{"id":77182,"date":"2024-11-10T13:39:27","date_gmt":"2024-11-10T11:39:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77182"},"modified":"2024-11-10T13:39:27","modified_gmt":"2024-11-10T11:39:27","slug":"kein-werbungskostenabzug-fuer-ausschliesslich-durch-ein-insolvenzverfahren-verursachte-aufwendungen-bfh-urteil-vom-13-august-2024-ix-r-29-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kein-werbungskostenabzug-fuer-ausschliesslich-durch-ein-insolvenzverfahren-verursachte-aufwendungen-bfh-urteil-vom-13-august-2024-ix-r-29-23\/","title":{"rendered":"Kein Werbungskostenabzug f\u00fcr ausschlie\u00dflich durch ein Insolvenzverfahren verursachte Aufwendungen &#8211; BFH-Urteil vom 13. August 2024, IX R 29\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.130824.IXR29.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 9 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 21, EStG \u00a7 22 Nr 2, EStG \u00a7 23 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 23 Abs 3 S 1, EStG \u00a7 33, FGO \u00a7 118 Abs 2, InsO \u00a7 1 S 1, EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 19. Oktober 2023, Az: 1 K 97\/22<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Beurteilung, ob Aufwendungen durch eine einen Eink\u00fcnftetatbestand verwirklichende T\u00e4tigkeit oder privat veranlasst sind, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen W\u00fcrdigung des Finanzgerichts.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die ausschlie\u00dflich durch ein (Regel-)Insolvenzverfahren verursachten Aufwendungen sind der privaten Verm\u00f6genssph\u00e4re des Steuerpflichtigen zuzuordnen und daher nicht als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Nr. 2, \u00a7 23 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes abziehbar. Dies gilt nicht f\u00fcr solche Aufwendungen, die zwar ihre Ursache in einer durch den Insolvenzverwalter durchgef\u00fchrten Verwertungsma\u00dfnahme haben, aber auch angefallen w\u00e4ren, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut au\u00dferhalb eines Insolvenzverfahrens ver\u00e4u\u00dfert h\u00e4tte und in einem solchen Fall als Werbungskosten abziehbar w\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19.10.2023 &#8211; 1 K 97\/22 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, in welchem Umfang Aufwendungen eines (Regel-)Insolvenzverfahrens steuerlich ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Mit Beschluss vom xx.xx.2016 wurde \u00fcber das Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) aufgrund von Fremdinsolvenzantr\u00e4gen, unter anderem des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011), das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Die Insolvenzverwalterin verwertete im Streitjahr 2017 zwei in den Jahren 2009 und 2010 erworbene, vermietete Mehrfamilienh\u00e4user. Diesbez\u00fcglich erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr einen Gewinn aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und \u2026&nbsp;\u20ac (Summe: \u2026&nbsp;\u20ac). Mit unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung ergangenem Einkommensteuerbescheid vom 26.09.2018 ber\u00fccksichtigte das FA hiervon geringf\u00fcgig abweichend einen Gewinn aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac sowie von \u2026&nbsp;\u20ac (=&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac). Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Am 18.09.2019 \u00e4nderte das FA den Einkommensteuerbescheid aus f\u00fcr dieses Verfahren unerheblichen Gr\u00fcnden. Der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung blieb bestehen.<\/li><li>Durch Beschluss vom xx.xx.2020 wurde das Insolvenzverfahren beendet<em>. <\/em>Einer Restschuldbefreiung bedurfte es wegen der vollst\u00e4ndigen Befriedigung der Gl\u00e4ubiger der Kl\u00e4gerin aufgrund der Verwertung deren Verm\u00f6gens im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht.<\/li><li>Mit Schreiben vom 07.07.2021 beantragte die Kl\u00e4gerin den Abzug von &#8222;Kosten des Insolvenzverfahrens&#8220; in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Aufwendungen:<strong>Nr.<\/strong>&nbsp;<strong>Zweck der Aufwendung<\/strong><strong>Kosten in \u20ac<\/strong>1.&nbsp;Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens\u2026&nbsp;2.&nbsp;Kosten der Insolvenzverwaltung\u2026&nbsp;3.&nbsp;Haftpflichtversicherung des Insolvenzverwalters\u2026&nbsp;4.&nbsp;Verwertungskosten\u2026&nbsp;5.&nbsp;Nebenkosten Geldverkehr\u2026&nbsp;6.&nbsp;Kosten Steuerberater &#8230; (pauschal 1\/3)\u2026&nbsp;7.&nbsp;Gerichtskosten Masseprozess\u2026&nbsp;8.&nbsp;sonstige Gerichtskosten\u2026&nbsp;9.&nbsp;Weitere Kosten der Insolvenzverwaltung\u2026&nbsp;10.&nbsp;Rechtsberatungskosten bez\u00fcglich Insolvenzverfahren und den Vorf\u00e4lligkeitszinsen\u2026&nbsp;11.&nbsp;Steuerberatungskosten\u2026&nbsp;<strong>Summe:<\/strong><strong>\u2026<\/strong>&nbsp;<\/li><li>Dies lehnte das FA mit Bescheid vom 27.10.2021 ab. Einspruch und Klage (Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 647) waren erfolglos.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;9 des Einkommensteuergesetzes \u2011\u2011EStG\u2011\u2011). Ein objektiver Veranlassungszusammenhang zwischen der Ver\u00e4u\u00dferung der Vermietungsobjekte und den Kosten des Insolvenzverfahrens bestehe, da die Insolvenzverwalterin infolge der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens mit schuldrechtlicher und dinglicher Wirkung f\u00fcr sie \u2011\u2011die Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 als Schuldnerin gehandelt habe. Im \u00dcbrigen sei der Fremdinsolvenzantrag eines der Gl\u00e4ubiger jedenfalls durch die Vermietungst\u00e4tigkeit verursacht gewesen, da der Antrag durch r\u00fcckst\u00e4ndige Beitr\u00e4ge f\u00fcr Angestellte des (Immobilien-)Betriebs veranlasst gewesen sei. Zudem bestehe ein subjektiver Veranlassungszusammenhang. Im hier vorliegenden \u2011\u2011atypischen\u2011\u2011 Fall eines Insolvenzverfahrens trotz ausreichend Schuldnerverm\u00f6gens stehe die gleichm\u00e4\u00dfige Befriedigung nicht im Vordergrund. Vielmehr sei die Insolvenzverwalterin zivil- und insolvenzrechtlich treuh\u00e4nderisch im Rahmen eines Gesch\u00e4ftsbesorgungsverh\u00e4ltnisses im Interesse der Kl\u00e4gerin als Schuldnerin t\u00e4tig geworden, sodass die Handlungen der Insolvenzverwalterin ihrer eink\u00fcnftebezogenen Sph\u00e4re zuzuordnen seien. Im \u00dcbrigen werde auch die H\u00f6he der Verg\u00fctung der Insolvenzverwalterin wesentlich durch die H\u00f6he des Verwertungserl\u00f6ses der Vermietungsobjekte bestimmt. Die vorliegende Situation sei mit der einer Zwangsverwaltung vergleichbar, deren Kosten abzugsf\u00e4hig seien.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil der Vorinstanz sowie den Bescheid vom 27.10.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.04.2022 aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Einkommensteuer f\u00fcr 2017 unter \u00c4nderung des Bescheids vom 18.09.2019 dahingehend festzusetzen, dass Kosten des Insolvenzverfahrens in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac abgezogen werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FA verweist auf die Entscheidung der Vorinstanz. Zwar seien die Kosten des Insolvenzverfahrens objektiv durch die Ver\u00e4u\u00dferung der Vermietungsobjekte mitveranlasst gewesen. Da die Kosten jedoch dem Ziel des Insolvenzverfahrens, der gleichm\u00e4\u00dfigen Befriedigung aller Gl\u00e4ubiger, gedient h\u00e4tten, fehle es am konkreten Veranlassungszusammenhang zur Eink\u00fcnfteerzielung.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Zwar ist dem FG zuzustimmen, dass eine steuerliche Ber\u00fccksichtigung von Kosten des Insolvenzverfahrens als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften im Sinne von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;23 EStG (dazu unter 1.) beziehungsweise bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von \u00a7&nbsp;21 EStG (dazu unter 2.) sowie als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung nach \u00a7&nbsp;33 EStG (dazu unter 3.) grunds\u00e4tzlich zu versagen ist. Dies gilt jedoch nur f\u00fcr solche Aufwendungen, die ausschlie\u00dflich durch das Insolvenzverfahren veranlasst sind und keiner Einkunftsquelle zugeordnet werden k\u00f6nnen. Die hierzu erforderlichen Feststellungen wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben (dazu unter 4.).<\/li><li>1. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten, ausschlie\u00dflich durch das Insolvenzverfahren veranlassten Aufwendungen k\u00f6nnen nicht als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften im Sinne von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;23 EStG ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;2 EStG z\u00e4hlen zu den sonstigen Eink\u00fcnften (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG) auch Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften im Sinne des \u00a7&nbsp;23 EStG. Dazu geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte bei Grundst\u00fccken und Rechten, die den Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts \u00fcber Grundst\u00fccke unterliegen (zum Beispiel Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als zehn Jahre betr\u00e4gt.<\/li><li>b) Dieser Tatbestand wurde durch die Verwertung der Vermietungsobjekte durch die Insolvenzverwalterin erf\u00fcllt. Dass die Ver\u00e4u\u00dferungen innerhalb der Zehn-Jahres-Frist erfolgten, bedarf keiner weiteren Er\u00f6rterung. Zwar ver\u00e4u\u00dferte die Kl\u00e4gerin nicht selbst, da sie die Befugnis, ihr Verm\u00f6gen zu verwalten und \u00fcber es zu verf\u00fcgen, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;1 der Insolvenzordnung (InsO) verloren hatte. Ihr sind jedoch die (willentlichen) Ver\u00e4u\u00dferungen der Insolvenzverwalterin f\u00fcr steuerliche Zwecke als eigene zuzurechnen. Denn ein Insolvenzverwalter handelt steuerlich nicht auf eigene Rechnung, sondern als Verm\u00f6gensverwalter (\u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011). Als solcher hat er lediglich die in \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 AO aufgef\u00fchrten steuerlichen Pflichten des Steuerpflichtigen zu erf\u00fcllen, soweit seine Verwaltung reicht. Dem Schuldner ist die Insolvenzmasse bis zu ihrer Verteilung rechtlich zuzurechnen. Ihm sind deshalb auch die Ertr\u00e4ge zugeflossen (\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG), die nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter zur Masse gezahlt werden (\u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;1 InsO). Handlungen des Insolvenzverwalters werden dem Schuldner grunds\u00e4tzlich zugerechnet. Dies gilt jedenfalls, soweit sie sich \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 im Rahmen der Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsbefugnis halten und der Masse zurechenbar sind (vgl. Senatsurteil vom 02.04.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;21\/17, BFHE 264, 109, BStBl II 2019, 481, Rz&nbsp;14; Bodden in Korn, \u00a7&nbsp;2 EStG Rz&nbsp;352, m.w.N.).<\/li><li>c) Gewinn oder Verlust aus Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften im Sinne von \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 EStG ist der Unterschied zwischen Ver\u00e4u\u00dferungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits (\u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG). Nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen muss ein Veranlassungszusammenhang bestehen. Eine derartige Veranlassung liegt vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf die Eink\u00fcnfteerzielung gerichteten T\u00e4tigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur F\u00f6rderung der Eink\u00fcnfteerzielung get\u00e4tigt werden. Ma\u00dfgeblich ist, ob bei wertender Beurteilung das ausl\u00f6sende Moment f\u00fcr das Entstehen der Aufwendungen der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssph\u00e4re zuzuordnen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 04.08.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;47\/13, BFHE 254, 435, BStBl II 2017, 276, Rz&nbsp;12). Die Beurteilung, ob Aufwendungen durch eine einen Eink\u00fcnftetatbestand verwirklichende T\u00e4tigkeit oder privat veranlasst sind, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen W\u00fcrdigung des FG. Diese ist f\u00fcr das Revisionsgericht bindend (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO), wenn sie verfahrensrechtlich ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt wurde und nicht gegen Denkgesetze verst\u00f6\u00dft oder Erfahrungss\u00e4tze verletzt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 10.01.2024&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;16\/21, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BStBl II 2024, 442, Rz&nbsp;15; BFH-Urteile vom 18.10.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;7\/20, BFHE 282, 388, BStBl II 2024, 288, Rz&nbsp;15 sowie vom 28.06.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;17\/21, BFHE 280, 568, BStBl II 2024, 274, Rz&nbsp;13, jeweils m.w.N.).<\/li><li>d) Hieran gemessen ist die W\u00fcrdigung des FG, dass die im Streit stehenden Aufwendungen nicht durch die Ver\u00e4u\u00dferung der beiden Vermietungsobjekte veranlasst gewesen seien, jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden, als es sich um Kosten handelt, die in einem ausschlie\u00dflichen Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin standen. Die W\u00fcrdigung, jene Aufwendungen seien objektiv durch die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin verursacht gewesen und h\u00e4tten subjektiv dem Interesse der Insolvenzgl\u00e4ubiger an gemeinschaftlicher Befriedigung gedient, unterliegt keinem Verfahrensfehler und verst\u00f6\u00dft weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungss\u00e4tze.<\/li><li>aa) Von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung ist bereits entschieden, dass die Verg\u00fctung eines Insolvenztreuh\u00e4nders im Verbraucherinsolvenzverfahren dem Privatbereich des Steuerpflichtigen zuzuordnen ist und daher nicht als Werbungskosten abgezogen werden kann. Zur Begr\u00fcndung hat der BFH angef\u00fchrt, das Verbraucherinsolvenzverfahren betreffe die wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen als Person und somit dessen private Lebensf\u00fchrung, indem es eine geordnete Befriedigung der Gl\u00e4ubiger f\u00fcr den Fall erm\u00f6gliche, dass das Einkommen und Verm\u00f6gen nicht zu deren vollst\u00e4ndiger Befriedigung ausreicht (BFH-Urteil vom 04.08.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;47\/13, BFHE 254, 435, BStBl II 2017, 276, Rz&nbsp;14). Dieser Rechtssatz gilt auch f\u00fcr ein Regelinsolvenzverfahren. Denn nach \u00a7&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InsO dient das (Regel-)Insolvenzverfahren dazu, die Gl\u00e4ubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Verm\u00f6gen des Schuldners verwertet und der Erl\u00f6s verteilt oder \u2011\u2011was vom FG allerdings nicht festgestellt wurde\u2011\u2011 in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.<\/li><li>bb) Der W\u00fcrdigung des FG steht nicht entgegen, dass es sich \u2011\u2011wie die Kl\u00e4gerin meint\u2011\u2011 um einen &#8222;atypischen Fall&#8220; eines Insolvenzverfahrens gehandelt haben soll. Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt hierzu an, bereits bei Er\u00f6ffnung des Verfahrens sei absehbar gewesen, dass sie \u00fcber ausreichend Verm\u00f6gen f\u00fcr eine vollst\u00e4ndige Befriedigung ihrer Gl\u00e4ubiger verf\u00fcgt habe, sodass es keiner Restschuldbefreiung bedurft habe. Ungeachtet des pauschalen und unbelegten Vortrags eines &#8222;atypischen Falls&#8220; fehlt es bereits an der Feststellung eines solchen durch die Vorinstanz (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Im \u00dcbrigen steht es der Versagung eines Veranlassungszusammenhangs zwischen den Aufwendungen f\u00fcr das Insolvenzverfahren und der Erzielung von Eink\u00fcnften aus einem privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft durch die Verwertung der Vermietungsobjekte nicht entgegen, dass bei Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens ausreichend Verm\u00f6gen zur vollst\u00e4ndigen Befriedigung s\u00e4mtlicher Gl\u00e4ubiger vorhanden war. Insbesondere wird die Insolvenzverwalterin \u2011\u2011anders als die Kl\u00e4gerin meint\u2011\u2011 in einem solchen Fall auch nicht als Treuh\u00e4nderin im Wege einer Gesch\u00e4ftsbesorgung t\u00e4tig. Denn auch insoweit erfolgte die Verwertung der Vermietungsobjekte vordergr\u00fcndig mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gl\u00e4ubiger (\u00a7&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InsO) und nicht zum Zwecke der Erzielung von Eink\u00fcnften f\u00fcr die Kl\u00e4gerin. Das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin wurde nach den nicht angegriffenen und f\u00fcr den Senat bindenden Feststellungen der Vorinstanz wegen Zahlungsunf\u00e4higkeit nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 InsO er\u00f6ffnet. Eine solche Unf\u00e4higkeit liegt nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 InsO vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die f\u00e4lligen Zahlungspflichten zu erf\u00fcllen. Dies ist der Fall, wenn dem Schuldner keine hinreichende Liquidit\u00e4t zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten zur Verf\u00fcgung steht (Karsten Schmidt\/K.&nbsp;Schmidt\/Herchen, InsO, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;17 Rz&nbsp;14, m.w.N.). Verf\u00fcgt der Schuldner zwar \u00fcber ausreichend Verm\u00f6gen, jedoch \u00fcber zu wenig liquide Mittel zur vollst\u00e4ndigen Befriedigung aller Gl\u00e4ubiger, wird die Aufgabe des Insolvenzverwalters mithin regelm\u00e4\u00dfig darin bestehen, ausreichend liquide Mittel zur gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gl\u00e4ubiger durch die Verwertung illiquiden Verm\u00f6gens zu beschaffen. So verhielt es sich im Streitfall.<\/li><li>cc) Anders als die Kl\u00e4gerin meint, besteht auch kein objektiver Veranlassungszusammenhang zwischen der Erzielung von Eink\u00fcnften aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften durch die Verwertung der Vermietungsobjekte und den unmittelbar durch das Insolvenzverfahren verursachten Aufwendungen. Zwar mag das Insolvenzverfahren urs\u00e4chlich f\u00fcr die Verwertung der Vermietungsobjekte im Sinne einer einfachen Kausalit\u00e4t geworden sein. Dies gen\u00fcgt jedoch nicht zur Annahme eines objektiven Veranlassungszusammenhangs. Denn die Aufwendungen des Insolvenzverfahrens sind nicht alleine durch einzelne T\u00e4tigkeiten des Insolvenzverwalters, sondern durch die \u00dcbernahme der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung f\u00fcr das gesamte Insolvenzverfahren veranlasst. Wie das FG zutreffend ausgef\u00fchrt hat, entsteht der Verg\u00fctungsanspruch des Verwalters bereits mit der \u00dcbernahme der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und entwickelt sich fort (Karsten Schmidt\/Vuia, InsO, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;63 Rz&nbsp;7, m.w.N.; vgl. \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InsO). Inwiefern das Verm\u00f6gen insoweit illiquide ist oder durch Verwertungsma\u00dfnahmen in liquide Mittel umgewandelt wurde, spielt dabei keine Rolle. Denn der Wert des Regelsatzes f\u00fcr den Verg\u00fctungsanspruch des Insolvenzverwalters richtet sich nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens (\u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 InsO). Ein Zuschlag zum Regelsatz nach \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 InsO wegen der Verwertung des Verm\u00f6gens des Insolvenzschuldners f\u00e4llt nicht an (vgl. \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 der Insolvenzrechtlichen Verg\u00fctungsordnung i.V.m. \u00a7&nbsp;65 InsO).<\/li><li>dd) Soweit die Kl\u00e4gerin vorbringt, der vorliegende Sachverhalt sei mit dem einer Zwangsverwaltung, deren Aufwendungen als Werbungskosten ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig seien, vergleichbar, steht dies der vom FG getroffenen W\u00fcrdigung ebenfalls nicht entgegen.<\/li><li>(1) Entgegen dem pauschalen Vorbringen der Kl\u00e4gerin ist bereits nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass die durch die Zwangsverwaltung verursachten Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sein sollten. Auch insoweit kommt es auf die jeweils tatrichterliche W\u00fcrdigung an, inwiefern ein Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der einen Eink\u00fcnftetatbestand erf\u00fcllenden T\u00e4tigkeit besteht (dazu unter II.1.c). Soweit sich das Bundesministerium der Finanzen in seinem Schreiben vom 03.05.2017 (BStBl I 2017, 718, Rz 30) bez\u00fcglich der einkommensteuerlichen Pflichten eines Zwangsverwalters nach dem Senatsurteil vom 10.02.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;23\/14 (BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367) entsprechend \u00e4u\u00dfert, ist eine solche Aussage der genannten Entscheidung nicht zu entnehmen. Vielmehr betraf jene Entscheidung lediglich die Frage, inwieweit ein Zwangsverwalter auch die infolge der Zwangsverwaltung angefallene Einkommensteuer zu entrichten habe. Gegen die Annahme eines entsprechenden Veranlassungszusammenhangs spricht jedenfalls, dass die T\u00e4tigkeiten des Verwalters im Rahmen der Zwangsverwaltung nach dem gesetzlichen Leitbild prim\u00e4r nicht der Erzielung von Eink\u00fcnften dienen. Vielmehr liegt der Zweck der Zwangsverwaltung darin, die Anspr\u00fcche der Gl\u00e4ubiger aus den Nutzungen des beschlagnahmten Grundst\u00fccks zu befriedigen (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;ZB&nbsp;16\/05, BGHZ 163, 9, unter II.2.b.cc&nbsp;(1.)).<\/li><li>(2) Im \u00dcbrigen ist die T\u00e4tigkeit eines Insolvenzverwalters nicht mit der Zwangsverwaltung eines Grundst\u00fccks vergleichbar. W\u00e4hrend es dem Insolvenzverwalter obliegt, die Gl\u00e4ubiger gemeinschaftlich durch die Verwertung des gesamten Verm\u00f6gens des Schuldners zu befriedigen (\u00a7&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InsO), bezieht sich das Zwangsverwaltungsverfahren nur auf das Grundst\u00fcck, f\u00fcr das die Zwangsverwaltung angeordnet wurde (\u00a7&nbsp;148 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;146 Abs.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;21 des Gesetzes \u00fcber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung).<\/li><li>2. Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Ber\u00fccksichtigung der ausschlie\u00dflich durch das Insolvenzverfahren verursachten Aufwendungen als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von \u00a7&nbsp;21 EStG versagt.<\/li><li>a) Die W\u00fcrdigung des FG, es bestehe kein Veranlassungszusammenhang zu den Vermietungseink\u00fcnften, unterliegt keinem Verfahrensfehler und verst\u00f6\u00dft nicht gegen Denk- beziehungsweise Erfahrungss\u00e4tze. Insbesondere ist die Verneinung eines Veranlassungszusammenhangs zur Nutzungs\u00fcberlassung der Vermietungsobjekte insoweit plausibel und nachvollziehbar, als die T\u00e4tigkeit des Insolvenzverwalters nach \u00a7&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InsO auf die Verwertung des Verm\u00f6gens des Schuldners zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gl\u00e4ubiger, mithin gerade auf die Beendigung der Nutzungs\u00fcberlassung durch den Schuldner, gerichtet ist.<\/li><li>b) Soweit die Kl\u00e4gerin einen Veranlassungszusammenhang damit begr\u00fcndet, ausl\u00f6sendes Moment f\u00fcr die Insolvenz seien Verbindlichkeiten f\u00fcr Angestellte des (Immobilien-)Betriebs gewesen, steht diesem Vortrag bereits die den Senat bindende und nicht durch eine Verfahrensr\u00fcge angegriffene Feststellung des FG entgegen, dass die den Insolvenzantr\u00e4gen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten keinen n\u00e4heren Bezug zu den Vermietungsobjekten aufwiesen. Im \u00dcbrigen kommt es auch nicht darauf an, inwieweit ein derartiger Zusammenhang bestanden haben k\u00f6nnte. Denn die Befriedigung im Privatverm\u00f6gen befindlicher Schulden ist dem Bereich der privaten Verm\u00f6genssph\u00e4re und nicht der Ebene der Eink\u00fcnfteerzielung zuzuordnen (BFH-Urteil vom 04.08.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;47\/13, BFHE 254, 435, BStBl II 2017, 276, Rz&nbsp;14 mit Verweis auf Senatsurteil vom 07.08.1990&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;139\/86, BFH\/NV 1991, 94).<\/li><li>3. Zu Recht hat das FG auch eine Ber\u00fccksichtigung der streitigen Aufwendungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung im Sinne von \u00a7&nbsp;33 EStG versagt.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;33 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag erm\u00e4\u00dfigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig gr\u00f6\u00dfere Aufwendungen als der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverh\u00e4ltnisse und gleichen Familienstands (au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung) erwachsen. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen au\u00dfergew\u00f6hnlich, wenn sie nicht nur ihrer H\u00f6he, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach au\u00dferhalb des \u00dcblichen liegen. Die \u00fcblichen Aufwendungen der Lebensf\u00fchrung, die in H\u00f6he des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;33 EStG ausgeschlossen (z.B. BFH-Urteile vom 16.12.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;41\/18, BFHE 275, 194, BStBl II 2022, 321, Rz&nbsp;27 und vom 01.10.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;42\/18, BFHE 270, 491, BStBl II 2021, 146, Rz&nbsp;11, m.w.N.).<\/li><li>b) Bei Heranziehung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze sind die durch das Insolvenzverfahren verursachten Aufwendungen nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig, da Insolvenzen keineswegs un\u00fcblich und damit nicht au\u00dfergew\u00f6hnlich sind (BFH-Urteil vom 16.12.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;41\/18, BFHE 275, 194, BStBl II 2022, 321, Rz&nbsp;31).<\/li><li>4. Die Sache ist nicht spruchreif und deshalb an die Vorinstanz zur\u00fcckzuverweisen. Der Senat kann auf Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht entscheiden, ob s\u00e4mtliche der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Aufwendungen vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind. Denn das FG hat nicht festgestellt, inwieweit es sich bei den &#8222;Kosten des Insolvenzverfahrens&#8220; um ausschlie\u00dflich durch jenes Verfahren verursachte Aufwendungen oder aber um solche gehandelt hat, die zwar im Rahmen des Insolvenzverfahrens angefallen sind, jedoch vordergr\u00fcndig durch eine einen Eink\u00fcnftetatbestand verwirklichende T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin veranlasst worden und daher steuerlich ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sind.<\/li><li>a) Nach dem objektiven Nettoprinzip unterliegt der Einkommensteuer nur das Nettoeinkommen, das hei\u00dft der Saldo aus den Erwerbseinnahmen und den (betrieblichen\/beruflichen) Erwerbsaufwendungen (vgl. Beschl\u00fcsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19.11.2019&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;22-26\/14, BVerfGE 152, 274, Rz&nbsp;94 sowie vom 04.12.2002&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;400\/98, 2&nbsp;BvR&nbsp;1735\/00, BVerfGE 107, 27, unter C.I.1.c). Dies verpflichtet, jedenfalls diejenigen Aufwendungen zum Abzug zuzulassen, die steuerlich ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig gewesen w\u00e4ren, wenn die Kl\u00e4gerin die Vermietungsobjekte au\u00dferhalb eines Insolvenzverfahrens ver\u00e4u\u00dfert h\u00e4tte.<\/li><li>b) Insoweit versagte das FG zwar zu Recht eine Ber\u00fccksichtigung der als &#8222;Kosten des Insolvenzverfahrens&#8220; geltend gemachten Rechts- und Steuerberaterkosten, da die Kl\u00e4gerin keinen Zusammenhang zu den Eink\u00fcnften aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften beziehungsweise Vermietungseink\u00fcnften darzulegen vermochte. Da dies zwischen den Beteiligten unstreitig ist, verzichtet der Senat auf weitere Erl\u00e4uterungen.<\/li><li>c) Im \u00dcbrigen geht das FG jedoch nicht weiter darauf ein, inwieweit die streitigen Aufwendungen ausschlie\u00dflich durch das Insolvenzverfahren veranlasst worden sind oder vordergr\u00fcndig einer Einkunftsquelle zuzuordnen gewesen w\u00e4ren, wenn die Kl\u00e4gerin au\u00dferhalb eines Insolvenzverfahrens die Grundst\u00fccke selbst ver\u00e4u\u00dfert h\u00e4tte. Dies wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. Insbesondere wird es zu kl\u00e4ren haben, inwiefern die Verwertungskosten in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac vordergr\u00fcndig durch die Verwertung der Vermietungsobjekte veranlasst worden und daher bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.130824.IXR29.23.0 BFH IX. Senat EStG \u00a7 9 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 21, EStG \u00a7 22 Nr 2, EStG \u00a7 23 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 23 Abs 3 S 1, EStG \u00a7 33, FGO \u00a7 118 Abs 2, InsO \u00a7 1 S 1, EStG VZ 2017 vorgehend FG Hamburg, 19. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kein-werbungskostenabzug-fuer-ausschliesslich-durch-ein-insolvenzverfahren-verursachte-aufwendungen-bfh-urteil-vom-13-august-2024-ix-r-29-23\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Kein Werbungskostenabzug f\u00fcr ausschlie\u00dflich durch ein Insolvenzverfahren verursachte Aufwendungen &#8211; BFH-Urteil vom 13. 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