im Rahmen des Einspruchs gegen diesen Bescheid geltend machen, dass die \u00c4nderung zu ihren Gunsten nicht weit genug ging und der Nutzungsersatz als nicht steuerbar zu behandeln sei (vgl. Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7\u00a0351 AO Rz\u00a028). Das Einspruchsverfahren gegen den \u00c4nderungsbescheid vom 04.09.2019 beinhaltete insofern eine Fortsetzung des \u00c4nderungsverfahrens (vgl. Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7\u00a0367 AO Rz\u00a024).<\/li><li>cc) Die rechtlich zutreffende Behandlung des Nutzungsersatzes w\u00fcrde zu einer niedrigeren Steuer im Sinne von \u00a7\u00a0173 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 AO f\u00fchren. Zwar ergibt sich aufgrund der fehlenden Steuerbarkeit des Nutzungsersatzes weder eine h\u00f6here noch eine niedrigere Einkommensteuerfestsetzung. In den Vergleich, ob der nachtr\u00e4glich bekannt gewordene nicht steuerbare Nutzungsersatz zu einer h\u00f6heren oder niedrigeren Steuer f\u00fchrt, ist aber aufgrund der Verklammerung von Festsetzungs- und Erhebungsverfahren durch \u00a7\u00a036 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 EStG auch die durch den Steuereinbehalt gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a043 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 EStG abgegoltene Einkommensteuer in H\u00f6he von 1.131,89\u00a0\u20ac einzubeziehen (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 12.05.2015\u00a0&#8211; VIII\u00a0R\u00a014\/13, BFHE 250, 64, BStBl II 2015, 806, Rz\u00a016, 17; vom 25.03.2021\u00a0&#8211; VIII\u00a0R\u00a07\/18, BFHE 272, 301, BStBl II 2023, 166, Rz\u00a022; vom 21.08.2019\u00a0&#8211; X\u00a0R\u00a016\/17, BFHE 266, 163, BStBl II 2020, 99, Rz\u00a041). Wie unter II.3.b\u00a0aa dargestellt, ist die Erfassung des Nutzungsersatzes in der Veranlagung der Kl\u00e4gerin notwendige Voraussetzung f\u00fcr die von ihr begehrte Erstattung der Kapitalertragsteuer.<\/li><li>dd) Der Senat kann auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen nicht beurteilen, ob die Kl\u00e4gerin an der nachtr\u00e4glichen Mitteilung der Erzielung des Nutzungsersatzes und der Vorlage der Ersatz-Steuerbescheinigung ein grobes Verschulden trifft.<\/li><li>aaa) Grobes Verschulden im Sinne des \u00a7\u00a0173 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 Satz\u00a01 AO setzt Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit voraus. Grobe Fahrl\u00e4ssigkeit liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger die ihm nach seinen pers\u00f6nlichen F\u00e4higkeiten und Verh\u00e4ltnissen zumutbare Sorgfalt in ungew\u00f6hnlichem, nicht entschuldbarem Ma\u00dfe verletzt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Wesentlichen eine Tatfrage (BFH-Urteil vom 12.05.2015\u00a0&#8211; VIII\u00a0R\u00a014\/13, BFHE 250, 64, BStBl II 2015, 806, Rz\u00a020).<\/li><li>bbb) Das FG hat ein grobes Verschulden der Kl\u00e4gerin mit der Begr\u00fcndung verneint, diese habe die Ersatz-Steuerbescheinigung innerhalb der Einspruchsfrist des Ausgangsbescheids vorgelegt. An diese W\u00fcrdigung des FG ist der Senat nicht gebunden, da sie sich nicht auf hinreichende tats\u00e4chliche Feststellungen des FG st\u00fctzen kann (vgl. BFH-Urteil vom 26.08.2014\u00a0&#8211; XI\u00a0R\u00a014\/12, BFH\/NV 2015, 322, Rz\u00a025).<\/li><li>Das FG hat im Streitfall festgestellt, dass die X-Bank der Kl\u00e4gerin eine Steuerbescheinigung erteilt hat. Es hat hierzu auf die Ersatz-Steuerbescheinigung als Anlage zum Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 14.05.2019 Bezug genommen, die am 16.05.2019 beim FA einging. Am 16.05.2019 war die Monatsfrist f\u00fcr die Einspruchseinlegung gegen den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 03.05.2018 aber bereits abgelaufen. Fehler der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids, die zu einer Verl\u00e4ngerung der Einspruchsfrist auf ein Jahr h\u00e4tten f\u00fchren k\u00f6nnen, hat das FG nicht festgestellt. Im \u00dcbrigen ging die Ersatz-Steuerbescheinigung erst am 16.05.2019 und damit mehr als ein Jahr nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheids f\u00fcr das Streitjahr bei dem FA ein.<\/li><li>ccc) Weitere Feststellungen dazu, ob und wann der Kl\u00e4gerin eine Original-Steuerbescheinigung vorlag, zu welchem Zeitpunkt die Ersatz-Steuerbescheinigung ausgestellt wurde und ob die Kl\u00e4gerin eine \u00dcberpr\u00fcfung des Kapitalertragsteuereinbehalts nach \u00a7\u00a032d Abs.\u00a04 EStG bereits mit der Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr oder sp\u00e4testens innerhalb der Einspruchsfrist h\u00e4tte beantragen k\u00f6nnen und aus welchen Gr\u00fcnden sie dies nicht getan hat, hat das FG nicht getroffen.<\/li><li>4. Der Senat weist f\u00fcr den zweiten Rechtsgang erg\u00e4nzend auf Folgendes hin:a) Das FG wird sich im zweiten Rechtsgang erneut mit der Frage zu befassen haben, ob der Kl\u00e4gerin hinsichtlich der nachtr\u00e4glichen Mitteilung der Erzielung des Nutzungsersatzes und der darauf einbehaltenen Kapitalertragsteuer grobes Verschulden zur Last f\u00e4llt.b) Sollte der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 04.09.2019 zu Gunsten der Kl\u00e4gerin \u00e4nderbar sein, w\u00fcrde die R\u00fcckgew\u00e4hr der geleisteten Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung in H\u00f6he von 5.113,09\u00a0\u20ac nicht zu gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0177 AO saldierbaren steuerbaren Einnahmen der Kl\u00e4gerin f\u00fchren, denn die R\u00fcckzahlung von Aufwendungen, die au\u00dferhalb der Erwerbssph\u00e4re angefallen sind, ist ihrerseits nicht durch die Eink\u00fcnfteerzielung veranlasst (vgl. BFH-Urteile vom 29.09.2022\u00a0&#8211; VI\u00a0R\u00a034\/20, BFHE 278, 319, BStBl II 2023, 142; vom 19.07.2022\u00a0&#8211; IX\u00a0R\u00a018\/20, BFHE 278, 85, BStBl II 2023, 173; vom 07.11.2023\u00a0&#8211; VIII\u00a0R\u00a021\/21, BFH\/NV 2024, 503, Rz\u00a017). So liegt der Fall, da der Zweck der urspr\u00fcnglichen Darlehensaufnahme in der Finanzierung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie der Kl\u00e4gerin bestand und die Zinszahlungen dementsprechend gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a012 Nr.\u00a01 EStG nicht steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen waren.<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Finanzgericht-Kosten.html\">Kostenentscheidung<\/a> beruht auf \u00a7\u00a0143 Abs.\u00a02 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.220524.VIIIR20.22.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 7, EStG \u00a7 22 Nr 3, EStG \u00a7 32d Abs 4, EStG \u00a7 36 Abs 2, EStG \u00a7 36 Abs 4, EStG \u00a7 43 Abs 5 S 3, AO \u00a7 155 Abs 1 S 3, AO \u00a7 173 Abs 1 Nr 2, AO \u00a7 351 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ueberpruefung-eines-rechtsgrundlosen-kapitalertragsteuereinbehalts-bfh-urteil-vom-22-mai-2024-viii-r-20-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u00dcberpr\u00fcfung eines rechtsgrundlosen Kapitalertragsteuereinbehalts &#8211; BFH-Urteil vom 22. Mai 2024, VIII R 20\/22<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-77088","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77088","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=77088"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77088\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=77088"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=77088"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=77088"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}