{"id":77112,"date":"2024-09-24T12:18:36","date_gmt":"2024-09-24T10:18:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77112"},"modified":"2024-09-24T12:18:36","modified_gmt":"2024-09-24T10:18:36","slug":"protokollierung-bei-ordnungsgeldbeschluss-bfh-beschluss-vom-27-august-2024-viii-b-40-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/protokollierung-bei-ordnungsgeldbeschluss-bfh-beschluss-vom-27-august-2024-viii-b-40-23\/","title":{"rendered":"Protokollierung bei Ordnungsgeldbeschluss &#8211; BFH-Beschluss vom 27. August 2024, VIII B 40\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.270824.VIIIB40.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GVG \u00a7 178, GVG \u00a7 182, FGO \u00a7 52 Abs 1, FGO \u00a7 55 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 08. November 2022, Az: 13 K 13324\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Verh\u00e4ngt das Finanzgericht ein Ordnungsgeld wegen Ungeb\u00fchr gegen den Kl\u00e4ger, hat es das Geschehen, das als Ungeb\u00fchr betrachtet wird, zu protokollieren. Es ist eine wertungsfreie, m\u00f6glichst genaue Schilderung des Vorgangs erforderlich. Aus dem Sitzungsprotokoll muss im Einzelnen genau hervorgehen, auf Grund welcher Tatsachen und Umst\u00e4nde das Gericht das Ordnungsmittel verh\u00e4ngt hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wird der Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 08.11.2022 &#8211; 13 K 13324\/19 und 13 K 13015\/21 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ergeht geb\u00fchrenfrei.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Mit dem angefochtenen Beschluss vom 08.11.2022 setzte die Einzelrichterin gegen die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber die Verfahren 13&nbsp;K&nbsp;13324\/19 und 13&nbsp;K&nbsp;13015\/21 ein Ordnungsgeld wegen Ungeb\u00fchr in H\u00f6he von 100&nbsp;\u20ac fest. Im Protokoll \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung ist hierzu Folgendes erfasst:<br \/><br \/>&#8222;[&#8230;] Die Kl\u00e4gerin weist das Gericht auf Dokumente und Schrifts\u00e4tze aus dem Einspruchsverfahren hin mit der Aufforderung zu erkl\u00e4ren und zu protokollieren, ob es diese Dokumente kenne und wie es diese im Hinblick auf eine Amtspflichtverletzung des Beklagten bewerte. Die Kl\u00e4gerin ignoriert die wiederholten Hinweise des Gerichts auf die Prozessordnung und verweigert eine Antragstellung ohne die zuvor erfolgten Protokollierungen. Das Gericht weist die Kl\u00e4gerin darauf hin, dass ihr Verhalten die Verhandlung erheblich st\u00f6rt und eine Missachtung des Gerichts darstellt und bei Fortsetzung ein Ordnungsgeld verh\u00e4ngt werden kann.<br \/>Da die Kl\u00e4gerin auch diesen Hinweis ignoriert, ergeht folgender Beschluss [&#8230;]&#8220;<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin legte am 22.03.2023 gegen den Ordnungsgeldbeschluss (Zustellung am 09.03.2023) Beschwerde ein. Die Einzelrichterin hat der Beschwerde nicht abgeholfen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig. Sie ist insbesondere fristgerecht erhoben. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die Beschwerdefrist nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) eine oder nach \u00a7&nbsp;129 Abs.&nbsp;1 FGO zwei Wochen betr\u00e4gt. Die Kl\u00e4gerin hat zwar nicht innerhalb von einer Woche nach Zustellung des Ordnungsgeldbeschlusses Beschwerde eingelegt. Allerdings w\u00e4re bei Annahme einer sich aus \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;1 GVG ergebenden einw\u00f6chigen Rechtsmittelfrist die Rechtsmittelbelehrung im Ordnungsgeldbeschluss unrichtig, da dieser eine zweiw\u00f6chige Frist enth\u00e4lt. Da die Kl\u00e4gerin die Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingelegt hat, ist nicht streiterheblich, ob sich die Beschwerdefrist in dem Fall, in dem in der Rechtsmittelbelehrung statt der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eine zu lange Frist angegeben wird, die fehlerhaft ausgewiesene Frist oder die Jahresfrist des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;2 FGO gilt (offengelassen in Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 08.04.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;181\/03, BFH\/NV 2004, 1284, Rz&nbsp;7).<\/li><li>2. Die Beschwerde ist auch begr\u00fcndet. Der Ordnungsgeldbeschluss ist rechtswidrig, weil das Finanzgericht (FG) gegen die Protokollierungspflicht nach \u00a7&nbsp;182 GVG versto\u00dfen hat.<\/li><li>a) Rechtsgrundlage des Ordnungsgeldbeschlusses ist \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;176&nbsp;ff. GVG. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;178 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GVG kann unter anderem gegen Parteien, die sich in der Sitzung einer Ungeb\u00fchr schuldig machen, vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu 1.000&nbsp;\u20ac oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden. \u00dcber die Festsetzung von Ordnungsmitteln entscheidet gegen\u00fcber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den \u00fcbrigen F\u00e4llen das Gericht (\u00a7&nbsp;178 Abs.&nbsp;2 GVG). Wenn ein Ordnungsmittel wegen Ungeb\u00fchr festgesetzt worden ist, so ist der Beschluss des Gerichts und dessen Veranlassung in das Protokoll aufzunehmen (\u00a7&nbsp;182 GVG).<\/li><li>b) \u00a7&nbsp;182 GVG bestimmt den Mindestinhalt des Protokolls bei Ordnungsmitteln. Sinn der Vorschrift ist es, den gesamten Geschehensablauf, der zu dem Beschluss gef\u00fchrt hat, unter dem unmittelbaren frischen Eindruck des Geschehens von dem Protokollierenden \u2011\u2011so konkret wie m\u00f6glich\u2011\u2011 schriftlich niederlegen zu lassen, um dem Beschwerdegericht ein m\u00f6glichst objektives, von Erinnerungsfehlern freies und so umfassendes Bild des Vorgangs zu geben, dass es Grund und H\u00f6he der Festsetzung des Ordnungsmittels regelm\u00e4\u00dfig ohne weitere Ermittlungen nachpr\u00fcfen kann (Kissel\/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, \u00a7&nbsp;182 Rz&nbsp;2; Z\u00f6ller\/L\u00fcckemann, ZPO, 35.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;182 GVG Rz&nbsp;2; S\u00e4chsisches Landessozialgericht \u2011\u2011LSG\u2011\u2011, Beschluss vom 20.12.2016&nbsp;&#8211; L&nbsp;3&nbsp;AS&nbsp;1111\/14&nbsp;B, juris, Rz&nbsp;17). Aus \u00a7&nbsp;182 GVG folgt, dass sowohl der Ordnungsmittelbeschluss als auch dessen Veranlassung in das Protokoll aufzunehmen sind (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 12.02.1959&nbsp;&#8211; IV&nbsp;73\/58&nbsp;U, BFHE 68, 422, BStBl III 1959, 161, unter 2. [Rz&nbsp;11]). Das Geschehen, das als Ungeb\u00fchr betrachtet wird, ist zu protokollieren. Es ist eine wertungsfreie, m\u00f6glichst genaue Schilderung des Vorgangs erforderlich. Aus dem Sitzungsprotokoll muss im Einzelnen genau hervorgehen, auf Grund welcher Tatsachen und Umst\u00e4nde das Gericht das Ordnungsmittel ergriffen hat. Eine nachtr\u00e4gliche Erg\u00e4nzung des Protokollierten ist nicht zul\u00e4ssig (vgl. S\u00e4chsisches LSG, Beschluss vom 20.12.2016&nbsp;&#8211; L&nbsp;3&nbsp;AS&nbsp;1111\/14&nbsp;B, juris, Rz&nbsp;20, m.w.N.).<\/li><li>c) Nach den aufgef\u00fchrten Grunds\u00e4tzen ist der Sachverhalt, der zur Verh\u00e4ngung des Ordnungsgeldes gef\u00fchrt hat, nicht ausreichend protokolliert worden. Im Sitzungsprotokoll ist insbesondere zu den \u00c4u\u00dferungen der Kl\u00e4gerin nach der Androhung eines Ordnungsgeldes durch das Gericht lediglich protokolliert, dass die Kl\u00e4gerin diesen Hinweis ignoriert habe. Die erforderliche Beschreibung eines konkreten Verhaltens liegt hierin nicht. Auch f\u00fcr den Zeitraum zuvor ist aus dem Sitzungsprotokoll nicht ersichtlich, wie sich die Kl\u00e4gerin im Einzelnen ge\u00e4u\u00dfert haben soll. Dass es im Verlauf der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen der Einzelrichterin und der Kl\u00e4gerin gekommen war, legen sowohl der Inhalt der dienstlichen Stellungnahme der Einzelrichterin zum Ablehnungsantrag der Kl\u00e4gerin als auch die Einlassungen der Kl\u00e4gerin zum Fortgang der m\u00fcndlichen Verhandlung dar. Damit sind die Vorkommnisse, die Ausl\u00f6ser f\u00fcr den Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses waren, im Sitzungsprotokoll nicht hinreichend wiedergegeben.<\/li><li>d) Ob ein weiterer Protokollierungsmangel darin liegt, dass die Begr\u00fcndung des Ordnungsgeldbeschlusses nicht nach den Ma\u00dfgaben von \u00a7&nbsp;182 GVG in das Sitzungsprotokoll aufgenommen wurde (vgl. hierzu Kissel\/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, \u00a7&nbsp;182 Rz&nbsp;9; Z\u00f6ller\/L\u00fcckemann, ZPO, 35.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;182 GVG Rz&nbsp;3, m.w.N.), kann dahingestellt bleiben. Dies gilt auch f\u00fcr die R\u00fcge der Kl\u00e4gerin, ihr sei kein rechtliches Geh\u00f6r vor Verk\u00fcndung des Ordnungsgeldbeschlusses gew\u00e4hrt worden.<\/li><li>e) Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, da seine Rechtm\u00e4\u00dfigkeit mangels hinreichender Protokollierung des Anlasses nicht \u00fcberpr\u00fcft werden kann. Die Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses unter gleichzeitiger Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG scheidet aus, weil die sitzungspolizeiliche Gewalt mit dem Schluss der Sitzung endet (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02.06.2010&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;448\/06, Neue Zeitschrift f\u00fcr Sozialrecht 2011, 133, Rz&nbsp;30).<\/li><li>3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.270824.VIIIB40.23.0 BFH VIII. Senat GVG \u00a7 178, GVG \u00a7 182, FGO \u00a7 52 Abs 1, FGO \u00a7 55 Abs 2 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 08. November 2022, Az: 13 K 13324\/19 Leits\u00e4tze NV: Verh\u00e4ngt das Finanzgericht ein Ordnungsgeld wegen Ungeb\u00fchr gegen den Kl\u00e4ger, hat es das Geschehen, das als Ungeb\u00fchr betrachtet wird, zu protokollieren. 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