{"id":77176,"date":"2024-11-10T13:35:56","date_gmt":"2024-11-10T11:35:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77176"},"modified":"2024-11-10T13:35:56","modified_gmt":"2024-11-10T11:35:56","slug":"anforderung-von-unterlagen-durch-die-finanzbehoerde-bfh-urteil-vom-13-august-2024-ix-r-6-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/anforderung-von-unterlagen-durch-die-finanzbehoerde-bfh-urteil-vom-13-august-2024-ix-r-6-23\/","title":{"rendered":"Anforderung von Unterlagen durch die Finanzbeh\u00f6rde &#8211; BFH-Urteil vom 13. August 2024, IX R 6\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.130824.IXR6.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EUV 2016\/679 Art 6 Abs 1 UAbs 1 Buchst c, EUV 2016\/679 Art 6 Abs 1 UAbs 1 Buchst e, EUV 2016\/679 Art 6 Abs 4, AO \u00a7 29b, AO \u00a7 93, AO \u00a7 97, GG Art 101 Abs 1, GG Art 103 Abs 1, FGO \u00a7 96 Abs 2, BDSG \u00a7 42, EStG VZ 2018 , EStG VZ 2019 , AO \u00a7 5, AEUV Art 267 Abs 3, GG Art 1 Abs 1, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 01. Februar 2023, Az: 3 K 596\/22<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Anforderung unter anderem von Mietvertr\u00e4gen durch das Finanzamt (FA) beim Vermieter (Steuerpflichtigen) nach \u00a7 97 der Abgabenordnung muss die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachten.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Eine Einwilligung der Mieter in die Weitergabe an das FA ist nicht erforderlich, weil die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO gerechtfertigt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die \u00dcbersendung der Mietvertr\u00e4ge an das FA ist als Zweck\u00e4nderung nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO regelm\u00e4\u00dfig zul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 01.02.2023 &#8211; 3 K 596\/22 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Anforderung von Unterlagen durch die Finanzverwaltung.<\/li><li>Mit den Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Jahre 2018 und 2019 legte die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) f\u00fcr ihre Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung verschiedener Objekte unter anderem Aufstellungen der gesamten Mieteinnahmen, der Abschreibung, der Verwaltungs- und der Instandhaltungsaufwendungen sowie sonstiger Aufwendungen f\u00fcr das jeweilige Objekt vor. Im Rahmen der Bearbeitung der Erkl\u00e4rungen forderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) mit Schreiben vom 08.06.2021 und Erinnerungsschreiben vom 13.07.2021 f\u00fcr das Objekt \u2026 in \u2026 Kopien der aktuellen Mietvertr\u00e4ge, Nebenkostenabrechnungen sowie Nachweise \u00fcber geltend gemachte Erhaltungsaufwendungen an. Hierauf legte die Kl\u00e4gerin eine Aufstellung der Brutto- und Nettomieteinnahmen mit geschw\u00e4rzten Namen der Mieter sowie der Betriebskosten f\u00fcr die verschiedenen Wohnungen und Unterlagen \u00fcber die Instandhaltungsaufwendungen vor, jedoch nicht die angeforderten Mietvertr\u00e4ge und Nebenkostenabrechnungen. Die Offenlegung dieser Unterlagen sei im Hinblick auf die Grunds\u00e4tze der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ohne vorherige Einwilligung der Mieter nicht m\u00f6glich. Zudem sei das FA zur Unterlagenanforderung nicht berechtigt, da die Mietvertr\u00e4ge zur Pr\u00fcfung der tats\u00e4chlichen Eink\u00fcnfte untauglich seien. Das FA forderte daraufhin mit Schreiben vom 02.09.2021 und Erinnerungsschreiben vom 28.09.2021 unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten der Kl\u00e4gerin nach \u00a7\u00a7&nbsp;90, 93, 97 der Abgabenordnung (AO) nochmals die Mietvertr\u00e4ge und gegebenenfalls die Schreiben \u00fcber Miet\u00e4nderungen zum Zweck der Pr\u00fcfung der in der Steuererkl\u00e4rung gemachten Angaben an.<\/li><li>Den hiergegen erhobenen Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 28.04.2022 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Ein Steuerpflichtiger sei nach \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;1 AO zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Er komme der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass er die f\u00fcr die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df offenlege und die ihm bekannten Beweismittel angebe. Das FA k\u00f6nne nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen bestimmen, welche Beweismittel im Sinne der \u00a7&nbsp;92&nbsp;ff. AO es f\u00fcr erforderlich halte. Die Mitwirkungspflicht umfasse auch die Pflicht zur Vorlage von Urkunden (\u00a7\u00a7&nbsp;97, 92 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 AO). Eine Mitwirkung d\u00fcrfe verlangt werden, soweit sie zur Feststellung des steuererheblichen Sachverhalts notwendig, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, erf\u00fcllbar und zumutbar sei. Das FA ben\u00f6tige die Namen der Mieter sowie die jeweiligen Mietvertr\u00e4ge zur Kontrolle der steuererheblichen Verh\u00e4ltnisse. Aus den Mietvertr\u00e4gen erg\u00e4ben sich \u2011\u2011gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Unterlagen\u2011\u2011 unter anderem die H\u00f6he der vereinbarten Mietzinsen, Mieterh\u00f6hungen, Abweichungen zu tats\u00e4chlich geleisteten Zahlungen, die Zusammensetzung des Mietzinses, die Umlagef\u00e4higkeit von Nebenkosten, der Umfang des Nutzungsrechts der Mieter mit eventuellen Vorbehalten des Vermieters oder auch schlicht die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung der (privaten) Vermietung. Die Unterlagenanforderung sei somit ein geeignetes Mittel zur Aufkl\u00e4rung der steuererheblichen Verh\u00e4ltnisse. Des Weiteren sei die Unterlagenanforderung auch erforderlich. Es sei kein anderes gleich wirksames Mittel ersichtlich. Insbesondere wiesen private Aufstellungen des Steuerpflichtigen keinen vergleichbaren Nachweiswert auf, da sie nur einseitig erstellt worden seien. Sie seien im Gegensatz zu Mietvertr\u00e4gen, die mindestens von einer weiteren Partei abgeschlossen werden, objektiv schlechter nachpr\u00fcfbar. Auch die Namen der Mieter seien erforderlich, um Zahlungsfl\u00fcsse dem jeweiligen Mietverh\u00e4ltnis individuell zuordnen zu k\u00f6nnen. Die Unterlagenanforderung sei auch angemessen und zumutbar. Sie bedeute f\u00fcr die Kl\u00e4gerin keine schwerwiegenden Nachteile, die au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zum legitimen Zweck der zu treffenden Steuerfestsetzung st\u00fcnden. Die Anforderung sei eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Ma\u00dfnahme zur Aufkl\u00e4rung der steuererheblichen Verh\u00e4ltnisse bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung. Schlie\u00dflich st\u00fcnden die Grunds\u00e4tze der Datenschutz-Grundverordnung der Erf\u00fcllung der Mitwirkungspflichten nicht entgegen, da die Kl\u00e4gerin zur Erhebung und Verarbeitung der in den Vertr\u00e4gen enthaltenen, personenbezogenen Daten zum Zwecke der Wahrnehmung eben dieser steuerlichen Pflichten berechtigt sei (Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c DSGVO). Das Recht zur &#8222;Verarbeitung&#8220; beinhalte auch das Recht zur Weitergabe an die Finanzbeh\u00f6rde.<\/li><li>Die Klage zum Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Das FG wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 604 ver\u00f6ffentlichtem Urteil ab.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt mit ihrer Revision daran fest, dass die Vorlageersuchen des FA sie und ihre Mieter in den Grundrechten auf informelle Selbstbestimmung (Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes \u2011\u2011GG\u2011\u2011) verletzten. Sie vertritt die Ansicht, es habe sich um eine Au\u00dfenpr\u00fcfung gehandelt, weswegen die Vorlageersuchen mangels Pr\u00fcfungsanordnung rechtswidrig seien. Es liege eine unzul\u00e4ssige &#8222;Ausforschung ins Blaue hinein&#8220; vor.<\/li><li>Das FG habe es grob fahrl\u00e4ssig und pflichtwidrig unterlassen, die Ermessensaus\u00fcbung des FA zu \u00fcberpr\u00fcfen. Die sich aus den Mietvertr\u00e4gen ergebenden Sollmieten seien f\u00fcr die steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte als Einnahmen\u00fcberschussrechner offenkundig unerheblich. Selbst ein Vergleich mit der orts\u00fcblichen Miete sei allein anhand der erzielten Einnahmen m\u00f6glich. Die Vorlage der Mietvertr\u00e4ge sei weder erforderlich noch geeignet, die dort enthaltenen pers\u00f6nlichen Angaben der Mieter seien f\u00fcr das FA grunds\u00e4tzlich ohne Interesse. Das FA verletze die Schutzregelungen der Datenschutz-Grundverordnung. Zudem w\u00fcrden die Mieter \u00fcber die rechtswidrige Speicherung ihrer grundrechtlich gesch\u00fctzten Daten nicht informiert. Das FA fordere die Kl\u00e4gerin zu einem strafrechtlich sanktionierten Verhalten auf und habe dadurch seinen Ermessensrahmen \u00fcberschritten. Die Vorlageverlangen seien auch rechtswidrig, weil die Aufbewahrung von Mietvertr\u00e4gen nicht durch Steuergesetze gefordert sei (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 12.02.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;8\/18). Nach dem BFH-Urteil vom 24.06.2009&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;80\/06 (BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452) seien vorliegende Aufzeichnungen, zu denen der Steuerpflichtige nicht verpflichtet sei, dann nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;146 Abs.&nbsp;6 AO &#8222;f\u00fcr die Besteuerung von Bedeutung&#8220;, wenn sie der Besteuerung nicht zugrunde zu legen seien. Gleiches m\u00fcsse f\u00fcr die Vorlagepflicht von Urkunden nach \u00a7&nbsp;97 AO bei \u00dcberschusseink\u00fcnften gelten, da eine versch\u00e4rfende Vorlagepflicht gegen\u00fcber den Regeln bei Gewinnermittlern gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstie\u00dfe.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt schlie\u00dflich verschiedene Verfahrensfehler.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 01.02.2023&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;596\/22, die Aufforderungsbescheide des FA vom 08.06.2021, vom 02.09.2021, vom 28.09.2021 und vom 13.07.2021 zur Vorlage von Mietvertr\u00e4gen, Miet\u00e4nderungen und Nebenkostenabrechnungen f\u00fcr das Anwesen \u2026 in \u2026 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.04.2022 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es liege kein Ausforschen &#8222;ins Blaue hinein&#8220; vor, sondern das FA habe zul\u00e4ssigerweise im Rahmen seiner Ermittlungspflichten und -befugnisse zur Pr\u00fcfung und Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts gehandelt. Die in den Mietvertr\u00e4gen enthaltenen Angaben \u00fcber das wirksame Zustandekommen des Mietverh\u00e4ltnisses, die Nettokaltmiete, die Umlagef\u00e4higkeit von Nebenkosten, Vereinbarungen in Verbindung mit durchzuf\u00fchrenden Sch\u00f6nheitsreparaturen, den Umfang des Nutzungsrechts des Mieters und letztlich Angaben zum Mieter seien steuererheblich, da sie im Zusammenhang mit dem Werbungskostenabzug und der H\u00f6he der Einnahmen st\u00fcnden. Insbesondere dienten die Vertr\u00e4ge auch der Feststellung und Aufkl\u00e4rung der Orts\u00fcblichkeit der Miete, unter anderem bei Angeh\u00f6rigenverh\u00e4ltnissen.<\/li><li>Der von den Richtern des Senats signierte Tenor des hiesigen Urteils wurde am 13.08.2024 der Gesch\u00e4ftsstelle \u00fcbermittelt. Auf telefonische Anfrage teilte die Gesch\u00e4ftsstelle dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin am 14.08.2024 den Tenor mit.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und wird nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Das FG hat zutreffend angenommen, dass das FA die Vorlage der Mietvertr\u00e4ge von der Kl\u00e4gerin verlangen durfte. Die Kl\u00e4gerin war als Verantwortliche im Sinne des Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;7 DSGVO nicht berechtigt, die Herausgabe der Mieterdaten zu verweigern.<\/li><li>1. Das FA durfte auch unter Ber\u00fccksichtigung der Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung die Vorlage der Mietvertr\u00e4ge von der Kl\u00e4gerin fordern.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO (i.d.F. des Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 26.06.2013, BGBl I 2013, 1809, 1834) haben die Beteiligten und andere Personen der Finanzbeh\u00f6rde auf Verlangen B\u00fccher, Aufzeichnungen, Gesch\u00e4ftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Pr\u00fcfung vorzulegen. Die Aufforderung zur Vorlage der Urkunde ist ein Verwaltungsakt im Sinne des \u00a7&nbsp;118 AO (Roser in Gosch, AO \u00a7&nbsp;97 Rz&nbsp;11; Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;97 AO Rz&nbsp;14; Baum in AO&nbsp;&#8211; eKommentar [21.06.2023], \u00a7&nbsp;97 AO Rz&nbsp;13) und im Zusammenhang mit den Auskunftsersuchen nach \u00a7&nbsp;93 AO zu sehen (BRDrucks 139\/13, S.&nbsp;195: gleichwertige Ermittlungsinstrumente).<\/li><li>Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung der Verwaltung. Als solche ist sie nach \u00a7&nbsp;102 FGO im gerichtlichen Verfahren darauf zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob der Verwaltungsakt deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \u00fcberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (\u00a7&nbsp;5 AO). Um diese \u00dcberpr\u00fcfung, die dem Gericht keinen Raum f\u00fcr eigene Ermessenserw\u00e4gungen l\u00e4sst, wahrnehmen zu k\u00f6nnen, muss die Ermessensentscheidung der Verwaltung im Verwaltungsakt, sp\u00e4testens aber in der Einspruchsentscheidung, begr\u00fcndet werden (vgl. BFH-Urteil vom 15.09.1992&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;66\/91, BFH\/NV 1993, 76, unter 2.b; BFH-Beschluss vom 05.04.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;42\/21, Rz&nbsp;7; Baum in AO&nbsp;&#8211; eKommentar [21.06.2023], \u00a7&nbsp;97 AO Rz&nbsp;16).<\/li><li>aa) Die Anwendung des \u00a7&nbsp;97 AO ist im Streitfall nicht nach \u00a7&nbsp;200 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO ausgeschlossen.<\/li><li>(1) Im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung wird \u00a7&nbsp;97 AO durch \u00a7&nbsp;200 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO verdr\u00e4ngt (Klein\/R\u00e4tke, AO, 17.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;97 Rz&nbsp;1; Roser in Gosch, AO \u00a7&nbsp;97 Rz&nbsp;3; Niewerth in Lippross\/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand 119.&nbsp;Lfg. 04.2020 \u00a7&nbsp;97 AO Rz&nbsp;2). Fehlt eine Pr\u00fcfungsanordnung nach \u00a7&nbsp;196 AO, besteht unter bestimmten Umst\u00e4nden ein Verwertungsverbot.<\/li><li>(2) F\u00fcr die Abgrenzung zwischen Ermittlungen im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung von Einzelermittlungen ist entscheidend, wie sich das T\u00e4tigwerden der Finanzbeh\u00f6rde aus der Sicht des Betroffenen darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.1997&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;4\/94, BFHE 184, 255, BStBl II 1998, 461, unter II.2.b). Ma\u00dfgeblich ist, wie der Steuerpflichtige entsprechend den zu \u00a7&nbsp;133 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs entwickelten Rechtsgrunds\u00e4tzen nach den ihm bekannten Umst\u00e4nden den Gehalt der Ermittlungsma\u00dfnahmen unter Ber\u00fccksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH-Urteil vom 02.02.1994&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;57\/93, BFHE 173, 487, BStBl II 1994, 377, unter II.B.1). Im Allgemeinen muss davon ausgegangen werden, dass Ma\u00dfnahmen eines Au\u00dfenpr\u00fcfers zur Ermittlung eines Steuerfalles Pr\u00fcfungshandlungen sind.<\/li><li>(3) Das FG hat die Vorlageverlangen des FA nicht als Pr\u00fcfungshandlung gew\u00fcrdigt. An diese W\u00fcrdigung ist der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO gebunden. Sie kann revisionsrechtlich nur darauf \u00fcberpr\u00fcft werden, ob sie gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft. Das ist nicht der Fall. Das FG hat zutreffend darauf abgestellt, dass weder eine Pr\u00fcfungsanordnung erlassen noch eine Pr\u00fcfung in den R\u00e4umlichkeiten der Kl\u00e4gerin angesetzt worden war. Vielmehr sind die streitgegenst\u00e4ndlichen Anforderungen des FA s\u00e4mtlich in zeitlichem Zusammenhang mit der Einreichung der Einkommensteuererkl\u00e4rungen 2018 und 2019 ergangen. Damit wird deutlich, dass es sich um ein Vorgehen des FA im Rahmen einer Veranlagungst\u00e4tigkeit handelt.<\/li><li>bb) Die Vorlage von Urkunden unterliegt dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz, das hei\u00dft, sie muss zur Sachverhaltsaufkl\u00e4rung geeignet und notwendig, die Pflichterf\u00fcllung f\u00fcr den Betroffenen m\u00f6glich und die Inanspruchnahme erforderlich, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und zumutbar sein (vgl. BFH-Urteil vom 23.10.1990&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;1\/86, BFHE 162, 539, BStBl II 1991, 277, unter 2.d zum Auskunftsrecht nach \u00a7&nbsp;93 AO; Schuster in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;97 AO Rz&nbsp;32&nbsp;ff.; Klein\/R\u00e4tke, AO, 17.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;97 Rz&nbsp;12; Roser in Gosch, AO \u00a7&nbsp;97 Rz&nbsp;13).<\/li><li>(1) Die Vorlage einer Urkunde muss zur Sachverhaltsaufkl\u00e4rung geeignet sein. Das ist nicht der Fall, wenn die Urkunden steuerlich nicht erheblich sind. Zu den steuerlich erheblichen Tatsachen z\u00e4hlt alles, was die finanzbeh\u00f6rdlichen Entscheidungen in einem steuerrechtlichen Verwaltungsverfahren beeinflussen kann (vgl. Schuster in HHSp, \u00a7&nbsp;93 AO Rz&nbsp;10). Die in diesem Sinne erheblichen, mitzuteilenden &#8222;Tatsachen&#8220; m\u00fcssen lediglich im Rahmen einer Prognoseentscheidung m\u00f6glich sein (BFH-Urteil vom 29.10.1986&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;82\/85, BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359, st\u00e4ndige Rechtsprechung). Die Finanzbeh\u00f6rde hat hier\u00fcber im Wege einer vorweggenommenen Beweisw\u00fcrdigung zu befinden. Im Interesse der gesetzm\u00e4\u00dfigen und gleichm\u00e4\u00dfigen Besteuerung und zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Verifikationsprinzips sind die Anforderungen an diese Prognoseentscheidung nicht zu hoch anzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 29.07.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;4\/14, BFHE 251, 112, BStBl II 2016, 135, Rz&nbsp;40&nbsp;f.).<\/li><li>(2) Die angeforderten Urkunden m\u00fcssen ben\u00f6tigt werden. Das ist nicht gegeben, wenn die steuerrelevanten Tatsachen offenkundig oder verbindlich festgestellt sind.<\/li><li>(3) Der Steuerpflichtige beziehungsweise die andere Person muss die verlangten Unterlagen vorlegen k\u00f6nnen. Durch ein von privater Seite ergangenes oder vertraglich vereinbartes Verbot zur Herausgabe einer Urkunde wird die \u00f6ffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Urkundenvorlage nicht unerf\u00fcllbar (BFH-Urteil vom 16.05.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;15\/12, BFHE 241, 211, BStBl II 2014, 225, Rz&nbsp;43; Schuster in HHSp, \u00a7&nbsp;97 AO Rz&nbsp;36, m.w.N.).<\/li><li>(4) Schlie\u00dflich muss die Vorlageaufforderung verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im engeren Sinne sein. Der zeitliche, personelle und sachliche (finanzielle) Aufwand f\u00fcr die vorlagepflichtige Person darf nicht erkennbar in einem Missverh\u00e4ltnis zu dem durch dieses Beweismittel zu erwartenden &#8222;Mehr&#8220; an wahrheitsgem\u00e4\u00dfer Sachverhaltsaufkl\u00e4rung stehen (Schuster in HHSp, \u00a7&nbsp;97 AO Rz&nbsp;39).<\/li><li>b) Unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze waren die streitgegenst\u00e4ndlichen Vorlageverlangen des FA rechtm\u00e4\u00dfig.<\/li><li>aa) Das FA hat in der Einspruchsentscheidung ausgef\u00fchrt, dass es die Mietvertr\u00e4ge zur Kontrolle der steuererheblichen Verh\u00e4ltnisse ben\u00f6tige und diese ein geeignetes Mittel darstellten. Aus den Mietvertr\u00e4gen \u2011\u2011gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Unterlagen\u2011\u2011 w\u00fcrden sich unter anderem die H\u00f6he der vereinbarten Mietzinsen, Mieterh\u00f6hungen, Abweichungen zu tats\u00e4chlich geleisteten Zahlungen, die Zusammensetzung des Mietzinses, die Umlagef\u00e4higkeit von Nebenkosten, der Umfang des Nutzungsrechts und die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung der Vermietung ergeben. Ein anderes, gleich wirksames Mittel der Aufkl\u00e4rung sei nicht ersichtlich. Insbesondere k\u00f6nnten das nicht die privaten Aufstellungen der Kl\u00e4gerin sein, weil sie nur durch diese \u2011\u2011ohne Beteiligung der Mieter\u2011\u2011 erstellt worden seien. Die Namen der Mieter seien erforderlich, um die Zahlungsfl\u00fcsse dem jeweiligen Mietverh\u00e4ltnis zuordnen zu k\u00f6nnen.<\/li><li>Diese Erw\u00e4gungen lassen keine Ermessensfehler erkennen. Insbesondere die Fragen nach den konkret einem Mieter \u00fcberlassenen R\u00e4umlichkeiten (einschlie\u00dflich Stellpl\u00e4tzen, Garagen, Kellerr\u00e4umen, Garten et cetera) sowie nach der H\u00f6he des im Rahmen des \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes ma\u00dfgeblichen vereinbarten Entgelts (vgl. Senatsurteil vom 22.02.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;7\/20, BFHE 272, 200, BStBl II 2021, 479, Rz&nbsp;11, m.w.N.) lassen sich nur anhand der Mietvertr\u00e4ge zuverl\u00e4ssig kl\u00e4ren. Die Nebenkostenabrechnungen sind f\u00fcr die Frage der H\u00f6he der Einnahmen sowie f\u00fcr die Frage der tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung des Mietverh\u00e4ltnisses relevant. Schlie\u00dflich sind die Namen der Mieter erforderlich, um das Vorliegen eines Angeh\u00f6rigenmietverh\u00e4ltnisses (\u00a7&nbsp;15 AO) aufkl\u00e4ren zu k\u00f6nnen. Bei Unklarheiten muss die Finanzbeh\u00f6rde in der Lage sein, die Mieter als &#8222;andere Person&#8220; befragen zu k\u00f6nnen.<\/li><li>Der Finanzbeh\u00f6rde stand nicht als milderes Mittel die sofortige Befragung der Mieter zur Verf\u00fcgung. Ungeachtet dessen, dass dem FA nicht alle Mieter bekannt waren, sollen Dritte erst herangezogen werden, wenn die Aufkl\u00e4rung bei dem Beteiligten nicht zum Ziel gef\u00fchrt hat (\u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;93 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO). Der Aufwand der Kl\u00e4gerin, die Mietvertr\u00e4ge zu \u00fcbermitteln, steht schlie\u00dflich auch nicht im Missverh\u00e4ltnis zu dem beabsichtigten Erkenntnisgewinn der Finanzverwaltung.<\/li><li>bb) Der Kl\u00e4gerin war die Offenlegung der Mieterdaten auch nicht unm\u00f6glich, weil darin eine rechtswidrige Verarbeitung im Sinne des Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 DSGVO zu sehen ist. Ungeachtet der Frage, ob die Datenschutz-Grundverordnung auf die durch die Kl\u00e4gerin verantworteten Verarbeitungsvorg\u00e4nge Anwendung findet (Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 DSGVO), war jedenfalls eine Einwilligung der Mieter nicht erforderlich. Denn die Kl\u00e4gerin war nach Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c, Abs.&nbsp;2 DSGVO i.V.m. \u00a7&nbsp;29b Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;97 AO zur Offenlegung der personenbezogenen Daten ihrer Mieter berechtigt.<\/li><li>(1) Das FG hat nicht gepr\u00fcft, ob die Datenschutz-Grundverordnung sachlich auf die durch die Kl\u00e4gerin als Vermieterin verantworteten Verarbeitungsvorg\u00e4nge, insbesondere hinsichtlich der Offenlegung gegen\u00fcber dem FA, anwendbar ist.<\/li><li>Offensichtlich handelt es sich bei den Daten der Mieter um personenbezogene Daten nach Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 DSGVO und die Offenlegung durch die Kl\u00e4gerin stellt einen Verarbeitungsvorgang nach Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;2 DSGVO dar (zur weiten Auslegung dieses Begriffs vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EuGH\u2011\u2011 Endemol Shine Finland vom 07.03.2024&nbsp;&#8211; C-740\/22, EU:C:2024:216, Rz&nbsp;29). Ob es sich nach Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 DSGVO um eine ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung oder um eine nichtautomatisierte Verarbeitung von Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind, handelt, hat das FG nicht ermittelt. Jedenfalls aber w\u00e4re die Verarbeitung nach Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c DSGVO gerechtfertigt. Danach ist eine Verarbeitung rechtm\u00e4\u00dfig, wenn sie zur Erf\u00fcllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, welcher der Verantwortliche unterliegt. Diese rechtliche Verpflichtung der Kl\u00e4gerin ergibt sich vorliegend aus \u00a7&nbsp;97 AO.<\/li><li>(2) Es liegt eine zul\u00e4ssige Zweck\u00e4nderung nach Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;4 DSGVO vor. Die Offenlegung der personenbezogenen Daten durch die Kl\u00e4gerin stellt eine Verarbeitung (Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;2 DSGVO) zu einem anderen Zweck als demjenigen dar, zu dem die personenbezogenen Daten der Mieter erhoben wurden, n\u00e4mlich zum Zweck der Durchf\u00fchrung der Mietvertr\u00e4ge (Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b DSGVO). Die Offenlegungspflicht gegen\u00fcber dem FA beruht auf den \u00a7\u00a7&nbsp;29b, 93, 97 AO als nationale Bestimmungen im Sinne von Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;4 DSGVO. Dar\u00fcber hinaus stellt sie auch eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Ma\u00dfnahme im Sinne von Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;4 DSGVO dar und sichert eines der in Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 DSGVO genannten Ziele. Denn zu diesen Zielen geh\u00f6rt nach Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e DSGVO auch der Schutz eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im W\u00e4hrungs-, Haushalts- und Steuerbereich, also sowohl die Steuererhebung als auch die Bek\u00e4mpfung von Steuerbetrug (vgl. EuGH-Urteil &#8222;SS&#8220; SIA gegen Valsts ie\u0146\u0113mumu dienests vom 24.02.2022&nbsp;&#8211; C-175\/20, EU:C:2022:124, Rz&nbsp;70, m.w.N.). Dass die Vorlage der Unterlagen notwendig und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, hat der Senat im Streitfall bereits bejaht (unter II.1.b&nbsp;aa). Schlie\u00dflich ber\u00fchrt die Verpflichtung der Kl\u00e4gerin als Verantwortliche, gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;3 DSGVO die Mieter \u00fcber die Weiterverarbeitung zu einem anderen Zweck zu informieren, ihre Vorlagepflicht nicht.<\/li><li>(3) Durchdringen kann die Kl\u00e4gerin schlie\u00dflich nicht mit ihrem \u2011\u2011nicht weiter konkretisierten\u2011\u2011 Einwand, die Vorlage sei nicht zumutbar, weil sie zu einem strafrechtlich sanktionierten Verhalten aufgefordert werde. Dieser Vorwurf kann sich allenfalls auf \u00a7&nbsp;42 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beziehen. Durch die Regelungen sollen besonders schwerwiegende Verst\u00f6\u00dfe gegen den Schutz personenbezogener Daten erfasst werden (vgl. Becker in Plath, DSGVO\/BDSG\/TTDSG, 4.&nbsp;Aufl. 2023, \u00a7&nbsp;42 BDSG Rz&nbsp;2; Taeger\/Gabel\/Wybitul\/Zhou, 4.&nbsp;Aufl. 2022, BDSG \u00a7&nbsp;42 Rz&nbsp;1). \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 BDSG betrifft die rechtswidrige \u00dcbermittlung oder Zug\u00e4nglichmachung von Daten einer gro\u00dfen Zahl von Personen an Dritte, die gewerbsm\u00e4\u00dfig erfolgt. \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;2 BDSG betrifft F\u00e4lle, in denen eine unberechtigte Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt oder sich jemand die Daten durch unrichtige Angaben erschleicht und dabei im Einzelfall gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Sch\u00e4digungsabsicht handelt. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind offensichtlich nicht gegeben, was auch die Kl\u00e4gerin nicht ernsthaft behauptet.<\/li><li>cc) Das FA durfte die Daten aus den Mietvertr\u00e4gen auch verarbeiten.<\/li><li>(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten \u2011\u2011wozu nach Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;2 DSGVO auch das Erheben und Erfassen der Daten geh\u00f6rt\u2011\u2011 ist nur rechtm\u00e4\u00dfig, wenn mindestens eine der in Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 DSGVO genannten Bedingungen erf\u00fcllt ist (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, vgl. u.a. Wackerbeck in HHSp, \u00a7&nbsp;29b AO Rz&nbsp;9, m.w.N.). Dies ist unter anderem nach Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e DSGVO der Fall, wenn die Verarbeitung f\u00fcr die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im \u00f6ffentlichen Interesse liegt oder in Aus\u00fcbung \u00f6ffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen \u00fcbertragen wurde. Hierf\u00fcr bedarf es gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b DSGVO einer Rechtsgrundlage, die der deutsche Gesetzgeber durch das Gesetz zur \u00c4nderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017 (BGBl I 2017, 2541) mit \u00a7&nbsp;29b AO geschaffen hat (vgl. Senatsurteil vom 05.09.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;32\/21, BFHE 281, 6, BStBl II 2024, 159, Rz&nbsp;21). Die Vorschrift des \u00a7&nbsp;29b AO legitimiert die Finanzbeh\u00f6rden unter den dort genannten Voraussetzungen f\u00fcr s\u00e4mtliche das Steuerverfahrensrecht betreffende Ma\u00dfnahmen zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 05.09.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;32\/21 (BFHE 281, 6, BStBl II 2024, 159) ausgef\u00fchrt, dass diese Norm den Anforderungen des Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 DSGVO gen\u00fcgt und insbesondere nicht dem unionsrechtlichen Normwiederholungsverbot widerspricht.<\/li><li>(2) Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, ergibt sich die Befugnis der Finanzbeh\u00f6rden, mit Vorlageersuchen entweder bei den Beteiligten (\u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO) oder bei Dritten (Satz&nbsp;3 der Vorschrift) personenbezogene Daten zu erheben und zu verarbeiten, abschlie\u00dfend aus der f\u00fcr das gesamte steuerliche Verfahrensrecht geltenden \u2011\u2011vorgeschalteten\u2011\u2011 Norm des \u00a7&nbsp;29b AO (Senatsurteil vom 05.09.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;32\/21, BFHE 281, 6, BStBl II 2024, 159, Rz&nbsp;55). An der Erforderlichkeit der Verarbeitung hat der Senat nach den obigen Ausf\u00fchrungen zu \u00a7&nbsp;97 AO keinen Zweifel.<\/li><li>2. Das FG hat auch nicht verfahrensfehlerhaft entschieden.<\/li><li>a) Eine \u00dcberraschungsentscheidung (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG i.V.m. \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO) scheidet schon deshalb aus, weil die Frage, ob eine Au\u00dfenpr\u00fcfung vorliegt, sowohl von der Kl\u00e4gerin in ihren Schrifts\u00e4tzen vom 02.06.2022 und 31.07.2022 als auch von dem FA im Schriftsatz vom 24.06.2022 angesprochen worden war (vgl. BFH-Beschluss vom 22.07.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;103\/13, Rz&nbsp;15). Letztlich r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin, dass das FG ihrer Rechtsansicht nicht gefolgt ist. Dies stellt jedoch keinen Versto\u00df gegen das rechtliche Geh\u00f6r dar.<\/li><li>b) Auch der von der Kl\u00e4gerin ger\u00fcgte Verfahrensmangel der Verletzung des Anspruchs auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs durch Nichtgew\u00e4hrung einer Akteneinsicht in die Akte &#8222;Dauerunterlagen&#8220; liegt nicht vor.<\/li><li>aa) Der Geh\u00f6rsanspruch begr\u00fcndet lediglich das Recht der Beteiligten, in die dem Gericht vorliegenden Gerichtsakten \u2011\u2011einschlie\u00dflich der beigezogenen Akten\u2011\u2011 Einsicht zu nehmen. Die beklagten Finanzbeh\u00f6rden sind nach \u00a7&nbsp;71 Abs.&nbsp;2 FGO verpflichtet, die Steuerakten nach Empfang der Klageschrift \u2011\u2011von Amts wegen\u2011\u2011 an das Gericht zu \u00fcbermitteln. Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r gebietet keinen ausdr\u00fccklichen Hinweis des FG auf die Selbstverst\u00e4ndlichkeit, dass das FA seiner gesetzlichen Pflicht zur Akten\u00fcbersendung nachgekommen ist. Nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung ist auf die Beiziehung von Akten vielmehr nur dann hinzuweisen, wenn deren Verwertung ohne einen solchen Hinweis die Beteiligten \u00fcberraschen w\u00fcrde, wie es beispielsweise bei Akten eines fremden Verfahrens geboten sein kann (vgl. BFH-Beschluss vom 19.01.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;204\/10, Rz&nbsp;10, m.w.N.).<\/li><li>bb) Danach liegt keine Geh\u00f6rsverletzung vor. Mit Schriftsatz vom 24.06.2022 hat das FA folgende Akten an das FG \u00fcbersandt: Einkommensteuerakte, Akte Dauerunterlagen, Rechtsbehelfsakte. Diesen Schriftsatz hat das FG dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin am 01.07.2022 zur Kenntnisnahme \u00fcbersandt. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte hat jedoch keine Akteneinsicht beantragt. Soweit die Kl\u00e4gerin behauptet, das FG habe in der m\u00fcndlichen Verhandlung Ausz\u00fcge aus der Akte Dauerunterlagen verlesen, ergibt sich dies nicht aus dem Sitzungsprotokoll. Zudem h\u00e4tte es der Kl\u00e4gerin offen gestanden, rechtzeitig Einsicht in diese Akte zu nehmen oder erforderlichenfalls Vertagung zu beantragen.<\/li><li>c) Die Kl\u00e4gerin kann nicht mit Erfolg eine Verletzung des gesetzlichen Richters nach Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG geltend machen, indem sie erstmals im Revisionsverfahren die Besorgnis der Befangenheit der erstinstanzlichen Richter r\u00fcgt.<\/li><li>aa) Einem Ablehnungsgesuch fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn es im abgeschlossenen Verfahren nach Beendigung der Instanz gestellt wird, sofern sich die Ablehnung \u2011\u2011selbst wenn sie begr\u00fcndet w\u00e4re\u2011\u2011 nicht mehr auf die Sachentscheidung des Gerichts auswirken k\u00f6nnte (BFH-Beschl\u00fcsse vom 10.12.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;145\/14, Rz&nbsp;14 und vom 21.10.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;36\/15, Rz&nbsp;18).<\/li><li>bb) Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Kl\u00e4gerin ausweislich der FG-Akte keinen Befangenheitsantrag gestellt. Sie hat lediglich im Schriftsatz vom 31.07.2022 &#8222;im Hinblick auf die Pr\u00fcfung des Erfordernisses eines Befangenheitsantrags und zur Pr\u00fcfung der individuellen Betroffenheit&#8220; die Richter gebeten, ihren individuellen Kenntnisstand des bisherigen Verfahrensverlaufs darzulegen.<\/li><li>d) Soweit die Kl\u00e4gerin vorbringt, das FG h\u00e4tte die Norm des \u00a7&nbsp;97 AO nach Art.&nbsp;267 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) dem EuGH beziehungsweise nach Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 GG dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorlegen m\u00fcssen, stellt dies ebenfalls keinen Verfahrensmangel dar. Das FG ist als erstinstanzliches Gericht gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;2 AEUV nur berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen (BFH-Beschluss vom 11.08.1999&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;162\/99, juris, m.w.N.). Wenn das FG von einer Vorlage nach Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 GG an das BVerfG absieht, liegt auch darin kein Verfahrensmangel, weil die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit von Gesetzen eine materiell-rechtliche und keine verfahrensrechtliche Frage ist (BFH-Beschluss vom 15.10.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;70\/19, Rz&nbsp;21).<\/li><li>e) Soweit schlie\u00dflich die Kl\u00e4gerin den Entzug des gesetzlichen Richters wegen einer &#8222;Pseudorechtsprechung&#8220; r\u00fcgt und eine &#8222;m\u00f6gliche Manipulation der Laienrichter&#8220; in den Raum stellt, sind ihre Ausf\u00fchrungen unsubstantiiert.<\/li><li>3. Ein Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats an den EuGH gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 AEUV ist nicht geboten.<\/li><li>a) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz enth\u00e4lt der Streitfall zwar entscheidungserhebliche Fragen zur Auslegung des Unionsrechts. Dieser Umstand verpflichtet den Senat aber nicht, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Denn eine Vorlagepflicht nach Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 AEUV besteht nicht, wenn zu der entscheidungserheblichen Frage nach der Auslegung oder G\u00fcltigkeit des Unionsrechts bereits eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH existiert (&#8222;acte \u00e9clair\u00e9&#8220;) oder die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum f\u00fcr einen vern\u00fcnftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt, sogenannte &#8222;acte clair&#8220; (EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanit\u00e0 vom 06.10.1982&nbsp;&#8211; C-283\/81, EU:C:1982:335, Rz&nbsp;13&nbsp;ff.; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1161\/19, Rz&nbsp;55; Wegener in Calliess\/Ruffert, EUV\/AEUV, 6.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;267 AEUV Rz&nbsp;33; Sch\u00f6nfeld, Internationales Steuerrecht 2022, 617, 623).<\/li><li>b) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben bedarf es im Streitfall keines Vorabentscheidungsersuchens. Durch die Rechtsprechung des EuGH ist bereits gekl\u00e4rt, dass die Steuererhebung \u2011\u2011neben der Bek\u00e4mpfung des Steuerbetrugs\u2011\u2011 eine im \u00f6ffentlichen Interesse liegende Aufgabe im Sinne von Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e DSGVO ist (EuGH-Urteil &#8222;SS&#8220; SIA gegen Valsts ie\u0146\u0113mumu dienests vom 24.02.2022&nbsp;&#8211; C-175\/20, EU:C:2022:124, Rz&nbsp;70). Schlie\u00dflich hat sich der EuGH in seiner Entscheidung Norra Stockholm Bygg vom 02.03.2023&nbsp;&#8211; C-268\/21, EU:C:2023:145 eingehend mit den Voraussetzungen f\u00fcr eine Zweck\u00e4nderung nach Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;4 DSGVO auseinandergesetzt. Der Senat hat diese Rechtssprechungsgrunds\u00e4tze angewandt.<\/li><li>4. Die Darlegungen und Rechtsausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin in ihren nach der Bekanntgabe der Urteilsformel eingereichten Schrifts\u00e4tzen sind bereits deshalb nicht erheblich, weil der Senat an seine Entscheidung gebunden ist.<\/li><li>Ein Urteil ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;104 Abs.&nbsp;1 FGO mit seiner Verk\u00fcndung wirksam erlassen. Statt der Verk\u00fcndung ist nach \u00a7&nbsp;104 Abs.&nbsp;2 FGO die Zustellung des Urteils \u2011\u2011wie vorliegend geschehen\u2011\u2011 zul\u00e4ssig; es ist dann binnen zwei Wochen nach der m\u00fcndlichen Verhandlung der Gesch\u00e4ftsstelle zu \u00fcbermitteln. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung ist dieser Vorschrift auch dann gen\u00fcgt, wenn (nur) die unterschriebene Urteilsformel (Tenor) fristgerecht der Gesch\u00e4ftsstelle \u00fcbermittelt wird. Mit der formlosen Bekanntgabe der Urteilsformel an einen Beteiligten gilt die Entscheidung als verk\u00fcndet. Das Gericht ist dann an seine Entscheidung gebunden (z.B. Senatsbeschluss vom 18.09.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;9,&nbsp;19\/14, Rz&nbsp;9); eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung kommt nicht mehr in Betracht.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.130824.IXR6.23.0 BFH IX. Senat EUV 2016\/679 Art 6 Abs 1 UAbs 1 Buchst c, EUV 2016\/679 Art 6 Abs 1 UAbs 1 Buchst e, EUV 2016\/679 Art 6 Abs 4, AO \u00a7 29b, AO \u00a7 93, AO \u00a7 97, GG Art 101 Abs 1, GG Art 103 Abs 1, FGO \u00a7 96 Abs 2, BDSG &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/anforderung-von-unterlagen-durch-die-finanzbehoerde-bfh-urteil-vom-13-august-2024-ix-r-6-23\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Anforderung von Unterlagen durch die Finanzbeh\u00f6rde &#8211; BFH-Urteil vom 13. August 2024, IX R 6\/23<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-77176","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77176","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=77176"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77176\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=77176"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=77176"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=77176"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}