{"id":77131,"date":"2024-10-12T12:47:09","date_gmt":"2024-10-12T10:47:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77131"},"modified":"2024-10-12T12:47:09","modified_gmt":"2024-10-12T10:47:09","slug":"keine-grundsaetzliche-bedeutung-bei-sich-in-der-entscheidung-eines-konkreten-einzelfalls-erschoepfender-bedeutung-der-rechtssache-darlegungserfordernisse-bei-der-ruege-eines-qualifizierten-rechtsanw","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-grundsaetzliche-bedeutung-bei-sich-in-der-entscheidung-eines-konkreten-einzelfalls-erschoepfender-bedeutung-der-rechtssache-darlegungserfordernisse-bei-der-ruege-eines-qualifizierten-rechtsanw\/","title":{"rendered":"Keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung bei sich in der Entscheidung eines konkreten Einzelfalls ersch\u00f6pfender Bedeutung der Rechtssache &#8211; Darlegungserfordernisse bei der R\u00fcge eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers im Fall eines Abrechnungsbescheids &#8211; BFH-Beschluss vom 20. September 2024, V B 15\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.200924.VB15.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 218 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 14. Februar 2023, Az: 2 K 2804\/21 AO<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Ersch\u00f6pft sich die Bedeutung der Rechtssache in der Entscheidung eines konkreten Einzelfalls, vermag dies die Zulassung der Revision nach \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht zu rechtfertigen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Mit der Geltendmachung von Einwendungen gegen die einem Abrechnungsbescheid zu Grunde liegenden Steuerfestsetzungen werden ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler und damit die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) grunds\u00e4tzlich nicht hinreichend dargelegt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 14.02.2023 &#8211; 2 K 2804\/21 AO wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unzul\u00e4ssig. Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) hat die geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) entsprechenden Weise dargelegt.<\/li><li>1. Die Revision ist nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) zuzulassen.<\/li><li>a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausf\u00fchrungen zur Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch kl\u00e4rbar ist und deren Beurteilung von der Kl\u00e4rung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abh\u00e4ngig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den \u00c4u\u00dferungen im Schrifttum sowie mit den gegebenenfalls ver\u00f6ffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Ist \u00fcber die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zus\u00e4tzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH f\u00fcr erforderlich gehalten wird. Eine weitere beziehungsweise erneute Kl\u00e4rung der Rechtsfrage kann zum Beispiel geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat. Dar\u00fcber hinaus ist auf die Bedeutung der Kl\u00e4rung der konkreten Rechtsfrage f\u00fcr die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 19.01.2006&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;114\/05, BFH\/NV 2006, 709).<\/li><li>b) Diesen Anforderungen gen\u00fcgt die Beschwerdebegr\u00fcndung nicht.<\/li><li>aa) Der Kl\u00e4ger misst sinngem\u00e4\u00df der Frage grunds\u00e4tzliche Bedeutung bei, ob ein Urteil Bestand haben kann, das unter Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungs- und Amtsermittlungspflicht, unter Missachtung revisiblen Rechts sowie unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung ergangen sei und das \u2011\u2011obwohl Gesetzestext (\u00a7&nbsp;162 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011) und Rechtsprechung eine Einzelfallpr\u00fcfung erforderten\u2011\u2011 nur eine pauschale Begr\u00fcndung enthalte und sich \u00fcberwiegend auf die zuvor ergangene Einspruchsentscheidung beziehe. Die Kl\u00e4rung dieser Frage soll nach dem Vorbringen des Kl\u00e4gers &#8222;von allgemeinem Interesse&#8220; sein, da eine gro\u00dfe Zahl von Steuerpflichtigen in einer vergleichbaren Situation (&#8222;Sch\u00e4tzung von Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb, Verbot der Gl\u00e4ubigerbevorzugung nach Insolvenzrecht, Aufrechnungslage nach Insolvenzantrag und Tabellenanmeldung etc.&#8220;) sei, und der BFH zu &#8222;dieser Problematik&#8220; verschiedene Entscheidungen getroffen habe, die aufgrund der Anpassungen in der Insolvenzordnung in der Literatur und von den Finanzgerichten unterschiedlich interpretiert w\u00fcrden.<\/li><li>bb) Ungeachtet des Umstandes, dass sich aus der nicht n\u00e4her konkretisierten Inbezugnahme von Entscheidungen des BFH und von Finanzgerichten sowie der &#8222;Literatur&#8220; nicht ergibt, aus welchen Gr\u00fcnden die Beantwortung der vom Kl\u00e4ger aufgeworfenen Fragen zweifelhaft oder umstritten sein sollte, sind die von ihm formulierten Fragestellungen im Kern auf die \u00dcberpr\u00fcfung der vorinstanzlichen Entscheidung auf ihre verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Richtigkeit im Einzelfall gerichtet; sie weisen keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der vom Kl\u00e4ger f\u00fcr die geltend gemachte Bedeutung f\u00fcr die Allgemeinheit aufgef\u00fchrten materiell-rechtlichen Problemstellungen auf. Mit solchen Ausf\u00fchrungen kann die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Sache nicht dargelegt werden (vgl. z.B. allgemein BFH-Beschl\u00fcsse vom 28.09.2009&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;103\/08, BFH\/NV 2010, 73; vom 03.02.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;122\/15, BFH\/NV 2016, 1062).<\/li><li>cc) Vergleichbares gilt, soweit der Kl\u00e4ger in der Beschwerdebegr\u00fcndung im Stile einer Revisionsbegr\u00fcndung weiter ausf\u00fchrt, die Vorentscheidung stehe im Widerspruch zu verschiedenen Grunds\u00e4tzen, lasse insbesondere die &#8222;bekannten Tatsachen&#8220; sowie die &#8222;gesetzlich geregelte bzw. sich aus Verwaltungsanweisungen ergebende&#8220; Gewinnermittlungsart unber\u00fccksichtigt, versto\u00dfe gegen &#8222;sachgerechte Prinzipien&#8220; sowie das Gleichheitsgebot des Art.&nbsp;3 des Grundgesetzes (GG) und bejahe entgegen der Gesetzeslage eine Aufrechnung. Auch insoweit wirft der Kl\u00e4ger keine abstrakten Rechtsfragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung auf, sondern r\u00fcgt die Rechtsanwendung des Finanzgerichts (FG) im Streitfall als Einzelfall.<\/li><li>2. Die Revision ist ebenfalls nicht wegen eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers, der im allgemeinen Interesse einer Korrektur durch das Revisionsgericht bed\u00fcrfte, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO zuzulassen.<\/li><li>a) Die Revision ist nach dieser Vorschrift zuzulassen, wenn ein Rechtsfehler des FG zu einer willk\u00fcrlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung gef\u00fchrt hat. Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass die Entscheidung des FG in einem solchen Ma\u00dfe fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine h\u00f6chstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden k\u00f6nnte. So verh\u00e4lt es sich, wenn das Urteil auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler, reichen dagegen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willk\u00fcrlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 15.12.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;102\/16, BFH\/NV 2017, 631).<\/li><li>b) Ein derartig schwerer Rechtsfehler ist von dem Kl\u00e4ger nicht dargelegt worden.<\/li><li>Denn das Vorbringen des Kl\u00e4gers, die Revision sei wegen eines &#8222;Verfahrensfehlers&#8220; nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 FGO zuzulassen, da die Sch\u00e4tzung gegen das Willk\u00fcrverbot versto\u00dfe und das Sch\u00e4tzungsergebnis schlechthin unvertretbar sei, der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt) bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen gesch\u00e4tzt habe und es in keiner Weise erkennbar sei, dass \u00fcberhaupt und gegebenenfalls welche Sch\u00e4tzungserw\u00e4gungen vorgenommen worden seien, l\u00e4sst unber\u00fccksichtigt, dass Gegenstand des angegriffenen FG-Urteils ausschlie\u00dflich ein Abrechnungsbescheid ist. F\u00fcr einen solchen nach \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 AO im Steuererhebungsverfahren zu erteilenden Bescheid ist vom Regelungsinhalt der ergangenen Steuerbescheide ungeachtet ihrer Richtigkeit auszugehen (&#8222;formelle Bescheidlage&#8220;, z.B. BFH-Urteil vom 15.06.1999&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;3\/97, BFHE 189, 14, BStBl II 2000, 46). Deshalb k\u00f6nnen Einwendungen, die gegen die Steuerfestsetzung selbst erhoben werden sollen, im Abrechnungsverfahren grunds\u00e4tzlich nicht geltend gemacht werden (z.B. BFH-Urteile vom 22.07.1986&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;10\/82, BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776; vom 04.05.1993&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;82\/92, BFH\/NV 1994, 285; vom 17.01.1995&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;28\/94, BFH\/NV 1995, 580). Dem entspricht die Annahme des FG, dass die Einwendungen des Kl\u00e4gers, es liege eine rechtswidrige und unbillige Festsetzung bei den angeblichen Steuerr\u00fcckst\u00e4nden vor, f\u00fcr die Beurteilung des angefochtenen Abrechnungsbescheids unbeachtlich seien. Vor diesem Hintergrund sind die von dem Kl\u00e4ger gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des im Sch\u00e4tzungswege ergangenen Einkommensteuerbescheids erhobenen Einwendungen grunds\u00e4tzlich nicht geeignet, die Fehlerhaftigkeit \u2011\u2011geschweige denn eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willk\u00fcrlichkeit\u2011\u2011 des FG-Urteils darzulegen.<\/li><li>Ebenso wenig ergibt sich eine solche Gesetzwidrigkeit aus dem Vorbringen des Kl\u00e4gers, der vorgenommenen Sch\u00e4tzung l\u00e4gen &#8222;prozentuale Abweichungen weit \u00fcber die Nichtigkeitsgrenze&#8220; zu Grunde. Zwar sind nichtige \u2011\u2011und damit unwirksame (\u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;3 AO)\u2011\u2011 Steuerbescheide nicht geeignet, Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis im Sinne des \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO, \u00fcber deren Verwirklichung bei Streitigkeiten nach \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden ist, zu begr\u00fcnden (vgl. BFH-Urteil vom 15.06.1999&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;3\/97, BFHE 189, 14, BStBl II 2000, 46). Jedoch ist eine Nichtigkeit von auf einer Sch\u00e4tzung von Besteuerungsgrundlagen beruhender Bescheide selbst bei groben Sch\u00e4tzungsfehlern, die auf einer Verkennung der tats\u00e4chlichen Gegebenheiten oder der wirtschaftlichen Zusammenh\u00e4nge beruhen, regelm\u00e4\u00dfig nicht anzunehmen (BFH-Urteil vom 20.12.2000&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;50\/00, BFHE 194, 1, BStBl II 2001, 381). Dass im Streitfall eine Willk\u00fcrma\u00dfnahme, die \u2011\u2011wie etwa bewusste Sch\u00e4tzung zu Lasten des Steuerpflichtigen\u2011\u2011 mit den Anforderungen an eine ordnungsm\u00e4\u00dfige Verwaltung schlechterdings nicht zu vereinbaren sind und die einen besonders schweren Fehler im Sinne von \u00a7&nbsp;125 Abs.&nbsp;1 AO darstellen k\u00f6nnen (z.B. BFH-Urteil vom 01.10.1992&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;34\/90, BFHE 169, 503, BStBl II 1993, 259), vorliegt, l\u00e4sst sich dem Vorbringen des Kl\u00e4gers nicht entnehmen. Vielmehr beschr\u00e4nkt sich der Kl\u00e4ger \u2011\u2011neben der schlichten Behauptung eines Versto\u00dfes gegen das Willk\u00fcrverbot\u2011\u2011 insoweit&nbsp;&nbsp;darauf, die fehlende Ber\u00fccksichtigung tats\u00e4chlicher \u2011\u2011vom Kl\u00e4ger lediglich pauschal benannter\u2011\u2011 Umst\u00e4nde und der zutreffenden Gewinnermittlungsart, die fehlende Erkennbarkeit der vorgenommenen Sch\u00e4tzungserw\u00e4gungen sowie eine &#8222;Belastung bis zur oberen Grenze des Sch\u00e4tzungsrahmens&#8220; zu r\u00fcgen.<\/li><li>3. Auch wurde die von dem Kl\u00e4ger geltend gemachte Divergenz (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) nicht hinreichend dargelegt.<\/li><li>a) Hierzu w\u00e4re es insbesondere erforderlich gewesen, einen tragenden abstrakten Rechtssatz des angefochtenen FG-Urteils sowie einen tragenden abstrakten Rechtssatz einer genau bezeichneten divergierenden Entscheidung herauszuarbeiten und so gegen\u00fcberzustellen, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird. Auch dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, ist darzulegen (BFH-Beschluss vom 30.09.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;85\/14, BFH\/NV 2016, 423).<\/li><li>b) Bei der R\u00fcge, das FG sei von &#8222;fr\u00fcheren BFH-Entscheidungen&#8220; abgewichen, fehlt eine solche Gegen\u00fcberstellung abstrakter Rechtss\u00e4tze. So hat der Kl\u00e4ger in seiner Beschwerdebegr\u00fcndung zwar verschiedene Divergenzentscheidungen benannt (u.a. BFH-Urteil vom 22.06.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;46\/20, BFHE 277, 26), leitet allerdings aus diesen \u2011\u2011ebenso wenig wie aus dem FG-Urteil, das nach dem Vorbringen des Kl\u00e4gers schlicht &#8222;nicht der Gesetzeslage&#8220; entsprechen soll\u2011\u2011 bereits keine tragenden Rechtss\u00e4tze ab, so dass hieraus eine Abweichung verschiedener Gerichte im Grunds\u00e4tzlichen erkennbar w\u00e4re. Vielmehr h\u00e4lt der Kl\u00e4ger im Kern mit seinem Beschwerdevorbringen auch insoweit die Rechtsauffassung des FG f\u00fcr falsch und stellt \u2011\u2011womit die Zulassung der Revision wegen einer Divergenz nicht erreicht werden kann (z.B. BFH-Beschluss vom 31.01.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;120\/22, BFH\/NV 2024, 409)\u2011\u2011 die materielle Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Entscheidung in Frage.<\/li><li>4. Ebenso wenig ist die Revision wegen der vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Verfahrensm\u00e4ngel (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) zuzulassen.<\/li><li>a) Soweit der Kl\u00e4ger geltend macht, das FG habe sein Recht auf rechtliches Geh\u00f6r (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO, Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG) verletzt und eine unzul\u00e4ssige \u00dcberraschungsentscheidung getroffen \u2011\u2011womit offensichtlich ein Versto\u00df gegen die gerichtliche Hinweispflicht des \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO geltend gemacht werden soll\u2011\u2011, indem es eine Nichtigkeit der dem streitgegenst\u00e4ndlichen Abrechnungsbescheid zu Grunde liegenden Steuerbescheide im Sinne des \u00a7&nbsp;125 Abs.&nbsp;1 AO verneint habe, fehlt es schon an Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers dazu, was er auf einen hinreichend konkreten Hinweis oder anderweitige Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs hin im Einzelnen zus\u00e4tzlich vorgetragen h\u00e4tte und inwieweit dieser Vortrag zu einer f\u00fcr ihn g\u00fcnstigeren Entscheidung h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen. Eine solche Erl\u00e4uterung geh\u00f6rt jedoch zu den Voraussetzungen f\u00fcr die Darlegung sowohl eines Versto\u00dfes gegen den Grundsatz des rechtlichen Geh\u00f6rs (BFH-Beschluss vom 13.05.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;64\/14, BFH\/NV 2015, 1259) als auch eines Versto\u00dfes gegen \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO (BFH-Beschluss vom 22.04.2008&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;57\/07, BFH\/NV 2008, 1192).<\/li><li>b) Auch die geltend gemachte Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) wurde nicht gem\u00e4\u00df den gesetzlichen Anforderungen dargelegt.<\/li><li>aa) Die R\u00fcge mangelnder Sachaufkl\u00e4rung des FG durch Nichterhebung angebotener oder sich aufdr\u00e4ngender Beweise gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO setzt voraus, dass der Kl\u00e4ger die ermittlungsbed\u00fcrftigen Tatsachen (Beweisthemen), die angebotenen Beweismittel, die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminsprotokoll, in denen die Beweismittel benannt worden sind, die das FG nicht erhoben hat), das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann, darlegt und ausf\u00fchrt, dass \u2011\u2011sofern die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;295 der Zivilprozessordnung gegeben sind\u2011\u2011 bei n\u00e4chster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung der Beweise ger\u00fcgt worden ist oder dass die Absicht des FG, die angebotenen Beweise nicht zu erheben, nicht rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem FG r\u00fcgen zu k\u00f6nnen (BFH-Beschl\u00fcsse vom 05.03.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;30\/19, BFH\/NV 2020, 778; vom 12.01.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;81\/21, BFH\/NV 2023, 380).<\/li><li>bb) Dem gen\u00fcgt das Vorbringen des Kl\u00e4gers nicht. Dessen Beschwerdebegr\u00fcndung legt weder dar, welche Beweismittel er im Verfahren vor dem FG benannt hat, zu welchem Beweisthema diese gedient h\u00e4tten und zu welchem m\u00f6glichen Ergebnis eine Beweiserhebung gef\u00fchrt h\u00e4tte, noch, welche Ermittlungen sich dem FG auch ohne entsprechenden Antrag h\u00e4tten aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen. Vielmehr beschr\u00e4nkt der Kl\u00e4ger sich auf die Behauptung, das FG habe &#8222;Anscheinsbeweise bzw. offenkundige Tatsachen&#8220; nicht ber\u00fccksichtigt und &#8222;konkrete Lebenssachverhalte&#8220; nicht aufgekl\u00e4rt, ohne diese genauer zu bezeichnen.<\/li><li>5. Soweit der Kl\u00e4ger mit Schriftsatz vom 10.08.2023 weitere Zulassungsgr\u00fcnde geltend macht, k\u00f6nnen diese keine Ber\u00fccksichtigung finden, weil aus \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO folgt, dass die Frage, ob die Begr\u00fcndung der Nichtzulassungsbeschwerde den gesetzlichen Anforderungen gen\u00fcgt, nur nach den innerhalb der Begr\u00fcndungsfrist vorgebrachten Ausf\u00fchrungen zu beurteilen ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 20.09.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;65\/21, BFH\/NV 2022, 1281). Sp\u00e4tere Darlegungen sind daher \u2011\u2011abgesehen von blo\u00dfen Erl\u00e4uterungen und Erg\u00e4nzungen\u2011\u2011 nicht zu ber\u00fccksichtigen (BFH-Beschluss vom 26.06.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;34\/12, BFH\/NV 2012, 1621).<\/li><li>Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 FGO war insoweit nicht zu gew\u00e4hren. Zwar bittet der Kl\u00e4ger in dem Schriftsatz vom 10.08.2023, die versp\u00e4tete Erg\u00e4nzung zu entschuldigen, da eine unerwartet eingetretene Krankheit des Prozessbevollm\u00e4chtigten mit erheblicher Arbeitsmehrbelastung der Vertretung einhergegangen sei. Ungeachtet der Frage, ob hierin ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 FGO zu sehen ist, rechtfertigen die pr\u00e4senten und gerichtsbekannten Tatsachen \u2011\u2011was auch f\u00fcr eine Wiedereinsetzung von Amts wegen erforderlich ist (BFH-Beschluss vom 13.09.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;64\/17, BFH\/NV 2018, 45)\u2011\u2011 eine Wiedereinsetzung nicht. Denn der Senat kann angesichts des zwischen der nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 FGO bis zum 17.05.2023 verl\u00e4ngerten Frist zur Begr\u00fcndung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und des Eingangs der weiteren Begr\u00fcndung am 10.08.2023 liegenden Zeitraums und mangels Angaben des Kl\u00e4gers zur Dauer der Erkrankung seines Prozessbevollm\u00e4chtigten bereits nicht beurteilen, ob die weitere Begr\u00fcndung binnen der Frist des \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 AO \u2011\u2011einen Monat nach Wegfall des Hindernisses\u2011\u2011 bei Gericht eingegangen ist.<\/li><li>6. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weitergehenden Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.200924.VB15.23.0 BFH V. Senat AO \u00a7 218 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 vorgehend FG M\u00fcnster, 14. Februar 2023, Az: 2 K 2804\/21 AO Leits\u00e4tze 1. NV: Ersch\u00f6pft sich die Bedeutung der Rechtssache in der Entscheidung eines konkreten Einzelfalls, vermag dies die Zulassung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-grundsaetzliche-bedeutung-bei-sich-in-der-entscheidung-eines-konkreten-einzelfalls-erschoepfender-bedeutung-der-rechtssache-darlegungserfordernisse-bei-der-ruege-eines-qualifizierten-rechtsanw\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung bei sich in der Entscheidung eines konkreten Einzelfalls ersch\u00f6pfender Bedeutung der Rechtssache &#8211; Darlegungserfordernisse bei der R\u00fcge eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers im Fall eines Abrechnungsbescheids &#8211; BFH-Beschluss vom 20. 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