{"id":77196,"date":"2024-11-10T13:45:30","date_gmt":"2024-11-10T11:45:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77196"},"modified":"2024-11-10T13:45:30","modified_gmt":"2024-11-10T11:45:30","slug":"kindergeld-fuer-behinderte-kinder-ermittlung-der-behinderungsbedingten-fahrtaufwendungen-bfh-urteil-vom-10-juli-2024-iii-r-2-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kindergeld-fuer-behinderte-kinder-ermittlung-der-behinderungsbedingten-fahrtaufwendungen-bfh-urteil-vom-10-juli-2024-iii-r-2-23\/","title":{"rendered":"Kindergeld f\u00fcr behinderte Kinder; Ermittlung der behinderungsbedingten Fahrtaufwendungen &#8211; BFH-Urteil vom 10. Juli 2024, III R 2\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.100724.IIIR2.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 63 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 3, EStG \u00a7 33 Abs 2 S 1, EStG \u00a7 33 Abs 2a, EStG \u00a7 33b Abs 1, EStG \u00a7 33b Abs 2, EStG \u00a7 33b Abs 3, AO \u00a7 162 Abs 1, DA-KG 2021 Abschn 19.4 Abs 5 S 7, EStG VZ 2018<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern , 17. Juni 2022, Az: 3 K 152\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Werden im Rahmen der Pr\u00fcfung der behinderungsbedingten Unf\u00e4higkeit zum Selbstunterhalt die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, sondern wird der Behinderten-Pauschbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7 33b Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angesetzt, k\u00f6nnen daneben nicht zus\u00e4tzlich Aufwendungen angesetzt werden, die entweder bereits durch den Pauschbetrag f\u00fcr den Grundbedarf oder den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten werden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Unter bestimmten Voraussetzungen k\u00f6nnen behinderungsbedingte Fahrtaufwendungen neben dem Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht werden, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden und angemessen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die durch das Gesetz zur Erh\u00f6hung der Behinderten-Pauschbetr\u00e4ge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020 eingef\u00fcgte Pauschalierungsregelung des \u00a7 33 Abs. 2a EStG ist erstmals f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Aus A 19.4 Abs. 5 Satz 7 und dem Vorwort der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz vom 17.09.2021 kann nicht abgeleitet werden, dass die Verwaltung sich selbst binden wollte, die Pauschalierungsregelung des \u00a7 33 Abs. 2a EStG bereits f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2017 bis 2020 als Sch\u00e4tzungsregelung anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 17.06.2022 &#8211; 3 K 152\/20 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist der Kindergeldanspruch f\u00fcr ein behindertes Kind f\u00fcr den Zeitraum Juli 2018 bis November 2018.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist die Mutter einer 1959 geborenen Tochter (T). T lebte im Jahr 2018 in einer eigenen Wohnung. F\u00fcr sie war im Jahr 2018 ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 festgestellt. Seit mindestens 2008 wurde der Kl\u00e4gerin f\u00fcr T fortlaufend Kindergeld bewilligt.<\/li><li>T bezog seit dem 01.07.2018 eine Erwerbsminderungsrente in H\u00f6he von 1.065,61&nbsp;\u20ac brutto\/948,39&nbsp;\u20ac netto.<\/li><li>Mit Bescheid vom 20.03.2019 hob die Beklagte und Revisionskl\u00e4gerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung f\u00fcr den Zeitraum Juli 2018 bis einschlie\u00dflich November 2018 auf und forderte das \u00fcberzahlte Kindergeld in H\u00f6he von 970&nbsp;\u20ac von der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung wurde ausgef\u00fchrt, dass T in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten.<\/li><li>In dem dagegen gef\u00fchrten Einspruchsverfahren reichte die Kl\u00e4gerin eine Aufstellung der von T durchgef\u00fchrten Fahrten ein, aus der sich unter anderem folgende regelm\u00e4\u00dfige Fahrten ergaben:Zur Selbsthilfegruppe 2 x monatlich11,0&nbsp;km22,0&nbsp;kmZum Facharzt 1 x monatlich1,5&nbsp;km1,5&nbsp;kmZur Fachambulanz 1 x monatlich6,5&nbsp;km6,5&nbsp;kmZur Physiotherapie 2 x monatlich2,6&nbsp;km5,2&nbsp;kmSumme&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;35,2&nbsp;km<\/li><li>Die Familienkasse wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 23.03.2020 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck und ging weiter davon aus, dass die T zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel ausreichten, damit T sich selbst unterhalten konnte.<\/li><li>Dabei ging die Familienkasse f\u00fcr den Gesamtzeitraum Juli 2018 bis November 2018 von folgender Berechnung aus:BedarfEinnahmenAllgemeiner Lebensbedarf3.750&nbsp;\u20acRente netto4.742&nbsp;\u20acBehinderten-Pauschbetrag442&nbsp;\u20ac.\/. Werbungskosten-&nbsp;43&nbsp;\u20acNicht erstattete Krankheitskosten225&nbsp;\u20ac.\/. Kostenpauschale-&nbsp;75&nbsp;\u20acTats\u00e4chlich glaubhaft gemachte Fahrtkosten53&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;4.470&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;4.624&nbsp;\u20ac<\/li><li>Hinsichtlich der geltend gemachten behinderungsbedingten Fahrtkosten lehnte die Familienkasse einen pauschalen Ansatz ab und verlangte einen Nachweis oder eine Glaubhaftmachung der Durchf\u00fchrung der Fahrten. Insoweit erkannte sie die Fahrten zur Apotheke und zum Psychotherapeuten mangels Angaben zur H\u00e4ufigkeit nicht an. Die Fahrten zur Mutter, zu Beerdigungen und zu Rechtsberatungen sah die Familienkasse als nicht behinderungsbedingt an. Ebenso wenig erkannte sie die geltend gemachten Kosten f\u00fcr die Nahverkehrskarte an.<\/li><li>Mit der hiergegen gerichteten Klage machte die Kl\u00e4gerin geltend, dass anstelle der tats\u00e4chlich glaubhaft gemachten Fahrtkosten ein Pauschbetrag in H\u00f6he von 75&nbsp;\u20ac pro Monat (entspricht 3&nbsp;000&nbsp;km pro Jahr zu je 0,30&nbsp;\u20ac) zu ber\u00fccksichtigen sei.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und hob den angefochtenen Aufhebungs- und R\u00fcckforderungsbescheid auf. Dabei ging es von folgender, eine Unterdeckung ergebenden Monatsberechnung aus:BedarfEinnahmenAllgemeiner Lebensbedarf750,00&nbsp;\u20acRente netto948,40&nbsp;\u20acBehinderten-Pauschbetrag88,40&nbsp;\u20ac.\/. Werbungskosten8,60&nbsp;\u20acKrankheitskosten45,00&nbsp;\u20ac.\/. Kostenpauschale15,00&nbsp;\u20acFahrtkosten75,00&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;958,40&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;924,80&nbsp;\u20ac<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung des Ansatzes f\u00fcr die Fahrtkosten verwies das FG darauf, dass sich aus A&nbsp;19.4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;7 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG 2021) vom 17.09.2021 (BStBl I 2021, 1598) unter Ber\u00fccksichtigung des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung die Pflicht ergebe, pauschale monatliche Fahrtkosten in H\u00f6he von 75&nbsp;\u20ac anzuerkennen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 1115 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der vom Senat zugelassenen Revision r\u00fcgt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG ist auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen zu Unrecht davon ausgegangen, dass T im Streitzeitraum als behindertes Kind kindergeldrechtlich zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 2 i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht ein Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr ein Kind, das das 18.&nbsp;Lebensjahr vollendet hat, wenn es wegen k\u00f6rperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung au\u00dferstande ist, sich selbst zu unterhalten. Weitere Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25.&nbsp;Lebensjahres eingetreten ist, sofern nicht aufgrund der \u00dcbergangsregelung des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;40 Satz&nbsp;5 EStG i.d.F. des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 2007 vom 19.07.2006 (BGBl I 2006, 1652), inzwischen \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;32 Satz&nbsp;1 EStG, weiterhin die vorher geltende Altersgrenze (Vollendung des 27.&nbsp;Lebensjahres) ma\u00dfgeblich geblieben ist.<\/li><li>a) Das FG hat festgestellt, dass f\u00fcr T im Jahr 2018 ein GdB von 80 festgestellt war. Feststellungen dazu, welcher Art diese Behinderung ist und dass die Behinderung vor Vollendung des 25.&nbsp;Lebensjahres \u2011\u2011beziehungsweise im Falle des Eingreifens der \u00dcbergangsregelung vor Vollendung des 27.&nbsp;Lebensjahres\u2011\u2011 eingetreten ist, hat das FG nicht getroffen. Solche Feststellungen sind insbesondere auch nicht deshalb entbehrlich, weil das FG festgestellt hat, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr T seit mindestens 2008 Kindergeld bezogen hat.<\/li><li>b) Das Tatbestandsmerkmal &#8222;au\u00dferstande ist, sich selbst zu unterhalten&#8220; ist im Gesetz nicht n\u00e4her umschrieben. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein behindertes Kind dann au\u00dferstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann (Senatsurteil vom 15.12.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;48\/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz&nbsp;14, m.w.N.).<\/li><li>aa) Die F\u00e4higkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgr\u00f6\u00dfen zu pr\u00fcfen, n\u00e4mlich des aus dem Grundbedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf bestehenden gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits (Senatsurteile vom 20.04.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;7\/21, BFHE 280, 223, BStBl II 2023, 911, Rz&nbsp;15, m.w.N. und vom 15.12.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;48\/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz&nbsp;15, m.w.N.). Diese Pr\u00fcfung hat f\u00fcr jeden Monat gesondert zu erfolgen (Senatsurteil vom 20.04.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;7\/21, BFHE 280, 223, BStBl II 2023, 911, Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/li><li>bb) Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben. Dazu geh\u00f6ren alle mit einer Behinderung zusammenh\u00e4ngenden au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen, insbesondere solche f\u00fcr Hilfen bei den gew\u00f6hnlichen und regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrenden Verrichtungen des t\u00e4glichen Lebens, ebenso zum Beispiel auch W\u00e4sche, Erholung und typische Erschwernisaufwendungen (Senatsurteile vom 20.04.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;7\/21, BFHE 280, 223, BStBl II 2023, 911, Rz&nbsp;16, m.w.N. und vom 31.08.2006&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;71\/05, BFHE 214, 544, BStBl II 2010, 1054, unter II.2.). Diese k\u00f6nnen einzeln nachgewiesen oder mit dem ma\u00dfgeblichen Pauschbetrag (\u00a7&nbsp;33b Abs.&nbsp;1 bis 3 EStG) angesetzt werden (Senatsurteil vom 20.04.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;7\/21, BFHE 280, 223, BStBl II 2023, 911, Rz&nbsp;16, m.w.N.).<\/li><li>cc) Werden die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, sondern der ma\u00dfgebliche Behinderten-Pauschbetrag angesetzt, k\u00f6nnen daneben nicht zus\u00e4tzlich Aufwendungen angesetzt werden, die entweder bereits durch den Pauschbetrag f\u00fcr den Grundbedarf (BFH-Urteil vom 12.12.2012&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;101\/10, BFHE 240, 50, BStBl II 2015, 651, unter II.2.b&nbsp;aa zu Besuchsfahrten zur Familie) oder den Behinderten-Pauschbetrag (Senatsurteil vom 31.08.2006&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;71\/05, BFHE 214, 544, BStBl II 2010, 1054, unter II.2.) abgegolten werden.<\/li><li>Angesetzt werden kann dagegen ein nicht vom Behinderten-Pauschbetrag erfasster behinderungsbedingter Sonderbedarf. F\u00fcr diesen gilt allerdings \u2011\u2011vorbehaltlich des Bestehens weiterer gesetzlicher Pauschalen\u2011\u2011 das allgemeine Erfordernis, dass die Aufwendungen dem Grunde und der H\u00f6he nach substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen sind (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2012&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;101\/10, BFHE 240, 50, BStBl II 2015, 651, unter II.2.b&nbsp;bb). Steht ein behinderungsbedingter Mehrbedarf dem Grunde nach zur \u00dcberzeugung des Gerichts fest, ist er bei fehlendem Nachweis der H\u00f6he nach gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;162 der Abgabenordnung (AO) zu sch\u00e4tzen (BFH-Urteil vom 12.12.2012&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;101\/10, BFHE 240, 50, BStBl II 2015, 651, unter II.2.b&nbsp;bb).<\/li><li>dd) Nach \u00a7&nbsp;33b Abs.&nbsp;1 EStG wird der Behinderten-Pauschbetrag wegen der Aufwendungen f\u00fcr die Hilfe bei den gew\u00f6hnlichen und regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrenden Verrichtungen des t\u00e4glichen Lebens, f\u00fcr die Pflege sowie f\u00fcr einen erh\u00f6hten W\u00e4schebedarf gew\u00e4hrt. F\u00fcr die genannten Kategorien von Aufwendungen kann das Wahlrecht zwischen Einzelnachweis und Pauschbetrag im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausge\u00fcbt werden (\u00a7&nbsp;33b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG). Dies gilt entsprechend f\u00fcr die im Rahmen des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG anzustellende Berechnung.<\/li><li>ee) (1) Nicht unter die in \u00a7&nbsp;33b Abs.&nbsp;1 EStG genannten drei Kategorien von Aufwendungen fallen und daher nicht vom Behinderten-Pauschbetrag abgedeckt werden Operationskosten sowie Heilbehandlungen, Kuren, Arznei- und Arztkosten (Senatsurteile vom 21.06.2001&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;58\/98, BFH\/NV 2001, 1261, unter II.1.e und vom 04.11.2004&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;38\/02, BFHE 208, 155, BStBl II 2005, 271, unter II.1.a; ebenso die Verwaltung, s. dazu R&nbsp;33b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 der Einkommensteuer-Richtlinien 2012). Sie k\u00f6nnen daher neben dem Behinderten-Pauschbetrag ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>(2) Auch der Ansatz von Fahrtkosten kommt neben dem Behinderten-Pauschbetrag in Betracht. So hat die Rechtsprechung bei Personen mit schwerer K\u00f6rperbehinderung, die in ihrer Geh- und Stehf\u00e4higkeit so erheblich beschr\u00e4nkt sind, dass sie sich au\u00dferhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Fahrzeugs fortbewegen k\u00f6nnen, grunds\u00e4tzlich alle Kraftfahrzeug-Aufwendungen f\u00fcr Privatfahrten neben dem Behinderten-Pauschbetrag anerkannt, soweit sie einen angemessenen Umfang nicht \u00fcberschreiten (z.B. Senatsurteil vom 02.10.1992&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;63\/91, BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286, unter 2., m.w.N., betreffend den Abzug von Fahrtkosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung). In diesem Fall wurde die Angemessenheitsgrenze des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG auf 15&nbsp;000&nbsp;km pro Jahr festgelegt (Senatsurteil vom 02.10.1992&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;63\/91, BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286, unter 3.; vgl. auch BFH-Urteil vom 21.11.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;28\/16, BFH\/NV 2019, 265, Rz&nbsp;13 und BFH-Beschluss vom 15.06.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;11\/10, BFH\/NV 2010, 1631, Rz&nbsp;4&nbsp;ff.).<\/li><li>Auf Basis dieser Rechtsprechung hat die Verwaltung auch f\u00fcr Personen, die zwar nicht au\u00dfergew\u00f6hnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), blind (Merkzeichen Bl) oder hilflos (Merkzeichen H), aber geh- und stehbehindert (GdB von mindestens 80 oder GdB von mindestens 70 und Merkzeichen G) sind, eine Angemessenheitsgrenze bez\u00fcglich Aufwendungen f\u00fcr durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden sind, vorgesehen und diese auf 3&nbsp;000&nbsp;km im Jahr festgelegt (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011vom 11.04.1994, BStBl I 1994, 256; abgel\u00f6st durch das u.a. f\u00fcr den hier streitigen Veranlagungszeitraum 2018 g\u00fcltige BMF-Schreiben vom 29.04.1996, BStBl I 1996, 446).<\/li><li>Ebenso hat die Rechtsprechung bei den vorgenannten Gruppen von behinderten Personen ohne Merkzeichen aG, Bl oder H die zus\u00e4tzlich zum Behinderten-Pauschbetrag erfolgende Ber\u00fccksichtigung von Kosten f\u00fcr durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung anerkannt, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden und angemessen sind, wobei Aufwendungen f\u00fcr Fahrten bis zu 3&nbsp;000&nbsp;km im Jahr als angemessen angesehen wurden (Senatsbeschluss vom 21.05.2004&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;171\/03, BFH\/NV 2004, 1404, unter 1.; BFH-Urteil vom 17.11.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;18\/02, BFH\/NV 2005, 691, unter II.1.b).<\/li><li>(3) Hinsichtlich der H\u00f6he der anzuerkennenden Aufwendungen hat der Senat bereits entschieden, dass einzeln nachgewiesene Kraftfahrzeug-Kosten nur insoweit im Sinne des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG angemessen sind, als sie die in den Einkommen- und Lohnsteuerrichtlinien f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung von Kraftfahrzeug-Kosten als Werbungskosten und Betriebsausgaben festgesetzten Pauschbetr\u00e4ge nicht \u00fcbersteigen (Senatsurteil vom 18.12.2003&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;31\/03, BFHE 205, 74, BStBl II 2004, 453, unter II.2.). Wer auf ein eigenes Fahrzeug verzichtet, zum Beispiel weil die tats\u00e4chlichen Kosten eines Kraftfahrzeugs wegen der geringen Fahrleistung bei Ansatz der Pauschbetr\u00e4ge nicht zu finanzieren sind, kann stattdessen die tats\u00e4chlich angefallenen Kosten eines \u2011\u2011behinderungsgerechten\u2011\u2011 \u00f6ffentlichen Verkehrsmittels, gegebenenfalls auch eines Taxis, als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung geltend machen (Senatsurteil vom 18.12.2003&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;31\/03, BFHE 205, 74, BStBl II 2004, 453, unter II.2., mit Anmerkung J\u00e4ger, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2004, 450).<\/li><li>c) Durch das Gesetz zur Erh\u00f6hung der Behinderten-Pauschbetr\u00e4ge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020 (BGBl I 2020, 2770, BStBl I 2020, 1355) wurde \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2a EStG eingef\u00fcgt, der eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale regelt. Diese erhalten unter anderem Menschen mit einem GdB von mindestens 80 (\u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 EStG). Die Pauschale betr\u00e4gt in diesem Fall 900&nbsp;\u20ac (\u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;3 EStG). Die Regelung ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;33c EStG i.d.F. des vorgenannten Gesetzes erstmals f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. Ziel dieser Neuregelung war es, die betroffenen Steuerpflichtigen von den bestehenden Nachweispflichten und die Finanz\u00e4mter von Pr\u00fcfungst\u00e4tigkeiten zu entlasten. Anstelle des bisherigen individuellen und aufw\u00e4ndigen Einzelnachweises der behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten sollte eine Pauschbetragsregelung in H\u00f6he der bisher geltenden Maximalbetr\u00e4ge eingef\u00fchrt werden. Damit sollten die durch die Behinderung veranlassten Aufwendungen f\u00fcr unvermeidbare Fahrten abgegolten werden (BTDrucks 19\/21985, S.&nbsp;15&nbsp;f.).<\/li><li>2. Bei Anwendung der vorgenannten Rechtsgrunds\u00e4tze ist das FG auf Basis seiner bisherigen tats\u00e4chlichen Feststellungen zu Unrecht davon ausgegangen, dass T au\u00dferstande war, sich selbst zu unterhalten.<\/li><li>a) Zu Recht hat das FG beim monatlichen Bedarf der T den Grundbedarf in H\u00f6he von 1\/12 des im Veranlagungszeitraum 2018 anzusetzenden Grundfreibetrags von 9.000&nbsp;\u20ac, mithin 750&nbsp;\u20ac, ber\u00fccksichtigt. Des Weiteren hat es zu Recht den Behinderten-Pauschbetrag, der bei einem GdB von 80 im Veranlagungszeitraum 2018&nbsp;&nbsp;1.060&nbsp;\u20ac betrug, zeitanteilig ber\u00fccksichtigt, woraus sich weitere 88,33&nbsp;\u20ac pro Monat ergeben. Auch medizinische Aufwendungen, die das FG in H\u00f6he von 45&nbsp;\u20ac festgestellt hat, k\u00f6nnen neben dem Behinderten-Pauschbetrag als behinderungsbedingter Sonderbedarf angesetzt werden.<\/li><li>b) Zu Unrecht hat das FG hingegen eine Fahrtkostenpauschale in H\u00f6he von 75&nbsp;\u20ac pro Monat angesetzt.<\/li><li>aa) Der Abzug der Fahrtkostenpauschale des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2a EStG scheitert daran, dass diese f\u00fcr den Veranlagungszeitraum noch keine Anwendung findet.<\/li><li>bb) Da nach den bisherigen Feststellungen des FG nicht davon ausgegangen werden kann, dass bei T eines der Merkzeichen aG, Bl oder H vorlag, kann sie nicht dem Kreis der behinderten Menschen zugerechnet werden, bei dem alle Fahrtkosten in angemessenem Umfang anerkannt werden k\u00f6nnen.<\/li><li>cc) Soweit das FG eine Sch\u00e4tzung von Besteuerungsgrundlagen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;162 Abs.&nbsp;1 AO \u2011\u2011im Streitfall: das Vorliegen von durch die Behinderung veranlassten unvermeidbaren Fahrten\u2011\u2011 f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt, da es den steuererheblichen Sachverhalt nicht mit letzter Sicherheit ermitteln k\u00f6nnte, ist ihm nicht beizupflichten. Denn nach der Rechtsprechung des BFH erlaubt \u00a7&nbsp;162 Abs.&nbsp;1 AO nur die Sch\u00e4tzung quantitativer Gr\u00f6\u00dfen, nicht aber die Sch\u00e4tzung rein qualitativer Besteuerungsmerkmale im Sinne der tatbestandsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen f\u00fcr die Besteuerung (BFH-Urteil vom 03.11.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;4\/10, BFH\/NV 2011, 800, Rz&nbsp;18). Zudem fehlt es auch an der vom FG angenommenen Unaufkl\u00e4rbarkeit.<\/li><li>T hat im Einspruchsverfahren mit dem vom FG in Bezug genommenen Schreiben vom 04.03.2020 die von ihr durchgef\u00fchrten Fahrten detailliert dargelegt. Insoweit konnte das FG im Einzelnen pr\u00fcfen, ob es sich um durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten handelte oder ob diese bereits \u2011\u2011wie von der Familienkasse bez\u00fcglich der Fahrten zur Mutter, zu Beerdigungen und zu Rechtsberatungen angenommen\u2011\u2011 durch den angesetzten Grundbedarf abgegolten waren. Soweit T die Anzahl der Fahrten zur Apotheke und zum Psychotherapeuten nicht bezifferte, h\u00e4tte das FG versuchen m\u00fcssen, den Sachverhalt weiter aufzukl\u00e4ren, oder im Falle der Nichtaufkl\u00e4rbarkeit nach Beweislastgrunds\u00e4tzen entscheiden m\u00fcssen.<\/li><li>\u00dcberdies widerspricht die pauschale Sch\u00e4tzung des FG auch dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, der sich nach den Gesetzesmaterialien dahin konkretisieren l\u00e4sst, dass die Pauschbetragsregelung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2021 an die Stelle &#8222;des bisherigen individuellen und aufw\u00e4ndigen Einzelnachweises der behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten&#8220; treten sollte (vgl. BTDrucks 19\/21985, S.&nbsp;15&nbsp;f.).<\/li><li>dd) Ein Ansatz von Fahrtkosten in H\u00f6he von 75&nbsp;\u20ac pro Monat war auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung gerechtfertigt.<\/li><li>(1) Verwaltungsvorschriften k\u00f6nnen die Finanzverwaltung unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nach Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes binden und einen auch von den Finanzgerichten zu beachtenden Rechtsanspruch der Steuerpflichtigen begr\u00fcnden, nach Ma\u00dfgabe der Ermessensrichtlinie behandelt zu werden, soweit sie eine ausreichende Rechtsgrundlage haben, der Gesetzeslage nicht widersprechen und Ermessenserw\u00e4gungen der Finanzbeh\u00f6rden festschreiben (Senatsurteil vom 09.09.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;37\/19, BFH\/NV 2021, 449, Rz&nbsp;22, m.w.N.). Die Finanzgerichte und der BFH k\u00f6nnen jedoch nur unterbinden, dass die Finanzverwaltung in Einzelf\u00e4llen, die offensichtlich von der Verwaltungsanweisung gedeckt werden, von dieser ohne zwingende Sachgr\u00fcnde in willk\u00fcrlicher Weise abweicht (BFH-Urteil vom 04.07.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;29\/20, BFHE 281, 1, BStBl II 2023, 1005, Rz&nbsp;18, m.w.N.). Die Finanzgerichte und der BFH d\u00fcrfen die Verwaltungsanweisung bei der Pr\u00fcfung eines Versto\u00dfes gegen die Selbstbindung der Verwaltung zudem nicht selbst auslegen, sondern nur \u00fcberpr\u00fcfen, ob deren Auslegung durch die Beh\u00f6rde m\u00f6glich ist. Ma\u00dfgeblich ist nicht, wie das FG oder der BFH die Verwaltungsanweisung verstehen, sondern wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen will (BFH-Urteil vom 04.07.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;29\/20, BFHE 281, 1, BStBl II 2023, 1005, Rz&nbsp;22, m.w.N.).<\/li><li>(2) A&nbsp;19.4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;7 DA-KG 2021 bestimmt in \u00dcbereinstimmung mit dem Gesetzestext des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2a EStG, dass f\u00fcr Aufwendungen f\u00fcr durch die Behinderung veranlasste Fahrten eine j\u00e4hrliche Pauschale von 900&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt wird, wenn ein GdB von mindestens 80 oder ein GdB von mindestens 70 und das Merkzeichen G vorliegt. Bereits aus A&nbsp;19.4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;9 DA-KG 2021, der bestimmt, dass &#8222;Abweichend von \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2a EStG\u2026&#8220; unter bestimmten Voraussetzungen auch Aufwendungen f\u00fcr durch die Behinderung veranlasste Fahrten ohne Vorliegen eines GdB anzuerkennen sein k\u00f6nnen, ergibt sich, dass die vorangehenden S\u00e4tze&nbsp;7 und 8 nur die f\u00fcr 2021 geltende Rechtslage wiedergeben und mit ihnen keine Ermessensentscheidungen gelenkt werden sollen. Zudem ergibt sich aus der vom FG zitierten Passage aus dem Vorwort der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (&#8222;<em>Die DA-KG 2021 gibt auch die Rechtslage der Jahre 2017 bis 2020 wieder. Sie ist in allen noch nicht bestandskr\u00e4ftig festgesetzten Kindergeldf\u00e4llen anzuwenden, soweit die zeitliche Anwendbarkeit nicht beispielsweise durch Gesetz oder innerhalb der Dienstanweisung selbst ausdr\u00fccklich eingeschr\u00e4nkt wird.<\/em>&#8222;), dass die Verwaltung die unterschiedlichen Rechtsst\u00e4nde in der Verwaltungsvorschrift abbilden wollte. Insoweit weist die Familienkasse zu Recht darauf hin, dass die Einschr\u00e4nkung der zeitlichen Anwendbarkeit des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2a EStG aus der diesbez\u00fcglichen Anwendungsvorschrift des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;33c EStG und damit aus dem Gesetz selbst folgt. Nur dieses Verst\u00e4ndnis der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz entspricht dem Verst\u00e4ndnis der Verwaltung. Soweit das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern davon abgesehen hat, die unterschiedlichen Rechtsst\u00e4nde f\u00fcr die Jahre 2017 bis 2021 vollst\u00e4ndig darzustellen, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Verwaltung ihre Gesetzesbindung missachten wollte.<\/li><li>3. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/li><li>Dem FG wird hiermit die Gelegenheit gegeben, im zweiten Rechtsgang die erforderlichen, bisher jedoch fehlenden tats\u00e4chlichen Feststellungen nachzuholen, welche insbesondere die Beurteilung erm\u00f6glichen, ob und in welchem Umfang im Streitzeitraum Aufwendungen f\u00fcr durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten (zum Beispiel mit dem Kraftfahrzeug der Kl\u00e4gerin, mit dem \u00f6ffentlichen Personennahverkehr oder mit einem Taxi) vorlagen.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.100724.IIIR2.23.0 BFH III. 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