{"id":77164,"date":"2024-11-10T13:24:34","date_gmt":"2024-11-10T11:24:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77164"},"modified":"2024-11-10T13:24:34","modified_gmt":"2024-11-10T11:24:34","slug":"wirksame-bekanntgabe-eines-steuerbescheids-an-einen-bevollmaechtigten-trotz-widerrufs-der-vollmacht-bfh-urteil-vom-11-juni-2024-ix-r-30-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wirksame-bekanntgabe-eines-steuerbescheids-an-einen-bevollmaechtigten-trotz-widerrufs-der-vollmacht-bfh-urteil-vom-11-juni-2024-ix-r-30-23\/","title":{"rendered":"Wirksame Bekanntgabe eines Steuerbescheids an einen Bevollm\u00e4chtigten trotz Widerrufs der Vollmacht &#8211; BFH-Urteil vom 11. Juni 2024, IX R 30\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.110624.IXR30.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 80 Abs 1, AO \u00a7 122 Abs 1 S 1, AO \u00a7 122 Abs 1 S 3, AO \u00a7 122 Abs 2 Nr 1, AO \u00a7 124 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 41<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 22. November 2022, Az: 6 K 709\/22<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die wirksame Bekanntgabe eines an einen Bevollm\u00e4chtigten adressierten schriftlichen Verwaltungsakts, der im Inland durch die Post \u00fcbermittelt wird und diesem tats\u00e4chlich zugeht, ist nicht davon abh\u00e4ngig, dass die Au\u00dfenvollmacht des Bevollm\u00e4chtigten im Bekanntgabezeitpunkt noch besteht (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 08.02.2024 &#8211; VI R 25\/21, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 22.11.2022 &#8211; 6 K 709\/22 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten um die wirksame Bekanntgabe von Einkommensteuerbescheiden.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) wird beim Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl\u00e4ger wurde zuletzt mit bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheiden vom 27.02.2020 f\u00fcr die Jahre 2014 und 2015 veranlagt. Anl\u00e4sslich zweier Mitteilungen \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2014 und 2015 vom 16.12.2020 erlie\u00df das FA am 21.12.2021 (Dienstag) ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2014 und 2015. Diese f\u00fchrten zu einer Nachzahlung von Einkommensteuer.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hatte f\u00fcr seine Einkommensteuerveranlagung die Steuerberaterkanzlei \u2026 (Kanzlei) bevollm\u00e4chtigt. Die Vollmachtserteilung war seitens der Kanzlei am 25.03.2021 in die elektronische Vollmachtsdatenbank bei der \u00f6rtlichen Steuerberaterkammer eingestellt und anschlie\u00dfend vollautomatisiert in das Steuerkonto des Kl\u00e4gers \u00fcbernommen worden. Die Bevollm\u00e4chtigung umfasste auch die Entgegennahme von Steuerbescheiden. Die Bekanntgabe der beiden \u00c4nderungsbescheide erfolgte an die Kanzlei. Dort gingen die Bescheide am 22.12.2021 (Mittwoch) ein.<\/li><li>Zwischenzeitlich hatte der Kl\u00e4ger der Kanzlei das Mandat entzogen. Die Kanzlei l\u00f6schte die Vollmacht in der Vollmachtsdatenbank am 22.12.2021 und leitete den Widerruf an das FA weiter. Die Information \u00fcber den Widerruf der Bevollm\u00e4chtigung ging beim FA am 23.12.2021 (Donnerstag) ein. Am 27.12.2021 wurde die Bevollm\u00e4chtigung im Steuerkonto des Kl\u00e4gers gel\u00f6scht. Die \u00c4nderungsbescheide wurden von der Kanzlei an den Kl\u00e4ger per einfachem Brief weitergeleitet.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erhob am 19.07.2022 beim Finanzgericht (FG) eine &#8222;Restitutionsklage&#8220;. Der Kl\u00e4ger brachte vor, die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 vom 21.12.2021 nie erhalten zu haben.<\/li><li>Die vom Kl\u00e4ger erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG kam zu dem Ergebnis, die \u00c4nderungsbescheide vom 21.12.2021 f\u00fcr die Jahre 2014 und 2015 seien nicht wirksam bekanntgegeben worden. Dem FA sei vor der Bekanntgabe der Widerruf der Vollmacht mitgeteilt worden. Ein schriftlicher Verwaltungsakt gelte bei \u00dcbermittlung im Inland am dritten Tag nach Aufgabe der Post als bekannt gegeben. Existenz und Wirksamkeit des Verwaltungsakts tr\u00e4ten mithin erst mit Ablauf der Drei-Tages-Frist ein. Das Bekanntgabedatum der Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2014 und 2015 falle damit auf den 24.12.2021. Dem FA sei aber der Widerruf der Bevollm\u00e4chtigung bereits einen Tag zuvor am 23.12.2021 mitgeteilt worden. Am 24.12.2021 habe daher keine wirksame Bekanntgabe an die Kanzlei mehr erfolgen k\u00f6nnen. Eine Heilung des Bekanntgabemangels durch Weiterleitung der Bescheide an den Kl\u00e4ger sei nicht eingetreten.<\/li><li>Mit seiner Revision tr\u00e4gt das FA vor: Das FG habe \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. \u00a7&nbsp;124 AO unrichtig angewandt und damit Bundesrecht verletzt. Einer wirksamen Bekanntgabe an einen Bevollm\u00e4chtigten stehe nicht entgegen, wenn das FA nach Aufgabe zur Post Kenntnis vom Widerruf der Empfangsvollmacht erlange. Bis zum Zugang des Widerrufs beim FA blieben Verfahrenshandlungen des FA gegen\u00fcber dem bisherigen Bevollm\u00e4chtigten wirksam. Dies gelte auch dann, wenn der Widerruf der Empfangsvollmacht innerhalb der Drei-Tages-Fiktion des \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO beim FA eingehe. Im Streitfall sei die Empfangsbevollm\u00e4chtigung der Kanzlei im Zeitpunkt der \u00dcbersendung der Einkommensteuerbescheide nicht widerrufen gewesen. Die Empfangsvollmacht sei auch am Tag des tats\u00e4chlichen Zugangs, dem 22.12.2021, gegen\u00fcber dem FA nicht widerrufen gewesen. Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG sei der Zugang des Widerrufs der Vollmacht beim FA erst am 23.12.2012 erfolgt. Bei der Bekanntgabe habe sich das FA nach \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 AO an den Empfangsbevollm\u00e4chtigten zu wenden. Das Auswahlermessen sei eingeschr\u00e4nkt. Besondere Umst\u00e4nde f\u00fcr eine ausnahmsweise Auswahl des Kl\u00e4gers als Empf\u00e4nger der Steuerbescheide seien nicht erkennbar gewesen. Die Bekanntgabefiktion des \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO vereitele auch nicht nachtr\u00e4glich den tats\u00e4chlich vor dem Widerruf der Empfangsvollmacht erfolgten Zugang. Dies folge aus einer w\u00f6rtlichen, einer systematischen sowie einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung der Vorschrift.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG vom 22.11.2022&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;709\/22 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hat keinen Antrag gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angegriffenen FG-Urteils und zur Abweisung der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Denn das FG hat in der Sache rechtsfehlerhaft eine wirksame Bekanntgabe der Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 jeweils mit Bescheiddatum 21.12.2021 verneint.<\/li><li>1. Die Klage war als Feststellungsklage zul\u00e4ssig.<\/li><li>a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts wegen fehlender oder mangelhafter Bekanntgabe im Sinne von \u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO zur Beseitigung des Rechtsscheins eines ordnungsgem\u00e4\u00df bekannt gegebenen Verwaltungsakts statthaft. Die Klage richtet sich auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverh\u00e4ltnisses im Sinne von \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 25.02.1999&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;36\/98, BFH\/NV 1999, 1117, unter 2.; Steinhauff in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;41 FGO Rz&nbsp;69). Denn mit der Klage wird nicht die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (\u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 FGO), sondern die Feststellung begehrt, dass der Verwaltungsakt nicht wirksam geworden und daher die beabsichtigte Regelung nicht erreicht habe (vgl. dazu v.&nbsp;Beckerath in Gosch, \u00a7&nbsp;41 FGO Rz&nbsp;56). Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich.<\/li><li>b) Der Zul\u00e4ssigkeit der Klage steht auch nicht die Subsidiarit\u00e4t der Feststellungsklage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;2 FGO entgegen. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kl\u00e4ger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder h\u00e4tte verfolgen k\u00f6nnen. Dies gilt aufgrund der R\u00fcckausnahme in \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird. Dies ist entsprechend auf die vorliegende Klage, die auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Bescheide mangels Bekanntgabe gerichtet ist, anzuwenden (vgl. BFH-Urteil vom 09.12.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;54\/06, BFHE 228, 111, BStBl II 2010, 732, Rz&nbsp;46; Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;41 FGO Rz&nbsp;29).<\/li><li>2. Nach \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO ist ein Verwaltungsakt gegen\u00fcber demjenigen bekannt zu geben, f\u00fcr den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird; er kann aber gem\u00e4\u00df Satz&nbsp;3 der Vorschrift auch gegen\u00fcber einem Bevollm\u00e4chtigten bekannt gegeben werden. \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO r\u00e4umt der Finanzbeh\u00f6rde mithin ein Ermessen ein, ob sie den Verwaltungsakt an den Beteiligten oder an dessen Bevollm\u00e4chtigten bekannt gibt.<\/li><li>Wird ein Steuerbescheid durch die Post \u00fcbermittelt (\u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 AO), gilt er gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, au\u00dfer wenn er nicht oder zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Bekanntgabevermutung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO steht nicht entgegen, dass das FA nach der Aufgabe des Verwaltungsakts zur Post von einem Widerruf der Vollmacht durch den Steuerpflichtigen Kenntnis erlangt hat (vgl. BFH-Urteil vom 08.02.2024&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;25\/21, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;24 f\u00fcr eine Einspruchsentscheidung).<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO wird der Widerruf der Vollmacht der Finanzbeh\u00f6rde gegen\u00fcber (erst) wirksam, wenn er ihr zugeht. Bis zu diesem Zeitpunkt kann das FA noch wirksam Verfahrenshandlungen im Sinne von \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO gegen\u00fcber dem Bevollm\u00e4chtigten vornehmen (vgl. BFH-Urteile vom 14.11.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;14\/11, Rz&nbsp;13 und vom 08.02.2024&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;25\/21, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;26). Daher ist die wirksame Bekanntgabe eines an einen Bevollm\u00e4chtigten adressierten Verwaltungsakts, der durch die Post \u00fcbermittelt wird, nicht davon abh\u00e4ngig, dass die Vollmacht auch bei Ablauf der Frist des \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO noch besteht (vgl. BFH-Urteil vom 08.02.2024&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;25\/21, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;26&nbsp;ff.; ebenso FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.08.2000&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;779\/97&nbsp;E, Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 154; Wernsmann in HHSp, \u00a7&nbsp;80 AO Rz&nbsp;169; Burbaum\/Uphues, Deutsches Steuerrecht kurzgefa\u00dft 2022, 56).<\/li><li>Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO, der die Bekanntgabe am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post ohne weitere tatbestandliche Voraussetzungen vermutet, es sei denn, der Verwaltungsakt ist nicht oder zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt zugegangen (vgl. BFH-Urteil vom 08.02.2024&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;25\/21, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;27).<\/li><li>Gest\u00fctzt wird dies weiter durch den Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO. Diese Regelung soll nach dem Willen des Gesetzesgebers der Rechtssicherheit des FA dienen (s. BTDrucks VI\/1982, S.&nbsp;131), damit dieses nicht im Nachhinein von dem Umstand einer nicht mehr existierenden Vollmacht \u00fcberrascht wird. Die Beh\u00f6rde soll sich insoweit auf eine erteilte Vollmacht verlassen k\u00f6nnen, bis ihr der Widerruf der Vollmacht zugeht. Ma\u00dfgeblich ist dabei der Zeitpunkt der letzten Beh\u00f6rdenhandlung, hier also der Zeitpunkt der Aufgabe der Steuerbescheide zur Post (vgl. BFH-Urteil vom 08.02.2024&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;25\/21, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;28; Wernsmann in HHSp, \u00a7&nbsp;80 AO Rz&nbsp;169). Liegt zu diesem Zeitpunkt eine Vollmacht vor und geht der Verwaltungsakt dem Bevollm\u00e4chtigten auch zu, liegt eine wirksame Bekanntgabe vor (vgl. BFH-Urteil vom 08.02.2024&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;25\/21, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;28, m.w.N.).<\/li><li>F\u00fcr diese Auslegung spricht auch, dass f\u00fcr die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung einer Ermessensentscheidung \u2011\u2011hier \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO\u2011\u2011 stets auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungshandlung abzustellen ist. Danach eintretende Umst\u00e4nde sind f\u00fcr die Beurteilung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Ermessensaus\u00fcbung daher regelm\u00e4\u00dfig nicht mehr heranzuziehen (BFH-Urteil vom 08.02.2024&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;25\/21, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;29, m.w.N.).<\/li><li>3. Gemessen an diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG zu Unrecht die wirksame Bekanntgabe der Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 verneint. Die Einkommensteuerbescheide gelten der Kanzlei als Bekanntgabeadressatin am 24.12.2021 wirksam als bekanntgegeben (\u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO). Die Bescheide sind damit gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger als Inhaltsadressaten wirksam geworden (\u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;1 AO).<\/li><li>Fehlerhaft ist das FG davon ausgegangen, es spiele keine Rolle, dass die Kanzlei im Zeitpunkt der Absendung der ge\u00e4nderten Steuerbescheide noch Bevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers gewesen sei. Die Einkommensteuerbescheide sind nach den Feststellungen des FG am 21.12.2021 zur Post gegeben worden. Der Kl\u00e4ger hatte der Kanzlei im Zeitpunkt der Absendung am 21.12.2021 noch die Empfangsvollmacht f\u00fcr Steuerbescheide erteilt. Das FA hat damit das ihm gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO einger\u00e4umte Ermessen, die ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 vom 21.12.2021 der Kanzlei als der Bevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers anstatt dem Kl\u00e4ger selbst bekannt zu geben, fehlerfrei ausge\u00fcbt. Ein Ermessensfehler ist nach den Feststellungen des FG nicht erkennbar. Die beiden Einkommensteuerbescheide gelten daher der Kanzlei als am 24.12.2021 bekanntgegeben (\u00a7&nbsp;108 Abs.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO). Da der Heiligabend ein Werktag ist, kommt die Regelung des \u00a7&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 AO nicht zur Anwendung (vgl. Wernsmann in HHSp, \u00a7&nbsp;108 AO Rz&nbsp;127, m.w.N.).<\/li><li>4. Die Entscheidung des FG ist daher aufzuheben. Der Senat entscheidet in der Sache selbst (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO) und weist die Klage ab, da sie unbegr\u00fcndet ist.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.110624.IXR30.23.0 BFH IX. Senat AO \u00a7 80 Abs 1, AO \u00a7 122 Abs 1 S 1, AO \u00a7 122 Abs 1 S 3, AO \u00a7 122 Abs 2 Nr 1, AO \u00a7 124 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 41 vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 22. November 2022, Az: 6 K 709\/22 Leits\u00e4tze NV: Die wirksame &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wirksame-bekanntgabe-eines-steuerbescheids-an-einen-bevollmaechtigten-trotz-widerrufs-der-vollmacht-bfh-urteil-vom-11-juni-2024-ix-r-30-23\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Wirksame Bekanntgabe eines Steuerbescheids an einen Bevollm\u00e4chtigten trotz Widerrufs der Vollmacht &#8211; BFH-Urteil vom 11. 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