{"id":77218,"date":"2024-11-18T12:25:18","date_gmt":"2024-11-18T10:25:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77218"},"modified":"2024-11-18T12:25:18","modified_gmt":"2024-11-18T10:25:18","slug":"freibetrag-fuer-das-kind-eines-zivilrechtlich-als-verstorben-geltenden-elternteils-bfh-urteil-vom-31-juli-2024-ii-r-13-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/freibetrag-fuer-das-kind-eines-zivilrechtlich-als-verstorben-geltenden-elternteils-bfh-urteil-vom-31-juli-2024-ii-r-13-22\/","title":{"rendered":"Freibetrag f\u00fcr das Kind eines zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteils &#8211; BFH-Urteil vom 31. Juli 2024, II R 13\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.310724.IIR13.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>BGB \u00a7 1953, BGB \u00a7 2344 Abs 1, BGB \u00a7 2346 Abs 1 S 1, BGB \u00a7 2346 Abs 1 S 2, ErbStG \u00a7 15 Abs 1, ErbStG \u00a7 16 Abs 1 Nr 2, ErbStG \u00a7 16 Abs 1 Nr 3, GG Art 3 Abs 1, GG Art 14 Abs 1 S 1 Alt 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 28. Februar 2022, Az: 3 K 176\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der zivilrechtliche Verzicht eines Kindes gegen\u00fcber seinen Eltern auf den gesetzlichen Erbteil bewirkt nicht, dass seinem Kind \u2011\u2011dem Enkel des Erblassers\u2011\u2011 der Freibetrag zu gew\u00e4hren ist, der im Falle des Versterbens des Kindes zu gew\u00e4hren ist. Das Erbschaftsteuerrecht folgt insoweit nicht der Fiktion des Zivilrechts.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 28.02.2022 &#8211; 3 K 176\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) wurde von seinem am xx.xx.2019 verstorbenen Gro\u00dfvater (Erblasser) testamentarisch als Erbe zu einem Viertel eingesetzt. Zuvor hatte der Vater des Kl\u00e4gers mit notariell beurkundetem Vertrag vom 14.01.2013 gegen\u00fcber dem Erblasser auf sein gesetzliches Erbrecht einschlie\u00dflich seines Pflichtteilsrechts verzichtet. Die Erstreckung des Erbverzichts auf weitere Abk\u00f6mmlinge wurde ausgeschlossen (\u00a7&nbsp;2349 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2011\u2011BGB\u2011\u2011).<\/li><li>In der Erbschaftsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr den Erbfall nach dem Erblasser beantragte der Kl\u00e4ger die Gew\u00e4hrung eines Freibetrags in H\u00f6he von 400.000&nbsp;\u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.V.m. \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Steuerklasse&nbsp;I Nr.&nbsp;2 ErbStG. Er war der Ansicht, dass er aufgrund der in \u00a7&nbsp;2346 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BGB angeordneten zivilrechtlichen Vorversterbensfiktion, nach der der verzichtende Vater so behandelt wird, als w\u00fcrde er zur Zeit des Erbfalls nach dem Tod des Erblassers nicht mehr leben, als Kind eines verstorbenen Kindes im Sinne des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 ErbStG anzusehen sei.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) vertrat die Auffassung, dass dem Kl\u00e4ger als Kindeskind des Erblassers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 ErbStG nur ein Freibetrag in H\u00f6he von 200.000&nbsp;\u20ac zu gew\u00e4hren sei und setzte entsprechend mit Bescheid vom 04.03.2021 Erbschaftsteuer fest. Der Bescheid wurde am 19.07.2021 aus im Revisionsverfahren nicht streitigen Gr\u00fcnden ge\u00e4ndert.<\/li><li>Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat das Finanzgericht (FG) die Klage abgewiesen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1118 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit seiner Revision macht der Kl\u00e4ger eine Verletzung von \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 ErbStG, \u00a7&nbsp;2346 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BGB und Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) geltend<em>. <\/em>Da bei einem Erbverzicht der Verzichtende nach \u00a7&nbsp;2346 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BGB von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sei, sei diesem ein Erwerb von Todes wegen oder die Geltendmachung von Pflichtteilsanspr\u00fcchen nicht mehr m\u00f6glich. Es k\u00f6nne daher \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FG\u2011\u2011 nicht zu einer doppelten Inanspruchnahme des Freibetrags gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG in H\u00f6he von 400.000&nbsp;\u20ac kommen. Nur in dem Fall, dass der verzichtende Abk\u00f6mmling testamentarisch bedacht w\u00fcrde, w\u00e4re die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme gegeben. Dies k\u00f6nnte von der Finanzverwaltung aufgrund der von Amts wegen durchzuf\u00fchrenden \u00dcbersendung der Er\u00f6ffnungsniederschrift durch das Nachlassgericht \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/li><li>Der Wortlaut des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 ErbStG stehe der Annahme, dass eine Vorversterbensfiktion des \u00a7&nbsp;2346 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BGB wie ein tats\u00e4chliches Vorversterben des Kindes des Erblassers behandelt werde, nicht entgegen. Das Erbschaftsteuerrecht folge den Fiktionen des Zivilrechts, wenn nicht etwas anderes ausdr\u00fccklich angeordnet sei.<\/li><li>Zudem spreche auch die Absicht des Gesetzgebers, das Familienverm\u00f6gen f\u00fcr die n\u00e4chste Generation zu erhalten, f\u00fcr eine Gew\u00e4hrung des h\u00f6heren Freibetrags an den Enkel, wenn das Kind des Erblassers aufgrund der zivilrechtlichen Fiktion des \u00a7&nbsp;2346 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BGB als vorverstorben gelte. Ansonsten k\u00f6nnte der erh\u00f6hte Freibetrag von niemandem in Anspruch genommen werden und ginge der gesamten famili\u00e4ren Linie verloren. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seinem Beschluss vom 22.06.1995&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;552\/91 (BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671) dargelegt, dass die Ausgestaltung und Bemessung der Erbschaftsteuer die Testierfreiheit wahren m\u00fcsse und Sinn und Funktion des Erbrechts als Rechtseinrichtung und Individualgrundrecht nicht zunichte oder wertlos machen d\u00fcrfe. Dies spreche daf\u00fcr, den h\u00f6heren Freibetrag nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 ErbStG auch dem Kind eines nach \u00a7&nbsp;2346 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB auf seinen Erbteil verzichtenden Elternteils bei Erwerb von den Gro\u00dfeltern zu gew\u00e4hren.<\/li><li>Andernfalls liege eine gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG versto\u00dfende verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung im Vergleich zu der Besteuerung des Erwerbs von Todes wegen bei tats\u00e4chlichem Vorversterben eines Abk\u00f6mmlings des Erblassers vor, da in diesem Fall dem Enkel ein h\u00f6herer Freibetrag gew\u00e4hrt werde. Das Ergebnis w\u00e4re, dem Enkel im vorliegenden Fall den h\u00f6heren Freibetrag ohne Not zu versagen, obgleich der Vater als Abk\u00f6mmling des Erblassers diesen erh\u00f6hten Freibetrag aufgrund zul\u00e4ssiger erbrechtlicher Gestaltung nicht erhalte.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und den \u00c4nderungsbescheid vom 19.07.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.08.2021 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Erbschaftsteuer auf 0&nbsp;\u20ac festgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zutreffend entschieden, dass dem Kl\u00e4ger f\u00fcr den Erwerb von dem Erblasser lediglich ein Freibetrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 ErbStG in H\u00f6he von 200.000&nbsp;\u20ac zusteht. Der zivilrechtliche Erbverzicht nach \u00a7&nbsp;2346 Abs.&nbsp;1 BGB durch den Vater des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber dem Erblasser hat nicht bewirkt, dass der Vater des Kl\u00e4gers als &#8222;verstorben&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG anzusehen und dem Kl\u00e4ger der h\u00f6here Freibetrag von 400.000&nbsp;\u20ac zu gew\u00e4hren ist. Ein Versto\u00df gegen Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GG und Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG liegt nicht vor.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG bleibt in den F\u00e4llen der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht der Erwerb der Kinder im Sinne der Steuerklasse&nbsp;I Nr.&nbsp;2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse&nbsp;I Nr.&nbsp;2 in H\u00f6he von 400.000&nbsp;\u20ac steuerfrei. Die Formulierung &#8222;\u2026 und der Kinder verstorbener Kinder\u2026&#8220; ist dahingehend zu verstehen, dass die Kinder des Erblassers tats\u00e4chlich verstorben sind. Die Vorversterbensfiktion des \u00a7&nbsp;2346 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BGB bewirkt nicht, dass das erbverzichtende Kind als &#8222;verstorbenes Kind&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 ErbStG gilt und dessen Abk\u00f6mmlinge den Freibetrag in H\u00f6he von 400.000&nbsp;\u20ac erhalten (gleicher Ansicht Eisele in Kapp\/Ebeling, \u00a7&nbsp;16 ErbStG, Rz&nbsp;8; Halaczinsky in Daragan\/Halaczinsky\/Riedel, ErbStG, BewG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;16 ErbStG Rz&nbsp;2; Kugelm\u00fcller-Pugh in Viskorf\/Schuck\/W\u00e4lzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 7.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;16 ErbStG Rz&nbsp;8\/1; Birkenbeil\/Holler, Zeitschrift f\u00fcr die gesamte erbrechtliche Praxis \u2011\u2011ErbR\u2011\u2011 2022, 652, 656).<\/li><li>a) Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Interpretation eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers. Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), dem Zusammenhang (systematische Auslegung), ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung); zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen. Insbesondere bei der Auslegung einer Norm aus ihrem Wortlaut ist zu ber\u00fccksichtigen, dass diese nur eine von mehreren anerkannten Auslegungsmethoden ist, zu denen auch die systematische Auslegung z\u00e4hlt. Nach letzterer ist darauf abzustellen, dass einzelne Rechtss\u00e4tze, die der Gesetzgeber in einen sachlichen Zusammenhang gebracht hat, grunds\u00e4tzlich so zu interpretieren sind, dass sie logisch miteinander vereinbar sind. Ziel jeder Auslegung ist die Feststellung des Inhalts einer Norm, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 13.09.2023&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;49\/21, BFHE 282, 313, BStBl II 2024, 566, Rz&nbsp;17).<\/li><li>b) Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 ErbStG bei einem Erbverzicht nach \u00a7&nbsp;2346 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BGB nicht vorliegen.<\/li><li>aa) Der Wortsinn der Norm ist eindeutig. \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 ErbStG spricht von &#8222;verstorbenen Kindern&#8220; und nicht von &#8222;als verstorben geltenden Kindern&#8220;. Nach dem klaren Wortlaut ist dieses Tatbestandsmerkmal der Vorschrift nur dann erf\u00fcllt, wenn das Kind tats\u00e4chlich verstorben ist, nicht aber, wenn es aufgrund einer gesetzlichen Fiktion als verstorben anzusehen ist, jedoch in Wirklichkeit noch lebt (vgl. Birkenbein\/Holler, ErbR 2022, 652).<\/li><li>bb) Auch nach der systematischen Auslegung sind als gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2346 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BGB verstorben geltende Kinder von der Freibetragsregelung des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 ErbStG nicht erfasst.<\/li><li>(1) Die Freibetr\u00e4ge sind nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 ErbStG f\u00fcr unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtige dergestalt aufgebaut, dass diese ausgehend von dem pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnis des Erwerbers zum Erblasser in Anlehnung an die Steuerklassen gestaffelt sind. Je n\u00e4her das verwandtschaftliche Verh\u00e4ltnis ist, umso h\u00f6her ist der Freibetrag. Den zweith\u00f6chsten Freibetrag nach den Ehegatten und Lebenspartnern (\u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG; 500.000&nbsp;\u20ac) erhalten grunds\u00e4tzlich Kinder und die Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse&nbsp;I Nr.&nbsp;2 in H\u00f6he von 400.000&nbsp;\u20ac (\u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG). F\u00fcr die Enkel des Erblassers hat der Gesetzgeber einen Freibetrag in H\u00f6he von 200.000&nbsp;\u20ac vorgesehen, wenn die Kinder des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalles noch leben (\u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 ErbStG).<\/li><li>(2) Der Aufbau des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und Nr.&nbsp;3 ErbStG spricht somit daf\u00fcr, dass durch die Gew\u00e4hrung h\u00f6herer Freibetr\u00e4ge zun\u00e4chst die Kinder des Erblassers beg\u00fcnstigt werden sollten, da der Gesetzgeber die famili\u00e4re Verbundenheit zu den Abk\u00f6mmlingen der ersten Generation als am st\u00e4rksten angesehen hat. Erbt der Enkel des Erblassers und leben noch die direkten Abk\u00f6mmlinge des Erblassers, sieht der Gesetzgeber die famili\u00e4re Verbindung als nicht mehr so eng an. Es wird aus diesem Grund ein geringerer Freibetrag gew\u00e4hrt. Die in \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und Nr.&nbsp;3 ErbStG umgesetzte Staffelung des Freibetrags zeigt, dass erst dann, wenn die direkt vorangehende Generation nicht mehr am Leben ist, die Verantwortung f\u00fcr das Auskommen der zweiten Generation dem Erblasser zukommt. Dem wird durch den auf 400.000&nbsp;\u20ac erh\u00f6hten Freibetrag f\u00fcr &#8222;verwaiste Enkel&#8220; nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 ErbStG Rechnung getragen.<\/li><li>cc) Auch der Sinn und Zweck der Regelung erfordert im vorliegenden Fall nicht die Gew\u00e4hrung eines h\u00f6heren Freibetrags im Sinne des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 ErbStG. Die Beg\u00fcnstigung der Kinder und der Kinder vorverstorbener Kinder nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG dient dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz von Ehe und Familie (Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GG) und verwirklicht das Familienprinzip als Grenze f\u00fcr das Ma\u00df der Steuerbelastung. Danach ist die famili\u00e4re Verbundenheit der n\u00e4chsten Angeh\u00f6rigen zum Erblasser oder Schenker erbschaftsteuerrechtlich zu ber\u00fccksichtigen. Der steuerliche Zugriff ist bei Familienangeh\u00f6rigen derart zu m\u00e4\u00dfigen, dass diesen der Nachlass zumindest zum deutlich \u00fcberwiegenden Teil oder, bei kleineren Verm\u00f6gen, v\u00f6llig steuerfrei zugutekommt (vgl. z.B. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 22.06.1995&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;552\/91, BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671, unter C.I.2.b&nbsp;aa und vom 21.07.2010&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;611\/07, 1&nbsp;BvR&nbsp;2464\/07, BVerfGE 126, 400, Rz&nbsp;97&nbsp;f.; BFH-Urteil vom 05.12.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;5\/17, BFHE 267, 451, BStBl II 2020, 322, Rz&nbsp;21). Hieraus folgt jedoch nicht, dass bei einem Verzicht des Kindes des Erblassers auf seinen gesetzlichen Erbteil nach \u00a7&nbsp;2346 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB dessen Kind beim Tod des Erblassers der h\u00f6here Freibetrag nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 ErbStG zu gew\u00e4hren ist. Denn zu ber\u00fccksichtigen ist dabei auch, dass das Kind des Erblassers aufgrund gewillk\u00fcrter Erbfolge nach wie vor neben seinem Kind, dem Enkel des Erblassers, zum Erben berufen werden k\u00f6nnte (s. hierzu unter II.2.b&nbsp;bb) und f\u00fcr den Unterhalt der Enkel des Erblassers weiterhin sorgen kann.<\/li><li>dd) Auch aus der Historie der Norm ergibt sich keine andere Auslegung. Der Gesetzgeber stellte stets Kinder tats\u00e4chlich vorverstorbener Kinder durch die Gew\u00e4hrung eines h\u00f6heren Freibetrags besser, als Kinder, deren Eltern bei Tod des Gro\u00dfelternteils noch lebten.<\/li><li>(1) F\u00fcr Erwerbe vor dem 01.01.1996 sah \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG i.d.F. vom 17.04.1974 f\u00fcr alle Personen der Steuerklasse&nbsp;I mit Ausnahme der Ehegatten einen Freibetrag von 90.000&nbsp;DM vor. Die Vorschrift unterschied dabei nicht zwischen Kindern verstorbener Kinder und nicht vorverstorbener Kinder.<\/li><li>(2) Aufgrund des BVerfG-Beschlusses vom 22.06.1995&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;552\/91 (BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671) erh\u00f6hte der Gesetzgeber f\u00fcr Erwerbe ab dem 01.01.1996 durch das Jahressteuergesetz 1997 (JStG 1997) vom 20.12.1996 (BGBl I 1996, 2049, BStBl I 1996, 1523) die pers\u00f6nlichen Freibetr\u00e4ge zur Kompensation der ver\u00e4nderten Wertermittlung nach dem Bewertungsgesetz. Zudem wurde im Zuge der Neugliederung der Steuerklassen (\u00a7&nbsp;15 ErbStG) die Struktur der pers\u00f6nlichen Freibetr\u00e4ge ver\u00e4ndert. Dabei sollte sich die Freistellung am Wert eines durchschnittlichen Einfamilienhauses orientieren (BTDrucks 13\/4839, S.&nbsp;70). Nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 blieb nunmehr ein Erwerb der Kinder im Sinne der Steuerklasse&nbsp;I Nr.&nbsp;2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse&nbsp;I Nr.&nbsp;2 in H\u00f6he von 400.000&nbsp;DM steuerfrei; ein Erwerb von Kindern nicht vorverstorbener Kinder wurde nur in H\u00f6he von 100.000&nbsp;DM freigestellt (\u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 ErbStG i.d.F. des JStG 1997). Die Freibetr\u00e4ge wurden in der Folge mehrmals angepasst. Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.08.2008 (BGBl I 2008, 3018) wurden schlie\u00dflich die aktuell geltenden Freibetr\u00e4ge in \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG (400.000&nbsp;\u20ac) und in \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 ErbStG (200.000&nbsp;\u20ac) eingef\u00fcgt. Dabei stellte der Gesetzgeber stets Kinder vorverstorbener Kinder durch die Gew\u00e4hrung eines h\u00f6heren Freibetrags besser, als Kinder, deren Eltern bei Tod des Gro\u00dfelternteils noch lebten.<\/li><li>ee) Zu einer anderen Auslegung des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG f\u00fchrt nicht, dass auch andere zivilrechtliche Bestimmungen \u2011\u2011wie beispielsweise die Erbausschlagung nach \u00a7&nbsp;1953 BGB oder die Erkl\u00e4rung der Erbunw\u00fcrdigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2344 Abs.&nbsp;1 BGB\u2011\u2011 zur Vorversterbensfiktion f\u00fchren. Vielmehr ist bei jeder Norm eine eigene erbschaftsteuerrechtliche Auslegung durchzuf\u00fchren. Die erbschaftsteuerrechtliche Behandlung weicht hier teilweise von der Systematik des Zivilrechts ab. Dies ist zul\u00e4ssig und entspricht dem gesetzgeberischen Willen (vgl. BFH-Beschluss vom 28.06.2023&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;79\/22, BFH\/NV 2023, 1069, Rz&nbsp;13).<\/li><li>2. Eine analoge Anwendung des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 ErbStG auf Enkel des Erblassers aufgrund der Fiktion des \u00a7&nbsp;2346 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BGB kommt nicht in Betracht.<\/li><li>a) Eine erweiternde Auslegung setzt eine Regelungsl\u00fccke voraus. Die Norm muss gemessen an ihrem Zweck unvollst\u00e4ndig, das hei\u00dft erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig sein. Ihre Erg\u00e4nzung darf nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschr\u00e4nkung auf bestimmte Tatbest\u00e4nde widersprechen. Dass eine gesetzliche Regelung rechtspolitisch als verbesserungsbed\u00fcrftig anzusehen ist (&#8222;rechtspolitische Fehler&#8220;), reicht nicht aus. Die Unvollst\u00e4ndigkeit muss sich vielmehr aus dem gesetzesimmanenten Zweck ergeben und kann auch bei einem eindeutigen Wortlaut vorliegen (BFH-Urteil vom 10.05.2023&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;24\/21, BFHE 281, 149, BStBl II 2023, 1060).<\/li><li>b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist eine analoge Anwendung nicht geboten.<\/li><li>aa) Es fehlt bereits an einer Regelungsl\u00fccke. Sinn und Zweck der Regelung des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 ErbStG ist, dass ein Enkel des Erblassers als entfernterer Abk\u00f6mmling den h\u00f6heren Freibetrag erh\u00e4lt, wenn das Verm\u00f6gen wegen des vorzeitigen Todes des Kindes des Erblassers auf diesen \u00fcbergeht (s. hierzu oben II.1.a&nbsp;bb). Diese Verg\u00fcnstigung ist nicht geboten, wenn der Abk\u00f6mmling des Erblassers noch lebt und weiterhin f\u00fcr die finanzielle Ausstattung seines Kindes, das hei\u00dft des Enkels des Erblassers, sorgen kann, was bei seinem tats\u00e4chlichen Vorversterben nicht der Fall w\u00e4re.<\/li><li>bb) Die analoge Anwendung des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 ErbStG w\u00fcrde zudem eine legale Steuerumgehungsm\u00f6glichkeit schaffen, die geeignet w\u00e4re, die Staffelung der Freibetragsregelung des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 und Nr.&nbsp;3 ErbStG auszuh\u00f6hlen. Denn das Kind des Erblassers kann trotz seines Verzichts nach \u00a7&nbsp;2346 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB aufgrund gewillk\u00fcrter Erbfolge von dem Erblasser zum Erben berufen werden. In diesem Fall k\u00f6nnten sowohl das Kind als auch der Enkel des Erblassers jeweils den Freibetrag nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG in H\u00f6he von 400.000&nbsp;\u20ac in Anspruch nehmen. Allein die M\u00f6glichkeit des Eintritts einer Doppelbeg\u00fcnstigung ist ausreichend, um eine analoge Anwendung der Regelung auszuschlie\u00dfen, sodass es nicht darauf ankommt, ob im vorliegenden Fall tats\u00e4chlich eine Doppelbeg\u00fcnstigung ausgeschlossen ist.<\/li><li>3. Dieses Ergebnis ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es liegt weder ein Versto\u00df gegen Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 GG noch gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG vor.<\/li><li>a) Das nach Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 GG grundgesetzlich gew\u00e4hrleistete Erbrecht wird nicht verletzt.<\/li><li>aa) Die Erbrechtsgarantie des Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 GG gew\u00e4hrleistet das Erbrecht als Rechtsinstitut und als Individualrecht. Nach dem BVerfG \u00fcberl\u00e4sst Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG dem Gesetzgeber, Inhalt und Schranken des Erbrechts zu bestimmen, wobei er eine weitreichende Gestaltungsbefugnis hat (BVerfG-Beschluss vom 22.06.1995&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;552\/91, BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671, unter C.I.2.a&nbsp;cc). Hinsichtlich der Freibetr\u00e4ge f\u00fchrt das BVerfG aus, dass der erbschaftsteuerliche Zugriff bei Familienangeh\u00f6rigen im Sinne der Steuerklasse&nbsp;I (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 ErbStG) derart zu m\u00e4\u00dfigen ist, dass jedem dieser Steuerpflichtigen der jeweils auf ihn \u00fcbergehende Nachlass \u2011\u2011je nach dessen Gr\u00f6\u00dfe\u2011\u2011 zumindest zum deutlich \u00fcberwiegenden Teil oder, bei kleineren Verm\u00f6gen, v\u00f6llig steuerfrei zugutekommt. In Bezug auf einen dar\u00fcberhinausgehenden Verm\u00f6genszuwachs ist der erbschaftsteuerliche Zugriff so zu beschr\u00e4nken, dass eine im Erbrecht angelegte Mitberechtigung der Kinder am Familiengut nicht verlorengeht (BVerfG-Beschluss vom 22.06.1995&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;552\/91, BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671, unter C.I.2.b&nbsp;aa).<\/li><li>bb) Danach verst\u00f6\u00dft die Auslegung, dass die Freibetragsregelung des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 ErbStG in H\u00f6he von 400.000&nbsp;\u20ac dem Enkel bei einem Erbverzicht des Kindes des Erblassers trotz der Fiktion des \u00a7&nbsp;2346 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BGB nicht zu gew\u00e4hren ist, nicht gegen Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 GG. Der Enkel erh\u00e4lt danach den Freibetrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 ErbStG in H\u00f6he von 200.000&nbsp;\u20ac. Es wird erbschaftsteuerlich nicht schlechter gestellt, als wenn das Kind des Erblassers \u2011\u2011wie es tats\u00e4chlich der Fall ist\u2011\u2011 noch lebte. Es ist nicht ersichtlich, warum die vom Erblasser und seinem Kind gew\u00e4hlte Gestaltung des Erbverzichts gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2346 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB nach Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 GG ein anderes Ergebnis zu Gunsten des Enkels des Erblassers erfordert, zumal sich der Verzicht lediglich auf das gesetzliche Erbrecht bezieht, sodass das verzichtende Kind bei gewillk\u00fcrter Erbfolge noch den Freibetrag nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG in H\u00f6he von 400.000&nbsp;\u20ac neben dem Enkel des Erblassers in Anspruch nehmen k\u00f6nnte (s. hierzu unter II.2.b&nbsp;bb).<\/li><li>b) Es liegt auch kein Versto\u00df gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG vor.<\/li><li>aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG bel\u00e4sst dem Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes. Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstands einmal getroffenen Belastungsentscheidung m\u00fcssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands). Demgem\u00e4\u00df bed\u00fcrfen sie eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag. Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit Umfang und Ausma\u00df der Abweichung (vgl. BVerfG-Beschluss vom 23.06.2015&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;13\/11, 1&nbsp;BvL&nbsp;14\/11, BVerfGE 139, 285, BStBl II 2015, 871, Rz&nbsp;72, m.w.N.).<\/li><li>bb) Vorliegend fehlt es bereits an vergleichbaren Sachverhalten. Die Fallgruppen &#8222;Kinder tats\u00e4chlich verstorbener Kinder&#8220; und &#8222;Kinder von als fiktiv verstorben geltenden Kindern&#8220; k\u00f6nnen nicht gleichgesetzt werden. Wie unter II.2.b&nbsp;bb des Urteils dargelegt, k\u00f6nnen nach \u00a7&nbsp;2346 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB fiktiv als verstorben geltende Kinder nach wie vor Erwerber aufgrund gewillk\u00fcrter Erbfolge sein und den Freibetrag nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 ErbStG erhalten, wohingegen dies f\u00fcr tats\u00e4chlich verstorbene Kinder nicht m\u00f6glich ist. Dies rechtfertigt eine abweichende Beurteilung bei der Gew\u00e4hrung des Freibetrags.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.310724.IIR13.22.0 BFH II. 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