{"id":77170,"date":"2024-11-10T13:26:46","date_gmt":"2024-11-10T11:26:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77170"},"modified":"2024-11-10T13:26:46","modified_gmt":"2024-11-10T11:26:46","slug":"gehoersverletzung-bei-uebergehen-des-kerns-des-vorbringens-eines-beteiligten-bfh-beschluss-vom-26-september-2024-x-b-28-24","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gehoersverletzung-bei-uebergehen-des-kerns-des-vorbringens-eines-beteiligten-bfh-beschluss-vom-26-september-2024-x-b-28-24\/","title":{"rendered":"Geh\u00f6rsverletzung bei \u00dcbergehen des Kerns des Vorbringens eines Beteiligten &#8211; BFH-Beschluss vom 26. September 2024, X B 28\/24"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.260924.XB28.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, GG Art 103 Abs 1, AO \u00a7 122 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 29. Februar 2024, Az: 11 K 1562\/23<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer zentralen Frage des Rechtsstreits in den Entscheidungsgr\u00fcnden nicht ein, handelt es sich regelm\u00e4\u00dfig um eine Verletzung des Anspruchs auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs. Gleiches gilt, wenn das Gericht den erkennbaren Kerngehalt des Vortrags des Beteiligten nicht aussch\u00f6pft.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Weicht das aus dem Poststempel ersichtliche Datum von dem Absendevermerk der Beh\u00f6rde ab, geb\u00fchrt regelm\u00e4\u00dfig dem Poststempel der Vorrang.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Wenn ein Urteil angegriffen wird, das zu mehreren Verwaltungsakten (Streitgegenst\u00e4nden) ergangen ist, ist grunds\u00e4tzlich erst die Rechtsmittelbegr\u00fcndungsschrift f\u00fcr die Konkretisierung des Umfangs der Urteilsanfechtung ma\u00dfgebend. Wenn einzelne Streitgegenst\u00e4nde zwar nicht im Rubrum der Rechtsmittelschrift, wohl aber in der Rechtsmittelbegr\u00fcndungsschrift bezeichnet werden, ist das Urteil daher auch hinsichtlich dieser Streitgegenst\u00e4nde als angefochten anzusehen, sofern zuvor nicht ein ausdr\u00fccklicher und eindeutiger Rechtsmittelverzicht ausgesprochen worden ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 29.02.2024 &#8211; 11 K 1562\/23 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnchen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen. Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der \u2011\u2011im Klageverfahren nicht durch einen Prozessbevollm\u00e4chtigten vertreten gewesene\u2011\u2011 Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) erhob am 16.08.2023 Klage gegen die auf den 07.07.2023 datierte Einspruchsentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) \u00fcber Einkommensteuer 2018 und 2019 sowie Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge zur Einkommensteuer 2018 und 2019. Das Finanzgericht (FG) hat \u2011\u2011ohne Einzelheiten festzustellen\u2011\u2011 ausgef\u00fchrt, das FA habe dokumentiert, die Einspruchsentscheidung am 11.07.2023 mit einfachem Brief zur Post gegeben zu haben.<\/li><li>In der Klageschrift erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger unter anderem Folgendes:&#8220;FristenLaut Rechtsbehelfsbelehrung gilt bei Zusendung durch einfachen Brief, die Einspruchsentscheidung mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt.Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;222 ZPO, Abs.&nbsp;2, Fristberechnung, wenn das Ende einer Frist auf einen allgemeinen Feiertag f\u00e4llt, endet die Frist mit Ablauf des n\u00e4chsten Werktages. Die Einspruchsentscheidung wurde dem Kl\u00e4ger, laut Poststempel, am 12.7.23 per Post zugestellt, Anlage&nbsp;K0, somit endet die Frist am 16.08.2023, da der 15.08.2023 ein Feiertag war.&#8220;<\/li><li>Der Klageschrift war ein vom FA versandter Briefumschlag beigef\u00fcgt, der einen Poststempel vom 12.07.2023 tr\u00e4gt.<\/li><li>Das FG hat dies als Wiedereinsetzungsantrag gewertet und die Klage wegen Vers\u00e4umung der Klagefrist f\u00fcr unzul\u00e4ssig erachtet. Da die Einspruchsentscheidung am 11.07.2023 zur Post gegeben worden sei, gelte sie am 14.07.2023 als bekanntgegeben, so dass die Klagefrist am 14.08.2023 abgelaufen sei. Nichts anderes ergebe sich, wenn man den Vortrag des Kl\u00e4gers zugrunde lege, die Einspruchsentscheidung sei ihm bereits am 12.07.2023 zugestellt worden. Weitere Wiedereinsetzungsgr\u00fcnde seien nicht vorgetragen worden.<\/li><li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung am 29.02.2024 verk\u00fcndete die Einzelrichterin den Beschluss, dass die Entscheidung den Beteiligten zugestellt werde. Am 11.03.2023 \u2011\u2011noch vor Zustellung des Urteils an ihn\u2011\u2011 \u00fcbermittelte der Kl\u00e4ger dem FG einen Schriftsatz, in dem er erkl\u00e4rte, als juristischer Laie habe er auf den erst in der m\u00fcndlichen Verhandlung erteilten Hinweis des FG, dass die Klage verfristet sei, nicht sofort sachgerecht reagieren k\u00f6nnen. Die Einspruchsentscheidung sei ausweislich des von ihm vorgelegten Briefumschlags am 12.07.2023 abgesandt worden; ein anderes Datum sei dem Kl\u00e4ger nicht bekannt. Ferner f\u00fchrte er Rechtsprechung zur Frage der Fristwahrung an und beantragte, eine erneute m\u00fcndliche Verhandlung durchzuf\u00fchren. Am 12.03.2024 wurde ihm das Urteil zugestellt.<\/li><li>Mit seiner Beschwerde begehrt der Kl\u00e4ger die Zulassung der Revision wegen Verfahrensm\u00e4ngeln. Bei Einlegung der Beschwerde hat er als Streitgegenstand &#8222;wegen Einkommensteuer 2018 und 2019&#8220; angegeben. In einem nachfolgenden Fristverl\u00e4ngerungsantrag hat er keinen Streitgegenstand genannt. In der \u2011\u2011erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten\u2011\u2011 Beschwerdebegr\u00fcndung hei\u00dft es demgegen\u00fcber &#8222;wegen Einkommensteuer 2018 und 2019 und Versp\u00e4tungszuschlag zur Einkommensteuer 2018 und 2019&#8220;.<\/li><li>Das FA h\u00e4lt die Beschwerde wegen Nichterf\u00fcllung der Darlegungsanforderungen f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Der Gegenstand der Beschwerde beschr\u00e4nkt sich nicht allein auf die Einkommensteuer 2018 und 2019, sondern umfasst auch die Festsetzungen der Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge zur Einkommensteuer 2018 und 2019.<\/li><li>Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hemmt die rechtzeitige Einlegung eines Rechtsmittels grunds\u00e4tzlich den Eintritt der Rechtskraft f\u00fcr das gesamte angefochtene Urteil. Deshalb schadet es nicht, wenn ein bestimmter Verwaltungsakt zwar nicht in der Rechtsmitteleinlegungsschrift bezeichnet wird, wohl aber in der Rechtsmittelbegr\u00fcndungsschrift. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zuvor ein ausdr\u00fccklicher und eindeutiger Rechtsmittelverzicht ausgesprochen wird (zum Ganzen Senatsbeschluss vom 11.05.2010&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;183\/09, BFH\/NV 2010, 2077, Rz&nbsp;2, m.w.N.). Auch im umgekehrten Fall \u2011\u2011in der Rechtsmittelbegr\u00fcndung werden weniger Streitgegenst\u00e4nde genannt als in der Rechtsmittelschrift\u2011\u2011 wird erst in der Rechtsmittelbegr\u00fcndung die Konkretisierung der Streitgegenst\u00e4nde vorgenommen (Senatsurteil vom 09.07.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;9\/17, BFHE 265, 354, BStBl II 2021, 418, Rz&nbsp;21, m.w.N.).<\/li><li>Vorliegend hat der Kl\u00e4ger die Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge zwar nicht in der Beschwerdeschrift, wohl aber ausdr\u00fccklich im Rubrum der Beschwerdebegr\u00fcndungsschrift als Streitgegenst\u00e4nde benannt. Einen ausdr\u00fccklichen und eindeutigen Rechtsmittelverzicht hat er nicht erkl\u00e4rt. Damit steht die Nichterw\u00e4hnung der Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge in der Beschwerdeschrift ihrer \u2011\u2011weiteren\u2011\u2011 Einbeziehung in den Rechtsstreit nicht entgegen.<\/li><li>2. Die so ausgelegte Beschwerde ist begr\u00fcndet. Es liegt ein vom Kl\u00e4ger geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Die vom Kl\u00e4ger \u2011\u2011jedenfalls sinngem\u00e4\u00df\u2011\u2011 erhobene R\u00fcge, das FG habe in verfahrensfehlerhafter Weise seinen Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs verletzt, indem es den Kern des Kl\u00e4gervorbringens nicht zur Kenntnis genommen habe, greift durch.<\/li><li>a) Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes) verpflichtet das Gericht dazu, die Ausf\u00fchrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw\u00e4gung zu ziehen. Auch wenn nach einer in der h\u00f6chstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung vielfach verwendeten Formel grunds\u00e4tzlich davon auszugehen ist, dass dies geschehen ist, selbst wenn das Gericht Vorbringen in den Gr\u00fcnden seiner Entscheidung nicht ausdr\u00fccklich bescheidet, liegt ein Versto\u00df gegen die Pflicht zur Ber\u00fccksichtigung von Vorbringen vor, wenn im Einzelfall besondere Umst\u00e4nde gegeben sind, die verdeutlichen, dass erhebliches Vorbringen eines Beteiligten entweder \u00fcberhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. So kann es sich verhalten, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer zentralen Frage des Rechtsstreits in den Entscheidungsgr\u00fcnden nicht eingeht (vgl. zum Ganzen Beschl\u00fcsse des Bundesverfassungsgerichts vom 05.07.2013&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1018\/13, Monatsschrift f\u00fcr Deutsches Recht 2013, 1113, Rz&nbsp;14&nbsp;f. und vom 17.09.2020&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1605\/16, Neue Juristische Wochenschrift \u2011\u2011NJW\u2011\u2011 2021, 50, Rz&nbsp;14; Beschl\u00fcsse des Bundesgerichtshofs vom 24.03.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;179\/13, NJW 2015, 2125, Rz&nbsp;11 und vom 23.04.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;35\/23, NJW 2024, 2393, Rz&nbsp;12; Senatsbeschluss vom 13.08.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;26\/20, BFH\/NV 2021, 201, Rz&nbsp;19&nbsp;f., alle m.w.N.).<\/li><li>b) Vorliegend hatte der Kl\u00e4ger in seiner Klageschrift \u2011\u2011entgegen der Annahme des FG\u2011\u2011 keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Der Begriff &#8222;Wiedereinsetzung&#8220; findet sich in der gesamten Klageschrift nicht. Der Kl\u00e4ger weist in seiner Beschwerdebegr\u00fcndung vielmehr zu Recht darauf hin, dass der Kern seines Vortrags darin gelegen habe, die Klagefrist sei erst am 16.08.2023 abgelaufen, und diese rechtliche Schlussfolgerung nur dann schl\u00fcssig sei, wenn man davon ausgehe, dass der Kl\u00e4ger durch die Vorlage des Briefumschlags mit dem Poststempel &#8222;12.07.2023&#8220; habe belegen wollen, dass die Einspruchsentscheidung erst am 12.07.2023 zur Post gegeben worden sei.<\/li><li>Das FG hat hingegen ausschlie\u00dflich die w\u00f6rtliche Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers herangezogen, die Einspruchsentscheidung sei ihm &#8222;laut Poststempel, am 12.7.23 per Post zugestellt&#8220; worden. Damit hat es den \u2011\u2011ohne Weiteres erkennbaren\u2011\u2011 Kern des Vortrags des Kl\u00e4gers aber nicht ausgesch\u00f6pft. Die w\u00f6rtliche Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers konnte offensichtlich nicht zutreffen. Zum einen kann eine Briefsendung, die \u2011\u2011was der Kl\u00e4ger zumindest glaubhaft gemacht hatte\u2011\u2011 einen Poststempel vom 12.07.2023 tr\u00e4gt, dem Adressaten nicht schon am selben Tage zugehen. Zum anderen ist die Einspruchsentscheidung dem Kl\u00e4ger auch nicht &#8222;zugestellt&#8220;, sondern mit einfachem Brief \u00fcbermittelt worden. Das FG h\u00e4tte daher die w\u00f6rtliche \u00c4u\u00dferung des Kl\u00e4gers, bei dem es sich erkennbar um einen juristischen Laien handelt, dahingehend auslegen m\u00fcssen, dass das wirklich Gewollte im Prozess zum Tragen gekommen w\u00e4re. Ergebnis dieser Auslegung h\u00e4tte \u2011\u2011wie vom Kl\u00e4ger in der Beschwerdebegr\u00fcndung zutreffend vorgetragen\u2011\u2011 nur sein k\u00f6nnen, dass der Kl\u00e4ger hat vortragen wollen, die Einspruchsentscheidung sei ausweislich des vorgelegten Briefumschlags mit dem Poststempel am 12.07.2023 zur Post gegeben worden, so dass die Klagefrist erst am 16.08.2023 abgelaufen und damit gewahrt worden sei. Mit diesem Kern des \u2011\u2011sachgerecht ausgelegten\u2011\u2011 Vorbringens des Kl\u00e4gers hat sich das FG in seiner Entscheidung nicht befasst.<\/li><li>c) Der Kl\u00e4ger hat sich zwar nicht ausdr\u00fccklich auf einen Geh\u00f6rsversto\u00df berufen. Bei Verfahrensm\u00e4ngeln gen\u00fcgt es aber, wenn der Beschwerdef\u00fchrer die Tatsachen vortr\u00e4gt, die den Verfahrensmangel ergeben; er muss nicht auch die verletzte Vorschrift des Verfahrensrechts bezeichnen (Senatsbeschluss vom 19.09.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;138\/11, BFH\/NV 2013, 63, Rz&nbsp;13). Hier enth\u00e4lt die Beschwerdebegr\u00fcndung s\u00e4mtliche Tatsachen, aus denen sich der Verfahrensmangel in Gestalt eines Geh\u00f6rsversto\u00dfes ergibt.<\/li><li>3. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr angezeigt, nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen. F\u00fcr das weitere Verfahren weist der Senat \u2011\u2011ohne Bindungswirkung f\u00fcr das FG\u2011\u2011 auf die folgenden Punkte hin:<\/li><li>a) Nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung ist regelm\u00e4\u00dfig vorrangig der Poststempel heranzuziehen, wenn das daraus ersichtliche Datum von dem Absendevermerk der Beh\u00f6rde abweicht (BFH-Urteile vom 18.07.1986&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;216\/81, BFH\/NV 1987, 12, unter 1.b&nbsp;aa; vom 09.10.1962&nbsp;&#8211; I&nbsp;313\/61&nbsp;U, BFHE 76, 70, BStBl III 1963, 25 und vom 29.10.1974&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;37\/73, BFHE 114, 5, BStBl II 1975, 155; vgl. auch das vom Kl\u00e4ger zitierte Urteil des FG Hamburg vom 05.02.2015&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;201\/14, Betriebs-Berater 2015, 1044, unter B.I.). Dies gilt allerdings nicht bei privaten Postdienstleistern, wenn festgestellt wird, dass diese den Stempelaufdruck derart vordatieren, dass er im Regelfall den Tag des Eingangs der Postsendung beim Empf\u00e4nger aufweist (Senatsbeschluss vom 07.12.2010&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;212\/09, BFH\/NV 2011, 564, Rz&nbsp;10).<\/li><li>b) Dar\u00fcber hinaus r\u00fcgt der Kl\u00e4ger zu Recht, das FG habe keine n\u00e4heren Feststellungen zur Ausgestaltung des Absendevorgangs im FA getroffen. Ein Absendevermerk dokumentiert die Aufgabe zur Post grunds\u00e4tzlich nur dann, wenn er von der Poststelle des FA stammt (BFH-Entscheidungen vom 09.12.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;52\/07, BFH\/NV 2010, 824, Rz&nbsp;27 und vom 26.02.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;108\/20, BFH\/NV 2021, 929, Rz&nbsp;9, 11). Ob dies vorliegend der Fall ist, ist offen geblieben.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>5. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.260924.XB28.24.0 BFH X. Senat FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, GG Art 103 Abs 1, AO \u00a7 122 Abs 2 vorgehend FG M\u00fcnchen, 29. Februar 2024, Az: 11 K 1562\/23 Leits\u00e4tze 1. NV: Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer zentralen Frage des Rechtsstreits in den Entscheidungsgr\u00fcnden nicht &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gehoersverletzung-bei-uebergehen-des-kerns-des-vorbringens-eines-beteiligten-bfh-beschluss-vom-26-september-2024-x-b-28-24\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Geh\u00f6rsverletzung bei \u00dcbergehen des Kerns des Vorbringens eines Beteiligten &#8211; BFH-Beschluss vom 26. 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