{"id":77139,"date":"2024-10-12T12:55:03","date_gmt":"2024-10-12T10:55:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77139"},"modified":"2024-10-12T12:55:03","modified_gmt":"2024-10-12T10:55:03","slug":"einem-unternehmen-dienende-gegenstaende-als-voraussetzung-fuer-die-haftung-des-eigentuemers-fuer-steuern-des-unternehmens-bfh-beschluss-vom-06-august-2024-vii-r-25-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/einem-unternehmen-dienende-gegenstaende-als-voraussetzung-fuer-die-haftung-des-eigentuemers-fuer-steuern-des-unternehmens-bfh-beschluss-vom-06-august-2024-vii-r-25-21\/","title":{"rendered":"Einem Unternehmen &#8222;dienende&#8220; Gegenst\u00e4nde als Voraussetzung f\u00fcr die Haftung des Eigent\u00fcmers f\u00fcr Steuern des Unternehmens &#8211; BFH-Beschluss vom 06. August 2024, VII R 25\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.060824.VIIR25.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 74 Abs 1 S 1, AO \u00a7 191 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 118 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 15. Juli 2021, Az: 11 K 14151\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Dem Unternehmen dienende Gegenst\u00e4nde im Sinne von \u00a7 74 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind solche, die f\u00fcr die F\u00fchrung des Betriebs und die Erzielung steuerbarer Ums\u00e4tze von wesentlicher Bedeutung sind.<\/p>\n\n\n\n<p>2. F\u00fcr das Kriterium der wesentlichen Bedeutung der Gegenst\u00e4nde f\u00fcr die F\u00fchrung des Betriebs und die Erzielung steuerbarer Ums\u00e4tze sind keine weiteren Voraussetzungen \u2011\u2011etwa Gewinnerzielung\u2011\u2011 oder Anforderungen an die Art der betrieblichen Verwendung der Gegenst\u00e4nde zu verlangen. Vielmehr sind die Gr\u00fcnde f\u00fcr die wesentliche Bedeutung unerheblich.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 15.07.2021 &#8211; 11 K 14151\/15 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine Gesellschaft \u2026<\/li><li>Im Haftungszeitraum \u2026 war die Kl\u00e4gerin zu 50&nbsp;% am Kapital der \u2026 X-Gesellschaft beteiligt \u2026 Urspr\u00fcnglich \u2026 verpachtete die Kl\u00e4gerin an die X-Gesellschaft Sachanlageverm\u00f6gen, welches in ihrem Eigentum stand, und zwar Grund und Boden, B\u00fcrogeb\u00e4ude \u2026 Hierbei handelte es sich um das \u2026 erforderliche Sachanlageverm\u00f6gen. Die Verpachtung beruhte auf einem Pachtvertrag \u2026<\/li><li>Im Zuge einer Neuordnung der Zusammenarbeit verpachtete die X-Gesellschaft aufgrund eines Betriebspachtvertrags \u2026 ihren gesamten Betrieb \u2026 an die Y-Gesellschaft. Der Vertrag sah vor, dass die Y-Gesellschaft berechtigt war, das verpachtete Unternehmen mit den bisherigen und neuen Aktivit\u00e4ten im eigenen Namen und f\u00fcr eigene Rechnung zu betreiben. Hierf\u00fcr \u00fcbernahm sie unter anderem auch die Rechte und Pflichten aus dem zwischen der X-Gesellschaft und der Kl\u00e4gerin bestehenden Pachtvertrag. Als Pachtzins erhielt die X-Gesellschaft unter anderem auch die Erstattung aller Aufwendungen aus Steuern und sonstigen Aufwendungen \u2026 Dazu geh\u00f6rten insbesondere auch die Pachtzinszahlungen an die Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Durch einen ebenfalls \u2026 geschlossenen und \u2026 erg\u00e4nzten Betriebsf\u00fchrungsvertrag \u00fcbertrug die Y-Gesellschaft der X-Gesellschaft die Betriebsf\u00fchrung f\u00fcr den gepachteten Betrieb. Dadurch f\u00fchrte die X-Gesellschaft in ihrem Namen den Betrieb f\u00fcr Rechnung der Y-Gesellschaft \u2026 Als Gegenleistung erstattete die Y-Gesellschaft der X-Gesellschaft alle Aufwendungen aus der Betriebsf\u00fchrung \u2026<\/li><li>Nach Eintritt wirtschaftlicher Schwierigkeiten \u2026 wurden f\u00fcr die Y-Gesellschaft und die X-Gesellschaft \u2026 Antr\u00e4ge auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Mit Beschl\u00fcssen vom \u2026 wurde ein vorl\u00e4ufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt f\u00fcr beide Gesellschaften bestellt. Die Insolvenzverfahren wurden \u2026 er\u00f6ffnet. Der Betriebspacht- und der Betriebsf\u00fchrungsvertrag blieben zun\u00e4chst bestehen und wurden einvernehmlich zum \u2026 beendet. Aus dem Betriebsf\u00fchrungsvertrag ergaben sich offene Umsatzsteueranspr\u00fcche des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) gegen\u00fcber der X-Gesellschaft, welche das FA zur Insolvenztabelle anmeldete.<\/li><li>Mit Bescheid nahm das FA die Kl\u00e4gerin f\u00fcr Umsatzsteuerr\u00fcckst\u00e4nde der X-Gesellschaft f\u00fcr die Jahre \u2026 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;74 der Abgabenordnung (AO) in Haftung, und zwar dinglich beschr\u00e4nkt auf die der X-Gesellschaft \u00fcberlassenen Grundst\u00fccke. Ein dagegen eingelegter Einspruch f\u00fchrte lediglich zu einer Herabsetzung der Haftungssumme.<\/li><li>Im Klageverfahren ordnete das Finanzgericht (FG) das Ruhen des Verfahrens bis zum Ergehen einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in einem anderen Klageverfahren \u2026 an \u2026<\/li><li>Nach Wiederaufnahme des Verfahrens wegen des Haftungsbescheids schr\u00e4nkte die Kl\u00e4gerin ihr Klagebegehren insoweit ein, als die H\u00f6he der Steuerschuld, auf welche sich die Haftung bezog, nicht mehr streitig war. Das FG wies die Klage ab und f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung aus, die Voraussetzungen einer Haftung nach \u00a7&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO seien erf\u00fcllt. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne dagegen nicht einwenden, sie habe die als Haftungsgegenst\u00e4nde herangezogenen Flurst\u00fccke nicht der X-Gesellschaft, sondern wirtschaftlich der Y-Gesellschaft \u00fcberlassen, jedenfalls h\u00e4tten die Flurst\u00fccke nicht dem Unternehmen der X-Gesellschaft, sondern demjenigen der Y-Gesellschaft gedient. Denn das Merkmal des &#8222;Dienens&#8220; in \u00a7&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO sei nach der Rechtsprechung unter Ber\u00fccksichtigung des Zwecks der Haftungsnorm zu bestimmen. Demnach m\u00fcsse der wesentlich beteiligte Gesellschafter dem Unternehmen Gegenst\u00e4nde zur Verf\u00fcgung stellen, die f\u00fcr die F\u00fchrung des Betriebs und die Erzielung steuerbarer Ums\u00e4tze von wesentlicher Bedeutung seien. Im Streitfall habe die Kl\u00e4gerin die in ihrem Eigentum stehenden Flurst\u00fccke mit dem seit \u2026 bestehenden Pachtvertrag tats\u00e4chlich der X-Gesellschaft bis \u2026 zur Nutzung \u00fcberlassen. Der Pachtvertrag mit der X-Gesellschaft sei erst zum \u2026 faktisch beendet worden. Bis dahin habe das Gesch\u00e4ftsmodell der Kl\u00e4gerin darin bestanden, das \u2026 erforderliche Sachanlageverm\u00f6gen als Ganzes an einen Betrieb \u2026 zu verpachten. Dies stelle eine rechtliche \u00dcberlassung dar, worauf es einzig ankomme \u2026<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hat dagegen Revision eingelegt und tr\u00e4gt vor, die Vorentscheidung verletze Bundesrecht, weil das FG das Tatbestandsmerkmal des &#8222;Dienens&#8220; in \u00a7&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO unzutreffend gew\u00fcrdigt habe. Der Begriff des &#8222;Dienens&#8220; sei kein rechtstechnischer, sondern als Synonym f\u00fcr &#8222;n\u00fctzlich sein&#8220; zu verstehen. Die Grundst\u00fccksverpachtung sei nur der Y-Gesellschaft n\u00fctzlich gewesen, nicht der X-Gesellschaft \u2026 Es komme bei der Auslegung des Begriffs des &#8222;Dienens&#8220; nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Der erkennende Senat stelle nicht allein auf die zivilvertragliche Gestaltung ab, sondern ber\u00fccksichtige die tats\u00e4chliche Verwendung der R\u00e4umlichkeiten f\u00fcr betriebliche Zwecke. Auch \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 AO gebiete eine solche wirtschaftliche Betrachtung. Demnach dienten die verpachteten Grundst\u00fccke nicht dem Unternehmen der X-Gesellschaft, da es sich bei ihr nur um eine &#8222;Zwischenmieterin&#8220; ohne eigenes wirtschaftliches Interesse gehandelt habe. Sowohl die Nutzung als auch die Kosten seien ohne Gewinnaufschlag an die Y-Gesellschaft durchgeleitet worden. In der blo\u00dfen Weiterverpachtung sei keine Nutzung zu sehen. Die Nutzung setze ein aktives T\u00e4tigwerden mit den Gegenst\u00e4nden voraus, woran es bei einer blo\u00dfen Nutzungs\u00fcberlassung an einen Dritten fehle \u2026<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Vorentscheidung und den Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Nach seiner Auffassung hat das FG das Tatbestandsmerkmal des &#8222;Dienens&#8220; in \u00a7&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 AO zutreffend dahingehend gew\u00fcrdigt, dass eine wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht angebracht ist. Dies folge aus dem Wesen der Haftung, staatliche Steueranspr\u00fcche abzusichern und durchzusetzen. Daher k\u00f6nne die Haftung nicht davon abh\u00e4ngig sein, welche Person von den \u00fcberlassenen Gegenst\u00e4nden letztlich den wirtschaftlich gr\u00f6\u00dferen Nutzen gehabt habe.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss. Der Senat h\u00e4lt die Revision einstimmig f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 10.07.2024 unterrichtet worden und haben die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Kl\u00e4gerin hat mit Schriftsatz vom 05.08.2024 Stellung genommen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Der angefochtene Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten.<\/li><li>Wer kraft Gesetzes f\u00fcr eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.<\/li><li>1. Die Voraussetzungen der Haftungsnorm des \u00a7&nbsp;74 AO sind im Streitfall erf\u00fcllt.<\/li><li>a) Geh\u00f6ren Gegenst\u00e4nde, die einem Unternehmen dienen, nicht dem Unternehmer, sondern einer an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person, so haftet gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO der Eigent\u00fcmer der Gegenst\u00e4nde mit diesen f\u00fcr diejenigen Steuern des Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gr\u00fcndet. Die Haftung erstreckt sich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO jedoch nur auf die Steuern, die w\u00e4hrend des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sind. Eine Person ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO an dem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital oder am Verm\u00f6gen des Unternehmens beteiligt ist.<\/li><li>b) Im Streitfall geh\u00f6rten die vom FA zur Haftung herangezogenen Gegenst\u00e4nde nicht dem Unternehmer \u2011\u2011der X-Gesellschaft\u2011\u2011, sondern einer an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person, n\u00e4mlich der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Das FG hat in einer den Senat bindenden Weise (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin an die X-Gesellschaft Sachanlageverm\u00f6gen verpachtete, welches in ihrem Eigentum stand, und zwar Grund und Boden, B\u00fcrogeb\u00e4ude \u2026 aufgrund des Pachtvertrags \u2026 Dabei handelt es sich um Gegenst\u00e4nde im Sinne von \u00a7&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO.<\/li><li>Ebenso hat das FG bindend festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin zu 50&nbsp;% am Kapital der X-Gesellschaft beteiligt war. Damit ist die nach \u00a7&nbsp;74 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO f\u00fcr eine wesentliche Beteiligung erforderliche Schwelle \u00fcberschritten.<\/li><li>c) Die von der Kl\u00e4gerin verpachteten Gegenst\u00e4nde &#8222;dienten&#8220; im Sinne von \u00a7&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO dem Unternehmen der X-Gesellschaft.<\/li><li>aa) Dem Unternehmen dienende Gegenst\u00e4nde im Sinne von \u00a7&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO sind solche, die f\u00fcr die F\u00fchrung des Betriebs und die Erzielung steuerbarer Ums\u00e4tze von wesentlicher Bedeutung sind (BFH-Urteil vom 10.11.1983&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;18\/79, BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127, unter 2. der Gr\u00fcnde; hierauf bezugnehmend BFH-Beschluss vom 15.09.2000&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;93\/00, BFH\/NV 2001, 199, unter II.1. der Gr\u00fcnde; Boeker in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;74 AO Rz&nbsp;22).<\/li><li>bb) F\u00fcr das Kriterium der wesentlichen Bedeutung der Gegenst\u00e4nde f\u00fcr die F\u00fchrung des Betriebs und die Erzielung steuerbarer Ums\u00e4tze hat die Rechtsprechung keine weiteren Voraussetzungen \u2011\u2011etwa die Erzielung von Gewinnen\u2011\u2011 oder Anforderungen an die Art der betrieblichen Verwendung der Gegenst\u00e4nde aufgestellt. Vielmehr sind die Gr\u00fcnde f\u00fcr die wesentliche Bedeutung unerheblich (vgl. Klein\/R\u00fcsken, AO, 17.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;74 Rz&nbsp;8). Es gen\u00fcgt, dass hiermit der Betrieb gef\u00fchrt und steuerbare Ums\u00e4tze erzielt werden. Auch eine Eigenschaft als wesentliche Betriebsgrundlage ist nicht zu fordern (Jatzke in Gosch, AO \u00a7&nbsp;74 Rz&nbsp;9). Diese Sichtweise wird best\u00e4tigt durch den Sinn und Zweck der Haftungsnorm.<\/li><li>(1) Den Sinn und Zweck der Haftungsnorm des \u00a7&nbsp;74 AO beschreibt der BFH in st\u00e4ndiger Rechtsprechung wie folgt: Die Beschr\u00e4nkung der Haftung auf bestimmte Steuerverbindlichkeiten und auf die \u00fcberlassenen Gegenst\u00e4nde bewirkt, dass der eigentliche Grund der Haftung nicht die rechtliche Beteiligung am Unternehmen ist, sondern der objektive Beitrag, den der Gesellschafter durch die Bereitstellung von Gegenst\u00e4nden, die dem Unternehmen dienen, f\u00fcr die Weiterf\u00fchrung des Gewerbes leistet (Senatsurteile vom 01.12.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;34\/14, BFHE 252, 223, BStBl II 2016, 375, Rz&nbsp;18; vom 23.05.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;28\/10, BFHE 238, 16, BStBl II 2012, 763, Rz&nbsp;13; vom 22.11.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;63\/10, BFHE 235, 126, BStBl II 2012, 223, Rz&nbsp;20 und vom 13.11.2007&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;61\/06, BFHE 220, 289, BStBl II 2008, 790, unter II.3.a der Gr\u00fcnde; BFH-Urteil vom 10.11.1983&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;18\/79, BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127, unter 2. der Gr\u00fcnde, jeweils unter Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 14.12.1966&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;496\/65, BVerfGE 21, 6, BStBl III 1967, 166; Boeker in HHSp, \u00a7&nbsp;74 AO Rz&nbsp;6). Entscheidendes Kriterium ist die Parallelit\u00e4t des \u2011\u2011durch die wesentliche Beteiligung vermittelten\u2011\u2011 Einflusses auf die unternehmerische T\u00e4tigkeit des Unternehmens und des Einsatzes des (eigenen) Verm\u00f6gens f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit (Senatsurteile vom 23.05.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;28\/10, BFHE 238, 16, BStBl II 2012, 763, Rz&nbsp;13 und vom 22.11.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;63\/10, BFHE 235, 126, BStBl II 2012, 223, Rz&nbsp;21; BFH-Urteil vom 10.11.1983&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;18\/79, BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127, unter 2. der Gr\u00fcnde).<\/li><li>Entsprechend diesem Haftungsgrund ist \u00a7&nbsp;74 AO als eine echte Ausfallhaftung zu verstehen, die an eine wesentliche Unternehmensbeteiligung und an die Gebrauchs\u00fcberlassung eines bestimmten Gegenstandes ankn\u00fcpft (Senatsurteil vom 23.05.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;28\/10, BFHE 238, 16, BStBl II 2012, 763, Rz&nbsp;12; Senatsbeschluss vom 30.05.2006&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;345\/05, BFH\/NV 2006, 1615, unter II. der Gr\u00fcnde; Jatzke in Gosch, AO \u00a7&nbsp;74 Rz&nbsp;2).<\/li><li>(2) Korrespondierend zu der beschriebenen tatbestandlichen Beschr\u00e4nkung der Haftung hat die Rechtsprechung \u2011\u2011ausgehend vom Sinn und Zweck der Haftungsnorm\u2011\u2011 den Begriff der dem Unternehmen dienenden Gegenst\u00e4nde im Sinne von \u00a7&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO in den folgenden Konstellationen weit ausgelegt.<\/li><li>(a) Unter dem Begriff der &#8222;Gegenst\u00e4nde&#8220; im Sinne von \u00a7&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO versteht der erkennende Senat nach dem Sinn und Zweck der Norm nicht nur k\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde, sondern alle Wirtschaftsg\u00fcter materieller und immaterieller Art (Senatsurteile vom 23.05.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;28\/10, BFHE 238, 16, BStBl II 2012, 763, Rz&nbsp;14 und vom 23.05.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;29\/10, Rz&nbsp;15, jeweils zum Erbbaurecht; BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 17.09.2013&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1928\/12 und vom 17.09.2013&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1929\/12; ebenso Anwendungserlass zur AO zu \u00a7&nbsp;74 Nr.&nbsp;1; Boeker in HHSp, \u00a7&nbsp;74 AO Rz&nbsp;20; Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;74 AO Rz&nbsp;5; Jatzke in Gosch, AO \u00a7&nbsp;74 Rz&nbsp;7).<\/li><li>(b) Weiterhin hat der Senat das Haftungsobjekt des \u00a7&nbsp;74 AO nicht beschr\u00e4nkt auf den (im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme noch) im Eigentum des Beteiligten stehenden Gegenstand, sondern ausgedehnt auf ein daf\u00fcr gegebenenfalls erhaltenes Surrogat (Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s, Schadenersatz, Tauschgegenstand oder \u00c4hnliches), wenn der Gegenstand im Zeitraum der Steuerschuldentstehung dem Unternehmen gedient hat (Senatsurteile vom 22.11.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;63\/10, BFHE 235, 126, BStBl II 2012, 223, Rz&nbsp;22 und vom 22.11.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;67\/10, Rz&nbsp;23; Senatsbeschluss vom 07.01.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;S&nbsp;60\/10, Rz&nbsp;18).<\/li><li>(c) Auch eine Mitbenutzung der Gegenst\u00e4nde durch andere hat der Senat f\u00fcr die Haftung nicht als sch\u00e4dlich angesehen (Senatsurteil vom 23.02.1988&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;99\/85, BFH\/NV 1988, 617, unter 2. der Gr\u00fcnde; Senatsbeschluss vom 14.06.1994&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;239\/93, BFH\/NV 1995, 89, unter 1. der Gr\u00fcnde; Boeker in HHSp, \u00a7&nbsp;74 AO Rz&nbsp;23; Jatzke in Gosch, AO \u00a7&nbsp;74 Rz&nbsp;9; Klein\/R\u00fcsken, AO, 17.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;74 Rz&nbsp;9). Dies gilt auch im Falle einer Mitbenutzung durch andere Unternehmen (Senatsbeschluss vom 14.06.1994&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;239\/93, BFH\/NV 1995, 89, unter 1. der Gr\u00fcnde).<\/li><li>(d) F\u00fcr die Frage, ob ein Gegenstand einem Unternehmen objektiv &#8222;dient&#8220;, hat es die finanzgerichtliche Rechtsprechung ferner als unerheblich angesehen, ob der Gegenstand dem Unternehmen unmittelbar durch den Eigent\u00fcmer oder mittelbar im Rahmen eines Schuldverh\u00e4ltnisses mit einem zwischengeschalteten Dritten zur Verf\u00fcgung gestellt wird (FG K\u00f6ln, Urteil vom 09.12.1999&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;1756\/91; ebenso Boeker in HHSp, \u00a7&nbsp;74 AO Rz&nbsp;22; Klein\/R\u00fcsken, AO, 17.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;74 Rz&nbsp;9).<\/li><li>cc) Nach Ma\u00dfgabe dieser Grunds\u00e4tze &#8222;dienten&#8220; im Sinne von \u00a7&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO die von der Kl\u00e4gerin verpachteten Gegenst\u00e4nde dem Unternehmen der X-Gesellschaft, und zwar sowohl hinsichtlich der Betriebsverpachtung als auch hinsichtlich der Betriebsf\u00fchrung.<\/li><li>(1) Die von der Kl\u00e4gerin verpachteten Gegenst\u00e4nde &#8222;dienten&#8220; dem Unternehmen der Betriebsverpachtung der X-Gesellschaft an die Y-Gesellschaft.<\/li><li>(a) Nach den den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG verpachtete die X-Gesellschaft im Haftungszeitraum aufgrund des Betriebspachtvertrags ihren gesamten Betrieb an die Y-Gesellschaft. Die Y-Gesellschaft war berechtigt, das verpachtete Unternehmen im eigenen Namen und f\u00fcr eigene Rechnung zu betreiben. Dies umfasste das Sachanlageverm\u00f6gen, welches die X-Gesellschaft von der Kl\u00e4gerin gepachtet hatte. Dementsprechend \u00fcbernahm die Y-Gesellschaft auch die Rechte und Pflichten aus dem zwischen der X-Gesellschaft und der Kl\u00e4gerin bestehenden Pachtvertrag. Im Gegenzug erstattete die Y-Gesellschaft der X-Gesellschaft die der Kl\u00e4gerin geschuldeten Pachtzinszahlungen. Der Pachtzins enthielt zudem weitere Bestandteile \u2026<\/li><li>F\u00fcr die F\u00fchrung des Verpachtungsbetriebs der X-Gesellschaft und f\u00fcr die Erzielung der daraus resultierenden Ums\u00e4tze waren die von der Kl\u00e4gerin verpachteten Gegenst\u00e4nde von wesentlicher Bedeutung. Denn die von der Kl\u00e4gerin verpachteten Gegenst\u00e4nde stellten nach den Feststellungen des FG das \u2026 erforderliche Sachanlageverm\u00f6gen dar.<\/li><li>(b) Weitere Anforderungen f\u00fcr die wesentliche Bedeutung der Gegenst\u00e4nde f\u00fcr die F\u00fchrung des Betriebs und die Erzielung steuerbarer Ums\u00e4tze sind nach den dargelegten Grunds\u00e4tzen nicht zu verlangen. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin setzt der Begriff des &#8222;Dienens&#8220; im Sinne von \u00a7&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO weder die Erzielung von Gewinnen oder Gewinnaufschl\u00e4gen noch ein besonderes wirtschaftliches Interesse oder ein bestimmtes aktives T\u00e4tigwerden voraus. Vielmehr hat der Senat \u2011\u2011wie dargelegt\u2011\u2011 bereits in anderen Konstellationen dem Begriff der einem Unternehmen &#8222;dienenden&#8220; Gegenst\u00e4nde ein weites Verst\u00e4ndnis zugrunde gelegt. Entsprechend ihrem Sinn und Zweck ist die Haftungsnorm bereits dann erf\u00fcllt, wenn ein \u2011\u2011durch die wesentliche Beteiligung vermittelter\u2011\u2011 Einfluss auf die unternehmerische T\u00e4tigkeit des Unternehmens parallel zum Einsatz des (eigenen) Verm\u00f6gens f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit besteht. Worin die T\u00e4tigkeit besteht, wie sie verfolgt wird oder welche wirtschaftlichen Ergebnisse hiermit erzielt werden, ist irrelevant. Der Charakter des \u00a7&nbsp;74 AO als Vorschrift einer echten Ausfallhaftung darf durch Anforderungen wie etwa der Gewinnerzielung nicht eingeschr\u00e4nkt werden. Obgleich die X-Gesellschaft durch die Betriebsverpachtung keine eigenen Ertr\u00e4ge erwirtschaftete, wie es das FG feststellte, l\u00e4sst dies den Haftungstatbestand unber\u00fchrt.<\/li><li>(2) Unbeschadet der Verwirklichung des Haftungstatbestands des \u00a7&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO durch Abschluss des Betriebspachtvertrags und \u00dcberlassung der Wirtschaftsg\u00fcter ist im Streitfall das Tatbestandsmerkmal des &#8222;Dienens&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO auch durch den Abschluss des Betriebsf\u00fchrungsvertrags erf\u00fcllt worden.<\/li><li>Nach den Feststellungen des FG bestand der Betrieb der X-Gesellschaft auch darin, die Betriebsf\u00fchrung f\u00fcr die Y-Gesellschaft zu \u00fcbernehmen. Hierf\u00fcr sowie f\u00fcr die daraus erzielten Ums\u00e4tze waren die von der Kl\u00e4gerin verpachteten Gegenst\u00e4nde von wesentlicher Bedeutung. Denn der Betriebsf\u00fchrungsvertrag bezog sich nach den Feststellungen des FG auf die Betriebsf\u00fchrung des von der Y-Gesellschaft gepachteten Betriebs. Da \u2011\u2011wie beschrieben\u2011\u2011 f\u00fcr diesen Betrieb die von der Kl\u00e4gerin verpachteten Gegenst\u00e4nde von wesentlicher Bedeutung waren, gilt dasselbe f\u00fcr die Betriebsf\u00fchrung dieses Betriebs. Durch die Betriebsf\u00fchrung kam es \u2011\u2011entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 zudem zu einem aktiven T\u00e4tigwerden mit den verpachteten Gegenst\u00e4nden.<\/li><li>Das FG hat daher zutreffend erkannt, dass die Betriebsf\u00fchrung durch die X-Gesellschaft ohne die Weiterverpachtung der Grundst\u00fccke mitsamt des Betriebs an die Y-Gesellschaft nicht m\u00f6glich gewesen w\u00e4re.<\/li><li>dd) Die Kl\u00e4gerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Grundst\u00fccksverpachtung sei nur der Y-Gesellschaft n\u00fctzlich gewesen \u2026 Ebenso wenig kann sie argumentieren, unter Ber\u00fccksichtigung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise h\u00e4tten die verpachteten Grundst\u00fccke nicht dem Unternehmen der X-Gesellschaft gedient, da es sich bei ihr nur um eine &#8222;Zwischenmieterin&#8220; ohne eigenes wirtschaftliches Interesse gehandelt habe.<\/li><li>Denn sowohl durch den Betriebspachtvertrag als auch durch den Betriebsf\u00fchrungsvertrag hat die X-Gesellschaft eigene gewerbliche Aktivit\u00e4ten entfaltet, die zum einen in der Betriebsverpachtung, zum anderen in der Betriebsf\u00fchrung f\u00fcr ein anderes Unternehmen bestanden. Durch die gewerblichen Aktivit\u00e4ten erzielte die X-Gesellschaft steuerbare Ums\u00e4tze; f\u00fcr beides waren die von der Kl\u00e4gerin gepachteten Gegenst\u00e4nde dienlich, und zwar nicht nur entsprechend den zivilrechtlichen Vertr\u00e4gen, sondern auch unter Ber\u00fccksichtigung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach der tats\u00e4chlichen Verwendung der \u00fcberlassenen Gegenst\u00e4nde (zu deren Ma\u00dfgeblichkeit vgl. Senatsbeschluss vom 14.06.1994&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;239\/93, BFH\/NV 1995, 89, unter 1. der Gr\u00fcnde).<\/li><li>Ob und in welchem Umfang die Gegenst\u00e4nde aufgrund der Weiterverpachtung zudem auch einem anderen Unternehmen dienten \u2011\u2011hier der Y-Gesellschaft\u2011\u2011, ist f\u00fcr das Tatbestandsmerkmal des &#8222;Dienens&#8220; im Sinne von \u00a7&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO nicht relevant. Ebenso wie eine Mitbenutzung der Gegenst\u00e4nde durch andere f\u00fcr die Haftung nicht als sch\u00e4dlich anzusehen ist (Senatsurteil vom 23.02.1988&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;99\/85, BFH\/NV 1988, 617, unter 2. der Gr\u00fcnde; Senatsbeschluss vom 14.06.1994&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;239\/93, BFH\/NV 1995, 89, unter 1. der Gr\u00fcnde), ist auch ein &#8222;Mitdienen&#8220; der Gegenst\u00e4nde f\u00fcr andere Unternehmen nicht sch\u00e4dlich.<\/li><li>d) Die Kl\u00e4gerin ist schlie\u00dflich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO nur f\u00fcr Steuern der X-Gesellschaft, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb ihres Unternehmens gr\u00fcndete \u2011\u2011hier die Umsatzsteuer\u2011\u2011, in Anspruch genommen worden. Die Haftung erstreckte sich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO auch nur auf die Steuern, die w\u00e4hrend des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden waren.<\/li><li>Hierzu besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit. Die Kl\u00e4gerin hat bereits im Verfahren vor dem FG ihr Klagebegehren insoweit eingeschr\u00e4nkt, dass die H\u00f6he der Steuerschuld, auf welche sich die Haftung bezog, nicht mehr streitig war.<\/li><li>2. Die Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin durch Haftungsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 AO ist nicht zu beanstanden. Fehler bei der Aus\u00fcbung des Ermessens, welches das FA sowohl im Haftungsbescheid als auch in der Einspruchsentscheidung ausf\u00fchrlich dargelegt hat, sind weder von den Beteiligten des Revisionsverfahrens vorgebracht noch sonst ersichtlich.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.060824.VIIR25.21.0 BFH VII. Senat AO \u00a7 74 Abs 1 S 1, AO \u00a7 191 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 118 Abs 2 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 15. Juli 2021, Az: 11 K 14151\/15 Leits\u00e4tze 1. Dem Unternehmen dienende Gegenst\u00e4nde im Sinne von \u00a7 74 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind solche, die f\u00fcr &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/einem-unternehmen-dienende-gegenstaende-als-voraussetzung-fuer-die-haftung-des-eigentuemers-fuer-steuern-des-unternehmens-bfh-beschluss-vom-06-august-2024-vii-r-25-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Einem Unternehmen &#8222;dienende&#8220; Gegenst\u00e4nde als Voraussetzung f\u00fcr die Haftung des Eigent\u00fcmers f\u00fcr Steuern des Unternehmens &#8211; BFH-Beschluss vom 06. 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