{"id":77188,"date":"2024-11-10T13:42:32","date_gmt":"2024-11-10T11:42:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77188"},"modified":"2024-11-10T13:42:32","modified_gmt":"2024-11-10T11:42:32","slug":"streitwert-bei-ersatzloser-aufhebung-einer-gesonderten-gewinnfeststellung-bfh-beschluss-vom-21-oktober-2024-viii-e-4-24","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/streitwert-bei-ersatzloser-aufhebung-einer-gesonderten-gewinnfeststellung-bfh-beschluss-vom-21-oktober-2024-viii-e-4-24\/","title":{"rendered":"Streitwert bei ersatzloser Aufhebung einer gesonderten Gewinnfeststellung &#8211; BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2024, VIII E 4\/24"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.211024.VIIIE4.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst b, GKG 2004 \u00a7 1 Abs 5, GKG 2004 \u00a7 47 Abs 1 S 2, GKG 2004 \u00a7 47 Abs 3, GKG 2004 \u00a7 21, GKG 2004 \u00a7 52 Abs 1, GKG 2004 \u00a7 52 Abs 2, GKG 2004 \u00a7 66 Abs 1, GKG 2004 \u00a7 66 Abs 6, GKG 2004 \u00a7 66 Abs 7<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Der Streitwert einer Klage, die auf die ersatzlose Aufhebung einer gesonderten Gewinnfeststellung gerichtet ist, bestimmt sich nach den konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen beim Kl\u00e4ger.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Dieser Streitwert ist bei unver\u00e4ndertem Rechtsschutzziel auch im Verfahren wegen einer Nichtzulassungsbeschwerde ma\u00dfgeblich.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs&nbsp;&nbsp;-Kostenstelle-&nbsp;&nbsp;vom 17.04.2024 &#8211; KostL 491\/24 (VIII B 20\/23) wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Kostenrechnung wird abgelehnt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ergeht gerichtsgeb\u00fchrenfrei.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Gegenstand des Rechtsstreits des Kostenschuldners und Erinnerungsf\u00fchrers (Erinnerungsf\u00fchrer) mit dem beklagten Finanzamt A (FA) war der gesonderte Feststellungsbescheid zur Feststellung der Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit f\u00fcr das Jahr 2005 (Streitjahr) vom 25.06.2015. In diesem Bescheid wurden die Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit nach dem Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac gesondert festgestellt.<\/li><li>In die Ermittlung der festgestellten Eink\u00fcnfte hatte das FA die Einnahmen und Ausgaben der vom Erinnerungsf\u00fchrer unterhaltenen Praxisstandorte in X, Y und Z einbezogen, da es von einem einheitlichen Betrieb ausging. Im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) machte der Erinnerungsf\u00fchrer geltend, der Feststellungsbescheid sei nichtig, weil das FA hierf\u00fcr nicht zust\u00e4ndig sei, der Bescheid nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen sei und sich an den falschen Inhaltsadressaten richte. Sein Klageantrag beim FG richtete sich mit dem Hauptantrag auf die ersatzlose Aufhebung des Feststellungsbescheids und eine Neufeststellung der Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr jeden der drei Praxisstandorte. Hilfsweise beantragte der Erinnerungsf\u00fchrer beim FG, die Besteuerungsgrundlagen aus selbst\u00e4ndiger Arbeit so festzustellen, dass die Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit am Standort Z in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt werden. Das FG hat die Klage abgewiesen.<\/li><li>Mit Beschluss vom 26.03.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;20\/23 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Erinnerungsf\u00fchrers gegen das Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 19.01.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;277\/21 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat am 17.04.2024 unter dem Aktenzeichen KostL&nbsp;491\/24 (VIII&nbsp;B&nbsp;20\/23) die Schlusskostenrechnung f\u00fcr das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren \u00fcber \u2026&nbsp;\u20ac erlassen. Dem Rechnungsbetrag liegt ein Geb\u00fchrenstreitwert von \u2026&nbsp;\u20ac zugrunde. Nach den Ermittlungen der Kostenstelle und einer Stellungnahme des FA vom 15.04.2024 h\u00e4tte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Feststellungsbescheids mit Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac statt zu einer festzusetzenden Einkommensteuer des Erinnerungsf\u00fchrers in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zu einer festzusetzenden Einkommensteuer in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac gef\u00fchrt.<\/li><li>Gegen die Schlusskostenrechnung richtet sich die am 22.04.2024 beim BFH erhobene Erinnerung, die der Erinnerungsf\u00fchrer mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Kostenrechnung durch das Gericht verbunden hat.<\/li><li>Er ist der Auffassung, dass der Geb\u00fchrenstreitwert gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) anzusetzen sei. Hinsichtlich der H\u00f6he der festzustellenden Eink\u00fcnfte fehle es an einer Beschwer, da mit der Klage urspr\u00fcnglich Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac als festzustellende Eink\u00fcnfte geltend gemacht worden und vor der Klage nur solche in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac festgestellt gewesen seien. Im \u00dcbrigen sei der herangezogene Streitwert in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac nicht nachvollziehbar.<\/li><li>Der Erinnerungsf\u00fchrer beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die am 17.04.2024 unter dem Aktenzeichen KostL&nbsp;491\/24 (VIII&nbsp;B&nbsp;20\/23) ergangene Schlusskostenrechnung dergestalt zu \u00e4ndern, dass die Gerichtsgeb\u00fchren nach einem Streitwert in H\u00f6he von 5.000&nbsp;\u20ac bestimmt werden und<br \/>die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Schlusskostenrechnung bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Erinnerung angeordnet wird.<\/li><li>Der Erinnerungsgegner (Vertreter der Staatskasse) beantragt,<br \/>die Erinnerung und den Antrag auf AdV zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Erinnerung und der Antrag auf AdV sind zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/li><li>1. Ist die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugegangen und wird wie im Streitfall anschlie\u00dfend die Nichterhebung oder abweichende Festsetzung der Kosten beantragt, entscheidet das Gericht \u00fcber den Antrag im Verfahren der Erinnerung (BFH-Beschl\u00fcsse vom 25.03.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;E&nbsp;1\/08, BFH\/NV 2008, 1185; vom 07.10.2010&nbsp;&#8211; II&nbsp;E&nbsp;6\/10, BFH\/NV 2011, 59 und vom 31.01.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;E&nbsp;8\/13, BFH\/NV 2014, 867). Auch die Entscheidung \u00fcber die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (\u00a7&nbsp;21 GKG) ist Bestandteil des Verfahrens \u00fcber den Kostenansatz einschlie\u00dflich des Erinnerungsverfahrens nach \u00a7&nbsp;66 GKG und deswegen unselbst\u00e4ndiger Teil der vorliegenden Entscheidung (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 27.10.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;E&nbsp;9-12\/15, BFH\/NV 2016, 782, Rz&nbsp;7; vom 10.11.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;E&nbsp;1\/22, BFH\/NV 2023, 146, Rz&nbsp;9; vom 23.08.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;E&nbsp;1\/23, BFH\/NV 2023, 1415, Rz&nbsp;19). Die Entscheidung \u00fcber die Erinnerung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;5 GKG durch den Einzelrichter. Dies gilt auch f\u00fcr den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung (\u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 GKG; vgl. BFH-Beschluss vom 18.01.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;S&nbsp;8\/16, BFH\/NV 2017, 479, Rz&nbsp;9).<\/li><li>2. Mit der Erinnerung k\u00f6nnen nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, das hei\u00dft gegen den Ansatz und die H\u00f6he einzelner Kosten oder gegen den Streitwert richten, nicht aber solche, die sich gegen die dem Kostenansatz zugrundeliegende Sachentscheidung richten (z.B. BFH-Beschluss vom 19.02.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;E&nbsp;6\/20, BFH\/NV 2020, 707, Rz&nbsp;2). Im Hinblick auf den der Schlusskostenrechnung zugrundeliegenden Streitwert weist die angegriffene Kostenrechnung aber keinen Rechtsfehler auf.<\/li><li>a) Hat der Kostenschuldner bei der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 nicht erkennbar gemacht, dass er in einem Revisionsverfahren das Klagebegehren nur noch eingeschr\u00e4nkt weiterverfolgen werde, ist f\u00fcr das Beschwerdeverfahren von dem Streitwert im Klageverfahren auszugehen (\u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;3 GKG, vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 14.02.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;E&nbsp;6\/06, BFH\/NV 2007, 1156, unter II.1.a; vom 10.11.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;E&nbsp;1\/22, BFH\/NV 2023, 146, Rz&nbsp;11; vom 27.04.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;E&nbsp;3\/21, BFH\/NV 2022, 826, Rz&nbsp;11, jeweils m.w.N.). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert grunds\u00e4tzlich nach der sich aus dem Antrag des Kl\u00e4gers f\u00fcr ihn ergebenden Bedeutung im Wege des Ermessens zu bestimmen.<\/li><li>b) Richtet sich die Klage auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Steuerverwaltungsakts, ist der Streitwert in derselben H\u00f6he festzusetzen wie der Streitwert einer Anfechtungsklage auf ersatzlose Aufhebung eines entsprechenden Verwaltungsakts. Der Streitwert ist deshalb nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 GKG zu bestimmen. Der Ansatz des Auffangstreitwerts von 5.000&nbsp;\u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 GKG kommt nicht in Betracht.<\/li><li>c) Bei Anfechtungsklagen wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung bemisst der BFH in st\u00e4ndiger Rechtsprechung den Streitwert gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 GKG nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung f\u00fcr die Feststellungsbeteiligten. Diese ist grunds\u00e4tzlich \u2011\u2011im Sinne einer Vereinfachungsregelung\u2011\u2011 mit 25&nbsp;% der streitigen Eink\u00fcnfte zu bemessen. Die tats\u00e4chlichen steuerlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern werden nicht ermittelt (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 14.04.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;E&nbsp;1\/16, BFH\/NV 2016, 1066, Rz&nbsp;11; vom 09.03.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;E&nbsp;3\/21, BFH\/NV 2022, 609, Rz&nbsp;16, 17).<\/li><li>d) Anders ist dies bei Anfechtungsklagen wegen einer gesonderten Gewinnfeststellung der Eink\u00fcnfte. In st\u00e4ndiger Rechtsprechung stellt der BFH bei dem Rechtsstreit \u00fcber eine gesonderte Gewinnfeststellung auf die konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen bei dem Kl\u00e4ger des Verfahrens ab und bestimmt insoweit den Streitwert im Sinne des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 GKG. Hierin liegt ein Unterschied zu Verfahren wegen einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellungen (s. vorstehend II.2.c). Die unterschiedliche Behandlung findet ihre Rechtfertigung in Vereinfachungsgesichtspunkten und im Steuergeheimnis (\u00a7&nbsp;30 der Abgabenordnung). Denn bei einer gesonderten Gewinnfeststellung ist nur ein Steuerpflichtiger betroffen, dessen konkrete einkommensteuerliche Verh\u00e4ltnisse mit geringem Aufwand ermittelt und in das Verfahren eingef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung sind mindestens zwei und h\u00e4ufig noch mehr Steuerpflichtige beteiligt, deren einkommensteuerliche Verh\u00e4ltnisse schwieriger zu ermitteln sind und die den anderen Beteiligten in der Regel nicht offenbart werden d\u00fcrfen (vgl. BFH-Beschluss vom 10.06.1999&nbsp;&#8211; IV&nbsp;E&nbsp;2\/99, BFH\/NV 1999, 1608, unter 1., m.w.N.).<\/li><li>e) Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist die Schlusskostenrechnung nicht zu beanstanden. Da die Klage auf die ersatzlose Aufhebung des gesonderten Feststellungsbescheids f\u00fcr das Streitjahr gerichtet war, ist der Streitwert wie bei Anfechtungsklagen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 GKG zu bestimmen. Der Streitwert richtet sich nach den konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen bei dem Kl\u00e4ger des Verfahrens. Es kommt daher im Streitfall weder der Mindeststreitwert gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 GKG zur Anwendung noch kann der Streitwert in H\u00f6he eines Betrags von 25&nbsp;% der gesondert festgestellten Eink\u00fcnfte des Streitjahrs pauschaliert werden. Von diesen Grunds\u00e4tzen ist die Kostenstelle des BFH beim Erlass der Schlusskostenrechnung zutreffend ausgegangen. Die der Schlusskostenrechnung zugrunde gelegten einkommensteuerlichen Auswirkungen einer ersatzlosen Aufhebung des gesonderten Feststellungsbescheids mit festgestellten Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac beruhen auf den dem BFH mitgeteilten Berechnungen des FA. Der Erinnerungsf\u00fchrer hat hiergegen keine durchgreifenden Einwendungen vorgetragen.<\/li><li>3. Die Voraussetzungen, unter denen nach \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GKG Kosten nicht erhoben werden, liegen ebenfalls nicht vor.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden w\u00e4ren, nicht erhoben. Die unrichtige Sachbehandlung setzt ein erkennbares Versehen oder schwere, offensichtliche Verst\u00f6\u00dfe des Gerichts gegen eindeutige Vorschriften bei der Entscheidung voraus (s. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 20.08.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;E&nbsp;2\/12, BFH\/NV 2013, 46, Rz&nbsp;8; vom 19.02.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;E&nbsp;6\/20, BFH\/NV 2020, 707, Rz&nbsp;3). Eine unrichtige Sachbehandlung des Senats bei der Entscheidung \u00fcber die Beschwerde im Verfahren VIII&nbsp;B&nbsp;20\/23 behauptet der Erinnerungsf\u00fchrer jedoch nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.<\/li><li>4. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist ebenfalls unbegr\u00fcndet und wird abgelehnt.<\/li><li>a) Erinnerungen gegen den Kostenansatz haben nach \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 GKG keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung jedoch ganz oder teilweise anordnen (\u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 GKG). Unter welchen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, regelt das Gerichtskostengesetz nicht. Im Verfahren vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit kann insoweit jedoch an die Grunds\u00e4tze angekn\u00fcpft werden, die f\u00fcr die AdV nach \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entwickelt worden sind. Die aufschiebende Wirkung ist danach anzuordnen, wenn bei summarischer Pr\u00fcfung ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Kostenrechnung bestehen oder wenn deren Vollziehung f\u00fcr den Kostenschuldner eine unbillige, nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotene H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte (vgl. \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO). Ernstliche Zweifel im Sinne des \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Pr\u00fcfung neben f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige Gr\u00fcnde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken; die f\u00fcr die Rechtswidrigkeit sprechenden Gr\u00fcnde m\u00fcssen dabei nicht \u00fcberwiegen (BFH-Beschluss vom 18.01.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;S&nbsp;8\/16, BFH\/NV 2017, 479, Rz&nbsp;11).<\/li><li>b) Bei summarischer Pr\u00fcfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Schlusskostenrechnung. Angesichts dessen, dass der Erinnerungsf\u00fchrer nach den vorstehenden Erw\u00e4gungen durch die angefochtene Kostenrechnung nicht in seinen Rechten verletzt sein kann, kann die Vollziehung der Kostenrechnung auch keine unbillige H\u00e4rte bedeuten. Ebenso wie eine AdV nach \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO wegen unbilliger H\u00e4rte der Vollstreckung nicht in Betracht kommt, wenn an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Steuerbescheide keine Zweifel bestehen (BFH-Beschluss vom 18.01.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;S&nbsp;8\/16, BFH\/NV 2017, 479, Rz&nbsp;22), ist demgem\u00e4\u00df auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Kostenrechnung abzulehnen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Kostenrechnung bestehen.<\/li><li>5. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgeb\u00fchrenfrei; Kosten werden nicht erstattet (\u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;8 GKG).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.211024.VIIIE4.24.0 BFH VIII. Senat AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst b, GKG 2004 \u00a7 1 Abs 5, GKG 2004 \u00a7 47 Abs 1 S 2, GKG 2004 \u00a7 47 Abs 3, GKG 2004 \u00a7 21, GKG 2004 \u00a7 52 Abs 1, GKG 2004 \u00a7 52 Abs 2, GKG 2004 \u00a7 66 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/streitwert-bei-ersatzloser-aufhebung-einer-gesonderten-gewinnfeststellung-bfh-beschluss-vom-21-oktober-2024-viii-e-4-24\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Streitwert bei ersatzloser Aufhebung einer gesonderten Gewinnfeststellung &#8211; BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2024, VIII E 4\/24<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-77188","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77188","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=77188"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77188\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=77188"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=77188"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=77188"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}