{"id":77114,"date":"2024-09-24T12:18:59","date_gmt":"2024-09-24T10:18:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77114"},"modified":"2024-09-24T12:18:59","modified_gmt":"2024-09-24T10:18:59","slug":"verletzung-der-sachaufklaerungspflicht-bfh-beschluss-vom-29-august-2024-v-b-35-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verletzung-der-sachaufklaerungspflicht-bfh-beschluss-vom-29-august-2024-v-b-35-23\/","title":{"rendered":"Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht &#8211; BFH-Beschluss vom 29. August 2024, V B 35\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.290824.VB35.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, UStG \u00a7 15 Abs 2 S 1 Nr 1, UStG \u00a7 15 Abs 4, FGO \u00a7 155, ZPO \u00a7 295<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 11. Mai 2023, Az: 1 K 2446\/22<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Verneint das Finanzgericht die Anwendung einer Steuerbefreiung, die gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs f\u00fchrt, muss es zur Vermeidung eines Versto\u00dfes gegen die gem\u00e4\u00df \u00a7 76 Abs. 1 Satz 1 FGO bestehende Pflicht zur Sachverhaltsaufkl\u00e4rung der Frage einer weitergehenden Gew\u00e4hrung des Vorsteuerabzugs nachgehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 11.05.2023 &#8211; 1 K 2446\/22 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) betrieb in den Jahren 2009 bis 2014 und 2016 bis 2019 (Streitjahre) eine Klinik f\u00fcr \u00e4sthetische Chirurgie. Sie erbrachte unter anderem Operationsleistungen durch bei ihr angestellte \u00c4rzte und erkl\u00e4rte f\u00fcr die Streitjahre steuerpflichtige Ums\u00e4tze, wobei sie davon ausging, dass durchschnittlich 76&nbsp;% ihrer gesamten Ums\u00e4tze gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei seien. Aufgrund von Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfungen f\u00fcr Zeitr\u00e4ume bis 2012 erlie\u00df der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) ge\u00e4nderte Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr 2009 bis 2013, in denen er 10&nbsp;% der Ums\u00e4tze als steuerfrei und 90&nbsp;% als steuerpflichtig ber\u00fccksichtigte. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung f\u00fcr 2014 und 2015 reichte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr das zweite Kalendervierteljahr 2015 als &#8222;Referenzzeitraum&#8220; Unterlagen ein. Der Betriebspr\u00fcfer gelangte daraufhin zu der Auffassung, 10,5&nbsp;% der Ums\u00e4tze seien steuerfrei, 89,5&nbsp;% der Ums\u00e4tze hingegen steuerpflichtig. Das FA erlie\u00df dementsprechend ge\u00e4nderte Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr 2014 bis 2019.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erhob gegen den ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheid 2015 mit Zustimmung des FA Sprungklage, die das Finanzgericht (FG) abwies. Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin gegen die Nichtzulassung der Revision wies der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 27.02.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;54\/22 (nicht ver\u00f6ffentlicht) zur\u00fcck. Daraufhin wies das FA auch die gegen die Umsatzsteuerbescheide der Streitjahre gerichteten Einspr\u00fcche mit Einspruchsentscheidungen zur\u00fcck. Die hiergegen erhobene Klage wies das FG mit Urteil vom 11.05.2023&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;2446\/22 ebenfalls ab. Die Kl\u00e4gerin habe nicht nachgewiesen, dass es sich bei den streitigen Leistungen um medizinisch indizierte und damit steuerfreie Heilbehandlungen gehandelt habe. Es sei kein Sachverst\u00e4ndigengutachten zu erstellen, da eine Dokumentation der Anamnese und Befunde der erbrachten \u00e4rztlichen Leistungen, die Voraussetzung f\u00fcr die Erstellung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens sei, fehle. Gegen dieses Urteil wendet sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer vorliegenden Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet. Ein von der Kl\u00e4gerin geltend gemachter Verfahrensmangel im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt vor.<\/li><li>1. Das FG hat dadurch gegen die ihm nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO obliegende Pflicht zur Sachverhaltsaufkl\u00e4rung versto\u00dfen, dass es nicht von Amts wegen ermittelt hat, ob und \u2011\u2011bejahendenfalls\u2011\u2011 in welcher H\u00f6he etwaige Vorsteuerbetr\u00e4ge auf die von ihm angenommenen steuerpflichtigen Ums\u00e4tze zu ber\u00fccksichtigen sind. Verneint das FG die Anwendung einer Steuerbefreiung, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs f\u00fchrt, muss es zur Vermeidung eines Versto\u00dfes gegen die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO bestehende Pflicht zur Sachverhaltsaufkl\u00e4rung der Frage einer weitergehenden Gew\u00e4hrung des Vorsteuerabzugs nachgehen.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Danach ist es grunds\u00e4tzlich Aufgabe des Gerichts, die tats\u00e4chlichen Grundlagen der zu treffenden Entscheidung zu ermitteln. Unbeschadet der Mitwirkungspflichten der Beteiligten hat das FG dem Amtsermittlungsgrundsatz besondere Bedeutung zuzumessen, soweit es sich um Feststellungen handelt, denen zum Beispiel bezogen auf den Vorsteuerabzug bei der Versagung einer Steuerbefreiung unmittelbar entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt. In diesen F\u00e4llen hat das FG jedenfalls solchen tats\u00e4chlichen Zweifeln nachzugehen, die sich ihm nach Lage der Akten und dem Vortrag der Beteiligten aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen (BFH-Beschluss vom 22.06.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;117\/19, BFH\/NV 2020, 1270, Rz&nbsp;11). Das FG muss die sich im Einzelfall aufdr\u00e4ngenden \u00dcberlegungen dann auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen und entsprechende Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen treffen (BFH-Beschluss vom 12.01.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;81\/21, BFH\/NV 2023, 380, Rz&nbsp;13).<\/li><li>b) Wird ein Versto\u00df gegen die Sachaufkl\u00e4rungspflicht mit der Begr\u00fcndung ger\u00fcgt, das FG habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufkl\u00e4ren m\u00fcssen, so ist genau anzugeben, welchen vorgetragenen Tatsachen das FG auch ohne Beweisantritt h\u00e4tte nachgehen m\u00fcssen, welche Beweismittel sich dem FG h\u00e4tten aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich aus diesen Beweismitteln f\u00fcr den festgestellten Sachverhalt ergeben h\u00e4tten und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Sachaufkl\u00e4rung beruhen kann (vgl. BFH-Urteil vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;34\/18, BFHE 265, 487, BStBl II 2021, 20, Rz&nbsp;34).<\/li><li>c) Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt, das FG habe seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) dadurch verletzt, dass es zwar in seinem Urteil den vom FA f\u00fcr die Streitjahre zugrunde gelegten Aufteilungsschl\u00fcssel zwischen den steuerfreien und den steuerpflichtigen Ums\u00e4tzen best\u00e4tigt, aber \u2011\u2011wie schon das FA bei der Festsetzung der Umsatzsteuer\u2011\u2011 nicht im Umfang der als steuerpflichtig erachteten Behandlungen einen entsprechenden Vorsteuerabzug ber\u00fccksichtigt habe. Unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung h\u00e4tte das FG jedoch auch die abziehbaren Vorsteuerbetr\u00e4ge anpassen m\u00fcssen, was zu einer erheblichen Reduzierung der jeweils festzusetzenden Umsatzsteuer gef\u00fchrt h\u00e4tte. Die H\u00f6he der zu ber\u00fccksichtigenden Vorsteuerbetr\u00e4ge ergebe sich aus den Jahresabschl\u00fcssen, wie ihre \u00dcbersichten unter Ber\u00fccksichtigung der entsprechenden Konten ihrer Buchf\u00fchrung zeigten.<\/li><li>d) Danach liegt ein hinreichend geltend gemachter Verfahrensfehler vor. Aus dem FG-Urteil ist nicht ersichtlich, dass sich das FG \u00fcberhaupt mit der Frage besch\u00e4ftigt hat, ob und in welchem Umfang abziehbare Vorsteuerbetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;15 UStG im Hinblick auf die vom FG vorgenommene, von den Erkl\u00e4rungen der Kl\u00e4gerin abweichende Aufteilung der Ums\u00e4tze zu ber\u00fccksichtigen sind. Eine Befassung hiermit h\u00e4tte sich dem FG aber aufgrund von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;4 UStG aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen. Die Kl\u00e4gerin hat insoweit zudem hinreichend dargelegt, in welcher H\u00f6he \u2011\u2011ihrer Auffassung nach\u2011\u2011 das FG bei Zugrundelegung dessen materiell-rechtlicher Auffassung noch Vorsteuerbetr\u00e4ge h\u00e4tte ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen.<\/li><li>2. Die Kl\u00e4gerin hat ihr R\u00fcgerecht auch nicht verloren. Zwar kann auf die R\u00fcge des Verfahrensmangels der unzureichenden Sachaufkl\u00e4rung verzichtet werden (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;295 der Zivilprozessordnung). Dabei geht das R\u00fcgerecht nicht nur durch eine ausdr\u00fcckliche oder konkludente Verzichtserkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem FG, sondern bereits durch das blo\u00dfe Unterlassen einer rechtzeitigen R\u00fcge verloren. Ein Verlust des R\u00fcgerechts tritt aber nicht ein, wenn das FG \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 eine konkrete M\u00f6glichkeit, den von seinem Rechtsstandpunkt aus entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzukl\u00e4ren, nicht genutzt hat, obwohl sich ihm die Notwendigkeit der weiteren Aufkl\u00e4rung auch ohne Antrag nach Lage der Akten und dem Ergebnis der Verhandlung h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen (BFH-Beschluss vom 28.02.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;145\/16, BFH\/NV 2018, 636, Rz&nbsp;12 und 14). Zudem ergibt sich der ger\u00fcgte Verfahrensversto\u00df, dass das FG die sich aufdr\u00e4ngende Aufkl\u00e4rung im Hinblick auf einen \u2011\u2011sich aus der vom FG angenommenen Steuerpflicht ergebenden\u2011\u2011 Vorsteuerabzug unterlassen hat, im Streitfall erst aus den Entscheidungsgr\u00fcnden (BFH-Beschluss vom 17.09.2003&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;18\/03, BFH\/NV 2004, 207, unter II.4.), denen hierzu nichts zu entnehmen ist.<\/li><li>3. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr sachgerecht, die Vorentscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO aufzuheben und den Streitfall an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen. Auf die weitere von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Verfahrensr\u00fcge kommt es danach nicht an.<\/li><li>4. Dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens (\u00a7&nbsp;74 FGO) im Hinblick auf au\u00dfergerichtliche Verhandlungen zwischen den Beteiligten in Bezug auf die Frage des Vorsteuerabzugs war nicht stattzugeben, da es sich hierbei weder um den Gegenstand eines anderen anh\u00e4ngigen Rechtsstreits handelt noch hierzu eine anderweitige Feststellung zu treffen ist.<\/li><li>5. Von einer weitergehenden Begr\u00fcndung sieht der Senat nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.290824.VB35.23.0 BFH V. Senat FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, UStG \u00a7 15 Abs 2 S 1 Nr 1, UStG \u00a7 15 Abs 4, FGO \u00a7 155, ZPO \u00a7 295 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 11. Mai 2023, Az: 1 K 2446\/22 Leits\u00e4tze NV: Verneint das Finanzgericht die &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verletzung-der-sachaufklaerungspflicht-bfh-beschluss-vom-29-august-2024-v-b-35-23\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht &#8211; BFH-Beschluss vom 29. 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