{"id":77225,"date":"2024-11-30T13:38:48","date_gmt":"2024-11-30T11:38:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77225"},"modified":"2024-11-30T13:38:48","modified_gmt":"2024-11-30T11:38:48","slug":"keine-entgeltminderung-bei-zentralregulierung-bfh-urteil-vom-29-august-2024-v-r-20-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-entgeltminderung-bei-zentralregulierung-bfh-urteil-vom-29-august-2024-v-r-20-23\/","title":{"rendered":"Keine Entgeltminderung bei Zentralregulierung BFH-Urteil vom 29. August 2024, V R 20\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.290824.VR20.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 17 Abs 1 S 1, UStG \u00a7 17 Abs 1 S 2, UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG VZ 2015 , EGRL 112\/2006 Art 90 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 29. Juni 2023, Az: 12 K 705\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Bonuszahlungen eines Zentralregulierers an seine Mitglieder mindern nicht die Bemessungsgrundlage der vom Zentralregulierer an die Lieferanten erbrachten Leistungen (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 03.07.2014 &#8211; V R 3\/12, BFHE 246, 258, BStBl II 2015, 307).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 29.06.2023 &#8211; 12 K 705\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine eingetragene Genossenschaft, erbrachte unter anderem Leistungen als Zentralregulierer. In den von der Kl\u00e4gerin mit unterschiedlichen Lieferanten abgeschlossenen Vertr\u00e4gen war vereinbart, dass die Kl\u00e4gerin neben Verkaufsf\u00f6rderungen vor allem Vermittlungsleistungen zwischen ihren Mitgliedern und Lieferanten erbringt, \u2011\u2011in aller Regel\u2011\u2011 f\u00fcr die Verbindlichkeiten der Mitglieder aus deren Leistungsbeziehungen zu den Lieferanten den Schuldbeitritt erkl\u00e4rt und s\u00e4mtliche Zahlungsverbindlichkeiten ihrer Mitglieder bei F\u00e4lligkeit einzieht und an den jeweiligen Lieferanten in einem Betrag weiterleitet. F\u00fcr jede der Leistungen wurden mit dem jeweiligen Lieferanten separate Verg\u00fctungen vereinbart. Die Kl\u00e4gerin erhielt danach von den Lieferanten jeweils einen bestimmten Prozentsatz f\u00fcr die Verkaufsf\u00f6rderung und -vermittlung, f\u00fcr die Zentralregulierung, f\u00fcr den Schuldbeitritt und f\u00fcr weitere gesonderte Leistungen. F\u00fcr Leistungen, die nicht im Rahmen des Eigengesch\u00e4fts erfolgten, erhielt die Kl\u00e4gerin von den Lieferanten keine (zus\u00e4tzlichen) Bonuszahlungen, die sie an ihre Mitglieder weiterleiten musste.<\/li><li>F\u00fcr den weit \u00fcberwiegenden Teil der zu vermittelnden Leistungen verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber ihren Mitgliedern mittels einer verbindlichen Zusage vor Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres, einen Jahresbonus zu bezahlen. Die Bonusstaffel war progressiv ausgestaltet und begann bei einem Einkaufsumsatz von \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Am 05.07.2016 reichte die Kl\u00e4gerin die Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2015 (Streitjahr) ein, im Rahmen derer sie die ab April 2015 erfolgten Bonuszahlungen an ihre Mitglieder nicht mehr steuermindernd ber\u00fccksichtigte und der der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) am 14.09.2016 zustimmte.<\/li><li>Im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung \u00e4nderte das FA die Umsatzsteuerfestsetzung f\u00fcr 2015 aus zwischen den Beteiligten nicht streitigen Gr\u00fcnden. Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch begehrte die Kl\u00e4gerin die Minderung der Umsatzsteuer um an die Mitglieder geleistete Bonuszahlungen, da es sich hierbei um Entgeltminderungen an Dritte handele.<\/li><li>Die hiergegen nach erfolglosem au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2024, 1626 ver\u00f6ffentlichten Urteil ab. Die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die im Rahmen der Zentralregulierung gegen\u00fcber den Lieferanten erbrachten Leistungen seien nicht um die an die Mitglieder geleisteten Bonuszahlungen zu mindern. Bei diesen handele es sich um ein Entgelt f\u00fcr eine sonstige Leistung der Mitglieder, welche darin zu sehen sei, dass diese die Zentralregulierung genutzt h\u00e4tten. Zwar k\u00f6nne der Kl\u00e4gerin insoweit dem Grunde nach ein Vorsteuerabzug nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zustehen, allerdings scheitere der Vorsteuerabzug daran, dass die Kl\u00e4gerin keine Rechnungen im Sinne von \u00a7&nbsp;14 UStG besitze.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest\u00fctzte Revision der Kl\u00e4gerin. Das FG habe die Beteiligten vorher nicht darauf hingewiesen, dass es der Auffassung sei, dass eine sonstige Leistung der Mitglieder der Kl\u00e4gerin vorliegen k\u00f6nne. Dabei gehe das FG von einer Vertragslage aus, die es tats\u00e4chlich nicht gebe. Die Bereitstellung des Zentralregulierungssystems sei eine Leistung der Kl\u00e4gerin. Die Mitglieder erbr\u00e4chten keine Leistung durch die Inanspruchnahme des Zentralregulierungssystems. Selbst wenn es eine solche Leistung der Mitglieder g\u00e4be, fehle es an der inneren Verkn\u00fcpfung zu den Bonuszahlungen. Der Jahresbonus werde gerade nicht f\u00fcr die Inanspruchnahme des Zentralregulierungssystems gezahlt. Die H\u00f6he der gezahlten Boni h\u00e4nge von der H\u00f6he der hierf\u00fcr zu ber\u00fccksichtigenden Ums\u00e4tze ab und nicht davon, ob das Zentralregulierungssystem in Anspruch genommen worden sei. Die Bonusstaffel sei progressiv gestaffelt, auch sei ein Mindestumsatz erforderlich. Es w\u00e4re sinnwidrig, ein Entgeltmodell aufzulegen, das sich an der H\u00f6he der entsprechenden Ums\u00e4tze bemesse, wenn die Leistung des Mitglieds in der Inanspruchnahme des Zentralregulierungssystems liege. Es k\u00f6nne daher nur eine Entgeltminderung an Dritte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 UStG vorliegen, weil die Bemessungsgrundlage durch die Bonuszahlungen gemindert worden sei. Die Ansicht des FG f\u00fchre zu einem Versto\u00df gegen den Neutralit\u00e4tsgrundsatz, denn auch bei unterschiedlichen Vertriebswegen m\u00fcsse eine Gleichbehandlung von Leistungen erfolgen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 14.01.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.03.2021 mit der Ma\u00dfgabe zu \u00e4ndern, dass die Umsatzsteuer um \u2026&nbsp;\u20ac niedriger festgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es vertritt die Ansicht, dass das FG lediglich die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) angewandt habe. Weil die Lieferanten die Mitglieder der Kl\u00e4gerin unmittelbar beliefert h\u00e4tten und die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber den Lieferanten sonstige Leistungen erbracht habe, komme es auf die konkreten Rechtsbeziehungen zwischen der Kl\u00e4gerin und ihren Mitgliedern nicht an. Ob die Mitglieder selbst oder aber die Kl\u00e4gerin die Lieferkonditionen mit den Lieferanten ausgehandelt h\u00e4tten, sei nicht entscheidungserheblich.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die von der Kl\u00e4gerin an ihre Mitglieder gezahlten Bonuszahlungen nicht die Bemessungsgrundlage der Leistungen mindern, die die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber den Lieferanten erbrachte.<\/li><li>1. \u00c4ndert sich die Bemessungsgrundlage f\u00fcr einen steuerpflichtigen Umsatz, hat der Unternehmer, der den Umsatz ausgef\u00fchrt hat, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG den daf\u00fcr geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Unionsrechtliche Grundlage hierf\u00fcr ist Art.&nbsp;90 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Danach wird im Falle der Annullierung, der R\u00fcckg\u00e4ngigmachung, der Aufl\u00f6sung, der vollst\u00e4ndigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes die Besteuerungsgrundlage (Steuerbemessungsgrundlage) unter von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert.<\/li><li>2. Preisnachl\u00e4sse, die ein Zentralregulierer seinen Anschlusskunden f\u00fcr den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten gew\u00e4hrt, mindern nicht die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Leistungen, die der Zentralregulierer gegen\u00fcber den Lieferanten erbringt, und f\u00fchren dementsprechend auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Anschlusskunden (BFH-Urteil vom 03.07.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;3\/12, BFHE 246, 258, BStBl II 2015, 307, Leitsatz&nbsp;1). Diese Rechtsprechung bezieht sich darauf, dass keine Lieferkette (Warenh\u00e4ndler-Zentralregulierer-Anschlusskunde) vorliegt, sondern der Warenh\u00e4ndler den Anschlusskunden unmittelbar beliefert und der Zentralregulierer eine sonstige Leistung \u2011\u2011wie insbesondere eine Vermittlungs- oder Vertragsabwicklungsleistung\u2011\u2011 gegen Entgelt an den Warenh\u00e4ndler erbringt. Gibt der Zentralregulierer einen Teil der Provision, die er als Entgelt f\u00fcr seine Leistung an den Warenh\u00e4ndler von diesem erh\u00e4lt, an den Anschlusskunden weiter, mindert dies nicht das Entgelt f\u00fcr die von ihm an den Warenlieferanten erbrachte Leistung, da dies nur f\u00fcr den Fall einer \u2011\u2011hier fehlenden\u2011\u2011 Lieferkette in Betracht k\u00e4me (BFH-Urteil vom 03.07.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;3\/12, BFHE 246, 258, BStBl II 2015, 307, Rz&nbsp;24&nbsp;f.).<\/li><li>3. Hiervon ist das FG ausgegangen.<\/li><li>a) Das FG hat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO ohne Rechtsfehler die hier ma\u00dfgeblichen Vertr\u00e4ge dahingehend gew\u00fcrdigt, dass die Lieferanten ihre Waren unmittelbar an die Mitglieder der Kl\u00e4gerin (Anschlusskunden) geliefert haben und dass die von der Kl\u00e4gerin an die Lieferanten erbrachten Leistungen nicht dazu f\u00fchrten, dass die Kl\u00e4gerin Teil einer Lieferkette zwischen den Lieferanten und ihren Mitgliedern hinsichtlich der gelieferten Waren wurde. Die Kl\u00e4gerin erhielt aufgrund besonderer Vereinbarungen von den Lieferanten f\u00fcr ihre jeweiligen Leistungen, insbesondere der Vermittlung der Kaufvertr\u00e4ge, der Werbung, des Marketings und der Zahlungsabwicklung ein vertraglich geregeltes Entgelt. Zwar behauptet die Kl\u00e4gerin, dass das FG die Vertr\u00e4ge unrichtig beurteilt habe; sie macht hingegen nicht geltend, dass sie Teil der Lieferkette gewesen sei oder sie die Zahlungen von den Lieferanten nicht f\u00fcr die von ihr erbrachten Verkaufsf\u00f6rderungs- und Vermittlungsleistungen erhalten habe.<\/li><li>b) Soweit die Kl\u00e4gerin einwendet, dass das FG fehlerhaft nicht einbezogen habe, dass ausschlie\u00dflich der Umsatz die Grundlage f\u00fcr die Bonuszahlungen der Kl\u00e4gerin bilde und deshalb der Jahresbonus nicht an die H\u00f6he des Abrechnungsumsatzes gekoppelt sei, die Kl\u00e4gerin vielmehr Vermittlerin sei, das einzelne Mitglied die Konditionen mit einzelnen Lieferanten selbst aushandele und die Mitglieder nicht alle Lieferungen \u00fcber die Kl\u00e4gerin abwickelten, betrifft dies im Kern lediglich die nach den Umst\u00e4nden des Streitfalls rechtlich nicht zu beanstandende \u2011\u2011und damit f\u00fcr den Senat nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindende\u2011\u2011 W\u00fcrdigung der Sachumst\u00e4nde durch das FG, was nicht zum Erfolg der Revision f\u00fchren kann. Diese Umst\u00e4nde waren im \u00dcbrigen f\u00fcr das FG im Rahmen seiner W\u00fcrdigung zu Recht ohne Bedeutung. Entscheidend war f\u00fcr das FG nur, dass die Kl\u00e4gerin nicht Teil einer Lieferkette war und dass die Bonuszahlungen der Kl\u00e4gerin an ihre Mitglieder nicht f\u00fcr Leistungen der Lieferanten an die Mitglieder der Kl\u00e4gerin im Rahmen einer Lieferkette erfolgten.<\/li><li>Es handelte sich bei den Zahlungen der Lieferanten an die Kl\u00e4gerin nicht um Bonuszahlungen der Lieferanten an die Kl\u00e4gerin oder an ihre Mitglieder, weil diese bestimmte Umsatzgrenzen bei den Lieferungen erreichten und die die Kl\u00e4gerin lediglich weiterleitete. Vielmehr erfolgten die von der Kl\u00e4gerin geleisteten Bonuszahlungen ausschlie\u00dflich aufgrund der Bonusvereinbarungen zwischen der Kl\u00e4gerin und ihren Mitgliedern. Im Streitfall liegen demgem\u00e4\u00df drei unterschiedliche vertragliche Beziehungen vor: eine erste zwischen der Kl\u00e4gerin und dem einzelnen Lieferanten, eine zweite zwischen der Kl\u00e4gerin und ihrem jeweiligen Mitglied und eine dritte zwischen dem Mitglied und dem einzelnen Lieferanten.<\/li><li>c) Ob das FG dar\u00fcber hinaus zu Recht angenommen hat, dass die Mitglieder der Kl\u00e4gerin auch gegen\u00fcber dieser eine sonstige Leistung erbrachten, indem sie das Zentralregulierungssystem durch ihren Einkauf bei den auf der &#8222;Herstellerliste&#8220; aufgef\u00fchrten Lieferanten nutzten, ist f\u00fcr die Pr\u00fcfung, ob die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;17 UStG im Hinblick auf die von der Kl\u00e4gerin an die Lieferanten erbrachten Leistungen vorliegen, ohne Bedeutung.<\/li><li>Selbst wenn das FG zu Recht davon ausgegangen w\u00e4re, dass die Mitglieder eine sonstige Leistung an die Kl\u00e4gerin erbringen w\u00fcrden, schiede ein Vorsteuerabzug zugunsten der Kl\u00e4gerin hierf\u00fcr aus, da weder Rechnungen der Mitglieder der Kl\u00e4gerin f\u00fcr eine derartige Leistung noch Gutschriften der Kl\u00e4gerin f\u00fcr an sie \u2011\u2011entgegen ihrer Rechtsauffassung\u2011\u2011 erbrachte Leistungen vorliegen.<\/li><li>Im \u00dcbrigen f\u00fchrt auch der Einwand der Kl\u00e4gerin, es liege eine unzul\u00e4ssige \u00dcberraschungsentscheidung vor, weil weder im Verwaltungsverfahren noch im finanzgerichtlichen Verfahren thematisiert worden sei, wof\u00fcr die Bonuszahlungen der Kl\u00e4gerin erfolgt seien, nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn \u00fcber die Frage, wof\u00fcr die Bonuszahlungen erfolgt sind, ist im finanzgerichtlichen Verfahren diskutiert worden; das FG hat letztendlich den Sachverhalt nur anders gew\u00fcrdigt als die Kl\u00e4gerin. Dar\u00fcber hinaus ist die Frage, ob sonstige Leistungen der Mitglieder an die Kl\u00e4gerin vorgelegen haben, f\u00fcr die Entscheidung des FG im Ergebnis auch nicht entscheidungserheblich gewesen, da selbst f\u00fcr den Fall, dass das FG diese sonstige Leistungen nicht angenommen h\u00e4tte, es die Klage nach seiner Rechtsansicht h\u00e4tte abweisen m\u00fcssen.<\/li><li>4. Auch die weiteren Einwendungen der Kl\u00e4gerin greifen nicht durch.<\/li><li>a) Soweit sich die Kl\u00e4gerin in ihrer Revisionsbegr\u00fcndung auf das BFH-Urteil vom 13.03.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;70\/06 (BFHE 221, 429, BStBl II 2008, 997) beruft, \u00fcbersieht sie, dass diese Rechtsprechung durch das BFH-Urteil vom 03.07.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;3\/12 (BFHE 246, 258, BStBl II 2015, 307) und damit bereits vor dem Vorliegen einer erstmaligen Steuerfestsetzung f\u00fcr das Streitjahr aufgegeben wurde, so dass eine Anwendung von \u00a7&nbsp;176 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 der Abgabenordnung zugunsten der Kl\u00e4gerin nicht in Betracht kommt.<\/li><li>b) Das Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) Boehringer Ingelheim Pharma vom 20.12.2017&nbsp;&#8211; C-462\/16, EU:C:2017:1006 ist f\u00fcr den Streitfall ohne Bedeutung, da sich dieses auf einen Abschlag (&#8222;Rabatt&#8220;) bezieht, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gew\u00e4hrt. Dieser Abschlag f\u00fchrte zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage f\u00fcr das pharmazeutische Unternehmen, wenn es Arzneimittel \u00fcber Gro\u00dfh\u00e4ndler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte abgeben, denen von der privaten Krankenversicherung die Kosten f\u00fcr den Bezug der Arzneimittel erstattet werden (EuGH-Urteil Boehringer Ingelheim Pharma vom 20.12.2017&nbsp;&#8211; C-462\/16, EU:C:2017:1006, Leitsatz). Damit lag dem EuGH-Urteil eine Lieferkette zugrunde, an der es vorliegend im Hinblick auf die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin als Vermittlerin fehlt. Zudem ging es im dortigen Streitfall um einen gesetzlich festgelegten Abschlag, der den Unternehmen der privaten Krankenversicherung von dem pharmazeutischen Unternehmen zwingend zu gew\u00e4hren war (EuGH-Urteil Boehringer Ingelheim Pharma vom 20.12.2017&nbsp;&#8211; C-462\/16, EU:C:2017:1006, Rz&nbsp;43).<\/li><li>c) Auf die Beurteilung durch das FG M\u00fcnster in seinem Urteil vom 23.03.2021&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;3483\/18&nbsp;U (EFG 2021, 1418, Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH: XI&nbsp;R&nbsp;6\/22) kommt es vorliegend nicht an. Dort ging es um &#8222;weitere Boni&#8220;, &#8222;die ausschlie\u00dflich vom Umfang der Bestellungen durch die Anschlusskunden&#8220; abhingen und die &#8222;Vertragslieferanten&#8220; an einen Zentralregulierer zahlten, die dieser dann an einen Anschlusskunden weiterleitete, der sich als Kl\u00e4ger dagegen wendete, den Vorsteuerabzug aus den von den Vertragslieferanten bezogenen Lieferungen aufgrund dieser Boni berichtigen zu m\u00fcssen, wobei das FG die Pflicht zur Vorsteuerberichtigung bejahte. Im hier vorliegenden Streitfall handelt es sich hingegen auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen um Zahlungen der Kl\u00e4gerin als Zentralregulierer an ihre Mitglieder aufgrund eines eigenen Bonussystems, das die Kl\u00e4gerin mit ihren Mitgliedern unabh\u00e4ngig von etwaigen Zahlungen der Lieferanten vereinbart hatte.<\/li><li>d) Schlie\u00dflich geht die Kl\u00e4gerin zu Unrecht davon aus, dass es zu einer Verletzung des Neutralit\u00e4tsgrundsatzes f\u00fchre, wenn Wettbewerber, die im Eigengesch\u00e4ft t\u00e4tig sind, die von ihnen gezahlten Jahresboni &#8222;ohne umsatzsteuerliche Belastung&#8220; \u2011\u2011anders als die Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 an ihre Mitglieder weiterleiten k\u00f6nnten. Denn leistet die Kl\u00e4gerin im Rahmen ihres Eigengesch\u00e4ftes Bonuszahlungen, die sie dann im Rahmen einer Lieferkette vom Lieferanten an ihre Mitglieder weiterleitet, w\u00fcrden diese Bonuszahlungen auch bei ihr zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 UStG f\u00fchren. Entscheidet sie sich auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) \u2011\u2011wie bei den im Streitfall in Rede stehenden Zahlungen\u2011\u2011 stattdessen dazu, als Vermittlerin ohne Einbindung in eine Lieferkette t\u00e4tig zu sein, ergeben sich in Bezug auf die ge\u00e4nderte Sachverhaltsgestaltung auch andere Rechtsfolgen.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.290824.VR20.23.0 BFH V. 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