{"id":77178,"date":"2024-11-10T13:37:22","date_gmt":"2024-11-10T11:37:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77178"},"modified":"2024-11-10T13:37:22","modified_gmt":"2024-11-10T11:37:22","slug":"zu-den-besteuerungsfolgen-der-unentgeltlichen-uebertragung-eines-verpachteten-gewerbebetriebs-entweder-gegen-versorgungsleistungen-oder-unter-vorbehalt-des-niessbrauchs-bfh-urteil-vom-08-august-202","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zu-den-besteuerungsfolgen-der-unentgeltlichen-uebertragung-eines-verpachteten-gewerbebetriebs-entweder-gegen-versorgungsleistungen-oder-unter-vorbehalt-des-niessbrauchs-bfh-urteil-vom-08-august-202\/","title":{"rendered":"Zu den Besteuerungsfolgen der unentgeltlichen \u00dcbertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs entweder gegen Versorgungsleistungen oder unter Vorbehalt des Nie\u00dfbrauchs &#8211; BFH-Urteil vom 08. August 2024, IV R 1\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.080824.IVR1.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStDV \u00a7 7 Abs 1, EStG \u00a7 6 Abs 3 S 1, EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 4, EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 5 S 1, EStG \u00a7 16 Abs 3 S 1, FGO \u00a7 48, EStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Bremen, 05. Dezember 2018, Az: 1 K 93\/18 (5)<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. W\u00e4hrend die unentgeltliche \u00dcbertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs unter Beachtung der Voraussetzungen einer Verm\u00f6gens\u00fcbergabe gegen Versorgungsleistungen unter \u00a7 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung \u2011\u2011EStDV\u2011\u2011 (seit 1999 \u00a7 6 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes \u2011\u2011EStG\u2011\u2011) f\u00e4llt, greift diese Norm bei der unentgeltlichen \u00dcbertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs unter Vorbehalt des Nie\u00dfbrauchs nicht ein (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.01.2017 &#8211; X R 59\/14, BFHE 257, 227, BStBl II 2019, 730, Rz 40).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die unentgeltliche \u00dcbertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs unter Vorbehalt des Nie\u00dfbrauchs f\u00fchrt beim \u00dcbertragenden im Fall der Fortf\u00fchrung der gewerblichen Verpachtungst\u00e4tigkeit nicht zu einer steuerbeg\u00fcnstigten Betriebsaufgabe nach \u00a7 16 Abs. 3 Satz 1 EStG, sondern zur Entnahme der \u00fcbertragenen Wirtschaftsg\u00fcter. Der Vorbehaltsnie\u00dfbraucher f\u00fchrt den verpachteten Gewerbebetrieb infolge der fehlenden Einstellung seiner gewerblichen Verpachtungst\u00e4tigkeit fort.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Beim Tod des Vorbehaltsnie\u00dfbrauchers geht \u2011\u2011vorbehaltlich einer zuvor von ihm abgegebenen Aufgabeerkl\u00e4rung\u2011\u2011 sein dann weiterhin bestehender gewerblicher Verpachtungsbetrieb nach \u00a7 7 Abs. 1 EStDV bzw. \u00a7 6 Abs. 3 Satz 1 EStG auf den Erwerber (Erben) \u00fcber. Zu diesem Zeitpunkt werden die bisher im Privatverm\u00f6gen des Erwerbers befindlichen Wirtschaftsg\u00fcter mit dem Teilwert in das Betriebsverm\u00f6gen eingelegt.<\/p>\n\n\n\n<p>4. \u00a7 48 der Finanzgerichtsordnung i.d.F. des Art. 27 des Kreditzweitmarktf\u00f6rderungsgesetzes gilt auch f\u00fcr im Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 01.01.2024 bereits anh\u00e4ngige Klageverfahren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 05.12.2018 &#8211; 1 K 93\/18 (5) aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Bremen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Vater (V) der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) war Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks, auf dem sich ein Hotel befindet (Hotelgrundst\u00fcck). V betrieb das Hotel zun\u00e4chst selbst; anschlie\u00dfend wurde es von ihm verpachtet. Aus der Verpachtung erzielte V bis zum 31.12.1995 Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb.<\/li><li>Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 28.12.1995 \u00fcbertrug V das Hotelgrundst\u00fcck sowie drei weitere Grundst\u00fccke zu je h\u00e4lftigem Miteigentum im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf die Kl\u00e4gerin und den Beigeladenen (B). Die Besitz\u00fcbergabe erfolgte zum 31.12.1995. In dem Vertrag wurde zugunsten des V ein Nie\u00dfbrauchrecht an allen Grundst\u00fccken vereinbart. Die Kl\u00e4gerin gab ihre Willenserkl\u00e4rung (auch) als vollmachtlose Vertreterin des B ab. Mit weiterem, nicht notariell beurkundetem Vertrag vom 28.12.1995 vereinbarten V sowie die Kl\u00e4gerin und B unter Bezugnahme auf den vorbezeichneten Schenkungsvertrag vom 28.12.1995, dass V den Hotelbetrieb mit Wirkung zum 31.12.1995 unentgeltlich mit s\u00e4mtlichen Aktiva und Passiva auf seine Kinder \u2011\u2011die Kl\u00e4gerin und B\u2011\u2011 \u00fcbertrage. Mit weiterer notarieller Urkunde vom 26.01.1996 genehmigte B die von der Kl\u00e4gerin am 28.12.1995 f\u00fcr ihn abgegebenen Erkl\u00e4rungen. Zudem wurde in dieser Urkunde der notarielle Vertrag vom 28.12.1995 dahingehend ge\u00e4ndert, dass V auf die Einr\u00e4umung der Nie\u00dfbrauchrechte an den \u00dcbertragungsobjekten verzichtete und stattdessen eine an ihn zu zahlende monatliche Rente vereinbart wurde, die den Nettoertr\u00e4gen der \u00dcbertragungsobjekte entsprach und mindestens monatlich 5.000&nbsp;DM betrug. Die Rentenverpflichtung wurde am 19.02.1996 als Reallast in das Grundbuch eingetragen; ein Nie\u00dfbrauchrecht wurde nicht eingetragen. V ist im \u2026 1998 verstorben.<\/li><li>Im April 1998 wurde eine von der Kl\u00e4gerin unterzeichnete Feststellungserkl\u00e4rung f\u00fcr die aus der Kl\u00e4gerin und B bestehende &#8222;GbR \u2026&#8220; (GbR) f\u00fcr das Jahr 1996 abgegeben, in der aus dem verpachteten Hotelbetrieb Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb erkl\u00e4rt wurden. In dem beigef\u00fcgten Jahresabschluss wurden die Buchwerte des V fortgef\u00fchrt. In den Folgejahren wurden entsprechende Feststellungserkl\u00e4rungen f\u00fcr die GbR abgegeben. F\u00fcr V wurden bis zu seinem Tod monatliche Rentenzahlungen in H\u00f6he von 5.000&nbsp;DM erkl\u00e4rt und versteuert.<\/li><li>F\u00fcr die Jahre 1996 bis 1998 fand bei der GbR eine Au\u00dfenpr\u00fcfung statt. Nach dem Pr\u00fcfungsbericht vom 16.02.2000 wurde bei allen Pr\u00fcfungsfeststellungen Einvernehmen erzielt.<\/li><li>Mit notariellem Auseinandersetzungsvertrag vom 19.03.2012 setzten sich die Kl\u00e4gerin und B auseinander. Die Kl\u00e4gerin \u00fcbertrug ihren h\u00e4lftigen Miteigentumsanteil an dem Hotelgrundst\u00fcck auf B. Sie zahlte an B einen Betrag von 50.000&nbsp;\u20ac. Zudem erhielt sie die h\u00e4lftigen Miteigentumsanteile an den drei anderen Grundst\u00fccken. Der Verpachtungsbetrieb wurde nachfolgend von B als Einzelunternehmen fortgef\u00fchrt. Am 09.04.2014 teilte die Kl\u00e4gerin dem Finanzamt A mit, dass die GbR am 19.03.2012 durch ihr Ausscheiden aufgel\u00f6st worden sei.<\/li><li>In der Feststellungserkl\u00e4rung f\u00fcr 2012 (Streitjahr) gab die GbR unter anderem einen nur von der Kl\u00e4gerin erzielten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von 216.568,52&nbsp;\u20ac an. Die Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns wurde in dem &#8222;Bericht \u00fcber die Erstellung des Jahresabschlusses zum 19.&nbsp;M\u00e4rz 2012&#8220; der GbR erl\u00e4utert. Das Finanzamt A stellte in dem Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) der GbR f\u00fcr 2012 vom 08.10.2014 f\u00fcr die Kl\u00e4gerin diesen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df fest.<\/li><li>Den hiergegen gerichteten Einspruch der Kl\u00e4gerin wies der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) mit Einspruchsentscheidung vom 07.02.2018 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Hiergegen erhob die Kl\u00e4gerin Klage. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie aus, dass die GbR im Streitjahr Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe. Es liege daher ein steuerfreies privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft, keine steuerpflichtige Ver\u00e4u\u00dferung nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor. Nach einhelliger \u2011\u2011vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 25.01.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;59\/14 (BFHE 257, 227, BStBl II 2019, 730) best\u00e4tigter\u2011\u2011 Auffassung f\u00fchre die \u00dcbertragung eines Grundst\u00fccks eines ruhenden Gewerbebetriebs unter Vorbehalt des Nie\u00dfbrauchs zu einer Zwangsentnahme. Die notariellen Vertr\u00e4ge vom 28.12.1995 und vom 26.01.1996 seien kein einheitlicher Vorgang, sondern getrennt zu beurteilen. Aufgrund des Vorbehaltsnie\u00dfbrauchs sei das Betriebsgrundst\u00fcck entnommen worden. Der Grundsatz von Treu und Glauben sei nicht geeignet, einen Steueranspruch entstehen zu lassen. Die Vertr\u00e4ge aus dem Jahr 1995 h\u00e4tten zur Zwangsbetriebsaufgabe gef\u00fchrt, weil das Grundst\u00fcck die einzige wesentliche Betriebsgrundlage dargestellt habe. Danach h\u00e4tten die GbR, und auch V, nur noch Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen k\u00f6nnen. Au\u00dferdem seien die Vertr\u00e4ge so wie im Jahr 1995 vereinbart gelebt worden.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) Bremen wies die Klage, mit der die Kl\u00e4gerin die Aufhebung der Feststellung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns begehrte, mit Urteil vom 05.12.2018&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;93\/18&nbsp;(5) als unbegr\u00fcndet ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es im Wesentlichen Folgendes aus: Die Kl\u00e4gerin habe im Streitjahr durch die \u00dcbertragung ihres h\u00e4lftigen Miteigentumsanteils an dem Hotelgrundst\u00fcck einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG erzielt. V habe bis zur \u00dcbertragung des Gewerbebetriebs auf die Kl\u00e4gerin und B gewerbliche Eink\u00fcnfte erzielt, weil er seinen Betrieb im Ganzen verpachtet und keine Betriebsaufgabe erkl\u00e4rt habe. Dieser verpachtete Betrieb sei unentgeltlich auf die Kl\u00e4gerin und B \u00fcbertragen worden. Zugleich sei das Verp\u00e4chterwahlrecht auf diese Personen \u00fcbergegangen, die ebenfalls keine Betriebsaufgabe erkl\u00e4rt h\u00e4tten. Infolge der \u00dcbertragung des Miteigentumsanteils am Hotelgrundst\u00fcck sei die GbR erloschen und B gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;738 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) a.F. Alleineigent\u00fcmer geworden. Es k\u00f6nne dahinstehen, ob eine Aufdeckung der stillen Reserven zum 31.12.1995 zu Recht unterblieben sei. Dies sei zwar zweifelhaft, weil \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung \u2011\u2011EStDV\u2011\u2011 (jetzt \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG) auch voraussetze, dass der \u00dcbertragende seine T\u00e4tigkeit einstelle, woran es fehle, wenn der \u00dcbertragende sich den Nie\u00dfbrauch vorbehalte (BFH-Urteil vom 25.01.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;59\/14, BFHE 257, 227, BStBl II 2019, 730). Bei der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns der Kl\u00e4gerin seien aber die von V angesetzten und von der GbR fortgef\u00fchrten Buchwerte zugrunde zu legen. \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStDV schreibe ebenso wie \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 EStG zwingend die Fortf\u00fchrung der Buchwerte beim Rechtsnachfolger vor. Dies f\u00fchre dazu, dass die in der Bilanz des V zum 31.12.1995 nicht ber\u00fccksichtigte Entnahme in der Bilanz der GbR zum 19.03.2012 h\u00e4tte korrigiert werden m\u00fcssen. Die Grunds\u00e4tze des formellen Bilanzzusammenhangs w\u00fcrden in F\u00e4llen der unentgeltlichen Betriebs\u00fcbertragung auch gegen\u00fcber dem Rechtsnachfolger gelten. Nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin habe V bis zu seinem Tod im Jahr 1998 den gewerblichen Verpachtungsbetrieb selbst gef\u00fchrt. Es sei \u2011\u2011entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 Ende 1995 nicht zu einer Zwangsbetriebsaufgabe bei V gekommen. V habe trotz der Entnahme des Hotelgrundst\u00fccks weiterhin gewerbliche Eink\u00fcnfte erzielt. Damit sei der gewerbliche Verpachtungsbetrieb jedenfalls mit dessen Tod im Jahr 1998 auf die Kl\u00e4gerin und B unentgeltlich \u00fcbertragen worden.<\/li><li>Jedenfalls sei die Kl\u00e4gerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an dem Einwand gehindert, dass die \u00dcbertragung des Betriebs durch V auf sie und B nicht die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStDV erf\u00fcllt habe. Abweichendes ergebe sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 29.03.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;82\/14. Denn dieses Urteil best\u00e4tige, dass der Grundsatz von Treu und Glauben verhindern k\u00f6nne, eine Forderung oder ein Recht geltend zu machen. Die Kl\u00e4gerin habe durch ihre Falschangaben bewirkt, dass die Finanzbeh\u00f6rde bei der Besteuerung von einer unentgeltlichen Betriebs\u00fcbertragung ausgegangen sei. Sie k\u00f6nne sich nicht darauf berufen, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass ihre Angaben in den Feststellungserkl\u00e4rungen ab 1996 falsch gewesen seien. Etwaige Fehler ihrer Berater m\u00fcsse sich die Kl\u00e4gerin zurechnen lassen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass bei der GbR f\u00fcr die Jahre 1996 bis 1998 eine Betriebspr\u00fcfung durchgef\u00fchrt worden sei. Denn ein Steuerpflichtiger k\u00f6nne sich nur dann auf eine Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht des FA nach \u00a7&nbsp;88 der Abgabenordnung (AO) berufen, wenn er seinerseits seiner Mitwirkungspflicht nach \u00a7&nbsp;90 AO nachgekommen sei. Hiervon k\u00f6nne im Streitfall nicht die Rede sein.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin, mit der sie eine Verletzung von formellem und materiellem Bundesrecht r\u00fcgt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil des FG Bremen vom 05.12.2018&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;93\/18&nbsp;(5) sowie die Einspruchsentscheidung des FA vom 07.02.2018 aufzuheben und den Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2012 vom 08.10.2014 dahin zu \u00e4ndern, dass die Feststellung eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 216.568&nbsp;\u20ac aufgehoben wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Der Beigeladene hat sich weder zum Verfahren ge\u00e4u\u00dfert noch einen Antrag gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die m\u00fcndliche Verhandlung war nicht wiederzuer\u00f6ffnen.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;93 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat das Gericht nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen zu entscheiden, ob eine bereits geschlossene m\u00fcndliche Verhandlung wiederer\u00f6ffnet wird. Das Ermessen ist allerdings auf Null reduziert, wenn durch die Ablehnung der Wiederer\u00f6ffnung wesentliche Prozessgrunds\u00e4tze verletzt w\u00fcrden, zum Beispiel, weil anderenfalls der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt oder die Sachaufkl\u00e4rung unzureichend ist (z.B. BFH-Urteile vom 05.11.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;30\/11, BFHE 248, 81, BStBl II 2015, 601, Rz&nbsp;49, m.w.N.; vom 28.06.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;12\/15, BFHE 258, 532, Rz&nbsp;76 bis 78).<\/li><li>2. Zu einer Wiederer\u00f6ffnung gibt der am 08.08.2024 nach der m\u00fcndlichen Verhandlung beim BFH eingegangene Schriftsatz des Vertreters der Kl\u00e4gerin keine Veranlassung. Der Senat kommt auch unter Ber\u00fccksichtigung der darin enthaltenen Ausf\u00fchrungen, die bereits Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung waren, zu keinem anderen Entscheidungsergebnis.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Der erkennende Senat konnte trotz Nichterscheinens des B zur m\u00fcndlichen Verhandlung entscheiden (dazu 1.). Gegenstand des Verfahrens ist der im Gewinnfeststellungsbescheid 2012 f\u00fcr die Kl\u00e4gerin festgestellte Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG (dazu 2.). Das FG ist zu Recht (stillschweigend) von der Zul\u00e4ssigkeit der Klage ausgegangen (dazu 3.). Die Vorentscheidung ist jedoch aufzuheben, weil der erkennende Senat mangels ausreichender tats\u00e4chlicher Feststellungen nicht beurteilen kann, ob der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der Kl\u00e4gerin \u2011\u2011wie vom FG bejaht\u2011\u2011 auf Grundlage der durchg\u00e4ngig fortgef\u00fchrten Buchwerte des V zu ermitteln ist. Denn nur f\u00fcr diesen Fall w\u00e4re der vom FA f\u00fcr die Kl\u00e4gerin festgestellte Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der H\u00f6he nach nicht zu beanstanden (dazu 4.). Die Sache ist nicht spruchreif (dazu 5.).<\/li><li>1. Der erkennende Senat konnte trotz Nichterscheinens des B zur m\u00fcndlichen Verhandlung entscheiden. B ist rechtzeitig zur m\u00fcndlichen Verhandlung geladen und auf die M\u00f6glichkeit einer Entscheidung auch ohne Erscheinen eines Beteiligten zur Verhandlung (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;2 FGO) hingewiesen worden.<\/li><li>2. Gegenstand des Klage- und Revisionsverfahrens ist der f\u00fcr die Kl\u00e4gerin festgestellte Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn.<\/li><li>a) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH kann ein Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbst\u00e4ndiger und damit auch selbst\u00e4ndig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenst\u00e4ndig in Bestandskraft erwachsen (z.B. BFH-Urteil vom 19.01.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/19, BFHE 279, 450, BStBl II 2023, 649, Rz&nbsp;30, m.w.N.). Eine solche selbst\u00e4ndige Feststellung ist zum Beispiel die Feststellung eines Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Aufgabegewinns, und zwar sowohl eines solchen des einzelnen Mitunternehmers als auch eines solchen auf Ebene der Gesamthand (z.B. BFH-Urteil vom 17.04.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;12\/16, BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz&nbsp;19, m.w.N.). Welche Besteuerungsgrundlagen mit einer Klage angegriffen und damit zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gemacht werden, ist durch Auslegung zu ermitteln. Der BFH ist nicht an die Auslegung des FG gebunden (z.B. BFH-Urteil vom 30.11.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;33\/14, Rz&nbsp;23, m.w.N.).<\/li><li>b) Im Streitfall versteht der erkennende Senat das Begehren der Kl\u00e4gerin im Revisionsverfahren dahingehend, dass sie sich \u2011\u2011wie bereits im Klageverfahren\u2011\u2011 nur gegen den Ansatz eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG wendet. Sie begehrt die Aufhebung des f\u00fcr sie festgestellten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns.<\/li><li>3. Das FG ist zu Recht (stillschweigend) von der Zul\u00e4ssigkeit der Klage, insbesondere von der Klagebefugnis der Kl\u00e4gerin, ausgegangen.<\/li><li>a) Die Frage der Klagebefugnis bestimmt sich nach \u00a7&nbsp;48 FGO i.d.F. des Art.&nbsp;27 des Kreditzweitmarktf\u00f6rderungsgesetzes vom 22.12.2023 (BGBl 2023 I Nr.&nbsp;411) \u2011\u2011FGO n.F.\u2011\u2011. Diese Regelung ist am 01.01.2024 in Kraft getreten (Art.&nbsp;36 Abs.&nbsp;3 des Kreditzweitmarktf\u00f6rderungsgesetzes) und gilt damit auch f\u00fcr im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anh\u00e4ngige Klageverfahren. Die Neufassung ist mithin selbst dann anwendbar, wenn der angegriffene Feststellungsbescheid vor dem 01.01.2024 wirksam geworden ist (ebenso Baum, Neue Wirtschafts-Briefe 2024, 658, 663; anderer Ansicht z.B. Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;48 FGO vor Rz&nbsp;1; Rosenke in Hennigfeld\/Rosenke, eKomm Ab 01.01.2024, \u00a7&nbsp;48 Rz&nbsp;2 (Aktualisierung v. 31.01.2024)). Abweichendes ergibt sich nicht aus dem BFH-Urteil vom 06.12.2000&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;21\/00 (BFHE 194, 97, BStBl II 2003, 194 [Rz&nbsp;13], unter Bezugnahme auf den BFH-Beschluss vom 16.01.1996&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;128\/95, BFHE 179, 239, BStBl II 1996, 426 [Rz&nbsp;19]). Diese Entscheidung betraf die zeitliche Anwendungsbestimmung des Art.&nbsp;97 \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;3 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO), die ganz allgemein die (zum 01.01.1996 ge\u00e4nderten) Vorschriften der Abgabenordnung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit des Rechtsbehelfs zum Gegenstand hatte. Hingegen bezieht sich Art.&nbsp;97 \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;4 EGAO speziell auf die Anwendung des \u00a7&nbsp;352 AO i.d.F. des Kreditzweitmarktf\u00f6rderungsgesetzes \u2011\u2011AO n.F.\u2011\u2011 (Einspruchsbefugnis). Eine entsprechende Anwendungsbestimmung zur Parallelvorschrift des \u00a7&nbsp;48 FGO n.F. hat der Gesetzgeber indes \u2011\u2011scheinbar bewusst\u2011\u2011 nicht aufgestellt. Ein offenbares Versehen des Gesetzgebers kann der erkennende Senat nicht feststellen.<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b FGO n.F. kann, wenn die rechtsf\u00e4hige Personenvereinigung (vgl. dazu \u00a7&nbsp;14a Abs.&nbsp;2 AO n.F.) nicht mehr besteht, jeder Gesellschafter oder Gemeinschafter Klage erheben, gegen den der Gewinnfeststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen h\u00e4tte. Danach gelten bei einer zivilrechtlichen Vollbeendigung im Ergebnis dieselben Grunds\u00e4tze wie vor der \u00c4nderung des \u00a7&nbsp;48 FGO (vgl. BTDrucks 20\/9782 (neu), S.&nbsp;204, 206). Nach diesen erlosch mit Vollbeendigung einer Personengesellschaft (zum Beispiel einer GbR) durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters (Anwachsung) die nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO a.F. gegebene Klagebefugnis der Personengesellschaft (z.B. BFH-Urteil vom 17.04.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;12\/16, BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz&nbsp;26&nbsp;ff., m.w.N.). Klagebefugt waren dann wieder diejenigen ehemaligen Gesellschafter, die im Streitjahr Gesellschafter der (zwischenzeitlich vollbeendeten) Personengesellschaft waren und die nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO eine eigene Rechtsverletzung durch die angefochtenen selbst\u00e4ndigen Feststellungen geltend machten (z.B. BFH-Urteil vom 21.12.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;13\/19, Rz&nbsp;21).<\/li><li>c) Im Streitfall ist von einer entgeltlichen \u00dcbertragung der Beteiligung der Kl\u00e4gerin an der GbR auf B aufgrund des notariellen Vertrags vom 19.03.2012 und damit von einer zivilrechtlichen Vollbeendigung der GbR auszugehen. Auch wenn in diesem notariellen Auseinandersetzungsvertrag die Kl\u00e4gerin nicht ausdr\u00fccklich ihren Gesellschaftsanteil an der GbR, sondern das h\u00e4lftige Miteigentum an dem Hotelgrundst\u00fcck auf B gegen Entgelt \u00fcbertragen hat, so ist doch aufgrund der besonderen Umst\u00e4nde des Streitfalls die Wertung m\u00f6glich, dass sie damit auch ihren Gesellschaftsanteil konkludent auf B \u00fcbertragen hat. Im \u00dcbrigen gehen alle Beteiligten von einem derartigen Geschehen aus. Danach war die Kl\u00e4gerin zur Erhebung der Klage gegen die Feststellung eines von ihr erzielten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns befugt.<\/li><li>Lediglich erg\u00e4nzend weist der erkennende Senat darauf hin, dass das FG infolge der Vollbeendigung der GbR auch nicht verpflichtet war, diese Personengesellschaft zum Klageverfahren notwendig beizuladen (z.B. BFH-Beschluss vom 19.10.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;13\/22, BFHE 282, 399, Rz&nbsp;46, m.w.N.).<\/li><li>4. Das Urteil des FG ist aber aufzuheben, weil sich auf der Grundlage der tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG nicht beurteilen l\u00e4sst, ob der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der Kl\u00e4gerin in zutreffender H\u00f6he ermittelt wurde. Das Fehlen ausreichender tats\u00e4chlicher Feststellungen ist ein materiell-rechtlicher Fehler (z.B. BFH-Urteil vom 12.08.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/13, Rz&nbsp;11, m.w.N.).<\/li><li>Der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der Kl\u00e4gerin h\u00e4tte \u2011\u2011vorerst eine \u00dcbertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen des verpachteten Hotelbetriebs Ende 1995 durch V unterstellend (dazu unter 5.a)\u2011\u2011 nur dann auf Grundlage der von V fortgef\u00fchrten Buchwerte ermittelt werden d\u00fcrfen, wenn diese \u00dcbertragung Ende 1995 die Voraussetzungen des (bis einschlie\u00dflich 1998 geltenden) \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStDV (jetzt \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG) erf\u00fcllt h\u00e4tte (dazu a). Hiervon k\u00f6nnte jedoch nicht ausgegangen werden, wenn V seinen verpachteten Hotelbetrieb unentgeltlich unter Vorbehalt des Nie\u00dfbrauchs \u00fcbertragen h\u00e4tte. Denn dann h\u00e4tte V vorab die \u00fcbertragenen Wirtschaftsg\u00fcter in sein Privatverm\u00f6gen entnommen und dementsprechend nur Privatverm\u00f6gen \u00fcbertragen k\u00f6nnen. Diese Wirtschaftsg\u00fcter w\u00e4ren bei der GbR erst mit Beendigung des Vorbehaltsnie\u00dfbrauchs \u2011\u2011sp\u00e4testens mit dem Tode des V im \u2026 1998\u2011\u2011 nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStDV infolge der hiermit verbundenen unentgeltlichen \u00dcbertragung des bei V fortbestehenden gewerblichen Verpachtungsbetriebs mit dem Teilwert (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG) in das Betriebsverm\u00f6gen (hier in das Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;I der GbR) eingelegt worden (dazu b). Die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStDV w\u00e4ren hingegen gegeben gewesen, wenn V seinen verpachteten Hotelbetrieb unter Beachtung der Voraussetzungen einer Verm\u00f6gens\u00fcbergabe gegen Versorgungsleistungen \u00fcbertragen h\u00e4tte (dazu c). Die Beantwortung dieser Rechtsfragen ist auch nicht aus den vom FG angef\u00fchrten Gr\u00fcnden entbehrlich (dazu d).<\/li><li>a) Als Rechtsgrundlage f\u00fcr die (ununterbrochene) Fortf\u00fchrung der Buchwerte des V bei der GbR kommt allein \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStDV in Betracht.<\/li><li>aa) Wird ein Betrieb unentgeltlich \u00fcbertragen, sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers die Wirtschaftsg\u00fcter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften \u00fcber die Gewinnermittlung ergeben (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStDV). Der Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebunden (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStDV). Eine Entnahme oder Betriebsaufgabe liegt dann nicht vor (BFH-Urteil vom 02.09.1992&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;26\/91, BFH\/NV 1993, 161, unter II.1., m.w.N.).<\/li><li>bb) Die \u00dcbertragung eines Gewerbebetriebs setzt neben der unentgeltlichen \u00dcbertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang unter Aufrechterhaltung des gesch\u00e4ftlichen Organismus auf den Erwerber voraus, dass der Gewerbetreibende die im Rahmen des \u00fcbertragenen Betriebs ausge\u00fcbte gewerbliche T\u00e4tigkeit aufgibt (z.B. BFH-Urteil vom 25.01.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;59\/14, BFHE 257, 227, BStBl II 2019, 730, Rz&nbsp;40). Der Begriff des (Gewerbe-)Betriebs ist insoweit nicht allein gegenstands-, sondern auch t\u00e4tigkeitsbezogen zu verstehen. Nur so ist sichergestellt, dass nicht lediglich einzelne Wirtschaftsg\u00fcter des Unternehmens, also Betriebsmittel, \u00fcbertragen werden (z.B. BFH-Urteile vom 02.09.1992&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;26\/91, BFH\/NV 1993, 161, unter II.2., m.w.N.; vom 12.06.1996&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;56,&nbsp;57\/95, BFHE 180, 436, BStBl II 1996, 527, unter II.2.; vom 12.04.1989&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;105\/85, BFHE 157, 93, BStBl II 1989, 653, unter II.4.a).<\/li><li>cc) Auch ein verpachteter (ruhender) und noch nicht aufgegebener Betrieb kann \u00dcbertragungsgegenstand des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStDV sein (z.B. BFH-Urteile vom 17.10.1991&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;97\/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392, unter II.1.; vom 25.01.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;59\/14, BFHE 257, 227, BStBl II 2019, 730, Rz&nbsp;39, m.w.N.). Denn f\u00fcr eine Betriebsverpachtung gen\u00fcgt es, wenn der Verp\u00e4chter die Wiederaufnahme durch einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger in Erw\u00e4gung zieht (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 06.04.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;52\/13, BFHE 253, 359, BStBl II 2016, 710, Rz&nbsp;24, 27).<\/li><li>b) Die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStDV sind nicht erf\u00fcllt, wenn ein verpachteter Gewerbebetrieb unter Vorbehalt des Nie\u00dfbrauchs unentgeltlich \u00fcbertragen wird.<\/li><li>aa) Nach der Rechtsprechung des X.&nbsp;Senats des BFH greift \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStDV (bzw. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG) in einem derartigen Fall nicht ein, weil es an der Einstellung der bisherigen gewerblichen T\u00e4tigkeit durch den \u00dcbertragenden fehlt; der \u00dcbertragende verpachtet aufgrund des vorbehaltenen Nie\u00dfbrauchs weiterhin selbst (BFH-Urteil vom 25.01.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;59\/14, BFHE 257, 227, BStBl II 2019, 730, Rz&nbsp;40). Diesem Ergebnis hat sich die Finanzverwaltung f\u00fcr diese Fallkonstellation angeschlossen (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011 vom 20.11.2019, BStBl I 2019, 1291, Rz&nbsp;7). Folge hiervon ist, dass der \u00dcbertragende (Vorbehaltsnie\u00dfbraucher) die bisher betrieblich genutzten Wirtschaftsg\u00fcter in das Privatverm\u00f6gen entnimmt, aber weiterhin gewerbliche Verpachtungseink\u00fcnfte erzielt (BFH-Urteil vom 25.01.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;59\/14, BFHE 257, 227, BStBl II 2019, 730, Rz&nbsp;63, 67).<\/li><li>bb) Auch nach Auffassung des erkennenden Senats greift \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStDV (bzw. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG) bei der unentgeltlichen \u00dcbertragung eines gewerblichen Verpachtungsbetriebs unter Vorbehalt des Nie\u00dfbrauchs nicht ein. Der IV.&nbsp;Senat teilt die Einsch\u00e4tzung des X.&nbsp;Senats des BFH, wonach es an der Einstellung der bisher ausge\u00fcbten gewerblichen T\u00e4tigkeit fehlt.<\/li><li>Beim \u00dcbertragenden (Vorbehaltsnie\u00dfbraucher) liegt keine steuerbeg\u00fcnstigte (Zwangs-)Betriebsaufgabe nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG vor, sondern er entnimmt die \u00fcbertragenen Wirtschaftsg\u00fcter; diese Entnahmen sind mit dem Teilwert zu bewerten (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG). Infolge der fehlenden Einstellung der bisher ausge\u00fcbten gewerblichen Verpachtungst\u00e4tigkeit wird der n\u00e4mliche Betrieb \u2011\u2011wenn auch um die \u00fcbertragenen Wirtschaftsg\u00fcter in s\u00e4chlicher Hinsicht verkleinert\u2011\u2011 fortgef\u00fchrt. Es macht keinen Unterschied, ob die gewerbliche Verpachtungst\u00e4tigkeit mit eigenen oder fremden Wirtschaftsg\u00fctern ausge\u00fcbt wird. F\u00fcr die Annahme einer Betriebsaufgabe im Sinne des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG reicht es nicht aus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in das Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt werden; es muss die Einstellung der betrieblichen T\u00e4tigkeit hinzukommen (z.B. BFH-Urteil vom 03.04.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;12\/10, BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz&nbsp;50). Hieran fehlt es aber gerade aufgrund des vorbehaltenen Nie\u00dfbrauchs.<\/li><li>Auch das Verp\u00e4chterwahlrecht steht weiterhin dem Vorbehaltsnie\u00dfbraucher zu. Dem steht \u2011\u2011entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 das BFH-Urteil vom 06.04.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;52\/13 (BFHE 253, 359, BStBl II 2016, 710, Rz&nbsp;37) nicht entgegen. Nach dieser Entscheidung erlischt das Verp\u00e4chterwahlrecht, wenn ein Betrieb entgeltlich \u00fcbertragen wird. Denn bei Aufdeckung aller stillen Reserven gehe das Ziel des Verp\u00e4chterwahlrechts, die zwangsweise Aufdeckung aller stillen Reserven zu vermeiden, ins Leere. Bei einer unentgeltlichen \u00dcbertragung eines Betriebs unter Vorbehalt des Nie\u00dfbrauchs besteht zwar insofern eine vergleichbare Situation, als auch hier beim \u00dcbertragenden die stillen Reserven in den \u00fcbertragenen Wirtschaftsg\u00fctern aufgedeckt werden. Der wesentliche Unterschied besteht aber darin, dass der Vorbehaltsnie\u00dfbraucher weiterhin den n\u00e4mlichen gewerblichen Verpachtungsbetrieb fortf\u00fchrt, in dem sich im Grundsatz nach wie vor stille Reserven befinden oder in dem auch neue stille Reserven entstehen k\u00f6nnen.<\/li><li>cc) Erlischt zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt der Nie\u00dfbrauch infolge eines unentgeltlichen Vorgangs (zum Beispiel durch den Tod des Vorbehaltsnie\u00dfbrauchers), geht der in der Person des Vorbehaltsnie\u00dfbrauchers bestehende gewerbliche Verpachtungsbetrieb nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStDV (bzw. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 EStG) auf den Erwerber \u00fcber. Zu diesem Zeitpunkt werden die bisher im Privatverm\u00f6gen des Erwerbers befindlichen Wirtschaftsg\u00fcter bei diesem (zwingend) notwendiges Betriebsverm\u00f6gen. Denn sie werden ab diesem Zeitpunkt zur Durchf\u00fchrung der gewerblichen Verpachtungst\u00e4tigkeit eingesetzt und damit mit dem Teilwert in das Betriebsverm\u00f6gen eingelegt (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG). Eine Bewertung dieser Wirtschaftsg\u00fcter mit den Anschaffungskosten nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG scheidet aus, weil ein unentgeltlicher Erwerb keine Anschaffung darstellt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14.07.1993&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;74-75\/90, BFHE 172, 200, BStBl II 1994, 15, unter I.2.).<\/li><li>dd) Mit der Rechtsauffassung, wonach bei der unentgeltlichen \u00dcbertragung eines gewerblichen Verpachtungsbetriebs unter Vorbehalt des Nie\u00dfbrauchs die Vorschrift des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStDV (bzw. jetzt \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 EStG) nicht eingreift, weicht der erkennende Senat weder von dem Urteil des VI.&nbsp;Senats des BFH vom 08.05.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;26\/17 (BFHE 265, 82, BStBl II 2019, 660, Rz&nbsp;20) noch von seiner fr\u00fcheren Rechtsprechung ab (BFH-Urteil vom 15.10.1987&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;66\/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260). Nach dieser Rechtsprechung ist zwar bei der unentgeltlichen \u00dcbertragung eines verpachteten und nicht aufgegebenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unter Vorbehalt des Nie\u00dfbrauchs \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStDV bzw. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 EStG anwendbar. F\u00fcr die rechtliche Beurteilung macht es aber einen Unterschied, ob im Verpachtungsbetrieb eine land- und forstwirtschaftliche oder eine gewerbliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt wird. So hat bereits der X.&nbsp;Senat des BFH zu Recht ausgef\u00fchrt, dass \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStDV bzw. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 EStG f\u00fcr den Bereich der Land- und Forstwirtschaft bereichsspezifisch auszulegen sind (BFH-Urteil vom 25.01.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;59\/14, BFHE 257, 227, BStBl II 2019, 730, Rz&nbsp;55). Diese Auffassung teilt der erkennende Senat.<\/li><li>c) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung sind die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStDV hingegen gegeben, wenn die Voraussetzungen des von der Rechtsprechung entwickelten Sonderrechtsinstituts einer Verm\u00f6gens\u00fcbergabe gegen private Versorgungsleistungen vorliegen. Dies gilt auch im Geltungsbereich des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;2 EStG, der im Jahr 1995 allerdings noch nicht anwendbar war.<\/li><li>Obwohl die im Zusammenhang mit der Verm\u00f6gens\u00fcbertragung vereinbarten wiederkehrenden Leistungen begrifflich Ver\u00e4u\u00dferungsentgelt und Anschaffungskosten sind, wird dieser Vertragstypus in einem spezifisch einkommensteuerrechtlichen Sinne als unentgeltlich beurteilt (z.B. BFH-Urteil vom 20.10.1999&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;132\/95, BFHE 190, 178, BStBl II 2000, 82, unter II.4.a, m.w.N.; zur \u00dcbertragung nicht beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens vgl. hingegen BFH-Urteil vom 29.09.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;11\/19, BFHE 274, 546, BStBl II 2022, 228). Die Versorgungsleistungen werden als vorbehaltene Verm\u00f6gensertr\u00e4ge angesehen, die nach der \u00dcbergabe vom Verm\u00f6gens\u00fcbernehmer erwirtschaftet werden m\u00fcssen (BFH-Urteil vom 31.08.1994&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;58\/92, BFHE 176, 333, BStBl II 1996, 672, unter 2., m.w.N.). Wird ein Gewerbebetrieb unter Beachtung der von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen gegen private Versorgungsleistungen \u00fcbergeben, greift hinsichtlich der Verm\u00f6gens\u00fcbergabe \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStDV ein (vgl. auch BFH-Urteil vom 25.01.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;59\/14, BFHE 257, 227, BStBl II 2019, 730, Rz&nbsp;59&nbsp;ff.).<\/li><li>d) Nach Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist es \u2011\u2011entgegen der Rechtsauffassung des FG, das diese Frage, anders als das FA meint, offengelassen hat\u2011\u2011 entscheidungserheblich, ob die zum Jahreswechsel 1995\/1996 erfolgten \u00dcbertragungsvorg\u00e4nge dahingehend zu werten sind, dass V seinen verpachteten Hotelbetrieb nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStDV unentgeltlich auf die Kl\u00e4gerin und B \u00fcbertragen hat. Denn das FG geht rechtlich fehl, wenn es meint, dass im Streitjahr selbst bei rechtsfehlerhaft unterlassener Aufdeckung der stillen Reserven bei V im Jahr 1995 jedenfalls wegen des Grundsatzes des formellen Bilanzzusammenhangs oder des Grundsatzes von Treu und Glauben ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in festgestellter H\u00f6he h\u00e4tte ermittelt werden m\u00fcssen.<\/li><li>aa) Greift \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStDV nicht ein, kann eine beim Rechtsvorg\u00e4nger (hier V) unterbliebene Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven nicht \u00fcber den Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs bei den Erwerbern des \u00fcbertragenen Verm\u00f6gens (hier die Kl\u00e4gerin und B) nachgeholt werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass in einem derartigen Fall der Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs beim Rechtsnachfolger nicht anwendbar ist. Denn nur beim Vorliegen aller Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStDV ist der Rechtsnachfolger (zun\u00e4chst) nach dessen Satz&nbsp;2 an die (fehlerhaften) Bilanzans\u00e4tze des Rechtsvorg\u00e4ngers gebunden (BFH-Beschluss vom 21.08.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;179\/11, Rz&nbsp;9). Es reicht daher \u2011\u2011entgegen der vom FG zugrunde gelegten Rechtsansicht\u2011\u2011 nicht aus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Betriebs unentgeltlich \u00fcbertragen werden.<\/li><li>bb) Der erkennende Senat teilt auch nicht die Rechtsauffassung des FG und des FA, wonach es der Kl\u00e4gerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt sei, sich auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStDV zu berufen.<\/li><li>(1) Zwar ist der Grundsatz von Treu und Glauben, wonach jeder auf die berechtigten Belange des anderen Teils angemessen R\u00fccksicht zu nehmen hat und sich zu seinem fr\u00fcheren Verhalten nicht in Widerspruch setzen darf, auch im Steuerrecht anzuwenden. Ebenso kann der Grundsatz von Treu und Glauben auch zu Lasten des Steuerpflichtigen eingreifen (z.B. Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;4 AO Rz&nbsp;168, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung). Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH bringt dieser Grundsatz aber keine Steueranspr\u00fcche zum Entstehen oder zum Erl\u00f6schen, sondern kann allenfalls verhindern, dass eine Forderung oder ein Recht geltend gemacht werden kann. Ein treuwidriges Verhalten kann nicht dazu f\u00fchren, Steuerrechtsfolgen zu begr\u00fcnden, die materiell-rechtlich nicht bestehen, oder solche zu verneinen, die materiell-rechtlich bestehen (z.B. BFH-Urteil vom 29.03.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;82\/14, Rz&nbsp;21, m.w.N.). Die in Steuererkl\u00e4rungen und Bilanzen zum Ausdruck kommende unzutreffende rechtliche Beurteilung von Vorg\u00e4ngen nimmt dem FA nicht die Pr\u00fcfung der materiell-rechtlichen Rechtslage ab. Das FA hat vielmehr entsprechend den Grunds\u00e4tzen der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Verwaltung und der Tatbestandsm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung den Sachverhalt weiter aufzukl\u00e4ren, wenn Anhaltspunkte f\u00fcr eine m\u00f6gliche Entnahme vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 11.05.1999&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;72\/96, BFHE 188, 397, BStBl II 2002, 722, unter II.1.c, zur Betriebsaufgabe).<\/li><li>(2) In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze k\u00f6nnten gegebenenfalls fehlerhafte Steuererkl\u00e4rungen und Bilanzen, welche die im Jahr 1995 erfolgte Verm\u00f6gens\u00fcbertragung und die Folgejahre betreffen, nicht dazu f\u00fchren, das \u00fcbertragene Verm\u00f6gen (rechtsfehlerhaft) durchg\u00e4ngig als Betriebsverm\u00f6gen unter Fortf\u00fchrung der Buchwerte des V zu behandeln. Der Grundsatz von Treu und Glauben erm\u00f6glicht es nicht, eine bei V rechtsfehlerhaft unterlassene Besteuerung bei der Kl\u00e4gerin nachzuholen.<\/li><li>Im Streitfall kommt hinzu, dass aus der Feststellungserkl\u00e4rung der GbR f\u00fcr das Jahr 1996 bekannt war, dass ein unentgeltlicher \u00dcbergang des (verpachteten) Hotelbetriebs auf die GbR stattgefunden haben soll. Danach h\u00e4tte die Finanzbeh\u00f6rde insbesondere im Rahmen der bei der GbR f\u00fcr die Jahre 1996 bis 1998 durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung die M\u00f6glichkeit gehabt, den Sachverhalt umfassend aufzukl\u00e4ren und darauf basierend eine rechtlich fundierte Einsch\u00e4tzung der \u00dcbertragung des Hotelbetriebs vorzunehmen. W\u00e4ren danach gleichwohl tats\u00e4chlich verwirklichte Entnahmen \u00fcbersehen worden, ist das FA auf die vom Gesetzgeber einger\u00e4umten M\u00f6glichkeiten beschr\u00e4nkt. Danach sind fehlerhafte Steuerfestsetzungen oder Feststellungen gegebenenfalls im Rahmen der gesetzlichen Korrekturvorschriften zu \u00e4ndern.<\/li><li>5. Die Sache ist nicht spruchreif. Der erkennende Senat kann auf der Grundlage der vom FG getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen nicht abschlie\u00dfend beurteilen, ob die zum Jahreswechsel 1995\/1996 erfolgte \u00dcbertragung dahingehend zu werten ist, dass V seinen verpachteten Hotelbetrieb nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStDV unentgeltlich auf die Kl\u00e4gerin und B \u00fcbertragen hat.<\/li><li>V hat durch die Vertr\u00e4ge vom 28.12.1995 alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des verpachteten Hotelbetriebs \u00fcbertragen (dazu a). Zudem qualifiziert der erkennende Senat diese Vertr\u00e4ge vom 28.12.1995 und den weiteren Vertrag vom 26.01.1996 auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen dahin, dass die Vertragsbeteiligten keine \u00dcbertragung des verpachteten Hotelbetriebs unter Vorbehalt des Nie\u00dfbrauchs, sondern eine \u00dcbertragung gegen Versorgungsleistungen vereinbart haben (dazu b). Der erkennende Senat kann gleichwohl mangels hinreichender tats\u00e4chlicher Feststellungen nicht abschlie\u00dfend beurteilen, ob die Voraussetzungen des Sonderrechtsinstituts einer \u00dcbergabe des Gewerbebetriebs gegen private Versorgungsleistungen gegeben sind, insbesondere diese Vereinbarung der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann, oder ob doch ein Lebenssachverhalt verwirklicht wurde, der \u2011\u2011trotz fehlender zivilrechtlicher Vereinbarung\u2011\u2011 jedenfalls zun\u00e4chst wie eine unentgeltliche Betriebs\u00fcbertragung unter Vorbehalt des Nie\u00dfbrauchs zu besteuern ist (dazu c).<\/li><li>a) Die am 28.12.1995 abgeschlossenen \u00dcbertragungsvertr\u00e4ge zwischen V (\u00dcbertragender) und der Kl\u00e4gerin sowie B (Erwerber) sind, soweit sie die \u00dcbertragung des verpachteten Hotelbetriebs betreffen, dahin auszulegen, dass nicht nur das Hotelgrundst\u00fcck, sondern alle Aktiva und Passiva des verpachteten Hotelbetriebs und damit auch alle wesentlichen Betriebsgrundlagen \u00fcbertragen worden sind.<\/li><li>Es ist zwar die diesbez\u00fcglich vom FG vorgenommene W\u00fcrdigung revisionsrechtlich zu beanstanden (dazu aa). Der Senat kann diese W\u00fcrdigung aber aufgrund der getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG selbst vornehmen. Danach war Gegenstand der \u00dcbertragung der gesamte verpachtete Hotelbetrieb (dazu bb). Vor diesem Hintergrund k\u00f6nnen die \u00dcbertragungsvertr\u00e4ge vom 28.12.1995 vern\u00fcnftigerweise auch nur dahin verstanden werden, dass sich der zun\u00e4chst beabsichtigte Vorbehaltsnie\u00dfbrauch nicht nur auf das Hotelgrundst\u00fcck, sondern auf den verpachteten Hotelbetrieb als solchen bezogen h\u00e4tte (dazu cc).<\/li><li>aa) Die W\u00fcrdigung des FG ist zu beanstanden, weil es nicht ber\u00fccksichtigt hat, dass es sich um Vereinbarungen zwischen nahen Angeh\u00f6rigen handelt und derartige Vereinbarungen, insbesondere solche \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 zwischen Eltern und Kindern, aufgrund des zwischen diesen Personen in der Regel fehlenden nat\u00fcrlichen Interessengegensatzes steuerlich nur anerkannt werden, wenn sie zivilrechtlich wirksam, klar, eindeutig und leicht nachpr\u00fcfbar sind und dem entsprechen, was unter sonst gleichen Umst\u00e4nden auch zwischen fremden Personen h\u00e4tte vereinbart werden k\u00f6nnen. Zudem muss die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung des Vertrags wie unter fremden Dritten erfolgt sein (z.B. BFH-Urteil vom 17.07.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;52\/11, BFHE 246, 349, Rz&nbsp;17, m.w.N.).<\/li><li>(1) Bleiben zivilrechtliche Formerfordernisse unbeachtet, so f\u00fchrt dieses Beweisanzeichen gegen die Ernsthaftigkeit der getroffenen Vereinbarung \u2011\u2011anders als zum Beispiel das Nichterf\u00fcllen eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals\u2011\u2011 nicht allein und ausnahmslos dazu, das Vertragsverh\u00e4ltnis steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Die Indizwirkung gegen den vertraglichen Bindungswillen wird aber verst\u00e4rkt, wenn den Vertragspartnern die Nichtbeachtung der Formvorschriften insbesondere bei klarer Zivilrechtslage angelastet werden kann (z.B. BFH-Urteile vom 22.02.2007&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;45\/06, BFHE 217, 409, BStBl II 2011, 20, unter II.1.; vom 12.05.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;27\/13, Rz&nbsp;24).<\/li><li>(2) Das FG hat insbesondere nicht den Umstand gew\u00fcrdigt, dass die Formvorschrift des \u00a7&nbsp;313 BGB a.F. missachtet worden sein k\u00f6nnte. So unterliegt ein Vertrag, der eine Unternehmens\u00fcbertragung (Einzelunternehmen) zum Gegenstand hat, dem Formzwang des \u00a7&nbsp;313 BGB a.F., wenn ein Grundst\u00fcck mit\u00fcbertragen wird und nach dem Willen der Parteien der Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferungsvertrag und die \u00fcbrigen auf die \u00dcbertragung des Unternehmens gerichteten Vereinbarungen voneinander abh\u00e4ngig sein und ein einheitliches Gesch\u00e4ft bilden sollen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.01.1979&nbsp;&#8211; I&nbsp;ZR&nbsp;172\/76, unter I.2.; Gr\u00fcneberg\/Gr\u00fcneberg, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 83.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;311b Rz&nbsp;27a; M\u00fcKoBGB\/Ruhwinkel, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;311b Rz&nbsp;55). Im Streitfall spricht viel daf\u00fcr, dass die unentgeltliche \u00dcbertragung des Hotelgrundst\u00fccks und die \u00dcbertragung aller (restlichen) Aktiva und Passiva des verpachteten Hotelbetriebs ein einheitliches Rechtsgesch\u00e4ft gebildet haben. Gleichwohl wurde allein die unentgeltliche \u00dcbertragung des Hotelgrundst\u00fccks notariell beurkundet, die \u00dcbertragung aller (restlichen) Aktiva und Passiva hingegen nicht.<\/li><li>bb) Aber selbst wenn die \u00dcbertragung des verpachteten Hotelbetriebs formunwirksam sein sollte, hat der erkennende Senat keine Zweifel daran, dass die Vertragsbeteiligten jedenfalls alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Hotelbetriebs \u00fcbertragen wollten. Der Formversto\u00df ist, soweit der \u00dcbertragungsgegenstand betroffen ist, nicht derart gewichtig, dass an einem entsprechenden Rechtsbindungswillen der Vertragspartner ernsthaft gezweifelt werden k\u00f6nnte. Hinzu kommt, dass bei einem verpachteten Hotelbetrieb jedenfalls das Hotelgrundst\u00fcck mit dem aufstehenden Geb\u00e4ude zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen geh\u00f6rt. Die \u00dcbertragung dieser Wirtschaftsg\u00fcter ist notariell beurkundet worden.<\/li><li>cc) Ebenso geht der erkennende Senat vor dem Hintergrund des vorbezeichneten \u00dcbertragungsgegenstands davon aus, dass sich der in der notariellen Urkunde vom 28.12.1995 zugunsten des V vorbehaltene und den Bestimmungen des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs entsprechende \u2011\u2011letztendlich aber nicht wirksam gewordene\u2011\u2011 Nie\u00dfbrauch vern\u00fcnftigerweise nicht nur auf das Hotelgrundst\u00fcck, sondern auf den gesamten verpachteten Hotelbetrieb bezogen h\u00e4tte.<\/li><li>Der Einwand der Kl\u00e4gerin, dass gegebenenfalls nur ein Nie\u00dfbrauch an dem Hotelgrundst\u00fcck beabsichtigt gewesen sein k\u00f6nnte, greift nicht durch. Im B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch ist der Nie\u00dfbrauch an einem Unternehmen nicht ausdr\u00fccklich geregelt (vgl. M\u00fcKoBGB\/Pohlmann, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1085 Rz&nbsp;10). Geregelt ist aber, dass sich der Nie\u00dfbrauch an einem Grundst\u00fcck auf seine wesentlichen Bestandteile (\u00a7&nbsp;93, \u00a7&nbsp;94 BGB) und nach \u00a7&nbsp;1031 BGB auch auf das Zubeh\u00f6r des Grundst\u00fccks (\u00a7&nbsp;97 BGB) erstreckt. Vor diesem Hintergrund w\u00e4re es nicht nachvollziehbar, wenn der vorbehaltene Nie\u00dfbrauch nur das verpachtete Hotelgrundst\u00fcck, nicht aber den verpachteten Hotelbetrieb als solchen h\u00e4tte erfassen sollen.<\/li><li>b) Ebenso hat das FG die \u00dcbertragungsvertr\u00e4ge rechtsfehlerhaft nicht dahingehend untersucht, ob der verpachtete Hotelbetrieb mit Wirkung zum 31.12.1995 unter Vorbehalt des Nie\u00dfbrauchs oder gegen Versorgungsleistungen \u00fcbertragen wurde. Der erkennende Senat nimmt diese rechtliche Einordnung auf Grundlage der vom FG festgestellten Vertragsinhalte selbst vor. Danach haben die Beteiligten \u2011\u2011anders als die Kl\u00e4gerin meint\u2011\u2011 mit Wirkung zum 31.12.1995 zivilrechtlich keine Betriebs\u00fcbertragung unter Vorbehalt des Nie\u00dfbrauchs, sondern eine Verm\u00f6gens\u00fcbergabe gegen Versorgungsleistungen vereinbart.<\/li><li>Die beiden notariellen Vertr\u00e4ge vom 28.12.1995 und vom 26.01.1996 stellen \u2011\u2011entgegen der Rechtsauffassung der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 ein einheitliches Vertragswerk dar. Dies ergibt sich aus dem kurzen zeitlichen Abstand beider Vertr\u00e4ge und aus der Bezugnahme des letztgenannten Vertrags auf den erstgenannten. Zweck des zweitgenannten Vertrags war es, den zun\u00e4chst vereinbarten Vorbehaltsnie\u00dfbrauch von vornherein, das hei\u00dft ab dem 01.01.1996, durch Rentenzahlungen zu ersetzen. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der notarielle Vertrag vom 28.12.1995 zun\u00e4chst schwebend unwirksam gewesen ist, weil die Kl\u00e4gerin bei Abschluss dieses Vertrags als vollmachtlose Vertreterin f\u00fcr B gehandelt hat (\u00a7&nbsp;177 Abs.&nbsp;1 BGB). Danach war der vereinbarte Vorbehaltsnie\u00dfbrauch, der sich auf den verpachteten Hotelbetrieb als solchen erstrecken sollte, zun\u00e4chst noch nicht wirksam. Mit Blick auf den Zweck des zweitgenannten Vertrags ist der zun\u00e4chst schwebend unwirksame und dann mit Genehmigungserteilung durch B wirksam gewordene Nie\u00dfbrauch zeitgleich mit seiner Entstehung durch eine Rentenverpflichtung ersetzt worden. Dementsprechend wurde auch zu keinem Zeitpunkt ein Nie\u00dfbrauch zugunsten des V in das Grundbuch eingetragen.<\/li><li>c) Gleichwohl kann der erkennende Senat nicht abschlie\u00dfend beurteilen, ob die vereinbarte \u00dcbergabe des verpachteten Hotelbetriebs gegen Versorgungsleistungen unter \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStDV f\u00e4llt.<\/li><li>aa) Um eine im Jahr 1995 erfolgte unentgeltliche Betriebs\u00fcbertragung gegen private Versorgungsleistungen annehmen zu k\u00f6nnen, muss eine Vielzahl von \u2011\u2011ungeschriebenen, von der Rechtsprechung entwickelten\u2011\u2011 Voraussetzungen gegeben sein (vgl. dazu BMF-Schreiben vom 16.09.2004, BStBl I 2004, 922, Rz&nbsp;3&nbsp;ff.; vom 11.03.2010, BStBl I 2010, 227, Rz&nbsp;81). Dabei ist unter anderem zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei einem derartigen Versorgungsvertrag regelm\u00e4\u00dfig \u2011\u2011wie auch im Streitfall\u2011\u2011 um einen Vertrag zwischen nahen Angeh\u00f6rigen handelt. Damit ein solcher Versorgungsvertrag der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann, muss der Mindestbestand an b\u00fcrgerlich-rechtlichen Rechtsfolgen, der die Qualifikation als Versorgungsvertrag erst erm\u00f6glicht (Umfang des \u00fcbertragenen Verm\u00f6gens, H\u00f6he der Versorgungsleistungen sowie Art und Weise ihrer Zahlung), klar und eindeutig vereinbart sein. Soll der Vertrag der Besteuerung zugrunde gelegt werden, steht es den Vertragsparteien nicht frei, ob und in welchem Umfang sie ihren Vertragspflichten nachkommen wollen. Andererseits liegt es in der Rechtsnatur des Versorgungsvertrags begr\u00fcndet, dass die Vertragspartner zum Beispiel auf ge\u00e4nderte Bedarfslagen angemessen reagieren (z.B. BFH-Urteile vom 03.03.2004&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;14\/01, BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, unter II.5., m.w.N.; vom 16.06.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;3\/20, BFHE 273, 504, Rz&nbsp;21).<\/li><li>bb) Das FG-Urteil enth\u00e4lt keine hinreichenden tats\u00e4chlichen Feststellungen, um das Vorliegen vorbezeichneter Voraussetzungen pr\u00fcfen zu k\u00f6nnen. Insbesondere hat das FG nicht festgestellt, ob der Versorgungsvertrag wie vereinbart tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt worden ist.<\/li><li>Danach wird dem FG im zweiten Rechtsgang die Gelegenheit gegeben, in tats\u00e4chlicher Hinsicht festzustellen, ob eine dem Sonderrechtsinstitut der Verm\u00f6gens\u00fcbergabe gegen Versorgungsleistungen zuzuordnende Verm\u00f6gens\u00fcbertragung vorgelegen hat, die tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt worden ist.<\/li><li>6. Der erkennende Senat gibt f\u00fcr den zweiten Rechtsgang folgende Hinweise:<\/li><li>a) Sollte das FG die \u00dcberzeugung gewinnen, dass die Vertragspartner Ende 1995 nur zum Schein Versorgungsleistungen vereinbart haben, in tats\u00e4chlicher Hinsicht jedoch wie bei einer unentgeltlichen Betriebs\u00fcbertragung unter Vorbehalt des Nie\u00dfbrauchs vorgegangen sind, ist der Besteuerung der tats\u00e4chlich verwirklichte Lebenssachverhalt zugrunde zu legen (vgl. \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;2 AO). Es k\u00e4men die Rechtsgrunds\u00e4tze zur Anwendung, die bei einer unentgeltlichen \u00dcbertragung eines verpachteten und nicht aufgegebenen Betriebs unter Vorbehalt des Nie\u00dfbrauchs eingreifen. Folge hiervon w\u00e4re, dass V bereits Ende 1995 die \u00fcbertragenen, dem verpachteten Hotelbetrieb zugeh\u00f6rigen Wirtschaftsg\u00fcter, insbesondere das Hotelgrundst\u00fcck mit aufstehendem Geb\u00e4ude, in sein Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt h\u00e4tte.<\/li><li>V h\u00e4tte entsprechende Entnahmen versteuern m\u00fcssen; eine Fortf\u00fchrung der Buchwerte bei den Rechtsnachfolgern w\u00e4re ausgeschlossen gewesen. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin h\u00e4tte bei V aber keine (Zwangs-)Betriebsaufgabe vorgelegen. Vielmehr h\u00e4tte V seinen gewerblichen Verpachtungsbetrieb zun\u00e4chst fortgef\u00fchrt. Sp\u00e4testens mit dem Tod des V w\u00e4ren die Ende 1995 von V \u00fcbertragenen \u2011\u2011zun\u00e4chst im Privatverm\u00f6gen befindlichen\u2011\u2011 Wirtschaftsg\u00fcter mit dem Teilwert (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG) in das Betriebsverm\u00f6gen eingelegt worden.<\/li><li>b) Sollten sich die Umst\u00e4nde, die f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob der Ende 1995 vereinbarte Versorgungsvertrag die Voraussetzungen des Sonderrechtsinstituts erf\u00fcllt hat und auch tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt worden ist, nach so vielen Jahren nicht mehr zur \u00dcberzeugung des FG aufkl\u00e4ren lassen, greifen die Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) ein.<\/li><li>Kommt das FG bei der Beweisw\u00fcrdigung nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 FGO zu dem Ergebnis, dass eine f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls erhebliche Tatbestandsvoraussetzung nicht als nachgewiesen anzusehen ist, so verliert die Partei den Rechtsstreit, die die Feststellungslast f\u00fcr den Nachweis dieser Tatsache trifft. Im Allgemeinen gilt f\u00fcr den Steuerprozess, dass der Steuergl\u00e4ubiger die Feststellungslast f\u00fcr die den Steueranspruch begr\u00fcndenden Tatsachen tr\u00e4gt, w\u00e4hrend den Steuerpflichtigen die objektive Beweislast f\u00fcr diejenigen Tatsachen trifft, die die Steuerbefreiung oder Steuererm\u00e4\u00dfigung rechtfertigen oder die den Steueranspruch aufheben beziehungsweise einschr\u00e4nken (vgl. nur BFH-Urteil vom 10.06.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;18\/18, BFHE 273, 495, BStBl II 2022, 211, Rz&nbsp;33, m.w.N.).<\/li><li>Im Streitfall trifft \u2011\u2011worauf das FA zu Recht hingewiesen hat\u2011\u2011 die Kl\u00e4gerin die Feststellungslast f\u00fcr den Nachweis der Tatsache, dass im Jahr 1995 Entnahmen stattgefunden, das hei\u00dft die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStDV nicht vorgelegen haben. Denn der Steuerpflichtige tr\u00e4gt die Feststellungslast f\u00fcr seine Behauptung einer fr\u00fcheren Entnahme (z.B. BFH-Beschluss vom 02.06.2006&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;3\/05, BFH\/NV 2006, 1652, unter 1.a, m.w.N.).<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.080824.IVR1.20.0 BFH IV. Senat EStDV \u00a7 7 Abs 1, EStG \u00a7 6 Abs 3 S 1, EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 4, EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 5 S 1, EStG \u00a7 16 Abs 3 S 1, FGO \u00a7 48, EStG VZ 2012 vorgehend FG Bremen, 05. Dezember 2018, Az: 1 K 93\/18 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zu-den-besteuerungsfolgen-der-unentgeltlichen-uebertragung-eines-verpachteten-gewerbebetriebs-entweder-gegen-versorgungsleistungen-oder-unter-vorbehalt-des-niessbrauchs-bfh-urteil-vom-08-august-202\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zu den Besteuerungsfolgen der unentgeltlichen \u00dcbertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs entweder gegen Versorgungsleistungen oder unter Vorbehalt des Nie\u00dfbrauchs &#8211; BFH-Urteil vom 08. August 2024, IV R 1\/20<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-77178","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77178","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=77178"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77178\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=77178"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=77178"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=77178"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}