{"id":77147,"date":"2024-10-12T12:57:35","date_gmt":"2024-10-12T10:57:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77147"},"modified":"2024-10-12T12:57:35","modified_gmt":"2024-10-12T10:57:35","slug":"steuerliche-entlastung-alleinerziehender-eltern-im-paritaetischen-wechselmodell-bfh-urteil-vom-10-juli-2024-iii-r-1-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerliche-entlastung-alleinerziehender-eltern-im-paritaetischen-wechselmodell-bfh-urteil-vom-10-juli-2024-iii-r-1-22\/","title":{"rendered":"Steuerliche Entlastung alleinerziehender Eltern im parit\u00e4tischen Wechselmodell &#8211; BFH-Urteil vom 10. Juli 2024, III R 1\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.100724.IIIR1.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 5, EStG \u00a7 24b, EStG \u00a7 31 S 1, EStG \u00a7 31 S 4, EStG \u00a7 32 Abs 6 S 1, EStG \u00a7 64, GG Art 3 Abs 1, EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Th\u00fcringer Finanzgericht , 23. November 2021, Az: 3 K 799\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Kinderbetreuungskosten k\u00f6nnen nur bei demjenigen steuermindernd als Sonderausgaben (\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes \u2011\u2011EStG\u2011\u2011) ber\u00fccksichtigt werden, der sie getragen hat.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die alleinige Zuordnung des Entlastungsbetrags f\u00fcr Alleinerziehende zu lediglich einem Elternteil verst\u00f6\u00dft auch im Falle des parit\u00e4tischen Wechselmodells nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Bei nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern wird im Rahmen der nach \u00a7 31 Satz 4 EStG durchzuf\u00fchrenden G\u00fcnstigerrechnung bei jedem Elternteil der Kindergeldanspruch im Umfang des bei ihm zu ber\u00fccksichtigenden Kinderfreibetrags angesetzt, unabh\u00e4ngig davon, ob der jeweilige Elternteil die tats\u00e4chliche Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber das Kindergeld erlangt hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Th\u00fcringer Finanzgerichts vom 23.11.2021 &#8211; 3 K 799\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>In der Sache sind die steuermindernde Ber\u00fccksichtigung eines Entlastungsbetrags f\u00fcr Alleinerziehende gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24b des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2015 geltenden Fassung (EStG), des Sonderausgabenabzugs von Kinderbetreuungskosten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG und des einfachen Kinderfreibetrags gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG bei der Einkommensteuerveranlagung des Kl\u00e4gers und Revisionskl\u00e4gers (Kl\u00e4ger) streitig.<\/li><li>Der ledige Kl\u00e4ger erzielte im Jahr 2015 Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb sowie aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit. Bis zum 05.09.2015 unterhielt er mit seinem im Jahr X geborenen Kind und dessen Mutter einen gemeinsamen Hausstand. Danach zog die Mutter aus der gemeinsamen Wohnung aus. Das Kind blieb beim Kl\u00e4ger gemeldet und wurde zus\u00e4tzlich mit Wohnsitz bei der Kindsmutter gemeldet. Es lebte in der Zeit von September bis Dezember 2015 wechselseitig eine Woche bei seiner Mutter und eine Woche beim Kl\u00e4ger. Die Beteiligten praktizierten das sogenannte parit\u00e4tische Wechselmodell.<\/li><li>Mit seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung beantragte der Kl\u00e4ger f\u00fcr 2015 die Gew\u00e4hrung eines h\u00e4lftigen Entlastungsbetrags f\u00fcr Alleinerziehende (\u00a7&nbsp;24b EStG) f\u00fcr vier Monate (September bis Dezember 2015) in H\u00f6he von 636&nbsp;\u20ac (=&nbsp;1.908&nbsp;\u20ac\/12&nbsp;x&nbsp;4). Au\u00dferdem machte er Aufwendungen f\u00fcr Kinderbetreuung (Kindergarten- und Hortgeb\u00fchren) in H\u00f6he von 690&nbsp;\u20ac (\u00bd von 1.380&nbsp;\u20ac) als Sonderausgaben gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG geltend.<\/li><li>Am 29.11.2016 erging der Einkommensteuerbescheid 2015 ohne Ber\u00fccksichtigung des Entlastungsbetrags f\u00fcr Alleinerziehende und der Kinderbetreuungskosten.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger legte Einspruch ein und beantragte zus\u00e4tzlich die Anerkennung der einfachen Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Kinder in H\u00f6he von 3.576&nbsp;\u20ac (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG: 3.576&nbsp;\u20ac =&nbsp;Kinderfreibetrag von 2.256&nbsp;\u20ac +&nbsp;Freibetrag von 1.320&nbsp;\u20ac f\u00fcr den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes \u2011\u2011BEA-Freibetrag\u2011\u2011). Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 02.11.2018) und Klage hatten keinen Erfolg.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) entschied, der Einkommensteuerbescheid 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung sei rechtm\u00e4\u00dfig.<\/li><li>Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 155 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Hiergegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit der Revision.<\/li><li>Er beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des Th\u00fcringer FG vom 23.11.2021&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;799\/18 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 29.11.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.11.2018 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass<br \/>1. die h\u00e4lftigen Kinderbetreuungskosten,<br \/>2. der h\u00e4lftige Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende,<br \/>3. der einfache Kinderfreibetrag<br \/>f\u00fcr September 2015 bis Dezember 2015 ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FA h\u00e4lt die Vorentscheidung f\u00fcr richtig.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet, die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Das FG hat zu Recht entschieden, dass dem Kl\u00e4ger kein Sonderausgabenabzug f\u00fcr Kinderbetreuungskosten in H\u00f6he von 690&nbsp;\u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG zusteht. Die Voraussetzungen f\u00fcr den Abzug liegen nicht vor, da der Kl\u00e4ger nach den Feststellungen des FG, an die der Senat gebunden ist (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO), die Kinderbetreuungskosten nicht getragen hat.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG sind zwei Drittel der Aufwendungen, h\u00f6chstens 4.000&nbsp;\u20ac je Kind, f\u00fcr Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen geh\u00f6renden Kindes im Sinne des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 EStG, welches das 14.&nbsp;Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25.&nbsp;Lebensjahres eingetretenen k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung au\u00dferstande ist, sich selbst zu unterhalten, Sonderausgaben, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG ist Voraussetzung f\u00fcr den Abzug der Aufwendungen nach Satz&nbsp;1, dass der Steuerpflichtige f\u00fcr die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.<\/li><li>bb) Nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen k\u00f6nnen Sonderausgaben nur bei demjenigen steuermindernd ber\u00fccksichtigt werden, der sie getragen hat. Denn das Einkommensteuergesetz ist durch die Grunds\u00e4tze des objektiven und subjektiven Nettoprinzips sowie der Individualbesteuerung gepr\u00e4gt. Eine Zurechnung von Einnahmen und Ausgaben setzt danach grunds\u00e4tzlich voraus, dass der Steuerpflichtige den Tatbestand des Einkommensteuergesetzes selbst verwirklicht hat. Ausgaben Dritter (sogenannter Drittaufwand) k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich nicht bei dem insoweit nicht belasteten Steuerpflichtigen ber\u00fccksichtigt werden (BFH-Urteil vom 25.11.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;79\/09, BFHE 232, 331, BStBl II 2011, 450, Rz&nbsp;9, zu \u00a7&nbsp;4f EStG a.F.); dies gilt auch f\u00fcr Kinderbetreuungskosten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG.<\/li><li>cc) Als Beleg f\u00fcr eine h\u00e4lftige Kostentragung ist der Vortrag, der andere Elternteil habe das volle Kindergeld erhalten, f\u00fcr sich genommen nicht ausreichend. Es obliegt demjenigen, der den Sonderausgabenabzug geltend macht, substantiiert vorzutragen und gegebenenfalls nachzuweisen, in welchem Umfang er tats\u00e4chlich Aufwendungen f\u00fcr die Betreuung des Kindes getragen hat. Wenn er sich auf eine Aufrechnung beruft, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er zur Aufrechnung berechtigt war und diese erkl\u00e4rt hat.<\/li><li>b) Nach den Feststellungen des FG hat im Streitfall die Kindsmutter die Aufwendungen f\u00fcr die Dienstleistungen zur Betreuung des Kindes allein getragen; dem Kl\u00e4ger steht hiernach kein Sonderausgabenabzug in H\u00f6he der h\u00e4lftigen Aufwendungen f\u00fcr die Betreuungsdienstleistungen zu.<\/li><li>aa) Die Betreuungskosten wurden unstreitig vollst\u00e4ndig von der Kindsmutter auf das Konto des Tr\u00e4gers der Betreuungseinrichtung \u00fcberwiesen. Der Kl\u00e4ger hat im finanzgerichtlichen Verfahren weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass er die entsprechenden Aufwendungen der Kindsmutter (zum Teil) erstattet hat, noch dass er ihr gegen\u00fcber zur Aufrechnung berechtigt war und eine Aufrechnung erkl\u00e4rt hat.<\/li><li>bb) Auch soweit der Kl\u00e4ger vortr\u00e4gt, der Ausgleich der Kosten an die Kindsmutter sei durch die \u00dcberlassung des Kindergelds in Anlehnung an den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch erfolgt, weil eine anderweitige Handhabung (die h\u00e4lftige Zahlung an den Tr\u00e4ger) nicht m\u00f6glich oder nicht praktikabel gewesen sei, f\u00fchrt dies nicht zur Abzugsf\u00e4higkeit der geltend gemachten Kinderbetreuungskosten. Denn nach den Feststellungen des FG trifft der Vortrag des Kl\u00e4gers nicht zu.<\/li><li>(1) Das FG hat zum einen festgestellt, dass es m\u00f6glich und praktikabel gewesen w\u00e4re, die Kinderbetreuungskosten unmittelbar an den Tr\u00e4ger zu entrichten oder der Kindsmutter zu erstatten; beides ist nicht erfolgt.<\/li><li>(2) Das FG konnte zum anderen auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr feststellen, dass der Kl\u00e4ger mit der Kindsmutter eine Vereinbarung dahingehend getroffen hat, dass diese nicht nur ihre eigenen gegen\u00fcber den Betreuungseinrichtungen (gesamtschuldnerisch) bestehenden Verbindlichkeiten, sondern auch seine (gesamtschuldnerischen) Verbindlichkeiten getilgt hat. Die Kindsmutter hat mit Schreiben vom 14.02.2021 mitgeteilt, dass ihr keine derartige Vereinbarung mit dem Kl\u00e4ger erinnerlich sei.<\/li><li>cc) Da der Kl\u00e4ger keine revisionsrechtlich beachtlichen R\u00fcgen gegen die Feststellungen des FG erhoben und keinen Tatbestandsberichtigungsantrag (\u00a7&nbsp;108 Abs.&nbsp;1 FGO) gestellt hat, ist der Senat an die Feststellungen gebunden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>2. Die Vorentscheidung ist auch insoweit richtig, als das FG entschieden hat, dass dem Kl\u00e4ger kein (h\u00e4lftiger) Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende nach \u00a7&nbsp;24b EStG zusteht.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG k\u00f6nnen alleinstehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag von der Summe der Eink\u00fcnfte abziehen (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 EStG), wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind geh\u00f6rt, f\u00fcr das ihnen ein Freibetrag nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG oder Kindergeld zusteht. Die Zugeh\u00f6rigkeit zum Haushalt ist nach \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist.<\/li><li>aa) Erf\u00fcllen bei ann\u00e4hernd gleichwertiger Haushaltsaufnahme des Kindes beide Elternteile die Voraussetzungen f\u00fcr den Abzug des Entlastungsbetrags nach \u00a7&nbsp;24b EStG, ist f\u00fcr die Entscheidung, wem dieser zusteht, analog \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG grunds\u00e4tzlich vorrangig den Berechtigten die Bestimmung zu \u00fcberlassen, wer von ihnen den Entlastungsbetrag erhalten soll, unabh\u00e4ngig davon, an welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt wird (Senatsurteil vom 28.04.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;79\/08, BFHE 229, 292, BStBl II 2011, 30, Rz&nbsp;18&nbsp;ff.; Rz&nbsp;21 zu Ausnahmen). Treffen die Berechtigten hinsichtlich des Entlastungsbetrags nach \u00a7&nbsp;24b EStG keine Bestimmung untereinander, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, an den das Kindergeld gezahlt wird (Senatsurteil vom 28.04.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;79\/08, BFHE 229, 292, BStBl II 2011, 30, Rz&nbsp;22).<\/li><li>bb) Aus der Konkurrenzregelung des \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG ergibt sich, dass der Entlastungsbetrag wegen desselben Kindes f\u00fcr denselben Monat nur einem Berechtigten gew\u00e4hrt wird, auch wenn mehrere Berechtigte die Voraussetzungen f\u00fcr seine Gew\u00e4hrung erf\u00fcllen; eine Aufteilung ist nicht vorgesehen (Senatsurteil vom 28.04.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;79\/08, BFHE 229, 292, BStBl II 2011, 30, Rz&nbsp;16).<\/li><li>b) Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers verst\u00f6\u00dft die alleinige Zuordnung des Entlastungsbetrags f\u00fcr Alleinerziehende zu lediglich einem Elternteil auch im Falle des parit\u00e4tischen Wechselmodells (bei ann\u00e4hernd gleichwertiger Haushaltsaufnahme des Kindes in beide Haushalte) nicht gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG). Dass der Sachverhalt der ann\u00e4hernd gleichwertigen Haushaltsaufnahme in die Haushalte beider Elternteile nicht zu einer Aufteilung des Entlastungsbetrags f\u00fchrt, ist durch Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse gerechtfertigt (vgl. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 19.11.2019&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;22\/14 u.a., BVerfGE 152, 274, BGBl I 2022, 413, Rz&nbsp;101&nbsp;ff.; vgl. auch Senatsurteile vom 11.05.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;9\/22, BFHE 280, 465, BStBl II 2023, 861, Rz&nbsp;17 und 30 und vom 25.04.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;24\/17, BFHE 261, 307, BStBl II 2018, 721, Rz&nbsp;25&nbsp;f.). Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 28.04.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;79\/08, BFHE 229, 292, BStBl II 2011, 30, Rz&nbsp;18&nbsp;ff.) haben es die Eltern jedoch in der Hand, gem\u00e4\u00df beziehungsweise analog \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG zu bestimmen, welcher Elternteil das Kindergeld und welcher Elternteil den Entlastungsbetrag erhalten soll.<\/li><li>c) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG steht im Streitfall der Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende der vorrangig kindergeldberechtigten Kindsmutter zu, die die Tatbestandsvoraussetzungen unstreitig erf\u00fcllte. Der Kl\u00e4ger und die Kindsmutter haben nicht analog \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG bestimmt, dass der Kl\u00e4ger den Entlastungsbetrag erhalten soll.<\/li><li>3. Die Revision ist gleichfalls unbegr\u00fcndet, soweit das FG dem Kl\u00e4ger den einfachen Kinderfreibetrag nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG nicht zugesprochen hat.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;1 EStG wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in H\u00f6he des Existenzminimums eines Kindes einschlie\u00dflich der Bedarfe f\u00fcr Betreuung und Erziehung oder Ausbildung im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG oder durch Kindergeld nach \u00a7&nbsp;62&nbsp;ff. EStG bewirkt, je nachdem, was f\u00fcr den Steuerpflichtigen g\u00fcnstiger ist (\u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 Halbsatz&nbsp;1 EStG). Werden hiernach bei der Einkommensteuerveranlagung die Freibetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG vom Einkommen abgezogen, erh\u00f6ht sich die unter Abzug dieser Freibetr\u00e4ge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr den gesamten Veranlagungszeitrum (\u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 Halbsatz&nbsp;1 EStG); bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch (nur) im Umfang des (einfachen) Kinderfreibetrags angesetzt (\u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 Halbsatz&nbsp;2 EStG).<\/li><li>Bei dieser sogenannten G\u00fcnstigerpr\u00fcfung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Einkommensteuer (Jahressteuer) auf das Einkommen im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 EStG (Jahresbetrag) ohne Ber\u00fccksichtigung der (einfachen) Freibetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG einerseits und der Einkommensteuer auf das Einkommen im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 EStG abz\u00fcglich dieser (einfachen) Freibetr\u00e4ge andererseits dem (h\u00e4lftigen) Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr jedes einzelne Kind, beginnend mit dem \u00e4ltesten Kind (Senatsurteil vom 28.04.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;86\/07, BFHE 230, 294, BStBl II 2011, 259), im Rahmen einer Vergleichsrechnung gegen\u00fcberzustellen (vgl. Wendl in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;31 EStG Rz&nbsp;32).<\/li><li>aa) Bei den Freibetr\u00e4gen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG, die bei der Veranlagung zur Einkommensteuer f\u00fcr jedes zu ber\u00fccksichtigende Kind des Steuerpflichtigen \u2011\u2011das sind insbesondere im ersten Grad mit ihm verwandte Kinder (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG)\u2011\u2011 vom Einkommen im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 EStG abgezogen werden, handelte es sich im Streitjahr 2015 um einen Freibetrag von 2.256&nbsp;\u20ac f\u00fcr das s\u00e4chliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) und den Freibetrag von 1.320&nbsp;\u20ac f\u00fcr den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Insgesamt beliefen sich die einfachen Freibetr\u00e4ge auf 3.576&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Das Kindergeld betrug im Streitjahr 2015 f\u00fcr erste und zweite Kinder jeweils 188&nbsp;\u20ac pro Monat oder 2.256&nbsp;\u20ac f\u00fcr 12&nbsp;Monate (\u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;1 EStG; zur Anwendung vgl. \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;49a Satz&nbsp;3 EStG: \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;1 in der am 23.07.2015 geltenden Fassung ist f\u00fcr Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeitr\u00e4ume betreffen, die nach dem 31.12.2014 beginnen).<\/li><li>bb) Bei nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern wird bei der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG vorzunehmenden G\u00fcnstigerrechnung im Hinblick auf \u00a7&nbsp;1612b des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur \u00c4nderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBl I 2007, 3189) grunds\u00e4tzlich die H\u00e4lfte des Kindergeldanspruchs dem steuerlichen Ergebnis des Abzugs des einfachen Kinderfreibetrags gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG vom Einkommen im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 EStG gegen\u00fcbergestellt, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob der jeweilige Elternteil die tats\u00e4chliche Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber das Kindergeld erlangt hat (vgl. Senatsurteil vom 25.04.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;24\/17, BFHE 261, 307, BStBl II 2018, 721, Rz&nbsp;20&nbsp;f.; Senatsbeschluss vom 23.12.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;98\/13, BFH\/NV 2014, 519; vgl. auch Senatsbeschluss vom 17.12.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;145\/09, BFH\/NV 2011, 597 und BFH-Urteil vom 16.03.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;89\/03, BFH\/NV 2004, 1243, zu \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;5 EStG a.F.). Denn gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1612b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BGB kommt auch demjenigen Elternteil, der das Kindergeld nicht erh\u00e4lt, die Minderung des Barbedarfs des Kindes zugute (eine vollst\u00e4ndige Befreiung vom Barunterhalt tritt im parit\u00e4tischen Wechselmodell nicht ein; nach \u00a7&nbsp;1606 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 BGB tritt eine vollst\u00e4ndige Befreiung vom Barunterhalt nur f\u00fcr den Elternteil ein, der das Kind voll betreut, vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 11.01.2017&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZB&nbsp;565\/15, BGHZ 213, 254, Rz&nbsp;21&nbsp;ff., 24).<\/li><li>Ist hiernach das h\u00e4lftige Kindergeld h\u00f6her als der Unterschiedsbetrag der Einkommensteuer auf das Einkommen im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 EStG ohne Ber\u00fccksichtigung der einfachen Freibetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG und der Einkommensteuer auf das Einkommen im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 EStG abz\u00fcglich dieser Freibetr\u00e4ge, f\u00fchrt die G\u00fcnstigerpr\u00fcfung zu dem Ergebnis, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes bereits durch das ausgezahlte Kindergeld bewirkt worden ist. Dann erh\u00e4lt der Steuerpflichtige die Freibetr\u00e4ge nicht. Dies gilt auch dann, wenn er keine tats\u00e4chliche Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber das (h\u00e4lftige) Kindergeld erlangt hat oder wenn der andere Elternteil seiner zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen ist (so bereits Senatsbeschluss vom 16.08.2005&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;32\/05, BFH\/NV 2005, 2188; Senatsbeschluss vom 23.12.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;98\/13, BFH\/NV 2014, 519; HHR\/Wendl, \u00a7&nbsp;31 EStG Rz&nbsp;34).<\/li><li>cc) Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers verst\u00f6\u00dft dies nicht gegen das Grundgesetz und insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG (Senatsbeschluss vom 23.12.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;98\/13, BFH\/NV 2014, 519).<\/li><li>Das BVerfG (Beschluss vom 13.10.2009&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;3\/05, BVerfGE 124, 282, BGBl I 2009, 3785) hat zu den entsprechenden Vorg\u00e4ngervorschriften festgestellt, dass diese, gemessen an dem sich aus Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GG i.V.m. Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;1, Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 und Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GG abzuleitenden Gebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie, verfassungsrechtlich unbedenklich sind (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 13.07.2016&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;2498\/14, StEd 2016, 532 (Nichtannahmebeschluss)).<\/li><li>Zwar hat der Staat das Einkommen des B\u00fcrgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenw\u00fcrdigen Daseins f\u00fcr sich und seine Familie ben\u00f6tigt. Gekl\u00e4rt ist insoweit auch, dass der Gesetzgeber in verfassungskonformer Weise die gebotene Verschonung des kindbedingten Existenzminimums dadurch bewirken kann, dass das Einkommen des Steuerpflichtigen um die Freibetr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG vermindert wird und das Kindergeld \u2011\u2011zur Vermeidung einer doppelten Ber\u00fccksichtigung des Kindesexistenzminimums\u2011\u2011 nach Durchf\u00fchrung der sogenannten G\u00fcnstigerpr\u00fcfung zu verrechnen ist. Insoweit hat das BVerfG (Beschluss vom 13.10.2009&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;3\/05, BVerfGE 124, 282, BGBl I 2009, 3785 \u2011\u2011Entscheidungsformel\u2011\u2011) den nach der fr\u00fcheren Gesetzesfassung erforderlichen &#8222;Zufluss&#8220; des Kindergelds bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil jedoch auch f\u00fcr den Fall bejaht, dass dieser Elternteil weder Kindergeldberechtigter war noch ihm ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch auf das h\u00e4lftige Kindergeld zustand (im Urteilsfall nach \u00a7&nbsp;1612b Abs.&nbsp;5 BGB a.F. wegen Vorliegens eines Mangelfalles).<\/li><li>Der vom Gesetzgeber verfolgte Vereinfachungszweck ist insbesondere im Hinblick auf F\u00e4lle, in denen die Eltern des Kindes getrennt leben, legitim, weil dadurch das Besteuerungsverfahren von der h\u00e4ufig umstrittenen Frage, welchem Elternteil das Kindergeld zustehen soll, und von weiteren Unterhaltsstreitigkeiten entlastet wird. Es obliegt in erster Linie den Eltern, f\u00fcr eine angemessene Verteilung der kindbedingten Lasten und Entlastungen zu sorgen.<\/li><li>Im Hinblick auf die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1612b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BGB vorgesehene (h\u00e4lftige) Anrechnung des Kindergelds auf den auch im parit\u00e4tischen Wechselmodell meist notwendigen Barunterhalt (vgl. BGH-Beschluss vom 11.01.2017&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZB&nbsp;565\/15, BGHZ 213, 254, Rz&nbsp;21&nbsp;ff., 24) und die weiteren, den gleichrangig alleinerziehenden Eltern zur Verf\u00fcgung stehenden M\u00f6glichkeiten, die kindbedingten Lasten und Entlastungen angemessen zu verteilen, h\u00e4lt der Senat die in \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG vorgesehene Ausgestaltung der G\u00fcnstigerpr\u00fcfung auch im Falle des parit\u00e4tischen Wechselmodells f\u00fcr verfassungskonform.<\/li><li>So k\u00f6nnte der nachrangig Kindergeldberechtigte beispielsweise im Falle der gleichwertigen Aufnahme in zwei Haushalte seine Zustimmung zur Kindergeldberechtigung der Kindsmutter nur dann erteilen, wenn diese sich verpflichtet, das Kindergeld zur H\u00e4lfte an ihn auszukehren (vgl. Senatsbeschluss vom 23.12.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;98\/13, BFH\/NV 2014, 519, Rz&nbsp;17), oder analog \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG zustimmt, dass er den Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende erh\u00e4lt (vgl. Senatsurteil vom 28.04.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;79\/08, BFHE 229, 292, BStBl II 2011, 30, Rz&nbsp;18&nbsp;ff.). Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 20.04.2016&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZB&nbsp;45\/15, Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Familienrecht 2016, 1053, Rz&nbsp;13) ist es auch nicht von vornherein ausgeschlossen, zivilrechtlich einen Anspruch auf (teilweise) Auskehrung des Kindergelds selbstst\u00e4ndig geltend zu machen, wenn und solange es an einem unterhaltsrechtlichen Gesamtausgleich zwischen den unterhaltspflichtigen Eltern fehlt.<\/li><li>b) Im Streitfall hat das FG den Einkommensteuerbescheid vom 29.11.2016 hiernach zu Recht nicht beanstandet. Das FA hat die G\u00fcnstigerpr\u00fcfung richtig durchgef\u00fchrt und kam zutreffend zu dem Ergebnis, dass der h\u00e4lftige Kindergeldanspruch im Streitfall h\u00f6her ist als der Unterschiedsbetrag der Einkommensteuer (Jahressteuer) auf das Einkommen des Kl\u00e4gers im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 EStG (Jahresbetrag) ohne Ber\u00fccksichtigung der Freibetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG und der Einkommensteuer auf das Einkommen im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 EStG abz\u00fcglich dieser Freibetr\u00e4ge.<\/li><li>Im Bescheid 2015 vom 29.11.2016 f\u00fchrte ein zu versteuerndes Einkommen von &#8230;&nbsp;\u20ac zu einer tariflichen Steuer 2015 nach dem Grundtarif von &#8230;&nbsp;\u20ac. Abz\u00fcglich der einfachen Freibetr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG in H\u00f6he von 3.576&nbsp;\u20ac \u2011\u2011darunter der Kinderfreibetrag von 2.256&nbsp;\u20ac und der BEA-Freibetrag von 1.320&nbsp;\u20ac\u2011\u2011 h\u00e4tte sich ein zu versteuerndes Einkommen von &#8230;&nbsp;\u20ac ergeben, das &#8230; zu einer tariflichen Einkommensteuer 2015 von &#8230;&nbsp;\u20ac gef\u00fchrt h\u00e4tte. Die tarifliche Einkommensteuer h\u00e4tte sich also (nur) um (&#8230;&nbsp;\u20ac .\/.&nbsp;&#8230;&nbsp;\u20ac&nbsp;=)&#8230;&nbsp;\u20ac reduziert. Das halbe Kindergeld betrug im Streitjahr 2015 hingegen 1.128&nbsp;\u20ac f\u00fcr ein erstes Kind (188&nbsp;\u20ac monatliches Kindergeld 2015 x&nbsp;12&nbsp;Monate x&nbsp;50&nbsp;%). Der halbe Kindergeldanspruch \u00fcbersteigt damit die einkommensteuerliche Auswirkung der einfachen Freibetr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG in H\u00f6he von 3.576&nbsp;\u20ac (Kinderfreibetrag von 2.256&nbsp;\u20ac +&nbsp;BEA-Freibetrag von 1.320&nbsp;\u20ac). Das FA hat folglich zutreffend bei der Einkommensteuerveranlagung des Kl\u00e4gers f\u00fcr 2015 den Kinderfreibetrag nicht steuermindernd ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.100724.IIIR1.22.0 BFH III. Senat EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 5, EStG \u00a7 24b, EStG \u00a7 31 S 1, EStG \u00a7 31 S 4, EStG \u00a7 32 Abs 6 S 1, EStG \u00a7 64, GG Art 3 Abs 1, EStG VZ 2015 vorgehend Th\u00fcringer Finanzgericht , 23. 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