{"id":77108,"date":"2024-09-24T12:17:19","date_gmt":"2024-09-24T10:17:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77108"},"modified":"2024-09-24T12:17:19","modified_gmt":"2024-09-24T10:17:19","slug":"keine-rueckwirkende-korrektur-von-rechnungen-bei-fehlendem-hinweis-auf-ein-innergemeinschaftliches-dreiecksgeschaeft-bfh-urteil-vom-17-juli-2024-xi-r-34-22-xi-r-38-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-rueckwirkende-korrektur-von-rechnungen-bei-fehlendem-hinweis-auf-ein-innergemeinschaftliches-dreiecksgeschaeft-bfh-urteil-vom-17-juli-2024-xi-r-34-22-xi-r-38-19\/","title":{"rendered":"Keine r\u00fcckwirkende Korrektur von Rechnungen bei fehlendem Hinweis auf ein innergemeinschaftliches Dreiecksgesch\u00e4ft &#8211; BFH-Urteil vom 17. Juli 2024, XI R 34\/22 (XI R 38\/19)"},"content":{"rendered":"\n<p>Teilweise Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17.07.2024\u00a0\u00a0XI R 35\/22 (XI R 14\/20)<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.170724.XIR34.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 25b, UStG \u00a7 3d S 1, UStG \u00a7 3d S 2 Halbs 1, UStG \u00a7 14a Abs 7, EGRL 112\/2006 Art 41, EGRL 112\/2006 Art 42, UStG \u00a7 3d S 2 Halbs 2, UStG \u00a7 25b Abs 3, UStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 28. November 2019, Az: 6 K 1767\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die nachtr\u00e4gliche Korrektur von Rechnungen entfaltet im Hinblick auf die Voraussetzungen des \u00a7 14a Abs. 7 UStG keine R\u00fcckwirkung (Anschluss an das EuGH-Urteil Luxury Trust Automobil vom 08.12.2022 &#8211; C-247\/21, EU:C:2022:966; s.a. BFH-Urteil vom 17.07.2024 &#8211; XI R 35\/22 (XI R 14\/20)).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.11.2019 &#8211; 6 K 1767\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des gesamten Verfahrens.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob fehlerhaft behandelte innergemeinschaftliche Dreiecksgesch\u00e4fte mit R\u00fcckwirkung umsatzsteuerrechtlich korrigiert werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Die \u2026&nbsp;GmbH (GmbH) erwarb im Jahr 2013 (Streitjahr) Waren bei der I&nbsp;S.p.A. (I) mit Sitz in der Republik Italien (Italien). Diese Waren wurden durch die GmbH zum Teil an die T&nbsp;s.r.o. (T) mit Sitz in der Slowakischen Republik (Slowakei) weiterver\u00e4u\u00dfert. Die Warenlieferungen wurden wie folgt abgewickelt: Waren mit einem Einkaufspreis von \u2026&nbsp;\u20ac (Verkaufspreis: \u2026&nbsp;\u20ac) wurden unmittelbar von der I in Italien an die T in die Slowakei ausgeliefert. Waren mit einem Einkaufspreis von \u2026&nbsp;\u20ac (Verkaufspreis: \u2026&nbsp;\u20ac) wurden unmittelbar von der I in Italien zu einem Lager in die Tschechische Republik (Tschechien) ausgeliefert. Alle drei beteiligten Unternehmen traten unter der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ihres Ans\u00e4ssigkeitsstaates auf. Der Transport der Waren erfolgte im Auftrag der GmbH durch eine Spedition.<\/li><li>F\u00fcr die Lieferungen nach Tschechien ist in den von I an die GmbH gerichteten Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis als Lieferort das Lager in Tschechien genannt, unter Lieferbedingungen ist &#8222;\u2026&#8220; (Incoterm&nbsp;\u2026&nbsp;= &#8222;free carrier&#8220;) vermerkt. In den Verbringungsnachweisen der Spedition war als Empf\u00e4ngerin zun\u00e4chst die GmbH mit dem Zusatz &#8222;c\/o \u2026&nbsp;S.r.O., CZ&nbsp;\u2026&#8220; genannt, diese Empf\u00e4ngerangabe wurde au\u00dferhalb des Streitjahres auf die T mit gleichem Zusatz abge\u00e4ndert.<\/li><li>In den Rechnungen der Spedition an die GmbH ist als Lieferkondition &#8222;ab Werk&#8220; (Incoterm EXW&nbsp;= &#8222;ex works&#8220;) angegeben. Die (berichtigten) Rechnungen der GmbH an die T ohne Umsatzsteuerausweis enthalten keine Angaben zu den in diesem Leistungsverh\u00e4ltnis vereinbarten Lieferkonditionen.<\/li><li>I sah ihre Lieferungen an die GmbH als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an. Die GmbH wendete auf die Lieferungen an T in ihrer Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung sowie in den Zusammenfassenden Meldungen f\u00fcr das Streitjahr die Vereinfachungsregelung f\u00fcr innergemeinschaftliche Dreiecksgesch\u00e4fte (\u00a7&nbsp;25b des Umsatzsteuergesetzes \u2011\u2011UStG\u2011\u2011) an. Sie, die GmbH, sei die erste Abnehmerin. Die letzte Abnehmerin T schulde die Steuer. Dies habe zur Folge, dass sie, die GmbH, in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) keine Umsatzsteuer schulde.<\/li><li>Bei der GmbH fand f\u00fcr Teile des Streitzeitraums eine Au\u00dfenpr\u00fcfung statt. Der Pr\u00fcfer gelangte zu der Rechtsauffassung, dass hinsichtlich der Lieferungen in die Slowakei die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;25b UStG mangels ordnungsgem\u00e4\u00dfer Rechnungen der GmbH an die T nicht vorl\u00e4gen. In den Rechnungen sei zum Teil die USt-IdNr. der T als letzte Abnehmerin nicht enthalten gewesen, zudem sei nicht auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgesch\u00e4fts und den \u00dcbergang der Steuerschuld hingewiesen worden. Hinsichtlich der Lieferungen nach Tschechien seien die Voraussetzungen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgesch\u00e4fts im Sinne von \u00a7&nbsp;25b UStG nicht gegeben, da die T als letzte Abnehmerin unter ihrer slowakischen USt-IdNr. und damit nicht unter der USt-IdNr. des Landes aufgetreten sei, in dem die Versendung geendet habe (Tschechien).<\/li><li>Der Pr\u00fcfer nahm an, dass die Warenbewegung der Lieferung von I an die GmbH zuzuordnen sei, weil die GmbH zwar den Transport der Ware beauftragt, nicht jedoch nachgewiesen habe, dass sie die Lieferung nicht als Abnehmer, sondern als Lieferer versendet habe (vgl. \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 und 6 UStG i.d.F. des Streitjahres \u2011\u2011nachfolgend a.F.\u2011\u2011). Demnach handele es sich, wie I zutreffend angenommen habe, bei der Lieferung der I an die GmbH um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Die GmbH habe in der Slowakei beziehungsweise in Tschechien, wo die jeweilige Versendung der Waren geendet habe, nach \u00a7&nbsp;3d Satz&nbsp;1 UStG einen innergemeinschaftlichen Erwerb verwirklicht. Daneben habe die GmbH, da sie unter ihrer deutschen USt-IdNr. aufgetreten sei, nach \u00a7&nbsp;3d Satz&nbsp;2 UStG auch in Deutschland einen innergemeinschaftlichen Erwerb verwirklicht. Die Besteuerungsfiktion des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 UStG komme nicht zur Anwendung, da die GmbH den Nachweis nach \u00a7&nbsp;3d Satz&nbsp;2 UStG nicht gef\u00fchrt habe. Daher seien die innergemeinschaftlichen Erwerbe um insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac (\u2026&nbsp;\u20ac im Zusammenhang mit den Lieferungen in die Slowakei sowie \u2026&nbsp;\u20ac im Zusammenhang mit den Lieferungen nach Tschechien) zu erh\u00f6hen. Die f\u00fcr die innergemeinschaftlichen Erwerbe entstandene deutsche Umsatzsteuer sei auch nicht als Vorsteuer abziehbar.<\/li><li>Am 07.09.2015 erlie\u00df der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) einen auf \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung gest\u00fctzten Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheid f\u00fcr das Streitjahr, mit dem er die Feststellungen der Au\u00dfenpr\u00fcfung umsetzte und die innergemeinschaftlichen Erwerbe um \u2026&nbsp;\u20ac erh\u00f6hte und keinen Vorsteuerabzug zulie\u00df.<\/li><li>Gegen diesen \u00c4nderungsbescheid erhob die GmbH Einspruch. Hinsichtlich der Warenlieferungen in die Slowakei wurden die Rechnungen an die T am 15.09.2015 berichtigt. Die GmbH nahm an, damit l\u00e4gen nunmehr die formellen Voraussetzungen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgesch\u00e4fts im Sinne von \u00a7&nbsp;25b UStG vor. Der Rechnungsberichtigung komme R\u00fcckwirkung zu. Des Weiteren trug die GmbH vor, dass die Bemessungsgrundlage f\u00fcr den vom FA angenommenen innergemeinschaftlichen Erwerb gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3d Satz&nbsp;2 UStG zu hoch sei, weil der Verkaufspreis (\u2026&nbsp;\u20ac) statt des Einkaufspreises (\u2026&nbsp;\u20ac) zugrunde gelegt worden sei.<\/li><li>Hinsichtlich der Lieferungen nach Tschechien trug die GmbH vor, das Lager in Tschechien geh\u00f6re nicht der T. T als Empf\u00e4ngerin der Waren in Tschechien habe die Waren ihrerseits an das Unternehmen B mit Sitz in Tschechien weitergeliefert. Das Lager sei eine kurzfristig von B organisierte Unterstellm\u00f6glichkeit gewesen, von wo aus B die Waren umgehend zu ihren jeweiligen Abnehmern weitertransportiert habe. Es liege zwischen allen vier beteiligten Unternehmen ein Reihengesch\u00e4ft vor. Die Lieferungen zwischen der GmbH, der T und der B seien als innergemeinschaftliches Dreiecksgesch\u00e4ft anzusehen. Da die GmbH die Versendung veranlasst habe und als Lieferer aufgetreten sei, sei die Warenbewegung der Lieferung der GmbH an T zuzuordnen, die in Italien als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sei.<\/li><li>Am 01.12.2015 erlie\u00df das FA einen Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheid, der zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurde. Als Bemessungsgrundlage f\u00fcr die innergemeinschaftlichen Erwerbe wurde der Einkaufspreis (\u2026&nbsp;\u20ac im Zusammenhang mit den Lieferungen in die Slowakei und \u2026&nbsp;\u20ac im Zusammenhang mit den Lieferungen nach Tschechien) zugrunde gelegt.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidung vom 14.06.2017 wies das FA den Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz gab der Klage teilweise statt und wies sie im \u00dcbrigen ab (Urteil vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;1767\/17, Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 319). Es vertrat die Ansicht, dass die Klage begr\u00fcndet sei, soweit das FA im Zusammenhang mit den Lieferungen in die Slowakei den innergemeinschaftlichen Erwerb gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3d Satz&nbsp;2 UStG im Streitjahr nicht als besteuert angesehen habe. Der Rechnungsberichtigung komme R\u00fcckwirkung zu. Hinsichtlich der Lieferungen nach Tschechien sei die Klage unbegr\u00fcndet. Das FA sei insoweit zutreffend von einem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 UStG ausgegangen, der nach \u00a7&nbsp;3d Satz&nbsp;2 UStG im Inland der Umsatzbesteuerung unterliege und nicht als besteuert gelte.<\/li><li>Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision.<\/li><li>Im Laufe des Revisionsverfahrens wurde durch Beschluss des Amtsgerichts&nbsp;Y vom \u20262020 \u00fcber das Verm\u00f6gen der GmbH das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 27.02.2020 erkl\u00e4rte er die Aufnahme des Rechtsstreits.<\/li><li>Das FA r\u00fcgt die Verletzung materiellen Rechts; es bringt im Kern vor, das FG gehe zu Unrecht davon aus, dass die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnung mit Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgesch\u00e4fts und auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft lediglich eine formelle Voraussetzung sei und dass der nachtr\u00e4glichen Berichtigung einer unvollst\u00e4ndigen Rechnung eine auf den Zeitpunkt der Lieferung r\u00fcckwirkende Heilung zukommen k\u00f6nne. Eine Rechnung ohne den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers f\u00fchre dazu, dass der Leistungsempf\u00e4nger nicht zum Steuerschuldner bestimmt worden sei und damit die materiellen Voraussetzungen des Art.&nbsp;42 Buchst.&nbsp;a der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) nicht erf\u00fclle. Die Rechnung habe daher keine reine Kontroll- beziehungsweise Nachweisfunktion. Aus diesem Grunde sei auch das Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) Senatex vom 15.09.2016&nbsp;&#8211; C-518\/14, EU:C:2016:691 nicht einschl\u00e4gig.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger stellte keinen Antrag.<\/li><li>Der Senat hat mit Beschluss vom 20.10.2021 das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-247\/21 angeordnet. Nach Ergehen des EuGH-Urteils Luxury Trust Automobil vom 08.12.2022&nbsp;&#8211; C-247\/21, EU:C:2022:966 wurde das Verfahren wieder aufgenommen.<\/li><li>Das FA tr\u00e4gt dazu vor, dass die Rechtsaufassung des FA durch den EuGH vollumf\u00e4nglich best\u00e4tigt worden sei. Der Kl\u00e4ger hat keine Stellungnahme zu der Entscheidung des EuGH abgegeben.<\/li><li>Beide Beteiligte haben auf m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Der Senat ist nicht wegen der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens an der Entscheidung des Streitfalls gehindert (s. hierzu unter 1.). Der Ort der innergemeinschaftlichen Erwerbe liegt in der Slowakei und in Tschechien (Art.&nbsp;40 MwStSystRL, f\u00fcr Deutschland s. \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;6 UStG a.F., \u00a7&nbsp;3d Satz&nbsp;1 UStG; s. hierzu unter 2.). Jedoch hat die GmbH auch einen Erwerb nach \u00a7&nbsp;3d Satz&nbsp;2 UStG in Deutschland bewirkt (s. hierzu unter 3.), der nicht nach \u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;3 UStG als besteuert gilt (s. hierzu unter 4.).<\/li><li>1. Der Senat ist trotz der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens, die zun\u00e4chst zu einer Unterbrechung des Verfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;240 der Zivilprozessordnung i.V.m. \u00a7&nbsp;155 FGO gef\u00fchrt hat, nicht an der Entscheidung des Streitfalls gehindert, da ein sogenannter Aktivprozess vorliegt und der Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter das Revisionsverfahren wirksam aufgenommen hat (vgl. zur Aufnahmebefugnis Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 16.06.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;18\/13, BFH\/NV 2015, 1607, Rz&nbsp;19; vom 16.09.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;47\/13, BFH\/NV 2016, 428, Rz&nbsp;30; vom 10.12.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;2\/17, BFHE 267, 361, BStBl II 2020, 679, Rz&nbsp;22; BFH-Beschluss vom 20.02.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;110\/17, BFH\/NV 2018, 736).<\/li><li>2. Sowohl der Ort der Lieferungen der GmbH an die T als auch der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs der GmbH liegt in der Slowakei beziehungsweise in Tschechien. Es liegt ein innergemeinschaftliches Reihengesch\u00e4ft vor, bei dem die Warenbewegung der Lieferung der I an die GmbH zuzurechnen ist.<\/li><li>a) Schlie\u00dfen mehrere Unternehmer \u00fcber denselben Gegenstand Umsatzgesch\u00e4fte ab und gelangt der Gegenstand bei der Bef\u00f6rderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer, ist die Bef\u00f6rderung oder Versendung des Gegenstands gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 UStG a.F. nur einer der Lieferungen zuzuordnen.<\/li><li>aa) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten bef\u00f6rdert oder versendet, gilt die Lieferung nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 UStG a.F. dort als ausgef\u00fchrt, wo die Bef\u00f6rderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt (vgl. auch Art.&nbsp;32 Unterabs.&nbsp;1 MwStSystRL). Lieferungen, die der Bef\u00f6rderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgef\u00fchrt, wo die Bef\u00f6rderung oder Versendung des Gegenstands endet (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG). Der innergemeinschaftliche Erwerb durch den Abnehmer wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Bef\u00f6rderung oder Versendung befindet (\u00a7&nbsp;3d Satz&nbsp;1 UStG).<\/li><li>bb) Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer bef\u00f6rdert oder versendet, der zugleich Lieferer ist, ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;6 UStG a.F. die Bef\u00f6rderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer bef\u00f6rdert oder versendet hat (s. im \u00dcbrigen zur Rechtsentwicklung und zu den Tatbestandsvoraussetzungen des innergemeinschaftlichen Reihengesch\u00e4fts im Einzelnen auch BFH-Urteile vom 28.05.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;11\/09, BFHE 242, 84, BStBl II 2023, 537; vom 11.03.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;18\/18, BFHE 268, 364, BStBl II 2023, 525; BFH-Beschluss vom 22.11.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;1\/20, BStBl II 2024, 530).<\/li><li>b) Im Streitfall sind die Versendungen der Lieferung der I an die GmbH zuzuordnen. Dass die GmbH die Gegenst\u00e4nde als Lieferer bef\u00f6rdert oder versendet hat, hat das FG nicht festgestellt und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Wie das FG festgestellt hat, hat die GmbH der T in keinem Fall bereits vor der Warenbewegung die Verf\u00fcgungsmacht an den Waren \u00fcbertragen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 22.11.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;1\/20, BStBl II 2024, 530, Rz&nbsp;45, m.w.N.). An diese Feststellungen ist der Senat nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO gebunden.<\/li><li>Da die Versendung der ersten Lieferung (der I an die GmbH) zuzuordnen ist, liegt der Ort der (zweiten) Lieferungen der GmbH an T nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG in der Slowakei beziehungsweise Tschechien. Der Ort der innergemeinschaftlichen Erwerbe der GmbH liegt nach \u00a7&nbsp;3d Satz&nbsp;1 UStG ebenfalls dort. Ein Besteuerungsrecht Deutschlands ergibt sich daraus nicht. Vielmehr h\u00e4tte die GmbH in der Slowakei beziehungsweise Tschechien innergemeinschaftliche Erwerbe (Art.&nbsp;40 MwStSystRL) erkl\u00e4ren m\u00fcssen und dort die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen k\u00f6nnen (Art.&nbsp;168 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL) sowie ihre steuerpflichtigen Ausgangsums\u00e4tze an T versteuern m\u00fcssen.<\/li><li>3. Der innergemeinschaftliche Erwerb ist aber daneben auch nach \u00a7&nbsp;3d Satz&nbsp;2 UStG in Deutschland bewirkt.<\/li><li>a) Verwendet der Erwerber gegen\u00fcber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der Gegenstand am Ende der Bef\u00f6rderung oder Versendung befindet, erteilte USt-IdNr., gilt der Erwerb gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3d Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 UStG als im Gebiet dieses Mitgliedstaates bewirkt.<\/li><li>b) Im Streitfall liegen die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;3d Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 UStG vor. Danach hat die GmbH als Erwerberin gegen\u00fcber ihren Lieferern in einem anderen Mitgliedstaat die deutsche USt-IdNr. verwendet.<\/li><li>4. Das Besteuerungsrecht Deutschlands ist weder nach \u00a7&nbsp;3d Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 UStG weggefallen noch kommt die Besteuerungsfiktion des \u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;3 UStG zur Anwendung. Die Voraussetzungen f\u00fcr ein innergemeinschaftliches Dreiecksgesch\u00e4ft liegen im Streitfall (teilweise noch) nicht vor.<\/li><li>a) Die Ortsregelung des \u00a7&nbsp;3d Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 UStG gilt so lange, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in \u00a7&nbsp;3d Satz&nbsp;1 UStG bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist oder nach den Bestimmungen \u00fcber innergemeinschaftliche Dreiecksgesch\u00e4fte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;3 UStG als besteuert gilt, sofern der erste Abnehmer nach \u00a7&nbsp;18a Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 UStG seiner Erkl\u00e4rungspflicht hier\u00fcber nachgekommen ist.<\/li><li>b) Diese Regelung steht im Einklang mit dem Unionsrecht (Art.&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 und Art.&nbsp;42 MwStSystRL, vormals Art.&nbsp;28b Teil&nbsp;A der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern&nbsp;&#8211; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage; vgl. BFH-Urteil vom 08.09.2010&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;40\/08, BFHE 231, 343, BStBl II 2011, 661, Rz&nbsp;18). Sie dient nicht rechtssystematischen, sondern rein praktischen \u00dcberlegungen. Sie soll zum einen sicherstellen, dass der fragliche innergemeinschaftliche Erwerb besteuert wird (entweder im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat), und zum anderen verhindern, dass dieser Erwerb doppelt besteuert wird. Zur weiteren Begr\u00fcndung verweist der Senat auf sein Urteil vom 17.07.2024&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;35\/22 (XI&nbsp;R&nbsp;14\/20), zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt. \u2026<\/li><li>c) Eine tats\u00e4chliche Besteuerung in der Slowakei oder in Tschechien hat die GmbH nicht nachgewiesen. Weder aus dem Tatbestand des FG-Urteils noch aus den Akten ergibt sich, dass der innergemeinschaftliche Erwerb in den Abnehmer-Mitgliedstaaten (Slowakei und Tschechien) besteuert worden ist.<\/li><li>d) Die Besteuerungsfiktion des \u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;3 UStG greift im Streitjahr (in Bezug auf die Slowakei: noch) nicht ein.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG ist ein innergemeinschaftliches Dreiecksgesch\u00e4ft gegeben, wenn drei Unternehmer \u00fcber denselben Gegenstand Umsatzgesch\u00e4fte abschlie\u00dfen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt (\u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG), die Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten f\u00fcr Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sind (\u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 UStG), der Gegenstand der Lieferungen aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt (\u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG) und der Gegenstand der Lieferungen durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer bef\u00f6rdert oder versendet wird (\u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 UStG).<\/li><li>bb) F\u00fcr den \u00dcbergang der Steuerschuldnerschaft auf den letzten Abnehmer setzt \u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;2 UStG voraus, dass der Lieferung ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorausgegangen ist (\u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 UStG), der erste Abnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem die Bef\u00f6rderung oder Versendung endet, nicht ans\u00e4ssig ist und eine USt-IdNr. verwendet, die nicht von dem Mitgliedstaat des ersten Lieferers oder letzten Abnehmers stammt (\u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG), der erste Abnehmer dem letzten Abnehmer eine Rechnung im Sinne des \u00a7&nbsp;14a Abs.&nbsp;7 UStG erteilt, in der die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist (\u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 UStG), und der letzte Abnehmer eine USt-IdNr. des Mitgliedstaates verwendet, in dem die Bef\u00f6rderung oder Versendung endet (\u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 UStG).<\/li><li>cc) Liegen die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;1 und 2 UStG vor, so gilt nach \u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;3 UStG der innergemeinschaftliche Erwerb des ersten Abnehmers als besteuert.<\/li><li>dd) Die Besteuerungsfiktion greift im Streitfall in Bezug auf die Lieferungen in die Slowakei noch nicht ein, da die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;1 und 2 UStG im Streitjahr noch nicht vorlagen.<\/li><li>(1) Dies ergibt sich daraus, dass der erste Abnehmer dem letzten Abnehmer im Streitjahr keine Rechnung erteilt hat, in der nach \u00a7&nbsp;14a Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 und 2 UStG auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgesch\u00e4fts und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hingewiesen ist.<\/li><li>(2) Die berichtigten Rechnungen vom 15.09.2015 erf\u00fcllen zwar die in \u00a7&nbsp;14a Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 und 2 UStG benannten Voraussetzungen. Ihnen kommt aber keine R\u00fcckwirkung zu. Zur weiteren Begr\u00fcndung verweist der Senat auf sein Urteil vom 17.07.2024&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;35\/22 (XI&nbsp;R&nbsp;14\/20), zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt.<\/li><li>ee) Die streitige Umsatzsteuer ist auch nicht im Rahmen einer Saldierung zu reduzieren. Die Besteuerungsfiktion des \u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;3 UStG greift in Bezug auf die Lieferungen nach Tschechien endg\u00fcltig nicht ein.<\/li><li>(1) Der Senat l\u00e4sst dabei mangels Entscheidungserheblichkeit die Frage offen, ob die Regelungen des innergemeinschaftlichen Dreiecksgesch\u00e4fts auf Vorg\u00e4nge mit vier Beteiligten (I, die GmbH, T und B) \u00fcberhaupt anwendbar sind (einschr\u00e4nkend Abschn.&nbsp;25b.1 Abs.&nbsp;2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses; weitergehend Rz&nbsp;3.6.17.1 der Erl\u00e4uterungen der Europ\u00e4ischen Kommission zu den &#8222;quick fixes&#8220;; Stadie in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;25b Rz&nbsp;23, 126&nbsp;ff.; zweifelnd Burgmaier in W\u00e4ger, UStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;25b Rz&nbsp;70&nbsp;f.). Denn selbst wenn \u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;3 UStG auch insoweit g\u00e4lte, l\u00e4gen seine Voraussetzungen nicht vor.<\/li><li>(2) Geht man davon aus, dass das innergemeinschaftliche Dreiecksgesch\u00e4ft (am Ende des Reihengesch\u00e4fts mit vier Beteiligten) aus der GmbH, der T (als erste Abnehmerin) und aus B (als letzte Abnehmerin) bestehen soll, w\u00e4re die Lieferung der GmbH an die T die erste Lieferung und T erste Abnehmerin. \u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;3 UStG g\u00e4lte in Bezug auf den (dem Dreiecksgesch\u00e4ft dann vorausgegangenen) innergemeinschaftlichen Erwerb, der mit der Lieferung der I an die GmbH einhergeht, schon deshalb nicht, weil die Lieferung der I an die GmbH nicht Teil des innergemeinschaftlichen Dreiecksgesch\u00e4fts (und die GmbH dann nicht die erste Abnehmerin) w\u00e4re.<\/li><li>(3) Geht man hingegen davon aus, dass das innergemeinschaftliche Dreiecksgesch\u00e4ft (am Anfang des Reihengesch\u00e4fts mit vier Beteiligten) aus der I, der GmbH (als erste Abnehmerin) und aus T (als letzte Abnehmerin) bestehen soll, hat \u2011\u2011wie das FG zu Recht festgestellt hat\u2011\u2011 nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 UStG T als letzte Abnehmerin die USt-IdNr. des Mitgliedstaates, in dem die Bef\u00f6rderung oder Versendung endet, verwendet. T hat vielmehr die USt-IdNr. der Slowakei verwendet.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><li>6. Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung durch Urteil (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Teilweise Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17.07.2024\u00a0\u00a0XI R 35\/22 (XI R 14\/20) ECLI:DE:BFH:2024:U.170724.XIR34.22.0 BFH XI. 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