{"id":77155,"date":"2024-10-12T12:59:41","date_gmt":"2024-10-12T10:59:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77155"},"modified":"2024-10-12T12:59:41","modified_gmt":"2024-10-12T10:59:41","slug":"bemessungsgrundlage-der-grunderwerbsteuer-bei-verlaengerung-eines-erbbaurechts-bfh-urteil-vom-10-juli-2024-ii-r-36-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bemessungsgrundlage-der-grunderwerbsteuer-bei-verlaengerung-eines-erbbaurechts-bfh-urteil-vom-10-juli-2024-ii-r-36-23\/","title":{"rendered":"Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Verl\u00e4ngerung eines Erbbaurechts &#8211; BFH-Urteil vom 10. Juli 2024, II R 36\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>Teilweise Parallelentscheidung zu BFH-Urteil vom 10.07.2024 &#8211; II R 3\/22<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.100724.IIR36.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GrEStG \u00a7 8 Abs 1, BewG \u00a7 12 Abs 3, BewG \u00a7 13 Abs 1, BewG \u00a7 13 Abs 3, BGB \u00a7 158 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 30. November 2023, Az: 11 K 2195\/21 GE<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Wird ein Erbbaurecht vor Ablauf der Laufzeit gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses verl\u00e4ngert, ist Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer der kapitalisierte Erbbauzins f\u00fcr den Verl\u00e4ngerungszeitraum. Eine Abzinsung des Kapitalwerts auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung \u00fcber die Verl\u00e4ngerung des Erbbaurechts ist nicht vorzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 30.11.2023 &#8211; 11 K 2195\/21 GE wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist Berechtigte eines mit notariellem Erbbaurechtsvertrag vom 22.10.1981 begr\u00fcndeten Erbbaurechts an einem Grundst\u00fcck in Y mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2046.<\/li><li>Am 19.04.2021 schloss die Kl\u00e4gerin mit den Grundst\u00fcckseigent\u00fcmern eine notarielle Vereinbarung, wonach sich das Erbbaurecht automatisch sechsmal um jeweils zehn Jahre, also zun\u00e4chst bis zum 31.12.2056, sodann bis zum 31.12.2066 und so weiter verl\u00e4ngert, wenn nicht der Erbbauberechtigte der jeweiligen Verl\u00e4ngerung vor Ablauf von einem Jahr der normalen Lauf- beziehungsweise Verl\u00e4ngerungszeit schriftlich gegen\u00fcber dem anderen Vertragsteil widerspricht.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) setzte aufgrund dieser Vereinbarung mit Bescheid vom 10.06.2021 Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von 80.504&nbsp;\u20ac gegen die Kl\u00e4gerin fest. Als grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage legte das FA den kapitalisierten Erbbauzins in H\u00f6he von 1.238.533&nbsp;\u20ac zugrunde. Diesen ermittelte es gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Bewertungsgesetzes (BewG) i.V.m. Anlage&nbsp;9a zum BewG durch Anwendung des sich aufgrund einer Laufzeitverl\u00e4ngerung von 60&nbsp;Jahren ergebenden Vervielf\u00e4ltigers von 17,930 auf den j\u00e4hrlichen Erbbauzins von 69.076&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Der gegen den Bescheid vom 10.06.2021 erhobene Einspruch der Kl\u00e4gerin hatte keinen Erfolg. Die nachfolgend erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2024, 870 ver\u00f6ffentlichtem Urteil ab.<\/li><li>Mit der gegen das FG-Urteil erhobenen Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Vorentscheidung und den Grunderwerbsteuerbescheid vom 10.06.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.08.2021 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das angefochtene Urteil des FG l\u00e4sst keinen Rechtsfehler erkennen.<\/li><li>1. Zu Recht hat das FG entschieden, dass der notariell beurkundete Vertrag vom 19.04.2021 \u00fcber die Verl\u00e4ngerung des Erbbaurechts der Kl\u00e4gerin der Grunderwerbsteuer unterliegt.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgesch\u00e4ft, das den Anspruch auf \u00dcbereignung begr\u00fcndet, soweit es sich auf inl\u00e4ndische Grundst\u00fccke bezieht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erf\u00fcllt. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Rechtsgesch\u00e4ft, das einen Anspruch auf Verl\u00e4ngerung eines Erbbaurechts begr\u00fcndet, ebenfalls nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 GrEStG stellt die Erbbaurechte ausdr\u00fccklich den Grundst\u00fccken gleich. Die Vereinbarung der Verl\u00e4ngerung eines Erbbaurechts unterliegt als Rechtsgesch\u00e4ft im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 GrEStG daher ebenso wie die Vereinbarung \u00fcber die (erstmalige) Bestellung der Grunderwerbsteuer. Das verl\u00e4ngerte Recht ist im Umfang der Verl\u00e4ngerung eine neue grundst\u00fccksgleiche Belastung des Grundst\u00fccks. Die das Erbbaurecht charakterisierende eigentums\u00e4hnliche Form der Herrschaft an der Grundst\u00fccksfl\u00e4che wird f\u00fcr einen weiteren Zeitraum \u00fcbertragen und damit f\u00fcr diesen Zeitraum (erstmals) begr\u00fcndet (Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 28.11.1967&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;37\/66, BFHE 91, 191, BStBl II 1968, 223, unter II.1.c; vom 18.08.1993&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;10\/90, BFHE 172, 122, BStBl II 1993, 766 und vom 08.02.1995&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;51\/92, BFHE 177, 140, BStBl II 1995, 334).<\/li><li>2. Das FG ist auch ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der notarielle Vertrag vom 19.04.2021 \u00fcber die Laufzeitverl\u00e4ngerung zivilrechtlich wirksam ist. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin stellt die Nichtaus\u00fcbung des ihr insoweit einger\u00e4umten Widerspruchsrechts keine aufschiebende Bedingung im Sinne des \u00a7&nbsp;158 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dar.<\/li><li>a) Die Verwirklichung des Tatbestands des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG setzt nach dem Wortlaut der Vorschrift die Begr\u00fcndung eines Anspruchs auf \u00dcbereignung voraus. Der Anspruch muss im Regelfall zivilrechtlich wirksam und durchsetzbar sein (BFH-Urteil vom 27.11.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;11\/12, BFH\/NV 2014, 579, Rz&nbsp;11). Wird ein Rechtsgesch\u00e4ft unter einer aufschiebenden Bedingung im Sinne des \u00a7&nbsp;158 Abs.&nbsp;1 BGB geschlossen, ist der Tatbestand des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG vor Eintritt der Bedingung noch nicht erf\u00fcllt. Bis zum Eintritt der Bedingung besteht ein Schwebezustand, w\u00e4hrenddessen dem Erwerber noch kein durchsetzbarer Anspruch zusteht. Diese Auslegung des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG findet ihre Best\u00e4tigung in \u00a7&nbsp;14 Nr.&nbsp;1 GrEStG. Nach dieser Vorschrift entsteht die Steuer mit dem Eintritt der Bedingung, wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abh\u00e4ngig ist. Das Grunderwerbsteuergesetz kn\u00fcpft somit die Leistungspflicht im Sinne des \u00a7&nbsp;38 der Abgabenordnung nicht bereits an den Abschluss eines aufschiebend bedingten Rechtsgesch\u00e4fts (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2014&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;26\/12, BFHE 247, 343, BStBl II 2015, 402, Rz&nbsp;21, m.w.N.). Demgegen\u00fcber beeintr\u00e4chtigt eine aufl\u00f6sende Bedingung nicht die Wirksamkeit des Rechtsgesch\u00e4fts und den darauf beruhenden steuerbaren Erwerbsvorgang; diese Wirkung endet nur mit dem (sp\u00e4teren) Eintritt der Bedingung (\u00a7&nbsp;158 Abs.&nbsp;2 BGB). F\u00fcr F\u00e4lle, in denen ein Erwerbsvorgang eine aufl\u00f6sende Bedingung vorsieht, ist ein abweichender Zeitpunkt des Entstehens der Grunderwerbsteuerschuld gesetzlich nicht vorgesehen. Die Steuerschuld entsteht also mit Verwirklichung des Tatbestands.<\/li><li>b) Eine aufschiebende Bedingung ist eine rechtsgesch\u00e4ftliche Vereinbarung, nach der die Wirkungen eines Rechtsgesch\u00e4fts von dem Eintritt eines zuk\u00fcnftigen ungewissen Ereignisses abh\u00e4ngen. Eine aufl\u00f6sende Bedingung liegt dagegen vor, wenn die sofort eintretenden Wirkungen des Gesch\u00e4fts mit dem Eintritt eines zuk\u00fcnftigen ungewissen Ereignisses wegfallen (\u00a7&nbsp;158 BGB).<\/li><li>Die Abgrenzung zwischen aufschiebender und aufl\u00f6sender Bedingung erfordert eine Auslegung des Vereinbarten unter Ber\u00fccksichtigung des jeweils verfolgten Zwecks. Die Auslegung von Vertr\u00e4gen und Willenserkl\u00e4rungen geh\u00f6rt zum Bereich der tats\u00e4chlichen Feststellungen und bindet den BFH als Revisionsgericht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO, wenn sie den Grunds\u00e4tzen der \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft, das hei\u00dft jedenfalls m\u00f6glich ist. Der BFH pr\u00fcft lediglich, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze beachtet und die f\u00fcr die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumst\u00e4nde erforscht und rechtlich zutreffend gew\u00fcrdigt hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11.07.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;4\/17, BFHE 265, 447, BStBl II 2020, 319, Rz&nbsp;13; vom 05.12.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;37\/18, BFHE 267, 524, BStBl II 2020, 236, Rz&nbsp;15 und vom 25.11.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;36\/18, BFH\/NV 2021, 933, Rz&nbsp;23).<\/li><li>c) Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist die Auslegung des notariellen Vertrags vom 19.04.2021 f\u00fcr Zwecke der Grunderwerbsteuerbesteuerung durch das FG revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>aa) Das FG hat ausgef\u00fchrt, das der Kl\u00e4gerin als Erbbauberechtigte einger\u00e4umte Recht der Laufzeitverl\u00e4ngerung zu widersprechen, begr\u00fcnde keine aufschiebende, sondern eine aufl\u00f6sende Bedingung, weil es der Kl\u00e4gerin aufgrund dieser Klausel lediglich freigestanden habe, den automatischen Eintritt der Laufzeitverl\u00e4ngerung des Erbbaurechts durch eine solche Erkl\u00e4rung zu verhindern und die Wirksamkeit der Abrede \u00fcber die Verl\u00e4ngerung des Erbbaurechts wieder zu beseitigen. Auf den Hinweis des Notars, dass f\u00fcr den dinglichen Vollzug nach Eintritt der jeweiligen Verl\u00e4ngerung eine Grundbuchberichtigung notwendig sei, h\u00e4tten die Vertragsparteien bereits entsprechende Bewilligungsantr\u00e4ge abgegeben, was als Begleitumstand ebenfalls darauf hinweise, dass die schuldrechtliche Einigung bindend gewesen sei. Es best\u00fcnden auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass hierin die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung in Form der Duldung bezweckt gewesen w\u00e4re, da die Beteiligten ausdr\u00fccklich vereinbart h\u00e4tten, dass sich das Erbbaurecht ohne Widerspruch der Erbbauberechtigten &#8222;automatisch&#8220; verl\u00e4ngere.<\/li><li>bb) An diese Auslegung durch das FG ist der Senat gebunden. Sie entspricht den Grunds\u00e4tzen der \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 BGB und verst\u00f6\u00dft nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze. Auch eine Verletzung gesetzlicher oder sonstiger allgemein anerkannter Auslegungsregeln ist nicht erkennbar.<\/li><li>Das FG hat seine Auslegung sowohl auf den Wortlaut als auch den Zweck der Vereinbarung gest\u00fctzt, der darin bestanden hat, dass die Beteiligten bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses alles rechtlich Regelbare bindend regeln wollten. Es hat die getroffene Vereinbarung unter Ber\u00fccksichtigung der aus der notariellen Urkunde erkennbaren Begleitumst\u00e4nde vertretbar dahin gew\u00fcrdigt, dass erst die Erkl\u00e4rung eines Widerspruchs gegen die Laufzeitverl\u00e4ngerung durch die Kl\u00e4gerin dazu f\u00fchren sollte, dass die schuldrechtliche Vereinbarung \u00fcber die Verl\u00e4ngerung des Erbbaurechts wieder entf\u00e4llt. Dabei hat es den Auslegungsgrundsatz beachtet, dass ein Rechtsgesch\u00e4ft, dessen Wirksamkeit nach der Vereinbarung der Beteiligten davon abh\u00e4ngt, dass ein bestimmtes Ereignis \u2011\u2011hier in Gestalt eines fristgerechten Widerspruchs gegen die Laufzeitverl\u00e4ngerung\u2011\u2011 nicht eintritt, in der Regel als aufl\u00f6send und nicht als aufschiebend bedingtes Rechtsgesch\u00e4ft anzusehen ist (BFH-Urteil vom 25.02.1972&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;16\/71, BFHE 105, 498, BStBl II 1972, 664). Denn ein derartiges Rechtsgesch\u00e4ft besteht sofort, und zwar solange, bis das ungewisse, zuk\u00fcnftige Ereignis eintritt. Tritt dieses Ereignis nicht ein, \u00e4ndert sich auch an dem Bestand des Rechtsgesch\u00e4fts nichts.<\/li><li>cc) Etwas anderes folgt f\u00fcr den Streitfall nicht daraus, dass die automatische Verl\u00e4ngerung eines Erbbaurechts f\u00fcr den Fall, dass kein Widerspruch erfolgt, in dinglicher Hinsicht als zul\u00e4ssige aufschiebende Bedingung angesehen wird (Urteil des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 14.07.1969&nbsp;&#8211; V&nbsp;ZR&nbsp;122\/66, BGHZ 52, 269, unter IV.1.c). Vom dinglichen Rechtsgesch\u00e4ft zu unterscheiden ist der schuldrechtliche Teil, der als grunderwerbsteuerbarer Erwerbsvorgang im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 GrEStG vorliegend allein in Rede steht. Dieser kann, auch bei einem Erbbaurecht, sowohl unter einer aufschiebenden als auch unter einer aufl\u00f6senden Bedingung abgeschlossen werden (vgl. z.B. Staudinger\/Rapp (2021) ErbbauRG \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;38). Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend, dass hinsichtlich des dinglichen Erf\u00fcllungsgesch\u00e4fts regelm\u00e4\u00dfig dieselbe Bedingung gewollt ist wie sie f\u00fcr das schuldrechtliche Kausalgesch\u00e4ft besteht und umgekehrt (vgl. z.B. Staudinger\/Bork (2020) BGB \u00a7&nbsp;158 Rz&nbsp;12). Die Auslegung muss vielmehr nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls vorgenommen werden. Dies hat das FG bei seiner Entscheidung beachtet. Die Auslegung des FG ber\u00fccksichtigt zudem, dass bis zur dinglichen Wirksamkeit des Erbbaurechts die Aus\u00fcbung von Widerspruchs- und R\u00fccktrittsrechten allgemein als zul\u00e4ssig angesehen wird, weil das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen den Vertragsparteien bis zu diesem Zeitpunkt noch rein schuldrechtlicher Natur ist und deshalb auch keine Umgehung des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;4 des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG), der nur den Bestand des Erbbaurechts und damit das bereits entstandene Erbbaurecht sichern will, droht (vgl. BGH-Urteile vom 15.02.1961&nbsp;&#8211; V&nbsp;ZR&nbsp;129\/59, Monatsschrift f\u00fcr Deutsches Recht \u2011\u2011MDR\u2011\u2011 1961, 490, unter 2.c und vom 14.03.1969&nbsp;&#8211; V&nbsp;ZR&nbsp;158\/65, MDR 1969, 745, unter 3.; vgl. auch M\u00fcKoBGB\/Wei\u00df, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1 ErbbauRG Rz&nbsp;87&nbsp;ff.; Winkler\/Schl\u00f6gel, ErbbauR \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;158; BeckOK BGB\/Maa\u00df, 70.&nbsp;Ed. [01.05.2024], ErbbauRG \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;47; Staudinger\/Rapp (2021) ErbbauRG \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;38).<\/li><li>3. Ebenfalls zu Recht hat das FG entschieden, dass das FA die Grunderwerbsteuer auch der H\u00f6he nach zutreffend festgesetzt hat. Es ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass sich die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage im Sinne des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 GrEStG nach dem Kapitalwert der f\u00fcr den Verl\u00e4ngerungszeitraum zu zahlenden Erbbauzinsen bestimmt.<\/li><li>a) Die Grunderwerbsteuer bemisst sich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung. Ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs ein Erbbaurecht im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 ErbbauRG, dem eine Erbbauzinsverpflichtung im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 ErbbauRG gegen\u00fcbersteht, so ist Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BewG die auf die vereinbarte Laufzeit des Erbbaurechts kapitalisierte Erbbauzinsverpflichtung (BFH-Beschluss vom 23.04.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;80\/19, BFH\/NV 2020, 925, Rz&nbsp;8). Bei dem Anspruch des Erbbauverpflichteten auf Zahlung des Erbbauzinses handelt es sich um ein auf bestimmte Zeit beschr\u00e4nktes Recht auf wiederkehrende Leistungen im Sinne des \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BewG, das mit seinem Kapitalwert anzusetzen ist (BFH-Urteile vom 26.06.1959&nbsp;&#8211; III&nbsp;349\/58&nbsp;U, BFHE 69, 273, BStBl III 1959, 364 und vom 26.11.1986&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;32\/83, BFHE 148, 180, BStBl II 1987, 101). Entsprechendes gilt, wenn Gegenstand des Erwerbsvorgangs ein verl\u00e4ngertes Erbbaurecht ist. In diesem Falle ist der auf die Laufzeit der Verl\u00e4ngerung des Erbbaurechts kapitalisierte Erbbauzins als Wert der Gegenleistung der Bemessung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen (BFH-Urteil vom 18.08.1993&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;10\/90, BFHE 172, 122, BStBl II 1993, 766, unter II.2.; BFH-Beschluss vom 23.04.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;80\/19, BFH\/NV 2020, 925, Rz&nbsp;9).<\/li><li>b) Ausgehend hiervon hat das FG die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung des Erbbaurechts der H\u00f6he nach zutreffend ermittelt. Der vertraglich vereinbarte j\u00e4hrliche Erbbauzins betrug 69.076&nbsp;\u20ac. Aufgrund der im notariellen Vertrag vom 19.04.2021 vereinbarten automatischen sechsmaligen Verl\u00e4ngerung der Laufzeit des Erbbaurechts um jeweils zehn Jahre ergibt sich auf der Grundlage der Anlage&nbsp;9a zum BewG ein Vervielf\u00e4ltiger von 17,930. Bei Anwendung dieses Vervielf\u00e4ltigers betr\u00e4gt der kapitalisierte Erbbauzins f\u00fcr den Verl\u00e4ngerungszeitraum danach 1.238.533&nbsp;\u20ac.<\/li><li>4. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist der kapitalisierte Erbbauzins nicht nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 BewG auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Verl\u00e4ngerungsvereinbarung vom 19.04.2021 abzuzinsen.<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 BewG sieht abweichend von dem Grundsatz des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BewG vor, dass Forderungen oder Schulden nicht mit ihrem Nennwert anzusetzen sind, sondern ausnahmsweise abgezinst werden, wenn sie unverzinslich sind und ihre Laufzeit mehr als ein Jahr betr\u00e4gt. Die Vorschrift erfasst im Bereich der Grunderwerbsteuer nach der Rechtsprechung des BFH nur solche F\u00e4lle, in denen der Grundst\u00fccksverk\u00e4ufer seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zur \u00dcbereignung des Grundst\u00fccks bereits erf\u00fcllt hat und trotzdem vereinbarungsgem\u00e4\u00df die Kaufpreiszahlung des K\u00e4ufers zinslos hinausgeschoben wird (BFH-Urteile vom 18.01.1989&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;103\/85, BFHE 155, 558, BStBl II 1989, 427 und vom 12.10.1994&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;4\/91, BFHE 176, 56, BStBl II 1995, 69). Denn die zinslose Stundung des Kaufpreises \u00fcber einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ist wie eine verdeckte Kaufpreiserm\u00e4\u00dfigung zu behandeln. Eine Abweichung vom Nominalwert des Kaufpreises durch Abzinsung kommt dagegen nicht in Betracht, wenn nicht nur der Kaufpreis, sondern die beiderseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Grundst\u00fcckskaufvertrag hinausgeschoben werden, weil der Verk\u00e4ufer in einem solchen Fall nicht vorleistungspflichtig ist. Tauschen die Vertragspartner ihre Leistungen daher Zug um Zug (\u00a7&nbsp;322 Abs.&nbsp;1 BGB) aus, entf\u00e4llt der Rechtfertigungsgrund f\u00fcr die Abzinsung selbst dann, wenn der Leistungsaustausch und damit auch die Zahlung des Kaufpreises erst mehrere Jahre nach dem Vertragsschluss erfolgt (BFH-Urteile vom 18.01.1989&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;103\/85, BFHE 155, 558, BStBl II 1989, 427, unter II.1. und vom 12.10.1994&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;4\/91, BFHE 176, 56, BStBl II 1995, 69, unter II.1.).<\/li><li>b) Diese Grunds\u00e4tze sind auf die Verl\u00e4ngerung eines Erbbaurechts zu \u00fcbertragen. Da das Erbbaurecht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 GrEStG einem Grundst\u00fcck gleichsteht, kann hinsichtlich der vereinbarten Gegenleistung f\u00fcr die (erstmalige) Bestellung oder Verl\u00e4ngerung eines Erbbaurechts nichts anderes gelten als hinsichtlich der Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcbereignung eines Grundst\u00fccks (BFH-Beschluss vom 23.04.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;80\/19, BFH\/NV 2020, 925, Rz&nbsp;10). Dabei ist bei Abschluss einer Verl\u00e4ngerungsvereinbarung zu ber\u00fccksichtigen, dass f\u00fcr diejenige Zeit, auf die sich die Verl\u00e4ngerung des Erbbaurechts bezieht, auch b\u00fcrgerlich-rechtlich die Abspaltung des Erbbaurechts von dem Eigentum nicht anders stattfindet, als dies bei einer Neubestellung des Erbbaurechts der Fall gewesen w\u00e4re, denn ohne die Verl\u00e4ngerung endet das Erbbaurecht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;3 ErbbauRG ohne Zutun der Beteiligten (vgl. BFH-Beschluss vom 23.04.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;80\/19, BFH\/NV 2020, 925, Rz&nbsp;11). Demzufolge ist nicht auf den Zeitpunkt der Vereinbarung \u00fcber die Verl\u00e4ngerung des Erbbaurechts, sondern den Beginn des Verl\u00e4ngerungszeitraums abzustellen, wenn es darum geht, ob Leistungspflichten hinausgeschoben werden.<\/li><li>Die entsprechende Sachleistungspflicht in Gestalt der Vermittlung der weiteren Sachherrschaft \u00fcber die Grundst\u00fccksfl\u00e4che kann durch den Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer bei der Erbbaurechtsverl\u00e4ngerung erst mit dem Beginn des Verl\u00e4ngerungszeitraums erf\u00fcllt werden. Erst ab diesem Zeitpunkt wird das aus \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 ErbbauRG folgende Recht des Erbbauberechtigten, weiterhin das Eigentum an dem auf dem fremden Grundst\u00fcck errichteten Bauwerk zu haben, verl\u00e4ngert und damit f\u00fcr den Verl\u00e4ngerungszeitraum (erstmals) begr\u00fcndet, sodass die mit der Verl\u00e4ngerung des Erbbaurechts korrespondierende Leistungspflicht des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers auch erst zu diesem Zeitpunkt erf\u00fcllt wird. Erst mit Beginn des Verl\u00e4ngerungszeitraums sind auch die j\u00e4hrlichen Erbbauzinszahlungen f\u00fcr das verl\u00e4ngerte Erbbaurecht zu zahlen. Der dann als wiederkehrende Leistung zu zahlende Erbbauzins und das verl\u00e4ngerte Erbbaurecht stehen in einem Gegenseitigkeitsverh\u00e4ltnis. Somit erf\u00fcllen sowohl der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer als auch der Erbbauberechtigte die beiderseitigen Leistungen Zug um Zug erst in der Zukunft, sodass der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer nicht vorleistungspflichtig ist. F\u00fcr eine Abzinsung des kapitalisierten Erbbauzinses auf den Zeitpunkt der Verl\u00e4ngerungsvereinbarung ist daher kein Raum (gleicher Ansicht Viskorf\/Viskorf, \u00a7&nbsp;2 GrEStG Rz&nbsp;189 (21.&nbsp;Aufl. 2024); Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 7.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;172; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 11.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;60; Leing\u00e4rtner\/Krumm, Besteuerung der Landwirte, Kap.&nbsp;10 Rz&nbsp;121a; vgl. auch FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 19.01.2011&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;2697\/08, EFG 2011, 1181; FG M\u00fcnster, Urteil vom 10.04.2014&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;3046\/11&nbsp;GrE, EFG 2014, 1220; FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.11.2023&nbsp;&#8211; 11&nbsp;K&nbsp;2195\/21&nbsp;GE, EFG 2024, 870; ebenso Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder zur Beurteilung von Erbbaurechtsvorg\u00e4ngen vom 16.09.2015, BStBl I 2015, 827, Rz&nbsp;3.4; a.A. Lieber in Behrens\/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;52; vgl. auch FG M\u00fcnchen, Urteil vom 23.11.2011&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;2267\/08, EFG 2012, 869, bei vertraglich vereinbartem Aufschub der F\u00e4lligkeit der Erbbauzinsen).<\/li><li>c) Soweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass sich die Steuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 GrEStG (ausschlie\u00dflich) nach dem Wert der Gegenleistung richte, der im Besteuerungszeitpunkt geringer als der Nominalwert der Erbbauzinsverpflichtung sei, folgt daraus nichts anderes. Das Grunderwerbsteuerrecht besteuert den Umsatz von Grundst\u00fccken beziehungsweise den diesen nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 GrEStG gleichgestellten Erbbaurechten. Dementsprechend kann die Gegenleistung des Erbbauberechtigten nur unter Ber\u00fccksichtigung dieses Grundst\u00fccksumsatzes und damit der Leistung des Erbbauverpflichteten bewertet werden, die im Streitfall ebenfalls erst im Verl\u00e4ngerungszeitraum erbracht wird (vgl. BFH-Urteile vom 18.01.1989&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;103\/85, BFHE 155, 558, BStBl II 1989, 427, unter II.1. und vom 12.10.1994&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;4\/91, BFHE 176, 56, BStBl II 1995, 69, unter II.1.).<\/li><li>d) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 24.02.1982&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;4\/81 (BFHE 136, 146, BStBl II 1982, 625). Das Urteil betrifft die vor der Rechtsprechungs\u00e4nderung durch das BFH-Urteil vom 18.08.1993&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;10\/90 (BFHE 172, 122, BStBl II 1993, 766) geltende Rechtslage, wonach die Vereinbarung der Verl\u00e4ngerung eines Erbbaurechts nicht als Rechtsgesch\u00e4ft im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 GrEStG anzusehen war. Auch wenn die Vereinbarung der Verl\u00e4ngerung des Erbbaurechts danach keinen Erwerbsvorgang im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 GrEStG darstellte, f\u00fchrte die Vereinbarung der Verl\u00e4ngerung des Erbbaurechts gleichwohl zur Entstehung einer (zus\u00e4tzlichen) Grunderwerbsteuer auf den urspr\u00fcnglichen Erwerbsvorgang insoweit, als bei der Verl\u00e4ngerung des Erbbaurechts eine Gegenleistung vereinbart wurde (BFH-Urteil vom 24.02.1982&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;4\/81, BFHE 136, 146, BStBl II 1982, 625, unter 2.). Die Abzinsung des Kapitalwerts der Erbbauzinsen beruhte demzufolge darauf, dass die f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung des Erbbaurechts zu zahlenden Erbbauzinsen als nachtr\u00e4gliche Erh\u00f6hung der Gegenleistung f\u00fcr die urspr\u00fcngliche Erbbaurechtsbestellung angesehen wurde, was folgerichtig mit einem zinslosen Aufschub dieser &#8222;Entgeltserh\u00f6hung&#8220; verbunden war. Diese f\u00fcr eine Abzinsung sprechende Betrachtung hat aber seit der Rechtsprechungs\u00e4nderung durch das BFH-Urteil vom 18.08.1993&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;10\/90 (BFHE 172, 122, BStBl II 1993, 766), wonach die Erbbaurechtsverl\u00e4ngerung als eigenst\u00e4ndiger Erwerbsvorgang im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt, ihre rechtliche Grundlage verloren.<\/li><li>e) Etwas anderes ergibt sich auch nicht auf das BFH-Urteil vom 23.10.2002&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;81\/00 (BFHE 200, 416, BStBl II 2003, 199), da das Urteil \u2011\u2011anders als der vorliegende Streitfall\u2011\u2011 die Bewertung einer gestaffelten Erbbauzinsverpflichtung als Gegenleistung f\u00fcr die (erstmalige) Bestellung eines Erbbaurechts betrifft.<\/li><li>5. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist der kapitalisierte Erbbauzins auch nicht nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 oder 3 BewG auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Verl\u00e4ngerungsvereinbarung vom 19.04.2021 abzuzinsen.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4gerin ber\u00fccksichtigt nicht, dass die in \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 BewG i.V.m. Anlage&nbsp;9a zum BewG geregelte Ermittlung des Kapitalwerts ebenfalls auf einer &#8222;Abzinsung&#8220; beruht, indem von der Summe der einzelnen Jahreswerte Zwischenzinsen unter Ber\u00fccksichtigung von Zinseszinsen abgezogen werden. Die mit der Revision begehrte (weitere) Abzinsung des nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 BewG i.V.m. Anlage&nbsp;9a zum BewG gebildeten Kapitalwerts der Erbbauzinsen f\u00fcr den Verl\u00e4ngerungszeitraum auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Verl\u00e4ngerungsvereinbarung ist in \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 BewG i.V.m. Anlage&nbsp;9a zum BewG gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Abzinsung in dem Zeitraum bis zur Verl\u00e4ngerung des Erbbaurechts erfolgt lediglich durch die Kapitalisierung der Erbbauzinsverpflichtung f\u00fcr die erstmalige Bestellung des Erbbaurechts.<\/li><li>b) Eine weitere Abzinsung ergibt sich, wie das FG zu Recht angenommen hat, auch nicht aus \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;3 BewG.<\/li><li>Nach dieser Vorschrift sind wiederkehrende Nutzungen und Leistungen mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen, wenn dieser nachweislich geringer oder h\u00f6her ist als der nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 BewG ermittelte Kapitalwert. Ein geringerer gemeiner Wert kann sich zwar grunds\u00e4tzlich auch aus einem zeitlichen Aufschub einer Zahlungsverpflichtung ergeben (z.B. BFH-Urteil vom 19.05.1972&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;21\/71, BFHE 106, 228, BStBl II 1972, 748, unter III.2.; vgl. auch Eisele in R\u00f6ssler\/Troll, BewG, \u00a7&nbsp;13 Rz&nbsp;37). Zu einem zeitlichen Aufschub der Erbbauzinsverpflichtung kommt es im Falle der Verl\u00e4ngerung eines Erbbaurechts \u2011\u2011wie ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 aber nicht, da in einem solchen Fall auch die Sachleistungspflicht des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers als Erbbauverpflichtetem erst nach Ablauf des urspr\u00fcnglichen Zeitraums einsetzt. Da die gegenseitigen Leistungen somit ab Beginn des Verl\u00e4ngerungszeitraums Zug um Zug erbracht werden, liegt in dem \u2011\u2011aus der Perspektive der Verl\u00e4ngerungsvereinbarung\u2011\u2011 erst zuk\u00fcnftigen Einsetzen der Pflicht zur Entrichtung der Erbbauzinsen kein Zahlungsaufschub, der den Ansatz eines niedrigeren Werts nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;3 BewG rechtfertigen k\u00f6nnte.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Teilweise Parallelentscheidung zu BFH-Urteil vom 10.07.2024 &#8211; II R 3\/22 ECLI:DE:BFH:2024:U.100724.IIR36.23.0 BFH II. Senat GrEStG \u00a7 8 Abs 1, BewG \u00a7 12 Abs 3, BewG \u00a7 13 Abs 1, BewG \u00a7 13 Abs 3, BGB \u00a7 158 Abs 1 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 30. November 2023, Az: 11 K 2195\/21 GE Leits\u00e4tze Wird ein Erbbaurecht vor &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bemessungsgrundlage-der-grunderwerbsteuer-bei-verlaengerung-eines-erbbaurechts-bfh-urteil-vom-10-juli-2024-ii-r-36-23\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Verl\u00e4ngerung eines Erbbaurechts &#8211; BFH-Urteil vom 10. 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