{"id":77116,"date":"2024-09-24T12:19:35","date_gmt":"2024-09-24T10:19:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77116"},"modified":"2024-09-24T12:19:35","modified_gmt":"2024-09-24T10:19:35","slug":"keine-rueckwirkende-korrektur-von-rechnungen-bei-fehlendem-hinweis-auf-ein-innergemeinschaftliches-dreiecksgeschaeft-bfh-urteil-vom-17-juli-2024-xi-r-35-22-xi-r-14-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-rueckwirkende-korrektur-von-rechnungen-bei-fehlendem-hinweis-auf-ein-innergemeinschaftliches-dreiecksgeschaeft-bfh-urteil-vom-17-juli-2024-xi-r-35-22-xi-r-14-20\/","title":{"rendered":"Keine r\u00fcckwirkende Korrektur von Rechnungen bei fehlendem Hinweis auf ein innergemeinschaftliches Dreiecksgesch\u00e4ft &#8211; BFH-Urteil vom 17. Juli 2024, XI R 35\/22 (XI R 14\/20)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.170724.XIR35.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 25b, UStG \u00a7 3d S 1, UStG \u00a7 3d S 2 Halbs 1, UStG \u00a7 14a Abs 7, EGRL 112\/2006 Art 41, EGRL 112\/2006 Art 42, UStG \u00a7 3d S 2 Halbs 2, EGRL 112\/2006 Art 197, UStG \u00a7 25b Abs 3, UStG VZ 2008 , UStG VZ 2009 , UStG VZ 2010 , UStG VZ 2011 , UStG VZ 2012 , UStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 22. April 2020, Az: 15 K 1219\/17 U,AO<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die nachtr\u00e4gliche Korrektur von Rechnungen entfaltet im Hinblick auf die Voraussetzungen des \u00a7 14a Abs. 7 UStG keine R\u00fcckwirkung (Anschluss an das EuGH-Urteil Luxury Trust Automobil vom 08.12.2022 &#8211; C-247\/21, EU:C:2022:966).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 22.04.2020 &#8211; 15 K 1219\/17 U,AO aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Klage wegen Umsatzsteuer 2008 bis 2013 wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Rechtsstreit wegen Zinsen zur Umsatzsteuer 2008 bis 2013 sowie wegen abweichender Festsetzung von Umsatzsteuer 2008 bis 2013 und Zinsen zur Umsatzsteuer 2008 bis 2013 aus Billigkeitsgr\u00fcnden wird an das Finanzgericht M\u00fcnster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Dem Finanzgericht M\u00fcnster wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des gesamten Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob fehlerhaft behandelte innergemeinschaftliche Dreiecksgesch\u00e4fte mit R\u00fcckwirkung umsatzsteuerrechtlich korrigiert werden k\u00f6nnen.<\/li><li>In den Jahren 2008 bis 2013 (Streitjahre) betrieb der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) einen Gro\u00dfhandel mit landwirtschaftlichen Maschinen. Er besa\u00df f\u00fcr die Republik Polen (Polen) das alleinige Vertriebsrecht f\u00fcr Maschinen der Hersteller &#8222;A&#8220; (Bundesrepublik Deutschland \u2011\u2011Deutschland\u2011\u2011), &#8222;B&#8220; (K\u00f6nigreich Belgien) und &#8222;C&#8220; (Neuseeland\/Tschechische Republik).<\/li><li>Die Maschinen wurden vom Kl\u00e4ger bei den Herstellern bestellt und von dort direkt an die Kunden in verschiedenen Mitgliedstaaten, insbesondere Polen, geliefert. Die Versendung erfolgte entweder durch den Kl\u00e4ger oder den Hersteller, jeweils unter Verwendung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (in Deutschland: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer \u2011\u2011USt-IdNr.\u2011\u2011) ihres Ans\u00e4ssigkeitsstaates, wobei der Kl\u00e4ger seinen Kunden in keinem Fall bereits vor der Warenbewegung die Verf\u00fcgungsmacht an den Maschinen \u00fcbertrug. Auch die Endkunden verwendeten jeweils die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern ihres Ans\u00e4ssigkeitsstaates.<\/li><li>F\u00fcr die Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten nach Polen erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger in seinen deutschen Umsatzsteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre auf der Eingangsseite umsatzsteuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe im Inland und machte zugleich den Vorsteuerabzug gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geltend. Er erkl\u00e4rte die Weiterlieferungen in Polen als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen von Deutschland nach Polen im Sinne von \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b i.V.m. \u00a7&nbsp;6a UStG. Sowohl die Zusammenfassenden Meldungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Streitjahre als auch die Rechnungen des Kl\u00e4gers an seine Kunden enthielten zun\u00e4chst keine Hinweise auf ein innergemeinschaftliches Dreiecksgesch\u00e4ft. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) stimmte den Erkl\u00e4rungen zun\u00e4chst zu.<\/li><li>Das Finanzamt f\u00fcr Gro\u00df- und Konzernbetriebspr\u00fcfung \u2026 f\u00fchrte unter anderem betreffend Umsatzsteuer 2008 bis 2013 eine Au\u00dfenpr\u00fcfung beim Kl\u00e4ger durch. In Bezug auf die Lieferungen zwischen den im \u00fcbrigen Gemeinschaftsgebiet ans\u00e4ssigen Herstellern, dem Kl\u00e4ger und den im \u00fcbrigen Gemeinschaftsgebiet ans\u00e4ssigen Kunden kamen die Pr\u00fcfer zu dem Ergebnis, dass innergemeinschaftliche Reihengesch\u00e4fte im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 UStG in der in den Streitjahren g\u00fcltigen Fassung (nachfolgend: a.F.) vorliegen w\u00fcrden. Die Bef\u00f6rderung oder Versendung k\u00f6nne aber jeweils nur einer Lieferung zugeordnet werden. Dies seien gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;6 Halbsatz&nbsp;1 UStG a.F. jeweils die Lieferungen der Hersteller an den Kl\u00e4ger. Der Ort der Lieferungen des Kl\u00e4gers an seine Kunden liege gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG jeweils im Abnehmerstaat (zumeist Polen), wo die Bef\u00f6rderung oder Versendung geendet habe. Dort h\u00e4tte sich der Kl\u00e4ger jeweils f\u00fcr Zwecke der Mehrwertsteuer registrieren und seine Ums\u00e4tze aus den Lieferungen an die Kunden erkl\u00e4ren m\u00fcssen. Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte dort zus\u00e4tzlich einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern m\u00fcssen und zugleich den Vorsteuerabzug vornehmen d\u00fcrfen. Zugleich habe der Kl\u00e4ger die Waren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3d Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 UStG in Deutschland innergemeinschaftlich erworben.<\/li><li>Die Pr\u00fcfer nahmen weiter an, von der Vereinfachungsregel des \u00a7&nbsp;25b UStG (innergemeinschaftliches Dreiecksgesch\u00e4ft) habe der Kl\u00e4ger keinen Gebrauch gemacht. Denn f\u00fcr die Anwendung h\u00e4tte der Kl\u00e4ger unter anderem in der Rechnung an den letzten Abnehmer auf das Dreiecksgesch\u00e4ft und die \u00fcbergegangene Steuerschuldnerschaft hinweisen m\u00fcssen (\u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;14a Abs.&nbsp;7 UStG). Dies habe der Kl\u00e4ger jedoch nicht getan. Er habe in den Rechnungen die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung vermerkt und entsprechende Zusammenfassende Meldungen abgegeben.<\/li><li>Da die Versteuerung der zweiten Lieferung im jeweiligen Zielstaat bisher unterblieben sei, gelte der steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerb des Kl\u00e4gers nach \u00a7&nbsp;3d Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 UStG in den Streitjahren als in Deutschland bewirkt, da der Kl\u00e4ger im Einzelfall nicht nachgewiesen habe, dass der Erwerb im jeweiligen Zielstaat besteuert worden ist oder nach \u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;3 UStG als besteuert gilt. Dem Kl\u00e4ger stehe auch kein Recht auf Vorsteuerabzug nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG zu.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erteilte daraufhin im Dezember 2015 berichtigte Rechnungen im Sinne des \u00a7&nbsp;25b UStG und \u00fcbermittelte am 14.06.2016 berichtigte Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern. F\u00fcr Juni 2016 meldete der Kl\u00e4ger in seiner Umsatzsteuervoranmeldung einen entsprechenden Umsatzsteuerverg\u00fctungsanspruch an.<\/li><li>Noch vor Ergehen von \u00c4nderungsbescheiden beantragte der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 18.04.2016 beim FA, f\u00fcr die Streitjahre keinen Fall des \u00a7&nbsp;3d Satz&nbsp;2 UStG anzunehmen, hilfsweise, die Rechnungskorrekturen nachtr\u00e4glich als r\u00fcckwirkend zum Zeitpunkt der urspr\u00fcnglichen Rechnungsstellung anzuerkennen, weiter hilfsweise eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgr\u00fcnden gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;163 der Abgabenordnung (AO).<\/li><li>Diese Antr\u00e4ge lehnte das FA mit Schreiben vom 27.05.2016 ab. In Umsetzung der Feststellungen der Pr\u00fcfer erlie\u00df es ebenfalls am 27.05.2016 Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre, in denen es unter anderem den Vorsteuerabzug aus den erkl\u00e4rten innergemeinschaftlichen Erwerben nicht ber\u00fccksichtigte. Zudem minderte das FA auch die erkl\u00e4rten steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen um die in Deutschland nicht steuerbaren Ums\u00e4tze. Zugleich setzte das FA f\u00fcr die Streitjahre Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer fest.<\/li><li>Die dagegen eingelegten Einspr\u00fcche wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 21.03.2017 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Eine abweichende Steuer- und Zinsfestsetzung aus Billigkeitsgr\u00fcnden lehnte das FA weiterhin ab, da keine Unbilligkeit gegeben sei.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) M\u00fcnster gab der Klage statt (Urteil vom 22.04.2020&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;1219\/17&nbsp;U,AO, Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1097). Es vertrat die Ansicht, dass die innergemeinschaftlichen Erwerbe gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3d Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 UStG bereits in den Streitjahren entfallen seien, weil der Kl\u00e4ger mit R\u00fcckwirkung die Rechnungen an die Kunden berichtigt und eine korrigierte Zusammenfassende Meldung abgegeben habe, so dass die Erwerbe bereits zu diesem Zeitpunkt nach \u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;3 UStG als besteuert zu gelten h\u00e4tten. \u00dcber die Zinsbescheide entschied das FG nicht, da sich die Pflicht des FA zur \u00c4nderung insoweit unmittelbar aus \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 AO ergebe. Auch \u00fcber die Hilfsantr\u00e4ge (Billigkeitsentscheidung wegen Umsatzsteuer und Zinsen) entschied das FG nicht, da die Klage im Hauptantrag Erfolg hatte.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es tr\u00e4gt vor, dass die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;25b UStG im Streitfall nicht vorl\u00e4gen. Eine R\u00fcckwirkung der im Jahr 2016 erfolgten Rechnungsberichtigungen auf die Streitjahre komme nicht in Betracht. Auch unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) in den Rechtssachen Senatex (Urteil vom 15.09.2016&nbsp;&#8211; C-518\/14, EU:C:2016:691) und Firma Hans B\u00fchler (Urteil vom 19.04.2018&nbsp;&#8211; C-580\/16, EU:C:2018:261) sei dies nicht m\u00f6glich. Diese Entscheidungen betr\u00e4fen die R\u00fcckwirkung von formellen Voraussetzungen, w\u00e4hrend es bei den hier streitigen Voraussetzungen um materielle Voraussetzungen gehe. Den Angaben in der Rechnung m\u00fcsse eine materielle Bedeutung zukommen, weil bei Fehlen dieser Angaben die Besteuerung gef\u00e4hrdet sei. Werde der letzte Abnehmer nicht darauf hingewiesen, dass er Steuerschuldner sei, werde die Besteuerung durch ihn gerade nicht sichergestellt, sondern das Risiko der Nichtbesteuerung hingenommen.<\/li><li>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/li><li>Er tr\u00e4gt vor, dass ein Risiko der Nichtbesteuerung im Streitfall nicht gegeben sei, da innergemeinschaftliche Lieferungen erkl\u00e4rt worden seien, so dass die Leistungsempf\u00e4nger innergemeinschaftliche Erwerbe im Bestimmungsland erkl\u00e4rt h\u00e4tten.<\/li><li>De facto gehe es im Streitfall nur darum, ob Zinsen zur Umsatzsteuer entstehen. Die H\u00f6he der Zinsen, die bei einer fehlenden R\u00fcckwirkung entst\u00fcnden, widerspreche dem Grundsatz der Neutralit\u00e4t und habe quasi Sanktionscharakter. F\u00fcr Letzteres seien nach dem EuGH-Urteil Senatex vom 15.09.2016&nbsp;&#8211; C-518\/14, EU:C:2016:691, Rz&nbsp;41 eigens geschaffene Sanktionsregelungen f\u00fcr die Nichterf\u00fcllung der Pflichten erforderlich.<\/li><li>Der Senat hat mit Beschluss vom 19.10.2021 das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-247\/21 angeordnet. Nach Ergehen des EuGH-Urteils Luxury Trust Automobil vom 08.12.2022&nbsp;&#8211; C-247\/21, EU:C:2022:966 wurde das Verfahren wieder aufgenommen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt im Hinblick auf die genannte EuGH-Entscheidung vor, dass sich die Sachverhalte der beiden Verfahren unterschieden. Im Verfahren Luxury Trust Automobil vom 08.12.2022&nbsp;&#8211; C-247\/21, EU:C:2022:966 sei es um einen Betrugsfall gegangen, weshalb der EuGH die Vereinfachungsregelung des \u00a7&nbsp;25b UStG verneint habe. Vorliegend gehe es nicht um einen Betrugsfall. Ob die polnischen Erwerber einen innergemeinschaftlichen Erwerb oder einen Erwerb im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgesch\u00e4fts versteuert h\u00e4tten, sei letztendlich unerheblich. Im Ergebnis h\u00e4tten die Erwerber die innergemeinschaftlichen Erwerbe in Polen versteuert. Der deutsche Fiskus sei nicht gesch\u00e4digt worden.<\/li><li>Der Streitfall unterscheide sich auch deshalb vom Verfahren Luxury Trust Automobil vom 08.12.2022&nbsp;&#8211; C-247\/21, EU:C:2022:966, weil im dortigen Fall die Beteiligten von vornherein ein Dreiecksgesch\u00e4ft beabsichtigt h\u00e4tten, w\u00e4hrend dies vom Kl\u00e4ger im Streitfall erst auf Veranlassung der Pr\u00fcfer angenommen worden sei und die Rechnungen ge\u00e4ndert worden seien. Durch den unterlassenen Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft im EuGH-Fall trete die Gefahr auf, dass eine Besteuerung im Bestimmungsland g\u00e4nzlich unterbleibe. Im Streitfall sei jedoch jede einzelne Lieferung im Bestimmungsland erkl\u00e4rt worden. Sowohl bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft als auch bei den vom Kl\u00e4ger erkl\u00e4rten und gemeldeten innergemeinschaftlichen Lieferungen finde die Besteuerung im Bestimmungsland statt, so dass zu keinem Zeitpunkt eine Steuergef\u00e4hrdung bestanden habe, da alle Vorg\u00e4nge im richtigen Land erfasst worden seien. Erwerber der vom Kl\u00e4ger gelieferten landwirtschaftlichen Maschinen k\u00f6nnten nur Unternehmer sein. Daher sei es bei den fraglichen Rechnungen ausgeschlossen, dass jemals eine Umsatzbesteuerung im Inland erfolgen k\u00f6nne. Das FA behaupte einen Zinsanspruch f\u00fcr einen Steueranspruch, der aus dem vorliegenden Sachverhalt nie h\u00e4tte entstehen k\u00f6nnen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das Urteil des FG ist aufzuheben. Die Klage wegen Umsatzsteuer 2008 bis 2013 ist als unbegr\u00fcndet abzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die Sache wird im \u00dcbrigen (wegen Zinsen zur Umsatzsteuer 2008 bis 2013, wegen abweichender Festsetzung von Umsatzsteuer 2008 bis 2013 aus Billigkeitsgr\u00fcnden und abweichender Zinsfestsetzung aus Billigkeitsgr\u00fcnden) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Der Ort der innergemeinschaftlichen Erwerbe des Kl\u00e4gers liegt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3d Satz&nbsp;1 UStG im Bestimmungsland (s. dazu unter 1.). Der Kl\u00e4ger hat aber daneben (jeweils) einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach \u00a7&nbsp;3d Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 UStG in Deutschland bewirkt (s. dazu unter 2.), der in den Streitjahren weder nachweislich im Bestimmungsland besteuert wurde noch als besteuert gilt (s. dazu unter 3.). Die Sache ist bez\u00fcglich der Hilfsantr\u00e4ge nicht spruchreif (s. dazu unter 4.).<\/li><li>1. Sowohl der Ort der Lieferungen des Kl\u00e4gers an seine Kunden als auch der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs des Kl\u00e4gers liegt im Bestimmungsland (in der Regel Polen); denn es liegt ein innergemeinschaftliches Reihengesch\u00e4ft vor, bei dem die Warenbewegung der ersten Lieferung an den Kl\u00e4ger zuzurechnen ist. Entsprechend hat der Kl\u00e4ger die landwirtschaftlichen Maschinen dort innergemeinschaftlich erworben. Die Weiterlieferung des Kl\u00e4gers an seine mitgliedstaatlichen Abnehmer ist eine Lieferung im Bestimmungsland und unterliegt dort der Besteuerung (hier: zumeist in Polen).<\/li><li>a) Schlie\u00dfen mehrere Unternehmer \u00fcber denselben Gegenstand Umsatzgesch\u00e4fte ab und gelangt der Gegenstand bei der Bef\u00f6rderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer, ist die Bef\u00f6rderung oder Versendung des Gegenstands gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 UStG a.F. nur einer der Lieferungen zuzuordnen.<\/li><li>aa) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten bef\u00f6rdert oder versendet, gilt die Lieferung nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 UStG dort als ausgef\u00fchrt, wo die Bef\u00f6rderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt (vgl. auch Art.&nbsp;32 Unterabs.&nbsp;1 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem \u2011\u2011MwStSystRL\u2011\u2011). Lieferungen, die der Bef\u00f6rderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgef\u00fchrt, wo die Bef\u00f6rderung oder Versendung des Gegenstands endet (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG). Der innergemeinschaftliche Erwerb durch den Abnehmer wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Bef\u00f6rderung oder Versendung befindet (\u00a7&nbsp;3d Satz&nbsp;1 UStG).<\/li><li>bb) Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer bef\u00f6rdert oder versendet, der zugleich Lieferer ist, ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;6 UStG a.F. die Bef\u00f6rderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer bef\u00f6rdert oder versendet hat (s. im \u00dcbrigen zur Rechtsentwicklung und zu den Tatbestandsvoraussetzungen des innergemeinschaftlichen Reihengesch\u00e4fts im Einzelnen auch Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 28.05.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;11\/09, BFHE 242, 84, BStBl II 2023, 537; vom 11.03.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;18\/18, BFHE 268, 364, BStBl II 2023, 525; BFH-Beschluss vom 22.11.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;1\/20, BStBl II 2024, 530).<\/li><li>b) Im Streitfall sind die Warenbewegungen der ersten Lieferung an den Kl\u00e4ger zuzuordnen. Die Maschinen wurden jeweils durch den Hersteller oder den Kl\u00e4ger versendet. Dass der Kl\u00e4ger die Gegenst\u00e4nde als Lieferer bef\u00f6rdert oder versendet hat, hat das FG nicht festgestellt und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Wie das FG festgestellt hat, hat der Kl\u00e4ger seinen Kunden in keinem Fall bereits vor der Warenbewegung die Verf\u00fcgungsmacht an den Maschinen \u00fcbertragen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 22.11.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;1\/20, BStBl II 2024, 530, Rz&nbsp;45, m.w.N.).<\/li><li>Da die Warenbewegung der ersten Lieferung der Hersteller an den Kl\u00e4ger zuzuordnen ist, liegt der Ort der zweiten Lieferung des Kl\u00e4gers an seine Abnehmer nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG im Bestimmungsland. Der Ort der innergemeinschaftlichen Erwerbe des Kl\u00e4gers liegt nach \u00a7&nbsp;3d Satz&nbsp;1 UStG ebenfalls dort. Ein Besteuerungsrecht Deutschlands ergibt sich, worauf der Kl\u00e4ger insoweit zu Recht hinweist, daraus nicht. Vielmehr h\u00e4tte der Kl\u00e4ger in den Bestimmungsl\u00e4ndern (zumeist Polen) innergemeinschaftliche Erwerbe (Art.&nbsp;40 MwStSystRL) erkl\u00e4ren m\u00fcssen, zugleich diese Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen k\u00f6nnen (Art.&nbsp;168 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL) sowie seine Ausgangsums\u00e4tze an die Erwerber im Bestimmungsland erkl\u00e4ren und versteuern m\u00fcssen.<\/li><li>2. Der innergemeinschaftliche Erwerb ist aber daneben nach \u00a7&nbsp;3d Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 UStG auch in Deutschland bewirkt.<\/li><li>a) Verwendet der Erwerber gegen\u00fcber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der Gegenstand am Ende der Bef\u00f6rderung oder Versendung befindet, erteilte USt-IdNr., gilt der Erwerb gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3d Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 UStG im Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt.<\/li><li>b) Im Streitfall liegen die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;3d Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 UStG vor. Der Kl\u00e4ger hat als Erwerber gegen\u00fcber den Herstellern aus anderen Mitgliedstaaten seine deutsche USt-IdNr. verwendet.<\/li><li>3. Das Besteuerungsrecht Deutschlands ist weder nach \u00a7&nbsp;3d Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 UStG weggefallen noch kommt die Besteuerungsfiktion des \u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;3 UStG zur Anwendung. Die Voraussetzungen f\u00fcr ein innergemeinschaftliches Dreiecksgesch\u00e4ft lagen in den Streitjahren noch nicht vor.<\/li><li>a) Die Ortsregelung des \u00a7&nbsp;3d Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 UStG gilt so lange, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in \u00a7&nbsp;3d Satz&nbsp;1 UStG bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist oder nach den Bestimmungen \u00fcber innergemeinschaftliche Dreiecksgesch\u00e4fte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;3 UStG als besteuert gilt, sofern der erste Abnehmer (f\u00fcr 2008 und 2009 nach \u00a7&nbsp;18a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG, f\u00fcr 2010 bis 2013 nach \u00a7&nbsp;18a Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 UStG) seiner entsprechenden Erkl\u00e4rungspflicht nachgekommen ist.<\/li><li>b) Diese Regelung steht im Einklang mit dem Unionsrecht (Art.&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 und Art.&nbsp;42 MwStSystRL, vormals Art.&nbsp;28b Teil&nbsp;A der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern&nbsp;&#8211; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage; vgl. BFH-Urteil vom 08.09.2010&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;40\/08, BFHE 231, 343, BStBl II 2011, 661, Rz&nbsp;18). Sie dient nicht rechtssystematischen, sondern rein praktischen \u00dcberlegungen. Sie soll zum einen sicherstellen, dass der fragliche innergemeinschaftliche Erwerb besteuert wird (entweder im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat), und zum anderen verhindern, dass dieser Erwerb doppelt besteuert wird (vgl. EuGH-Urteile X und fiscale eenheid Facet BV-Facet Trading BV vom 22.04.2010&nbsp;&#8211; C-536\/08 und C-539\/08, EU:C:2010:217, Rz&nbsp;35; Dyrektor Izby Skarbowej w&nbsp;W. (Falsche Einstufung einer Kette von Ums\u00e4tzen) vom 07.07.2022&nbsp;&#8211; C-696\/20, EU:C:2022:528, Rz&nbsp;41; Heuermann in S\u00f6lch\/Ringleb, Umsatzsteuer, \u00a7&nbsp;3d Rz&nbsp;10, 11).<\/li><li>c) Eine tats\u00e4chliche Besteuerung im Bestimmungsland (insbesondere Polen) hat der Kl\u00e4ger nicht nachgewiesen. Weder aus den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG noch aus den Akten ergibt sich, dass der Kl\u00e4ger die innergemeinschaftlichen Erwerbe in den Abnehmer-Mitgliedstaaten (insbesondere in Polen) besteuert h\u00e4tte. Sowohl der Nachweis einer Registrierung in den Bestimmungsl\u00e4ndern als auch der Nachweis einer Besteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe fehlt. Gleiches gilt f\u00fcr die Besteuerung aufgrund der berichtigten Rechnungen, so dass es auf den Umstand, dass diese nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 UStG keine R\u00fcckwirkung h\u00e4tten, nicht ankommt.<\/li><li>d) Die Voraussetzungen der Besteuerungsfiktion des \u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;3 UStG lagen in den Streitjahren nicht vor.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG ist ein innergemeinschaftliches Dreiecksgesch\u00e4ft gegeben, wenn drei Unternehmer \u00fcber denselben Gegenstand Umsatzgesch\u00e4fte abschlie\u00dfen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt (\u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG), die Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten f\u00fcr Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sind (\u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 UStG), der Gegenstand der Lieferungen aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt (\u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG) und der Gegenstand der Lieferungen durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer bef\u00f6rdert oder versendet wird (\u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 UStG).<\/li><li>bb) F\u00fcr den \u00dcbergang der Steuerschuldnerschaft auf den letzten Abnehmer setzt \u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;2 UStG voraus, dass der Lieferung ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorausgegangen ist (\u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 UStG), der erste Abnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem die Bef\u00f6rderung oder Versendung endet, nicht ans\u00e4ssig ist und eine USt-IdNr. verwendet, die nicht von dem Mitgliedstaat des ersten Lieferers oder letzten Abnehmers stammt (\u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG), der erste Abnehmer dem letzten Abnehmer eine Rechnung im Sinne des \u00a7&nbsp;14a Abs.&nbsp;7 UStG erteilt, in der die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist (\u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 UStG), und der letzte Abnehmer eine USt-IdNr. des Mitgliedstaates verwendet, in dem die Bef\u00f6rderung oder Versendung endet (\u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 UStG).<\/li><li>cc) Liegen die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;1 und 2 UStG vor, so gilt nach \u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;3 UStG der innergemeinschaftliche Erwerb des ersten Abnehmers als besteuert.<\/li><li>dd) Die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;25b Abs.&nbsp;1 und 2 UStG lagen in den Streitjahren indes nicht vor.<\/li><li>aaa) Dies gilt insbesondere f\u00fcr die im Streitfall umstrittene Voraussetzung, dass der erste Abnehmer dem letzten Abnehmer eine Rechnung im Sinne des \u00a7&nbsp;14a Abs.&nbsp;7 UStG erteilt haben muss, in der auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgesch\u00e4fts und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hinzuweisen ist. Dieser Hinweis fehlte in den urspr\u00fcnglichen Rechnungen.<\/li><li>bbb) Soweit die berichtigten Rechnungen aus dem Jahr 2016 diese Voraussetzungen erf\u00fcllen, kommt der Berichtigung dieser Rechnungen keine R\u00fcckwirkung zu.<\/li><li>(1) Nach \u00a7&nbsp;31 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung kann eine Rechnung berichtigt werden, wenn sie nicht alle Angaben nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;4 oder \u00a7&nbsp;14a UStG enth\u00e4lt oder Angaben in der Rechnung unzutreffend sind.<\/li><li>(2) Die Berichtigung einer Rechnung kann zwar unter bestimmten Bedingungen R\u00fcckwirkung entfalten (vgl. EuGH-Urteile Senatex vom 15.09.2016&nbsp;&#8211; C-518\/14, EU:C:2016:691; V\u0103dan vom 21.11.2018&nbsp;&#8211; C-664\/16, EU:C:2018:933; BFH-Urteile vom 20.10.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;26\/15, BFHE 255, 348, BStBl II 2020, 593, Leits\u00e4tze&nbsp;1 bis 3; vom 22.01.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;10\/17, BFHE 268, 331, BStBl II 2020, 601, Rz&nbsp;17&nbsp;f.). Dies gilt auch f\u00fcr Rechnungen, die den Anforderungen nach \u00a7&nbsp;14a UStG nicht gen\u00fcgen (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;26\/15, BFHE 255, 348, BStBl II 2020, 593). Dies beruht auf dem Grundprinzip der Neutralit\u00e4t der Mehrwertsteuer, wonach der Vorsteuerabzug gew\u00e4hrt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erf\u00fcllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht gen\u00fcgt hat; daraus folgt, dass die Steuerverwaltung, wenn sie \u00fcber die Angaben verf\u00fcgt, die f\u00fcr die Feststellung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen erforderlich sind, hinsichtlich des Rechts des Steuerpflichtigen auf Abzug dieser Steuer keine zus\u00e4tzlichen Voraussetzungen aufstellen darf, die die Aus\u00fcbung dieses Rechts vereiteln k\u00f6nnen (vgl. EuGH-Urteile Barlis&nbsp;06&nbsp;&#8211; Investimentos Imobili\u00e1rios e Tur\u00edsticos vom 15.09.2016&nbsp;&#8211; C-516\/14, EU:C:2016:690; Raiffeisen Leasing vom 29.09.2022&nbsp;&#8211; C-235\/21, EU:C:2022:739, Rz&nbsp;38&nbsp;ff.).<\/li><li>(3) Auch hat der EuGH zu innergemeinschaftlichen Dreiecksgesch\u00e4ften klargestellt, dass nach dem Grundsatz der Neutralit\u00e4t der Mehrwertsteuer die Nichterf\u00fcllung der formellen Anforderungen des Art.&nbsp;42 Buchst.&nbsp;b MwStSystRL durch einen Steuerpflichtigen (Pflicht zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung) nicht dazu f\u00fchrt, dass die Anwendung dieses Art.&nbsp;42 in Frage gestellt wird, wenn der Erwerber eine ordnungsgem\u00e4\u00df ausgef\u00fcllte Zusammenfassende Meldung \u00fcber seinen Umsatz nachtr\u00e4glich abgibt (vgl. EuGH-Urteil Firma Hans B\u00fchler vom 19.04.2018&nbsp;&#8211; C-580\/16, EU:C:2018:261).<\/li><li>(4) Jedoch hat der EuGH mit dem Urteil Luxury Trust Automobil vom 08.12.2022&nbsp;&#8211; C-247\/21, EU:C:2022:966 entschieden, dass der Enderwerber im Rahmen eines Dreiecksgesch\u00e4fts nicht wirksam als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmt worden ist, wenn die vom Zwischenerwerber ausgestellte Rechnung nicht die Angabe &#8222;Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers&#8220; enth\u00e4lt und das Weglassen der nach dieser Bestimmung erforderlichen Angabe &#8222;Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers&#8220; auf einer Rechnung nicht sp\u00e4ter durch Erg\u00e4nzung eines Hinweises darauf berichtigt werden kann, dass diese Rechnung ein innergemeinschaftliches Dreiecksgesch\u00e4ft betrifft und dass die Steuerschuld auf den Empf\u00e4nger der Lieferung \u00fcbergeht. Er f\u00fchrt hierzu in der Entscheidung Folgendes aus:Rz&nbsp;59 &#8222;Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zwar anerkannt hat, dass das Grundprinzip der Neutralit\u00e4t der Mehrwertsteuer verlangt, dass der Vorsteuerabzug oder die Erstattung der Vorsteuer gew\u00e4hrt wird, auch wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht gen\u00fcgt hat, doch gilt dies nur unter der Voraussetzung, dass die materiellen Anforderungen im \u00dcbrigen erf\u00fcllt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27.&nbsp;September 2007, Coll\u00e9e, C-146\/05, EU:C:2007:549\u201a Rn.&nbsp;31, vom 19.&nbsp;April 2018, Firma Hans B\u00fchler, C-580\/16, EU:C:2018:261, Rn.&nbsp;50 und 51, sowie vom 21.&nbsp;Oktober 2021, Wilo Salmson France, C-80\/20, EU:C:2021:870, Rn.&nbsp;76).&#8220;Rz&nbsp;60 &#8222;Es geht n\u00e4mlich darum, die fraglichen Ums\u00e4tze unter Ber\u00fccksichtigung ihrer objektiven Merkmale zu besteuern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27.&nbsp;September 2007, Coll\u00e9e, C&nbsp;146\/05, EU:C:2007:549\u201a Rn.&nbsp;30 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).&#8220;Rz&nbsp;61 &#8222;Folglich kann von einer Berichtigung der Rechnung nicht die Rede sein, wenn eine Voraussetzung f\u00fcr die Anwendung der f\u00fcr Dreiecksgesch\u00e4fte geltenden Ausnahmeregelung wie die nach Art.&nbsp;226 Nr.&nbsp;11a der Mehrwertsteuerrichtlinie erforderliche Angabe fehlt. Wie die Generalanw\u00e4ltin in den Nrn.&nbsp;57 und 61 ihrer Schlussantr\u00e4ge ausgef\u00fchrt hat, ist das nachtr\u00e4gliche Erf\u00fcllen einer f\u00fcr die Steuerschuldverlagerung auf den Empf\u00e4nger einer Lieferung notwendigen Tatbestandsvoraussetzung keine Korrektur. Es handelt sich um die erstmalige Ausstellung der erforderlichen Rechnung, die keine R\u00fcckwirkung entfalten kann.&#8220;<\/li><li>(5) Dies gilt nicht nur \u2011\u2011wie der Kl\u00e4ger meint\u2011\u2011 in F\u00e4llen, in denen ein Umsatzsteuerbetrug gegeben ist, sondern generell f\u00fcr die F\u00e4lle des Dreiecksgesch\u00e4fts; denn der Nachweis, dass der Empf\u00e4nger der Lieferung gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;197 MwStSystRL als Steuerschuldner bestimmt worden ist, ist nach Auffassung des EuGH eine materielle Voraussetzung f\u00fcr die Besteuerungsfiktion (EuGH-Urteil Luxury Trust Automobil vom 08.12.2022&nbsp;&#8211; C-247\/21, EU:C:2022:966, Rz&nbsp;49, 56). Au\u00dferdem kann man den vom EuGH in Bezug genommenen Ausf\u00fchrungen der Generalanw\u00e4ltin Kokott in Rz&nbsp;57 und 61 der Schlussantr\u00e4ge vom 14.07.2022&nbsp;&#8211; C-247\/21, EU:C:2022:588 entnehmen, dass das nachtr\u00e4gliche Erf\u00fcllen einer notwendigen Tatbestandsvoraussetzung keine Korrektur, sondern das erstmalige Ausstellen der vorausgesetzten Rechnung ist und erst mit einer entsprechenden Rechnung, die dem Empf\u00e4nger zugeht, die Rechtsfolgen der Verwaltungsvereinfachungsregelung ex nunc ausgel\u00f6st werden.<\/li><li>e) Soweit der Kl\u00e4ger vortr\u00e4gt, dass davon auszugehen ist, dass die Abnehmer im Bestimmungsland innergemeinschaftliche Erwerbe angemeldet haben und damit eine Besteuerung im Bestimmungsland gegeben ist, so dass \u00a7&nbsp;3d Satz&nbsp;2 UStG seine oben beschriebene Schutzfunktion verloren habe, sehen die Art.&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 und Art.&nbsp;42 MwStSystRL keine Ausnahmeregelungen vor. Eine Abweichung vom klaren und unmissverst\u00e4ndlichen Wortlaut der Richtlinie setzt ein Eingreifen des Unionsgesetzgebers voraus (vgl. EuGH-Urteil Mensing&nbsp;II vom 13.07.2023&nbsp;&#8211; C-180\/22, EU:C:2023:565, Rz&nbsp;40 und 35; vgl. auch BFH-Urteil vom 22.11.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;22\/23 (XI&nbsp;R&nbsp;2\/20), BFH\/NV 2024, 612, Rz&nbsp;26, zu \u00a7&nbsp;25a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 UStG).<\/li><li>4. Die Sache ist nur teilweise spruchreif.<\/li><li>a) Das Verfahren wegen Umsatzsteuer 2008 bis 2013 ist spruchreif. Die angefochtenen \u00c4nderungsbescheide sind rechtm\u00e4\u00dfig, weil die in den Streitjahren zu erfassenden steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe nicht durch einen Vorsteuerabzug neutralisiert werden k\u00f6nnen (vgl. EuGH-Urteil X und fiscale eenheid Facet BV-Facet Trading BV vom 22.04.2010&nbsp;&#8211; C-536\/08 und C-539\/08, EU:C:2010:217; BFH-Urteile vom 01.09.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;39\/08, BFHE 231, 308, BStBl II 2011, 658; vom 08.09.2010&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;40\/08, BFHE 231, 343, BStBl II 2011, 661), da nach Auffassung des EuGH in dem Land, dessen USt-IdNr. verwendet wurde, keine Ums\u00e4tze vorliegen, f\u00fcr die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht und die allgemeine Vorsteuerabzugsregelung nicht die besondere Regelung der \u00a7&nbsp;3d Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 UStG ersetzen kann, die auf einem Mechanismus der Verringerung der Bemessungsgrundlage beruht, mit dem die Doppelbesteuerung korrigiert werden kann. Die Bemessungsgrundlage hat das FA im Einspruchsverfahren auf die zutreffende H\u00f6he vermindert.<\/li><li>b) Soweit sich der Kl\u00e4ger auch gegen die Festsetzung von Zinsen zur Umsatzsteuer 2008 bis 2013 wendet sowie hilfsweise eine abweichende Festsetzung von Umsatzsteuer 2008 bis 2013 und Zinsen zur Umsatzsteuer 2008 bis 2013 aus Billigkeitsgr\u00fcnden fordert, hat das FG \u2011\u2011aus seiner Sicht folgerichtig\u2011\u2011 dar\u00fcber nicht entschieden. Die Sache geht daher insoweit an das FG zur\u00fcck.<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO. Das FG hat mit R\u00fccksicht auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch \u00fcber die Kosten des durch dieses Urteil rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Teils des Verfahrens zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile vom 02.07.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;29\/18, BFHE 274, 8, BStBl II 2022, 205, Rz&nbsp;41; vom 09.03.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;11\/20, BFHE 279, 531, BStBl II 2023, 830, Rz&nbsp;47).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.170724.XIR35.22.0 BFH XI. Senat UStG \u00a7 25b, UStG \u00a7 3d S 1, UStG \u00a7 3d S 2 Halbs 1, UStG \u00a7 14a Abs 7, EGRL 112\/2006 Art 41, EGRL 112\/2006 Art 42, UStG \u00a7 3d S 2 Halbs 2, EGRL 112\/2006 Art 197, UStG \u00a7 25b Abs 3, UStG VZ 2008 , UStG VZ 2009 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-rueckwirkende-korrektur-von-rechnungen-bei-fehlendem-hinweis-auf-ein-innergemeinschaftliches-dreiecksgeschaeft-bfh-urteil-vom-17-juli-2024-xi-r-35-22-xi-r-14-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Keine r\u00fcckwirkende Korrektur von Rechnungen bei fehlendem Hinweis auf ein innergemeinschaftliches Dreiecksgesch\u00e4ft &#8211; BFH-Urteil vom 17. 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