{"id":77222,"date":"2024-11-18T12:28:25","date_gmt":"2024-11-18T10:28:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77222"},"modified":"2024-11-18T12:28:25","modified_gmt":"2024-11-18T10:28:25","slug":"familienstiftung-als-finanzunternehmen-im-sinne-des-%c2%a7-8b-abs-7-satz-2-kstg-2011-bfh-urteil-vom-03-juli-2024-i-r-46-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/familienstiftung-als-finanzunternehmen-im-sinne-des-%c2%a7-8b-abs-7-satz-2-kstg-2011-bfh-urteil-vom-03-juli-2024-i-r-46-20\/","title":{"rendered":"Familienstiftung als Finanzunternehmen im Sinne des \u00a7 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2011 &#8211; BFH-Urteil vom 03. Juli 2024, I R 46\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.030724.IR46.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KStG \u00a7 8b Abs 2, KStG \u00a7 8b Abs 7 S 2, KredWG \u00a7 1 Abs 3 S 1, KredWG \u00a7 1 Abs 11 S 1, KredWG \u00a7 1 Abs 11 S 2, AO \u00a7 89 Abs 2, BGB \u00a7 82, BGB \u00a7 82a, FGO \u00a7 118 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 21. Oktober 2020, Az: 5 K 117\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Qualifikation als Finanzunternehmen im Sinne des \u00a7 8b Abs. 7 Satz 2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes 2011 i.V.m. \u00a7 1 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes 2011 ist die Rechtsform unerheblich. Auch eine privatrechtliche Familienstiftung kann grunds\u00e4tzlich ein Finanzunternehmen sein. Ob sie eine finanzunternehmerische Hauptt\u00e4tigkeit aus\u00fcbt, richtet sich nach einer Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 21.10.2020 &#8211; 5 K 117\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob der im Jahr 2011 (Streitjahr) erzielte Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn aus einem Aktientausch wegen \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) steuerpflichtig ist.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine rechtsf\u00e4hige Stiftung des b\u00fcrgerlichen Rechts, die mit notarieller Urkunde vom \u2026.2011 durch die Stifter X und Y gegr\u00fcndet wurde. Stiftungszweck ist nach der Satzung die angemessene Versorgung der Stifter und ihrer Abk\u00f6mmlinge, die angemessene Unterhaltung und Pflege der Familiengrabst\u00e4tte sowie das Halten von Beteiligungen an Unternehmen und die Aus\u00fcbung von Beteiligungsrechten an Unternehmen, die mit ihren Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeiten und Ertr\u00e4gen zur sozialen Sicherung der Stifter und ihrer Abk\u00f6mmlinge beitragen sollen (privatn\u00fctzige Familienstiftung). Als Stiftungsvorstand sind die Stifter X und Y berufen.<\/li><li>Das Stiftungsverm\u00f6gen (&#8222;Grundstock&#8220;) besteht nach der Satzung aus 250&nbsp;000&nbsp;St\u00fcckaktien der A-AG und 10.000&nbsp;\u20ac Geldverm\u00f6gen. Hiervon stammen 225&nbsp;000&nbsp;St\u00fcckaktien aus dem Privatverm\u00f6gen des X sowie 25&nbsp;000&nbsp;St\u00fcckaktien und das Geldverm\u00f6gen aus dem Privatverm\u00f6gen der Y. Das Grundstockverm\u00f6gen ist nach der Satzung ungeschm\u00e4lert in seinem realen Wert zu erhalten. Verm\u00f6gensumschichtungen sind nach der Satzung zul\u00e4ssig, soweit wirtschaftlich sinnvoll oder dem Stiftungszweck dienlich, was unter anderem Ma\u00dfnahmen zur Verfolgung strategischer Ziele (unter unternehmerischer Abw\u00e4gung strategischer Belange und Risikofaktoren), selbst wenn die Umschichtung zu einem h\u00f6heren Verlustrisiko f\u00fchren sollte, einschlie\u00dft.<\/li><li>Die Stifter hatten vor Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin am \u2026.2011 die finanzbeh\u00f6rdliche verbindliche Auskunft erhalten, dass es sich bei der \u00dcbertragung der Aktien auf die noch zu gr\u00fcndende Kl\u00e4gerin nicht um eine entgeltliche Ver\u00e4u\u00dferung handele und kein Tatbestand des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) vorliege.<\/li><li>Am \u2026.2011 \u00fcbertrug die Kl\u00e4gerin die 250&nbsp;000&nbsp;Aktien der A-AG im Rahmen eines Aktientauschvertrags an die in der Schweiz ans\u00e4ssige B-AG gegen 175&nbsp;167&nbsp;Namensaktien der B-AG, die auf Basis des Schlusskurses am \u2026.2011 einen Wert von 5.500.000&nbsp;\u20ac hatten. Diese Aktien wurden am \u2026.2011 in das bei der \u2026 Bank gef\u00fchrte Depot der Kl\u00e4gerin eingebucht. An diesem Tag betrug der niedrigste B\u00f6rsenkurs 26,84&nbsp;\u20ac pro Aktie der B-AG. In einer Lock-up-Vereinbarung vom \u2026.2011 verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin, die H\u00e4lfte der Aktien der B-AG innerhalb von sechs Monaten und die andere H\u00e4lfte innerhalb von zw\u00f6lf Monaten weder zu verkaufen noch auf sonstige Weise zu ver\u00e4u\u00dfern.<\/li><li>Zur Absicherung der Aktien der B-AG gegen einen Kursverfall schloss die Kl\u00e4gerin mit der Bank am \u2026.2011 eine OTC &#8222;Equity Collar&#8220; Transaktion (Optionsgesch\u00e4ft) und \u00fcberlie\u00df die Aktien im Wege einer Wertpapierleihe der Bank. Der Kurs der Aktien betrug zu diesem Zeitpunkt 18,75&nbsp;\u20ac. Nach dem Ende der Wertpapierleihe wurden die Aktien der B-AG am \u2026.2012 verkauft.<\/li><li>Mit der (berichtigten) K\u00f6rperschaftsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin einen Steuerbilanzgewinn von 2.801.073&nbsp;\u20ac; hinsichtlich der Aktien der A-AG liege ein nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 KStG steuerfreier Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn von 5.437.501&nbsp;\u20ac (5.500.001&nbsp;\u20ac abz\u00fcglich Anschaffungskosten von 62.500&nbsp;\u20ac) vor, den sie in H\u00f6he von 5&nbsp;% (271.875&nbsp;\u20ac) als nicht abziehbare Betriebsausgaben behandelte (\u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 KStG), hinsichtlich der Aktien der B-AG ein nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 bis 7 KStG nicht zu ber\u00fccksichtigender Ver\u00e4u\u00dferungsverlust von 2.556.032&nbsp;\u20ac (Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s 3.010.878&nbsp;\u20ac abz\u00fcglich Anschaffungskosten 5.500.001&nbsp;\u20ac und Ver\u00e4u\u00dferungskosten 66.908&nbsp;\u20ac).<\/li><li>In einer Au\u00dfenpr\u00fcfung stellte der Pr\u00fcfer fest, dass die Ver\u00e4u\u00dferung der Aktien der A-AG im Zeitpunkt der Gr\u00fcndung der Stiftung bereits geplant und die Verkaufsverhandlungen schon abgeschlossen waren. Dar\u00fcber hinaus stellte er fest, dass die Kl\u00e4gerin sowohl die Aktien der A-AG als auch die Aktien der B-AG dem Umlaufverm\u00f6gen zugeordnet hatte.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erlie\u00df daraufhin am 07.04.2016 einen nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) ge\u00e4nderten K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 2011, in dem er von einer Anwendung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KStG ausging. Deshalb wurden sowohl der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn hinsichtlich der Aktien der A-AG (korrigiert um den zuvor als nicht abziehbare Betriebsausgaben behandelten Teilbetrag) als auch die Verluste hinsichtlich der Aktien der B-AG steuerwirksam ber\u00fccksichtigt (per Saldo Einkommenserh\u00f6hung von insgesamt 2.609.594&nbsp;\u20ac).<\/li><li>Auf den Einspruch der Kl\u00e4gerin erlie\u00df das FA am 20.07.2017 und am 18.10.2017 weitere \u00c4nderungsbescheide, in denen es einen Freibetrag nach \u00a7&nbsp;24 KStG von 5.000&nbsp;\u20ac und einen Verlustr\u00fccktrag von 48.443&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigte. Diese \u00c4nderungen sind zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Im \u00dcbrigen war der Einspruch der Kl\u00e4gerin erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 19.12.2017).<\/li><li>Die hiergegen gerichtete Klage wies das S\u00e4chsische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 21.10.2020&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;117\/18 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1584) als unbegr\u00fcndet ab, da die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KStG erf\u00fcllt seien. Die Kl\u00e4gerin sei ein Finanzunternehmen im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 des Kreditwesengesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (KWG). Dar\u00fcber hinaus seien die Aktien der A-AG von der Kl\u00e4gerin mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben worden. Die verbindliche Auskunft vom \u2026.2011 stehe dem nicht entgegen. Die H\u00f6he des zus\u00e4tzlichen steuerpflichtigen Gewinns sei unter Ber\u00fccksichtigung des Verb\u00f6serungsverbots ebenfalls nicht zu beanstanden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin macht mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid f\u00fcr 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.12.2017 dahin zu \u00e4ndern, dass der Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte um insgesamt 2.649.520&nbsp;\u20ac gemindert wird (nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 KStG steuerfreie Gewinne von 4.638.982&nbsp;\u20ac abz\u00fcglich nicht abziehbare Betriebsausgaben nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 KStG von 231.949&nbsp;\u20ac und nicht zu ber\u00fccksichtigende Gewinnminderungen nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 bis 7 KStG von 1.757.513&nbsp;\u20ac).<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hatte zus\u00e4tzlich auch Einspr\u00fcche und Klagen gegen die K\u00f6rperschaftsteuerbescheide 2012 bis 2015, gegen die Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur K\u00f6rperschaftsteuer zum 31.12.2013 und zum 31.12.2014 sowie gegen die Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 KStG zum 31.12.2011 bis zum 31.12.2015 (steuerliches Einlagekonto) erhoben. Das FG hat diese Klagen teilweise als unzul\u00e4ssig, im \u00dcbrigen als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Soweit sich die Revision auch gegen diese Bescheide richtete, hat die Kl\u00e4gerin sie zur\u00fcckgenommen. Hinsichtlich dieser Bescheide ist das Revisionsverfahren abgetrennt und durch Beschluss des Senats vom 23.11.2021 unter dem Aktenzeichen&nbsp;I&nbsp;R&nbsp;45\/21 eingestellt worden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat die Klage zu Recht als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Der angefochtene \u00c4nderungsbescheid ist rechtm\u00e4\u00dfig, da die Kl\u00e4gerin im Streitjahr aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien der A-AG keinen nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 KStG steuerfreien, sondern einen nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KStG steuerpflichtigen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn erzielt hat.<\/li><li>1. Die von der Kl\u00e4gerin erzielten Eink\u00fcnfte aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien der A-AG geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften nach \u00a7&nbsp;17 EStG und w\u00e4ren grunds\u00e4tzlich nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 KStG steuerfrei.<\/li><li>a) Als rechtsf\u00e4hige privatrechtliche Stiftung ist die Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 KStG unbeschr\u00e4nkt k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig. Die Ermittlung ihres Einkommens richtet sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG). Da \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 KStG nicht auf die nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 KStG unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen K\u00f6rperschaften verweist, erzielt die Kl\u00e4gerin nicht allein wegen ihrer Rechtsform Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Vielmehr kann sie grunds\u00e4tzlich Bezieherin s\u00e4mtlicher Einkunftsarten im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 EStG sein.<\/li><li>b) Im Streitfall hat die Kl\u00e4gerin aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien der A-AG im Wege des Anteilstauschs Eink\u00fcnfte nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG erzielt. Danach geh\u00f6rt zu den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1&nbsp;% beteiligt war. Letzteres ist zwischen den Beteiligten in Bezug auf die Aktien der A-AG nicht im Streit, so dass der Senat unter Ber\u00fccksichtigung der Aktenlage von weiteren Ausf\u00fchrungen absieht.<\/li><li>c) F\u00fcr die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG w\u00e4re grunds\u00e4tzlich die Steuerfreistellung nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 KStG anzuwenden, da Leistungen einer rechtsf\u00e4higen privatrechtlichen Stiftung an ihre Destinat\u00e4re zu den Einnahmen im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 EStG geh\u00f6ren.<\/li><li>2. Das FG ist aber zu Recht davon ausgegangen, dass im Streitfall die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KStG vorliegen und es dadurch nicht zu einer Steuerfreistellung nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 KStG kommt.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KStG sind die Abs\u00e4tze&nbsp;1 bis&nbsp;6 nicht auf Anteile anzuwenden, die von Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben werden. Eine bankenspezifische Ausrichtung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KStG erfolgte erst mit den \u2011\u2011im Streitjahr noch nicht relevanten\u2011\u2011 \u00c4nderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der \u00c4nderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Ma\u00dfnahmen gegen Gewinnk\u00fcrzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016 (BGBl I 2016, 3000, BStBl I 2017, 5).<\/li><li>b) Die Annahme des FG, die Kl\u00e4gerin habe im Zuge ihrer Gr\u00fcndung die Aktien der A-AG im Sinne des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KStG &#8222;erworben&#8220;, ist frei von Rechtsfehlern.<\/li><li>aa) Nach der Rechtsprechung des Senats sind mit dem Tatbestandsmerkmal &#8222;erworben&#8220; in erster Linie solche Vorg\u00e4nge gemeint, die auf eine Ver\u00e4u\u00dferung durch Dritte zur\u00fcckzuf\u00fchren sind. Ob auch Einlagen oder Einbringungen den Tatbestand erf\u00fcllen, hat der Senat bisher offen gelassen (Senatsurteil vom 15.06.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;64\/14, BFHE 254, 291, BStBl II 2017, 182; Senatsbeschluss vom 13.10.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;37\/18, BFHE 275, 1, BStBl II 2023, 264; vgl. zu dieser Diskussion auch Brandis\/Heuermann\/Rengers, \u00a7&nbsp;8b KStG Rz&nbsp;451, m.w.N.). Nicht erfasst sind jedenfalls (Eigen-)Gr\u00fcndungen einer Kapitalgesellschaft, da der ma\u00dfgebliche Anteil in diesen F\u00e4llen erstmalig entsteht (Senatsurteile vom 03.05.2006&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;100\/05, BFHE 214, 90, BStBl II 2007, 60; vom 15.06.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;64\/14, BFHE 254, 291, BStBl II 2017, 182). Auf Grundlage einer normspezifischen Auslegung kommt es letztlich darauf an, ob ein abgeleiteter Erwerb vorliegt, bei dem Anteile durch einen \u00dcbertragungsakt von einem Dritten erworben werden (Senatsurteil vom 15.06.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;64\/14, BFHE 254, 291, BStBl II 2017, 182).<\/li><li>bb) Nach diesen Ma\u00dfgaben hat die Kl\u00e4gerin die Aktien der A-AG erworben. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob diese Aktien im Zuge der Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin und deren Ausstattung mit dem Grundstock nach \u00a7&nbsp;82 Satz&nbsp;2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung ohne ihr weiteres Zutun oder nach \u00a7&nbsp;82 Satz&nbsp;1 BGB (heute \u00a7&nbsp;82a Satz&nbsp;1 und 2 BGB) in das Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen sind.<\/li><li>Im Unterschied zur Erlangung von Anteilen im Zuge der Gr\u00fcndung einer Kapitalgesellschaft geht es aus Sicht der Kl\u00e4gerin vorliegend nicht um einen origin\u00e4ren Erwerb von (neuen) Anteilen, sondern um einen derivativen Erwerb bereits bestehender Anteile. Entscheidend ist, dass das Eigentum an den Aktien von dem vorherigen Eigentum eines Dritten (Stifter X und Y) abgeleitet wird (vgl. auch M.&nbsp;Frotscher in Frotscher\/Dr\u00fcen, KStG\/GewStG\/UmwStG, \u00a7&nbsp;8b KStG Rz&nbsp;597, zur Unterscheidung zwischen dem Erwerb durch einen Einbringenden und einen Einbringungsempf\u00e4nger).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie aufgrund des unentgeltlichen Erwerbs &#8222;in die Fu\u00dfstapfen&#8220; der Stifter eintrete, die als Gr\u00fcnder origin\u00e4res Eigentum an den Aktien der A-AG gehabt h\u00e4tten. Anders als bei der \u00dcbernahme des Werts der Anschaffungskosten (siehe dazu \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 EStG) und der \u00dcberschreitung der Beteiligungsgrenze (siehe dazu \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG) fehlt hierf\u00fcr eine Rechtsgrundlage.<\/li><li>c) Das FG hat die Kl\u00e4gerin zutreffend als Finanzunternehmen qualifiziert und damit den pers\u00f6nlichen Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KStG als erf\u00fcllt angesehen.<\/li><li>aa) Ob ein Finanzunternehmen im Sinne des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KStG vorliegt, richtet sich uneingeschr\u00e4nkt nach dem Kreditwesengesetz (Senatsurteil vom 14.01.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;36\/08, BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671). Nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 KWG sind Finanzunternehmen solche Unternehmen, die weder Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1b KWG) noch Kapitalanlagegesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften sind und deren Hauptt\u00e4tigkeit beispielsweise darin besteht, Beteiligungen zu erwerben und zu halten (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KWG) oder mit Finanzinstrumenten f\u00fcr eigene Rechnung zu handeln (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 KWG). Zu den Finanzinstrumenten geh\u00f6ren nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;11 Satz&nbsp;1 KWG unter anderem Wertpapiere und Derivate, wobei Aktien nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;11 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 KWG auch dann zu den Wertpapieren z\u00e4hlen, wenn keine Urkunden \u00fcber sie ausgestellt worden sind.<\/li><li>Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Rechtsform des Unternehmens nicht relevant; auch die steuerlichen Merkmale zur Abgrenzung eines Gewerbebetriebs von der privaten Verm\u00f6gensverwaltung (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG) sind nicht tatbestandseinengend heranzuziehen (Senatsbeschluss vom 13.10.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;37\/18, BFHE 275, 1, BStBl II 2023, 264). Die Einschaltung einer Depotbank ist ebenfalls unerheblich (Senatsurteil vom 12.10.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;4\/11, BFH\/NV 2012, 453; Senatsbeschluss vom 13.10.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;37\/18, BFHE 275, 1, BStBl II 2023, 264). In der Folge kann die Katalogt\u00e4tigkeit des Erwerbs und des Haltens von Beteiligungen auch bei Holding- und Beteiligungsgesellschaften erf\u00fcllt sein, wobei es nicht erforderlich ist, dass das Unternehmen seinen Beteiligungsbesitz fortw\u00e4hrend am Markt &#8222;umschl\u00e4gt&#8220; und dass es sich bei jenem Beteiligungsbesitz um seiner Art nach &#8222;typischerweise&#8220; handelbaren Aktienbesitz handelt. Dar\u00fcber hinaus kommt es auch nicht auf die Dauerhaftigkeit der Beteiligung an (Senatsurteil vom 26.10.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;17\/11, BFH\/NV 2012, 613).<\/li><li>\u00dcbt das Unternehmen zus\u00e4tzlich auch T\u00e4tigkeiten aus, die nicht vom Katalog des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 KWG erfasst sind, ist bisher nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt, nach welchen Ma\u00dfst\u00e4ben die Hauptt\u00e4tigkeit zu ermitteln ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26.10.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;17\/11, BFH\/NV 2012, 613; Senatsbeschluss vom 16.10.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;63\/12, BFH\/NV 2013, 255; jeweils m.w.N.).<\/li><li>bb) Nach diesen Ma\u00dfgaben ist die Kl\u00e4gerin ein Finanzunternehmen im Sinne des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KStG. Hierf\u00fcr muss nicht abschlie\u00dfend entschieden werden, ob bei einer privatrechtlichen Familienstiftung aufgrund des besonderen Stiftungszwecks eine finanzunternehmerische Hauptt\u00e4tigkeit in der Regel ausscheidet (so tendenziell wohl Gosch in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8b Rz&nbsp;567; a.A. aber Brandis\/Heuermann\/Rengers, \u00a7&nbsp;1 KStG Rz&nbsp;91a und \u00a7&nbsp;8b KStG Rz&nbsp;442; Pung in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7&nbsp;8b KStG Rz&nbsp;373; Haisch\/Bindl, Die Unternehmensbesteuerung \u2011\u2011Ubg\u2011\u2011 2012, 667). Bei einer \u2011\u2011f\u00fcr die Bestimmung der finanzunternehmerischen Hauptt\u00e4tigkeit letztlich ma\u00dfgeblichen\u2011\u2011 Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls gilt dies jedenfalls nicht f\u00fcr die Kl\u00e4gerin im Streitjahr.<\/li><li>Das FG hat die im Streitjahr (und im Jahr 2012) von der Kl\u00e4gerin ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten festgestellt. Hierzu geh\u00f6rten der Erwerb des Stiftungsverm\u00f6gens (Aktien der A-AG und Geldverm\u00f6gen), der Tausch der Aktien der A-AG in Aktien der B-AG, das Halten der Beteiligung an der B-AG und der Abschluss von Options- und Wertpapierleihegesch\u00e4ften hinsichtlich der Aktien der B-AG sowie deren Ver\u00e4u\u00dferung. Daneben hat die Kl\u00e4gerin im Jahr 2012 lediglich noch eine Beteiligung an der \u2026 Ltd. von 100.113&nbsp;\u20ac erworben. Weitergehende T\u00e4tigkeiten hat das FG nicht festgestellt.<\/li><li>Auf dieser Grundlage ist das FG von einer finanzunternehmerischen Hauptt\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin im Streitjahr ausgegangen; dem Aktientausch komme eine so \u00fcberragende Bedeutung zu, dass er die gesamte Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin im Streitjahr gepr\u00e4gt habe. Diese tatrichterliche Gesamtw\u00fcrdigung bezogen auf &#8222;die gesamte Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit \u2026 im Streitjahr&#8220;, so dass die streitjahrbezogen &#8222;zuk\u00fcnftige T\u00e4tigkeit&#8220; in 2012 keinen Einfluss hatte, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und damit f\u00fcr den Senat bindend (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Insbesondere hat das FG rechtsfehlerfrei sowohl auf das konkrete Gesch\u00e4ftsvolumen (Wert der Transaktion) als auch darauf abgestellt, dass die Aktien der A-AG (beziehungsweise nach dem Tausch die Aktien der B-AG) den ganz \u00fcberwiegenden Teil des Stiftungsverm\u00f6gens ausmachten. Dar\u00fcber hinaus hat es zutreffend ber\u00fccksichtigt, dass die Satzung der Kl\u00e4gerin als Stiftungszweck nicht nur die angemessene Versorgung der Stifter und ihrer Abk\u00f6mmlinge sowie die angemessene Unterhaltung und Pflege der Familiengrabst\u00e4tte regelt, sondern auch das Halten von Beteiligungen an Unternehmen und die Aus\u00fcbung von Beteiligungsrechten an Unternehmen. Damit wird als eigenst\u00e4ndiger Stiftungszweck (und nicht nur im Zusammenhang \u00fcber die satzungsm\u00e4\u00dfigen Bestimmungen zur Verwendung der Stiftungsmittel) ausdr\u00fccklich auf eine finanzunternehmerische T\u00e4tigkeit nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KWG Bezug genommen.<\/li><li>Dass die Kl\u00e4gerin im Anschluss an ihre Gr\u00fcndung im Streitjahr eine finanzunternehmerische Hauptt\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt hat, wird auch dadurch best\u00e4tigt, dass das von den Stiftern zur Verf\u00fcgung gestellte Stiftungsverm\u00f6gen nicht dasjenige Verm\u00f6gen war, mit dem die Kl\u00e4gerin ihre Zwecke erf\u00fcllen sollte. Vielmehr ging es aus Sicht der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst darum, nahezu das gesamte Stiftungsverm\u00f6gen umzuschichten. Ob sich dieser Vorgang nur als Erwerb und Halten von Beteiligungen (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KWG) oder zumindest hinsichtlich der Aktien der A-AG auch als Handel mit Finanzinstrumenten f\u00fcr eigene Rechnung der Kl\u00e4gerin (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 KWG) darstellt, kann letztlich dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist ersichtlich, dass die besonderen Zwecke der Familienstiftung, die auf die Versorgung der Stifter und ihrer Abk\u00f6mmlinge sowie auf die angemessene Unterhaltung und Pflege der Familiengrabst\u00e4tte ausgerichtet sind, in dieser Phase v\u00f6llig in den Hintergrund traten. Einer weitergehenden Befassung mit den allgemeinen Ma\u00dfst\u00e4ben zur Beurteilung gemischter T\u00e4tigkeiten bedarf es aufgrund dieser besonderen Umst\u00e4nde des Streitfalls nicht.<\/li><li>cc) Sofern f\u00fcr die Pr\u00fcfung eines Finanzunternehmens nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 KWG allein auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien der A-AG abgestellt wird (vgl. hierzu allgemein Senatsbeschluss vom 30.11.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;105\/11, BFH\/NV 2012, 456; Watermeyer in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;8b KStG Rz&nbsp;229, m.w.N.), ergibt sich kein anderes Ergebnis. Denn der Erwerb dieser Aktien stellt bereits das erste unternehmenszweckbezogene Gesch\u00e4ft der Kl\u00e4gerin dar, so dass sie zugleich eine finanzunternehmerische T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt hat (vgl. allgemein Senatsurteil vom 26.10.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;17\/11, BFH\/NV 2012, 613). Die Kl\u00e4gerin kann sich somit nicht mit Erfolg darauf berufen, zum Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien der A-AG noch keine T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt zu haben. Im Streitfall kommt hinzu, dass der Aktientausch zu diesem Zeitpunkt bereits geplant sowie die entsprechenden Verhandlungen abgeschlossen waren.<\/li><li>dd) Des Weiteren kann sich die Kl\u00e4gerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei ihr ein Mindestma\u00df an kaufm\u00e4nnischer Struktur gefehlt habe. Ob dies \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FG\u2011\u2011 bei rechtsf\u00e4higen privatrechtlichen Familienstiftungen erforderlich ist, da \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KStG zumindest ein &#8222;Unternehmen&#8220; voraussetzt (so Pung in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7&nbsp;8b KStG Rz&nbsp;370; Haisch\/Bindl, Ubg 2012, 667), kann hier dahingestellt bleiben. Denn die Satzung der Kl\u00e4gerin sieht ausdr\u00fccklich vor, dass Verm\u00f6gensumschichtungen zur Verfolgung strategischer Ziele zul\u00e4ssig seien und dabei eine unternehmerische Abw\u00e4gung mit etwaigen h\u00f6heren Verlustrisiken vorgenommen werden m\u00fcsse. Mit diesen Vorgaben wird in jedem Fall eine ausreichende unternehmerische Struktur zugrunde gelegt.<\/li><li>d) Dar\u00fcber hinaus hat das FG rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Kl\u00e4gerin die Aktien der A-AG mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben hat.<\/li><li>aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 26.10.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;17\/11, BFH\/NV 2012, 613; Beschluss vom 13.10.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;37\/18, BFHE 275, 1, BStBl II 2023, 264) setzt der Begriff des Eigenhandelserfolgs eine Handelsabsicht mit dem Zweck des gegebenenfalls kurzfristigen Wiederverkaufs aus dem eigenen Bestand voraus, die darauf abzielt, bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen Kauf- und Verkaufspreis zu nutzen und dadurch einen Eigenhandelserfolg zu erzielen. Diese Absicht muss im Erwerbszeitpunkt bestehen. Im \u00dcbrigen bestehen keine Einschr\u00e4nkungen, da es letztlich auf eine spezifisch steuerliche Auslegung ankommt (vgl. auch Senatsurteil vom 14.01.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;36\/08, BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671): Weder bedarf es des Handels im Rahmen eines organisierten, staatlich geregelten und \u00fcberwachten Marktes noch erfordert \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KStG das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung f\u00fcr Dritte im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 KWG. Vielmehr umfasst der Begriff des Eigenhandelserfolgs den Erfolg aus jeglichem &#8222;Umschlag&#8220; von Anteilen im Sinne des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 KStG f\u00fcr eigene Rechnung.<\/li><li>bb) Das FG ist zu dem Schluss gelangt, dass hinsichtlich der Aktien der A-AG eine Handelsabsicht der Kl\u00e4gerin (zur Erzielung eines Eigenhandelserfolgs) vorlag. Auch diese tatrichterliche W\u00fcrdigung des FG ist frei von Verst\u00f6\u00dfen gegen Erfahrungss\u00e4tze oder Denkgesetze und damit aus revisionsrechtlicher Sicht bindend (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Das FG hat insofern zutreffend ber\u00fccksichtigt, dass die Aktien der A-AG zum Umlaufverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rten (zur Indizwirkung des Ausweises als Umlaufverm\u00f6gen vgl. Senatsurteil vom 12.10.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;4\/11, BFH\/NV 2012, 453; Senatsbeschluss vom 13.10.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;37\/18, BFHE 275, 1, BStBl II 2023, 264; Gosch in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8b Rz&nbsp;588&nbsp;ff.) und der Aktientauschvertrag vom \u2026.2011 schon bei Gr\u00fcndung der Stiftung geplant sowie die entsprechenden Verhandlungen abgeschlossen waren. Soweit sich die Kl\u00e4gerin darauf beruft, dass gerade deshalb eine &#8222;eigene&#8220; Absicht der Kl\u00e4gerin fehle, ist dem entgegenzuhalten, dass eine kurzfristige Handelsabsicht erst recht besteht, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits feststeht, dass die erworbenen Aktien wieder ver\u00e4u\u00dfert werden.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus kann sich die Kl\u00e4gerin nicht mit Erfolg auf einen Eintritt &#8222;in die Fu\u00dfstapfen&#8220; der Stifter berufen, denen aufgrund der Dauer des Haltens der Aktien der A-AG jedenfalls die Absicht zur &#8222;kurzfristigen&#8220; Erzielung eines Eigenhandelserfolgs gefehlt habe. Auch insoweit fehlt eine Rechtsgrundlage.<\/li><li>3. Die finanzbeh\u00f6rdliche verbindliche Auskunft (\u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;2 AO) vom \u2026.2011 steht dem nicht entgegen. Diese Auskunft betrifft lediglich die steuerlichen Folgen bei den Stiftern X und Y, die durch den \u00dcbergang der Aktien der A-AG vom Privatverm\u00f6gen der Stifter auf die Kl\u00e4gerin ausgel\u00f6st werden, nicht aber die steuerliche Behandlung des anschlie\u00dfenden Aktientauschvertrags auf Ebene der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>4. Hinsichtlich der H\u00f6he des nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KStG zu versteuernden Gewinns sind Einw\u00e4nde der Kl\u00e4gerin allenfalls aus der Berechnung im Revisionsantrag, nicht aber aus den Ausf\u00fchrungen in der Revisionsbegr\u00fcndung erkennbar. Unabh\u00e4ngig davon hat das FG zutreffend darauf abgestellt, dass eine etwaige Minderung des beim Aktientausch f\u00fcr die Aktien der A-AG erzielten Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses (Minderung von 5.500.001&nbsp;\u20ac \u2011\u2011Wert der erhaltenen Aktien der B-AG am \u2026.2011\u2011\u2011 auf 4.701.482&nbsp;\u20ac \u2011\u2011Wert der erhaltenen Aktien der B-AG am \u2026.2011, das hei\u00dft am Tag der Einbuchung in das Depot der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011) zu einem gegenl\u00e4ufigen Effekt bei der Berechnung des vom FA ebenfalls im Streitjahr ber\u00fccksichtigten Verlustes hinsichtlich der Aktien der B-AG f\u00fchren w\u00fcrde. Dar\u00fcber hinaus weist es zutreffend darauf hin, dass die Frage, ob dieser Verlust tats\u00e4chlich bereits im Streitjahr zu ber\u00fccksichtigen ist, aufgrund des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verb\u00f6serungsverbots dahingestellt bleiben kann. Der im Rahmen des Revisionsverfahrens anzusetzende Gesamtbetrag des nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KStG zu ber\u00fccksichtigenden Gewinns ist jedenfalls nicht geringer als der in dem angefochtenen Bescheid ermittelte Betrag, so dass der Senat insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen absehen kann.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.030724.IR46.20.0 BFH I. 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