{"id":77202,"date":"2024-11-18T12:14:34","date_gmt":"2024-11-18T10:14:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77202"},"modified":"2024-11-18T12:14:34","modified_gmt":"2024-11-18T10:14:34","slug":"bestattungskosten-als-nachlassverbindlichkeiten-bei-zahlung-aus-einer-sterbegeldversicherung-bfh-urteil-vom-10-juli-2024-ii-r-32-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bestattungskosten-als-nachlassverbindlichkeiten-bei-zahlung-aus-einer-sterbegeldversicherung-bfh-urteil-vom-10-juli-2024-ii-r-32-21\/","title":{"rendered":"Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung &#8211; BFH-Urteil vom 10. Juli 2024, II R 32\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.07.2024\u00a0\u00a0II R 31\/21<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.100724.IIR32.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 10 Abs 5 Nr 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 19. August 2021, Az: 3 K 1552\/20 Erb<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Hat der Erblasser Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, erh\u00f6ht sich der Nachlass um einen Sachleistungsanspruch der Erben gegen das Bestattungsunternehmen. Die Kosten der Bestattung sind im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 19.08.2021 &#8211; 3 K 1552\/20 Erb aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) und ihr Bruder sind Erben ihrer im Jahr 2019 verstorbenen Tante (Erblasserin).<\/li><li>Die Erblasserin hatte eine sogenannte Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht f\u00fcr die Versicherungssumme zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen zur Deckung der Kosten ihrer Bestattung abgetreten. Das Bestattungsunternehmen stellte nach dem Tod der Erblasserin f\u00fcr seine Leistungen insgesamt einen Betrag in H\u00f6he von 11.653,96&nbsp;\u20ac in Rechnung. Davon bezahlte die Sterbegeldversicherung 6.864,82&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 01.08.2019 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) Erbschaftsteuer gegen die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Erwerb nach dem Tod der Erblasserin in H\u00f6he von 10.125&nbsp;\u20ac fest. Gegen diesen Bescheid legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein. W\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens erging am 26.03.2020 ein ge\u00e4nderter Erbschaftsteuerbescheid, mit dem die Erbschaftsteuer aufgrund ge\u00e4nderter Grundbesitzwerte auf 10.980&nbsp;\u20ac festgesetzt wurde. Den Wert des Erwerbs berechnete das FA mit 93.222&nbsp;\u20ac ausgehend von insgesamt 198.085&nbsp;\u20ac, einschlie\u00dflich eines Sachleistungsanspruchs auf Bestattungsleistungen in H\u00f6he von 6.864&nbsp;\u20ac, abz\u00fcglich der Schulden der Erblasserin in H\u00f6he von 1.340&nbsp;\u20ac und abz\u00fcglich der Pauschale f\u00fcr Erbfallkosten nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in H\u00f6he von 10.300&nbsp;\u20ac und entsprechend der Erbquote von 1\/2.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin wandte sich im Einspruchsverfahren zun\u00e4chst gegen die Einbeziehung des Anspruchs auf Bestattungsleistungen in die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer. Hilfsweise, also f\u00fcr den Fall, dass der Betrag den Nachlasswert erh\u00f6he, seien die vollst\u00e4ndigen, den Pauschbetrag nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 ErbStG \u00fcbersteigenden Erbfallkosten zu ber\u00fccksichtigen. Das FA wies den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Der abgetretene Betrag von 6.864&nbsp;\u20ac aus der Sterbegeldversicherung sei als Sachleistungsanspruch bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs anzusetzen. Die Erben k\u00f6nnten nur den verbliebenen, tats\u00e4chlich als Bestattungskosten noch gezahlten Betrag geltend machen.<\/li><li>Dagegen richtete sich die Klage. Im Klageverfahren hielt die Kl\u00e4gerin ihr urspr\u00fcngliches Vorbringen, dass der mit 6.864&nbsp;\u20ac bezifferte Sachleistungsanspruch nicht als Nachlassgegenstand zu erfassen sei, nicht mehr aufrecht. Sie vertrat aber weiterhin die Auffassung, die Erbfallkosten seien in voller H\u00f6he in Abzug zu bringen, da sie den in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 ErbStG geregelten Pauschbetrag in H\u00f6he von 10.300&nbsp;\u20ac \u00fcbersteigen w\u00fcrden. Im Einzelnen seien Bestattungskosten in H\u00f6he von 13.709,58&nbsp;\u20ac und weitere Erbfallkosten in H\u00f6he von 1.518,05&nbsp;\u20ac anstelle des Pauschbetrags von 10.300&nbsp;\u20ac zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck (Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1914). Seiner Ansicht nach hatte das FA die Erbfallkosten im Sinne des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG f\u00fcr den gesamten Erbfall zutreffend lediglich mit dem Pauschbetrag (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 ErbStG) in H\u00f6he von 10.300&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt. Der Kl\u00e4gerin seien keine h\u00f6heren Nachlassverbindlichkeiten entstanden. Von den im Klageverfahren geltend gemachten Erbfallkosten in H\u00f6he von 15.227,63&nbsp;\u20ac seien jedenfalls die von der Sterbegeldversicherung an das Bestattungsunternehmen gezahlten 6.864,82&nbsp;\u20ac nicht als Bestattungskosten zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Dagegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin. Ihrer Ansicht nach verst\u00f6\u00dft die Nichtber\u00fccksichtigung der geltend gemachten Kosten gegen das in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG normierte Bereicherungsprinzip. Wenn die Sterbegeldversicherung als Sachleistungsanspruch gegen das Bestattungsunternehmen dem Nachlass hinzuzurechnen sei, seien zwingend auch die entstandenen Nachlassverbindlichkeiten wertmindernd zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und den Erbschaftsteuerbescheid vom 26.03.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.05.2020 dahingehend zu \u00e4ndern, dass nachlassmindernde Kosten im Sinne des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 ErbStG in H\u00f6he von insgesamt 15.227,63&nbsp;\u20ac zur H\u00e4lfte ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Nach seiner Auffassung sind die Erben in H\u00f6he der Leistung der Sterbegeldversicherung bereichert, weil sie bei Nichterf\u00fcllung durch das Bestattungsunternehmen einen Anspruch auf Auszahlung des abgetretenen Betrags gehabt h\u00e4tten. Den Erben seien in H\u00f6he des von der Sterbeversicherung ausgezahlten Betrags keine Aufwendungen entstanden, sodass sie in dieser H\u00f6he keine Nachlassverbindlichkeiten geltend machen k\u00f6nnten. Das Nettoprinzip sei dadurch nicht verletzt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Zwar ist \u2011\u2011wie vom FG zutreffend entschieden\u2011\u2011 aufgrund der von der Erblasserin abgeschlossenen Sterbegeldversicherung ein Sachleistungsanspruch auf die Kl\u00e4gerin als Erbin \u00fcbergegangen, der in H\u00f6he der Versicherungsleistung den Nachlass erh\u00f6ht. Die Bestattungskosten sind jedoch \u2011\u2011anders als vom FG angenommen\u2011\u2011 nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten abzugsf\u00e4hig. Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um die H\u00f6he der insgesamt zu ber\u00fccksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten abschlie\u00dfend zu bestimmen.<\/li><li>1. Der von der Sterbegeldversicherung an das Bestattungsunternehmen ausgezahlte Betrag in H\u00f6he von 6.894&nbsp;\u20ac z\u00e4hlt zum steuerpflichtigen Erwerb nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG, da er zu einer Bereicherung der Erben gef\u00fchrt hat und nicht steuerfrei ist.<\/li><li>a) Hat der Erblasser eine sogenannte Sterbegeldversicherung abgeschlossen und den beim Tod entstehenden Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung unmittelbar an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, geh\u00f6rt der Zahlungsanspruch selbst nicht zur Erbmasse. Gleichwohl geht in diesen F\u00e4llen ein Sachleistungsanspruch des Erblassers gegen\u00fcber dem Bestattungsunternehmen nach \u00a7&nbsp;1922 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf die Erben als Gesamtrechtsnachfolger \u00fcber. Dieser Anspruch beruht auf dem zwischen dem Erblasser und dem Bestattungsunternehmen geschlossenen Schuldverh\u00e4ltnis (sogenanntes Valutaverh\u00e4ltnis), das der Abtretung der Versicherungsleistung zugrunde liegt. Dabei kann dahinstehen, welchen Rechtscharakter dieser zwischen dem Erblasser und dem Bestattungsunternehmen geschlossene Vertrag hat (vgl. Gr\u00fcneberg\/Retzlaff, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 83.&nbsp;Aufl., Einf\u00fchrung vor \u00a7&nbsp;631 Rz&nbsp;22, Bestattungsvertrag: gemischter, \u00fcberwiegender Werkvertrag). In jedem Fall beruht die Abtretung der Versicherungsleistung auf einem vertraglichen Schuldverh\u00e4ltnis, das \u2011\u2011im weiteren Sinne\u2011\u2011 einen Anspruch auf Durchf\u00fchrung der Bestattung und den damit zusammenh\u00e4ngenden Rechtsgrund f\u00fcr die Abtretung der Versicherungsleistung begr\u00fcndet. Anspr\u00fcche aus diesem Schuldverh\u00e4ltnis gehen auf die Erben als Gesamtrechtsnachfolger \u00fcber. F\u00fcr den Fall, dass das Bestattungsunternehmen die Leistungen nicht erbringt, st\u00fcnde den Erben ein entsprechender Anspruch auf R\u00fcckzahlung des Betrags in H\u00f6he der abgetretenen Versicherungsleistung zu.<\/li><li>b) Dieser der Abtretung der Versicherungsleistung zugrunde liegende Anspruch auf Durchf\u00fchrung der Bestattung f\u00e4llt in den Nachlass. Er ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten (\u00a7&nbsp;12 ErbStG i.V.m. \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 des Bewertungsgesetzes; Gottschalk in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher\/Gottschalk, ErbStG, \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;202) und erh\u00f6ht entsprechend den Wert des Erwerbs von Todes wegen. Der gemeine Wert stimmt \u00fcblicherweise mit dem abgetretenen Versicherungsanspruch \u00fcberein.<\/li><li>c) Danach hat sich der Nachlass um den von der Sterbegeldversicherung ausgezahlten Betrag in H\u00f6he von 6.894&nbsp;\u20ac erh\u00f6ht.<\/li><li>2. Entgegen der Auffassung des FG sind von dem um die Zahlung der Sterbegeldversicherung als Sachleistung erh\u00f6hten Nachlass die Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG in vollem Umfang abzuziehen.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG sind die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten f\u00fcr ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten f\u00fcr die \u00fcbliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert f\u00fcr eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen als Nachlassverbindlichkeiten von dem Erwerb abzugsf\u00e4hig, soweit sich nicht aus den Abs.&nbsp;6 bis 9 etwas anderes ergibt. Der Begriff der Nachlassregelungskosten ist grunds\u00e4tzlich weit auszulegen und umfasst unter anderem die Kosten der tats\u00e4chlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses, sowie alle Kosten, die aufgewendet werden m\u00fcssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden G\u00fcter zu setzen (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 01.02.2023&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;3\/20, BFHE 279, 222, BStBl II 2023, 717, Rz&nbsp;12, m.w.N.).<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 ErbStG wird f\u00fcr die in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG genannten Kosten insgesamt ein Betrag von 10.300&nbsp;\u20ac ohne Nachweis abgezogen. Der Betrag ist f\u00fcr jeden Erbfall nur einmal zu gew\u00e4hren, namentlich f\u00fcr mehrere Miterben nur einmal (BFH-Urteil vom 01.02.2023&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;3\/20, BFHE 279, 222, BStBl II 2023, 717, Rz&nbsp;14, m.w.N.). Der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten ist durch diesen Pauschbetrag jedoch nicht begrenzt. Sind nachweislich h\u00f6here Kosten entstanden, die dem Grunde nach unter \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG fallen, k\u00f6nnen die Erben sie erwerbsmindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Erben sie auch tats\u00e4chlich getragen haben.<\/li><li>c) Dies ist auch dann der Fall, wenn das Bestattungsunternehmen Leistungen erbringt, die durch die Leistung der Sterbegeldversicherung abgedeckt sind (a.A. z.B. Curdt in Kapp\/Ebeling, \u00a7&nbsp;10 ErbStG, Rz&nbsp;109; Konrad in Fischer\/Pahlke\/Wachter, ErbStG, 8.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;202). Die Erben sind auch in diesem Fall wirtschaftlich belastet, denn insoweit erlischt der zuvor dem Erblasser und nach dessen Tod den Erben zustehende Sachleistungsanspruch (vgl. \u00a7&nbsp;362 Abs.&nbsp;1 BGB). Im Gegensatz zu anderen Anspr\u00fcchen aus Vertr\u00e4gen, die der Erblasser zu Lebzeiten geschlossen hat und gem\u00e4\u00df denen der Sachleistungsanspruch nach dem Tod gegen\u00fcber den Erben erf\u00fcllt wird (zum Beispiel aufgrund von Kaufvertr\u00e4gen, die der Erblasser vor dem Tod geschlossen hat), sind Bestattungskosten ausdr\u00fccklich nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsf\u00e4hig.<\/li><li>d) Unerheblich ist, dass in diesen F\u00e4llen bereits der Erblasser \u2011\u2011teilweise\u2011\u2011 das Entgelt f\u00fcr die Bestattungsleistungen im Vorgriff durch Zahlungen in die Sterbegeldversicherung und nachfolgend durch Abtretung des Versicherungsanspruchs an das Bestattungsunternehmen geleistet hatte. Ist insoweit \u2011\u2011wie dargelegt\u2011\u2011 ein den Wert des Nachlasses erh\u00f6hender Anspruch entstanden und auf die Erben \u00fcbergegangen, f\u00fchrt das Erbringen der Bestattungsleistungen zum Erl\u00f6schen dieses Anspruchs. Das Erl\u00f6schen mindert insoweit zwar nicht das eigene Verm\u00f6gen der Erben, wohl aber den Wert des Nachlasses, der diesen Anspruch zuvor (werterh\u00f6hend) mit erfasst hatte.<\/li><li>e) Der Fall ist insoweit nicht anders zu behandeln, als h\u00e4tte den Erben ein unmittelbarer Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistungen aus der Sterbegeldversicherung zugestanden oder der Erblasser zu Lebzeiten bereits eine Anzahlung an das Bestattungsunternehmen f\u00fcr die zu erwartenden Bestattungskosten geleistet. In beiden F\u00e4llen w\u00e4re der Nachlass um die Leistung der Sterbegeldversicherung beziehungsweise den Anspruch gegen das Bestattungsunternehmen zu erh\u00f6hen und in H\u00f6he der tats\u00e4chlich entstandenen Bestattungskosten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 ErbStG zu mindern.<\/li><li>3. Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen war die Vorentscheidung aufzuheben. Das FG hat zwar zutreffend erkannt, dass der Sachleistungsanspruch des Erblassers auf die Erben \u00fcbergegangen ist und den Wert des Nachlasses nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG erh\u00f6ht hat. Es ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Erben durch die Bestattungskosten in H\u00f6he der abgetretenen Versicherungsleistung nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG wirtschaftlich belastet waren. Tats\u00e4chlich wurde durch das Erl\u00f6schen des zum Nachlass geh\u00f6renden Anspruchs auf Erbringung der Bestattungsleistungen der Nachlass \u2011\u2011insoweit\u2011\u2011 gemindert.<\/li><li>4. Die Sache ist nicht spruchreif. Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um die H\u00f6he der insgesamt zu ber\u00fccksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten zu bestimmen.<\/li><li>Die Erben haben zwar Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht, die \u2011\u2011ber\u00fccksichtigt man nur die unstreitigen Aufwendungen\u2011\u2011 \u00fcber dem f\u00fcr den Erbfall nur einmal zu gew\u00e4hrenden Pauschbetrag des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 ErbStG in H\u00f6he von 10.300&nbsp;\u20ac liegen d\u00fcrften. In welcher konkreten H\u00f6he sie den Freibetrag jedoch \u00fcbersteigen, l\u00e4sst sich im Revisionsverfahren nicht abschlie\u00dfend beurteilen. Das FG hat von seiner Auffassung ausgehend zu Recht nicht gepr\u00fcft, ob die von der Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit dem Erbfall geltend gemachten Kosten \u00fcberhaupt zu den Nachlassregelungskosten geh\u00f6ren.<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.07.2024\u00a0\u00a0II R 31\/21 ECLI:DE:BFH:2024:U.100724.IIR32.21.0 BFH II. Senat ErbStG \u00a7 10 Abs 5 Nr 3 vorgehend FG M\u00fcnster, 19. August 2021, Az: 3 K 1552\/20 Erb Leits\u00e4tze NV: Hat der Erblasser Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, erh\u00f6ht sich der Nachlass um einen Sachleistungsanspruch der Erben gegen das &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bestattungskosten-als-nachlassverbindlichkeiten-bei-zahlung-aus-einer-sterbegeldversicherung-bfh-urteil-vom-10-juli-2024-ii-r-32-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung &#8211; BFH-Urteil vom 10. 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