{"id":77090,"date":"2024-09-14T12:55:34","date_gmt":"2024-09-14T10:55:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77090"},"modified":"2024-09-14T12:58:43","modified_gmt":"2024-09-14T10:58:43","slug":"pauschalbesteuerung-der-ertraege-aus-thesaurierenden-schwarzen-fonds-bfh-urteil-vom-18-juni-2024-viii-r-13-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/pauschalbesteuerung-der-ertraege-aus-thesaurierenden-schwarzen-fonds-bfh-urteil-vom-18-juni-2024-viii-r-13-20\/","title":{"rendered":"Pauschalbesteuerung der Ertr\u00e4ge aus thesaurierenden &#8222;schwarzen&#8220; Fonds &#8211; BFH-Urteil vom 18. Juni 2024, VIII R 13\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.180624.VIIIR13.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>InvStG \u00a7 1 Abs 3, InvStG \u00a7 3 Abs 4, InvStG \u00a7 5 Abs 1, InvStG \u00a7 6 Abs 1 S 1, InvStG \u00a7 6 Abs 2, InvStG \u00a7 10, AO \u00a7 90 Abs 2, AO \u00a7 162, EStG \u00a7 2 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1, FGO \u00a7 120 Abs 3 Nr 2 Buchst a, GG Art 3 Abs 1, AEUV Art 63, EStG VZ 2005<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 22. Oktober 2019, Az: 3 K 1264\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: \u00a7 6 Abs. 2 des Investmentsteuergesetzes (InvStG 2004) ist auch auf thesaurierende intransparente (Dach-)Fonds anzuwenden. In diesem Fall muss der Steuerpflichtige insbesondere die aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge des <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/investmentfonds-besteuerung.html\">Fonds<\/a> erkl\u00e4ren und nachweisen. Sie sind nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Hat das Finanzgericht die vom Steuerpflichtigen nicht beigebrachten Angaben durch Auswertung der Rechenschaftsberichte der Fonds selbst ermittelt, k\u00f6nnen sie der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden und schlie\u00dfen auch die Anwendung von \u00a7 6 Abs. 1 InvStG 2004 nicht aus, wenn nicht nachvollziehbar begr\u00fcndet worden ist, dass die Angaben nach deutschem Recht ermittelt worden sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision wird, soweit sie das Streitjahr 2003 betrifft, als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.10.2019 &#8211; 3 K 1264\/16 aufgehoben, soweit es die Streitjahre 2004 und 2005 betrifft.<\/p>\n\n\n\n<p>Insoweit wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Von den Kosten des Klageverfahrens tragen die Kl\u00e4gerin 92 % und der Beklagte 8 %; von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kl\u00e4gerin 79 % und der Beklagte 21 %.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob die Ertr\u00e4ge aus ausl\u00e4ndischen intransparenten thesaurierenden Fonds pauschal zu ermitteln sind.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) erwarb im Juni 2003 je 700&nbsp;Thesaurierungsanteile an den nach \u00f6sterreichischem Recht aufgelegten Investmentfonds ESPA Best of Europe, ESPA Best of America und ESPA Best of Healthcare. Die Anteile hielt sie bis zu deren Ver\u00e4u\u00dferung im M\u00e4rz 2007 in einem Depot bei der X-Bank. Das Depot geh\u00f6rte zum steuerlichen Privatverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Der Fonds ESPA Best of Europe ist ein europ\u00e4ischer Aktien-Dachfonds, der Fonds ESPA Best of America ist ein US-Aktien-Dachfonds. Der Fonds ESPA Best of Healthcare ist ein globaler Aktien-Dachfonds im Bereich Gesundheitswesen. Alle Fonds investierten ihr Verm\u00f6gen nach Ma\u00dfgabe der jeweiligen Fondsbedingungen, auf die Bezug genommen wird, \u00fcberwiegend in andere Kapitalanlagefonds (Zielfonds) und\/oder in offene Investmentgesellschaften. Gesch\u00e4ftsjahr der Fonds war jeweils der Zeitraum vom 01.05. bis zum 30.04., Aussch\u00fcttungen oder Gutschriften wurden jeweils zum 01.08. gebucht.<\/li><li>\u00dcber ihre T\u00e4tigkeiten und deren Ergebnisse berichteten die Fonds den Anlegern j\u00e4hrlich einmal im Rahmen eines Rechenschaftsberichts. Die Rechenschaftsberichte enthalten auch Angaben zur steuerlichen Behandlung der jeweiligen Anteilsscheine (Aussch\u00fcttungs-\/Thesaurierungsanteile), allerdings ausdr\u00fccklich nur f\u00fcr in \u00d6sterreich unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtige. F\u00fcr nicht in \u00d6sterreich unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtige enthalten die Angaben zur steuerlichen Behandlung den Hinweis, die Anleger m\u00fcssten die jeweiligen nationalen Gesetze beachten.<\/li><li>In ihren Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Jahre 2003 bis 2007 machte die Kl\u00e4gerin zu ihrem Depot bei der X-Bank keine Angaben. Am 08.07.2014 gab die Kl\u00e4gerin eine &#8222;Berichtigungserkl\u00e4rung&#8220; ab und offenbarte erstmals ihr Depot bei der X-Bank. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) leitete daraufhin ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Kl\u00e4gerin wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung f\u00fcr die Jahre 2008 bis 2012 ein, das auf die Jahre 2002 bis 2007 ausgedehnt wurde.<\/li><li>Mit Schreiben vom 26.09.2014 ermittelte die Kl\u00e4gerin die bisher nicht erkl\u00e4rten Eink\u00fcnfte aus dem Depot f\u00fcr die Jahre 2003 bis 2007 und legte dazu von der Depotbank nachtr\u00e4glich erhaltene Ertr\u00e4gnis- und Verm\u00f6gensaufstellungen vor. F\u00fcr das Jahr 2002 l\u00e4gen ihr keine Unterlagen mehr vor.<\/li><li>Der Pr\u00fcfer ermittelte die steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte aus den drei Dachfonds nach Ma\u00dfgabe der Pauschalbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 des Investmentsteuergesetzes \u2011\u2011InvStG 2004\u2011\u2011 (Kurzbericht vom 28.01.2015 mit Anlagen, Bl.&nbsp;39&nbsp;ff. der Strafakten). Dabei ergaben sich folgende Ertr\u00e4ge:2003&nbsp;&nbsp;&nbsp;7.400&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2004&nbsp;&nbsp;&nbsp;10.416&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2005&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;25.760&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/li><li>Das FA folgte dem und erlie\u00df am 01.04.2015 entsprechend ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Jahre 2003 bis 2007.<\/li><li>Im Einspruchsverfahren machte die Kl\u00e4gerin vor allem geltend, die Pauschalbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 InvStG 2004 versto\u00dfe gegen Europarecht (Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EuGH\u2011\u2011 van&nbsp;Caster vom 09.10.2014&nbsp;&#8211; C-326\/12, EU:C:2014:2269). Das FA wies die Einspr\u00fcche als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die Kl\u00e4gerin habe Unterlagen oder Informationen nicht vorgelegt, aus denen sich die tats\u00e4chliche H\u00f6he der Eink\u00fcnfte ermitteln lasse. Die pauschale Ermittlung der Ertr\u00e4ge sei deshalb gerechtfertigt (Einspruchsentscheidung vom 08.02.2016).<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) hat der dagegen gerichteten Klage zum Teil stattgegeben und sie im \u00dcbrigen abgewiesen. Im Klageverfahren hat die Kl\u00e4gerin erstmals die Rechenschaftsberichte der Dachfonds f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsjahre ab 2002\/2003 vorgelegt und geltend gemacht, daraus lie\u00dfen sich die tats\u00e4chlich erzielten Eink\u00fcnfte ermitteln. Diese seien anzusetzen. Weitere Unterlagen zu verlangen, w\u00e4re europarechtswidrig. Auf die von der Kl\u00e4gerin danach selbst ermittelten Eink\u00fcnfte wird Bezug genommen (Bl.&nbsp;16 und 30 der FG-Akte). Das FA hat dagegen eingewandt, aus den Jahresberichten lasse sich die tats\u00e4chliche H\u00f6he der Eink\u00fcnfte nicht ermitteln. Die Angaben seien nur f\u00fcr in \u00d6sterreich unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige Anleger verwendbar. Es fehle insbesondere eine \u00dcberleitungsrechnung, wie aus der investmentsteuerrechtlichen Rechnungslegung nach \u00f6sterreichischem Recht die Besteuerungsgrundlagen des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden.<\/li><li>Das FG hat den Beteiligten in der m\u00fcndlichen Verhandlung eine von ihm gefertigte Auswertung der Rechenschaftsberichte zur Ermittlung der Ertr\u00e4ge der drei Fonds \u00fcberreicht und diese zum Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung gemacht.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung der (teilweisen) Klagestattgabe hat das FG unter anderem ausgef\u00fchrt, die Ertr\u00e4ge aus den drei Fonds seien nicht pauschal, sondern entsprechend den f\u00fcr inl\u00e4ndische Fonds geltenden Ma\u00dfst\u00e4ben zu ermitteln. Die Kl\u00e4gerin habe bei europarechtskonformer Auslegung von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 InvStG 2004 zumindest die Besteuerungsgrundlagen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a, b, d und h InvStG 2004 erkl\u00e4rt. Diese lie\u00dfen sich den Rechenschaftsberichten der Fonds entnehmen. Dass Angaben zu Absetzungen f\u00fcr Abnutzung fehlten, sei unerheblich, weil abnutzbare Wirtschaftsg\u00fcter erkennbar nicht zum Verm\u00f6gen der Fonds geh\u00f6rt h\u00e4tten. Eines weiteren Nachweises bed\u00fcrfe es nicht. W\u00e4re \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 InvStG 2004 so zu verstehen, dass nicht nur eine zus\u00e4tzliche Nachweism\u00f6glichkeit, sondern echte Nachweiserfordernisse begr\u00fcndet werden sollten, w\u00e4re die Norm verfassungswidrig (echte R\u00fcckwirkung). Echte Nachweiserfordernisse w\u00e4ren auch europarechtswidrig, denn sie w\u00fcrden Kapitalanleger, die ihr Kapital in ausl\u00e4ndische Investmentfonds investieren, gegen\u00fcber Direktanlegern benachteiligen. Das gelte jedenfalls f\u00fcr Fonds, die nach den Grunds\u00e4tzen der Rechtsvergleichung inl\u00e4ndischen Fonds vergleichbar seien. Das sei hier der Fall.<\/li><li>Das FG hat danach als &#8222;Aussch\u00fcttungen&#8220; die auf die thesaurierten Ertr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin einbehaltene und abgef\u00fchrte \u00f6sterreichische Kapitalertragsteuer angesetzt. Als &#8222;aussch\u00fcttungsgleiche Ertr\u00e4ge&#8220; hat das FG die Summe aller realisierten Ertr\u00e4ge (Zinsertr\u00e4ge, Dividendenertr\u00e4ge, realisierte Kursgewinne und realisierte Kursverluste) des jeweiligen Fonds und als &#8222;Zwischengewinn&#8220; alle zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt noch nicht realisierten Gewinne angesetzt. Die Ertr\u00e4ge seien in vollem Umfang steuerpflichtig. Die steuerliche Vorbelastung mit Kapitalertragsteuer in \u00d6sterreich bleibe nach allgemeinen Feststellungsgrunds\u00e4tzen unber\u00fccksichtigt, da die Kl\u00e4gerin hierzu nichts vorgetragen habe und weil ihre Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit nach deutschem Recht nicht ersichtlich sei.<\/li><li>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ermittelte das FG in Summe Ertr\u00e4ge aus den drei Fonds in den Jahren 2003 bis 2007 wie folgt:2003&nbsp;&nbsp;&nbsp;210,00&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2004&nbsp;&nbsp;&nbsp;4.678,08&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2005&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;2.505,75&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2006&nbsp;&nbsp;&nbsp;19.771,13&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2007&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;28.379,92&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hat ungeachtet der von ihr selbst ermittelten Eink\u00fcnfte aus den Fondsbeteiligungen vor dem FG beantragt, die ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Jahre 2003 bis 2007 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben.<\/li><li>Gemessen daran hat das FG der Klage f\u00fcr die Streitjahre 2003, 2004 teilweise stattgegeben und sie im \u00dcbrigen abgewiesen. Im Streitjahr 2005 war die Klage begr\u00fcndet. Das FG setzte insoweit die streitigen Ertr\u00e4ge auf 0&nbsp;\u20ac herab, sah sich aber am Ansatz eines negativen Werts gehindert, weil es die Kl\u00e4gerin vers\u00e4umt habe, einen Verpflichtungsantrag zu stellen.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung von \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 bis Abs.&nbsp;3 des Gesetzes \u00fcber den Vertrieb ausl\u00e4ndischer Investmentanteile und \u00fcber die Besteuerung der Ertr\u00e4ge aus ausl\u00e4ndischen Investmentanteilen (Auslandinvestment-Gesetz) in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung \u2011\u2011AuslInvestmG\u2011\u2011 (f\u00fcr das Streitjahr 2003) und \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 InvStG 2004 (f\u00fcr Streitjahre ab 2004).<\/li><li>Zum Streitjahr 2003: Zwar versto\u00dfe \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;3 AuslInvestmG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und m\u00fcsse deshalb unangewendet bleiben (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 18.11.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;24\/07, BFHE 223, 398, BStBl II 2009, 518). Den Steuerpflichtigen treffe jedoch eine erh\u00f6hte Mitwirkungspflicht (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011). K\u00f6nne die genaue H\u00f6he der Eink\u00fcnfte nicht ermittelt werden, m\u00fcsse das FA sch\u00e4tzen. Dies k\u00f6nne in Anlehnung an \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 und \u00a7&nbsp;6 InvStG 2004 geschehen (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011 vom 06.07.2009, BStBl I 2009, 770). Davon habe das FA Gebrauch gemacht; die Sch\u00e4tzungen l\u00e4gen deutlich unter den Werten des &#8222;Mindestansatzes&#8220; und hielten sich im Sch\u00e4tzungsrahmen. Die Kl\u00e4gerin selbst habe f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2003 h\u00f6here Eink\u00fcnfte ermittelt als das FG.<\/li><li>Streitjahre ab 2004: Die Voraussetzungen des ab 2004 anwendbaren \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 InvStG 2004 l\u00e4gen im Streitfall nicht vor. Aus den vorliegenden Unterlagen k\u00f6nnten die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin nicht ermittelt werden. Die den Rechenschaftsberichten entnehmbaren Zahlen seien nach \u00f6sterreichischem Recht ermittelt. Auf sie k\u00f6nne die deutsche Besteuerung nicht ohne Weiteres gest\u00fctzt werden. Erforderlich w\u00e4re insbesondere eine \u00dcberleitungsrechnung. Nicht ausreichend sei die vom FG angestellte Rechtsvergleichung, wobei ohnehin offenbleibe, worauf sich das FG insofern st\u00fctze. Eine Auseinandersetzung mit dem \u00f6sterreichischem Bilanzrecht fehle. Die vorgelegten Unterlagen reichten jedenfalls nicht aus, um von der Pauschalbesteuerung abzusehen. Auf die fehlende Berufstr\u00e4gerbescheinigung komme es nicht an. Die vom FG f\u00fcr die Nichtanwendung von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 InvStG 2004 angef\u00fchrten Gr\u00fcnde tr\u00fcgen nicht. Die behauptete echte R\u00fcckwirkung liege nicht vor; der Gesetzgeber habe mit der r\u00fcckwirkenden Einf\u00fcgung von Abs.&nbsp;2 in \u00a7&nbsp;6 InvStG 2004 die nach dem EuGH-Urteil van&nbsp;Caster vom 09.10.2014&nbsp;&#8211; C-362\/12, EU:C:2014:2269 eingetretene unklare Rechtslage beseitigt, wozu er berechtigt gewesen sei. Eine eingehende verfassungsrechtliche Auseinandersetzung sei dem FG-Urteil nicht zu entnehmen. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 InvStG 2004 versto\u00dfe auch nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, wenn die blo\u00dfe Vorlage von Gesch\u00e4ftsberichten nicht gen\u00fcge, um die Pauschalbesteuerung abzuwenden. Der Gesetzgeber habe die vom EuGH geforderte M\u00f6glichkeit, die Pauschalbesteuerung abzuwenden, geschaffen. Auf die fehlende Ver\u00f6ffentlichung der Daten im Bundesanzeiger werde nicht mehr abgestellt. Die Pauschalbesteuerung sei aber nicht per se europarechtswidrig. Es liege auch keine \u00dcberma\u00dfbesteuerung vor. Das FG habe f\u00fcr die Jahre 2003 bis 2007 Eink\u00fcnfte von 50.533,39&nbsp;\u20ac ermittelt; die Summe der vom FA f\u00fcr diesen Zeitraum pauschal ermittelten Eink\u00fcnfte betrage 60.550&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das FG der Klage stattgegeben hat und die Klage insgesamt abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision des FA zu verwerfen beziehungsweise zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das Revisionsvorbringen bez\u00fcglich des Streitjahrs 2003 ergebe schon keine Rechtsverletzung. Grundlage f\u00fcr die Besteuerung im Streitjahr 2003 sei \u00a7&nbsp;17 AuslInvestmG, da \u00a7&nbsp;18 AuslInvestmG nicht angewandt werden d\u00fcrfe. Die daf\u00fcr notwendigen Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen habe das FG zu Recht den Rechenschaftsberichten entnommen.<\/li><li>In den Streitjahren 2004 und 2005 sei \u00a7&nbsp;6 InvStG 2004 anwendbar. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 InvStG 2004 schaffe die M\u00f6glichkeit f\u00fcr den Steuerpflichtigen, die vom Fonds unterlassene Bekanntgabe und Ver\u00f6ffentlichung der Besteuerungsgrundlagen selbst nachzuholen und den Fonds auf eigenes Betreiben &#8222;transparent zu machen&#8220;. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 InvStG 2004 stelle keine zwingenden Anforderungen an den Nachweis, sondern er\u00f6ffne Ermessen. Bei der Aus\u00fcbung des Ermessens m\u00fcsse ber\u00fccksichtigt werden, welchen Detailgrad die vorgelegten Unterlagen aufwiesen und welche Schwierigkeiten mit der Beibringung weiterer Unterlagen verbunden w\u00e4ren. Unstreitig habe die Kl\u00e4gerin die Rechenschaftsberichte aller Fonds f\u00fcr alle betroffenen Jahre vorgelegt. Daraus erg\u00e4ben sich die in \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 InvStG 2004 geforderten Mindestangaben. Die Berichte seien so detailreich und umfassend, dass sich die Besteuerungsgrundlagen daraus vollst\u00e4ndig entnehmen lie\u00dfen und dass zugleich der Nachweis als gef\u00fchrt angesehen werden m\u00fcsse. Davon sei das FG zu Recht ausgegangen. Nachdem die Kl\u00e4gerin die Anteile bereits 2007 ver\u00e4u\u00dfert hatte und keinerlei Kontakt mehr zu den Fonds bestehe, k\u00f6nnten weitergehende Nachweise von ihr nicht verlangt werden. Aus den Berichten lasse sich erkennen, &#8222;dass die Ermittlung der Eink\u00fcnfte der Fondsgesellschaften den Regeln des deutschen Steuerrechts folgte&#8220;. Der BFH habe keinen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt, dass die Vorlage von Rechenschaftsberichten in keinem Fall gen\u00fcge, um der Pauschalbesteuerung zu entgehen. Allerdings seien die Gesch\u00e4ftsberichte in den vom BFH bisher entschiedenen F\u00e4llen nicht hinreichend aussagekr\u00e4ftig gewesen. Das sei im Streitfall anders. Das FG habe die Besteuerungsgrundlagen anhand der Angaben in den Gesch\u00e4ftsberichten ermittelt und nicht gesch\u00e4tzt. Angesichts der vom FG rechtsvergleichend festgestellten \u00c4hnlichkeit der deutschen und der \u00f6sterreichischen Eink\u00fcnfteermittlungsvorschriften sei eine Berufstr\u00e4gerbescheinigung nicht erforderlich gewesen.<\/li><li>Das BMF (Beigetretener) ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 09.07.2020 beigetreten und hat sich \u2011\u2011nach Ablauf der bis zum 31.07.2020 verl\u00e4ngerten Revisionsbegr\u00fcndungsfrist\u2011\u2011 mit Schriftsatz vom 18.01.2021 zum Verfahren ge\u00e4u\u00dfert. Der Beigetretene meint, im Streitjahr 2003 seien wegen der Europarechtswidrigkeit des \u00a7&nbsp;18 AuslInvestmG die f\u00fcr ausl\u00e4ndische &#8222;wei\u00dfe&#8220; Fonds geltenden Vorschriften anzuwenden (\u00a7&nbsp;17 AuslInvestmG i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;39&nbsp;ff. des Gesetzes \u00fcber Kapitalanlagegesellschaften \u2011\u2011KAGG\u2011\u2011). Das FG habe die Eink\u00fcnfte jedoch unzutreffend ermittelt. In den Streitjahren ab 2004 seien die Eink\u00fcnfte aus den Fonds (wie vom FA erfolgt) pauschal zu ermitteln; die von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 InvStG 2004 geforderten Nachweise habe die Kl\u00e4gerin nicht erbracht.<\/li><li>Die Ermittlung der im Jahr 2003 erzielten Eink\u00fcnfte entspreche nicht den Vorschriften des Gesetzes \u00fcber Kapitalanlagegesellschaften. Steuerpflichtig seien die steuerbaren thesaurierten Fondsertr\u00e4ge und die darauf abgef\u00fchrte Kapitalertragsteuer nach \u00f6sterreichischem Recht. Entgegen \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KAGG habe das FG (nicht steuerbare) Gewinne und Verluste aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Wertpapieren einbezogen, wohingegen die sich aus dem Ertragsausgleich ergebenden steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte nicht ber\u00fccksichtigt seien. Unklar sei, ob auch Eink\u00fcnfte aus Termingesch\u00e4ften erfasst worden seien.<\/li><li>F\u00fcr die Streitjahre ab 2004 richte sich die Besteuerung nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 InvStG 2004. Es handele sich bei allen drei Fonds um sogenannte intransparente Fonds. Die Fonds seien den Bekanntmachungs- und Ver\u00f6ffentlichungspflichten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 nicht nachgekommen. Der Gesetzgeber habe die vom EuGH geforderte individuelle Nachweism\u00f6glichkeit durch Einf\u00fcgung von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 InvStG 2004 geschaffen. Zwar beziehe sich \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 seinem Wortlaut nach (&#8222;die Besteuerungsgrundlagen im Sinne des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nummer&nbsp;1 \u2026&#8220;) nicht auf die aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge bei einem thesaurierenden Fonds (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 InvStG 2004). Nach dem Zweck der Vorschrift und entsprechend der Rechtsprechung des EuGH sei aber auch bei der Beteiligung an einem thesaurierenden Fonds ein Nachweis der H\u00f6he der aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge zul\u00e4ssig. Im Streitfall sei die H\u00f6he der aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge aber nicht ausreichend nachgewiesen. F\u00fcr eine Sch\u00e4tzung fehle die Rechtsgrundlage.<\/li><li>Die Rechenschaftsberichte reichten im Streitfall nicht aus, um die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln. Die Kl\u00e4gerin habe in Dach-Investmentfonds investiert. Zur (vollst\u00e4ndigen) Abwendung der Pauschalbesteuerung h\u00e4tten auch die Besteuerungsgrundlagen der intransparenten Ziel-Investmentfonds nachgewiesen werden m\u00fcssen. Das sei nicht geschehen. Es k\u00f6nne anhand der Rechenschaftsberichte auch nicht gekl\u00e4rt werden, ob die Kl\u00e4gerin mittelbar \u00fcber die Ziel-Investmentfonds auch Ertr\u00e4ge aus Finanzinnovationen oder aus Personengesellschaften erzielt habe, die einbezogen werden m\u00fcssten. Au\u00dferdem k\u00f6nne die H\u00f6he der Dividenden und Ertr\u00e4ge aus den Ziel-Investmentfonds nicht \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/li><li>Schlie\u00dflich habe das FG (im Streitjahr 2005) negative aussch\u00fcttungsgleiche Betr\u00e4ge zugelassen. Aussch\u00fcttungsgleiche Ertr\u00e4ge k\u00f6nnten nach deutschem Recht aber niemals negativ sein. Negative Ertr\u00e4ge des Investmentfonds k\u00f6nnten mit positiven gleichartigen Ertr\u00e4gen bis zu deren H\u00f6he ausgeglichen werden (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;4 InvStG 2004). Nicht ausgeglichene negative Ertr\u00e4ge m\u00fcssten in folgende Jahre vorgetragen werden.<\/li><li>Der Beigetretene hat keinen Antrag gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Die Revision ist, soweit sie das Streitjahr 2003 betrifft, unzul\u00e4ssig. Der Senat verwirft die Revision insoweit durch Beschluss (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) in der Besetzung mit f\u00fcnf Richtern. Einer Abtrennung bedarf es nicht (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.1966&nbsp;&#8211; IV&nbsp;126\/64, BFHE 88, 13, BStBl III 1967, 252). Sie w\u00e4re auch nicht sachgerecht, weil die Revision auch im \u00dcbrigen entscheidungsreif ist und weil der unterschiedliche Verfahrensausgang der selbst\u00e4ndigen Streitgegenst\u00e4nde im Rahmen der einheitlichen Kostenquote ber\u00fccksichtigt werden kann.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a FGO muss die Revisionsbegr\u00fcndung die Revisionsgr\u00fcnde angeben. Dazu geh\u00f6rt, soweit ein Verfahrensmangel nicht geltend gemacht wird, die bestimmte Bezeichnung der Umst\u00e4nde, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Daran mangelt es. Aus der Revisionsbegr\u00fcndung ergibt sich, soweit sie das Streitjahr 2003 betrifft, keine Rechtsverletzung (II.1.b). Das Vorbringen des Beigetretenen kann die mangelnde Zul\u00e4ssigkeit der Revision nicht heilen (II.1.c).<\/li><li>b) Nach der Rechtsprechung des Senats verst\u00f6\u00dft die pauschale Besteuerung von Ertr\u00e4gen aus im Inland nicht registrierten ausl\u00e4ndischen Investmentfonds (sogenannte &#8222;schwarze&#8220; Fonds) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;3 AuslInvestmG gegen unmittelbar geltendes Europarecht und ist nicht anzuwenden (BFH-Urteile vom 18.11.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;24\/07, BFHE 223, 398, BStBl II 2009, 518 und vom 18.11.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;2\/06, BFH\/NV 2009, 731). Die R\u00fcge, das FG habe \u00a7&nbsp;18 AuslInvestmG verletzt, geht deshalb von vornherein ins Leere, zumal das FA und der Beigetretene der Nichtanwendbarkeit der Vorschrift ausdr\u00fccklich zustimmen.<\/li><li>Die Besteuerung der Ertr\u00e4ge aus &#8222;schwarzen&#8220; Fonds richtet sich stattdessen nach den f\u00fcr registrierte ausl\u00e4ndische Fonds (sogenannte &#8222;wei\u00dfe&#8220; Fonds) geltenden Vorschriften des Auslandinvestment-Gesetzes. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AuslInvestmG und \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KAGG geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen im Sinne von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) neben den Aussch\u00fcttungen auch die sogenannten aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge. Die aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge des Fonds gelten mit Ablauf des Gesch\u00e4ftsjahrs, in dem sie vereinnahmt worden sind, als zugeflossen (\u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 KAGG, \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AuslInvestmG).<\/li><li>Nach diesen Vorschriften hat das FG aussch\u00fcttungsgleiche Ertr\u00e4ge im Streitjahr 2003 nicht angesetzt, weil die Kl\u00e4gerin am Stichtag (Ablauf des Gesch\u00e4ftsjahrs: 30.04.2003) noch nicht an den Fonds beteiligt war, so dass ihr die an diesem Tag als zugeflossen geltenden Ertr\u00e4ge nicht zugerechnet werden k\u00f6nnen. Es hat vielmehr nur die im Streitjahr 2003 von den Fonds auf Kosten der Kl\u00e4gerin einbehaltene und abgef\u00fchrte \u00f6sterreichische Kapitalertragsteuer als Aussch\u00fcttung angesetzt (Zufluss jeweils am Buchungstag: 01.08.2003).<\/li><li>Soweit das FA dem entgegenh\u00e4lt, der Ansatz sei viel zu niedrig, man sei zur Sch\u00e4tzung in Anlehnung an \u00a7&nbsp;6 InvStG 2004 berechtigt (BMF-Schreiben vom 06.07.2009, BStBl I 2009, 770), wird eine Rechtsverletzung nicht dargelegt. Insbesondere besteht f\u00fcr die Annahme einer Sch\u00e4tzungsbefugnis in Anlehnung an \u00a7&nbsp;6 InvStG 2004 keine Rechtsgrundlage. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 InvStG 2004 ist erstmals anwendbar auf Gesch\u00e4ftsjahre, die nach dem 31.12.2003 beginnen, sowie auf Ertr\u00e4ge, die dem Investmentverm\u00f6gen in diesem Gesch\u00e4ftsjahr zuflie\u00dfen (\u00a7&nbsp;18 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 i.d.F. vom 15.12.2003). Die Vorschrift bietet danach keine Grundlage f\u00fcr eine unterj\u00e4hrige freie Sch\u00e4tzung aussch\u00fcttungsgleicher Ertr\u00e4ge bei thesaurierenden ausl\u00e4ndischen Fonds f\u00fcr Zeitr\u00e4ume vor dem 01.01.2004.<\/li><li>c) Die Ausf\u00fchrungen des Beigetretenen verhelfen der unzul\u00e4ssigen Revision nicht zur Zul\u00e4ssigkeit. Der Senat kann offenlassen, ob sich die Zul\u00e4ssigkeit der Revision zwingend aus der Revisionsbegr\u00fcndung ergeben muss. Selbst wenn sich das FA die Ausf\u00fchrungen des Beigetretenen mit der Folge zu eigen machen k\u00f6nnte, dass sie eigene fehlende Darlegungen ersetzten, aus denen sich eine Rechtsverletzung ergibt, w\u00e4ren sie nicht innerhalb der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist vorgebracht worden und k\u00f6nnten schon deshalb nicht mehr zur Zul\u00e4ssigkeit der Revision beitragen. Eine Rechtsverletzung ergibt sich aber auch inhaltlich nicht aus den Ausf\u00fchrungen des Beigetretenen. Sie beziehen sich auf die Ermittlung der aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge und speziell auf die Ber\u00fccksichtigung von Ertragsausgleichszahlungen bei der Ermittlung der aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge. Da das FG im Streitjahr 2003 jedoch keine aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge aus den Fonds angesetzt hat, ergibt sich auch daraus keine Bezeichnung einer Rechtsverletzung.<\/li><li>2. Die Revision ist, soweit sie sich gegen die Einkommensteuer f\u00fcr die Jahre 2004 und 2005 richtet, zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage als unbegr\u00fcndet (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>Das FG hat \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 InvStG 2004 zu Unrecht nicht angewandt. Der Senat hat bereits gekl\u00e4rt, dass die Vorschrift weder verfassungswidrig ist noch gegen Europarecht verst\u00f6\u00dft. Die Voraussetzungen von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 InvStG 2004, unter denen \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 InvStG 2004 nicht anwendbar ist, liegen nicht vor. Die Kl\u00e4gerin hat schon die zur Abwendung der Pauschalbesteuerung nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 erforderlichen Angaben nicht erkl\u00e4rt; auf die Frage, wie die Richtigkeit der Angaben nachgewiesen werden kann, kommt es nicht an. Auch die vom FG &#8222;ermittelten&#8220; Besteuerungsgrundlagen k\u00f6nnen der inl\u00e4ndischen Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Sie sind insbesondere nicht geeignet, um \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 InvStG 2004 zu verdr\u00e4ngen.<\/li><li>a) Im Ausgangspunkt ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig, dass die von der Kl\u00e4gerin erzielten Ertr\u00e4ge aus den streitbefangenen Investmentanteilen zu im Inland steuerbaren Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 InvStG 2004 gef\u00fchrt haben.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 InvStG 2004 geh\u00f6ren die auf Investmentanteile ausgesch\u00fctteten sowie die aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge sowie (erstmals ab 2005) der Zwischengewinn zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Anlegers, Leistungen nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa i.V.m. \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b EStG oder Leistungen im Sinne des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 EStG sind. Eine dieser Ausnahmen liegt unstreitig nicht vor. Die Regelung gilt f\u00fcr s\u00e4mtliche Anleger von Investmentfonds und damit auch f\u00fcr die Kl\u00e4gerin als Privatanlegerin. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Formulierung des Einleitungssatzes in \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InvStG 2004. Damit wird das Besteuerungsrecht in F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;6 InvStG 2004 nicht ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 17.11.2015&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;27\/12, BFHE 252, 112, BStBl II 2016, 539, Rz&nbsp;21).<\/li><li>b) Die Investmentfonds, um die es im Streitfall nur noch geht, haben die Angaben gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 2 InvStG 2004 nicht bekannt gemacht. Das hat das FG mit Bindungswirkung festgestellt. Es ist im \u00dcbrigen auch zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf keiner weiteren Ausf\u00fchrungen. Rechtsfolge davon ist, dass die Ertr\u00e4ge aus den Fonds nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 InvStG 2004 (i.V.m. \u00a7&nbsp;10 InvStG 2004) pauschal zu ermitteln sind. Die Vorschrift ist nicht verfassungswidrig (BFH-Urteil vom 14.05.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;31\/16, BFHE 264, 496, BStBl II 2019, 562, Rz&nbsp;29&nbsp;ff.).<\/li><li>c) Rechtlich fehlerhaft hat das FG \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 InvStG 2004 nicht angewandt und die Besteuerungsgrundlagen aus den vorliegenden Unterlagen (Depotausz\u00fcge, Rechenschaftsberichte der Fonds) selbst ermittelt. Die Voraussetzungen, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 InvStG 2004 erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, um der Pauschalbesteuerung zu entgehen, liegen nicht vor. Die Vorschrift ist auch nicht deshalb unanwendbar, weil die Besteuerungsgrundlagen auf anderem Weg ermittelt werden k\u00f6nnen.<\/li><li>d) \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 InvStG 2004 ist im Streitfall anwendbar. Die Vorschrift ist zwar erst durch Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;b des Investmentsteuerreformgesetzes vom 19.07.2016 (BGBl I 2016, 1730) eingef\u00fcgt worden. Sie ist aber gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;2 InvStG 2004 in allen F\u00e4llen anwendbar, in denen die Steuer noch nicht bestandskr\u00e4ftig festgesetzt ist.<\/li><li>e) Die Kl\u00e4gerin hat schon die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 notwendigen Angaben nicht erkl\u00e4rt. Wie die Richtigkeit der Angaben nachgewiesen werden k\u00f6nnte (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 InvStG 2004), bedarf keiner Entscheidung.<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 er\u00f6ffnet dem Steuerpflichtigen die M\u00f6glichkeit, die vom Investmentfonds nicht bekannt gemachten Besteuerungsgrundlagen selbst beizubringen, zu erkl\u00e4ren und die Richtigkeit der Angaben nachzuweisen. Erkl\u00e4rt der Steuerpflichtige die Angaben im Sinne des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InvStG 2004 mit Ausnahme der Buchst.&nbsp;c und f und weist er sie vollst\u00e4ndig nach, ist \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 InvStG 2004 anzuwenden. Dann werden die erkl\u00e4rten Ertr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 besteuert; \u00a7&nbsp;4 InvStG 2004 findet keine Anwendung. Als Nachweis kann insbesondere eine Bescheinigung eines zur gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung befugten Berufstr\u00e4gers im Sinne des \u00a7&nbsp;3 des Steuerberatungsgesetzes, einer beh\u00f6rdlich anerkannten Wirtschaftspr\u00fcfungsstelle oder einer vergleichbaren ausl\u00e4ndischen Person oder Institution dienen, dass die Besteuerungsgrundlagen nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 InvStG 2004). Weist der Anleger auch die Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c und f InvStG 2004 nach, finden die \u00a7\u00a7&nbsp;2 und 4 InvStG 2004 Anwendung (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 InvStG 2004).<\/li><li>bb) \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 InvStG 2004 ist \u00fcber seinen Wortlaut hinaus auch zugunsten von Anlegern thesaurierender (Dach-)Investmentfonds anzuwenden. Die bei thesaurierenden Fonds erforderlichen Angaben sind entsprechend den in Aussch\u00fcttungsf\u00e4llen geltenden Vorgaben zu machen und nachzuweisen (vgl. BFH-Urteil vom 14.05.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;31\/16, BFHE 264, 496, BStBl II 2019, 562). Gegen die Vereinbarkeit der Vorschrift mit unmittelbar anwendbarem Europarecht oder Verfassungsrecht bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Das gilt zumindest hinsichtlich der Obliegenheit, die erforderlichen Angaben beizubringen.<\/li><li>cc) Erforderlich ist bei der Beteiligung an einem thesaurierenden Fonds insbesondere die Angabe des Betrags der aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge des abgelaufenen Gesch\u00e4ftsjahrs (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 InvStG 2004; BTDrucks 18\/8045, S.&nbsp;130). F\u00fcr die Streitjahre 2004 und 2005 sind aussch\u00fcttungsgleiche Ertr\u00e4ge die von einem Investmentfonds nach Abzug der abziehbaren Werbungskosten nicht zur Aussch\u00fcttung verwendeten Ertr\u00e4ge aus Zinsen, Dividenden, Ertr\u00e4ge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundst\u00fccken und grundst\u00fccksgleichen Rechten, sonstige Ertr\u00e4ge oder Gewinne aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften, soweit es sich nicht um Wertpapierver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte handelt (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 InvStG 2004).<\/li><li>dd) Der erkl\u00e4rte Betrag der aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge muss nach deutschem Steuerrecht ermittelt worden sein. Das ergibt sich nicht nur aus der Definitionsnorm in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 InvStG 2004 (Bezugnahme auf \u00a7&nbsp;23 EStG). Nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 InvStG 2004 muss die Investmentgesellschaft ihre Angaben au\u00dferdem mit der Bescheinigung eines Berufstr\u00e4gers versehen, &#8222;dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden&#8220;. Diese Anforderungen sind auch zu beachten, wenn der Steuerpflichtige die vom Investmentfonds nicht bekannt gemachten Angaben nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 InvStG 2004 selbst beibringt. Auch in diesem Fall hat er nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 InvStG 2004 die Bescheinigung eines Berufstr\u00e4gers dar\u00fcber beizubringen, &#8222;dass die Besteuerungsgrundlagen nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden&#8220;. Daraus ergibt sich jedenfalls, unabh\u00e4ngig von der Frage, welche Nachweisobliegenheiten im Einzelnen bestehen, dass der erkl\u00e4rte Betrag der aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge nach deutschem Steuerrecht ermittelt worden sein muss.<\/li><li>ee) Angaben \u00fcber aussch\u00fcttungsgleiche Ertr\u00e4ge, die nicht nach deutschem Steuerrecht ermittelt wurden, k\u00f6nnen nicht nur der inl\u00e4ndischen Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden, sie gen\u00fcgen auch nicht, um die Pauschalbesteuerung nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 erfolgreich abzuwenden. Sowohl der ausl\u00e4ndische Fonds als auch \u2011\u2011ersatzweise\u2011\u2011 der Steuerpflichtige m\u00fcssen die Besteuerungsgrundlagen nach inl\u00e4ndischem Steuerrecht ermitteln und angeben. Ersichtlich wollte der Gesetzgeber die Finanzverwaltung nicht mit der Feststellung belasten, ob nach ausl\u00e4ndischem Recht ermittelte aussch\u00fcttungsgleiche Ertr\u00e4ge der Besteuerung zugrunde gelegt werden k\u00f6nnen oder wie sie gegebenenfalls anzupassen w\u00e4ren. Die daf\u00fcr erforderlichen Informationen m\u00fcssen jedenfalls im Grundsatz der Investmentfonds beziehungsweise der Steuerpflichtige beibringen, um der Pauschalbesteuerung zu entgehen. Dies entspricht aus der Sicht des Steuerpflichtigen der gesteigerten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (vgl. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 AO).<\/li><li>ff) Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze hat die Kl\u00e4gerin die nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 erforderlichen Angaben zu den aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4gen der Fonds schon nicht erkl\u00e4rt. Aus den vorgelegten Depotunterlagen ergibt sich insofern nichts; sie enthalten keine Angaben zu den aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4gen aus den intransparenten Fonds. Auch die Vorlage der Rechenschaftsberichte gen\u00fcgt insoweit nicht. Sie enthalten zwar Angaben zur steuerlichen Behandlung der Ertr\u00e4ge aus den von der Kl\u00e4gerin gehaltenen Thesaurierungsanteilen. Es steht jedoch fest, dass die Angaben nur f\u00fcr in \u00d6sterreich ans\u00e4ssige Anleger gedacht sind. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Ertragsrechnung der Fonds und die Entwicklung des jeweiligen Fondsverm\u00f6gens, wie sie sich aus den Rechenschaftsberichten ergibt. Auch diese Zahlenwerke sind auf der Grundlage des \u00f6sterreichischen Rechts erstellt worden, denen die Fonds unterlagen. Ihnen lassen sich deshalb jedenfalls nicht vorbehaltlos die Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr die inl\u00e4ndische Besteuerung entnehmen. Eine Berufstr\u00e4gerbescheinigung des Inhalts, dass die dort ausgewiesenen Zahlen auch dem deutschen Recht entsprechen, hat die Kl\u00e4gerin ebenso wenig vorgelegt wie eine \u00dcberleitungsrechnung, aus der sich ergibt, wie die nach \u00f6sterreichischem Recht erstellten Zahlenwerke fortentwickelt werden m\u00fcssten, um Besteuerungsgrundlagen zu erhalten, die dem deutschen Steuerrecht entsprechen.<\/li><li>gg) Da die Kl\u00e4gerin mithin schon nicht die nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 erforderlichen Angaben erkl\u00e4rt hat, kommt es nicht mehr darauf an, welche Anforderungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 InvStG 2004 an den Nachweis ihrer Richtigkeit gestellt werden m\u00fcssen. Unerheblich sind in diesem Zusammenhang deshalb auch europarechtliche Bedenken des FG gegen die in \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 InvStG 2004 normierten Nachweisanforderungen oder verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf deren r\u00fcckwirkende Einf\u00fchrung.<\/li><li>f) Die vom FG anhand der vorliegenden Unterlagen &#8222;ermittelten&#8220; Besteuerungsgrundlagen k\u00f6nnen der inl\u00e4ndischen Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden und sind schon deshalb nicht geeignet, die im Gesetz angeordnete Besteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 InvStG 2004 zu verdr\u00e4ngen.<\/li><li>aa) Das FG ist zun\u00e4chst genauso wie die Finanzverwaltung nicht dazu verpflichtet, nach ausl\u00e4ndischem Recht erstellte Rechenwerke auf ihre \u00dcbereinstimmung mit inl\u00e4ndischem Steuerrecht zu \u00fcberpr\u00fcfen. Die Obliegenheit zur Beibringung nach inl\u00e4ndischem Recht ermittelter Angaben trifft nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 InvStG 2004 und der damit im Zusammenhang stehenden Vorschriften jedenfalls vorrangig den Steuerpflichtigen, der sein Kapital in einen ausl\u00e4ndischen intransparenten Fonds investiert hat. Soweit das FG im Streitfall von etwas anderem ausgegangen ist (durch das Gericht anzustellende Rechtsvergleichung), findet dies im anzuwendenden Recht keine Grundlage.<\/li><li>bb) Aber auch die danach vom FG quasi \u00fcberobligationsm\u00e4\u00dfig auf diesem Wege ermittelten Angaben k\u00f6nnen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Sie k\u00f6nnen deshalb auch nicht die Besteuerung nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 InvStG 2004 verdr\u00e4ngen.<\/li><li>Das FG hat im Ausgangspunkt schon keine Feststellungen zum ausl\u00e4ndischen Recht getroffen (vgl. \u00a7&nbsp;293 der Zivilprozessordnung), sondern nur ausgef\u00fchrt, die zu beurteilenden \u00f6sterreichischen Investmentfonds seien mit deutschen Investmentfonds vergleichbar, da auch hier zwischen ausgesch\u00fctteten und aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4gen differenziert werde und diese zu Kapitaleink\u00fcnften f\u00fchren k\u00f6nnten.<\/li><li>Diese Ausf\u00fchrungen tragen die Schlussfolgerung des FG nicht, dass die nach \u00f6sterreichischem Recht ermittelten Bezugsgr\u00f6\u00dfen bei der Ermittlung der inl\u00e4ndischen Besteuerungsgrundlagen unver\u00e4ndert zugrunde gelegt werden k\u00f6nnen. Ungeachtet des Umstands, dass die Ermittlung des ausl\u00e4ndischen Rechts revisionsrechtlich zur Tatsachenfeststellung geh\u00f6rt, zu der der BFH grunds\u00e4tzlich nicht befugt ist, bedarf es insoweit keiner Rechtsvergleichung. Der BFH muss die Schlussfolgerung des FG nicht widerlegen; es gen\u00fcgt, dass sie nicht nachvollziehbar begr\u00fcndet ist. Davon unabh\u00e4ngig hat der Beigetretene zum Beispiel darauf hingewiesen, dass aussch\u00fcttungsgleiche Ertr\u00e4ge nach dem anwendbaren inl\u00e4ndischen Recht nicht negativ sein k\u00f6nnen (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;4 InvStG 2004). Das FG hat aber zumindest im Streitjahr 2005 per Saldo negative aussch\u00fcttungsgleiche Ertr\u00e4ge ermittelt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Schon dies zeigt, dass die vom FG ermittelten Betr\u00e4ge nicht dem anwendbaren inl\u00e4ndischen Recht entsprechen. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Nichtber\u00fccksichtigung der Ertragsausgleichszahlungen und betrifft auch das Streitjahr 2004.<\/li><li>cc) Das FG war auch nicht befugt, Besteuerungsgrundlagen, die der Steuerpflichtige nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 erkl\u00e4ren soll, aber nicht erkl\u00e4rt hat, anhand vorliegender Unterlagen zu sch\u00e4tzen. Sind die Voraussetzungen von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 InvStG 2004 nicht erf\u00fcllt, weil der Steuerpflichtige die erforderlichen Angaben nicht beigebracht hat und lassen sich die Angaben auch nicht aus den vorliegenden Unterlagen entnehmen, ergibt sich die Rechtsfolge aus \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 InvStG 2004. Dies schlie\u00dft jedenfalls eine individuelle (Voll-)Sch\u00e4tzung der Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7&nbsp;162 AO aus (BFH-Urteil vom 14.05.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;31\/16, BFHE 264, 496, BStBl II 2019, 562, Rz&nbsp;25). Daran h\u00e4lt der Senat fest.<\/li><li>g) Das FG ist f\u00fcr die Streitjahre 2004 und 2005 von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen. Seine Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben.<\/li><li>h) Die Sache ist spruchreif. Nach Ablauf der \u00fcblichen Aufbewahrungsfristen, insbesondere f\u00fcr Buchf\u00fchrungsunterlagen, ist nicht mehr damit zu rechnen, dass die Rechenschaftsberichte der Fonds heute noch auf ihre \u00dcbereinstimmung mit deutschem Steuerrecht \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnten. Davon gehen offenbar auch die Beteiligten aus. Hinzu kommt, dass die Transparenzvorschriften auch bei den Zielfonds erf\u00fcllt sein m\u00fcssten, wenn die Pauschalbesteuerung auf der Ebene des Dachfonds vollst\u00e4ndig abgewendet werden soll (\u00a7&nbsp;10 InvStG 2004). Auch insofern ist jedoch nicht mehr davon auszugehen, dass entsprechende Unterlagen nach einer denkbaren Zur\u00fcckverweisung des Streitfalls an das FG heute noch beigebracht werden k\u00f6nnen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Streitfall anhand der vorliegenden Unterlagen abschlie\u00dfend beurteilt werden muss.<\/li><li>Gegen die H\u00f6he der vom FA pauschal ermittelten Ertr\u00e4ge aus den Fonds in den Streitjahren 2004 und 2005 haben die Beteiligten keine Einw\u00e4nde geltend gemacht. Danach war die Klage wegen Einkommensteuer 2004 und 2005 abzuweisen.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.180624.VIIIR13.20.0 BFH VIII. 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