{"id":77094,"date":"2024-09-14T13:00:34","date_gmt":"2024-09-14T11:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77094"},"modified":"2024-09-14T13:00:34","modified_gmt":"2024-09-14T11:00:34","slug":"ablehnung-eines-terminverlegungsantrags-bfh-beschluss-vom-27-august-2024-viii-b-74-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ablehnung-eines-terminverlegungsantrags-bfh-beschluss-vom-27-august-2024-viii-b-74-23\/","title":{"rendered":"Ablehnung eines Terminverlegungsantrags &#8211; BFH-Beschluss vom 27. August 2024, VIII B 74\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.270824.VIIIB74.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 155 S 1, FGO \u00a7 52d, FGO \u00a7 52a, FGO \u00a7 119 Nr 3, ZPO \u00a7 227, GG Art 103 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 07. August 2023, Az: 8 K 1670\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Wird ein Terminaufhebungs- oder -verlegungsantrag schriftlich oder per E-Mail gestellt, ist er nicht formunwirksam, wenn er nicht \u00fcber das besondere elektronische Steuerberaterpostfach beim Gericht eingereicht wird (Best\u00e4tigung Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23.04.2024 &#8211; VIII B 31\/23, BFH\/NV 2024, 767).<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Auch bei wiederholten Antr\u00e4gen auf Terminverlegung aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden kann die Ank\u00fcndigung des Gerichts, bei weiteren Antr\u00e4gen im Rahmen der Glaubhaftmachung nur noch eine amts\u00e4rztliche Begutachtung zu akzeptieren, unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein, wenn der weitere Terminverlegungsantrag auf eine neue unvorhersehbare Erkrankung (hier: Verletzungen aufgrund eines Sturzes) gest\u00fctzt wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 07.08.2023 &#8211; 8 K 1670\/20 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnchen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) wandten sich im finanzgerichtlichen Verfahren gegen \u00c4nderungsbescheide zur Einkommensteuer 2016 und 2017, die im Anschluss an eine steuerliche Au\u00dfenpr\u00fcfung sowie eine Steuerfahndungspr\u00fcfung ergangen waren, sowie gegen die Festsetzung von Versp\u00e4tungszuschl\u00e4gen zur Einkommensteuer 2016 und 2017. Der Kl\u00e4ger ist Steuerberater und trat zugleich als Vertreter der Kl\u00e4gerin auf.<\/li><li>Mit E-Mail vom 16.05.2023 teilte der Kl\u00e4ger dem Finanzgericht (FG) mit, er k\u00f6nne den auf den 12.06.2023 bestimmten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden nicht wahrnehmen. Er legte hierzu eine \u00e4rztliche Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung vor, die die Arbeitsunf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers vom 06.06.2023 bis zum 21.07.2023 bescheinigte. Das FG verlegte daraufhin den Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung auf den 17.07.2023.<\/li><li>Mit am 22.06.2023 beim FG eingegangenen Schriftsatz f\u00fchrte der Kl\u00e4ger aus, er sei unter anderem aufgrund sehr hohen Blutdrucks mit akuter Infarktgefahr und pl\u00f6tzlichen Schwindelattacken derzeit bettl\u00e4gerig und k\u00f6nne keine Termine zusagen. Erg\u00e4nzend legte der Kl\u00e4ger ein \u00e4rztliches Attest vom 12.06.2023 vor, aus dem sich ergibt, dass der Kl\u00e4ger an einer akuten Exacerbation einer bereits l\u00e4ngerfristig bestehenden Erkrankung leide und er aufgrund der akuten Beschwerdelast aus \u00e4rztlicher Sicht f\u00fcr den attestierten Zeitraum nicht vorladungsf\u00e4hig sei. Mit E-Mail vom 14.07.2023 bat der Kl\u00e4ger unter Hinweis auf seine gesundheitliche Belastung aufgrund hohen Blutdrucks, die dem FG bereits vorliegende Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung und die aktuelle Hitzebelastung um Verlegung des Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 17.07.2023. Das FG verlegte den Termin daraufhin auf den 07.08.2023.<\/li><li>Mit gerichtlichem Schreiben vom 20.07.2023 wies das FG den Kl\u00e4ger darauf hin, dass mit einer erneuten Verlegung des Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung nach gegenw\u00e4rtigem Stand nicht zu rechnen sei. Bereits mehrfach sei auf die Obliegenheit zur Terminvorsorge hingewiesen worden. Soweit gesundheitliche Beeintr\u00e4chtigungen mit Auswirkungen auf die Verhandlungs- und\/oder Reisef\u00e4higkeit bezogen auf den Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 07.08.2023 geltend gemacht werden sollten, werde zur Vorlage eines amts\u00e4rztlichen Attests aufgefordert.<\/li><li>Mit E-Mail vom 25.07.2023 an die Pr\u00e4sidentin des FG, die an die zust\u00e4ndige Berichterstatterin weitergeleitet wurde, bat der Kl\u00e4ger erneut um Terminverlegung. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, er sei vor kurzem gest\u00fcrzt und habe sich dabei eine B\u00e4nderzerrung im Sprunggelenk mit kn\u00f6chernem Ausriss zugezogen. Der Kl\u00e4ger f\u00fcgte ein \u00e4rztliches Schreiben vom 21.07.2023 bei, in dem best\u00e4tigt wird, dass der Kl\u00e4ger aufgrund eines Sturzes eine immobilisierende Verletzung erlitten habe und vom 21.07.2023 bis 25.08.2023 nicht vorladungsf\u00e4hig sei. Beigef\u00fcgt war au\u00dferdem ein Rezept f\u00fcr einen &#8222;Bort Air Walker&#8220;, eine Orthese zur Ruhigstellung des Fu\u00dfes, auf dem als Diagnose ein &#8222;kn\u00f6cherner Ausriss am rechten Sprunggelenk&#8220; angegeben war. Mit E-Mail und Fax vom 06.08.2023 wiederholte der Kl\u00e4ger seinen Terminverlegungsantrag.<\/li><li>Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 07.08.2023 erschien f\u00fcr die Kl\u00e4gerseite niemand. Das FG hat die Klage abgewiesen und hierzu im Urteil unter anderem ausgef\u00fchrt, der Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung habe nicht verlegt werden m\u00fcssen. Die Terminverlegungsantr\u00e4ge seien nur mit einfacher E-Mail beziehungsweise mit Telefax und damit nicht formwirksam nach \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt worden. Selbst wenn man von formwirksamen Antr\u00e4gen ausgehe, w\u00e4ren diese nicht begr\u00fcndet, da es an der Glaubhaftmachung eines erheblichen Grundes fehle. Das FG sei von einer Prozessverschleppungsabsicht beziehungsweise von erheblichen Mitwirkungspflichtverletzungen der Kl\u00e4ger \u00fcberzeugt. Der Kl\u00e4ger habe au\u00dferdem die aufgrund seiner l\u00e4nger andauernden gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigung gebotene Terminvorsorge in Form der Beauftragung eines Vertreters unterlassen und entgegen der gerichtlichen Auflage auch kein amts\u00e4rztliches Attest vorgelegt.<\/li><li>Mit der Nichtzulassungsbeschwerde r\u00fcgen die Kl\u00e4ger unter anderem die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO).<\/li><li>1. Das FG hat den Anspruch der Kl\u00e4ger auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs (\u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO und Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes) verletzt, indem es am 07.08.2023 in Abwesenheit der Kl\u00e4ger m\u00fcndlich verhandelt und auf der Grundlage dieser m\u00fcndlichen Verhandlung in der Sache entschieden hat, obwohl die Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 der Zivilprozessordnung (ZPO) am 25.07.2023 und 06.08.2023 formwirksame Termin\u00e4nderungsantr\u00e4ge gestellt hatten, die das FG zu Unrecht abgelehnt hat. Das FG hat die Ablehnung der Antr\u00e4ge auf Terminverlegung kumulativ mit der Formunwirksamkeit des &#8222;Antrags&#8220; einerseits und der fehlenden Glaubhaftmachung eines Verhinderungsgrundes andererseits begr\u00fcndet. Beide Begr\u00fcndungen tragen die Ablehnung der Antr\u00e4ge nicht.<\/li><li>a) Einem Verfahrensbeteiligten wird das rechtliche Geh\u00f6r versagt, wenn das Gericht m\u00fcndlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl der Beteiligte einen wirksamen Antrag auf Terminverlegung gestellt und daf\u00fcr erhebliche Gr\u00fcnde geltend und glaubhaft gemacht hat (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 ZPO). Zu diesen erheblichen Gr\u00fcnden geh\u00f6rt auch die krankheitsbedingte Verhinderung eines sich selbst vertretenden Kl\u00e4gers, der zugleich als Prozessbevollm\u00e4chtigter f\u00fcr einen weiteren Beteiligten auftritt (Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 21.04.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;144\/22, BFH\/NV 2023, 859, Rz&nbsp;4).<\/li><li>b) Die Kl\u00e4ger haben die Antr\u00e4ge auf Termin\u00e4nderung am 25.07.2023 und 06.08.2023 per E-Mail und Telefax formwirksam gestellt. Die Einreichung als elektronisches Dokument \u00fcber das besondere elektronische Steuerberaterpostfach gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;52a FGO war nicht erforderlich.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;1 FGO sind vorbereitende Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Antr\u00e4ge und Erkl\u00e4rungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Beh\u00f6rde oder durch eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts einschlie\u00dflich der von ihr zur Erf\u00fcllung ihrer \u00f6ffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschl\u00fcsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu \u00fcbermitteln. Gleiches gilt nach \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO f\u00fcr die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, f\u00fcr die ein sicherer \u00dcbermittlungsweg nach \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO zur Verf\u00fcgung steht. Zum Personenkreis des \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO geh\u00f6rt auch der Kl\u00e4ger, der zugleich als Prozessbevollm\u00e4chtigter der Kl\u00e4gerin aufgetreten ist.<\/li><li>bb) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist der Antrag auf Termin\u00e4nderung kein vorbereitender Schriftsatz im Sinne von \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;1 FGO, der als elektronisches Dokument zu \u00fcbermitteln ist (BFH-Beschluss vom 23.04.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;31\/23, BFH\/NV 2024, 767, Rz&nbsp;11). Es handelt sich auch nicht um einen schriftlich einzureichenden Antrag im Sinne von \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;52a FGO, denn \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 ZPO normiert kein Schriftformerfordernis. Ein solcher Antrag muss daher nicht schriftlich eingereicht werden, sondern kann zum Beispiel auch telefonisch \u2011\u2011oder wie im Streitfall per E-Mail\u2011\u2011 gestellt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 23.04.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;31\/23, BFH\/NV 2024, 767, Rz&nbsp;11, m.w.N.). Es kann auch offenbleiben, ob der Gesetzgeber in den sachlichen Anwendungsbereich von \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;1 FGO Termin\u00e4nderungsantr\u00e4ge fassen wollte. Wie der Senat bereits entschieden hat, verbietet die ausdr\u00fcckliche Aufz\u00e4hlung der &#8222;schriftlich einzureichenden&#8220; Erkl\u00e4rungen und Antr\u00e4ge in \u00a7&nbsp;52d FGO jedenfalls ein Normverst\u00e4ndnis, wonach ein Antrag wie der Termin\u00e4nderungsantrag, der grunds\u00e4tzlich auch telefonisch gestellt werden kann, \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;1 FGO dann unterf\u00e4llt, wenn der gestellte Antrag, wie hier per Telefax vom 06.08.2023, schriftlich gestellt wird. Eine Gleichsetzung von &#8222;schriftlich einzureichenden&#8220; Antr\u00e4gen mit &#8222;schriftlich eingereichten&#8220; Antr\u00e4gen ist im Wege der Auslegung nicht m\u00f6glich (BFH-Beschluss vom 23.04.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;31\/23, BFH\/NV 2024, 767, Rz&nbsp;14).<\/li><li>cc) Die Frage, ob bestimmende Schrifts\u00e4tze von der Pflicht zur elektronischen \u00dcbermittlung nach \u00a7&nbsp;52d FGO erfasst sind (vgl. hierzu das beim BFH anh\u00e4ngige Revisionsverfahren VI&nbsp;R&nbsp;13\/23), ist im Streitfall nicht zu kl\u00e4ren, da der Termin\u00e4nderungsantrag auch kein bestimmender Schriftsatz ist (vgl. BFH-Beschluss vom 23.04.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;31\/23, BFH\/NV 2024, 767, Rz&nbsp;13).<\/li><li>c) Im Streitfall war aufgrund der Antr\u00e4ge des Kl\u00e4gers die Aufhebung des Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 07.08.2023 geboten.<\/li><li>aa) Liegen erhebliche Gr\u00fcnde im Sinne des \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 ZPO vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift einger\u00e4umte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht, das hei\u00dft der Termin muss zur Gew\u00e4hrleistung des rechtlichen Geh\u00f6rs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache f\u00fcr entscheidungsreif h\u00e4lt und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Verlegung verz\u00f6gert wird. Welche Gr\u00fcnde als erheblich im Sinne von \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 ZPO anzusehen sind, richtet sich nach den Verh\u00e4ltnissen des Einzelfalls. Der Prozessstoff und die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse des betroffenen Beteiligten und gegebenenfalls seines Prozessbevollm\u00e4chtigten sind bei der Pr\u00fcfung ebenso zu ber\u00fccksichtigen wie der Umstand, dass das FG im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in einer m\u00fcndlichen Verhandlung vorzutragen. Allerdings kann die Ablehnung einer Termin\u00e4nderung trotz Vorliegens erheblicher Gr\u00fcnde ermessensgerecht sein, wenn offenkundig Prozessverschleppungsabsicht vorliegt oder wenn der Kl\u00e4ger seine prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt hat (BFH-Beschluss vom 16.06.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;151\/19, BFHE 268, 534, BStBl II 2020, 715, Rz&nbsp;9).<\/li><li>bb) Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze hat das FG die Termin\u00e4nderungsantr\u00e4ge des Kl\u00e4gers zu Unrecht abgelehnt. Die durch \u00e4rztliches Attest vom 21.07.2023 bescheinigte Erkrankung und daraus folgende Immobilit\u00e4t und Verhandlungsunf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers aufgrund seines Sturzes stellen einen erheblichen Grund im Sinne von \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 ZPO f\u00fcr eine Terminverlegung dar. Die vom FG angef\u00fchrten Gr\u00fcnde verm\u00f6gen die Ablehnung der Termin\u00e4nderung nicht zu rechtfertigen. Zwar hat der Kl\u00e4ger nach den Feststellungen des FG seine Mitwirkungspflichten im finanzgerichtlichen Verfahren verletzt und trotz seiner l\u00e4nger andauernden gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigungen keine Vorsorge durch die Beauftragung eines Vertreters betrieben. Im Vergleich zu der noch mit Attest vom 12.06.2023 bescheinigten Verhandlungsunf\u00e4higkeit aufgrund einer l\u00e4ngerfristig bestehenden Erkrankung stellen aber der Sturz und die dadurch bewirkte Immobilit\u00e4t und Verhandlungsunf\u00e4higkeit ein neues Ereignis dar, f\u00fcr das der Kl\u00e4ger mangels Vorhersehbarkeit keine Vorsorge h\u00e4tte treffen k\u00f6nnen.<\/li><li>Auch der Umstand, dass der Kl\u00e4ger entgegen der gerichtlichen Auflage ein amts\u00e4rztliches Attest nicht vorgelegt hat, vermag die Ablehnung der Termin\u00e4nderung nicht zu rechtfertigen. Die Aufforderung zur Vorlage eines amts\u00e4rztlichen Attests war nicht geboten. Zwar hatte der Kl\u00e4ger nach den Feststellungen des FG trotz seiner \u00e4rztlich bescheinigten Verhandlungsunf\u00e4higkeit am 21.06.2023 an einem Termin im steuerstrafrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht Regensburg teilgenommen. Entgegen der Auffassung des FG begr\u00fcndet dieser Umstand aber keine Zweifel an dem Vorliegen einer Verhandlungsunf\u00e4higkeit in dem (neu) attestierten Zeitraum vom 21.07. bis 25.08.2023, da die (erneute) Verhandlungsunf\u00e4higkeit nicht mehr auf der langj\u00e4hrigen Erkrankung des Kl\u00e4gers (insbesondere Bluthochdruck) beruhte, sondern auf dem f\u00fcr den Kl\u00e4ger unvorhersehbaren Sturzereignis und den daraus resultierenden Verletzungen. Vor diesem Hintergrund war die Einforderung einer amts\u00e4rztlichen Begutachtung jedenfalls f\u00fcr diesen neuen Schadensfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Die Mutma\u00dfungen des FG, dass sich der Kl\u00e4ger zur m\u00fcndlichen Verhandlung auch h\u00e4tte fahren lassen k\u00f6nnen und dass das vom Kl\u00e4ger vorgelegte Rezept eine Vorrichtung zur Unterst\u00fctzung beim Gehen zum Gegenstand hatte, weshalb der Kl\u00e4ger den Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung h\u00e4tte wahrnehmen k\u00f6nnen, verm\u00f6gen ebenfalls keine Zweifel an der \u00e4rztlich attestierten Verhandlungsunf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers zu begr\u00fcnden. Ein Arzt ist in Bezug auf die Verhandlungsf\u00e4higkeit sachkompetenter als ein Richter.<\/li><li>2. Das FG-Urteil ist als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen (\u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO). Hat das FG einen Terminverlegungsantrag verfahrensfehlerhaft abgelehnt und f\u00fchrt es gleichwohl die m\u00fcndliche Verhandlung in Abwesenheit des Antragstellers durch, betrifft dieser Mangel das Gesamtergebnis des Verfahrens (vgl. BFH-Beschluss vom 21.04.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;144\/22, BFH\/NV 2023, 859, Rz&nbsp;7).<\/li><li>3. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr geboten, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO).<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.270824.VIIIB74.23.0 BFH VIII. Senat FGO \u00a7 155 S 1, FGO \u00a7 52d, FGO \u00a7 52a, FGO \u00a7 119 Nr 3, ZPO \u00a7 227, GG Art 103 Abs 1 vorgehend FG M\u00fcnchen, 07. August 2023, Az: 8 K 1670\/20 Leits\u00e4tze 1. NV: Wird ein Terminaufhebungs- oder -verlegungsantrag schriftlich oder per E-Mail gestellt, ist er nicht formunwirksam, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ablehnung-eines-terminverlegungsantrags-bfh-beschluss-vom-27-august-2024-viii-b-74-23\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Ablehnung eines Terminverlegungsantrags &#8211; BFH-Beschluss vom 27. August 2024, VIII B 74\/23<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-77094","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77094","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=77094"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77094\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=77094"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=77094"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=77094"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}