{"id":77172,"date":"2024-11-10T13:27:20","date_gmt":"2024-11-10T11:27:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77172"},"modified":"2024-11-10T13:27:20","modified_gmt":"2024-11-10T11:27:20","slug":"nachhaltige-erfindertaetigkeit-divergenz-bfh-beschluss-vom-08-oktober-2024-viii-b-73-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/nachhaltige-erfindertaetigkeit-divergenz-bfh-beschluss-vom-08-oktober-2024-viii-b-73-23\/","title":{"rendered":"Nachhaltige Erfindert\u00e4tigkeit &#8211; Divergenz &#8211; BFH-Beschluss vom 08. Oktober 2024, VIII B 73\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.081024.VIIIB73.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2, EStG \u00a7 15 Abs 2 S 1, EStG \u00a7 18 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 18. Juli 2023, Az: 12 K 1458\/22<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Eine nachhaltige und damit steuerbare Erfindert\u00e4tigkeit kann vorliegen, wenn der Erfinder oder sein Patentanwalt im Verfahren auf Erteilung des Patents die technische Verwertungsreife der Erfindung f\u00f6rdern. Hiervon abzugrenzen ist die typische T\u00e4tigkeit des Patentanwalts im Verfahren auf Erteilung des Patents, die keine erfinderische T\u00e4tigkeit darstellt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Hat das Finanzgericht (FG) keine Grunds\u00e4tze aufgestellt, die von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung abweichen, kann die Zulassung wegen Divergenz nicht mit der Begr\u00fcndung erreicht werden, ein anderes FG sei in derselben Frage von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs abgewichen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 18.07.2023 &#8211; 12 K 1458\/22 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist nicht begr\u00fcndet. Das Finanzgericht (FG) hat sein Urteil kumulativ begr\u00fcndet. Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich der zweiten Begr\u00fcndung (nachhaltige und deshalb steuerbare Erfindert\u00e4tigkeit wegen nachfolgender Anmeldung weiterer \u00e4hnlicher Patente) ein Zulassungsgrund vorliegt, da es hinsichtlich der ersten Begr\u00fcndung (nachhaltige Erfindert\u00e4tigkeit wegen F\u00f6rderung der anf\u00e4nglich nicht gegebenen Verwertungsreife) bereits an einem Zulassungsgrund fehlt.<\/li><li>1. Die Revision ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zur Rechtsfortbildung nicht erforderlich. Die Rechtslage ist durch den BFH hinreichend gekl\u00e4rt.<\/li><li>a) Eine zumindest vor\u00fcbergehend (\u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes) nachhaltige und deshalb steuerbare Erfindert\u00e4tigkeit ist anzunehmen, wenn sie planm\u00e4\u00dfig ausge\u00fcbt wird. Dabei muss sich die Nachhaltigkeit auf die Erfindert\u00e4tigkeit selbst beziehen; auf die Verwertung der Erfindung hat die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang nicht abgestellt. Eine nachhaltige Erfindert\u00e4tigkeit ist danach etwa zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige wiederholt erfinderisch t\u00e4tig wird, um auf den erfinderischen Gedanken zu kommen, oder weil die Erfindung im Zeitpunkt ihrer Entstehung noch nicht verwertungsreif ist, so dass weitere T\u00e4tigkeiten des Erfinders erforderlich sind, um die technische Verwertungsreife der Erfindung zu f\u00f6rdern oder herzustellen. Die vor\u00fcbergehende T\u00e4tigkeit ist auch dann nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige letztlich nur eine Erfindung macht (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.1998&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;29\/97, BFHE 186, 351, BStBl II 1998, 567).<\/li><li>Davon abzugrenzen ist die typische T\u00e4tigkeit des Patentanwalts im Verfahren auf Erteilung des Patents. Sie stellt keine auf Wiederholung angelegte erfinderische T\u00e4tigkeit dar und dient nicht der F\u00f6rderung der (technischen) Verwertungsreife der Erfindung. In diesem Sinne hat der BFH im Urteil vom 18.06.1998&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;29\/97 (BFHE 186, 351, BStBl II 1998, 567) Patentanmeldungen allein nicht als Ausdruck nachhaltiger T\u00e4tigkeit beurteilt, sondern nur solche T\u00e4tigkeiten, die die technische Verwertungsreife f\u00f6rdern.<\/li><li>Da der Steuerpflichtige selbst das Merkmal der nachhaltigen T\u00e4tigkeit erf\u00fcllen muss, k\u00f6nnen nur solche T\u00e4tigkeiten ber\u00fccksichtigt werden, die ihm pers\u00f6nlich zurechenbar sind, weil er sie entweder selbst ausf\u00fchrt oder diese von Dritten in seinem Auftrag ausgef\u00fchrt werden. Fehlt es an einer nachhaltigen T\u00e4tigkeit, weil die Erfindung ein einmaliger Akt und von vornherein ohne weitere T\u00e4tigkeiten des Erfinders verwertungsreif war, handelt es sich (mangels Nachhaltigkeit der Bet\u00e4tigung) um eine nicht steuerbare sogenannte Zufallserfindung (zum Ganzen: BFH-Urteil vom 10.09.2003&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;26\/02, BFHE 203, 448, BStBl II 2004, 218).<\/li><li>b) Vor diesem Hintergrund besteht kein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine Rechtsfortbildung in Bezug auf die von den Kl\u00e4gern und Beschwerdef\u00fchrern (Kl\u00e4ger) als kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig angesehene Frage: Erfordert eine Erarbeitung einer ver\u00e4nderten L\u00f6sung einer technischen Aufgabe im Rahmen eines Patentanmeldungsverfahrens als ge\u00e4nderte Mitteilung des Erfindergedankens stets eine T\u00e4tigkeit des Erfinders, die zu einer nachhaltigen T\u00e4tigkeit des Erfinders f\u00fchrt, auch wenn diese Erarbeitung einer ver\u00e4nderten L\u00f6sung einer technischen Aufgabe von einem beauftragten Patentanwalt ausgef\u00fchrt wird und sogar, wenn es sich lediglich um die Zusammenfassung einzelner bereits in diesem Verfahren angemeldeter Patentanspr\u00fcche handelt?<\/li><li>Die Frage, ob die im Patentverfahren vom Patentanwalt entfaltete T\u00e4tigkeit der F\u00f6rderung und Herstellung der Verwertungsreife der Erfindung gedient und mithin zu einer nachhaltigen Erfindert\u00e4tigkeit gef\u00fchrt hat oder ob es sich um die typische T\u00e4tigkeit eines Patentanwalts gehandelt hat, die nicht der Erfindert\u00e4tigkeit zuzurechnen ist, muss anhand der bisherigen Rechtsprechung vom FG in tats\u00e4chlicher Hinsicht beurteilt werden. Die Beschwerde zeigt jenseits des Individualinteresses am Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Gesichtspunkte auf, die zu einer Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung Veranlassung geben w\u00fcrden.<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4ger meinen, dem FG Hamburg (Urteil vom 12.12.2005&nbsp;&#8211; VI&nbsp;18\/04, Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 661) sei dahin zu folgen, dass selbst die Erarbeitung der technischen L\u00f6sungsm\u00f6glichkeiten durch den Patentanwalt noch eine typische T\u00e4tigkeit des Patentanwalts und keine dem Erfinder zurechenbare T\u00e4tigkeit zur Ausarbeitung der Erfindung sei, l\u00e4ge darin keine Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung, sondern eine \u00c4nderung. Denn die Ansicht des FG Hamburg ist mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH nicht zu vereinbaren, wonach T\u00e4tigkeiten zur F\u00f6rderung oder Herstellung der technischen Verwertungsreife der Erfindung zur Nachhaltigkeit der Erfindert\u00e4tigkeit f\u00fchren, unabh\u00e4ngig davon, ob sie der Erfinder in Person ausf\u00fchrt oder ob er sie durch eine andere Person in seinem Auftrag ausf\u00fchren l\u00e4sst. Die andere Person kann auch der Patentanwalt sein. Damit liegt der bisherigen Rechtsprechung des BFH auch die Aussage zugrunde, dass T\u00e4tigkeiten zur F\u00f6rderung oder Herstellung der technischen Verwertungsreife nicht zu den typischen T\u00e4tigkeiten des Patentanwalts im Patentanmeldungsverfahren z\u00e4hlen. Der Senat sieht keine Veranlassung, die bisherige Rechtsprechung in dieser Frage einer Revision zu unterziehen. Gr\u00fcnde daf\u00fcr hat die Beschwerde auch nicht aufgezeigt.<\/li><li>Die Feststellung und W\u00fcrdigung, ob der Patentanwalt im Verfahren auf Erteilung des Patents auch eine T\u00e4tigkeit entfaltet hat, die der F\u00f6rderung oder Herstellung der Verwertungsreife gedient hat und die dem Erfinder in dem Sinne zurechenbar ist, dass sie bei ihm zur Annahme einer nachhaltigen und steuerbaren Erfindert\u00e4tigkeit f\u00fchrt, liegt auf tats\u00e4chlichem Gebiet und betrifft in erster Linie den Einzelfall. Die Umst\u00e4nde des Einzelfalls eignen sich regelm\u00e4\u00dfig nicht f\u00fcr eine Verallgemeinerung und k\u00f6nnen deshalb nicht zum Gegenstand einer Rechtsfortbildung gemacht werden.<\/li><li>So liegt der Streitfall. Ob der Kl\u00e4ger als Patentanwalt lediglich im Verfahren bereits formulierte Patentanspr\u00fcche zusammengefasst und damit nur die Eintragungsreife gef\u00f6rdert oder ob er auch die technische Verwertungsreife der Idee gef\u00f6rdert hat, muss das FG beurteilen. Eine \u00fcber den Einzelfall hinausweisende Frage wird damit nicht aufgeworfen.<\/li><li>2. Die Revision ist auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Ob das FG Hamburg in der zitierten Entscheidung von der Rechtsprechung des BFH abgewichen ist, bedarf letztlich keiner Entscheidung, weil die Revision deshalb nicht zugelassen werden k\u00f6nnte, da die Divergenz im Revisionsverfahren nicht beseitigt werden kann, denn eine \u00c4nderung der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung ist \u2011\u2011wie dargelegt\u2011\u2011 nicht veranlasst (vgl. Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;115 Rz&nbsp;202, m.w.N.). Demgegen\u00fcber ist das FG in dem angefochtenen Urteil erkennbar von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung ausgegangen und hat keine davon abweichenden Rechtss\u00e4tze aufgestellt. Etwas anderes behaupten auch die Kl\u00e4ger nicht. Wenn das FG bei der Anwendung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze auf den Einzelfall zu einer L\u00f6sung gefunden h\u00e4tte, die diesen Grunds\u00e4tzen widerspr\u00e4che, l\u00e4ge darin nur ein materiell-rechtlicher Fehler der Rechtsanwendung, der grunds\u00e4tzlich nicht zur Zulassung der Revision f\u00fchren k\u00f6nnte.<\/li><li>3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO). Insbesondere liegt eine \u00dcberraschungsentscheidung nicht vor (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r). Die Kl\u00e4ger vermissen insofern einen eindeutigen Hinweis des FG, dass bereits die T\u00e4tigkeit im Patentverfahren zur Nachhaltigkeit der Erfindert\u00e4tigkeit gef\u00fchrt haben k\u00f6nnte. Damit h\u00e4tten sie nicht rechnen m\u00fcssen, da im gesamten Verfahren davor nur die Frage er\u00f6rtert worden sei, ob die nachfolgenden Erfindert\u00e4tigkeiten des Kl\u00e4gers auf die steuerliche Beurteilung seiner ersten Erfindung zur\u00fcckstrahlen k\u00f6nnten.<\/li><li>Die Behauptung der Kl\u00e4ger, sie seien deshalb von dem Urteil \u00fcberrascht worden und h\u00e4tten sich zu der Frage der origin\u00e4r nachhaltigen Erfindert\u00e4tigkeit nicht \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen, trifft nicht zu. Unabh\u00e4ngig davon, dass das FG nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH nicht dazu verpflichtet ist, die (fachkundig vertretenen) Beteiligten im Rechtsgespr\u00e4ch auf seine (vorl\u00e4ufige) Rechtsansicht hinzuweisen, hat das FG ausweislich des Protokolls mit den Beteiligten unter anderem die Frage er\u00f6rtert, ob der Kl\u00e4ger als Patentanwalt im Verfahren auf Erteilung des Patents (auch) eine T\u00e4tigkeit entfaltet hat, die die Verwertungsreife der Erfindung gef\u00f6rdert hat. Die Kl\u00e4ger haben das verneint und dazu erkl\u00e4rt, dass nach ihrer Auffassung die Beschreibung der Aufgabe bereits eine T\u00e4tigkeit des Patentanwalts sei. Allein daraus ergibt sich, dass die Frage, ob der Kl\u00e4ger schon bei seiner ersten Erfindung und ohne R\u00fccksicht auf seine nachfolgende Erfindert\u00e4tigkeit eine nachhaltige Erfindert\u00e4tigkeit entfaltet hat, Gegenstand der Er\u00f6rterung gewesen ist, so dass es f\u00fcr die Kl\u00e4ger nicht \u00fcberraschend sein konnte, wenn das FG sein Urteil auf diesen Punkt st\u00fctzt.<\/li><li>4. Einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgr\u00fcnde bedarf es nicht (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.081024.VIIIB73.23.0 BFH VIII. Senat FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2, EStG \u00a7 15 Abs 2 S 1, EStG \u00a7 18 Abs 2 vorgehend FG M\u00fcnchen, 18. Juli 2023, Az: 12 K 1458\/22 Leits\u00e4tze 1. 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