{"id":77135,"date":"2024-10-12T12:48:15","date_gmt":"2024-10-12T10:48:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77135"},"modified":"2024-10-12T12:48:15","modified_gmt":"2024-10-12T10:48:15","slug":"ausnahmen-vom-antidumpingzoll-auf-die-einfuhren-bestimmter-wesentlicher-fahrradteile-mit-ursprung-in-der-volksrepublik-china-eugh-vorlage-vom-14-mai-2024-vii-r-1-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ausnahmen-vom-antidumpingzoll-auf-die-einfuhren-bestimmter-wesentlicher-fahrradteile-mit-ursprung-in-der-volksrepublik-china-eugh-vorlage-vom-14-mai-2024-vii-r-1-22\/","title":{"rendered":"Ausnahmen vom Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China &#8211; EuGH-Vorlage vom 14. Mai 2024, VII R 1\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:VE.140524.VIIR1.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EGV 88\/97 Art 14 Buchst c, EWGV 2474\/93 Art 1 Abs 1, EGV 71\/97 Art 2 Abs 1, EUV 952\/2013 Art 254, AEUV Art 267<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 27. Januar 2022, Az: 14 K 1797\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ist Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88\/97 der Kommission vom 20.01.1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474\/93 eingef\u00fchrten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71\/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll \u2011\u2011VO 88\/97\u2011\u2011 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften 1997, Nr. L 17, 17) dahingehend auszulegen, dass diese Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll in derselben Bewilligung einer Endverwendung im Sinne von Art. 254 des Zollkodex der Union mit den anderen Befreiungen nach Art. 14 Buchst. a und\/oder b VO 88\/97 kombiniert werden darf?<\/p>\n\n\n\n<p>2. Kann Art. 14 Buchst. c VO 88\/97 dahingehend ausgelegt werden, dass in der Bewilligung pro Kunde monatlich weniger als 300 St\u00fcck eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit werden k\u00f6nnen?<\/p>\n\n\n\n<p>3. Handelt es sich bei der in Art. 14 Buchst. c VO 88\/97 genannten Menge von monatlich weniger als 300 St\u00fcck um eine Freigrenze mit der Folge, dass die Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll insgesamt entf\u00e4llt, wenn eine Partei mehr als 299 St\u00fcck monatlich anmeldet oder weiterliefert, oder um eine Freimenge, bei der unabh\u00e4ngig von deren \u00dcberschreitung jedenfalls 299 St\u00fcck antidumpingzollfrei bleiben?<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>I. Dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union werden folgende Fragen zur Vorentscheidung vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Ist Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88\/97 der Kommission vom 20.01.1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474\/93 eingef\u00fchrten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71\/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll&nbsp;&nbsp;&nbsp;VO 88\/97&nbsp;&nbsp;&nbsp;(Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften 1997, Nr. L 17, 17) dahingehend auszulegen, dass diese Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll in derselben Bewilligung einer Endverwendung im Sinne von Art. 254 des Zollkodex der Union mit den anderen Befreiungen nach Art. 14 Buchst. a und\/oder b VO 88\/97 kombiniert werden darf?<\/p>\n\n\n\n<p>2. Kann Art. 14 Buchst. c VO 88\/97 dahingehend ausgelegt werden, dass in der Bewilligung pro Kunde monatlich weniger als 300 St\u00fcck eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit werden k\u00f6nnen?<\/p>\n\n\n\n<p>3. Handelt es sich bei der in Art. 14 Buchst. c VO 88\/97 genannten Menge von monatlich weniger als 300 St\u00fcck um eine Freigrenze mit der Folge, dass die Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll insgesamt entf\u00e4llt, wenn eine Partei mehr als 299 St\u00fcck monatlich anmeldet oder weiterliefert, oder um eine Freimenge, bei der unabh\u00e4ngig von deren \u00dcberschreitung jedenfalls 299 St\u00fcck antidumpingzollfrei bleiben?<\/p>\n\n\n\n<p>II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u00fcber die Vorabentscheidungsfragen ausgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) f\u00fchrt verschiedene Fahrradteile aus der Volksrepublik China (China) ein. In diesem Zusammenhang besteht Streit mit der Zollverwaltung, unter welchen Voraussetzungen die Fahrradteile ohne die Erhebung von Antidumpingzoll eingef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist seit Jahren Inhaberin einer Bewilligung f\u00fcr die Inanspruchnahme einer Endverwendung gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;254 des Zollkodex der Union \u2011\u2011UZK\u2011\u2011 (vorher besondere Verwendung gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;82 des Zollkodex \u2011\u2011ZK\u2011\u2011). Diese Bewilligung wurde immer wieder aktualisiert.<\/li><li>In der Bewilligung wurde jeweils auf verschiedene in Art.&nbsp;14 VO&nbsp;88\/97 genannte Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll nach der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;71\/97 des Rates vom 10.01.1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;2474\/93 auf Fahrr\u00e4der mit Ursprung in der Volksrepublik China eingef\u00fchrten endg\u00fcltigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gem\u00e4\u00df der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;703\/96 zollamtlich erfasste Einfuhren \u2011\u2011VO&nbsp;71\/97\u2011\u2011 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften \u2011\u2011ABlEG\u2011\u2011 1997, Nr.&nbsp;L&nbsp;16, 55) f\u00fcr bestimmte wesentliche und im Einzelnen in der Bewilligung aufgef\u00fchrte Fahrradteile hingewiesen. Zun\u00e4chst hatte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) die Befreiungen nach Art.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;a bis c VO&nbsp;88\/97 in die Bewilligung aufgenommen und ausgef\u00fchrt, dass monatlich weniger als 300&nbsp;St\u00fcck je wesentlichem Fahrradteil f\u00fcr eigene Zwecke beziehungsweise monatlich weniger als 300&nbsp;St\u00fcck je wesentlichem Fahrradteil je Partei an andere Parteien (Endkunden) weitergeleitet werden d\u00fcrften. Sp\u00e4ter \u00e4nderte das HZA die Bewilligung der Endverwendung insofern ab, als sich diese nicht mehr auf Art.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;c VO&nbsp;88\/97, sondern nur noch auf die Befreiungen nach Art.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;a und b VO&nbsp;88\/97 bezog.<\/li><li>Im Jahr 2018 beantragte die Kl\u00e4gerin, die Befreiung nach Art.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;c VO&nbsp;88\/97 r\u00fcckwirkend ab dem 01.01.2018 in der Bewilligung zu erg\u00e4nzen, was das HZA ablehnte. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.<\/li><li>Das Finanzgericht best\u00e4tigte die Auffassung des HZA und urteilte, die von der Kl\u00e4gerin begehrte Erweiterung der Bewilligung r\u00fcckwirkend zum 01.01.2018 dahingehend, dass sie nach Art.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;c VO&nbsp;88\/97&nbsp;&nbsp;299&nbsp;St\u00fcck wesentlicher Fahrradteile im Monat je Kunde zollfrei einf\u00fchren d\u00fcrfe, sei zu Recht abgelehnt worden. Die Bewilligung nach Art.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;c VO&nbsp;88\/97 sei nur f\u00fcr solche Kleinunternehmer vorgesehen, die unter der Bezugsmenge von 300&nbsp;St\u00fcck je wesentlichem Fahrradteil pro Monat blieben. Dabei stelle die Begrenzung auf die gesamte Menge des Bewilligungsinhabers ab, sodass eine Bewilligung, die monatlich 299&nbsp;St\u00fcck eines wesentlichen Fahrradteils pro Kunde erlaube, weder mit dem Wortlaut der Regelung noch mit der Absicht der Ausweitungsverordnung im Einklang stehe.<\/li><li>Gegen dieses Urteil wendet sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Revision und tr\u00e4gt zu deren Begr\u00fcndung vor, dass der Begriff &#8222;Kleinunternehmer&#8220; in den einschl\u00e4gigen Verordnungen nicht definiert werde. Daher sei unklar, ab welcher Gr\u00f6\u00dfenordnung ein gro\u00dfes Unternehmen vorliege. Mit der VO&nbsp;71\/97 habe nur eine St\u00fcckelung bei der \u00dcberf\u00fchrung in den zollrechtlich freien Verkehr beziehungsweise die besondere Verwendung durch Verteilung auf verschiedene als Zollanmelder auftretende Unternehmen und die sp\u00e4tere Zusammenfassung bei einem Empf\u00e4nger verhindert werden sollen. Daher komme es nicht darauf an, welche Menge wesentlicher Fahrradteile die zwischengeschalteten Unternehmen bez\u00f6gen, sondern welche monatlichen Mengen mit Ursprung in China letztlich an die Endverwender geliefert w\u00fcrden. Bei der Menge von weniger als 300&nbsp;St\u00fcck handele es sich um eine Freimenge und nicht um eine Freigrenze.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Senat setzt das bei ihm anh\u00e4ngige Revisionsverfahren aus (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 in Verbindung mit \u2011\u2011i.V.m.\u2011\u2011 \u00a7&nbsp;74 der Finanzgerichtsordnung) und legt dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:<\/li><li>1. Ist Art.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;c VO&nbsp;88\/97 dahingehend auszulegen, dass diese Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll in derselben Bewilligung einer Endverwendung im Sinne von Art.&nbsp;254 UZK mit den anderen Befreiungen nach Art.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;a und\/oder b VO&nbsp;88\/97 kombiniert werden darf?<\/li><li>2. Kann Art.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;c VO&nbsp;88\/97 dahingehend ausgelegt werden, dass in der Bewilligung pro Kunde monatlich weniger als 300&nbsp;St\u00fcck eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit werden k\u00f6nnen?<\/li><li>3. Handelt es sich bei der in Art.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;c VO&nbsp;88\/97 genannten Menge von monatlich weniger als 300&nbsp;St\u00fcck um eine Freigrenze mit der Folge, dass die Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll insgesamt entf\u00e4llt, wenn eine Partei mehr als 299&nbsp;St\u00fcck monatlich anmeldet oder weiterliefert, oder um eine Freimenge, bei der unabh\u00e4ngig von deren \u00dcberschreitung jedenfalls 299&nbsp;St\u00fcck antidumpingzollfrei bleiben?<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Nach Auffassung des Senats kommt es f\u00fcr die L\u00f6sung des Streitfalls darauf an, welche Einfuhren wesentlicher Fahrradteile vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit sind. Bei der Auslegung der hierbei zu beachtenden unionsrechtlichen Bestimmungen bestehen Zweifel:<\/li><li><strong>Anzuwendendes Unionsrecht:<\/strong><\/li><li>Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;2474\/93 des Rates vom 08.09.1993 zur Einf\u00fchrung eines endg\u00fcltigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrr\u00e4dern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endg\u00fcltigen Vereinnahmung des vorl\u00e4ufigen Antidumpingzolls \u2011\u2011VO&nbsp;2474\/93\u2011\u2011 (ABlEG 1993, Nr.&nbsp;L&nbsp;228, 1):<br \/>Auf die Einfuhren von Fahrr\u00e4dern und anderen Zweir\u00e4dern (einschlie\u00dflich Lastendreir\u00e4der) ohne Motor des KN-Codes&nbsp;8712&nbsp;00 mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endg\u00fcltiger Antidumpingzoll eingef\u00fchrt.<\/li><li>Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 VO&nbsp;71\/97:<br \/>Der endg\u00fcltige Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;2474\/93 auf die Einfuhren von Fahrr\u00e4dern des KN-Codes&nbsp;8712&nbsp;00 mit Ursprung in der Volksrepublik China eingef\u00fchrt wurde, wird auf die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweitet.<\/li><li>Art.&nbsp;3 VO&nbsp;71\/97:<br \/>(1) Die Kommission legt nach Konsultation des Beratenden Ausschusses in einer Verordnung die erforderlichen Ma\u00dfnahmen fest, um die Befreiung der Einfuhren wesentlicher Fahrradteile, mit denen der durch die Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;2474\/93 eingef\u00fchrte Antidumpingzoll nicht umgangen wird, von dem gem\u00e4\u00df Artikel&nbsp;2 ausgeweiteten Zoll zu genehmigen.<br \/><br \/>(2) Die Kommissionsverordnung enth\u00e4lt insbesondere Bestimmungen \u00fcber<br \/><br \/>&#8211; (\u2026)<br \/><br \/>&#8211; die Genehmigung der Zollbefreiung der Einfuhren wesentlicher Fahrradteile, die insbesondere von Zwischenh\u00e4ndlern oder \u2011\u2011zur Verwendung in kleinen Mengen\u2011\u2011 von Kleinunternehmen get\u00e4tigt werden, sowie die \u00dcberwachung dieser Einfuhren;<br \/><br \/>(\u2026)<\/li><li>Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;38 VO&nbsp;71\/97:<br \/>Bei folgenden Endverwendungen ist eine Befreiung vom Antidumpingzoll gerechtfertigt: i) Montagevorg\u00e4nge, bei denen der Tatbestand der Umgehung nicht erf\u00fcllt ist, und ii) die Verwendung wesentlicher Fahrradteile in geringen Mengen durch Kleinunternehmen (insbesondere als Ersatzteile), bei der davon ausgegangen wird, dass keine Umgehung vorliegt. Im letztgenannten Fall d\u00fcrften die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile n\u00e4mlich wirtschaftlich von begrenzter Bedeutung sein und die Abhilfewirkung des bestehenden Zolls durch die Zahl der Fahrr\u00e4der, die aus solchen eingef\u00fchrten Teilen hergestellt werden k\u00f6nnten, nicht untergraben (Artikel&nbsp;13 Absatz&nbsp;2 Buchstabe&nbsp;c) der Grundverordnung).<\/li><li>Damit zwischengeschaltete Unternehmen, die die wesentlichen Fahrradteile nicht direkt einf\u00fchren, diese Teile von Einf\u00fchrern kaufen und an Montagebetriebe verkaufen k\u00f6nnen, die den Antidumpingzoll nicht umgehen, sollten die entsprechenden Vorg\u00e4nge ebenfalls im Rahmen des Systems der Kontrolle der Endverwendung \u00fcberwacht werden.<\/li><li>Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;41 VO&nbsp;71\/97:<br \/>Angesichts der vorliegenden und k\u00fcnftigen Antr\u00e4ge sollte die Kommission im Rahmen dieses Systems eine Liste der Unternehmen erstellen, die vom ausgeweiteten Zoll befreit werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Art.&nbsp;12 VO&nbsp;88\/97:<br \/>Die in Anhang&nbsp;II genannten Parteien werden mit Wirkung vom 20.&nbsp;April 1996 vom ausgeweiteten Zoll befreit.<\/li><li>Art.&nbsp;14 VO&nbsp;88\/97:<br \/>Werden ab dem Datum des Inkrafttretens der Referenzverordnung die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile von einer anderen Person als einer befreiten Partei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, so werden sie vom ausgeweiteten Zoll befreit, sofern sie im Einklang mit der Taric-Struktur in Anhang&nbsp;III und vorbehaltlich der sinngem\u00e4\u00df geltenden Bedingungen gem\u00e4\u00df Artikel&nbsp;82 der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;2913\/92 und den Artikeln&nbsp;291 bis 304 der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;2454\/93 angemeldet werden und sofern<br \/><br \/>a) die wesentlichen Fahrradteile an eine gem\u00e4\u00df Artikel&nbsp;7 oder 12 befreite Partei geliefert werden oder<br \/><br \/>b) die wesentlichen Fahrradteile an einen anderen Inhaber einer Bewilligung im Sinne des Artikels&nbsp;291 der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;2454\/93 geliefert werden oder<br \/><br \/>c) monatlich weniger als 300&nbsp;St\u00fcck eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils von einer Partei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder an sie geliefert werden. Die Anzahl der von einer Partei angemeldeten oder an sie gelieferten Teile wird anhand der Anzahl der Teile errechnet, die von allen Parteien angemeldet oder an sie geliefert werden, die mit dieser Partei gesch\u00e4ftlich verbunden sind oder Ausgleichsvereinbarungen getroffen haben.<\/li><li>Mit Verordnung (EU) Nr.&nbsp;512\/2013 der Kommission vom 04.06.2013 zur \u00c4nderung der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;88\/97 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;2474\/93 eingef\u00fchrten und mit der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;71\/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2013, Nr.&nbsp;L&nbsp;152, 1) wie folgt erg\u00e4nzt:<br \/>c) (\u2026); oder<br \/><br \/>d) die wesentlichen Fahrradteile zur Verwendung bei der Montage von Fahrr\u00e4dern mit Hilfsmotor (TARIC-Zusatzcode&nbsp;8835) bestimmt sind.<\/li><li>Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;4 VO&nbsp;88\/97:<br \/>(\u2026) Zweitens werden die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile vom ausgeweiteten Zoll befreit, sofern sie im Rahmen der Kontrolle der besonderen Verwendung zur Zollbefreiung zugelassen werden und die Fahrradteile letztendlich an einen vom Zoll befreiten Montagebetrieb geliefert werden oder sofern nur geringf\u00fcgige Mengen zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet beziehungsweise an eine Partei geliefert werden. (\u2026) Werden pro Monat weniger als 300&nbsp;St\u00fcck eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder an eine Partei geliefert, so sind derartige Einfuhren wesentlicher Fahrradteile wirtschaftlich kaum von Bedeutung und d\u00fcrften die Auswirkungen des mit der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;2474\/93 eingef\u00fchrten Zolls nicht untergraben. Daher sollte bei diesen Einfuhren davon ausgegangen werden, dass sie keine Umgehung darstellen.<\/li><li>Drittens werden die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile durch die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls bedingt vom ausgeweiteten Zoll befreit, sofern sie von einem Montagebetrieb, f\u00fcr den die Kommission eine Untersuchung durchf\u00fchrt, oder in dessen Namen zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.<\/li><li>Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;8 VO&nbsp;88\/97:<br \/>Andere Parteien, die nicht vom Zoll befreit werden k\u00f6nnen, weil sie keine Montagevorg\u00e4nge durchf\u00fchren, sollten dennoch das Befreiungssystem in Anspruch nehmen k\u00f6nnen, sofern sie die wesentlichen Fahrradteile im Rahmen der Kontrolle der besonderen Verwendung anmelden und an vom Zoll befreite Parteien oder an Inhaber einer Bewilligung &#8222;Besondere Verwendung&#8220; oder in geringf\u00fcgigen Mengen liefern.<\/li><li>Handelt es sich bei den Kunden dieser Parteien um Montagebetriebe, die noch nicht vom Zoll befreit sind und Fahrradteile in Mengen verwenden, die nicht geringf\u00fcgig sind, so m\u00fcssen diese Kunden zun\u00e4chst eine Zollbefreiung von der Kommission erhalten.<\/li><li>Art.&nbsp;211 UZK:<br \/>(1) Eine Bewilligung der Zollbeh\u00f6rden ist erforderlich f\u00fcr<br \/><br \/>a) die Inanspruchnahme der aktiven oder passiven Veredelung, der vor\u00fcbergehenden Verwendung oder der Endverwendung,<br \/><br \/>(\u2026)<\/li><li>Art.&nbsp;254 UZK:<br \/>(1) In der Endverwendung k\u00f6nnen Waren aufgrund ihres besonderen Zwecks abgabenfrei oder zu einem erm\u00e4\u00dfigten Abgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr \u00fcberlassen werden.<br \/><br \/>(\u2026)<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">IV.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Inwieweit die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf r\u00fcckwirkende Erweiterung ihrer Bewilligung einer Endverwendung im Sinne von Art.&nbsp;211 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UZK hat, h\u00e4ngt von der Auslegung des Art.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;c VO&nbsp;88\/97 ab. Insbesondere kommt es darauf an, ob die Befreiung nach dieser Vorschrift zugleich mit anderen in Art.&nbsp;14 VO&nbsp;88\/97 genannten Befreiungen bewilligt werden darf und ob nach Art.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;c VO&nbsp;88\/97 die Einfuhr von weniger als 300&nbsp;St\u00fcck eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils lediglich pro Bewilligungsinhaber oder je Kunde in einem Monat zugelassen werden kann. Weiterhin stellt sich die Frage, welche Folgen es hat, wenn der Bewilligungsinhaber diese Menge \u00fcberschreitet. Wie die Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll f\u00fcr Einfuhren wesentlicher Fahrradteile nach Art.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;c VO&nbsp;88\/97 zu verstehen ist, das hei\u00dft ob es sich um eine Freigrenze oder um eine Freimenge handelt, ist nach Auffassung des vorlegenden Gerichts zweifelhaft.<\/li><li>1. Mit der VO&nbsp;2474\/93 wurde ein Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fahrr\u00e4dern und anderen Zweir\u00e4dern (einschlie\u00dflich Lastendreir\u00e4der) ohne Motor &#8222;des KN-Codes&nbsp;8712&nbsp;00&#8220; mit Ursprung in China eingef\u00fchrt (Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 VO&nbsp;2474\/93). Dieser wurde einige Jahre sp\u00e4ter mit Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 VO&nbsp;71\/97 auf die Einfuhren bestimmter wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in China ausgeweitet, um eine Umgehung des Antidumpingzolls zu verhindern. Allerdings sollte der Antidumpingzoll nicht auf Einfuhren erhoben werden, bei denen aufgrund einer beigef\u00fcgten Beschreibung keine Umgehung zu bef\u00fcrchten war (vergleiche \u2011\u2011vgl.\u2011\u2011 Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;30 VO&nbsp;71\/97). Zugleich wurde die Kommission erm\u00e4chtigt, Befreiungen f\u00fcr Einfuhren wesentlicher Fahrradteile vorzusehen, mit denen der durch die VO&nbsp;2474\/93 eingef\u00fchrte Antidumpingzoll nicht umgangen wird (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 VO&nbsp;71\/97). In diesem Zusammenhang hielt der Unionsgesetzgeber eine Befreiung f\u00fcr Montagevorg\u00e4nge, die Verwendung wesentlicher Fahrradteile in geringen Mengen durch Kleinunternehmen, insbesondere als Ersatzteile (Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;38 VO&nbsp;71\/97) und Einfuhren befreiter Parteien (Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;41 VO&nbsp;71\/97) f\u00fcr gerechtfertigt. Bei der Befreiung von Einfuhren geringer Mengen war unter anderem ma\u00dfgeblich, dass diese von wirtschaftlich begrenzter Bedeutung sind (Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;38 VO&nbsp;71\/97).<\/li><li>Auf der Grundlage von Art.&nbsp;3 VO&nbsp;71\/97 hat die Europ\u00e4ische Kommission die VO&nbsp;88\/97 erlassen, die Regelungen enth\u00e4lt, unter welchen Umst\u00e4nden bestimmte Einfuhren wesentlicher Fahrradteile vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit werden k\u00f6nnen. Neben den direkten Einfuhren befreiter Parteien nach Art.&nbsp;12 i.V.m. Anhang&nbsp;II VO&nbsp;88\/97, zu denen die Kl\u00e4gerin nicht geh\u00f6rt, sodass diese Ausnahme im Streitfall nicht angewandt werden kann, wurden weitere Befreiungen in Art.&nbsp;14 VO&nbsp;88\/97 f\u00fcr nicht befreite Parteien geregelt. Diese Ausnahmen setzen voraus, dass die eingef\u00fchrten wesentlichen Fahrradteile zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Endverwendung nach Art.&nbsp;254 UZK (unter Geltung des ZK: besondere Verwendung nach Art.&nbsp;82 ZK) \u00fcberlassen werden.<\/li><li>Im Einzelnen betrifft dies Lieferungen wesentlicher Fahrradteile an eine gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;7 oder 12 VO&nbsp;88\/97 befreite Partei (Art.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;a VO&nbsp;88\/97), Lieferungen wesentlicher Fahrradteile an einen anderen Inhaber einer Bewilligung im Sinne von Art.&nbsp;291 der ZK-Durchf\u00fchrungsverordnung beziehungsweise Art.&nbsp;254 UZK (Art.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;b VO&nbsp;88\/97), wesentliche Fahrradteile zur Verwendung bei der Montage von Fahrr\u00e4dern mit Hilfsmotor, sogenannten E-Bikes (Art.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;d VO&nbsp;88\/97) oder \u2011\u2011die im vorliegenden Streitfall in Betracht kommenden\u2011\u2011 Lieferungen kleinerer Mengen (Art.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;c VO&nbsp;88\/97). Letztere liegen vor, wenn monatlich weniger als 300&nbsp;St\u00fcck eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils von einer Partei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder an sie geliefert werden (Englisch: &#8222;by a party or are delivered to it&#8220;; Franz\u00f6sisch: &#8222;par une partie, soit livr\u00e9es \u00e0 celle-ci&#8220;). Die Anzahl der von einer Partei angemeldeten oder an sie gelieferten Teile wird anhand der Anzahl der Teile errechnet, die von allen Parteien angemeldet oder an sie geliefert werden, die mit dieser Partei gesch\u00e4ftlich verbunden sind oder Ausgleichsvereinbarungen getroffen haben (Art.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;c Satz&nbsp;2 VO&nbsp;88\/97). Dadurch soll es auch Zwischenh\u00e4ndlern oder Kleinunternehmern erm\u00f6glicht werden, wesentliche Fahrradteile in geringem Umfang antidumpingzollfrei einzuf\u00fchren, etwa weil diese als Ersatzteile ben\u00f6tigt werden (vgl. Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 zweiter Anstrich VO&nbsp;71\/97).<\/li><li>2. Es ist unklar, ob die vier in Art.&nbsp;14 VO&nbsp;88\/97 genannten Alternativen nur alternativ bewilligt werden d\u00fcrfen, oder ob die Bewilligung der Endverwendung mehrere Befreiungstatbest\u00e4nde kumulativ umfassen kann.<\/li><li>Die in Art.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;a, b, und d VO&nbsp;88\/97 geregelten Ausnahmen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll h\u00e4lt das vorlegende Gericht f\u00fcr kombinierbar, weil sich diese jeweils auf unterschiedliche Warenempf\u00e4nger beziehungsweise Montagevorg\u00e4nge beziehen und sich diese Alternativen daher nicht inhaltlich \u00fcberschneiden.<\/li><li>Hinsichtlich der Befreiung nach Art.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;c VO&nbsp;88\/97 bestehen jedoch Zweifel, ob dieser Tatbestand mit anderen Befreiungstatbest\u00e4nden im Sinne von Art.&nbsp;14 VO&nbsp;88\/97 in der Bewilligung einer Endverwendung kombiniert werden kann. Im Einzelnen beg\u00fcnstigt Art.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;c VO&nbsp;88\/97 zwei F\u00e4lle. Der erste Fall betrifft Einfuhren, die von einer nicht befreiten Partei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Demnach k\u00f6nnte die Kl\u00e4gerin als nicht befreite Partei monatlich bis zu 299&nbsp;St\u00fcck wesentliche Fahrradteile f\u00fcr ihren eigenen Gebrauch zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Endverwendung anmelden. Die zweite Alternative bezieht sich auf Lieferungen an eine nicht befreite Partei. Dass in beiden F\u00e4llen nur nicht befreite Parteien gemeint sein k\u00f6nnen, ergibt sich aus der Verwendung des Begriffs &#8222;Partei&#8220; anstatt des Begriffs &#8222;befreite Partei&#8220; wie etwa in Art.&nbsp;1 siebter Anstrich VO&nbsp;88\/97, sowie daraus, dass Lieferungen an befreite Parteien bereits von Art.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;a VO&nbsp;88\/97 erfasst werden. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts erfasst die zweite Alternative F\u00e4lle, in denen ein Bewilligungsinhaber als Zwischenh\u00e4ndler auftritt und die eingef\u00fchrten Waren an ein anderes Unternehmen weiterliefert. In Betracht k\u00e4me auch der Fall, dass die Zollanmeldung von einem indirekten Vertreter als Anmelder im Sinne von Art.&nbsp;5 Nr.&nbsp;15 UZK abgegeben wird und die wesentlichen Fahrradteile anschlie\u00dfend an die nicht befreite Partei, f\u00fcr deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wurde, geliefert werden.<\/li><li>Gegen eine Kombination der Befreiung nach Art.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;c VO&nbsp;88\/97 mit den Befreiungen nach Art.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;a und\/oder b VO&nbsp;88\/97 spricht neben dem Wortlaut der Regelung (&#8222;oder&#8220;) der Sinn und Zweck der Vorschrift. Mit der Befreiung nach Art.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;c VO&nbsp;88\/97 sollten Parteien beg\u00fcnstigt werden, die nicht bereits \u00fcber eine eigene Bewilligung einer Endverwendung verf\u00fcgen (zum Beispiel Reparaturbetriebe, die Ersatzteile \u00fcber eine andere Partei beziehen). Wie sich zudem aus den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden&nbsp;38 VO&nbsp;71\/97 und 4 VO&nbsp;88\/97 ergibt, sollten mit der Befreiung nach Art.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;c VO&nbsp;88\/97 Einfuhren, die von wirtschaftlich lediglich begrenzter Bedeutung sind und die daher nicht zu einer Umgehung des Antidumpingzolls f\u00fchren, nicht mit Antidumpingzoll belastet werden. Daher erscheint es fraglich, ob die Einfuhren einer Partei auch dann noch als wirtschaftlich untergeordnet angesehen werden k\u00f6nnen, wenn diese Partei bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Befreiungen nach Art.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;a und\/oder b VO&nbsp;88\/97 monatlich insgesamt wesentlich mehr als 299&nbsp;St\u00fcck wesentlicher Fahrradteile antidumpingzollfrei einf\u00fchren k\u00f6nnte.<\/li><li>Andererseits erscheint es nicht zwingend ausgeschlossen, in der Bewilligung einer Endverwendung die Befreiung nach Art.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;c VO&nbsp;88\/97 mit anderen Befreiungstatbest\u00e4nden zu kombinieren. Zum einen hat der Verordnungsgeber dazu keine Vorgaben gemacht, was darauf hinweisen k\u00f6nnte, dass ihm dies nicht als problematisch erschien. Zum anderen ist nicht ersichtlich, warum nicht Lieferungen an beg\u00fcnstigte Parteien nach Art.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;a und\/oder b VO&nbsp;88\/97 und die \u00fcbrigen Lieferungen nach Art.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;c VO&nbsp;88\/97 vom erweiterten Antidumpingzoll befreit werden k\u00f6nnen, solange eine eindeutige Zuordnung der jeweiligen Lieferung zu einem bestimmten Befreiungstatbestand m\u00f6glich ist.<\/li><li>Das vorlegende Gericht neigt der Auffassung zu, dass in der Bewilligung einer Endverwendung nicht zugleich Befreiungen nach Art.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;c VO&nbsp;88\/97 und nach Art.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;a und\/oder b VO&nbsp;88\/97 kombiniert bewilligt werden d\u00fcrfen. Denn durch eine solche Kumulation w\u00fcrden im Ergebnis entgegen dem oben dargestellten Willen des Verordnungsgebers antidumpingzollfreie Einfuhren auf eine deutlich gr\u00f6\u00dfere St\u00fcckzahl als maximal 299&nbsp;St\u00fcck pro anmeldender Partei ausgeweitet, obwohl mit der Begrenzung der St\u00fcckzahl erreicht werden sollte, dass lediglich wirtschaftlich untergeordnete Einfuhren von der Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll profitieren. Letztlich versteht der Senat Art.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;c VO&nbsp;88\/97 als einen Auffangtatbestand f\u00fcr Parteien, die nicht bereits durch die anderen Befreiungstatbest\u00e4nde beg\u00fcnstigt werden k\u00f6nnen.<\/li><li>3. Weiterhin ergibt sich aus Art.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;c VO&nbsp;88\/97 nicht eindeutig, ob die Grenze von monatlich weniger als 300&nbsp;St\u00fcck eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils dahingehend zu verstehen ist, dass die Partei, die die Fahrradteile zum zollrechtlich freien Verkehr anmeldet, diese Menge pro Kunde oder insgesamt maximal 299&nbsp;St\u00fcck eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils antidumpingzollfrei liefern kann. Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass keine wirtschaftlich untergeordneten Einfuhren mehr vorl\u00e4gen, wenn die Mengenbegrenzung pro Kunde g\u00f6lte, und somit auch gro\u00dfe Importeure von der Befreiung vom Antidumpingzoll profitierten. Denn im Fall der Beg\u00fcnstigung gro\u00dfer Importeure mit einer Vielzahl an Kunden w\u00fcrden im Ergebnis gro\u00dfe Mengen wesentlicher Fahrradteile antidumpingzollfrei zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Endverwendung \u00fcberlassen, obwohl diese durch die VO&nbsp;71\/97 mit Antidumpingzoll belegt werden sollten. Dies widerspr\u00e4che der Intention des Verordnungsgebers, der nur wirtschaftlich untergeordnete Einfuhrmengen vom erweiterten Antidumpingzoll befreien wollte (vgl. Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;38 VO&nbsp;71\/97 und Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;4 VO&nbsp;88\/97). Auch der Wortlaut der Vorschrift des Art.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;c VO&nbsp;88\/97 (&#8222;oder an sie geliefert werden&#8220;) spricht daf\u00fcr, dass sich dies auf die zuvor genannte Partei bezieht. Auf die Kunden wird demgegen\u00fcber nicht abgestellt. Weiterhin ist auf Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;8 VO&nbsp;88\/97 hinzuweisen, in dem ausdr\u00fccklich zwischen den Parteien und ihren Kunden differenziert wird.<\/li><li>Bei der Beurteilung der Frage, ob die in Art.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;c VO&nbsp;88\/97 angegebene Menge pro Kunde oder pro Bewilligungsinhaber zu verstehen ist, h\u00e4lt es das vorlegende Gericht f\u00fcr unerheblich, wie sich das Gesch\u00e4ftsgebaren einer Partei darstellt. Ma\u00dfgeblich ist ausgehend vom Wortlaut des Art.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;c VO&nbsp;88\/97 allein, wie viel St\u00fcck beziehungsweise welche Mengen wesentlicher Fahrradteile eine Partei anmeldet oder an sie weitergeliefert werden. Die Beweggr\u00fcnde einer Partei oder ihr Auftreten am Markt werden demgegen\u00fcber in dieser Vorschrift nicht angesprochen. Auch eine etwaige Absicht, die Grenze von maximal 299&nbsp;St\u00fcck zu \u00fcberschreiten, ist unerheblich, weil die Bewilligung auf eine St\u00fcckzahl von weniger als 300&nbsp;St\u00fcck begrenzt w\u00e4re und dar\u00fcber hinausgehende Mengen nicht antidumpingzollfrei zum zollrechtlich freien Verkehr \u00fcberlassen werden k\u00f6nnten und eventuell entstandener Antidumpingzoll nacherhoben werden m\u00fcsste. Auch in Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 VO&nbsp;88\/97 wird auf das tats\u00e4chliche \u00dcberschreiten der Schwelle und nicht auf die blo\u00dfe Absicht zu deren \u00dcberschreitung abgestellt. Ferner ergibt sich daraus nicht, dass die Bewilligung der Endverwendung von Anfang an nicht erteilt werden d\u00fcrfte, wenn sie m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter widerrufen werden m\u00fcsste.<\/li><li>4. Schlie\u00dflich kommt es f\u00fcr die L\u00f6sung des Streitfalls darauf an, ob es sich bei der Grenze von monatlich weniger als 300&nbsp;St\u00fcck eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils um eine Freigrenze oder um eine Freimenge handelt. Im Fall einer Freigrenze entf\u00e4llt die Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll insgesamt, wenn eine Partei mehr als 299&nbsp;St\u00fcck monatlich anmeldet oder weiterliefert. Handelt es sich dagegen bei der in Art.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;c VO&nbsp;88\/97 festgelegten St\u00fcckzahl um eine Freimenge, blieben unabh\u00e4ngig von deren \u00dcberschreitung jedenfalls 299&nbsp;St\u00fcck antidumpingzollfrei.<\/li><li>F\u00fcr eine Auslegung als Freigrenze spricht das Motiv des Verordnungsgebers, lediglich kleinere Einf\u00fchrer oder Empf\u00e4nger zu beg\u00fcnstigen. Demgegen\u00fcber w\u00e4ren bei einer Auslegung als Freimenge auch gr\u00f6\u00dfere Einfuhren zumindest teilweise beg\u00fcnstigt, weil auch bei einem \u00dcberschreiten der Menge in jedem Fall 299&nbsp;St\u00fcck eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils vom erweiterten Antidumpingzoll befreit w\u00e4ren.<\/li><li>In diesem Zusammenhang erlaubt sich das vorlegende Gericht den Hinweis auf das EuGH-Urteil Hauptzollamt B (Caviar d\u00b4esturgeons) vom 12.05.2021&nbsp;&#8211; C-87\/20, EU:C:2021:382, Rz&nbsp;38&nbsp;ff., in dem der EuGH die Menge von 125&nbsp;Gramm Kaviar von St\u00f6rartigen pro Person, f\u00fcr die bei der Einfuhr keine Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden muss, als Freigrenze angesehen hatte.<\/li><li>5. Die eingangs angesprochenen Rechtsfragen wurden durch den EuGH bisher noch nicht gekl\u00e4rt.<\/li><li>Mit seinem Urteil Isaac International vom 29.07.2010&nbsp;&#8211; C-371\/09, EU:C:2010:458 hat der EuGH entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Zollanmeldung als ein Antrag auf Bewilligung einer vor\u00fcbergehenden Verwendung gelten kann. Au\u00dferdem hatte der EuGH die Frage zu kl\u00e4ren, ob ein Einf\u00fchrer, der \u00fcber keine Bewilligung verf\u00fcgt, unter Anwendung von Art.&nbsp;212a ZK dennoch die Befreiung vom Antidumpingzoll in Anspruch nehmen kann. Mit den Rechtsfragen, die sich im vorliegenden Streitfall stellen, hatte sich der EuGH jedoch nicht zu befassen.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:VE.140524.VIIR1.22.0 BFH VII. Senat EGV 88\/97 Art 14 Buchst c, EWGV 2474\/93 Art 1 Abs 1, EGV 71\/97 Art 2 Abs 1, EUV 952\/2013 Art 254, AEUV Art 267 vorgehend FG M\u00fcnchen, 27. Januar 2022, Az: 14 K 1797\/19 Leits\u00e4tze 1. Ist Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88\/97 der Kommission vom 20.01.1997 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ausnahmen-vom-antidumpingzoll-auf-die-einfuhren-bestimmter-wesentlicher-fahrradteile-mit-ursprung-in-der-volksrepublik-china-eugh-vorlage-vom-14-mai-2024-vii-r-1-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Ausnahmen vom Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China &#8211; EuGH-Vorlage vom 14. Mai 2024, VII R 1\/22<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-77135","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77135","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=77135"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77135\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=77135"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=77135"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=77135"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}