{"id":77151,"date":"2024-10-12T12:58:37","date_gmt":"2024-10-12T10:58:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77151"},"modified":"2024-10-12T12:58:37","modified_gmt":"2024-10-12T10:58:37","slug":"forderungsverzicht-zwischen-gesellschaftern-einer-gmbh-als-freigebige-zuwendung-bfh-urteil-vom-19-juni-2024-ii-r-41-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/forderungsverzicht-zwischen-gesellschaftern-einer-gmbh-als-freigebige-zuwendung-bfh-urteil-vom-19-juni-2024-ii-r-41-21\/","title":{"rendered":"Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH als freigebige Zuwendung &#8211; BFH-Urteil vom 19. Juni 2024, II R 41\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.06.2024\u00a0\u00a0II R 40\/21<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.190624.IIR41.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 7 Abs 1 Nr 1, ErbStG \u00a7 7 Abs 8 S 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 24. Juni 2020, Az: 7 K 2352\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Haben Gesellschafter einer GmbH wirksam vereinbart, dass Leistungen in die Kapitalr\u00fccklage gesellschafterbezogen zugeordnet werden, wird jedoch die Kapitalr\u00fccklage im Zusammenhang mit einer Kapitalerh\u00f6hung abweichend hiervon allen Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugerechnet, kann der Verzicht auf einen angemessenen Wertausgleich durch den Gesellschafter, der die Leistungen erbracht hat, eine freigebige Zuwendung zugunsten der Mitgesellschafter darstellen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 24.06.2020 &#8211; 7 K 2352\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger), sein Vater (V) und sein Bruder (B) schlossen am 27.06.2006 einen notariell beurkundeten Vertrag \u00fcber die Errichtung einer GmbH. Gegenstand des Unternehmens war der Erwerb, die Verwaltung, Nutzung und Verwertung eigenen Verm\u00f6gens sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen. Jeder Gesellschafter war zu einem Drittel am Gesellschaftsverm\u00f6gen beteiligt. Das Stammkapital in H\u00f6he von 27.000&nbsp;\u20ac brachten die Gesellschafter durch Bareinlagen in H\u00f6he von jeweils 9.000&nbsp;\u20ac auf.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;2 der Satzung stand der auszusch\u00fcttende Gewinn den Gesellschaftern im Verh\u00e4ltnis ihrer Beteiligung am Stammkapital zu, sofern nicht eine andere Gewinnverteilung unter Zustimmung jedes benachteiligten Gesellschafters beschlossen wurde. Entsprechendes galt f\u00fcr die Zuweisung und Aufl\u00f6sung der Kapitalr\u00fccklagen. Beschl\u00fcsse der Gesellschafterversammlung wurden grunds\u00e4tzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst und konnten nur innerhalb einer Frist von einem Monat ab Beschlussfassung angefochten werden. \u00c4nderungen der Satzung sowie Nebenabreden bedurften der notariellen Beurkundung.<\/li><li>Am 01.07.2006 fassten die Gesellschafter unter Verzicht auf alle Frist- und Formvorschriften folgenden Beschluss: &#8222;Die Gesellschaft soll bislang im Privatverm\u00f6gen der Gesellschafter gehaltenes Kapitalverm\u00f6gen zusammenfassen und einheitlich anlegen. Die Gesellschafter werden zu diesem Zwecke aus ihrem Privatverm\u00f6gen Geld- und Wertpapierverm\u00f6gen einbringen, ggfs. auch andere Verm\u00f6genswerte. Die zur Nutzung eingebrachten Verm\u00f6genswerte werden vereinbarungsgem\u00e4\u00df den Kapitalr\u00fccklagen zugef\u00fchrt, daneben werden f\u00fcr jeden Gesellschafter Verrechnungskonten gef\u00fchrt, auf die die Gewinnanteile der Gesellschafter, Entnahmen aus den Kapitalr\u00fccklagen und Einlagen zun\u00e4chst verbucht werden. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit dar\u00fcber, dass jeder Gesellschafter \u00fcber seinen Teil der R\u00fccklagen frei verf\u00fcgen kann und insbesondere bei disquotalen Einlagen jeder Gesellschafter Rechtsinhaber und Eigent\u00fcmer seines Anteils der Kapitalr\u00fccklagen bleibt, die Kapitalr\u00fccklagen also nicht im Verh\u00e4ltnis der Beteiligungen zu je 1\/3 den Gesellschaftern zugerechnet werden.&#8220;<\/li><li>Im Zeitraum zwischen Juli 2006 und Januar 2010 erbrachte V mehrere Bar- und Sachleistungen an die GmbH, die zun\u00e4chst teilweise auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto verbucht, jedoch sp\u00e4ter aufgrund entsprechender Gesellschafterbeschl\u00fcsse, die jeweils von zwei Gesellschaftern unterzeichnet waren, in die Kapitalr\u00fccklage der GmbH als &#8222;Kapitalr\u00fccklage V&#8220; umgebucht wurden. Auf diese Weise wurde der Kapitalr\u00fccklage der GmbH insgesamt ein Betrag in H\u00f6he von 4,95 Mio.&nbsp;\u20ac zugef\u00fchrt.<\/li><li>Mit notariellem Vertrag vom 15.11.2012 beschlossen die Gesellschafter der GmbH, das Stammkapital von 27.000&nbsp;\u20ac auf 554.500&nbsp;\u20ac zu erh\u00f6hen. Zur \u00dcbernahme der neuen Gesch\u00e4ftsanteile in H\u00f6he von jeweils 263.750&nbsp;\u20ac wurden nur der Kl\u00e4ger und B zugelassen. Die Kapitalerh\u00f6hung erfolgte in der Weise, dass der Kl\u00e4ger und B im Wege der Sacheinlage Beteiligungen an anderen Gesellschaften in die GmbH einbrachten, die ihnen V mit notariellem Vertrag vom 24.10.2012 unentgeltlich \u00fcbertragen hatte. Der Buchwert der eingebrachten Beteiligungen betrug zum Einbringungsstichtag 01.11.2012 jeweils 2.352.428,51&nbsp;\u20ac. Die Differenz zu den von dem Kl\u00e4ger und B \u00fcbernommenen Kapitalerh\u00f6hungsgesch\u00e4ftsanteilen in H\u00f6he von jeweils 2.088.678,51&nbsp;\u20ac wurde als sonstige Zuzahlung in die Kapitalr\u00fccklage der GmbH eingestellt.<\/li><li>Infolge der Kapitalerh\u00f6hung verringerte sich die Beteiligung des V am Gesellschaftsverm\u00f6gen der GmbH von 33,33&nbsp;% auf 1,623084&nbsp;% (9.000&nbsp;\u20ac\/554.500&nbsp;\u20ac) und erh\u00f6hten sich die Beteiligungen des Kl\u00e4gers und die des B von jeweils 33,33&nbsp;% auf 49,188458&nbsp;% (272.750&nbsp;\u20ac\/554.500&nbsp;\u20ac). Im Gegenzug f\u00fcr den Verzicht des V auf die Teilnahme an der Kapitalerh\u00f6hung trafen die Beteiligten in dem notariellen Vertrag vom 15.11.2012 eine Ausgleichsvereinbarung, in der sie unter anderem festlegten, dass die Ver\u00e4nderung der Kapitalbeteiligungen auch zu einer Ver\u00e4nderung der Anspr\u00fcche der Gesellschafter an und auf die Kapitalr\u00fccklage, welche bei der Gesellschaft besteht, f\u00fchrt. Bei der Bestimmung des bei V eingetretenen Wertverlusts rechneten sie die Kapitalr\u00fccklage der GmbH (vor Kapitalerh\u00f6hung) in H\u00f6he von 4,95&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac den Gesellschaftern in H\u00f6he von jeweils einem Drittel zu. Nach Durchf\u00fchrung der Kapitalerh\u00f6hung betrug der Anteil des V an der Kapitalr\u00fccklage 148.144,66&nbsp;\u20ac und die Anteile des Kl\u00e4gers und des B jeweils 4.489.606,18&nbsp;\u20ac. Nach dieser Berechnung, die die Urkundsbeteiligten als &#8222;verbindlich&#8220; anerkannten, ergab sich f\u00fcr V eine Wertminderung in Bezug auf seine Beteiligung an der GmbH in H\u00f6he von 1.063.061,26&nbsp;\u20ac. Zum Ausgleich dieses Verlusts verpflichteten sich der Kl\u00e4ger und B im notariellen Vertrag vom 15.11.2012 zu lebensl\u00e4nglichen Zahlungen an V in H\u00f6he von monatlich 14.500&nbsp;\u20ac. Bei Vorversterben des V sollten diese Zahlungen an seine Ehefrau, die Mutter des Kl\u00e4gers und des B erfolgen, allerdings nur in H\u00f6he von 75&nbsp;%. Die als &#8222;Wertverlustvereinbarung (V)&#8220; bezeichnete Berechnung wurde von allen Gesellschaftern unterzeichnet und als Anlage zur notariellen Urkunde vom 15.11.2012 genommen.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) sah den Wertverlust des V durch die Ausgleichsvereinbarung vom 15.11.2012 als nicht vollst\u00e4ndig ausgeglichen an und erblickte darin eine gemischte Schenkung von V an den Kl\u00e4ger und B. Das FA war der Ansicht, die Kapitalr\u00fccklage der GmbH sei f\u00fcr Zwecke der Berechnung des Wertverlusts nicht jedem der Gesellschafter zu einem Drittel, sondern allein dem V zuzurechnen, und stellte daher dem Wert der R\u00fccklage vor Kapitalerh\u00f6hung in H\u00f6he von 3.566.239&nbsp;\u20ac den Wert der R\u00fccklage nach Kapitalerh\u00f6hung in H\u00f6he von 125.685&nbsp;\u20ac und den vereinbarten Wertausgleich von 1.063.061&nbsp;\u20ac gegen\u00fcber. In H\u00f6he des Differenzbetrags ging es von einer h\u00e4lftigen Bereicherung des Kl\u00e4gers und des B in H\u00f6he von jeweils 1.188.746&nbsp;\u20ac aus und setzte mit Bescheid vom 23.05.2016 Schenkungsteuer in H\u00f6he von 157.180&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Gegen den Bescheid legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein. Er machte geltend, das FA habe nicht ber\u00fccksichtigt, dass der Kl\u00e4ger und B ihre Beteiligungen zum Buchwert in die GmbH eingebracht h\u00e4tten.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidung vom 10.08.2017 setzte das FA die Schenkungsteuer auf 151.537&nbsp;\u20ac herab und wies den Einspruch im \u00dcbrigen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck, da es auch unter Ber\u00fccksichtigung der gemeinen Werte der eingebrachten Beteiligungen zu einer Verm\u00f6gensminderung bei V gekommen sei. Das FA berechnete die h\u00e4lftige Bereicherung des Kl\u00e4gers nunmehr mit 1.159.058&nbsp;\u20ac, indem es dem Wert der Kapitalr\u00fccklage vor Kapitalerh\u00f6hung in H\u00f6he von 3.566.239&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich der Einlage des V in H\u00f6he von 9.000&nbsp;\u20ac seiner Beteiligung in H\u00f6he von 1,623084&nbsp;% am gemeinen Wert des Gesellschaftsverm\u00f6gens in H\u00f6he 11.956.371&nbsp;\u20ac sowie den vereinbarten Wertausgleich von 1.063.061&nbsp;\u20ac gegen\u00fcberstellte.<\/li><li>Mit Urteil vom 24.06.2020&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;2352\/17 gab das Finanzgericht (FG) der Klage des Kl\u00e4gers statt und hob den Bescheid vom 23.05.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.08.2017 auf.<\/li><li>Das FG war der Auffassung, das FA sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass V seinen Mitgesellschaftern eine Zuwendung gemacht habe. Diese Ansicht verkenne, dass die Aufstockung der Kapitalr\u00fccklage auf disquotalen Einlagen des V beruhe, die nach der im Einlagezeitpunkt geltenden Rechtslage nicht der Schenkungsteuer unterlegen h\u00e4tten. Die Formulierung in den Gesellschafterbeschl\u00fcssen, dass der jeweilige Kapitalbetrag in die Kapitalr\u00fccklage des Unternehmens umgebucht werde als Kapitalr\u00fccklage des V \u00e4ndere nichts daran, dass V im Zeitpunkt der Kapitalerh\u00f6hung nur zu einem Drittel an der von ihm aufgebrachten Kapitalr\u00fccklage beteiligt gewesen sei. Die geleistete Einlage stelle Eigenkapital der GmbH dar, das allein der Gesellschaft und nicht den Gesellschaftern zustehe.<\/li><li>Mit der gegen das FG-Urteil erhobenen Revision macht das FA die Verletzung materiellen Bundesrechts geltend.<\/li><li>Das FG habe sich nicht hinreichend mit den rechtlichen Auswirkungen des Gesellschafterbeschlusses vom 01.07.2006 auseinandergesetzt, wonach bei disquotalen Einlagen jeder Gesellschafter Rechteinhaber und Eigent\u00fcmer seines Anteils an der Kapitalr\u00fccklage bleibe. Dementsprechend h\u00e4tte die Kapitalr\u00fccklage nicht den Gesellschaftern in H\u00f6he ihrer jeweiligen Beteiligungsquoten, sondern allein dem V zugerechnet werden d\u00fcrfen. Das FG habe nicht beachtet, dass der Vorgang der Einlageleistung als solcher nicht besteuert worden sei. Zu einer freigebigen Zuwendung des V im Verh\u00e4ltnis zu seinen Mitgesellschaftern sei es erst durch den im Zusammenhang mit der Kapitalerh\u00f6hung erfolgten Verzicht des V auf seine Anspr\u00fcche hinsichtlich seines Anteils an der Kapitalr\u00fccklage gekommen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Er macht unter anderem geltend, der Gesellschafterbeschluss vom 01.07.2006 habe im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis keine Wirkung entfalten k\u00f6nnen. Eine Verbuchung der disquotalen Einlagen des V auf einem gesellschafterbezogenen Kapitalr\u00fccklagenkonto sei nicht erfolgt, da nur ein Kapitalr\u00fccklagenkonto der Gesellschaft bestanden habe. Mangels individueller R\u00fccklagenzuordnung k\u00f6nne V keinen Anspruch gegen die GmbH auf Auskehrung &#8222;seiner&#8220; Kapitalr\u00fccklage gehabt haben. Das FA gehe auch zu Unrecht von einem subjektiven Schenkungswillen des V gegen\u00fcber seinen S\u00f6hnen aus. Dies zeige sich bereits daran, dass die Beteiligten im notariellen Vertrag vom 15.11.2012 eine Ausgleichsvereinbarung getroffen h\u00e4tten. V habe die Berechnung des Ausgleichsanspruchs durch seinen steuerlichen Berater in Auftrag gegeben, um eine Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung zu gew\u00e4hrleisten. Er habe davon ausgehen k\u00f6nnen, dass der aus der ge\u00e4nderten Beteiligungsquote resultierende Wertverlust angemessen ber\u00fccksichtigt worden sei.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass der Forderungsverzicht des V im Zusammenhang mit der Kapitalerh\u00f6hung der GmbH nicht den Tatbestand der freigebigen Zuwendung im Sinne des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) erf\u00fcllt. Das FA hat die Schenkungsteuer auch der H\u00f6he nach zutreffend festgesetzt.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Ob der Bedachte bereichert ist, bestimmt sich ausschlie\u00dflich nach der Zivilrechtslage (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 27.08.2014&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;43\/12, BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241, Rz&nbsp;37, 45). Als Bereicherung kommt dabei grunds\u00e4tzlich jede Verm\u00f6gensmehrung sowie jede Minderung von Schulden oder Belastungen beim Bedachten in Betracht (BFH-Urteil vom 17.03.2004&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;3\/01, BFHE 204, 311, BStBl II 2004, 429, unter II.1.). Auch ein Forderungsverzicht kann Gegenstand einer freigebigen Zuwendung sein (BFH-Urteile vom 30.08.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;46\/15, BFHE 259, 370, BStBl II 2019, 38, Rz&nbsp;28&nbsp;f. und vom 16.09.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;33\/19, BFH\/NV 2021, 317, Rz&nbsp;23).<\/li><li>2. Danach hat das FG das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung im Sinne des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG zu Unrecht mit der Begr\u00fcndung verneint, der Verzicht des V auf einen vollen Wertausgleich f\u00fcr seine Kapitalzuf\u00fchrungen f\u00fchre nicht zu einer Bereicherung seiner Mitgesellschafter, weil die Kapitalr\u00fccklage jedem der Gesellschafter in H\u00f6he ihrer Beteiligungsquoten zugestanden habe.<\/li><li>a) Das FG hat verkannt, dass eine von den Beteiligungsquoten abweichende Zuordnung der Kapitalr\u00fccklage zivilrechtlich zul\u00e4ssig und grunds\u00e4tzlich auch steuerrechtlich anzuerkennen ist.<\/li><li>aa) Die Kapitalr\u00fccklage ist zwar Bestandteil des Eigenkapitals der Gesellschaft; dieses steht allein der Gesellschaft und nicht dem Gesellschafter zu (vgl. BFH-Urteil vom 20.07.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;5\/15, BFHE 262, 135, BStBl II 2019, 194, Rz&nbsp;22, m.w.N.). Insbesondere erwirbt der Gesellschafter im Fall einer Einlage in das Gesellschaftsverm\u00f6gen nicht ein selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut &#8222;Beteiligung an der Kapitalr\u00fccklage&#8220;. Die Einzahlung in die Kapitalr\u00fccklage ist vielmehr in rechtlicher Hinsicht aufzuspalten in die Zuf\u00fchrung von Kapital zum Verm\u00f6gen der Gesellschaft (Einlage) und die anschlie\u00dfende Einstellung des zugef\u00fchrten Betrags in die Kapitalr\u00fccklage. Nur Erstere betrifft das Verh\u00e4ltnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft; die sp\u00e4tere Einstellung in die R\u00fccklage ist ein rein gesellschaftsinterner Vorgang, der die Stellung des Gesellschafters gegen\u00fcber der Gesellschaft nicht ber\u00fchrt. Deshalb entsteht auch bei Zuf\u00fchrung des Kapitals zu einer Kapitalr\u00fccklage nicht eine Berechtigung des Gesellschafters speziell in Bezug auf diese R\u00fccklage, sondern die Einlage verst\u00e4rkt lediglich die aus der Beteiligung erwachsende Gesellschafterstellung (BFH-Urteil vom 27.04.2000&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;58\/99, BFHE 192, 428, BStBl II 2001, 168, unter III.5.b).<\/li><li>bb) Die Zuordnung der Kapitalr\u00fccklage zum Eigenkapital der Gesellschaft schlie\u00dft es nach allgemeiner Auffassung im Schrifttum jedoch nicht aus, dass Leistungen eines Gesellschafters in die Kapitalr\u00fccklage in entsprechender Anwendung von \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;72 Satz&nbsp;2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbHG) in der Weise gesellschafterbezogen zugeordnet werden k\u00f6nnen, dass etwa im Fall der Liquidation oder der Aufl\u00f6sung der Kapitalr\u00fccklage die geleisteten Betr\u00e4ge nur den Gesellschaftern zustehen sollen, die die Leistung urspr\u00fcnglich erbracht haben, sodass die \u00fcbrigen Gesellschafter nicht \u00fcber ihre Beteiligung von der eingelegten Leistung profitieren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine von den Beteiligungsverh\u00e4ltnissen abweichende Zuordnung der Kapitalr\u00fccklage nach der Satzung der GmbH m\u00f6glich ist und die Gesellschafter wirksam einen entsprechenden Beschluss fassen (vgl. z.B. Priester, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2001, 795, 797; Blumers\/Beinert\/Witt, DStR 2002, 616, 617&nbsp;f.; Schulze\/Osterloh, Betriebs-Berater 2018, 427, 428; Kotzenberg\/Riedel, Der Betrieb \u2011\u2011DB\u2011\u2011 2019, 2655, 2656; Ott, DStR 2021, 897, 899; Karsten Schmidt\/Scheller in Scholz, GmbHG, 12.\/13.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;72 Rz&nbsp;2a; vgl. auch BFH-Urteil vom 28.09.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;25\/19, BFHE 274, 457, Rz&nbsp;14). Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine zivilrechtlich wirksam zustande gekommene gesellschafterbezogene Zuordnung der Kapitalr\u00fccklage grunds\u00e4tzlich auch in steuerrechtlicher Hinsicht anzuerkennen (so auch R&nbsp;E&nbsp;7.5 Abs.&nbsp;11 Satz&nbsp;14 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019).<\/li><li>b) Eine gesellschaftsrechtlich zul\u00e4ssige und auch in steuerrechtlicher Hinsicht anzuerkennende Vereinbarung entsprechender disquotaler R\u00fcckzahlungsanspr\u00fcche in Bezug auf die Kapitalr\u00fccklage kann dazu f\u00fchren, dass ein sp\u00e4terer Verzicht auf eine derartige Forderung im Verh\u00e4ltnis der Gesellschafter untereinander einen schenkungsteuerbaren Vorgang nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG ausl\u00f6st. Das FG ist hingegen von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen. Denn aus der Pr\u00e4misse, die disquotale Einlage stelle Eigenkapital der Gesellschaft dar und stehe nicht den Gesellschaftern zu, hat es unzutreffend geschlussfolgert, dass die Kapitalr\u00fccklage den Gesellschaftern stets nur in H\u00f6he ihrer Beteiligungsquoten zuzurechnen ist und der Verzicht auf disquotale R\u00fcckzahlungsanspr\u00fcche, die auf einem Gesellschafterbeschluss beruhen, nicht zu einem schenkungsteuerbaren Vorgang f\u00fchren kann. Das Urteil des FG war daher aufzuheben.<\/li><li>3. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen. Der angefochtene Schenkungsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.08.2017 ist rechtm\u00e4\u00dfig. Die Gesellschafter der GmbH haben wirksam eine von den Beteiligungsverh\u00e4ltnissen abweichende Zuordnung der Kapitalr\u00fccklage zugunsten des V beschlossen (hierzu unter II.3.a). Daher hat V, indem er im Zusammenhang mit der Kapitalerh\u00f6hung der GmbH auf einen vollen Ausgleich der von ihm aufgebrachten Kapitalr\u00fccklage verzichtet hat, eine freigebige Zuwendung im Sinne des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG im Verh\u00e4ltnis zu dem Kl\u00e4ger bewirkt (hierzu unter II.3.b). Das FA hat auch die H\u00f6he der Schenkungsteuer zutreffend festgesetzt (hierzu unter II.3.c).<\/li><li>a) Die Gesellschafter der GmbH haben wirksam eine von den Beteiligungsverh\u00e4ltnissen abweichende Zuordnung der Kapitalr\u00fccklage zugunsten des V beschlossen.<\/li><li>aa) Die Gesellschafter der GmbH haben mit Beschluss vom 01.07.2006 bestimmt, dass &#8222;insbesondere bei disquotalen Einlagen jeder Gesellschafter Rechtsinhaber und Eigent\u00fcmer seines Anteils der Kapitalr\u00fccklagen bleibt, die Kapitalr\u00fccklagen also nicht im Verh\u00e4ltnis der Beteiligungen zu je 1\/3 den Gesellschaftern zugerechnet werden&#8220;. Dieser Beschluss stand im Einklang mit der in \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;2 der Satzung enthaltenen \u00d6ffnungsklausel, die den Gesellschaftern ausdr\u00fccklich die Befugnis einr\u00e4umte, eine von den Beteiligungsverh\u00e4ltnissen abweichende Regelung in Bezug auf die &#8222;Zuweisung und Aufl\u00f6sung von Kapitalr\u00fccklagen&#8220; zu treffen. Der Beschluss vom 01.07.2006 beruhte danach auf einer satzungsm\u00e4\u00dfigen Grundlage, sodass er ohne Beachtung der f\u00fcr eine Satzungs\u00e4nderung nach \u00a7&nbsp;53 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GmbHG erforderlichen notariellen Beurkundung wirksam war (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 02.07.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;406\/17, DB 2019, 1783, Rz&nbsp;57; vgl. auch Lawall, DStR 1996, 1169; M\u00fcKoGmbHG\/Harbarth, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;53 Rz&nbsp;47; Priester\/Tebben in Scholz, GmbHG, 12.\/13.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;53 Rz&nbsp;27a; Bayer in Lutter\/Hommelhoff, GmbHG, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;53 Rz&nbsp;33).<\/li><li>Der Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 01.07.2006 steht auch nicht entgegen, dass \u00a7&nbsp;19 der Satzung vorsah, dass nicht nur Satzungs\u00e4nderungen, sondern auch Nebenabreden der notariellen Beurkundung bedurften. Denn im Unterschied zu den gesetzlichen Beurkundungspflichten f\u00fchrt die Verletzung einer nur durch Satzung aufgestellten Beurkundungsvorschrift nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit des Beschlusses (BGH-Urteil vom 16.07.2024&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;71\/23, DB 2024, 1875, Rz&nbsp;37; vgl. auch Noack in Noack\/Servatius\/Haas, GmbHG, 23.&nbsp;Aufl., Anhang nach \u00a7&nbsp;47 Rz&nbsp;49; Schmidt\/Nachtwey in Prinz\/Winkeljohann, Beck&#8217;sches Handbuch der GmbH, 6.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;174). Haben aber \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 s\u00e4mtliche Gesellschafter zugestimmt, kann der Beschluss von keinem der Gesellschafter angefochten werden, denn die Zustimmung aller Gesellschafter f\u00fchrt f\u00fcr jeden Gesellschafter zum Verlust der Anfechtungsberechtigung (BFH-Urteil vom 28.09.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;20\/20, BFHE 278, 231, Rz&nbsp;31; Lawall, DStR 1996, 1169, 1174; M\u00fcKoGmbHG\/Harbarth, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;53 Rz&nbsp;53; Priester\/Tebben in Scholz, GmbHG, 12.\/13.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;53 Rz&nbsp;30a; Bayer in Lutter\/Hommelhoff, GmbHG, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;53 Rz&nbsp;30). Der einstimmige und nicht anfechtbare Beschluss vom 01.07.2006 \u00fcber die disquotale Zuweisung der Kapitalr\u00fccklage war damit zivilrechtlich wirksam und bindend. Er ist mangels entgegenstehender Gr\u00fcnde auch in steuerrechtlicher Hinsicht anzuerkennen.<\/li><li>bb) Die disquotale Zurechnung der Kapitalr\u00fccklage ging auch nicht deswegen ins Leere, weil es, wie der Kl\u00e4ger geltend macht, von vornherein an einer wirksamen Beschlussfassung der Gesellschafter \u00fcber die Einstellung der Leistungen des V in die Kapitalr\u00fccklage der GmbH gefehlt habe. Ausweislich der im Jahr 2007 gefassten Gesellschafterbeschl\u00fcsse wurden die zun\u00e4chst auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto des V bestehenden Verbindlichkeiten in die Kapitalr\u00fccklage der GmbH als &#8222;Kapitalr\u00fccklage V&#8220; umgebucht. Diese Beschl\u00fcsse wurden satzungsgem\u00e4\u00df von der Mehrheit der Gesellschafter gefasst und waren daher wirksam. Sie waren auch deswegen bindend, weil sie durch den an der Beschlussfassung nicht teilnehmenden Gesellschafter nicht angefochten wurden.<\/li><li>b) Durch den Verzicht auf einen vollen Ausgleich des von ihm aufgebrachten Betrags der Kapitalr\u00fccklage im Zusammenhang mit der Kapitalerh\u00f6hung bei der GmbH hat V eine freigebige Zuwendung im Sinne des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG an den Kl\u00e4ger bewirkt.<\/li><li>aa) Die objektive Bereicherung des Kl\u00e4gers liegt darin, dass er aufgrund des Forderungsverzichts des V die bei diesem aufgrund der Kapitalerh\u00f6hung entstandene Wertminderung seines Anteils nicht vollst\u00e4ndig ausgleichen musste. Obwohl die Kapitalr\u00fccklage nach dem Gesellschafterbeschluss vom 01.07.2006 allein dem V zustand, wurde sie in der Wertverlustberechnung vom 15.11.2012 allen Gesellschaftern in H\u00f6he ihrer jeweiligen Beteiligungsquote zugerechnet. Sie wurde damit trotz abweichender Beschlussfassung auch auf den Kl\u00e4ger und B verteilt, ohne dass diese hierf\u00fcr einen entsprechenden Ausgleich zu leisten hatten. Hierin liegt ein verm\u00f6genswerter Vorteil, um den der Kl\u00e4ger und B bereichert worden sind.<\/li><li>bb) Der Kl\u00e4ger ist auch, wie es \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG erfordert, auf Kosten des V bereichert worden. Denn soweit V auf einen vollen Ausgleich der bei ihm eingetretenen Wertminderung verzichtet hat, ist bei ihm eine entsprechende Verm\u00f6gensminderung eingetreten. Entgegen dem Vorbringen des Kl\u00e4gers in der m\u00fcndlichen Verhandlung war diese Verm\u00f6gensminderung nicht nur rein vorl\u00e4ufiger Natur. In der notariellen Urkunde vom 15.11.2012 wurde festgelegt, dass &#8222;die Ver\u00e4nderung der Kapitalbeteiligung (\u2026) auch zu einer Ver\u00e4nderung der Anspr\u00fcche der Gesellschafter an und auf die Kapitalr\u00fccklage&#8220; f\u00fchre. Zugleich erkannten s\u00e4mtliche Gesellschafter die Wertverlustberechnung als &#8222;verbindlich&#8220; an. Diese getroffenen Vereinbarungen k\u00f6nnen nicht anders verstanden werden, als dass V auf einen vollen Ausgleich der bei ihm entstandenen Wertminderung endg\u00fcltig verzichtet hat.<\/li><li>cc) Auch das subjektive Erfordernis einer freigebigen Zuwendung, n\u00e4mlich der Wille des V zur Freigebigkeit, ist erf\u00fcllt.<\/li><li>(1) Hierf\u00fcr gen\u00fcgt es, wenn sich der Zuwendende der (Teil-)Unentgeltlichkeit seiner Leistung bewusst ist. Bei Unausgewogenheit gegenseitiger Vertr\u00e4ge reicht regelm\u00e4\u00dfig das Bewusstsein des einseitig benachteiligten Vertragspartners \u00fcber den Mehrwert seiner Leistung aus; auf die Kenntnis des genauen Ausma\u00dfes des Wertunterschieds kommt es hingegen nicht an. Die Kenntnis des Zuwendenden hinsichtlich der Umst\u00e4nde, aus denen sich die objektive Bereicherung des Zuwendungsempf\u00e4ngers ergibt, ist dabei regelm\u00e4\u00dfig prima facie zu unterstellen. Ein auf die Bereicherung des Empf\u00e4ngers gerichteter Wille im Sinne einer Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich (BFH-Urteile vom 29.10.1997&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;60\/94, BFHE 183, 253, BStBl II 1997, 832 und vom 12.07.2005&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;8\/04, BFHE 210, 474, BStBl II 2005, 845).<\/li><li>(2) Danach liegt der subjektive Tatbestand einer freigebigen Zuwendung vor. Dem V war bekannt, dass bei der Bestimmung der vom Kl\u00e4ger zu erbringenden Ausgleichsleistung die Kapitalr\u00fccklage der GmbH den Gesellschaftern im Verh\u00e4ltnis ihrer quotalen Beteiligung am Gesellschaftsverm\u00f6gen zugerechnet worden war, obwohl die Gesellschafter mit Beschluss vom 01.07.2006 bindend festgelegt hatten, dass jeder Gesellschafter Rechtsinhaber und Eigent\u00fcmer seines Anteils der Kapitalr\u00fccklage bleibt, die Kapitalr\u00fccklage also nicht im Verh\u00e4ltnis der Beteiligungen s\u00e4mtlichen Gesellschaftern zugerechnet werden sollte. Die Wertverlustberechnung, in der die Kapitalr\u00fccklage entsprechend den Beteiligungsquoten aufgeteilt wurde, wurde auch von V unterzeichnet und als Anlage zur notariellen Urkunde vom 15.11.2012 genommen. Damit war dem V im Zusammenhang mit der Durchf\u00fchrung der Kapitalerh\u00f6hung bewusst, dass die vom Kl\u00e4ger und B an ihn zu leistende Ausgleichszahlung den entstandenen Wertverlust nur teilweise ausgleichen w\u00fcrde. Das reicht f\u00fcr die Annahme des Bewusstseins der (Teil-)Unentgeltlichkeit aus, ohne dass es darauf ankommt, welche konkreten Motive f\u00fcr die Zuwendung des V im Vordergrund standen.<\/li><li>dd) Der Annahme einer freigebigen Zuwendung im Sinne des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG aufgrund des Forderungsverzichts des V steht schlie\u00dflich nicht entgegen, dass die Aufstockung der Kapitalr\u00fccklage der GmbH auf disquotalen Einlagen beruht, die nach der im Zeitpunkt der Einlageleistung ma\u00dfgebenden Rechtslage nicht der Besteuerung nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 ErbStG unterlagen (vgl. \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 ErbStG). Denn Gegenstand des angefochtenen Schenkungsteuerbescheids sind nicht die Einlageleistungen des V, sondern dessen Verzicht auf einen vollen Ausgleich der von ihm aufgebrachten Kapitalr\u00fccklage.<\/li><li>c) Das FA hat auch die H\u00f6he der Schenkungsteuer zutreffend festgesetzt. Insbesondere ist das FA in der Einspruchsentscheidung vom 10.08.2017 zu Recht von einer Bereicherung des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 1.159.058&nbsp;\u20ac ausgegangen.<\/li><li>Nach den Feststellungen des FG, die der Kl\u00e4ger nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffen hat und deshalb f\u00fcr den Senat bindend sind (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO), war V nach der Kapitalerh\u00f6hung mit einem Anteil von 1,623084&nbsp;% am Gesellschaftsverm\u00f6gen der GmbH beteiligt. Der Wert seiner Beteiligung an dem vom FG festgestellten gemeinen Wert des Betriebsverm\u00f6gens in H\u00f6he von 11.956.371&nbsp;\u20ac betrug daher 194.062&nbsp;\u20ac. Vor der Kapitalerh\u00f6hung belief sich der Wert seiner Beteiligung auf 3.575.239&nbsp;\u20ac, da von dem vom FG festgestellten gemeinen Wert des Betriebsverm\u00f6gens in H\u00f6he von 3.593.239&nbsp;\u20ac die Bareinlagen des Kl\u00e4gers und B in H\u00f6he von 18.000&nbsp;\u20ac unstreitig abzuziehen waren. Die Kapitalerh\u00f6hung f\u00fchrte daher zu einem Wertverlust bei V in H\u00f6he von 3.381.177&nbsp;\u20ac. Die in der Wertverlustberechnung vom 15.11.2012 ermittelte Ausgleichszahlung in H\u00f6he von 1.063.061&nbsp;\u20ac glich diesen Wertverlust nur teilweise aus. Den Differenzbetrag in H\u00f6he von 2.318.116&nbsp;\u20ac hat das FA zu Recht jeweils zur H\u00e4lfte beim Kl\u00e4ger und bei B als Bereicherung angesetzt, weil sie jeweils in dieser H\u00f6he durch den Forderungsverzicht des V von ihrer Ausgleichsverpflichtung befreit wurden. Die weiteren Berechnungsgrundlagen der angefochtenen Schenkungsteuerfestsetzung stehen zwischen den Beteiligten nicht in Streit, sodass der Senat insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen absieht.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.06.2024\u00a0\u00a0II R 40\/21 ECLI:DE:BFH:2024:U.190624.IIR41.21.0 BFH II. Senat ErbStG \u00a7 7 Abs 1 Nr 1, ErbStG \u00a7 7 Abs 8 S 1 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 24. Juni 2020, Az: 7 K 2352\/17 Leits\u00e4tze Haben Gesellschafter einer GmbH wirksam vereinbart, dass Leistungen in die Kapitalr\u00fccklage gesellschafterbezogen zugeordnet werden, wird jedoch die Kapitalr\u00fccklage &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/forderungsverzicht-zwischen-gesellschaftern-einer-gmbh-als-freigebige-zuwendung-bfh-urteil-vom-19-juni-2024-ii-r-41-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH als freigebige Zuwendung &#8211; BFH-Urteil vom 19. 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