{"id":77206,"date":"2024-11-18T12:19:00","date_gmt":"2024-11-18T10:19:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77206"},"modified":"2024-11-18T12:19:00","modified_gmt":"2024-11-18T10:19:00","slug":"adv-bei-verfassungsrechtlichen-zweifeln-an-der-hoehe-der-aussetzungszinsen-bfh-beschluss-vom-24-oktober-2024-vi-b-35-24adv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/adv-bei-verfassungsrechtlichen-zweifeln-an-der-hoehe-der-aussetzungszinsen-bfh-beschluss-vom-24-oktober-2024-vi-b-35-24adv\/","title":{"rendered":"AdV bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der H\u00f6he der Aussetzungszinsen &#8211; BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2024, VI B 35\/24(AdV)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:BA.241024.VIB35.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 233a, AO \u00a7 237, AO \u00a7 238, FGO \u00a7 69, GG Art 3 Abs 1, AO \u00a7 234 Abs 2, AO \u00a7 238 Abs 1 S 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 28. M\u00e4rz 2024, Az: 9 V 123\/23<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der H\u00f6he des Aussetzungszinssatzes ist nur f\u00fcr Zinszeitr\u00e4ume ab dem 01.01.2019 und lediglich in H\u00f6he der gesetzlichen Spreizung der Aussetzungszinsen und der Nachzahlungszinsen von 0,35 Prozent f\u00fcr jeden Monat zu gew\u00e4hren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 28.03.2024 &#8211; 9 V 123\/23 dahin ge\u00e4ndert, dass Aussetzung der Vollziehung des Bescheids \u00fcber die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 27.06.2023 betreffend Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer f\u00fcr 2002 und Solidarit\u00e4tszuschlag f\u00fcr 2002 jeweils f\u00fcr den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 27.03.2023 in H\u00f6he von 34.956,25 \u20ac und in H\u00f6he von 1.916,25 \u20ac gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Beschwerde des Antragstellers als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Antragsteller zu 79 Prozent und der Antragsgegner zu 21 Prozent zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen.<\/li><li>Der Antragsteller und Beschwerdef\u00fchrer (Antragsteller) erzielte in den Jahren 2001 und 2002 aus der Ver\u00e4u\u00dferung einer Unternehmensbeteiligung Einnahmen in sechsstelliger H\u00f6he, \u00fcber deren steuerrechtliche Einordnung zwischen den Beteiligten Streit bestand.<\/li><li>Das Einspruchsverfahren betreffend die Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr 2001 wurde f\u00fcr die Dauer des gegen den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2002 unter dem Aktenzeichen 9&nbsp;K&nbsp;174\/13 beim Nieders\u00e4chsischen Finanzgericht (FG) gef\u00fchrten Klageverfahren ausgesetzt.<\/li><li>Auf Antrag des Antragstellers gew\u00e4hrte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) mit Bescheiden vom 08.07.2008, 15.09.2011 und 05.08.2013 Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Einkommensteuerbescheids f\u00fcr 2002.<\/li><li>Am 27.02.2023 ist in dem Klageverfahren 9&nbsp;K&nbsp;174\/13 wegen Einkommensteuer 2002 ein Er\u00f6rterungstermin durchgef\u00fchrt worden. In diesem unterbreitete der damalige Berichterstatter den Beteiligten einen Verst\u00e4ndigungsvorschlag. In dem Sitzungsprotokoll hei\u00dft es hierzu:&#8220;Nach eingehender Er\u00f6rterung der Sach- und Rechtslage schl\u00e4gt der Vorsitzende folgende Verst\u00e4ndigung unter Einschluss des nicht im Streit befindlichen Jahres 2001 vor: Der Kl\u00e4ger nimmt die Klage f\u00fcr das Streitjahr 2002 zur\u00fcck. Der Beklagte verpflichtet sich den ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid 2001 vom 17.12.2007 dergestalt zu \u00e4ndern, dass nurmehr die bislang nicht der Besteuerung unterworfenen Zinsen in H\u00f6he von 17.144&nbsp;DM versteuert werden.<br \/>Der Er\u00f6rterungstermin wurde f\u00fcr eine Zwischenberatung der Beteiligten um 13:50&nbsp;Uhr unterbrochen.<br \/>Der Er\u00f6rterungstermin wurde um 14:05&nbsp;Uhr fortgesetzt.<br \/>Die Beteiligten erkl\u00e4ren sodann, dass sie den Rechtsstreit und die Gesamtangelegenheit unter Einschluss des Steuerjahres 2001 einvernehmlich im Sinne des Vorschlags des Vorsitzenden regeln wollen.<br \/>Die Vertreterin des Beklagten erkl\u00e4rt:<br \/>Hiermit verpflichte ich mich, den ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid 2001 vom 17.12.2007 dergestalt zu \u00e4ndern, dass nur noch die Kapitaleink\u00fcnfte, die nacherkl\u00e4rt worden sind, in H\u00f6he von 17.144&nbsp;DM steuerlich erfasst werden.<br \/>Im Hinblick auf diese Verpflichtung erkl\u00e4rt der Kl\u00e4ger:<br \/>Hiermit nehme ich die Klage in Sachen 9&nbsp;K&nbsp;174\/13 zur\u00fcck.&#8220;<\/li><li>In ihrem Ergebnisprotokoll des Er\u00f6rterungstermins notierte die Vertreterin des FA unter anderem zu den Aussetzungszinsen: &#8222;Es wurde sodann noch \u00fcber die Festsetzung der Zinsen nach \u00a7&nbsp;233a und der zuk\u00fcnftigen Festsetzung der Aussetzungszinsen gesprochen. [Der Prozessbevollm\u00e4chtigte] erkl\u00e4rte, dass man \u00fcber einen Erlass nachdenken k\u00f6nnte. Diesem widersprachen wir vehement. Es gibt keinen Grund an der Festsetzung von AdV-Zinsen nicht festzuhalten. Der Kl\u00e4ger wurde mehrmals auf die Problematik hingewiesen. Der Kl\u00e4ger und seine Berater zogen sich zur Beratung zur\u00fcck. Nach Wiederer\u00f6ffnung erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger, dass er der vorgeschlagenen Regelung zustimme.&#8220;<\/li><li>Am 23.03.2023 erlie\u00df das FA einen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2001, der ausweislich des Erl\u00e4uterungsteils des Bescheids die &#8222;Vereinbarungen laut Er\u00f6rterungstermin&#8220; umsetzen sollte.<\/li><li>Unter Hinweis auf die vom Antragsteller im Er\u00f6rterungstermin erkl\u00e4rte Klager\u00fccknahme hinsichtlich des Einkommensteuerbescheids 2002 setzte das FA mit Bescheid vom 27.06.2023 Aussetzungszinsen nach \u00a7&nbsp;237 der Abgabenordnung (AO) zur Einkommensteuer 2002 und zum Solidarit\u00e4tszuschlag 2002 jeweils nach dem Zinssatz von einhalb&nbsp;Prozent je vollem Monat f\u00fcr die Zeit vom 22.01.2008 bis zum 26.10.2011 f\u00fcr 45&nbsp;Monate in H\u00f6he von 35.673,75&nbsp;\u20ac (f\u00fcr Einkommensteuer) und 1.957,50&nbsp;\u20ac (f\u00fcr Solidarit\u00e4tszuschlag), f\u00fcr die Zeit vom 27.10.2011 bis zum 15.08.2013 f\u00fcr 21&nbsp;Monate in H\u00f6he von 16.553,25&nbsp;\u20ac (f\u00fcr Einkommensteuer) und 908,25&nbsp;\u20ac (f\u00fcr Solidarit\u00e4tszuschlag) sowie f\u00fcr die Zeit vom 16.08.2008 bis zum 27.03.2023 f\u00fcr 115&nbsp;Monate in H\u00f6he von 114.856,25&nbsp;\u20ac (f\u00fcr Einkommensteuer) und 6.296,25&nbsp;\u20ac (f\u00fcr Solidarit\u00e4tszuschlag) und damit in H\u00f6he von insgesamt 176.245,25&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Einspruch ein und begehrte AdV. Das FA lehnte den Antrag auf AdV mit Bescheid vom 21.08.2023 ab; \u00fcber den Einspruch ist noch nicht entschieden.<\/li><li>Den daraufhin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhobenen Antrag auf gerichtliche AdV hat das FG mit Beschluss vom 28.03.2024&nbsp;&#8211; 9&nbsp;V&nbsp;123\/23 abgelehnt.<\/li><li>Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der vom FG zugelassenen Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat.<\/li><li>Er beantragt (sinngem\u00e4\u00df),<br \/>unter Aufhebung des Beschlusses des FG den Bescheid vom 27.06.2023 betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen in voller H\u00f6he von der Vollziehung auszusetzen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;3 FGO zul\u00e4ssige Beschwerde des Antragstellers ist (lediglich) insoweit begr\u00fcndet, als AdV hinsichtlich der f\u00fcr den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 27.03.2023 festgesetzten Aussetzungszinsen betreffend die Einkommensteuer f\u00fcr 2002 und Solidarit\u00e4tszuschlag f\u00fcr 2002 in H\u00f6he eines Differenzzinssatzes von 0,35&nbsp;Prozent je Monat zu gew\u00e4hren ist. Der Beschluss des FG, das die AdV des Bescheids \u00fcber die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 27.06.2023 abgelehnt hat, ist deshalb in dem tenorierten Umfang zu \u00e4ndern. Im \u00dcbrigen ist die Beschwerde des Antragstellers unbegr\u00fcndet.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung f\u00fcr den Betroffenen eine unbillige H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte.<\/li><li>Ernstliche Zweifel im Sinne von \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Pr\u00fcfung des angefochtenen Bescheids neben f\u00fcr seine Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige Gr\u00fcnde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Die Entscheidung hier\u00fcber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Pr\u00fcfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Zur Gew\u00e4hrung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die f\u00fcr die Rechtswidrigkeit sprechenden Gr\u00fcnde im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit \u00fcberwiegen. Ernstliche Zweifel k\u00f6nnen auch verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 28.10.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;15\/22&nbsp;(AdV), BFHE 278, 27, BStBl II 2023, 12, m.w.N.).<\/li><li>2. Nach \u00a7&nbsp;237 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO ist, soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuerverg\u00fctungsbescheid aufhebt oder \u00e4ndert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung \u00fcber einen dieser Verwaltungsakte endg\u00fcltig keinen Erfolg gehabt hat, der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. F\u00fcr den Zinslauf bestimmt \u00a7&nbsp;237 Abs.&nbsp;2 AO, dass Zinsen vom Tag des Eingangs des au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Beh\u00f6rde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtsh\u00e4ngigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die AdV endet, erhoben werden. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtsh\u00e4ngigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der AdV beginnt. Die Zinsen betragen f\u00fcr jeden Monat einhalb Prozent (\u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO). Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur f\u00fcr volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben au\u00dfer Ansatz (\u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO).<\/li><li>3. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall bei der gebotenen summarischen Pr\u00fcfung vor. Durch die Klager\u00fccknahme in dem Verfahren 9&nbsp;K&nbsp;174\/13 wegen Einkommensteuer f\u00fcr 2002, dessen Bescheid von der Vollziehung ausgesetzt war, ist die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage endg\u00fcltig erfolglos geblieben. Die f\u00fcr 2002 geschuldete Einkommensteuer nebst Solidarit\u00e4tszuschlag war daher zu verzinsen.<\/li><li>a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das FG zu Recht entschieden, dass der vorliegende &#8222;innere Zusammenhang mit dem Steuerjahr 2001&#8220; im Hinblick auf die Festsetzung von Aussetzungszinsen keine Gesamtbetrachtung der Jahre 2001 und 2002 verlangt. Eine solche Vorgehensweise ist im Gesetz nicht angelegt. Vielmehr kn\u00fcpft der Gesetzesbefehl des \u00a7&nbsp;237 Abs.&nbsp;1 und 2 AO nach seinem Wortlaut eindeutig an den konkret von der Vollziehung ausgesetzten Verwaltungsakt \u2011\u2011hier den im Verfahren 9&nbsp;K&nbsp;174\/13 erfolglos angefochtenen Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2002\u2011\u2011 an.<\/li><li>b) Ob der &#8222;innere tats\u00e4chliche Zusammenhang zwischen den Steuerjahren 2001 und 2002&#8220; gegebenenfalls in einem Billigkeitsverfahren \u00fcber den Zinsverzicht zu ber\u00fccksichtigen ist, bleibt diesem Verfahren vorbehalten. Die Frage konnte daher im finanzgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach \u00a7&nbsp;69 FGO, wie das FG ebenfalls zu Recht ausgef\u00fchrt hat, dahinstehen. Entsprechendes gilt im vorliegenden Beschwerdeverfahren.<\/li><li>c) Schlie\u00dflich ist auch die W\u00fcrdigung des FG, nach der die Beteiligten im Er\u00f6rterungstermin weder einen Verzicht auf die streitgegenst\u00e4ndlichen Aussetzungszinsen nach \u00a7&nbsp;237 Abs.&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;234 Abs.&nbsp;2 AO noch einen dahingehenden (synallagmatischen) &#8222;Vertrag&#8220; vereinbart haben, nicht zu beanstanden. Gleiches gilt, soweit das FG darauf erkannt hat, dass das FA keine entsprechende Billigkeitsma\u00dfnahme zugesagt oder sich zu einer solchen auf andere Art und Weise (zum Beispiel nach Treu und Glauben) verpflichtet hat oder die Beteiligten eine anderweitige Regelung \u00fcber die streitgegenst\u00e4ndlichen Aussetzungszinsen getroffen haben.<\/li><li>4. Gleichwohl ist die Vollziehung des Bescheids \u00fcber die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 27.06.2023 \u2011\u2011wenn auch nur\u2011\u2011 in dem tenorierten Umfang auszusetzen.<\/li><li>a) Dies ist dem Umstand geschuldet, dass der VIII.&nbsp;Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit \u2011\u2011zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmten\u2011\u2011 Beschluss vom 08.05.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;9\/23 die Frage zur Entscheidung vorgelegt hat, ob \u00a7&nbsp;237 i.V.m. \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO seit dem 01.01.2019 bis zum 15.04.2021 insoweit mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, als der Zinsberechnung f\u00fcr die Zinsen bei AdV ein Zinssatz von einhalb Prozent pro Monat zugrunde gelegt wird.<\/li><li>Allerdings rechtfertigt dieser Beschluss die AdV des angefochtenen Zinsbescheids nur in dem vorgenannten (tenorierten) Umfang. Denn die vom VIII.&nbsp;Senat des BFH angef\u00fchrten Argumente im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit der Zinsh\u00f6he (Niedrigzinsphase\/Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Nachzahlungszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;233a AO in H\u00f6he von nur noch 0,15&nbsp;Prozent pro Monat) greifen letztlich nur im Hinblick auf die gesetzliche Spreizung der Zinss\u00e4tze bei AdV-Zinsen und Nachzahlungszinsen und damit in H\u00f6he von 0,35&nbsp;Prozent f\u00fcr jeden Monat. Zugleich zielen sie zeitlich jedoch \u00fcber die Zinsfestsetzung bis zum 15.04.2021 hinaus, so dass die AdV jedenfalls vorliegend \u2011\u2011unabh\u00e4ngig von der Frage, zu welchem Zeitpunkt genau die Niedrigzinsphase geendet hat\u2011\u2011 vom 01.01.2019 bis zum Ende des streitigen Zinszeitraums \u2011\u2011hier 27.03.2023\u2011\u2011 zu gew\u00e4hren ist.<\/li><li>b) Ob AdV bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit eines formell ordnungsgem\u00e4\u00df zustande gekommenen Gesetzes grunds\u00e4tzlich nur gew\u00e4hrt werden kann, wenn der Antragsteller hieran ein besonderes berechtigtes (Aussetzungs-)Interesse hat (z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 10.02.1984&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;40\/83, BFHE 140, 396, BStBl II 1984, 454; vom 01.04.2010&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;168\/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558; vom 09.03.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;171\/11, BFHE 236, 206, BStBl II 2012, 418 sowie vom 15.04.2014&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;71\/13), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn das Vorliegen eines solchen wird insbesondere bejaht, wenn \u2011\u2011wie vorliegend\u2011\u2011 der BFH die vom Antragsteller als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem BVerfG gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 GG zur Pr\u00fcfung der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit vorgelegt hat (z.B. BFH-Beschluss vom 01.04.2010&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;168\/09; BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558, Rz&nbsp;10, m.w.N.).<\/li><li>c) Danach ermittelt sich der auszusetzende Betrag wie folgt:Steuerartzu verzinsender BetragZinszeitraum \/ volle MonateDifferenzzins 0,35&nbsp;%Einkommensteuer 2002199.750&nbsp;\u20ac01.01.2019 bis 27.03.2023 \/ 50&nbsp;Monate34.956,25&nbsp;\u20acSolidarit\u00e4tszuschlag 2002&nbsp;10.950&nbsp;\u20ac01.01.2019 bis 27.03.2023 \/ 50&nbsp;Monate&nbsp;1.916,25&nbsp;\u20ac<\/li><li>5. Im \u00dcbrigen ist die Beschwerde des Antragstellers \u2011\u2011wie oben ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 unbegr\u00fcndet und deshalb zur\u00fcckzuweisen. Einw\u00e4nde gegen den Zinslauf hat der Antragsteller nicht erhoben. Dahingehende Rechtsfehler zu seinen Lasten sind auch nicht ersichtlich.<\/li><li>Dass die Vollziehung f\u00fcr den Antragsteller eine unbillige, nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotene H\u00e4rte zur Folge haben k\u00f6nnte, ist ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hat der Antragsteller mit Schreiben vom 22.08.2023 vorsorglich den Aufschub jeglicher Vollstreckungsma\u00dfnahmen beantragt, da es angesichts seiner &#8222;guten Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse&#8220; keiner Zwangsma\u00dfnahmen bed\u00fcrfe.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:BA.241024.VIB35.24.0 BFH VI. Senat AO \u00a7 233a, AO \u00a7 237, AO \u00a7 238, FGO \u00a7 69, GG Art 3 Abs 1, AO \u00a7 234 Abs 2, AO \u00a7 238 Abs 1 S 1 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 28. 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