{"id":77192,"date":"2024-11-10T13:43:52","date_gmt":"2024-11-10T11:43:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77192"},"modified":"2024-11-10T13:43:52","modified_gmt":"2024-11-10T11:43:52","slug":"kein-erlass-einer-kindergeld-rueckforderung-bei-mitwirkungspflichtverletzung-des-kindergeldempfaengers-und-fehlendem-verschulden-der-familienkasse-bfh-urteil-vom-08-august-2024-iii-r-24-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kein-erlass-einer-kindergeld-rueckforderung-bei-mitwirkungspflichtverletzung-des-kindergeldempfaengers-und-fehlendem-verschulden-der-familienkasse-bfh-urteil-vom-08-august-2024-iii-r-24-22\/","title":{"rendered":"Kein Erlass einer Kindergeld-R\u00fcckforderung bei Mitwirkungspflichtverletzung des Kindergeldempf\u00e4ngers und fehlendem Verschulden der Familienkasse &#8211; BFH-Urteil vom 08. August 2024, III R 24\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.080824.IIIR24.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 227, EStG \u00a7 65 S 1 Nr 2, EStG \u00a7 68 Abs 1 S 1, EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 , EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 30. M\u00e4rz 2022, Az: 5 K 1464\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Ein Erlass aus Billigkeitsgr\u00fcnden scheidet regelm\u00e4\u00dfig aus, wenn der Kindergeldberechtigte seinen Mitwirkungspflichten gem\u00e4\u00df \u00a7 68 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht nachgekommen ist und kein \u00fcberwiegendes beh\u00f6rdliches Mitverschulden der Familienkasse vorliegt (Best\u00e4tigung der Senatsrechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 27.05.2020 &#8211; III R 45\/19, BFH\/NV 2020, 1283).<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Ein Verschulden der Vereinten Nationen hinsichtlich der Ablehnung kindbezogener Leistungen (&#8222;Dependent Child Allowance&#8220;) ist der inl\u00e4ndischen Familienkasse, die das von ihr gew\u00e4hrte Kindergeld wegen \u00a7 65 Satz 1 Nr. 2 EStG zur\u00fcckfordert, nicht zuzurechnen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Die fehlende Weitergabe einer kindergeldrelevanten Information an die Familienkasse seitens der f\u00fcr den Familienzuschlag zust\u00e4ndigen Bez\u00fcgestelle einer anderen Beh\u00f6rde f\u00fchrt weder zu einer Wissenszurechnung noch zu einem Verschulden der Familienkasse, das zu einem Erlass der Kindergeld-R\u00fcckforderung im Billigkeitswege f\u00fchren k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 30.03.2022 &#8211; 5 K 1464\/21 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Im Streit steht der Erlass einer Kindergeld-R\u00fcckforderung f\u00fcr die Jahre 2014 bis 2017. Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist Volljurist, als Beamter bei der C in Y t\u00e4tig und Vater des am 20.02.2000 geborenen A. Im gemeinsamen Haushalt lebt auch die Mutter (M), die Staatsangeh\u00f6rige von X ist.<\/li><li>Zun\u00e4chst erhielt M das Kindergeld f\u00fcr A. Im Mai 2006 beantragte der Kl\u00e4ger es f\u00fcr sich selbst (Berechtigtenwechsel). In Nr.&nbsp;9 des vom Kl\u00e4ger im Mai 2006 eingereichten Kindergeldantrags wurde abgefragt, ob der Antragsteller, der Ehegatte oder eine andere Person f\u00fcr die eingetragenen Kinder in den letzten f\u00fcnf Jahren vor der Antragstellung eine Geldleistung f\u00fcr Kinder von einer Stelle au\u00dferhalb der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) oder von einer zwischen- oder \u00fcberstaatlichen Einrichtung erhielt (diese Frage wurde vom Kl\u00e4ger weder bejaht noch verneint). Gem\u00e4\u00df Bescheid vom 13.06.2006 erhielt er das Kindergeld ab Juni 2006 jeweils zusammen mit seinen Beamtenbez\u00fcgen ausgezahlt. Die damals zust\u00e4ndige Bundesfamilienkasse beim Bundesamt f\u00fcr zentrale Dienste und offene Verm\u00f6gensfragen (BADV) wandte sich unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht nach \u00a7&nbsp;68 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit Schreiben vom 29.08.2006 an den Kl\u00e4ger und bat ihn um Best\u00e4tigung, dass A nach wie vor in seinem Haushalt lebe und sich seit dem letzten Kindergeldantrag die Berechtigtenbestimmung nicht ge\u00e4ndert habe.<\/li><li>Ab Dezember 2006 war M als Mitarbeiterin bei den Vereinten Nationen (UN) besch\u00e4ftigt.<\/li><li>Nach den vom Kl\u00e4ger vorgelegten Frageb\u00f6gen machte M im Februar 2008 und ebenso in den Folgejahren gegen\u00fcber den UN Angaben zu &#8222;Dependency Benefits&#8220; f\u00fcr A. Wegen des Kindergeldbezugs des Kl\u00e4gers erhielt sie von den UN nur geringe monatliche Zahlungen in H\u00f6he der Differenz zwischen dem jeweiligen deutschen Kindergeld und dem &#8222;UN-Kindergeld&#8220; von 199&nbsp;\u20ac pro Monat (vgl. UN-Best\u00e4tigungen vom 14.08.2018, 24.09.2018 und 24.10.2018). Der Kl\u00e4ger teilte der Bundesfamilienkasse dies ebenso wenig mit wie die T\u00e4tigkeit der M bei den UN.<\/li><li>Im Oktober 2008 informierte die Bundesfamilienkasse den Kl\u00e4ger \u00fcber eine &#8222;\u00c4nderung bei der Kindergeldauszahlung&#8220;, wonach das Kindergeld unabh\u00e4ngig von der Zahlung der Beamtenbez\u00fcge ab Dezember 2008 gesondert ausgezahlt werde. Bei rechtzeitiger Anzeige von Ver\u00e4nderungen (zum Beispiel Haushaltswechsel) k\u00f6nne die Kindergeldzahlung zeitnah eingestellt und damit eine sp\u00e4tere R\u00fcckzahlung vermieden beziehungsweise verringert werden. \u00dcber einen modernen Datenaustausch gew\u00e4hrleiste die Bundesfamilienkasse den Informationsfluss zur Dienststelle, damit dort \u00fcber die an den Kindergeldanspruch gekoppelten Leistungen zeitnah entschieden werden k\u00f6nne.<\/li><li>Im Jahr 2010 \u00fcberpr\u00fcfte die Bez\u00fcgestelle die Anspruchsberechtigung des Kl\u00e4gers f\u00fcr den Familienzuschlag. In dem beim BADV eingereichten Formular vom 13.06.2010 gab der Kl\u00e4ger unter anderem die T\u00e4tigkeit von M bei den UN an und verneinte insoweit eine T\u00e4tigkeit im \u00f6ffentlichen Dienst.<\/li><li>Mit Schreiben vom 04.06.2012 bat die Bundesfamilienkasse unter Bezugnahme auf \u00a7&nbsp;68 EStG um Best\u00e4tigung, dass A nach wie vor in seinem Haushalt lebe und sich die Berechtigtenbestimmung seit dem letzten Kindergeldantrag nicht ge\u00e4ndert habe. Der Kl\u00e4ger best\u00e4tigte dies.<\/li><li>Im September 2014 zeigte der Kl\u00e4ger bei der Bundesfamilienkasse an, dass A ein Schuljahr in X verbringen werde. Er werde w\u00e4hrend seines Aufenthalts die Deutsche Schule in Z besuchen und in einem angeschlossenen Internat wohnen. Auf Nachfrage teilte der Kl\u00e4ger der Bundesfamilienkasse per E-Mail vom 22.02.2016 mit, dass A wieder im elterlichen Haushalt lebe und das Gymnasium in Y besuche.<\/li><li>Im Rahmen der Pr\u00fcfung der Anspruchsberechtigung f\u00fcr den im Rahmen der Besoldung gew\u00e4hrten Familienzuschlag erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger mit E-Mail vom 15.11.2016 zur Person seiner Ehefrau gegen\u00fcber der Bez\u00fcgestelle erneut, dass M als Angestellte bei den UN in Y vollzeitbesch\u00e4ftigt sei.<\/li><li>Im Jahr 2017 ging die Kindergeldzust\u00e4ndigkeit auf die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt (BVA) \u00fcber. Im Januar 2018 reichte der Kl\u00e4ger dort im Hinblick auf die bevorstehende Vollendung des 18.&nbsp;Lebensjahres des A einen Kindergeldantrag ein. Die unter Punkt&nbsp;5 der Anlage &#8222;Kind&#8220; genannte Frage, ob f\u00fcr den Kl\u00e4ger oder eine andere Person in den letzten f\u00fcnf Jahren vor der Antragstellung ein Anspruch auf eine kindbezogene Geldleistung von einer Stelle au\u00dferhalb Deutschlands oder von einer zwischen- oder \u00fcberstaatlichen Einrichtung bestand, beantwortete der Kl\u00e4ger mit &#8222;nein&#8220;.<\/li><li>Mit Bescheid vom 29.01.2018 setzte die Bundesfamilienkasse das Kindergeld f\u00fcr A f\u00fcr die Zeit vom 01.03.2018 bis 31.07.2018 fest.<\/li><li>Per E-Mail vom 19.07.2018 reichte der Kl\u00e4ger einen Kindergeldantrag vom 16.07.2018 ein. Unter Punkt&nbsp;5 der Anlage &#8222;Kind&#8220; kreuzte er dort wiederum &#8222;nein&#8220; an. Per E-Mail teilte er erg\u00e4nzend mit, dass seine bei den UN in Y besch\u00e4ftigte Ehefrau &#8222;grunds\u00e4tzlich einen Anspruch auf Kindergeld h\u00e4tte (in H\u00f6he von rd.&nbsp;198&nbsp;Euro im Monat)&#8220;, der jedoch nicht bestehe beziehungsweise nicht zur Auszahlung komme, soweit er (der Kl\u00e4ger) das Kindergeld beziehe. Seine Ehefrau (M) erhalte &#8222;lediglich den verbleibenden (geringen) Differenzbetrag mit ihrem Gehalt ausgezahlt&#8220;.<\/li><li>Mit Schreiben vom 09.08.2018 bat die Bundesfamilienkasse unter Hinweis auf das Bekanntwerden der Besch\u00e4ftigung der M bei den UN und des ihr grunds\u00e4tzlich zustehenden Anspruchs auf Kindergeld darum, f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der Anspruchsberechtigung bei Zahlung von Leistungen zwischen- oder \u00fcberstaatlicher Einrichtungen eine Arbeitgeberbescheinigung einzureichen, aus der Zeitraum, H\u00f6he und Art der von M bezogenen Leistungen hervorgingen. Der Kl\u00e4ger \u00fcbermittelte per E-Mail vom 27.08.2018 eine Arbeitgeberbescheinigung vom 14.08.2018, nach der M seit dem 01.10.2010 eine monatliche Zuzahlung zum deutschen Kindergeld in H\u00f6he von 7&nbsp;\u20ac erhalte. Beigef\u00fcgt war auch eine Entgeltabrechnung, die f\u00fcr Dezember 2016 unter der Position &#8222;Dependency Allowance (Child)&#8220; einen Betrag von 199&nbsp;\u20ac ausweist, f\u00fcr die unter der Position &#8222;Gov&#8217;t Assistance f Child&#8220; ein Betrag von 184&nbsp;\u20ac zum Abzug gebracht wurde.<\/li><li>Mit Anh\u00f6rungsschreiben vom 17.09.2018 wies die Bundesfamilienkasse auf \u00a7&nbsp;65 EStG sowie darauf hin, dass Kindergeld nicht f\u00fcr ein Kind gezahlt werde, f\u00fcr das dem Kindergeld vergleichbare Leistungen von einer zwischen- oder \u00fcberstaatlichen Einrichtung gew\u00e4hrt w\u00fcrden (zum Beispiel die UN-Leistungen f\u00fcr Kinder &#8222;Dependent Child Benefit&#8220;, &#8222;Dependent Child Allowance&#8220;). Laut den eingereichten Unterlagen sei von den UN best\u00e4tigt worden, dass M grunds\u00e4tzlich einen Anspruch auf &#8222;UN-Kindergeld&#8220; habe, jedoch nur eine monatliche Zahlung von aktuell 7&nbsp;\u20ac erhalte. Danach m\u00fcsse die Kindergeldfestsetzung ab dem 01.01.2014 aufgehoben und das zu Unrecht gezahlte Kindergeld in H\u00f6he von 10.406&nbsp;\u20ac zur\u00fcckgefordert werden.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger wandte sich mit E-Mail vom 23.09.2018 an die UN und bat um Mitteilung, ob ein &#8222;Kindergeldanspruch&#8220; von M gegen\u00fcber den UN f\u00fcr die Zukunft beziehungsweise im Fall der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung r\u00fcckwirkend f\u00fcr die Zeit ab Januar 2014 bestehe. Er erhielt eine Bescheinigung der UN vom 24.09.2018, wonach M seit 01.10.2010 lediglich eine monatliche Zuzahlung zum deutschen Kindergeld von derzeit 7&nbsp;\u20ac erhalte. M habe die UN in Kenntnis gesetzt, dass das (deutsche) Kindergeld f\u00fcr den gemeinsamen Sohn A an den Kl\u00e4ger ausgezahlt werde. Der Kl\u00e4ger informierte die Bundesfamilienkasse hier\u00fcber mit Schreiben vom 07.10.2018.<\/li><li>Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass M von den UN (erst) ab Januar 2018 volles Kindergeld f\u00fcr A erhielt (&#8222;Dependency Allowance&#8220;).<\/li><li>Mit Bescheid vom 10.10.2018, der Gegenstand des beim FG anh\u00e4ngigen Klageverfahrens 5&nbsp;K&nbsp;997\/19 ist, hob die Bundesfamilienkasse die Kindergeldfestsetzung f\u00fcr A f\u00fcr die Monate Januar 2014 bis Juli 2018 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;70 Abs.&nbsp;2 EStG auf und forderte zugleich das f\u00fcr diesen Zeitraum nach ihrer Ansicht zu Unrecht an den Kl\u00e4ger gezahlte Kindergeld in H\u00f6he von 10.406&nbsp;\u20ac zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung verwies sie auf die Anstellung der M bei den UN und den ihr zustehenden Anspruch auf &#8222;Dependent Child Allowance&#8220;, der gem\u00e4\u00df der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (A&nbsp;28.3 DA-KG 2018) eine dem deutschen Kindergeld vergleichbare Leistung sei.<\/li><li>Den Einspruch gegen den Aufhebungs- und R\u00fcckforderungsbescheid vom 10.10.2018 wies die Bundesfamilienkasse nach Abstimmung mit dem Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (BZSt) im M\u00e4rz 2019 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Das Klageverfahren 5&nbsp;K&nbsp;997\/19 ruht im Hinblick auf das vom FG angeregte Erlassverfahren.<\/li><li>Mit Billigkeitsantrag an die Bundesfamilienkasse vom 26.01.2021 begehrte der Kl\u00e4ger die abweichende Festsetzung beziehungsweise den Erlass der Kindergeld-R\u00fcckforderung f\u00fcr die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2017. Die R\u00fcckforderung sei infolge eines ungewollten Gesetzes\u00fcberhangs greifbar unbillig. Der Kl\u00e4ger habe die T\u00e4tigkeit von M bei den UN auf Abfragen der urspr\u00fcnglich in Kindergeldsachen zust\u00e4ndigen Stelle beim BADV unter dem 13.06.2010 und noch einmal unter dem 15.11.2016 mitgeteilt. Er sei davon ausgegangen, dass er der richtigen Stelle alle notwendigen Informationen gegeben habe, insbesondere auch hinsichtlich des Kindergelds. Das BADV, das zun\u00e4chst f\u00fcr die familienbezogenen Leistungen und das Kindergeld, sp\u00e4ter in gespaltener Zust\u00e4ndigkeit und schlie\u00dflich nicht mehr f\u00fcr das Kindergeld zust\u00e4ndig gewesen sei, habe die mitgeteilten Informationen nicht mit der zust\u00e4ndigen Bundesfamilienkasse ausgetauscht. Eine Kontaktaufnahme durch BADV oder BVA mit den UN, die gegebenenfalls zu einer abweichenden Einsch\u00e4tzung h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen, sei nicht erfolgt. Der Kl\u00e4ger habe \u00fcber Jahre hinweg keine Hinweise gehabt, dass seine Angaben nicht ausreichend oder nicht an der richtigen Stelle angekommen seien. Er sei zwar Volljurist, aber weder Spezialist f\u00fcr Kindergeld noch f\u00fcr Leistungen der UN. Die Ablehnung des Erlasses f\u00fchre zum vollst\u00e4ndigen Ausschluss der Familie des Kl\u00e4gers vom Familienleistungsausgleich f\u00fcr die Jahre 2014 bis 2017. Die in erheblicher H\u00f6he festgesetzte R\u00fcckforderung habe der Kl\u00e4ger zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unter gro\u00dfen Belastungen erstattet, sodass das Existenzminimum des Kindes (A) im Streitfall entgegen dem Regelungszweck f\u00fcr die Jahre 2014 bis einschlie\u00dflich 2017 nicht freigestellt sei. Dies sei jedenfalls in F\u00e4llen wie hier unbillig, in denen sich der Berechtigte um ordnungsgem\u00e4\u00dfe Information der zust\u00e4ndigen Stellen bem\u00fcht habe.<\/li><li>Nach Einholung einer Stellungnahme des BZSt und im Anschluss an die Erwiderung des Kl\u00e4gervertreters lehnte die Bundesfamilienkasse den Erlassantrag durch den streitgegenst\u00e4ndlichen Bescheid vom 21.04.2021 ab. Den betreffenden Einspruch wies sie als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck (Einspruchsentscheidung vom 15.06.2021). Die Ablehnung sei rechtsfehlerfrei, da weder sachliche noch pers\u00f6nliche Billigkeitsgr\u00fcnde f\u00fcr einen Erlass vorl\u00e4gen. Der Kl\u00e4ger habe die R\u00fcckforderung durch sein Verhalten selbst schuldhaft verursacht, indem er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei (\u00a7&nbsp;90 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;68 EStG). Er habe die Bundesfamilienkasse \u00fcber die vergleichbaren Zahlungen der UN nicht zeitnah unterrichtet. Im Kindergeldantrag vom 15.01.2018 habe er vielmehr falsche Angaben gemacht. Auf die Mitteilung im Juli 2018 habe die Bundesfamilienkasse sogleich reagiert.<\/li><li>Der daraufhin erhobenen Versagungsgegenklage gab das FG mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1674 ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 30.03.2022&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;1464\/21 statt. Es ging von einer Ermessensreduzierung auf null aus und verpflichtete die Bundesfamilienkasse zum Erlass der Kindergeld-R\u00fcckforderung in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac (gemeint: zur Erstattung der R\u00fcckzahlung f\u00fcr den Zeitraum Januar 2014 bis Dezember 2017).<\/li><li>W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens ist auf der Beklagtenseite ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel eingetreten. Seit dem 01.03.2023 ist an der Stelle der Bundesfamilienkasse beim BVA nun die Beklagte und Revisionskl\u00e4gerin (Familienkasse) zust\u00e4ndig (vgl. \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 des Finanzverwaltungsgesetzes und \u00a7&nbsp;72 EStG a.F.).<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Familienkasse die Verletzung von Bundesrecht. Die Vorentscheidung des FG stehe im Widerspruch zur st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).<\/li><li>Die Familienkasse beantragt,<br \/>das Urteil des FG K\u00f6ln vom 30.03.2022&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;1464\/21 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Urteilsaufhebung und zur Abweisung der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Das FG durfte die Familienkasse nicht zur Gew\u00e4hrung eines Erlasses oder zur Erstattung des \u00fcberwiegenden Teils des vom Kl\u00e4ger zur\u00fcckbezahlten Kindergeldbetrags im Billigkeitswege verpflichten. Die Urteilsgr\u00fcnde, mit denen das FG der Klage auf Erlass der Kindergeld-R\u00fcckforderung in der vom Kl\u00e4ger beantragten H\u00f6he (\u2026&nbsp;\u20ac) stattgegeben hat, sind rechtsfehlerhaft.<\/li><li>a) Die Erhebung des streitigen R\u00fcckforderungsbetrags war schon nicht unbillig; es ist auch nicht unbillig, dass die Familienkasse dem Kl\u00e4ger den Betrag nicht wieder erstattet.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;227 AO k\u00f6nnen die Finanzbeh\u00f6rden, zu denen auch die Familienkassen geh\u00f6ren (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;6 AO), Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig w\u00e4re; unter den gleichen Voraussetzungen k\u00f6nnen bereits entrichtete Betr\u00e4ge erstattet oder angerechnet werden. Die Entscheidung \u00fcber den Erlass, die Erstattung oder die Anrechnung im Billigkeitswege ist eine Ermessensentscheidung (vgl. dazu den grundlegenden Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes vom 19.10.1971&nbsp;&#8211; GmS-OGB&nbsp;3\/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603 und aus der st\u00e4ndigen BFH-Rechtsprechung zu \u00a7&nbsp;227 AO die Senatsurteile vom 13.09.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;19\/17, BFHE 262, 483, BStBl II 2019, 187, Rz&nbsp;13; vom 17.07.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;64\/18, BFH\/NV 2020, 7, Rz&nbsp;11 und vom 19.05.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;16\/20, BFH\/NV 2022, 1160, Rz&nbsp;14).<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;102 Satz&nbsp;1 FGO kann die Ermessensentscheidung der Finanzbeh\u00f6rde im finanzgerichtlichen Verfahren nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden, ob die Grenzen der Ermessensaus\u00fcbung eingehalten worden sind (vgl. Senatsurteile vom 13.09.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;48\/17, BFHE 262, 488, BStBl II 2019, 189, Rz&nbsp;12; vom 27.05.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;45\/19, BFH\/NV 2020, 1283, Rz&nbsp;18 und vom 19.05.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;16\/20, BFH\/NV 2022, 1160, Rz&nbsp;14). Dabei hat das Gericht grunds\u00e4tzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung als der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen (Senatsurteil vom 17.07.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;64\/18, BFH\/NV 2020, 7, Rz&nbsp;19; zur Ma\u00dfgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt der Tatsacheninstanz bei Verpflichtungsklagen auf einen gebundenen Verwaltungsakt vgl. BFH-Urteile vom 14.03.2012&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;33\/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, Rz&nbsp;26 und vom 11.10.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;2\/17, BFH\/NV 2018, 322, Rz&nbsp;20). Die Finanzbeh\u00f6rde kann ihre Ermessenserw\u00e4gungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;102 Satz&nbsp;2 FGO bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens erg\u00e4nzen.<\/li><li>bb) Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gr\u00fcnden, die vorliegend allein in Betracht kommt, ist anzunehmen, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis (\u00a7&nbsp;37 AO) im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, nach dem Zweck des zugrundeliegenden Gesetzes aber nicht (mehr) zu rechtfertigen ist oder dessen Wertungen zuwiderl\u00e4uft (sog. Gesetzes\u00fcberhang, vgl. Senatsurteile vom 13.09.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;19\/17, BFHE 262, 483, BStBl II 2019, 187, Rz&nbsp;14; vom 27.05.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;45\/19, BFH\/NV 2020, 1283, Rz&nbsp;19; vom 19.05.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;16\/20, BFH\/NV 2022, 1160, Rz&nbsp;15).<\/li><li>Wie der Gro\u00dfe Senat des BFH in seinem Beschluss vom 28.11.2016&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/15 (BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393) zum sogenannten Sanierungserlass betont hat, handelt es sich bei dem Begriff der Unbilligkeit im Sinne von \u00a7&nbsp;227 AO um einen gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfbaren Rechtsbegriff und um die gesetzliche Voraussetzung einer beh\u00f6rdlichen Ermessensentscheidung (ebenso BFH-Urteil vom 27.02.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;34\/17, BFHE 264, 563, Rz&nbsp;17).<\/li><li>Ein Erlass aus Billigkeitsgr\u00fcnden scheidet regelm\u00e4\u00dfig aus, wenn der Kindergeldberechtigte seinen Mitwirkungspflichten (\u00a7&nbsp;68 Abs.&nbsp;1 EStG) nicht nachgekommen ist und dies die ma\u00dfgebliche Ursache f\u00fcr die \u00dcberzahlung darstellt (Senatsurteil vom 27.05.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;45\/19, BFH\/NV 2020, 1283, Rz&nbsp;26); dies gilt entsprechend f\u00fcr die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Betr\u00e4ge. Nach \u00a7&nbsp;68 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG hat eine Person, die Kindergeld beantragt oder erh\u00e4lt, \u00c4nderungen in den Verh\u00e4ltnissen, die f\u00fcr die Leistung erheblich sind oder \u00fcber die im Zusammenhang mit der Leistung Erkl\u00e4rungen abgegeben worden sind, unverz\u00fcglich der zust\u00e4ndigen Familienkasse mitzuteilen. Diese besondere Mitwirkungspflicht soll gew\u00e4hrleisten, dass der Familienkasse alle notwendigen Informationen zur Verf\u00fcgung stehen, um rechtzeitig die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Auszahlung von Kindergeld beurteilen zu k\u00f6nnen und fehlerhafte Auszahlungen und damit zusammenh\u00e4ngende sp\u00e4tere R\u00fcckforderungen zu vermeiden. Sie f\u00fchrt auch dazu, dass sich die Familienkasse grunds\u00e4tzlich darauf verlassen darf, dass ihr jeder Kindergeldberechtigte unaufgefordert die seine pers\u00f6nliche Sph\u00e4re betreffenden \u00c4nderungen mitteilt. Soweit die Familienkasse Kindergeld zu Unrecht auszahlt, weil der Kindergeldempf\u00e4nger es unterlassen hat, sie \u00fcber tats\u00e4chliche, f\u00fcr den Kindergeldanspruch relevante Verh\u00e4ltnisse zu informieren, und soweit sie hiervon auch anderweitig keine Kenntnis erlangt hat, kann ihr kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. In diesem Fall liegt auch kein Gesetzes\u00fcberhang vor, der einen Billigkeitserlass gebieten k\u00f6nnte (vgl. Senatsurteile vom 13.09.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;19\/17, BFHE 262, 483, BStBl II 2019, 187, Rz&nbsp;19 und vom 27.05.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;45\/19, BFH\/NV 2020, 1283, Rz&nbsp;24).<\/li><li>Zwar kann ein Verhalten der Beh\u00f6rde unter besonderen Umst\u00e4nden einen sachlichen Billigkeitsgrund darstellen. Dies setzt jedoch regelm\u00e4\u00dfig voraus, dass die R\u00fcckforderung nicht auf solche Umst\u00e4nde zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, die der R\u00fcckzahlungsschuldner zu vertreten hat. Ein Anspruch auf einen Billigkeitserlass kann demgem\u00e4\u00df in Betracht kommen, wenn der Kindergeldberechtigte seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist und der Grund f\u00fcr die R\u00fcckforderung durch ein \u00fcberwiegendes Verschulden oder eine fehlerhafte Arbeitsweise der Beh\u00f6rde entstanden ist (vgl. Senatsurteile vom 13.09.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;19\/17, BFHE 262, 483, BStBl II 2019, 187, Rz&nbsp;21&nbsp;f.; vom 13.09.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;48\/17, BFHE 262, 488, BStBl II 2019, 189, Rz&nbsp;16; vom 08.11.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;31\/17, BFH\/NV 2019, 557, Rz&nbsp;21&nbsp;f.; vom 27.05.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;45\/19, BFH\/NV 2020, 1283, Rz&nbsp;25); dies gilt entsprechend f\u00fcr die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Betr\u00e4ge.<\/li><li>b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen, von denen auch das FG ausgegangen ist, ist das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft. Das FG bejaht eine sachliche Unbilligkeit, obwohl sie nach seinen Feststellungen verneint werden muss. Im Widerspruch zum dargelegten Pr\u00fcfungsma\u00dfstab hat das FG zu Unrecht andere f\u00fcr erheblich erachtete Umst\u00e4nde herangezogen, um eine sachliche Unbilligkeit, eine Ermessensreduzierung auf null und eine Verpflichtung der Familienkasse zur Erlassgew\u00e4hrung zu begr\u00fcnden. Die diesbez\u00fcgliche Argumentation des FG h\u00e4lt revisionsrechtlicher \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand.<\/li><li>aa) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist zun\u00e4chst der Ausgangspunkt des FG-Urteils, dass \u2011\u2011soweit entscheidungserheblich\u2011\u2011 lediglich eine &#8222;einfach fahrl\u00e4ssige Mitwirkungspflichtverletzung&#8220; vorliegt. Allerdings ist hierbei zu differenzieren. Im Zeitraum Dezember 2006 bis Dezember 2017 teilte der Kl\u00e4ger der jeweils zust\u00e4ndigen Bundesfamilienkasse nicht mit, dass M bei den UN t\u00e4tig war und im Rahmen dieses Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses (geringe) Zahlungen f\u00fcr A erhielt. Im Kindergeldantrag vom Januar 2018 verneinte der Kl\u00e4ger die Frage, ob f\u00fcr ihn oder eine andere Person in den letzten f\u00fcnf Jahren vor der Antragstellung ein Anspruch auf eine kindbezogene Geldleistung von einer Stelle au\u00dferhalb Deutschlands oder einer zwischen- oder \u00fcberstaatlichen Einrichtung bestand.<\/li><li>W\u00e4hrend Zweifel daran bestehen, die unzutreffende Beantwortung der Frage Nr.&nbsp;5 mit &#8222;nein&#8220; im Januar 2018 nur als eine einfache Fahrl\u00e4ssigkeit zu qualifizieren, ist insoweit zugleich festzustellen, dass die darin liegende Mitwirkungspflichtverletzung des Kl\u00e4gers unabh\u00e4ngig von ihrem Schweregrad nicht urs\u00e4chlich daf\u00fcr war, dass die Bundesfamilienkasse das Kindergeld f\u00fcr die Jahre 2014 bis 2017 an den Kl\u00e4ger bezahlte. Auf den Grad der Sorgfaltspflichtverletzung bei der im Kindergeldantrag Anfang 2018 erkennbar zu Unrecht verneinten Frage Nr.&nbsp;5 kommt es angesichts der Zahlung des UN-Kindergelds ab dem Jahr 2018 und wegen des auf den Zeitraum Januar 2014 bis Dezember 2017 beschr\u00e4nkten Billigkeitsantrags nicht an. Kausal war insofern allein die im Dezember 2006 beziehungsweise in den Jahren 2007 bis 2017 begangene Mitwirkungspflichtverletzung des Kl\u00e4gers. Dass bez\u00fcglich der unterlassenen Mitteilung zur T\u00e4tigkeit von M bei den UN und den in diesem Zusammenhang erhaltenen Zahlungen f\u00fcr A nur eine einfache Sorgfaltspflichtverletzung des Kl\u00e4gers festzustellen ist, \u00e4ndert nichts daran, dass ihm in diesem Punkt in den Jahren bis einschlie\u00dflich 2017 eine relevante Mitwirkungspflichtverletzung anzulasten ist.<\/li><li>Der nur einfache Sorgfaltsversto\u00df des Kl\u00e4gers bestand in einem blo\u00dfen Unterlassen, das darin lag, dass der Kl\u00e4ger der jeweiligen Bundesfamilienkasse nicht von sich aus mitteilte, dass M seit Dezember 2006 bei den UN besch\u00e4ftigt war und von den UN Zahlungen f\u00fcr A erhielt. Dass er die potenzielle Relevanz dieser T\u00e4tigkeit bei den UN f\u00fcr seinen Kindergeldanspruch h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, folgt aus dem vom Kl\u00e4ger im Mai 2006 eingereichten Kindergeldantrag. In dessen Nr.&nbsp;9 wurde abgefragt, ob der Antragsteller, der Ehegatte oder eine andere Person f\u00fcr die eingetragenen Kinder in den letzten f\u00fcnf Jahren vor der Antragstellung eine Geldleistung f\u00fcr Kinder von einer Stelle au\u00dferhalb Deutschlands oder von einer zwischen- oder \u00fcberstaatlichen Einrichtung erhielt (diese Frage wurde vom Kl\u00e4ger weder bejaht noch verneint).<\/li><li>Im Jahr 2008 wurde der Kl\u00e4ger \u00fcber die von den Beamtenbez\u00fcgen k\u00fcnftig getrennte Kindergeldauszahlung informiert. Bei den Angaben gegen\u00fcber der Bez\u00fcgestelle im Rahmen der Anspruchspr\u00fcfung f\u00fcr den Familienzuschlag in den Jahren 2010 und 2016 gab der Kl\u00e4ger jeweils die T\u00e4tigkeit von M bei den UN an. F\u00fcr den selbst bei einer Beh\u00f6rde t\u00e4tigen Kl\u00e4ger war die organisatorische Trennung der Bez\u00fcgestelle von der Bundesfamilienkasse hierbei erkennbar. Es erfolgte auch weder eine Zurechnung des Wissens der Bez\u00fcgestelle an die Bundesfamilienkasse noch durfte der Kl\u00e4ger bei Anwendung pflichtgem\u00e4\u00dfer Sorgfalt hiervon ausgehen.<\/li><li>bb) Im Kern gleichfalls nicht zu beanstanden ist die W\u00fcrdigung des FG zum beh\u00f6rdlichen Verschulden beziehungsweise Mitverschulden. Das FG hat insoweit zu Recht festgestellt, dass ein \u00fcberwiegendes beh\u00f6rdliches Mitverschulden der Familienkasse im Streitfall nicht erkennbar ist. Ein etwaiges Verschulden der UN oder der Bez\u00fcgestelle ist der (Bundes-)Familienkasse nicht zuzurechnen. Soweit das FG bei seiner Gesamtw\u00fcrdigung davon ausgeht, dass der &#8222;Hauptfehler&#8220; bei den UN gelegen habe (rechtlich unzutreffende Auffassung, keine Information bez\u00fcglich der Vorrangigkeit der UN-Familienleistungen), begr\u00fcndet dies mangels Zurechnung kein Verschulden der Bundesfamilienkasse.<\/li><li>Der Bundesfamilienkasse ist im Streitfall nach den Feststellungen des FG keine fehlerhafte Arbeitsweise anzulasten. Insbesondere hat sie den Kl\u00e4ger ungeachtet des aus seiner Sicht missverst\u00e4ndlichen Begriffs &#8222;Datenaustausch&#8220; nicht dahingehend falsch informiert, dass die Bez\u00fcgestelle die f\u00fcr das Kindergeld relevanten Informationen an sie weitergeben werde. Vielmehr hat sie, wie in der Revisionsbegr\u00fcndung zu Recht ausgef\u00fchrt wird, ausschlie\u00dflich auf den Informationsfluss in umgekehrter Richtung hingewiesen, der eine zeitnahe Entscheidung \u00fcber die an den Kindergeldanspruch gekoppelten Leistungen erm\u00f6gliche.<\/li><li>Der mehrfache Zust\u00e4ndigkeitswechsel bei der f\u00fcr die Kindergeldgew\u00e4hrung zust\u00e4ndigen Stelle begr\u00fcndet gleichfalls kein Verschulden einer der beteiligten Beh\u00f6rden.<\/li><li>cc) Ausgehend von der Mitwirkungspflichtverletzung des Kl\u00e4gers und dem fehlenden Verschulden der Bundesfamilienkasse ist keine sachliche Unbilligkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;227 AO gegeben. Die Kindergeld-R\u00fcckforderung ist dem Verantwortungsbereich des Kl\u00e4gers zuzurechnen, der auch nach Auffassung des FG seinen besonderen Mitwirkungspflichten (\u00a7&nbsp;68 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG) nicht hinreichend nachgekommen ist. Das die Familienkasse zum &#8222;Erlass&#8220; (gemeint: zur Erstattung der R\u00fcckzahlung des Kl\u00e4gers) verpflichtende Urteil des FG ist hiernach rechtsfehlerhaft und deshalb aufzuheben. Insbesondere ist die vom FG vorgenommene Abw\u00e4gung der in nur einfach fahrl\u00e4ssiger Weise begangenen Mitwirkungspflichtverletzung des Kl\u00e4gers mit den durch sie eingetretenen Rechtsfolgen (Verlust des Kindergeldanspruchs f\u00fcr vier Jahre) unzul\u00e4ssig. Auch ein Eingriff in das Recht auf Existenzsicherung liegt nicht vor (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;16\/19, BFH\/NV 2020, 926, Rz&nbsp;16).<\/li><li>dd) Aus der im FG-Urteil herangezogenen Erlassentscheidung der Familienkasse in dem einer Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Fall kann keine entsprechende Verpflichtung der Familienkasse im vorliegenden Fall abgeleitet werden (vgl. dazu den Hinweis in der Ausgangsentscheidung des Senats vom 19.11.2008&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;108\/06, BFH\/NV 2009, 357, unter II.4., dass im damaligen Streitfall ein Billigkeitserlass nach \u00a7&nbsp;227 AO gerechtfertigt sein k\u00f6nnte; dieser Erlass wurde von der Familienkasse anschlie\u00dfend gew\u00e4hrt, sodass die Verfassungsbeschwerde 1&nbsp;BvR&nbsp;292\/09 in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt werden konnte).<\/li><li>2. Die Sache ist spruchreif (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Nach den f\u00fcr den Senat bindenden tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) lag kein fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Bundesfamilienkasse vor, das Anlass f\u00fcr eine Erstattung der vom Kl\u00e4ger zur\u00fcckgezahlten Betr\u00e4ge im Sinne des \u00a7&nbsp;227 AO sein k\u00f6nnte. Da die tatbestandliche Voraussetzung der Unbilligkeit im Sinne dieser Vorschrift nicht erf\u00fcllt ist, hat die Familienkasse den Antrag des Kl\u00e4gers auf die Erstattung des von ihm zur\u00fcckbezahlten Kindergelds f\u00fcr die Jahre 2014 bis 2017 in rechtm\u00e4\u00dfiger Weise abgelehnt. Mangels Unbilligkeit kommt es auf die Ermessenserw\u00e4gungen der Familienkasse nicht mehr an.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.080824.IIIR24.22.0 BFH III. Senat AO \u00a7 227, EStG \u00a7 65 S 1 Nr 2, EStG \u00a7 68 Abs 1 S 1, EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 , EStG VZ 2017 vorgehend FG K\u00f6ln, 30. M\u00e4rz 2022, Az: 5 K 1464\/21 Leits\u00e4tze 1. NV: Ein Erlass aus Billigkeitsgr\u00fcnden scheidet regelm\u00e4\u00dfig &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kein-erlass-einer-kindergeld-rueckforderung-bei-mitwirkungspflichtverletzung-des-kindergeldempfaengers-und-fehlendem-verschulden-der-familienkasse-bfh-urteil-vom-08-august-2024-iii-r-24-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Kein Erlass einer Kindergeld-R\u00fcckforderung bei Mitwirkungspflichtverletzung des Kindergeldempf\u00e4ngers und fehlendem Verschulden der Familienkasse &#8211; BFH-Urteil vom 08. 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