{"id":77174,"date":"2024-11-10T13:28:04","date_gmt":"2024-11-10T11:28:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77174"},"modified":"2024-11-10T13:28:04","modified_gmt":"2024-11-10T11:28:04","slug":"besteuerung-von-abfindungen-nach-dem-dba-frankreich-1959-2001-grenzgaengerregelung-bfh-urteil-vom-01-august-2024-vi-r-52-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/besteuerung-von-abfindungen-nach-dem-dba-frankreich-1959-2001-grenzgaengerregelung-bfh-urteil-vom-01-august-2024-vi-r-52-20\/","title":{"rendered":"Besteuerung von Abfindungen nach dem DBA-Frankreich 1959\/2001 &#8211; Grenzg\u00e4ngerregelung &#8211; BFH-Urteil vom 01. August 2024, VI R 52\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.010824.VIR52.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 19, EStG \u00a7 24 Nr 1, EStG \u00a7 49 Abs 1 Nr 4 Buchst d, DBA FRA Art 13 Abs 1, DBA FRA Art 13 Abs 5, FGO \u00a7 118 Abs 2, OECDMustAbk Art 15 Abs 1, OECD-MA Art 15 Abs 1, EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 11. Februar 2020, Az: 6 K 1055\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Dem Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland betreffend eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Aufl\u00f6sung eines Dienstverh\u00e4ltnisses nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich 1959\/2001 steht \u2011\u2011jedenfalls, soweit die Abfindung auf die Zeit entf\u00e4llt, in der der (damals unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige) Arbeitnehmer im Inland gewohnt und gearbeitet hat\u2011\u2011 die sogenannte Grenzg\u00e4ngerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich 1959\/2001 nicht entgegen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 11.02.2020 &#8211; 6 K 1055\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>I. Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) hatte bis zum 31.10.2005 seinen Wohnsitz im Inland. Seither ist sein ausschlie\u00dflicher Wohnsitz in X (Franz\u00f6sische Republik \u2011\u2011Frankreich\u2011\u2011) belegen.<\/li><li>Vom 06.02.1995 bis zum 30.06.2015 und damit f\u00fcr die Dauer von 245&nbsp;Monaten stand er in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis mit einem Unternehmen des A Konzerns (bis zum 31.08.2002 mit der B&nbsp;AG, ab dem 01.09.2002 mit der C&nbsp;AG). Besch\u00e4ftigt war der Kl\u00e4ger im gesamten Zeitraum im A Werk in Y.<\/li><li>F\u00fcr den Zeitraum Februar 1995 bis Oktober 2005 (129&nbsp;Monate) f\u00fchrte der Arbeitgeber aufgrund des inl\u00e4ndischen Wohnsitzes des Kl\u00e4gers die einbehaltene Lohnsteuer und sonstigen Lohnsteuerabzugsbetr\u00e4ge an das zust\u00e4ndige Finanzamt ab.<\/li><li>Von November 2005 bis einschlie\u00dflich Juni 2015 (116&nbsp;Monate) wurde der Kl\u00e4ger aufgrund entsprechender Freistellungsbescheinigungen des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) als sogenannter Grenzg\u00e4nger gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Franz\u00f6sischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und \u00fcber gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21.07.1959 (BGBl II 1961, 398, BStBl I 1961, 343) i.d.F. des Zusatzabkommens vom 20.12.2001 (BGBl II 2002, 2372, BStBl I 2002, 892) \u2011\u2011DBA-Frankreich 1959\/2001\u2011\u2011 von der deutschen Lohnsteuer freigestellt. Die laufenden Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus seinem inl\u00e4ndischen Arbeitsverh\u00e4ltnis wurden in Frankreich der Einkommensbesteuerung unterworfen.<\/li><li>Am 28.07.2014 \u00fcberreichte der Arbeitgeber dem Kl\u00e4ger eine &#8222;individuelle Berechnungsgrundlage f\u00fcr eine Ausscheidensvereinbarung&#8220;, wonach dem Kl\u00e4ger f\u00fcr den Fall des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags zum 30.09.2014 (Turbo) die Zahlung einer Abfindung in H\u00f6he von 213.950,40&nbsp;\u20ac und f\u00fcr den Fall des Abschlusses zum 30.11.2014 (ohne Turbo) die Zahlung einer Abfindung in H\u00f6he von 167.042&nbsp;\u20ac in Aussicht gestellt wurde. Zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags kam es nicht.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erhielt zuletzt ein monatliches Bruttogehalt in H\u00f6he von 4.901,40&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Mit Schreiben vom 19.12.2014 k\u00fcndigte der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem Kl\u00e4ger aus &#8222;verhaltensbedingten Gr\u00fcnden fristgerecht zum 30.06.2015&#8220;. Der Betriebsrat widersprach dieser K\u00fcndigung.<\/li><li>Am 08.01.2015 erhob der Kl\u00e4ger vor dem Arbeitsgericht K\u00fcndigungsschutzklage.<\/li><li>Mit Schreiben vom 27.02.2015 sprach der Arbeitgeber eine weitere verhaltensbedingte K\u00fcndigung zum 30.09.2015 sowie ebenfalls mit Schreiben vom 27.02.2015 eine weitere au\u00dferordentliche fristlose K\u00fcndigung, hilfsweise eine fristgerechte K\u00fcndigung zum 30.09.2015 aus.<\/li><li>Ab dem 11.02.2015 war der Kl\u00e4ger von seinem Arbeitgeber &#8222;unwiderruflich unter Anrechnung der Urlaubsanspr\u00fcche bis zum Ende der K\u00fcndigungsfrist am 30.06.2015&#8220; freigestellt.<\/li><li>Das Verfahren wegen K\u00fcndigungsschutz sowie ein zugleich gef\u00fchrtes Verfahren auf Zahlung ausstehenden Arbeitslohns endeten gem\u00e4\u00df Beschluss des Arbeitsgerichts vom 30.06.2015 mit folgendem Vergleich:<br \/><br \/>&#8222;1. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien endet auf Veranlassung der Beklagten aus betrieblichen Gr\u00fcnden unter Einhaltung der ordentlichen K\u00fcndigungsfrist zum 30.06.2015.<br \/><br \/>2. Der Kl\u00e4ger wird unter Anrechnung auf Urlaub und Zeitguthaben bezahlt von der Arbeitsleistung bis 30.06.2015 freigestellt. Die Beklagte rechnet das Arbeitsverh\u00e4ltnis bis dahin ordnungsgem\u00e4\u00df ab und zahlt dem Kl\u00e4ger das sich daraus ergebende Nettoentgelt aus.<br \/><br \/>3. Die Beklagte zahlt an den Kl\u00e4ger eine Abfindung i.H.v.&nbsp;180.000&nbsp;EUR brutto in entsprechender Anwendung der \u00a7\u00a7&nbsp;9,&nbsp;10 KSchG. Die Abfindung ist bereits jetzt entstanden und wird mit der letzten Entgeltabrechnung f\u00e4llig.<br \/>\u2026&#8220;<\/li><li>Durch Freistellungsbescheinigung vom 08.01.2015 bescheinigte das FA dem Arbeitgeber des Kl\u00e4gers widerruflich, dass bei dem Kl\u00e4ger als Grenzg\u00e4nger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;39b Abs.&nbsp;6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab 01.01.2015 und l\u00e4ngstens bis zum 31.12.2017 vom Lohnsteuerabzug abgesehen werden k\u00f6nne.<\/li><li>Gegen\u00fcber seinem Arbeitgeber erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger am 08.07.2015 schriftlich, dass er seinen Wohnsitz in Frankreich auch nach Auszahlung der Abfindung aufrechterhalten und weder er noch seine Familienangeh\u00f6rigen in die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) zur\u00fcckkehren werden.<\/li><li>Am 13.07.2015 teilte der Arbeitgeber des Kl\u00e4gers dem FA seine Rechtsauffassung zur Besteuerung der Abfindungszahlung des Kl\u00e4gers mit, wonach diese als Entsch\u00e4digung nur insoweit der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht unterliege, als die zuvor ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit der inl\u00e4ndischen Besteuerung unterlegen habe. Der Arbeitgeber bat um Best\u00e4tigung seiner Rechtsauffassung durch das FA sowie um eine Bescheinigung f\u00fcr beschr\u00e4nkt Steuerpflichtige nach \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;3 EStG.<\/li><li>Mit &#8222;Bescheinigung f\u00fcr den Lohnsteuerabzug 2015 bei beschr\u00e4nkter Einkommensteuerpflicht nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 und 3 EStG&#8220; vom 06.08.2015 bescheinigte das FA dem Arbeitgeber, dass von einem steuerpflichtigen Arbeitslohn in H\u00f6he von 94.775,51&nbsp;\u20ac (=&nbsp;129\/245 von 180.000&nbsp;\u20ac) Lohnsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag unter Anwendung der Steuerklasse&nbsp;I einzubehalten seien. Auf dieser Bescheinigung vermerkte das FA: &#8222;Steuerfrei sind 116\/245 von 180.000&nbsp;\u20ac =&nbsp;85.224,49&nbsp;\u20ac.&#8220;<\/li><li>Demgem\u00e4\u00df behielt der Arbeitgeber des Kl\u00e4gers von dem Abfindungsbetrag Lohnsteuer in H\u00f6he von 31.131&nbsp;\u20ac sowie Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von 1.712,20&nbsp;\u20ac ein und f\u00fchrte diese Betr\u00e4ge im Streitjahr (2015) an das FA ab.<\/li><li>Daraufhin beantragte der Kl\u00e4ger beim FA sinngem\u00e4\u00df die Freistellung von diesen Abzugsbetr\u00e4gen. Sein Arbeitgeber habe die Lohnsteuer und sonstigen Lohnsteuerabzugsbetr\u00e4ge zu Unrecht einbehalten und an das FA abgef\u00fchrt. Denn als Grenzg\u00e4nger sei er mit seinen inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in Frankreich und nicht in Deutschland steuerpflichtig.<\/li><li>Mit Schreiben vom 12.04.2016, das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, lehnte das FA dies ab. Der Abfindungsbetrag sei entsprechend der Dauer des Innehabens des inl\u00e4ndischen Wohnsitzes im Verh\u00e4ltnis zur Dauer des Dienstverh\u00e4ltnisses aufzuteilen und insoweit (129\/245) im Inland steuerbar. Der anteilige Lohnsteuer-Einbehalt sei daher zu Recht erfolgt.<\/li><li>Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1469 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ab.<\/li><li>W\u00e4hrend des Klageverfahrens setzte das FA mit Bescheid vom 11.12.2019 \u00fcber die Erstattung von Lohnsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag unter Anwendung der sogenannten F\u00fcnftelregelung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;39b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 und 9 i.V.m. \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG sowie unter Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass der Kl\u00e4ger verheiratet ist und zwei Kinder hat, Lohnsteuer in H\u00f6he von 21.891&nbsp;\u20ac und Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von 1.204&nbsp;\u20ac als Erstattungsbetr\u00e4ge fest und zahlte diese an den Kl\u00e4ger aus.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Er beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das FG-Urteil, die Einspruchsentscheidung vom 13.03.2018 sowie den Bescheid des FA vom 12.04.2016 aufzuheben und das FA zu verpflichten, einen Freistellungsbescheid dergestalt zu erlassen, dass der Kl\u00e4ger auch von der noch einbehaltenen Lohnsteuer in H\u00f6he von 9.240&nbsp;\u20ac und dem einbehaltenen Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von 508&nbsp;\u20ac freigestellt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>II. Die Revision des Kl\u00e4gers ist unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Kl\u00e4ger keinen Anspruch auf eine weitere steuerliche Freistellung der Abfindung, als vom FA bislang gew\u00e4hrt, hat.<\/li><li>1. Der Kl\u00e4ger unterliegt mit seinen inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;4 EStG, da er seit dem 01.11.2005 in Deutschland weder seinen Wohnsitz noch seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat. Dies steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit. Der Senat sieht daher insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>2. Nach \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;d EStG sind inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte auch solche Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, die als Entsch\u00e4digung im Sinne des \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 EStG f\u00fcr die Aufl\u00f6sung eines Dienstverh\u00e4ltnisses gezahlt werden, soweit die f\u00fcr die zuvor ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit bezogenen Eink\u00fcnfte der inl\u00e4ndischen Besteuerung unterlegen haben.<\/li><li>a) Von \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;d EStG werden daher auch Entsch\u00e4digungen erfasst, die \u2011\u2011wie vorliegend\u2011\u2011 (wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG als Ersatz f\u00fcr entgangene oder entgehende Einnahmen gew\u00e4hrt werden.<\/li><li>b) Nach den tats\u00e4chlichen und den Senat bindenden Feststellungen (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) des FG hat der Kl\u00e4ger im Streitjahr im Zusammenhang mit der vorzeitigen Aufl\u00f6sung seines Dienstvertrags von seinem Arbeitgeber &#8222;in entsprechender Anwendung der \u00a7\u00a7&nbsp;9, 10 KSchG&#8220; eine Entsch\u00e4digung als Ausgleich f\u00fcr den Verlust des Arbeitsplatzes und die dadurch entgehenden Einnahmen (\u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG) erhalten.<\/li><li>aa) Die Auslegung von Vertr\u00e4gen geh\u00f6rt zu den tats\u00e4chlichen Feststellungen im Sinne des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO, die das Revisionsgericht nur darauf \u00fcberpr\u00fcfen kann, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln (\u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs), die Denkgesetze und m\u00f6gliche Erfahrungss\u00e4tze zutreffend angewendet worden sind. Ist demgem\u00e4\u00df die W\u00fcrdigung durch das Tatsachengericht zwar nicht zwingend, aber doch m\u00f6glich, so ist sie revisionsrechtlich bindend (Senatsurteil vom 09.05.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;43\/16, Rz&nbsp;18, m.w.N.).<\/li><li>bb) Danach ist der unter Ber\u00fccksichtigung des Wortlauts des am 30.06.2015 geschlossenen Vergleichs, der Dauer des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses, der Erl\u00e4uterungen des Arbeitgebers und dessen fr\u00fcheren Abfindungsangeboten gefundene Schluss des FG, die Parteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens seien darin einig gewesen, dass die Abfindung als Ausgleich f\u00fcr den Schaden des Kl\u00e4gers gezahlt wird, der durch den Verlust seines Arbeitsplatzes und die damit wegfallenden laufenden Lohneinnahmen entsteht, revisionsrechtlich nicht nur m\u00f6glich, sondern naheliegend.<\/li><li>c) Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zudem gekl\u00e4rt, dass eine solche Entsch\u00e4digung zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit im Sinne des \u00a7&nbsp;19 EStG geh\u00f6rt (z.B. Senatsurteil vom 13.10.1978&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;91\/77, BFHE 126, 399, BStBl II 1979, 155).<\/li><li>3. Damit steht Deutschland nach innerstaatlichem Recht das Besteuerungsrecht f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndliche Abfindung jedenfalls insoweit zu, als die f\u00fcr die zuvor ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit bezogenen Eink\u00fcnfte der inl\u00e4ndischen Besteuerung unterlegen haben und damit soweit die Abfindungszahlung anteilig auf den Zeitraum der Besch\u00e4ftigung des Kl\u00e4gers beim A Konzern entf\u00e4llt, in dem er (ausschlie\u00dflich) einen Wohnsitz im Inland innehatte und insoweit auch dort (weil unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig) besteuert wurde.<\/li><li>a) Offenlassen kann der Senat in diesem Zusammenhang, ob das Besteuerungsrecht nach \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;d EStG voraussetzt, dass die f\u00fcr die zuvor ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit bezogenen Eink\u00fcnfte tats\u00e4chlich im Inland besteuert worden sind oder von dieser Vorschrift unter anderem auch vom Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) befreite inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte erfasst werden (bejahend Gosch in Kirchhof\/Seer, EStG, 23.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;49 Rz&nbsp;69; Schmidt\/Loschelder, EStG, 43.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;49 Rz&nbsp;90). Denn das FA hat die Abfindung vorliegend lediglich zu 129\/245 und damit in demselben Umfang besteuert, in dem der Kl\u00e4ger die seinerzeitigen Arbeitseink\u00fcnfte auch tats\u00e4chlich im Inland versteuert hat.<\/li><li>b) Die Bedenken des Kl\u00e4gers gegen den vom FA gew\u00e4hlten Aufteilungsma\u00dfstab (Anzahl der Monate, in denen der Kl\u00e4ger im Inland besteuert wurde, im Verh\u00e4ltnis zur Gesamtdauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit den Unternehmen des A Konzerns und damit im Verh\u00e4ltnis 129\/245) verfangen nicht. In den Zeitraum der Inlandsbesteuerung f\u00e4llt entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers auch die T\u00e4tigkeit f\u00fcr die B&nbsp;AG vom 06.02.1995 bis zum 31.08.2002. Denn nach den den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG war f\u00fcr die Bemessung der Abfindung neben dem Alter des Kl\u00e4gers vor allem die (gesamte) Dauer seiner Betriebszugeh\u00f6rigkeit zum A Konzern, mithin einschlie\u00dflich derjenigen zur B&nbsp;AG, ein entscheidender Faktor.<\/li><li>4. Das Deutschland nach innerstaatlichem Recht zustehende Besteuerungsrecht f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndliche Abfindung ist \u2011\u2011jedenfalls in dem Umfang, in dem es vom FA ausge\u00fcbt wurde\u2011\u2011 nicht nach Ma\u00dfgabe des DBA-Frankreich 1959\/2001 ausgeschlossen.<\/li><li>a) Nach Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 DBA-Frankreich 1959\/2001 k\u00f6nnen Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit vorbehaltlich etwaiger (hier nicht einschl\u00e4giger) Sonderregelungen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die pers\u00f6nliche T\u00e4tigkeit, aus der die Eink\u00fcnfte herr\u00fchren, ausge\u00fcbt wird (Satz&nbsp;1). Als Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit gelten nach Satz&nbsp;2 der Regelung insbesondere Geh\u00e4lter, Besoldungen, L\u00f6hne, Gratifikationen oder sonstige Bez\u00fcge sowie alle \u00e4hnlichen Vorteile, die von anderen als den in Art.&nbsp;14 DBA-Frankreich 1959\/2001 bezeichneten Personen (das sind bestimmte \u00f6ffentliche Kassen) gezahlt oder gew\u00e4hrt werden. Eine Entsch\u00e4digungszahlung f\u00fcr den Verlust des Arbeitsplatzes wird folglich vom objektiven Regelungsgegenstand des Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 DBA-Frankreich 1959\/2001 erfasst (BFH-Urteil vom 24.07.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;8\/13, BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929, Rz&nbsp;13).<\/li><li>b) Zwar sind Abfindungen anl\u00e4sslich der Beendigung eines Dienstverh\u00e4ltnisses nach den auf Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 2 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Verm\u00f6gen (OECD-MustAbk) basierenden DBA nicht im T\u00e4tigkeitsstaat, sondern im Ans\u00e4ssigkeitsstaat zu besteuern. Denn bei Abfindungen handelt es sich unbeschadet dessen, dass sie nach dem innerstaatlichen Recht Arbeitslohn (\u00a7&nbsp;19 EStG) sind, nicht um ein zus\u00e4tzliches Entgelt f\u00fcr eine fr\u00fchere T\u00e4tigkeit im Sinne des Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 OECD-MustAbk. Sie werden nicht f\u00fcr eine konkrete im Inland oder Ausland ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit gezahlt, sondern gerade f\u00fcr den Verlust des Arbeitsplatzes. Ein blo\u00dfer Anlasszusammenhang zwischen Zahlung und T\u00e4tigkeit gen\u00fcgt nach dem Abkommenswortlaut (&#8222;daf\u00fcr&#8220;) nicht. Die Finanzverwaltung hat sich dem prinzipiell angeschlossen (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14.09.2006, BStBl I 2006, 532, dort Tz&nbsp;6.3; s.a.: BFH-Urteile vom 02.09.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;111\/08, BFHE 226, 276, BStBl II 2010, 387, unter&nbsp;II.2.a und vom 24.07.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;8\/13, BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929, Rz&nbsp;15). Hieran h\u00e4lt auch der erkennende \u2011\u2011seit dem 01.01.2024 insoweit sachlich zust\u00e4ndige\u2011\u2011 Senat uneingeschr\u00e4nkt fest.<\/li><li>c) Etwas anderes gilt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des I.&nbsp;Senats des BFH, der sich der erkennende Senat ebenfalls anschlie\u00dft, wegen des von Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 OECD-MustAbk abweichenden Wortlauts nach Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 DBA-Frankreich 1959\/2001. Danach steht das Besteuerungsrecht f\u00fcr Abfindungen grunds\u00e4tzlich dem T\u00e4tigkeitsstaat und damit im Streitfall Deutschland zu. Indem diese Regelung zur Abgrenzung ihres sachlichen Gegenstands ausdr\u00fccklich auf die zahlende Person abstellt (Satz&nbsp;2) und f\u00fcr die Zuordnung auf den Ort der pers\u00f6nlichen T\u00e4tigkeit verweist, &#8222;aus der die Eink\u00fcnfte herr\u00fchren&#8220;, l\u00e4sst sie einen \u2011\u2011wie vorliegend\u2011\u2011 lediglich kausalen Zusammenhang (&#8222;Anlasszusammenhang&#8220;) zwischen einem Arbeitsverh\u00e4ltnis und der Zahlung durch einen Arbeitgeber ausreichen (BFH-Urteil vom 24.07.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;8\/13, BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929, Rz&nbsp;17). Der Wortlaut des Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 DBA-Frankreich 1959\/2001 bietet damit eine ausreichende Grundlage, das Besteuerungsrecht f\u00fcr eine solche Entsch\u00e4digungszahlung ausschlie\u00dflich dem Ort der fr\u00fcheren (Arbeitnehmer-)T\u00e4tigkeit (hier: Deutschland) zuzuordnen (vgl. BFH-Urteil vom 24.07.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;8\/13, BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929, Rz&nbsp;14).<\/li><li>d) Dem nach Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 DBA-Frankreich 1959\/2001 Deutschland zustehenden Besteuerungsrecht betreffend die Abfindung steht \u2011\u2011jedenfalls soweit der Abfindungsbetrag auf die Zeit entf\u00e4llt, in der der Kl\u00e4ger seinen Wohnsitz sowie Arbeitsort im Inland hatte und auch dort besteuert wurde\u2011\u2011 die sogenannte Grenzg\u00e4ngerregelung des Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;5 DBA-Frankreich 1959\/2001 nicht entgegen.<\/li><li>aa) Zwar k\u00f6nnen danach Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit von Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaats (hier: Deutschland) arbeiten und ihre st\u00e4ndige Wohnst\u00e4tte, zu der sie in der Regel jeden Tag zur\u00fcckkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats haben (&#8222;Grenzg\u00e4nger&#8220;) \u2011\u2011abweichend vom Grundsatz des Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 DBA-Frankreich 1959\/2001 und von Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 OECD-MustAbk\u2011\u2011 nur in diesem anderen Staat (hier: Frankreich) besteuert werden.<\/li><li>bb) Allerdings kommt eine Besteuerung der Abfindung in Frankreich, soweit diese (rechnerisch) auf die 129&nbsp;Monate entf\u00e4llt, in denen der Kl\u00e4ger seinen Wohnsitz in Deutschland hatte und auch dort seine T\u00e4tigkeit aus\u00fcbte, vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kl\u00e4ger in diesem Zeitraum nicht unter das DBA-Frankreich 1959\/2001 fiel. Er unterlag mit seinen in diesem Zeitraum erzielten Eink\u00fcnften ausschlie\u00dflich der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht in Deutschland.<\/li><li>cc) Soweit der Abfindungsbetrag (rechnerisch) auf die Zeit entf\u00e4llt, in der der Kl\u00e4ger seine T\u00e4tigkeit als Grenzg\u00e4nger im Sinne des Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;5 DBA-Frankreich 1959\/2001 ausge\u00fcbt hat, hat das FA von einer Besteuerung abgesehen. Damit kann der Senat offenlassen, ob Abfindungszahlungen \u2011\u2011entgegen der Rechtsauffassung des FG\u2011\u2011 jedenfalls in diesem Umfang von der Grenzg\u00e4ngerregelung in Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;5 DBA-Frankreich 1959\/2001 erfasst werden oder ob durch diese Regelung lediglich das Besteuerungsrecht f\u00fcr Verg\u00fctungen des Grenzg\u00e4ngers f\u00fcr eine tats\u00e4chlich im anderen Vertragsstaat (hier: Deutschland) ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit dem Ans\u00e4ssigkeitsstaat (hier: Frankreich) zugewiesen wird.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.010824.VIR52.20.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 19, EStG \u00a7 24 Nr 1, EStG \u00a7 49 Abs 1 Nr 4 Buchst d, DBA FRA Art 13 Abs 1, DBA FRA Art 13 Abs 5, FGO \u00a7 118 Abs 2, OECDMustAbk Art 15 Abs 1, OECD-MA Art 15 Abs 1, EStG VZ 2015 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/besteuerung-von-abfindungen-nach-dem-dba-frankreich-1959-2001-grenzgaengerregelung-bfh-urteil-vom-01-august-2024-vi-r-52-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Besteuerung von Abfindungen nach dem DBA-Frankreich 1959\/2001 &#8211; Grenzg\u00e4ngerregelung &#8211; BFH-Urteil vom 01. 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