{"id":77212,"date":"2024-11-18T12:22:53","date_gmt":"2024-11-18T10:22:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77212"},"modified":"2024-11-18T12:22:53","modified_gmt":"2024-11-18T10:22:53","slug":"verlustausgleichsvolumen-durch-einlagen-trotz-sogenannter-mehrentnahmen-in-vorjahren-bfh-urteil-vom-10-oktober-2024-iv-r-10-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verlustausgleichsvolumen-durch-einlagen-trotz-sogenannter-mehrentnahmen-in-vorjahren-bfh-urteil-vom-10-oktober-2024-iv-r-10-22\/","title":{"rendered":"Verlustausgleichsvolumen durch Einlagen trotz sogenannter Mehrentnahmen in Vorjahren &#8211; BFH-Urteil vom 10. Oktober 2024, IV R 10\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.101024.IVR10.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 15a Abs 1 S 1, EStG \u00a7 15a Abs 3, EStG \u00a7 15a Abs 4, EStG \u00a7 15a Abs 1a, EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 13. April 2022, Az: 13 K 141\/20 F<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei der Ermittlung der H\u00f6he des verrechenbaren Verlustes des Kommanditisten gem\u00e4\u00df \u00a7 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind dessen im Verlustentstehungsjahr erbrachte Einlagen auch dann in voller H\u00f6he zu ber\u00fccksichtigen, wenn die Mittel hierf\u00fcr bei wirtschaftlicher Betrachtung aus Entnahmen stammen, die der Kommanditist in Vorjahren \u2011\u2011\u00fcber die von ihm erbrachten Einlagen hinaus\u2011\u2011 get\u00e4tigt hat und die wegen \u00a7 15a Abs. 3 Satz 2 EStG nicht zu einer Gewinnhinzurechnung gef\u00fchrt haben. Eine Minderung der Einlagen um einen (negativen) au\u00dferbilanziellen Korrekturposten &#8222;R\u00fcckf\u00fchrung Mehrentnahmen&#8220; kommt nicht in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 13.04.2022 &#8211; 13 K 141\/20 F wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die H\u00f6he des verrechenbaren Verlustes gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) des Kl\u00e4gers und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger). Streitig ist die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Minderung der vom Kl\u00e4ger im Jahr 2016 (Streitjahr) geleisteten Einlagen um sogenannte Mehrentnahmen aus Vorjahren<em>.<\/em><\/li><li>Der Kl\u00e4ger war zun\u00e4chst alleiniger Kommanditist der X-UG (haftungsbeschr\u00e4nkt) &amp; Co. KG. Im Jahr 2013 \u00fcbertrug er einen Teilkommanditanteil auf A. Nach Umwandlung der als Komplement\u00e4rin beteiligten UG in eine GmbH \u00e4nderte sich die Bezeichnung der Kommanditgesellschaft in X-GmbH &amp; Co. KG (nachfolgend: KG). Mit Beschluss des Amtsgerichts (AG) B-Stadt vom \u2026&nbsp;.2019 wurde \u00fcber das Verm\u00f6gen der KG das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet<em>. <\/em>Der Gesch\u00e4ftsbetrieb der KG wurde eingestellt. Die KG ist laut Handelsregistereintrag vom \u2026&nbsp;.2019 (Handelsregisterauszug HRA&nbsp;\u2026 des AG C-Stadt vom 22.05.2024) aufgel\u00f6st. Der Insolvenzverwalter hat im September 2020 die Masseunzul\u00e4nglichkeit angezeigt.<\/li><li>Am 25.06.2018 reichte die KG beim Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die Feststellungserkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr ein. Das FA erlie\u00df am 06.07.2018 einen Bescheid f\u00fcr 2016 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) und des verrechenbaren Verlustes gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 EStG (Verlustfeststellungsbescheid). Dabei folgte es bez\u00fcglich der Ermittlung des betrieblichen Gewinns der Feststellungserkl\u00e4rung und ber\u00fccksichtigte unter anderem einen Hinzurechnungsbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG. Abweichend von der Feststellungserkl\u00e4rung stellte das FA einen verrechenbaren Verlust im Sinne des \u00a7&nbsp;15a EStG f\u00fcr den Kl\u00e4ger in H\u00f6he von 34.594,79&nbsp;\u20ac und f\u00fcr A in H\u00f6he von 65.713,95&nbsp;\u20ac fest. Bei der Ermittlung des verrechenbaren Verlustes des Kl\u00e4gers ber\u00fccksichtigte das FA einen Korrekturposten &#8222;R\u00fcckf\u00fchrung Mehrentnahmen&#8220;. Grund hierf\u00fcr war, dass die Entnahmen des Kl\u00e4gers in den Jahren 2014 und 2015 dessen Einlagen \u00fcberstiegen hatten. Eine Gewinnhinzurechnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG f\u00fcr diese Einlageminderungen war unterblieben, weil in den Feststellungszeitr\u00e4umen bis einschlie\u00dflich 2015 keine ausgleichsf\u00e4higen Verluste auf den Kl\u00e4ger entfallen waren (\u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG). Die im Streitjahr vom Kl\u00e4ger erbrachten Einlagen in H\u00f6he von 139.354&nbsp;\u20ac wertete das FA in H\u00f6he von 35.597,32&nbsp;\u20ac als R\u00fcckf\u00fchrung der in den Vorjahren get\u00e4tigten sogenannten Mehrentnahmen. In H\u00f6he dieses Betrags brachte das FA einen die Einlagen mindernden Korrekturposten &#8222;R\u00fcckf\u00fchrung Mehrentnahmen&#8220; in Abzug, so dass sich der verrechenbare Verlust des Kl\u00e4gers entsprechend erh\u00f6hte.<\/li><li>Der nachfolgende Einspruch richtete sich zum einen gegen die vom FA bei der Ermittlung des verrechenbaren Verlustes zugrunde gelegte Kapitalkontenentwicklung sowie zum anderen gegen die Minderung der vom Kl\u00e4ger im Streitjahr geleisteten Einlagen um sogenannte Mehrentnahmen aus Vorjahren. Nachdem im Einspruchsverfahren eine berichtigte Darstellung der Kapitalkontenentwicklung f\u00fcr die Jahre 2012 bis 2016 vorgelegt worden war, erlie\u00df das FA am 31.05.2019 einen ge\u00e4nderten Gewinn- und Verlustfeststellungsbescheid, dem es die \u00fcberarbeitete Kapitalkontenentwicklung zugrunde legte. Hinsichtlich des weiteren Streitpunkts \u2011\u2011der Ber\u00fccksichtigung der Position &#8222;R\u00fcckf\u00fchrung Mehrentnahmen&#8220; in H\u00f6he von nunmehr 35.087,31&nbsp;\u20ac\u2011\u2011 half das FA dem Einspruch nicht ab. Es stellte einen verrechenbaren Verlust gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15a EStG f\u00fcr den Kl\u00e4ger in H\u00f6he von 31.909,54&nbsp;\u20ac und f\u00fcr A in H\u00f6he von 77.854,74&nbsp;\u20ac fest. Mit der Einspruchsentscheidung vom 13.12.2019, die laut Betreffzeile allein die &#8222;Feststellung von Eink\u00fcnften&#8220; betraf, wies das FA den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. W\u00e4hrend des nachfolgenden Klageverfahrens erlie\u00df das FA am 24.04.2020 eine weitere Einspruchsentscheidung betreffend die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach \u00a7&nbsp;15a EStG, gegen die ebenfalls Klage erhoben wurde. Das Finanzgericht (FG) hat die Verfahren verbunden.<\/li><li>Im finanzgerichtlichen Verfahren wandten sich der Kl\u00e4ger und A gegen die Ermittlung des verrechenbaren Verlustes gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15a EStG durch das FA. Zum einen sei der Ansatz der Position &#8222;R\u00fcckf\u00fchrung Mehrentnahmen&#8220; beim Kl\u00e4ger rechtswidrig, da hierf\u00fcr keine gesetzliche Grundlage bestehe. Zum anderen sei der unter Ber\u00fccksichtigung der au\u00dferbilanziellen Hinzurechnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG ermittelte steuerpflichtige Verlust anzusetzen, so dass der Verlust des Kl\u00e4gers in voller H\u00f6he ausgleichsf\u00e4hig und der Verlust der A nur in H\u00f6he von 60.729,23&nbsp;\u20ac nicht ausgleichsf\u00e4hig sei.<\/li><li>Das FG, das nicht die KG, sondern deren Mitunternehmer als Kl\u00e4ger ansah, gab der Klage teilweise statt. Der Verlustfeststellungsbescheid nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 EStG sei rechtswidrig, soweit das FA bei der Ermittlung des verrechenbaren Verlustes zum Nachteil des Kl\u00e4gers die Position &#8222;R\u00fcckf\u00fchrung Mehrentnahmen&#8220; ber\u00fccksichtigt habe. Nicht zu beanstanden sei hingegen die f\u00fcr den Kl\u00e4ger und A nachteilige Nichtber\u00fccksichtigung der au\u00dferbilanziellen Hinzurechnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG. Soweit sich der Kl\u00e4ger auch gegen den Gewinnfeststellungsbescheid gewendet habe, sei die Klage unbegr\u00fcndet.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der es die Verletzung von Bundesrecht r\u00fcgt.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG M\u00fcnster vom 13.04.2022&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;141\/20&nbsp;F aufzuheben, soweit dieses den verrechenbaren Verlust des Kl\u00e4gers im Bescheid \u00fcber die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 EStG f\u00fcr 2016 auf 0&nbsp;\u20ac herabgesetzt hat, und die Klage des Kl\u00e4gers auch insoweit als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat keinen Antrag gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Das FG hat zutreffend entschieden, dass im Rahmen der Ermittlung des verrechenbaren Verlustes des Kl\u00e4gers eine Minderung der von diesem im Streitjahr geleisteten Einlagen um sogenannte Mehrentnahmen aus Vorjahren nicht zul\u00e4ssig ist.<\/li><li>1. Beteiligter des Revisionsverfahrens ist neben dem FA und dem BMF nur noch der Kl\u00e4ger, nicht auch A.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;1 FGO ist zwar Beteiligter am Verfahren \u00fcber die Revision, wer am Verfahren \u00fcber die Klage beteiligt war.<\/li><li>Das FG hat \u2011\u2011nach rechtsschutzgew\u00e4hrender Auslegung der Klageschrift\u2011\u2011 angenommen, dass der Kl\u00e4ger und A Klage erhoben haben, da die KG im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits faktisch vollbeendet und ihre Klagebefugnis erloschen war. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 03.09.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;17\/07, BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631, unter B.I.2.a&nbsp;aa; vom 23.01.2001&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;30\/99, BFHE 194, 403, BStBl II 2001, 621, unter II.2.; vom 30.03.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;4\/15, Rz&nbsp;27) und auch zwischen den Beteiligten unstreitig, so dass der Senat von weiteren Ausf\u00fchrungen absieht. A ist aber nicht mehr Beteiligte des Revisionsverfahrens, weil sich das FA mit seiner Revision allein gegen die Herabsetzung des verrechenbaren Verlustes des Kl\u00e4gers durch das FG wendet und der Kl\u00e4ger und A \u2011\u2011bezogen auf den Verfahrensgegenstand (hierzu unter 2.)\u2011\u2011 keine notwendige Streitgenossenschaft gebildet haben (vgl. Bergkemper in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;122 FGO Rz&nbsp;3; Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;122 Rz&nbsp;2).<\/li><li>2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG des Kl\u00e4gers f\u00fcr das Streitjahr.<\/li><li>a) Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Eink\u00fcnften im Sinne von \u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a der Abgabenordnung (AO) und der Feststellung des verrechenbaren Verlustes im Sinne des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG um zwei Verwaltungsakte, die auch gesondert und unabh\u00e4ngig voneinander angefochten werden k\u00f6nnen und selbst\u00e4ndig der Bestandskraft f\u00e4hig sind. Dies gilt auch dann, wenn \u2011\u2011wie vorliegend\u2011\u2011 die Bescheide gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 EStG formell miteinander verbunden werden (z.B. BFH-Urteil vom 02.02.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;47\/13, BFHE 257, 91, BStBl II 2017, 391, Rz&nbsp;12).<\/li><li>b) Mit der Revision wendet sich das FA gegen die Herabsetzung des verrechenbaren Verlustes des Kl\u00e4gers im Streitjahr auf 0&nbsp;\u20ac. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist dementsprechend nur die H\u00f6he des im Verlustfeststellungsbescheid vom 31.05.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.04.2020 festgestellten verrechenbaren Verlustes des Kl\u00e4gers.<\/li><li>3. Das FG hat zutreffend entschieden, dass im Rahmen der Ermittlung des verrechenbaren Verlustes des Kl\u00e4gers dessen im Streitjahr erbrachte Einlagen in vollem Umfang zu ber\u00fccksichtigen sind und sich somit ein verrechenbarer Verlust in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac ergibt. Dies folgt aus \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG, der auf dem Prinzip des stichtagsbezogenen Kapitalkontenvergleichs beruht (hierzu unter a). Eine Minderung dieser Einlagen um sogenannte Mehrentnahmen aus Vorjahren kommt bei wortgetreuer Auslegung des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 EStG nicht in Betracht (hierzu unter b). Eine entsprechende Minderung l\u00e4sst sich auch nicht aus einer teleologischen Reduktion des Einlagebegriffs in \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG herleiten (hierzu unter c).<\/li><li>a) Die Ermittlung des verrechenbaren Verlustes des Kl\u00e4gers unter Einbeziehung der von ihm im Streitjahr geleisteten Einlagen folgt aus \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG weder mit anderen Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb noch mit Eink\u00fcnften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erh\u00f6ht; er darf insoweit auch nicht nach \u00a7&nbsp;10d EStG abgezogen werden. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG ist der nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 EStG nicht ausgleichs- oder abzugsf\u00e4hige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;2 EStG abzuziehenden und vermehrt um die nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 EStG hinzuzurechnenden Betr\u00e4ge (verrechenbarer Verlust), j\u00e4hrlich gesondert festzustellen.<\/li><li>bb) Das Gesetz definiert den Begriff des Kapitalkontos im Sinne des \u00a7&nbsp;15a EStG nicht. Nach der Rechtsprechung des BFH ist das nach steuerrechtlichen Grunds\u00e4tzen ermittelte Kapitalkonto des Kommanditisten in der Gesamthandsbilanz der Gesellschaft zuz\u00fcglich gegebenenfalls bestehender Erg\u00e4nzungsbilanzen des Kommanditisten gemeint, das durch Einlagen in das Gesellschaftsverm\u00f6gen beziehungsweise durch Entnahmen aus dem Gesellschaftsverm\u00f6gen bestimmt wird (z.B. BFH-Urteile vom 07.10.2004&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;50\/02, BFH\/NV 2005, 533, unter 1.a; vom 24.04.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;18\/10, Rz&nbsp;21; vom 10.11.2022&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;8\/19, BFHE 278, 487, BStBl II 2023, 332, Rz&nbsp;27).<\/li><li>cc) Systematische Grundlage des \u00a7&nbsp;15a EStG ist eine Verlustverrechnung nach Ma\u00dfgabe des Haftungsbetrags am Bilanzstichtag (BTDrucks 8\/4157, S.&nbsp;3). Ob ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erh\u00f6ht, bestimmt sich \u2011\u2011wie \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 EStG zeigt\u2011\u2011 durch einen Vergleich des Kapitalkontenstands am Ende des Wirtschaftsjahres der Verlustentstehung mit demjenigen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (sogenanntes Prinzip des stichtagsbezogenen Kapitalkontenvergleichs, Wacker, Der Betrieb 2004, 11; Steger, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2022, 2351; vgl. auch BFH-Urteile vom 14.10.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359, unter II.1.; vom 14.12.1995&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;106\/94, BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226, unter III.5.a). Der Betrag, in H\u00f6he dessen ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erh\u00f6ht, erh\u00f6ht danach den zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres festzustellenden verrechenbaren Verlust (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 02.02.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;47\/13, BFHE 257, 91, BStBl II 2017, 391, Rz&nbsp;15; vom 10.11.2022&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;8\/19, BFHE 278, 487, BStBl II 2023, 332, Rz&nbsp;25).<\/li><li>dd) Einfluss auf die H\u00f6he des Kapitalkontenstands am Ende des Wirtschaftsjahres der Verlustentstehung haben demnach grunds\u00e4tzlich nur Einlagen und Entnahmen, die im Wirtschaftsjahr der Verlustentstehung erfolgen. Dementsprechend erh\u00f6hen auch die vom Kl\u00e4ger im Streitjahr geleisteten Einlagen den Kapitalkontenstand zum Ende des Streitjahres und mindern entsprechend die H\u00f6he der verrechenbaren Verluste des Kl\u00e4gers.<\/li><li>b) Die wortgetreue Auslegung des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 EStG schlie\u00dft die Ber\u00fccksichtigung eines Korrekturbetrags &#8222;R\u00fcckf\u00fchrung Mehrentnahmen&#8220; in H\u00f6he von 35.087,31&nbsp;\u20ac aus.<\/li><li>aa) Nach dem eindeutigen Wortlaut des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG ist die Frage, ob ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erh\u00f6ht, allein anhand eines stichtagsbezogenen Vergleichs des Kapitalkontenstands am Ende des Wirtschaftsjahres der Verlustentstehung mit demjenigen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu beantworten. Die Ankn\u00fcpfung an die Kapitalkontenentwicklung des Wirtschaftsjahres der Verlustentstehung macht deutlich, dass nach der gesetzlichen Konzeption Entnahmen des Vorjahres f\u00fcr die Ermittlung des verrechenbaren Verlustes des Wirtschaftsjahres der Verlustentstehung grunds\u00e4tzlich unbeachtlich sind und der Einlagebegriff in \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 EStG die im Wirtschaftsjahr der Verlustentstehung erbrachte Einlage meint.<\/li><li>Auch f\u00fcr den von der Finanzverwaltung f\u00fcr zutreffend erachteten &#8222;Korrekturmechanismus&#8220; bei der Ermittlung des verrechenbaren Verlustes des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 EStG \u2011\u2011das hei\u00dft die Minderung der vom Kl\u00e4ger erbrachten Einlagen um einen (negativen au\u00dferbilanziellen) Korrekturbetrag f\u00fcr sogenannte Mehrentnahmen\u2011\u2011 findet sich im Wortlaut des Gesetzes keinerlei Anhalt.<\/li><li>bb) Dementsprechend hat die Tatsache, dass die Mittel f\u00fcr die Einlagen des Kl\u00e4gers bei wirtschaftlicher Betrachtung aus Entnahmen stammen, die dieser in den Vorjahren \u2011\u2011\u00fcber die von ihm erbrachten Einlagen hinaus\u2011\u2011 get\u00e4tigt hat und die wegen \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG nicht zu einer Gewinnhinzurechnung gef\u00fchrt haben, auf die Ermittlung des Kapitalkontenstands zum Ende des Wirtschaftsjahres der Verlustentstehung und damit auf die Ermittlung des verrechenbaren Verlustes des Kl\u00e4gers f\u00fcr das Streitjahr bei wortgetreuer Auslegung des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 EStG keinen Einfluss.<\/li><li>c) Die Minderung der vom Kl\u00e4ger im Streitjahr erbrachten Einlagen um sogenannte Mehrentnahmen aus Vorjahren l\u00e4sst sich \u2011\u2011entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung\u2011\u2011 auch nicht aus einer teleologischen Reduktion des Einlagebegriffs in \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG herleiten.<\/li><li>aa) Gegen seinen Wortlaut ist die Auslegung eines Gesetzes ausnahmsweise dann m\u00f6glich, wenn die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis f\u00fchrt, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann, oder wenn sonst anerkannte Auslegungsmethoden dies verlangen (vgl. BFH-Urteil vom 09.03.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;11\/20, BFHE 279, 531, BStBl II 2023, 830, Rz&nbsp;22). Die teleologische Reduktion einer Gesetzesbestimmung, die darauf abzielt, den Geltungsbereich der Norm mit R\u00fccksicht auf ihren Zweck gegen\u00fcber ihrem zu weit gefassten Wortlaut einzuschr\u00e4nken, ist dementsprechend nicht schon dann gerechtfertigt, wenn die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung rechtspolitisch fehlerhaft erscheint (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26.06.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;9\/05, BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893, unter II.5.; vom 22.10.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;37\/13, BFHE 252, 68, BStBl II 2016, 919, Rz&nbsp;24; vom 13.12.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;23\/20, BFHE 279, 132, BStBl II 2023, 480, Rz&nbsp;19; vom 09.03.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;25\/20, BFHE 279, 545, BStBl II 2023, 836, Rz&nbsp;25).<\/li><li>bb) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen kommt eine teleologische Reduktion des Einlagebegriffs in \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG dahin, dass Verlustausgleichsvolumen nicht durch Einlagen aus der R\u00fcckf\u00fchrung sogenannter Mehrentnahmen geschaffen werden darf, nicht in Betracht. Die wortgetreue Auslegung des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 EStG f\u00fchrt in den F\u00e4llen der R\u00fcckf\u00fchrung sogenannter Mehrentnahmen nicht zu einem sinnwidrigen Ergebnis.<\/li><li>aaa) \u00a7&nbsp;15a EStG will dem Kommanditisten einen steuerlichen Verlustausgleich nur insoweit gew\u00e4hren, als er wirtschaftlich durch die Verluste belastet wird. Die Belastung kann nicht \u00fcber den Betrag hinausgehen, mit dem der Kommanditist im Innenverh\u00e4ltnis f\u00fcr Schulden der Gesellschaft haftet (BFH-Urteil vom 10.11.2022&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;8\/19, BFHE 278, 487, BStBl II 2023, 332, Rz&nbsp;30).<\/li><li>\u00a7&nbsp;15a EStG beruht auf einer Typisierung, nach der \u2011\u2011sowohl zur Vermeidung unerw\u00fcnschter Gestaltungsm\u00f6glichkeiten als auch im Interesse einer m\u00f6glichst einfachen Handhabung der Regelung\u2011\u2011 aufgrund eines Kapitalkontenvergleichs gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG (Grundregel) die Zurechnung ausgleichsf\u00e4higer Verluste grunds\u00e4tzlich auf den Betrag der geleisteten Einlage beschr\u00e4nkt wird und ein dar\u00fcber hinausgehender \u2011\u2011das hei\u00dft die Einlage \u00fcberschreitender\u2011\u2011 Verlustausgleich nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG (erweiterter Verlustausgleich) daran gebunden ist, dass der Kommanditist mit einer gegen\u00fcber der geleisteten Einlage h\u00f6heren Haftsumme im Handelsregister eingetragen ist und somit im Verh\u00e4ltnis zu den Gl\u00e4ubigern der KG einer sogenannten \u00fcberschie\u00dfenden Au\u00dfenhaftung unterliegt (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359, unter II.2., m.w.N.). Allerdings kann es nicht als allgemein g\u00fcltiges Element des gesetzgeberischen Plans angesehen werden, in allen denkbaren F\u00e4llen eine Kongruenz von Haftungsumfang und steuerrechtlicher Verlustausgleichsm\u00f6glichkeit zu gew\u00e4hrleisten (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359, unter II.3.).<\/li><li>bbb) Dass der Kommanditist im Jahr der Einlage Verlustausgleichsvolumen schafft, obwohl er bei einer jahres\u00fcbergreifenden wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung mit der Einlage sogenannte Mehrentnahmen zur\u00fcckf\u00fchrt und der Gesellschaft letztlich kein &#8222;neues Kapital&#8220; zur Verf\u00fcgung stellt, widerspricht nicht dem Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 EStG. Denn auch in diesem Fall kommt der Kommanditist mit der Einlage f\u00fcr die Verluste des laufenden Wirtschaftsjahres auf. Dass der Einlage in den Vorjahren Entnahmen vorausgegangen sind, die wegen \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG nicht zu einer Gewinnzurechnung gef\u00fchrt haben, \u00e4ndert hieran nichts. Die ungek\u00fcrzte Ber\u00fccksichtigung der Einlagen entspricht sowohl der stichtagsbezogenen Systematik des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 EStG als auch dem Ziel des Gesetzgebers, die Regelung einfach handhabbar zu gestalten. Vor diesem Hintergrund kann der Senat nicht erkennen, dass die wortgetreue Auslegung des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 EStG zu einem sinnwidrigen Ergebnis f\u00fchrt.<\/li><li>ccc) Der Umstand, dass in den F\u00e4llen der R\u00fcckf\u00fchrung sogenannter Mehrentnahmen f\u00fcr den Kommanditisten ein \u2011\u2011jedenfalls aus Sicht der Finanzverwaltung\u2011\u2011 ungerechtfertigter Vorteil entsteht und aus diesem Grund die Ber\u00fccksichtigung eines negativen au\u00dferbilanziellen Korrekturpostens f\u00fcr die R\u00fcckf\u00fchrung sogenannter Mehrentnahmen unter Umst\u00e4nden &#8222;(sach-)gerechter&#8220; w\u00e4re (so wohl auch Steger, DStR 2022, 2351, 2355), l\u00e4sst die Regelung m\u00f6glicherweise als rechtspolitisch fehlerhaft erscheinen. Eine Rechtfertigung f\u00fcr eine teleologische Reduktion des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 EStG ergibt sich hieraus jedoch nicht. Dies gilt auch in Bezug auf die von der Finanzverwaltung angesprochenen Manipulationsm\u00f6glichkeiten durch ein &#8222;&#8218;Hin und Her&#8216; von Entnahme und Einlage&#8220;, zumal unklar ist, in welchem zeitlichen Gef\u00fcge ein missbr\u00e4uchliches &#8222;&#8218;Hin und Her&#8216; von Entnahme und Einlage&#8220; anzunehmen w\u00e4re und welchen Einfluss andere, au\u00dfersteuerliche Umst\u00e4nde wie etwa Vorgaben Dritter (zum Beispiel von Kreditinstituten) zur Kapitalausstattung der Gesellschaft in diesem Zusammenhang f\u00fcr die Rechtsanwendung h\u00e4tten.<\/li><li>ddd) Auch der Einwand des BMF, ohne die Ber\u00fccksichtigung eines Korrekturpostens f\u00fcr die R\u00fcckf\u00fchrung sogenannter Mehrentnahmen erg\u00e4ben sich steuerliche Anreize f\u00fcr den Mitunternehmer, durch entsprechende Entnahmen eine Unterkapitalisierung der Gesellschaft herbeizuf\u00fchren, statt das Kapital in der Gesellschaft zu belassen, kann nicht begr\u00fcnden, dass die wortgetreue Auslegung des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 EStG in den F\u00e4llen sogenannter Mehrentnahmen zu einem sinnwidrigen Ergebnis f\u00fchrt. \u00a7&nbsp;15a EStG dient nicht der Kapitalerhaltung, sondern dazu, dem Kommanditisten den Verlustausgleich nur insoweit zu gew\u00e4hren, als er wirtschaftlich durch die Verluste belastet ist.<\/li><li>eee) Will der Gesetzgeber in den F\u00e4llen der R\u00fcckf\u00fchrung sogenannter Mehrentnahmen vom Grundkonzept des stichtagsbezogenen Kapitalkontenvergleichs abweichen und den Begriff der Einlage einschr\u00e4nken, muss er hierf\u00fcr \u2011\u2011\u00e4hnlich wie er dies in \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 EStG f\u00fcr die F\u00e4lle der sogenannten Einlageminderung getan hat\u2011\u2011 eine gesetzliche Regelung schaffen.<\/li><li>4. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung kann eine Minderung der vom Kl\u00e4ger im Streitjahr erbrachten Einlagen um sogenannte Mehrentnahmen auch nicht aus \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 EStG hergeleitet werden.<\/li><li>Die Regelung schr\u00e4nkt zwar das Prinzip des stichtagsbezogenen Kapitalkontenvergleichs f\u00fcr die F\u00e4lle einer Einlage- beziehungsweise Haftungsminderung in gewisser Weise ein, sie erfasst jedoch bei wortgetreuer Auslegung nicht den Fall der sogenannten Mehrentnahme (hierzu unter a). Eine teleologische Extension des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 EStG auf den Fall der R\u00fcckf\u00fchrung sogenannter Mehrentnahmen kommt nicht in Betracht (hierzu unter b).<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 EStG enth\u00e4lt Regelungen zur Einlage- und Haftungsminderung. Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erh\u00f6ht (Einlageminderung) und soweit nicht aufgrund der Entnahmen eine nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG zu ber\u00fccksichtigende Haftung be- oder entsteht, ist dem Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen (\u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG). Wird der Haftungsbetrag im Sinne des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG gemindert (Haftungsminderung) und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung und den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren Verluste nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG ausgleichs- oder abzugsf\u00e4hig gewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der Haftungsminderung, vermindert um aufgrund der Haftung tats\u00e4chlich geleistete Betr\u00e4ge, als Gewinn zuzurechnen (\u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG). Der aufgrund der Einlage- oder Haftungsminderung zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile am Verlust der KG nicht \u00fcbersteigen, der im Wirtschaftsjahr der Einlage beziehungsweise Haftungsminderung und in den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsf\u00e4hig gewesen ist (\u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 und Satz&nbsp;3 letzter Halbsatz EStG). Der zuzurechnende Betrag mindert die Gewinne, die dem Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder in sp\u00e4teren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnen sind (\u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 EStG).<\/li><li>aa) Danach erachtet das Gesetz einen Verlustausgleich des Kommanditisten als nicht gerechtfertigt, wenn das am Ende des Wirtschaftsjahres der Verlustentstehung bestehende Eigenkapital der Gesellschaft alsbald wieder entzogen wird. \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 EStG macht daher den Verlustausgleich r\u00fcckg\u00e4ngig. Rechtstechnisch geschieht dies nicht durch eine r\u00fcckwirkende \u00c4nderung der Feststellung nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 EStG f\u00fcr das Jahr der Verlustentstehung, sondern durch die Zurechnung eines Betrags in H\u00f6he der Einlage- oder Haftungsminderung als fiktiver (laufender) Gewinn (\u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG). In gleicher H\u00f6he wird der fr\u00fcher ausgleichsf\u00e4hige Verlustanteil in einen verrechenbaren Verlustanteil &#8222;umgepolt&#8220; (\u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 EStG). Dementsprechend r\u00e4umt \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 EStG einer nachtr\u00e4glichen Entnahme ausnahmsweise Relevanz in Bezug auf den steuerrechtlichen Verlustausgleich ein. Insoweit kommt es in den F\u00e4llen der Einlageminderung zu einer gewissen Einschr\u00e4nkung des Prinzips des stichtagsbezogenen Kapitalkontenvergleichs.<\/li><li>bb) \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 EStG regelt dem Wortlaut nach allerdings nur die F\u00e4lle der Einlage- und Haftungsminderung, nicht hingegen den Fall der R\u00fcckf\u00fchrung sogenannter Mehrentnahmen.<\/li><li>aaa) Die Regelung erfasst die vom Kl\u00e4ger in den Jahren 2014 und 2015 get\u00e4tigten Entnahmen. Diese unterfielen \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG, f\u00fchrten jedoch \u2011\u2011mangels ausgleichsf\u00e4higer Verluste des Kl\u00e4gers\u2011\u2011 nicht zu einer Gewinnhinzurechnung. Denn nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG darf der zuzurechnende Betrag den Betrag der Verlustanteile nicht \u00fcbersteigen, die im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- und abzugsf\u00e4hig gewesen sind. Die ausgleichsf\u00e4higen Verluste bilden insoweit nicht nur die H\u00f6chstgrenze des Zurechnungsbetrags, sondern sind zugleich auch Voraussetzung f\u00fcr die Gewinnzurechnung. Ohne ausgleichsf\u00e4hige Verluste in den Vorjahren ist kein Verlustausgleich r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen (vgl. Krumm in Kirchhof\/Seer, EStG, 23.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15a Rz&nbsp;63).<\/li><li>bbb) Zu der vorliegend streitigen &#8222;R\u00fcckf\u00fchrung Mehrentnahmen&#8220; enth\u00e4lt \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 EStG demgegen\u00fcber keine Aussage. Er bietet auch keine Grundlage f\u00fcr die \u2011\u2011aus Sicht der Finanzverwaltung\u2011\u2011 zu ziehende Rechtsfolge, das hei\u00dft die Ber\u00fccksichtigung eines (negativen au\u00dferbilanziellen) Korrekturpostens &#8222;R\u00fcckf\u00fchrung Mehrentnahmen&#8220;.<\/li><li>b) Eine teleologische Extension des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 EStG dahin, dass sogenannte Mehrentnahmen aus Vorjahren bei der Berechnung des verrechenbaren Verlustes zu ber\u00fccksichtigen sind, kommt \u2011\u2011entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung\u2011\u2011 nicht in Betracht.<\/li><li>aa) Eine teleologische Extension setzt eine Regelungsl\u00fccke voraus. Die Norm muss gemessen an ihrem Zweck unvollst\u00e4ndig, das hei\u00dft erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig sein. Ihre Erg\u00e4nzung darf allerdings nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschr\u00e4nkung auf bestimmte Tatbest\u00e4nde widersprechen. Dass eine gesetzliche Regelung rechtspolitisch als verbesserungsbed\u00fcrftig anzusehen ist (&#8222;rechtspolitischer Fehler&#8220;), reicht nicht aus (z.B. BFH-Urteil vom 19.07.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;39\/10, BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77, Rz&nbsp;27).<\/li><li>bb) \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 EStG ist in Bezug auf die F\u00e4lle der R\u00fcckf\u00fchrung sogenannter Mehrentnahmen gemessen an seinem Sinn und Zweck nicht l\u00fcckenhaft.<\/li><li>\u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 EStG bezweckt, eine Umgehung der aus \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 EStG folgenden Begrenzung des Verlustausgleichs durch vor\u00fcbergehende h\u00f6here Einlagen in das Gesellschaftsverm\u00f6gen oder eine nur vor\u00fcbergehende Erweiterung der Au\u00dfenhaftung zu verhindern (BFH-Urteil vom 20.06.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;17\/21, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;23; vgl. auch BTDrucks 8\/3648, S.&nbsp;17). Dementsprechend macht \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 EStG den Verlustausgleich r\u00fcckg\u00e4ngig, weil die wirtschaftliche Belastung, die diesen zun\u00e4chst gerechtfertigt hat, nachtr\u00e4glich entf\u00e4llt (vgl. z.B. Krumm in Kirchhof\/Seer, EStG, 23.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15a Rz&nbsp;55). Durch eine entsprechende Gewinnhinzurechnung soll das gleiche Ergebnis herbeigef\u00fchrt werden, als wenn von vornherein eine geringere Einlage geleistet worden w\u00e4re oder eine geringere Haftung bestanden h\u00e4tte und der Verlustanteil bereits im Entstehungsjahr nicht ausgleichsf\u00e4hig, sondern lediglich verrechenbar gewesen w\u00e4re (z.B. BFH-Urteil vom 20.11.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;47\/11, BFHE 248, 144, BStBl II 2015, 532, Rz&nbsp;28, m.w.N.). Eine Gewinnhinzurechnung ist allerdings ausgeschlossen, wenn es \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 keine ausgleichsf\u00e4higen Verluste in den Vorjahren gab.<\/li><li>Demnach will \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 EStG lediglich in dem Fall einer Einlage- beziehungsweise Haftungsminderung die Korrektur eines bereits erfolgten Verlustausgleichs erm\u00f6glichen, nicht aber Regelungen zu einer nachfolgenden &#8222;Wiedereinlage&#8220; treffen. Die Regelung ist insoweit nicht l\u00fcckenhaft, wie die Finanzverwaltung meint. Vielmehr widerspr\u00e4che eine Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf die F\u00e4lle der R\u00fcckf\u00fchrung sogenannter Mehrentnahmen der vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschr\u00e4nkung der Norm auf den Tatbestand der Einlage- und Haftungsminderung.<\/li><li>5. Das von der Finanzverwaltung bevorzugte Normverst\u00e4ndnis l\u00e4sst sich auch nicht mit anderen Erw\u00e4gungen begr\u00fcnden.<\/li><li>a) Die unter 3. und 4. dargelegten Gr\u00fcnde lassen es \u2011\u2011entgegen der Auffassung des BMF\u2011\u2011 nicht zu, aus einer Gesamtschau der Regelungen, insbesondere aus \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und Abs.&nbsp;3 EStG, herzuleiten, dass in den F\u00e4llen der R\u00fcckf\u00fchrung sogenannter Mehrentnahmen ein (negativer au\u00dferbilanzieller) Korrekturposten zu bilden ist.<\/li><li>b) Auch ein R\u00fcckgriff auf die zur fr\u00fcheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung des BFH zur Bildung eines (positiven au\u00dferbilanziellen) Korrekturpostens f\u00fcr nachtr\u00e4gliche Einlagen (z.B. BFH-Urteil vom 14.10.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359) kann das von der Finanzverwaltung gew\u00fcnschte Ergebnis nicht begr\u00fcnden.<\/li><li>aa) Nach dieser Rechtsprechung f\u00fchrten Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsf\u00e4hige Verluste verbraucht wurden, zum Ansatz eines (positiven au\u00dferbilanziellen) Korrekturpostens mit der weiteren Folge, dass \u2011\u2011abweichend vom Wortlaut des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG\u2011\u2011 Verluste sp\u00e4terer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens auch dann als ausgleichsf\u00e4hig zu qualifizieren waren, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entstand oder sich erh\u00f6hte (vgl. BFH-Urteile vom 14.10.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359; vom 26.06.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;28\/06, BFHE 218, 285, BStBl II 2007, 934; vom 20.09.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;10\/07, BFHE 219, 92, BStBl II 2008, 118; vom 02.02.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;47\/13, BFHE 257, 91, BStBl II 2017, 391, Rz&nbsp;18).<\/li><li>Seinerzeit war der BFH der Auffassung, der nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 EStG erforderliche Vergleich des Kapitalkontenstands am Ende des Wirtschaftsjahres der Verlustentstehung mit demjenigen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres f\u00fchre f\u00fcr den Fall, dass eine Einlage vor dem Wirtschaftsjahr der Verlustentstehung geleistet und nicht durch (ausgleichsf\u00e4hige) Verluste verbraucht werde, zu \u2011\u2011gemessen am Regelungszweck sowie der Systematik des \u00a7&nbsp;15a EStG\u2011\u2011 sinnwidrigen Ergebnissen. Die Vorschrift des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG sei deshalb f\u00fcr diese Fallkonstellation teleologisch zu reduzieren und die dadurch entstehende (verdeckte) Regelungsl\u00fccke im Wege eines Analogieschlusses entsprechend dem Regelungsplan und der Entstehungsgeschichte des \u00a7&nbsp;15a EStG dadurch zu schlie\u00dfen, dass au\u00dferhalb des Kapitalkontenvergleichs der geleistete Einlagebetrag \u2011\u2011soweit er nicht durch im Wirtschaftsjahr der Einlage zugerechnete ausgleichsf\u00e4hige Verluste verbraucht wurde\u2011\u2011 als Korrekturposten festzustellen sei. Damit waren Verlustanteile des Kommanditisten in den folgenden Wirtschaftsjahren bis zur H\u00f6he des (noch) nicht verbrauchten Korrekturpostens auch dann als ausgleichsf\u00e4hig zu qualifizieren, wenn durch die Verlustzurechnung ein negatives Kapitalkonto entstand oder sich erh\u00f6hte (BFH-Urteil vom 14.10.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359, unter II.1.).<\/li><li>Demnach wollte die Rechtsprechung zwar \u2011\u2011um einer Verletzung des Gleichheitssatzes entgegenzuwirken (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26.06.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;28\/06, BFHE 218, 285, BStBl II 2007, 934, unter II.2.b&nbsp;aa)\u2011\u2011 &#8222;nicht verbrauchte Einlagen&#8220; in Folgejahren f\u00fcr den sofortigen Verlustabzug nutzbar machen. Um dies zu erreichen, durchbrach sie das Stichtagsprinzip des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 EStG. Die Rechtsprechung nahm allerdings keine einschr\u00e4nkende Auslegung des Einlagebegriffs des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 EStG vor.<\/li><li>bb) Dieser Rechtsprechung des BFH hat der Gesetzgeber mit Einf\u00fchrung des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1a EStG durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794), der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;33 Satz&nbsp;6 EStG i.d.F. des JStG 2009 f\u00fcr alle nach dem 24.12.2008 get\u00e4tigten Einlagen zur Anwendung kommt, den Boden entzogen. Seither besteht kein Raum mehr f\u00fcr die Annahme einer Unvollst\u00e4ndigkeit des Gesetzes in Bezug auf die Behandlung von &#8222;vorgezogenen Einlagen&#8220;, die wesentliche Voraussetzung f\u00fcr diese Rechtsprechung des BFH war (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26.06.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;28\/06, BFHE 218, 285, BStBl II 2007, 934, unter II.2.b&nbsp;aa, m.w.N.).<\/li><li>aaa) \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 EStG sieht vor, dass nachtr\u00e4gliche Einlagen weder zu einer nachtr\u00e4glichen Ausgleichs- oder Abzugsf\u00e4higkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes noch zu einer Ausgleichs- oder Abzugsf\u00e4higkeit des dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zuk\u00fcnftigen Wirtschaftsjahres f\u00fchren, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erh\u00f6ht. Nachtr\u00e4gliche Einlagen im Sinne des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 EStG sind Einlagen, die nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres geleistet werden, in dem ein nicht ausgleichs- oder abzugsf\u00e4higer Verlust im Sinne des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 EStG entstanden oder ein Gewinn im Sinne des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG zugerechnet worden ist (\u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;2 EStG).<\/li><li>bbb) In \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 EStG kn\u00fcpft der Gesetzgeber ausdr\u00fccklich an das Grundprinzip des stichtagsbezogenen Kapitalkontenvergleichs an und entzieht damit der Rechtsprechung des BFH zur Bildung eines (positiven au\u00dferbilanziellen) Korrekturpostens f\u00fcr &#8222;vorgezogene Einlagen&#8220; den Boden.<\/li><li>Die Bildung eines entsprechenden Korrekturpostens f\u00fcr nach dem 24.12.2008 get\u00e4tigte &#8222;vorgezogene Einlagen&#8220; ist nach dem Willen des Gesetzgebers unabh\u00e4ngig davon ausgeschlossen, dass der Kommanditist durch eine entsprechende Einlage, die er zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos leistet, bei wirtschaftlicher Betrachtung (auch) die Verluste vergangener Jahre tr\u00e4gt. Eine Ber\u00fccksichtigung entsprechender Einlagen kommt nunmehr \u2011\u2011soweit sie sich nicht im Zusammenhang mit Verlusten im Wirtschaftsjahr der Einlage auswirken\u2011\u2011 lediglich nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG und damit erst im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung oder Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils oder der Betriebsver\u00e4u\u00dferung oder -aufgabe in Betracht. Eine von der Rechtsprechung zu schlie\u00dfende Gesetzesl\u00fccke in Bezug auf &#8222;vorgezogene Einlagen&#8220; ist damit nicht mehr ersichtlich. Auch eine Durchbrechung des \u00a7&nbsp;15a EStG zugrunde liegenden Stichtagsprinzips ist auf dieser Grundlage nicht mehr begr\u00fcndbar, und zwar weder f\u00fcr entsprechende &#8222;vorgezogene Einlagen&#8220; noch f\u00fcr den Fall der R\u00fcckf\u00fchrung sogenannter Mehrentnahmen.<\/li><li>c) Der \u2011\u2011allein unter Verweis auf die nicht n\u00e4her erl\u00e4uterte Formulierung der Gesetzesbegr\u00fcndung (vgl. BTDrucks 16\/10189, S.&nbsp;49) erhobene\u2011\u2011 Einwand des BMF in der m\u00fcndlichen Verhandlung, \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1a EStG diene der Missbrauchsbek\u00e4mpfung und verfolge damit \u00e4hnliche Ziele wie die vorliegend streitige Ber\u00fccksichtigung eines negativen Korrekturpostens f\u00fcr sogenannte Mehrentnahmen, \u00fcberzeugt nicht. Denn der Senat kann bereits nicht erkennen, welche Missbrauchsf\u00e4lle von \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1a EStG erfasst werden sollen.<\/li><li>d) Entgegen der Auffassung des BMF f\u00fchrt auch die Rechtsprechung des BFH zur sogenannten sp\u00e4teren haftungsbeendenden Einlage des Kommanditisten (vgl. BFH-Beschluss vom 10.06.1999&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;126\/98, BFH\/NV 1999, 1461) zu keinem anderen Ergebnis, denn sie betrifft weder das Problem der R\u00fcckf\u00fchrung sogenannter Mehrentnahmen, noch liefert sie f\u00fcr diese F\u00e4lle einen hinreichenden Grund, die bei wortgetreuer Auslegung des Gesetzes gebotene stichtagsbezogene Betrachtung zu durchbrechen.<\/li><li>6. Schlie\u00dflich hat das FG auch zutreffend erkannt, dass die vom FA vorgenommene Minderung des ausgleichs- beziehungsweise abzugsf\u00e4higen Verlustes des Kl\u00e4gers nicht auf \u00a7&nbsp;42 AO gest\u00fctzt werden kann.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO kann durch den Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand der Regelung in einem Einzelsteuergesetz erf\u00fcllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift (\u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO). Anderenfalls entsteht nach \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;2 AO so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorg\u00e4ngen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.<\/li><li>Ein Missbrauch liegt nach \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gew\u00e4hlt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil f\u00fchrt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige f\u00fcr die gew\u00e4hlte Gestaltung au\u00dfersteuerliche Gr\u00fcnde nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse beachtlich sind (\u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO).<\/li><li>b) Ausgehend von den Feststellungen des FG fehlt es im Streitfall an Hinweisen darauf, dass der Kl\u00e4ger den in \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 EStG festgeschriebenen Grundsatz des stichtagsbezogenen Kapitalkontenvergleichs in rechtsmissbr\u00e4uchlicher Weise durch gegenl\u00e4ufige Entnahmen und Einlagen in zeitlicher N\u00e4he zum Jahreswechsel ausgenutzt hat. Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig, so dass der Senat auf weitergehende Ausf\u00fchrungen verzichtet.<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.101024.IVR10.22.0 BFH IV. 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