{"id":77162,"date":"2024-11-10T13:24:03","date_gmt":"2024-11-10T11:24:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77162"},"modified":"2024-11-10T13:24:03","modified_gmt":"2024-11-10T11:24:03","slug":"wirksame-foermliche-ersatzzustellung-durch-einlegen-in-einen-briefkasten-setzt-den-vorherigen-versuch-einer-uebergabe-des-schriftstuecks-voraus-bfh-zwischenurteil-vom-25-juni-2024-x-r-13-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wirksame-foermliche-ersatzzustellung-durch-einlegen-in-einen-briefkasten-setzt-den-vorherigen-versuch-einer-uebergabe-des-schriftstuecks-voraus-bfh-zwischenurteil-vom-25-juni-2024-x-r-13-23\/","title":{"rendered":"Wirksame f\u00f6rmliche Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten setzt den vorherigen Versuch einer \u00dcbergabe des Schriftst\u00fccks voraus &#8211; BFH-Zwischenurteil vom 25. Juni 2024, X R 13\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.250624.XR13.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ZPO \u00a7 177, ZPO \u00a7 178 Abs 1 Nr 1, ZPO \u00a7 178 Abs 1 Nr 2, ZPO \u00a7 180 S 1, ZPO \u00a7 182 Abs 1 S 2, ZPO \u00a7 189, ZPO \u00a7 418 Abs 1, ZPO \u00a7 418 Abs 2, FGO \u00a7 53 Abs 2, FGO \u00a7 97, FGO \u00a7 124<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 18. April 2023, Az: 9 K 138\/23<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten (\u00a7 180 der Zivilprozessordnung \u2011\u2011ZPO\u2011\u2011) setzt voraus, dass zuvor ein erfolgloser Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen des Adressaten (\u00a7 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO) unternommen wurde (Anschluss an Senatsurteil vom 19.10.2022 &#8211; X R 14\/21, BFHE 277, 88, BStBl II 2023, 588).<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Auch bei einer Zustellung in Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen an Samstagen muss zun\u00e4chst versucht werden, die Zustellung durch pers\u00f6nliche \u00dcbergabe zu bewirken. Es kommt nicht darauf an, ob in dem Gesch\u00e4ftsraum tats\u00e4chlich eine Person anwesend war, die das Schriftst\u00fcck pers\u00f6nlich h\u00e4tte entgegennehmen k\u00f6nnen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Zustellperson einen Sachverhalt (vorheriger Versuch einer pers\u00f6nlichen \u00dcbergabe) beurkundet hat, der nicht dem tats\u00e4chlichen Geschehensablauf entspricht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Es wird festgestellt, dass die Revision in zul\u00e4ssiger Weise erhoben ist, soweit sie gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 gerichtet ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde ausweislich der Zustellungsurkunde am 22.04.2023, einem Samstag, in den Briefkasten der Kanzlei der vorinstanzlichen Prozessbevollm\u00e4chtigten (P) des Kl\u00e4gers und Revisionskl\u00e4gers (Kl\u00e4ger), einer Steuerberatungs-GmbH, eingelegt. In der Zustellungsurkunde hat die Zustellerin vermerkt, sie habe das Schriftst\u00fcck zu \u00fcbergeben versucht. Weil die \u00dcbergabe des Schriftst\u00fccks in der Wohnung oder in dem Gesch\u00e4ftsraum nicht m\u00f6glich gewesen sei, habe sie das Schriftst\u00fcck in den zum Gesch\u00e4ftsraum geh\u00f6renden Briefkasten eingelegt. Die \u2011\u2011vom FG zugelassene\u2011\u2011 Revision ging am 23.05.2023 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.<\/li><li>Auf einen Hinweis der Senatsvorsitzenden, dass die Revision versp\u00e4tet eingelegt worden sein d\u00fcrfte, hat der Kl\u00e4ger vorgetragen, die Kanzlei der P sei am 22.04.2023 nicht besetzt gewesen. Am darauffolgenden Montag (24.04.2023) habe die stets zuverl\u00e4ssig arbeitende B\u00fcrovorsteherin der P dem Kanzleibriefkasten zwei gew\u00f6hnliche Briefumschl\u00e4ge entnommen. Einer davon habe die angefochtene Entscheidung des FG enthalten. Er sei in keiner Weise als Zustellungsnachricht erkennbar oder mit einem Zustellungsdatum versehen gewesen. Das Fehlen des Zustellungsdatums auf dem Briefumschlag stelle nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung einen Zustellungsmangel dar, der zur Unwirksamkeit der Zustellung f\u00fchre und erst im Zeitpunkt der tats\u00e4chlichen Kenntnisnahme \u2011\u2011hier am Montag, dem 24.04.2023\u2011\u2011 geheilt werde. Damit sei die Revision fristgerecht eingelegt worden.<\/li><li>Auf eine Bitte des Senats, den Briefumschlag vorzulegen, hat der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rt, dieser sei von P nicht aufbewahrt worden, da keine atypisch lange Postlaufzeit vorgelegen habe.<\/li><li>Der Senat hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der Postzustellerin. Diese hat unter anderem ausgesagt, dass sie am fraglichen Zustellungstag nicht an der Kanzlei geklingelt habe. Sie habe den Briefumschlag direkt in den Briefkasten eingelegt. Dies sei so vorgesehen bei Unternehmen, die am Samstag geschlossen seien, aber einen von au\u00dfen zug\u00e4nglichen Briefkasten h\u00e4tten.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung die Revision zur\u00fcckgenommen, soweit sie sich auch auf den Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2019 bezogen hatte, und beantragt nunmehr, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 14.12.2022 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 02.11.2021 dahingehend zu \u00e4ndern, dass ein Investitionsabzugsbetrag in H\u00f6he von 85.000&nbsp;\u20ac f\u00fcr die beabsichtigte Errichtung einer Photovoltaikanlage ber\u00fccksichtigt wird.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt) beantragt,<br \/>die Revision als unzul\u00e4ssig zu verwerfen, hilfsweise als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es sei nicht plausibel, dass die Entscheidung des FG in einem gew\u00f6hnlichen, nicht als f\u00f6rmliche Zustellung erkennbaren Briefumschlag \u00fcbersandt worden sein soll. Die Zustellungsurkunde und der zugeh\u00f6rige &#8222;gelbe Briefumschlag&#8220; seien schon durch die Einschubtasche aufeinander abgestimmt und w\u00fcrden im Rahmen eines Zustellungsauftrags stets gemeinsam verwendet. Da die Zustellungsurkunde dem FG vorliege, m\u00fcsse die Zustellerin diese Urkunde ausgef\u00fcllt und an das FG zur\u00fcckgesandt haben. Dann h\u00e4tte sie aber bemerken m\u00fcssen, wenn die zuzustellende Entscheidung \u2011\u2011entsprechend dem Vorbringen des Kl\u00e4gers\u2011\u2011 nicht in einen gelben Briefumschlag eingelegt worden w\u00e4re.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Senat entscheidet \u00fcber die Frage der Zul\u00e4ssigkeit der Revision durch Zwischenurteil gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;97 der Finanzgerichtsordnung (FGO).<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;97 FGO kann \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Klage durch Zwischenurteil vorab entschieden werden. Diese Regelung ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO auch in Bezug auf die Zul\u00e4ssigkeit der Revision anzuwenden, sofern die Revision nicht unzul\u00e4ssig ist und daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;1 FGO zwingend durch Beschluss verworfen werden muss (Senatsurteil vom 19.10.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;14\/21, BFHE 277, 88, BStBl II 2023, 588, Rz&nbsp;11, m.w.N.).<\/li><li>Der Erlass eines Zwischenurteils ist im vorliegenden Verfahren sachgerecht. Hierdurch wird die zwischen den Beteiligten bestehende Ungewissheit \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Revision beseitigt, so dass sich der Rechtsstreit im weiteren Verlauf auf die eigentlichen Streitfragen konzentrieren kann.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist zul\u00e4ssig. Insbesondere hat der Kl\u00e4ger die einmonatige Frist f\u00fcr die Einlegung der Revision gewahrt.<\/li><li>Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist der Senat davon \u00fcberzeugt, dass die Zeugin in ihrer Eigenschaft als Postzustellerin am 22.04.2023 vor der Einlegung der f\u00f6rmlich zuzustellenden Sendung mit dem vorinstanzlichen Urteil in den Briefkasten der P keinen Versuch einer pers\u00f6nlichen \u00dcbergabe in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen der Kanzlei unternommen hat (dazu unten 1.). Ohne einen solchen \u00dcbergabeversuch ist die Zustellung wegen Versto\u00dfes gegen \u00a7&nbsp;180 Satz&nbsp;1 der Zivilprozessordnung (ZPO) unwirksam (unten 2.). Der Zustellungsmangel ist erst am 24.04.2023 geheilt worden, so dass mit dem Eingang der Revisionsschrift beim BFH am 23.05.2023 die hierf\u00fcr geltende einmonatige Frist gewahrt worden ist (unten 3.).<\/li><li>1. Die Zeugin hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Einlegung der Sendung in den Kanzleibriefkasten der P keinen Versuch einer pers\u00f6nlichen \u00dcbergabe unternommen.<\/li><li>a) Wenn es um die Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen der Revision (\u00a7&nbsp;124 FGO) geht, ist auch das Revisionsgericht zu eigenen Tatsachenfeststellungen einschlie\u00dflich einer Beweisaufnahme berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet, wobei das Freibeweisverfahren ausreichen kann (Senatsurteil vom 19.10.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;14\/21, BFHE 277, 88, BStBl II 2023, 588, Rz&nbsp;16, m.w.N.).<\/li><li>b) Eine Zustellungsurkunde begr\u00fcndet gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;182 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;418 Abs.&nbsp;1 ZPO wie eine \u00f6ffentliche Urkunde \u2011\u2011weiterhin\u2011\u2011 den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, obwohl die Postdienstleistungen mittlerweile durch private Unternehmen erbracht werden und Zustellungsurkunden lediglich aus vorgedruckten und anzukreuzenden Textbausteinen bestehen. Der Beweis der Unrichtigkeit der in der Urkunde bezeugten Tatsachen ist allerdings zul\u00e4ssig (\u00a7&nbsp;418 Abs.&nbsp;2 ZPO). Dieser Gegenbeweis erfordert die volle \u00dcberzeugung des Gerichts von einem anderen als dem beurkundeten Sachverhalt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 31.05.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;224\/16, Neue Juristische Wochenschrift 2017, 2285, Rz&nbsp;18, m.w.N.). Ein solcher Gegenbeweis ist hier erbracht.<\/li><li>c) Der Senat ist davon \u00fcberzeugt, dass die Zeugin am 22.04.2023 nicht versucht hat, die Sendung mit dem vorinstanzlichen Urteil vor dem Einlegen in den Kanzleibriefkasten pers\u00f6nlich zu \u00fcbergeben, insbesondere nicht die zu den Kanzleir\u00e4umen geh\u00f6rende Klingel bet\u00e4tigt hat.<\/li><li>aa) Die Zeugin hat ausgesagt, sie habe am fraglichen Zustellungstag nicht an der Kanzlei geklingelt. So sei es bei Unternehmen, die am Samstag geschlossen seien, aber einen von au\u00dfen zug\u00e4nglichen Briefkasten h\u00e4tten, auch vorgesehen.<\/li><li>bb) Der Senat ist von der Glaubw\u00fcrdigkeit der Zeugin \u00fcberzeugt und h\u00e4lt ihre Aussage f\u00fcr glaubhaft. Die Zeugin ist eine langj\u00e4hrig erfahrene Zustellerin. Sie hat alle von der Richterbank und den Vertretern der Beteiligten gestellten Fragen ohne Z\u00f6gern, selbstbewusst und offen beantwortet. Auch auf nachdr\u00fcckliche, insistierende Fragen hat sie sich nicht in inhaltliche Widerspr\u00fcche verwickelt.<\/li><li>Hinzu kommt, dass die Aussage durch sog. Realkennzeichen (vgl. hierzu BGH-Urteile vom 30.07.1999&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;618\/98, BGHSt 45, 164, unter B.II.1.b&nbsp;aa&nbsp;(1), und vom 02.06.2022&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;47\/22, Rz&nbsp;22) gepr\u00e4gt war. Die Zeugin hat von sich aus Randgeschehen angef\u00fchrt (der Zettel am Briefkasten, mit dem das Kanzleipersonal sie kurz nach der hier in Rede stehenden Zustellung um ein Gespr\u00e4ch gebeten hatte) und war in der Lage, zwischen den Zeitebenen zu springen.<\/li><li>Die Vertreter der Beteiligten haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber das Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls keine Bedenken gegen die Glaubw\u00fcrdigkeit der Zeugin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage ge\u00e4u\u00dfert.<\/li><li>2. Eine Ersatzzustellung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;180 Satz&nbsp;1 ZPO durch Einlegen in den Briefkasten, bei der nicht zuvor der Versuch einer pers\u00f6nlichen \u00dcbergabe des Schriftst\u00fccks vorgenommen wird, ist unwirksam.<\/li><li>a) Finanzgerichtliche Urteile werden von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zugestellt (\u00a7&nbsp;53 Abs.&nbsp;2 FGO). Nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;180 Satz&nbsp;1 ZPO setzt die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten voraus, dass die Zustellung nach \u00a7&nbsp;178 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 oder 2 ZPO nicht ausf\u00fchrbar ist. Daher ist nach allgemeiner Meinung eine Ersatzzustellung nach \u00a7&nbsp;180 ZPO erst dann zul\u00e4ssig, wenn eine \u2011\u2011vorrangige\u2011\u2011 Ersatzzustellung in der Wohnung oder im Gesch\u00e4ftsraum (\u00a7&nbsp;178 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, 2 ZPO) nicht erfolgen konnte, insbesondere weil dort keiner der in diesen Vorschriften bezeichneten Ersatzempf\u00e4nger pers\u00f6nlich angetroffen wurde. Sofern die Zustellperson f\u00f6rmlich beurkundet, sie habe zun\u00e4chst den Versuch unternommen, das Schriftst\u00fcck pers\u00f6nlich zu \u00fcbergeben, obwohl diese von ihr abgegebene Erkl\u00e4rung nicht der Wahrheit entspricht, ist die Zustellung unwirksam. Wenn die als Zeugin vernommene Zustellerin \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 aussagt, sie unternehme bei Betrieben, die am Samstag geschlossen seien, grunds\u00e4tzlich nicht den Versuch einer pers\u00f6nlichen \u00dcbergabe, sondern lege die Sendung sogleich in den Briefkasten ein, ist der in \u00a7&nbsp;418 Abs.&nbsp;2 ZPO zugelassene Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen gef\u00fchrt (zum Ganzen \u2011\u2011in Bezug auf einen vergleichbaren Fall\u2011\u2011 Senatsurteil vom 19.10.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;14\/21, BFHE 277, 88, BStBl II 2023, 588, Rz&nbsp;26&nbsp;ff.).<\/li><li>b) Hierf\u00fcr kommt es auch nicht darauf an, ob am 22.04.2023 in der Kanzlei der P tats\u00e4chlich eine Person anwesend war, die das Schriftst\u00fcck pers\u00f6nlich h\u00e4tte entgegennehmen k\u00f6nnen. Entscheidend ist nicht, ob eine pers\u00f6nliche \u00dcbergabe objektiv m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, sondern dass die Zustellerin einen Sachverhalt (vorheriger Versuch einer pers\u00f6nlichen \u00dcbergabe vor dem Einlegen in den Briefkasten) beurkundet hat, der nicht dem tats\u00e4chlichen Geschehensablauf entspricht. Dem kann auch nicht entgegnet werden, es w\u00e4re eine blo\u00dfe F\u00f6rmelei, an einem Samstag in einem Gesch\u00e4ftshaus die Klingel der Kanzleir\u00e4ume bet\u00e4tigen zu m\u00fcssen. Denn gerade bei Freiberuflern ist es durchaus nicht ausgeschlossen, dass sie und\/oder ihre Besch\u00e4ftigten in Zeiten hoher Arbeitsbelastung auch an Samstagen arbeiten und sich zu diesem Zweck in ihren Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen aufhalten, also die pers\u00f6nliche \u00dcbergabe des Schriftst\u00fccks (\u00a7&nbsp;177 ZPO) oder eine Ersatzzustellung an einen Besch\u00e4ftigten (\u00a7&nbsp;178 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ZPO) durchf\u00fchrbar w\u00e4re (vgl. auch hierzu bereits Senatsurteil vom 19.10.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;14\/21, BFHE 277, 88, BStBl II 2023, 588, Rz&nbsp;30).<\/li><li>3. Verst\u00f6\u00dft eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gegen zwingende Zustellungsvorschriften, tritt eine Heilung nach \u00a7&nbsp;189 ZPO erst in dem Zeitpunkt ein, in dem der Empf\u00e4nger das Schriftst\u00fcck tats\u00e4chlich in die Hand bekommt (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 06.05.2014&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/13, BFHE 244, 536, BStBl II 2014, 645, Rz&nbsp;65&nbsp;ff.). Dies war hier mit der Leerung des Briefkastens am Morgen des 24.04.2023 der Fall. Die dadurch ausgel\u00f6ste einmonatige Frist f\u00fcr die Einlegung der Revision (\u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) endete am 24.05.2023. Mit dem Eingang der Revisionsschrift beim BFH am 23.05.2023 ist diese Frist gewahrt worden.<\/li><li>4. Da der Senat lediglich ein Zwischenurteil erl\u00e4sst, bleibt die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.250624.XR13.23.0 BFH X. 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