{"id":77120,"date":"2024-09-24T12:20:47","date_gmt":"2024-09-24T10:20:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77120"},"modified":"2024-09-24T12:20:47","modified_gmt":"2024-09-24T10:20:47","slug":"zwingendes-dateiformat-elektronischer-dokumente-bfh-beschluss-vom-30-august-2024-v-r-1-24","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zwingendes-dateiformat-elektronischer-dokumente-bfh-beschluss-vom-30-august-2024-v-r-1-24\/","title":{"rendered":"Zwingendes Dateiformat elektronischer Dokumente &#8211; BFH-Beschluss vom 30. August 2024, V R 1\/24"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.300824.VR1.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 52a Abs 2, FGO \u00a7 56, ERVV \u00a7 2 Abs 1, GG Art 2 Abs 1, FGO \u00a7 52a Abs 6, GG Art 20 Abs 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 21. Dezember 2023, Az: 1 K 1651\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ein elektronisches Dokument ist jedenfalls bei f\u00fchrender elektronischer Akte nur dann im Sinne des \u00a7 52a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) f\u00fcr die Bearbeitung durch das Gericht geeignet, wenn es in einem der in \u00a7 2 Abs. 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) genannten Dateiformate in der elektronischen Poststelle des Gerichts eingegangen ist. Ein Dokument, das bei einem Gericht nicht in dem nach \u00a7 52a Abs. 2 Satz 1 FGO i.V.m. \u00a7 2 Abs. 1 ERVV vorgeschriebenen Dateiformat PDF eingereicht wird, ist danach nicht formgerecht und wird nicht wirksam an das Gericht \u00fcbermittelt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Eine Verletzung dieser Formvorschrift begr\u00fcndet grunds\u00e4tzlich ein die Wiedereinsetzung nach \u00a7 56 FGO hinderndes Verschulden, da f\u00fcr solche F\u00e4lle bereits die Vorschrift des \u00a7 52a Abs. 6 FGO eine verschuldensunabh\u00e4ngige Heilung vorsieht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 21.12.2023 &#8211; 1 K 1651\/20 wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Mit Urteil vom 21.12.2023 wies das Finanzgericht (FG) die Klage des Kl\u00e4gers und Revisionskl\u00e4gers (Kl\u00e4ger) ab und lie\u00df die Revision zu. Das Urteil wurde der Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers, einer Steuerberatungsgesellschaft\/Partnerschaftsgesellschaft und damit einer anerkannten Berufsaus\u00fcbungsgesellschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;50 des Steuerberatungsgesetzes, am 28.12.2023 zugestellt. Die Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers \u00fcbermittelte die Revisionsschrift als Word-Dokument-Datei in dem Format DOCX am 25.01.2024 \u00fcber ihr besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) an die elektronische Poststelle des Bundesfinanzhofs (BFH). Mit Schreiben vom selben Tag wies die Gesch\u00e4ftsstelle des V.&nbsp;Senats des BFH die Prozessbevollm\u00e4chtigte gegen elektronisches Empfangsbekenntnis darauf hin, dass \u00a7&nbsp;2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eine \u00dcbermittlung elektronischer Dokumente im Dateiformat PDF oder TIFF erfordere und die Nachricht der Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 25.01.2024 nicht diesem Erfordernis entspreche. Zugleich wies die Gesch\u00e4ftsstelle auf \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin. Eine Nachricht der Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers \u00fcber das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach an das elektronische Postfach der Verwaltung des BFH (besonderes elektronisches Beh\u00f6rdenpostfach \u2011\u2011beBPo\u2011\u2011) enthielt ausweislich des Pr\u00fcfvermerks vom 26.01.2024 im Anhang eine Datei in dem Format ZIP, in der wiederum das Schreiben der Gesch\u00e4ftsstelle vom 25.01.2024 an die Prozessbevollm\u00e4chtigte in dem Dateiformat PDF enthalten war. In einem Telefonat am 26.01.2024 &#8222;\u00fcber das eingegangene Dokument&#8220; zwischen der Gesch\u00e4ftsstelle und einem vertretungsberechtigten Gesellschafter der Prozessbevollm\u00e4chtigten erkl\u00e4rte dieser, dass er glaubte, das elektronische Empfangsbekenntnis \u00fcbermittelt zu haben. Das elektronische Empfangsbekenntnis zu dem Schreiben der Gesch\u00e4ftsstelle vom 25.01.2024 ging am 13.02.2024 beim BFH ein. Am 27.02.2024 \u00fcbermittelte ein vertretungsberechtigter Gesellschafter der Prozessbevollm\u00e4chtigten die von ihm qualifiziert elektronisch signierte Revisionsbegr\u00fcndungsschrift als Datei in dem Format PDF \u00fcber sein beSt an das beBPo des BFH, die dort am selben Tag einging. Die Revisionsbegr\u00fcndungsschrift wurde am 28.02.2024 zur elektronischen Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens genommen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist nach \u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO unzul\u00e4ssig und durch Beschluss zu verwerfen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;1 FGO). Sie wurde nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt (\u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach \u00a7&nbsp;56 FGO ist nicht zu gew\u00e4hren.<\/li><li>1. Ein elektronisches Dokument ist jedenfalls bei f\u00fchrender elektronischer Akte nur dann im Sinne des \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO f\u00fcr die Bearbeitung durch das Gericht geeignet, wenn es in einem der in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 ERVV genannten Dateiformate in der elektronischen Poststelle des Gerichts eingegangen ist.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;1 FGO k\u00f6nnen unter anderem schriftlich einzureichende Antr\u00e4ge der Beteiligten nach Ma\u00dfgabe von \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;2 bis 6 FGO als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss f\u00fcr die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein (\u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO). Nach \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen f\u00fcr die \u00dcbermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht. Nach dem auf dieser Grundlage erlassenen \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ERVV ist das elektronische Dokument im Dateiformat PDF zu \u00fcbermitteln. Ist ein elektronisches Dokument f\u00fcr das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies nach \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 FGO dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverz\u00fcglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der fr\u00fcheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverz\u00fcglich in einer f\u00fcr das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich \u00fcbereinstimmt (\u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>b) \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ERVV ordnet nach seinem Wortlaut (&#8222;ist&#8220;) das f\u00fcr die \u00dcbermittlung als elektronisches Dokument zu verwendende Dateiformat verpflichtend an. Ein Dokument, das bei einem Gericht nicht in dem nach \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 ERVV vorgeschriebenen Dateiformat PDF eingereicht wird, ist danach nicht formgerecht und wird nicht wirksam an das Gericht \u00fcbermittelt.<\/li><li>Best\u00e4tigt wird dies durch den Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur \u00c4nderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften zum mit \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;2 FGO wortgleichen Entwurf des \u00a7&nbsp;130a Abs.&nbsp;2 der Zivilprozessordnung (ZPO) und zu \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 ERVV, nach dem die \u00dcbermittlung im Dateiformat PDF zwingend ist (BTDrucks 19\/28399, S.&nbsp;33 und 40). Der Gesetzgeber hat insoweit die f\u00fcr die Bearbeitung der elektronischen Dokumente ma\u00dfgeblichen Anforderungen bundeseinheitlich und verbindlich festgelegt und hierdurch Rechtssicherheit in der elektronischen Kommunikation mit der Justiz geschaffen (vgl. schon BRDrucks 818\/12, S.&nbsp;32; BRDrucks 645\/17, S.&nbsp;11&nbsp;f.).<\/li><li>Der Zwang zur Verwendung dieses Dateiformats entspricht weiter dem Sinn und Zweck der Regelung. Neben dem Gericht soll auch der Verfahrensgegner mit dem eingereichten Schriftsatz arbeiten k\u00f6nnen. Ihm ist zwar zuzumuten, seine technische Ausstattung auf die Vorgaben der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung auszurichten, nicht aber, sich zus\u00e4tzlich auf weitere Formate einstellen zu m\u00fcssen. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gerade f\u00fcr das Dateiformat PDF entschieden, weil dieses von den verbreiteten Computersystemen gelesen und regelm\u00e4\u00dfig ohne Ver\u00e4nderungen des \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbildes dargestellt werden kann. Es bietet Schutz vor Schadsoftware, ist barrierefrei und auch insoweit f\u00fcr die Kommunikation im elektronischen Rechtsverkehr gut geeignet (BRDrucks 645\/17, S.&nbsp;12).<\/li><li>Im \u00dcbrigen kommt es auch nicht in Betracht, es f\u00fcr eine &#8222;Bearbeitbarkeit&#8220; gen\u00fcgen zu lassen, dass das Gericht das konkret eingereichte elektronische Dokument in der Weise selbst bearbeitet, dass es aus diesem ein \u2011\u2011neues\u2011\u2011 elektronisches Dokument in dem durch \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 ERVV vorgeschriebenen Dateiformat erstellt und dadurch diesen Formfehler &#8222;heilt&#8220;. Dies liefe der mit der Regelung angestrebten Rechtssicherheit zuwider.<\/li><li>Der erkennende Senat schlie\u00dft sich somit zur Anwendung von \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;2 FGO dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 25.08.2022&nbsp;&#8211; 6&nbsp;AZR&nbsp;499\/21 (BAGE 178, 343, Leitsatz und Rz&nbsp;45) an, nach dem ein als Word-Dokument \u00fcbermittelter Schriftsatz nicht im Sinne von \u00a7&nbsp;46c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des Arbeitsgerichtsgesetzes i.d.F. des Art.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 des Gesetzes zur F\u00f6rderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl I 2013, 3786) f\u00fcr die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und damit formunwirksam eingereicht ist und dies auch dann gilt, wenn das Gericht ein IT-System nutzt, das im konkreten Fall die Bearbeitung eines solchen Dokuments zul\u00e4sst (ebenso Bundesgerichtshof \u2011\u2011BGH\u2011\u2011, Beschluss vom 03.05.2022&nbsp;&#8211; 3&nbsp;StR&nbsp;89\/22, Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaft- und Steuerstrafrecht 2022, 389, Rz&nbsp;12, zum im Wesentlichen wortgleichen \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Strafprozessordnung; ebenso wohl im Ergebnis BGH-Beschluss vom 08.03.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZB&nbsp;25\/20, Neue Juristische Wochenschrift \u2011\u2011NJW\u2011\u2011 2022, 1820, Rz&nbsp;15 und BGH-Urteil vom 14.05.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;ZR&nbsp;119\/18, Neue Zeitschrift f\u00fcr Arbeitsrecht \u2011\u2011NZA\u2011\u2011 2020, 1199, Rz&nbsp;15, jeweils zu \u00a7&nbsp;130a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ZPO; vgl. auch M\u00fcller in Ory\/Weth, juris PraxisKommentar Elektronischer Rechtsverkehr, Bd.&nbsp;2, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;130a ZPO [Stand: 13.08.2024] Rz&nbsp;15, 20, 103, 105; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 35.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;130a Rz&nbsp;5; Anders\/Gehle, Zivilprozessordnung, 82.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;130a Rz&nbsp;19; Kie\u00dfling in Saenger, ZPO, 10.&nbsp;Aufl. 2023, \u00a7&nbsp;130a Rz&nbsp;9; Ulrich in Schoch\/Schneider, Verwaltungsrecht, \u00a7&nbsp;55a VwGO Rz&nbsp;52, s. aber auch Rz&nbsp;118 und 57; grunds\u00e4tzlich auch BeckOK ZPO\/von&nbsp;Selle, 53.&nbsp;Ed. [01.07.2024], ZPO \u00a7&nbsp;130a Rz&nbsp;9).<\/li><li>Danach er\u00fcbrigt sich die Frage eines Vorlegungsverfahrens an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes. Ob f\u00fcr Verfahren mit f\u00fchrender Papierakte anders zu entscheiden sein k\u00f6nnte (vgl. BAG-Beschluss vom 29.06.2023&nbsp;&#8211; 3&nbsp;AZB&nbsp;3\/23, NZA 2023, 999, Rz&nbsp;11 und im Hinblick auf \u00a7&nbsp;2 Satz&nbsp;2 der Bundesgerichte-Aktenf\u00fchrungsverordnung \u2011\u2011BGAktFV\u2011\u2011 i.V.m. der Verwaltungsanordnung der Pr\u00e4sidentin des BGH vom 12.04.2024, ver\u00f6ffentlicht im Bundesanzeiger, Amtlicher Teil \u2011\u2011BAnz&nbsp;AT\u2011\u2011 vom 14.05.2024&nbsp;B2; BGH-Beschluss vom 19.10.2022&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;262\/22, Neue Zeitschrift f\u00fcr Strafrecht &#8211; Rechtsprechungs-Report Strafrecht 2023, 22), ist nach den Verh\u00e4ltnissen des Streitfalls nicht zu entscheiden.<\/li><li>c) Die Pflicht zur Verwendung des Dateiformats PDF bei Einreichung elektronischer Dokumente ist verfassungsgem\u00e4\u00df. Es ist nicht ersichtlich, dass die aus Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gew\u00e4hrleistung effektiven Rechtsschutzes verletzt sein k\u00f6nnte.<\/li><li>aa) Den Prozessparteien darf der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, durch Sachgr\u00fcnde nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Der Gesetzgeber darf Regelungen treffen, die f\u00fcr ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich dadurch f\u00fcr den Rechtsuchenden einschr\u00e4nkend auswirken. Solche Einschr\u00e4nkungen m\u00fcssen jedoch mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und d\u00fcrfen den Rechtsuchenden nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig belasten. Auch der Richter muss die Tragweite des Grundrechts auf einen effektiven Rechtsschutz beachten. Er hat das Verfahrensrecht so auszulegen und anzuwenden, dass er mit diesen Grunds\u00e4tzen nicht in Widerspruch ger\u00e4t (Bundesverfassungsgericht \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011, Beschluss vom 22.10.2004&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;894\/04, NJW 2005, 814, Rz&nbsp;12). Dabei k\u00f6nnen Formerfordernisse f\u00fcr Prozesshandlungen der Rechtssicherheit dienen, sofern sie geeignet sind, die prozessuale Lage f\u00fcr alle Beteiligten rasch und zweifelsfrei zu kl\u00e4ren. Diese Grunds\u00e4tze gelten nicht nur f\u00fcr den ersten Zugang zum Gericht, sondern f\u00fcr die Ausgestaltung des gesamten Verfahrens (BVerfG-Beschluss vom 04.09.2020&nbsp;-1&nbsp;BvR&nbsp;2427\/19, NJW 2021, 915, Rz&nbsp;24 und 25).<\/li><li>bb) Dem gen\u00fcgt die zwingende Verwendung des Dateiformats PDF, da dies auf nachvollziehbaren Sachgr\u00fcnden beruht (s. oben II.1.b). Die Rechtsuchenden werden hierdurch auch nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im Aufwand oder mit Kosten belastet, da die Umwandlung einer Textdatei in das Dateiformat PDF in den g\u00e4ngigen Textverarbeitungsprogrammen vorgesehen ist und auch hierf\u00fcr kostenlose Programme zur Verf\u00fcgung stehen.<\/li><li>Die Beschr\u00e4nkung auf das Dateiformat PDF ist zudem auch deshalb verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, weil die Unwirksamkeit des Eingangs aufgrund der Ungeeignetheit zur Bearbeitung infolge der Verwendung eines anderen Dateiformats nach \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;6 FGO niederschwellig und verschuldensunabh\u00e4ngig geheilt werden kann und das Gericht verpflichtet ist, hierauf hinzuweisen. Hierdurch wird eine Kompensation im Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen der Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie des Formerfordernisses einerseits und dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip andererseits geschaffen.<\/li><li>2. Danach hat der Kl\u00e4ger im Streitfall die Frist zur Einlegung der Revision vers\u00e4umt.<\/li><li>a) Im hier vorliegenden Verfahren ist nach \u00a7&nbsp;2 Satz&nbsp;2 BGAktFV i.V.m. der Verwaltungsanordnung des Pr\u00e4sidenten des BFH vom 16.08.2022 (BAnz&nbsp;AT vom 09.09.2022&nbsp;B4) die elektronische Akte f\u00fchrend.<\/li><li>b) Das Urteil des FG ist dem Kl\u00e4ger am 28.12.2023 zugestellt worden. Die Frist zur Einreichung der Revision endete nach \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;54 Abs.&nbsp;2 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;222 Abs.&nbsp;1 und 2 ZPO, \u00a7&nbsp;187 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;188 Abs.&nbsp;2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs mit Ablauf des 29.01.2024. Die am 25.01.2024 \u00fcber das beSt als Word-Dokument-Datei eingereichte Revisionsschrift hat die Frist nicht gewahrt, da sie als elektronisches Dokument nicht im Sinne des \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;2 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ERVV f\u00fcr die Bearbeitung durch das Gericht geeignet war.<\/li><li>c) Die Formunwirksamkeit der Revisionsschrift ist nicht nach \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;6 FGO geheilt. Die Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers hat trotz des schriftlichen Hinweises der Gesch\u00e4ftsstelle des beschlie\u00dfenden Senats vom 25.01.2024 auf das fehlerhafte Dateiformat und auf die Unwirksamkeit des Eingangs nach \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;6 FGO das fehlerhaft eingereichte Dokument nicht in dem Dateiformat PDF nachgereicht.<\/li><li>3. Wiedereinsetzung in die vers\u00e4umte Frist nach \u00a7&nbsp;56 FGO ist nicht zu gew\u00e4hren.<\/li><li>a) Einem Verfahrensbeteiligten, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 FGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren. Der Antrag ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers\u00e4umung der Frist zur Begr\u00fcndung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde betr\u00e4gt die Frist einen Monat. Innerhalb der Antragsfrist ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO die vers\u00e4umte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gew\u00e4hrt werden (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 FGO).<\/li><li>b) Jedes Verschulden \u2011\u2011also auch einfache Fahrl\u00e4ssigkeit\u2011\u2011 schlie\u00dft die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Nach \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;85 Abs.&nbsp;2 ZPO muss sich jeder Beteiligte das Verschulden seines Prozessbevollm\u00e4chtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (z.B. BFH-Beschluss vom 02.02.2024&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;13\/23, BFH\/NV 2024, 412, Rz&nbsp;15).<\/li><li>c) Die Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers hat schuldhaft die Frist zur Einlegung der Revision vers\u00e4umt. Angeh\u00f6rige der rechts- und steuerberatenden Berufe m\u00fcssen in der Regel das Verfahrensrecht kennen (BFH-Beschluss vom 31.10.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;77\/22, BFH\/NV 2024, 20, Rz&nbsp;14). Hiervon ist im elektronischen Rechtsverkehr jedenfalls auch die Pflicht umfasst, die zu \u00fcbermittelnden Dokumente in dem in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 ERVV genannten zwingenden Dateiformat zu \u00fcbermitteln. Eine Verletzung dieser Formvorschrift begr\u00fcndet grunds\u00e4tzlich ein die Wiedereinsetzung nach \u00a7&nbsp;56 FGO hinderndes Verschulden, da f\u00fcr solche F\u00e4lle bereits die Vorschrift des \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;6 FGO eine verschuldensunabh\u00e4ngige Heilung vorsieht (vgl. auch BTDrucks 17\/12634, S.&nbsp;26, zum mit \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;2 FGO wortgleichen Entwurf des \u00a7&nbsp;130a Abs.&nbsp;6 ZPO).<\/li><li>d) Wiedereinsetzung ist nicht nach \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 FGO von Amts wegen zu gew\u00e4hren. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die am 27.02.2024 im beBPo eingegangene Revisionsbegr\u00fcndungsschrift als Nachholung der Revisionseinlegung anzusehen ist und ob die Antragsfrist im Sinne des \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 und 4 FGO erst mit dem Datum begann, das in das elektronische Empfangsbekenntnis zum Schreiben der Gesch\u00e4ftsstelle vom 25.01.2024 eingetragen wurde. Die Nachholung der vers\u00e4umten Handlung ersetzt lediglich den Wiedereinsetzungsantrag, nicht jedoch die \u00fcbrigen Tatbestandsvoraussetzungen, so dass einer Wiedereinsetzung das Verschulden der Prozessbevollm\u00e4chtigten an der Einhaltung der Frist auch insoweit entgegensteht.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.300824.VR1.24.0 BFH V. Senat FGO \u00a7 52a Abs 2, FGO \u00a7 56, ERVV \u00a7 2 Abs 1, GG Art 2 Abs 1, FGO \u00a7 52a Abs 6, GG Art 20 Abs 3 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 21. Dezember 2023, Az: 1 K 1651\/20 Leits\u00e4tze 1. Ein elektronisches Dokument ist jedenfalls bei f\u00fchrender elektronischer Akte nur &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zwingendes-dateiformat-elektronischer-dokumente-bfh-beschluss-vom-30-august-2024-v-r-1-24\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zwingendes Dateiformat elektronischer Dokumente &#8211; BFH-Beschluss vom 30. August 2024, V R 1\/24<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-77120","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77120","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=77120"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77120\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=77120"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=77120"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=77120"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}