{"id":77168,"date":"2024-11-10T13:26:20","date_gmt":"2024-11-10T11:26:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77168"},"modified":"2024-11-10T13:26:20","modified_gmt":"2024-11-10T11:26:20","slug":"anhoerungsruege-im-fall-eines-selbstaendigen-zwischenverfahrens-bfh-beschluss-vom-19-september-2024-x-s-43-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/anhoerungsruege-im-fall-eines-selbstaendigen-zwischenverfahrens-bfh-beschluss-vom-19-september-2024-x-s-43-23\/","title":{"rendered":"Anh\u00f6rungsr\u00fcge im Fall eines selbst\u00e4ndigen Zwischenverfahrens &#8211; BFH-Beschluss vom 19. September 2024, X S 43\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.190924.XS43.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 128 Abs 1, FGO \u00a7 133a Abs 1 S 2, FGO \u00a7 78<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend BFH , 30. Oktober 2023, Az: X B 35\/23 (AdV)<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die Beschr\u00e4nkung des \u00a7 133a Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), demzufolge eine Anh\u00f6rungsr\u00fcge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statthaft ist, gilt nicht f\u00fcr Beschwerdeentscheidungen des Bundesfinanzhofs in Bezug auf Beschl\u00fcsse eines Finanzgerichts, gegen die die Beschwerde gem\u00e4\u00df \u00a7 128 Abs. 1 FGO statthaft ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Anh\u00f6rungsr\u00fcge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30.10.2023 &#8211; X B 35\/23 (AdV) wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) hatte nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung \u00c4nderungsbescheide erlassen, gegen die der Antragsteller, Beschwerdef\u00fchrer und R\u00fcgef\u00fchrer (R\u00fcgef\u00fchrer) Einspruch einlegte und schlie\u00dflich Klage erhob, die beim Finanzgericht (FG) M\u00fcnster unter 7&nbsp;K&nbsp;2924\/22&nbsp;E,G,U&nbsp;(ANH) gef\u00fchrt wird. Ferner beantragte er bei dem FA und anschlie\u00dfend bei dem FG die Aussetzung der Vollziehung (AdV), die beim FG unter 7&nbsp;V&nbsp;2927\/22&nbsp;E,G,U eingetragen ist.<\/li><li>Innerhalb des AdV-Verfahrens beantragte der R\u00fcgef\u00fchrer Einsichtnahme in die Steuerakten sowie eine Reihe von Unterlagen, die er selbst im Rahmen der Au\u00dfenpr\u00fcfung dem FA zur Verf\u00fcgung gestellt hatte. Dies erg\u00e4nzte er kurz darauf um den Antrag, aus der Betriebspr\u00fcfungsakte sowie den von ihm selbst eingereichten Unterlagen eine CD (Daten-CD) zu fertigen und ihm davon eine Kopie zu \u00fcberlassen. Durch Beschluss vom 01.03.2023&nbsp;&#8211; 7&nbsp;V&nbsp;2927\/22&nbsp;E,G,U lehnte das FG diesen Antrag ab. Der R\u00fcgef\u00fchrer legte Beschwerde ein. Der Senat hat die Beschwerde durch Beschluss vom 30.10.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;35\/23&nbsp;(AdV) (BFH\/NV 2024, 38) als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Gegen diesen Beschluss hat der R\u00fcgef\u00fchrer am 06.11.2023 Anh\u00f6rungsr\u00fcge erhoben. Dabei handelt es sich um das vorliegende Verfahren X&nbsp;S&nbsp;43\/23. Der R\u00fcgef\u00fchrer tr\u00e4gt vor, der Bundesfinanzhof (BFH) habe in diesem Beschluss seinen Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs verletzt, und zwar in Bezug auf die Feststellung, der R\u00fcgef\u00fchrer habe das rechtliche Interesse an der \u00dcberlassung einer Daten-CD nicht dargelegt, da er keine Ausnahmesituation aufgezeigt habe.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt er sinngem\u00e4\u00df Folgendes vor:-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Der BFH gehe in seinem Beschluss nicht darauf ein, dass er dem Pr\u00fcfer seine Buchf\u00fchrung habe \u00fcbergeben m\u00fcssen und deshalb keine Unterlagen mehr besessen habe, um die Darlegungen des FA zu widerlegen. Von einer Waffengleichheit k\u00f6nne im Verfahren vor dem FG nicht mehr gesprochen werden. Es trete hinzu, dass bei der Au\u00dfenpr\u00fcfung in einem gr\u00f6\u00dferen Unternehmen von den Buchungsbelegen Kopien gefertigt w\u00fcrden, w\u00e4hrend der Kleinunternehmer die Unterlagen hergeben m\u00fcsse und bis in das Gerichtsverfahren keinen Zugriff und keine Kopierm\u00f6glichkeit mehr habe.-&nbsp;&nbsp;&nbsp;Der BFH gehe f\u00e4lschlicherweise davon aus, dass es f\u00fcr die Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs ausreiche, wenn der Bevollm\u00e4chtigte sich bei der Akteneinsicht einen \u00dcberblick \u00fcber den Steuerfall habe verschaffen k\u00f6nnen. Er h\u00e4tte vorab zu der Ansicht des BFH geh\u00f6rt werden m\u00fcssen, eine auf wenige Stunden begrenzte Akteneinsicht, die unter Aufsicht stattfinde und kein Mandantengespr\u00e4ch erm\u00f6gliche, reiche aus.-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Der BFH h\u00e4tte darauf hinweisen m\u00fcssen, dass er weiteren Vortrag dazu erwarte, warum Kopien aus dem d\u00fcnnen Ordner mit den aus Sicht des Pr\u00fcfers auff\u00e4lligen Belegen zur Rechtsverteidigung nicht ausreichten: Er suche nach entlastenden Beweisen und nicht nach belastenden Belegen.-&nbsp;&nbsp;Es h\u00e4nge von Zuf\u00e4lligkeiten (n\u00e4mlich der Digitalisierung des Beweismittelordners durch die Au\u00dfenpr\u00fcfung) ab, ob er eine Datenkopie und damit effektiven Rechtsschutz erhalte oder nicht.<\/li><li>Ferner weist der R\u00fcgef\u00fchrer darauf hin, der Senat gehe selbst davon aus, dass die Au\u00dfenpr\u00fcfung keine Unterlagen einbehalten, sondern kopieren und wieder herausgeben m\u00fcsse, allerdings die Herausgabe auf dem Umweg \u00fcber das FA erfolgen m\u00fcsse. Zur Abk\u00fcrzung des weiteren Verfahrens beantragt der R\u00fcgef\u00fchrer, dem FG aufzugeben, die beigezogenen drei Ordner mit den Buchf\u00fchrungsunterlagen des R\u00fcgef\u00fchrers dem FA auszuh\u00e4ndigen, damit dieses in der Lage sei, ihm die rechtswidrig einbehaltenen Unterlagen herauszugeben.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Anh\u00f6rungsr\u00fcge ist \u2011\u2011ungeachtet der Frage, ob die gesetzlichen Darlegungsanforderungen des \u00a7&nbsp;133a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erf\u00fcllt sind\u2011\u2011 jedenfalls unbegr\u00fcndet.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;133a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO ist auf die R\u00fcge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuf\u00fchren, wenn unter anderem das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Geh\u00f6r in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;133a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO findet gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung die R\u00fcge nicht statt. Die Einschr\u00e4nkung gilt nicht f\u00fcr selbst\u00e4ndige Zwischenverfahren, in denen abschlie\u00dfend und mit Bindungswirkung f\u00fcr das weitere Verfahren eine Entscheidung getroffen wird, die sp\u00e4ter nicht mehr im Rahmen einer Inzidentpr\u00fcfung korrigiert werden kann (vgl. Beschl\u00fcsse des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 23.10.2007&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;782\/07, BVerfGE 119, 292, Rz&nbsp;22, zu der Parallelvorschrift in \u00a7&nbsp;78a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Arbeitsgerichtsgesetzes; vom 12.01.2009&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;3113\/08, Neue Juristische Wochenschrift 2009, 833, Rz&nbsp;10, zu der Parallelvorschrift in \u00a7&nbsp;321a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der Zivilprozessordnung; Bergkemper in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;133a FGO Rz&nbsp;15). Abgesehen von den Verfahren betreffend die Prozesskostenhilfe (Senatsbeschluss vom 27.06.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;82\/13, BFH\/NV 2013, 1598, Rz&nbsp;10) sowie Kostenstreitigkeiten (Senatsbeschluss vom 02.10.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;94\/14, BFH\/NV 2015, 218, Rz&nbsp;7) gilt das jedenfalls f\u00fcr die Beschwerdeentscheidungen des BFH in Bezug auf solche FG-Beschl\u00fcsse, gegen die die Beschwerde statthafter Rechtsbehelf ist. Das FG w\u00e4re nicht befugt, innerhalb seiner Endentscheidung den im Zwischenverfahren ergangenen Beschluss des BFH auf seine Richtigkeit hin zu pr\u00fcfen und gegebenenfalls unbeachtet zu lassen.<\/li><li>b) Im Verfahren nach \u00a7&nbsp;133a FGO kann ausschlie\u00dflich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r ger\u00fcgt werden. Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Entscheidung k\u00f6nnen im Verfahren \u00fcber die Anh\u00f6rungsr\u00fcge nicht vorgebracht werden. Die Anh\u00f6rungsr\u00fcge dient nicht dazu, die Richtigkeit der zugrunde liegenden Entscheidung zu \u00fcberpr\u00fcfen (vgl. Senatsbeschluss vom 04.05.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;S&nbsp;8\/11, BFH\/NV 2011, 1383, Rz&nbsp;13; BFH-Beschluss vom 05.12.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;S&nbsp;24\/19, BFH\/NV 2020, 372, Rz&nbsp;10).<\/li><li>aa) Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r im Sinne von Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG), \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO verpflichtet das Gericht unter anderem, die Ausf\u00fchrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erw\u00e4gung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dabei ist das Gericht naturgem\u00e4\u00df nicht verpflichtet, der tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung oder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Beschluss vom 11.06.2008&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;2062\/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056; z.B. BFH-Beschluss vom 08.08.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;S&nbsp;5\/23, BFH\/NV 2023, 1219, Rz&nbsp;3). Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG und \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umst\u00e4nden des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder \u00fcberhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erw\u00e4gung gezogen hat (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 20.07.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;9\/21, BFH\/NV 2022, 1061, Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/li><li>bb) Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r umfasst auch das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und \u2011\u2011gegebenenfalls\u2011\u2011 Beweisergebnissen zu \u00e4u\u00dfern sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie f\u00fcr wesentlich halten. Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, die einzelnen f\u00fcr seine Entscheidung ma\u00dfgeblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten, einen Hinweis auf seine Rechtsauffassung zu geben oder das Ergebnis seiner Gesamtw\u00fcrdigung offenzulegen (BFH-Urteil vom 24.04.1990&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;170\/83, BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539, unter 1.; BFH-Beschl\u00fcsse vom 11.05.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;113\/10, BFH\/NV 2011, 1523, Rz&nbsp;6, m.w.N. und vom 09.11.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;105\/10, BFH\/NV 2012, 254, Rz&nbsp;13).<\/li><li>Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss jedenfalls ein sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl. nur BVerfG-Beschluss vom 19.05.1992&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;986\/91, BVerfGE 86, 133, unter C.III.1.a). Eine unzul\u00e4ssige \u00dcberraschungsentscheidung liegt erst dann vor, wenn das Gericht sein Urteil auf einen bis dahin nicht er\u00f6rterten oder nicht bekannten rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gesichtspunkt st\u00fctzt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Umstand erst mit dem Endurteil in das Verfahren einbringt (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 20.07.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;9\/21, BFH\/NV 2022, 1061, Rz&nbsp;14, m.w.N.).<\/li><li>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist die R\u00fcge zul\u00e4ssig. Insbesondere greift die Beschr\u00e4nkung nach \u00a7&nbsp;133a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO nicht ein, da die zugrunde liegende FG-Entscheidung in einem selbst\u00e4ndigen Zwischenstreit innerhalb des beim FG anh\u00e4ngigen AdV-Verfahrens 7&nbsp;V&nbsp;2927\/22&nbsp;E,G,U ergangen ist und deshalb gesondert anfechtbar war. Die R\u00fcge ist jedoch unbegr\u00fcndet, weil eine Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs nicht vorliegt.<\/li><li>a) Nicht zutreffend ist die sinngem\u00e4\u00dfe R\u00fcge des R\u00fcgef\u00fchrers, der Senat gehe in seinem Beschluss nicht darauf ein, dass er mangels Unterlagen nicht mehr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Lage gewesen sei.<\/li><li>Zum einen verkennt dies, dass bereits in der Darstellung des Beschwerdevortrags auf Seite&nbsp;4 des Beschlusses das Vorbringen des R\u00fcgef\u00fchrers, er k\u00f6nne sich &#8222;ohne die eingereichten Belege (\u2026) nicht wirksam gegen den Tatvorwurf der Steuerhinterziehung wehren \u2026&#8220;, erw\u00e4hnt worden ist. Schon dies zeigt, dass der Senat diesen Vortrag zur Kenntnis genommen hat. Zum anderen hat sich der Senat ab Seite&nbsp;11 im Zusammenhang mit der Frage, ob der R\u00fcgef\u00fchrer ein berechtigtes Interesse zur Bereitstellung des Inhalts der Akte als Daten-CD hat, gerade mit diesem Vortrag und insbesondere mit dem Aspekt der Waffengleichheit befasst. Er hat den Sachverhalt lediglich im Ergebnis anders gew\u00fcrdigt als der R\u00fcgef\u00fchrer. In dem Beschluss hei\u00dft es, der R\u00fcgef\u00fchrer habe aus Sicht des Senats nicht deutlich gemacht, warum er sich nur mittels einer Daten-CD gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung wehren k\u00f6nne und warum diese CD zur Erstellung der von ihm f\u00fcr notwendig erachteten Geldverkehrsrechnung ben\u00f6tigt werde. Auch dies zeigt, dass der Senat den Vortrag des R\u00fcgef\u00fchrers, ihm h\u00e4tten keine Unterlagen mehr zur Widerlegung der Darlegungen des FA zur Verf\u00fcgung gestanden, sehr wohl zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung ber\u00fccksichtigt hat. Dar\u00fcber hinaus geht der Senat ab Seite&nbsp;13 erneut auf die vom R\u00fcgef\u00fchrer angesprochene Ausnahmesituation ein und macht deutlich, dass sich selbst aus einem etwaigen Herausgaberecht gegen\u00fcber dem FA kein Anspruch auf Fertigung und Aush\u00e4ndigung einer Daten-CD ergebe. Ausdr\u00fccklich spricht der Senat auf Seite&nbsp;14 seines Beschlusses dabei das Einbehalten der Unterlagen durch den Pr\u00fcfer an.<\/li><li>Letztlich wendet sich der R\u00fcgef\u00fchrer mit dieser R\u00fcge allein gegen die rechtliche Beurteilung durch den Senat, womit er jedoch keine Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs begr\u00fcnden kann.<\/li><li>b) Soweit der R\u00fcgef\u00fchrer meint, dass der Senat fehlerhaft davon ausgegangen sei, f\u00fcr den \u00dcberblick in den Streitfall reiche eine Akteneinsicht aus, die gegebenenfalls nur wenige Stunden umfasse, wiederholt er nicht nur sein Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren. Er wendet sich auch mit diesem Vortrag gegen die Rechtsansicht des Senats im Beschluss, die im \u00dcbrigen nicht darin besteht, dass die Akteneinsichtsm\u00f6glichkeit generell ausreichend sei, sondern darin, dass der R\u00fcgef\u00fchrer mehr dazu h\u00e4tte vortragen m\u00fcssen, warum die Akteneinsichtsm\u00f6glichkeit <em>und<\/em> die M\u00f6glichkeit, Kopien fertigen zu lassen, im konkreten Fall nicht ausreichend gewesen sein sollen. Besonderer Hinweise bedurfte es nicht, weil die Frage, ob der R\u00fcgef\u00fchrer zur Sicherung seiner prozessualen Rechte einen Anspruch auf die Daten-CD hatte, wesentlicher Teil des vorliegenden Zwischenstreits ist und deshalb auch ohne zus\u00e4tzliche Hinweise Anlass zu umfassendem Vortrag bestand.<\/li><li>c) Aus vergleichbaren Gr\u00fcnden musste der Senat den R\u00fcgef\u00fchrer nicht darauf hinweisen, dass aus seiner Sicht zus\u00e4tzlicher Vortrag dazu erforderlich gewesen w\u00e4re, warum welche Kopien zur Rechtsverteidigung nicht ausgereicht h\u00e4tten, insbesondere diejenigen aus dem &#8222;d\u00fcnnen Ordner&#8220; mit den auff\u00e4lligen Belegen. Es war f\u00fcr alle Beteiligten offenkundig, dass gerade im Rahmen der verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung (S.&nbsp;13 des Beschlusses) die Tragf\u00e4higkeit von Alternativen zur Aush\u00e4ndigung einer Daten-CD zu bedenken war.<\/li><li>d) Soweit der R\u00fcgef\u00fchrer schlie\u00dflich darauf hinweist, dass es \u2011\u2011nach seiner Einsch\u00e4tzung\u2011\u2011 von Zuf\u00e4lligkeiten abh\u00e4nge, ob eine Datenkopie erstellt und damit effektiver Rechtsschutz gew\u00e4hrt werde oder nicht, kann dieser Vortrag wiederum lediglich als Untermauerung seiner Rechtsansichten aus dem Beschwerdeverfahren verstanden werden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Den Antrag des R\u00fcgef\u00fchrers, dem FG aufzugeben, ihm die beigezogenen Ordner mit den Buchf\u00fchrungsunterlagen auszuh\u00e4ndigen, kann der Senat im vorliegenden Streit nicht bescheiden. Es kann deshalb offenbleiben, ob eine entsprechende Entscheidung, soweit darauf materiell-rechtlich ein Anspruch bestehen sollte, \u00fcberhaupt noch im Anh\u00f6rungsr\u00fcgeverfahren nachgeholt werden k\u00f6nnte.<\/li><li>Der R\u00fcgef\u00fchrer hatte beim FG und folgerichtig auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantragt, eine Daten-CD von den Unterlagen und der Betriebspr\u00fcfungsakte zu fertigen und ihm zur Verf\u00fcgung zu stellen. Er hatte nicht beantragt, ihm die betreffenden Unterlagen auszuh\u00e4ndigen. Der Senat hat in dem angegriffenen Beschluss die Auffassung vertreten, dass die Fertigung und Aush\u00e4ndigung einer Daten-CD nicht ein &#8222;Weniger&#8220; gegen\u00fcber etwaigen, auf Herausgabe zielenden Anspr\u00fcchen darstellt, sondern etwas anderes ist. Er h\u00e4lt daran fest und erg\u00e4nzt, dass umgekehrt auch etwaige, auf Herausgabe zielende Anspr\u00fcche nicht ein &#8222;Weniger&#8220; gegen\u00fcber dem geltend gemachten Anspruch auf Fertigung und Aush\u00e4ndigung einer Daten-CD sind. Sie sind etwas anderes. Der R\u00fcgef\u00fchrer muss diesen Antrag daher unmittelbar beim FG oder beim FA, was er in eigener Verantwortung zu entscheiden hat, stellen und dort gegebenenfalls um f\u00f6rmliche Bescheidung nachsuchen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">IV.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Gerichtskosten richten sich nach Nr.&nbsp;6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz \u2011\u2011GKG\u2011\u2011 (Anlage&nbsp;1 zu \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 GKG). Es f\u00e4llt eine Festgeb\u00fchr von 66&nbsp;\u20ac an. Diese hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.190924.XS43.23.0 BFH X. 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