{"id":77227,"date":"2024-11-30T13:39:20","date_gmt":"2024-11-30T11:39:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77227"},"modified":"2024-11-30T13:39:20","modified_gmt":"2024-11-30T11:39:20","slug":"darlegungsanforderungen-bei-grundsaetzlicher-bedeutung-bfh-beschluss-vom-31-oktober-2024-v-b-53-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/darlegungsanforderungen-bei-grundsaetzlicher-bedeutung-bfh-beschluss-vom-31-oktober-2024-v-b-53-23\/","title":{"rendered":"Darlegungsanforderungen bei grunds\u00e4tzlicher Bedeutung &#8211; BFH-Beschluss vom 31. Oktober 2024, V B 53\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.311024.VB53.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3, SpielbkV \u00a7 6, EGRL 112\/2006 Art 1 Abs 2, EGRL 112\/2006 Art 135<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 10. Juli 2023, Az: 3 K 3061\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Zur Darlegung der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung im Sinne von \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. \u00a7 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ist es erforderlich, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer zu der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage sowohl mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union und des Bundesfinanzhofs oder anderer Gerichte wie auch mit dem Schrifttum befasst.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 10.07.2023 &#8211; 3 K 3061\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin), mit der sie eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend macht, da die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgeblichen Rechtsfragen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchren (vgl. hierzu allgemein z.B. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 14.07.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;1\/20, BFH\/NV 2020, 1258 und vom 10.02.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;24\/20, BFH\/NV 2021, 549), ist unbegr\u00fcndet. Soweit Zulassungsgr\u00fcnde im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO \u00fcberhaupt in einer \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO entsprechenden Form dargelegt wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor.<\/li><li>1. Die Revision ist nicht im Hinblick auf die drei Rechtsfragen zuzulassen, die die Kl\u00e4gerin in ihrer Beschwerdebegr\u00fcndung unter I.1. formuliert hat.<\/li><li>a) Mit der ersten dieser Rechtsfragen soll gekl\u00e4rt werden, ob &#8222;Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchstabe&nbsp;i der Richtlinie 2006\/112\/EG in Verbindung mit Art.&nbsp;20 und Art.&nbsp;21 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union in Verbindung mit dem steuerlichen Neutralit\u00e4tsgrundsatz einer nationalen Regelung oder Praxis eines Mitgliedsstaates entgegen[stehen], bei welcher Ums\u00e4tze aus Gl\u00fccksspielen mit Geldeinsatz, die durch zwingende gesetzliche Vorschriften begrenzt sind, einer Besteuerung ihrer Ums\u00e4tze anhand der Bemessungsgrundlage der Kasseneinnahme (Einzahlungen minus Auszahlungen) unterliegen, wenn zugleich auch die Ums\u00e4tze von aus Sicht des Verbrauchers gleichartigen Gl\u00fccksspielen in \u00f6ffentlichen Spielbanken, deren Ums\u00e4tze jedoch nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften begrenzt sind, einer Besteuerung ihrer Ums\u00e4tze anhand der Bemessungsgrundlage der Kasseneinnahme unterliegen&#8220;.<\/li><li>Hierzu macht die Kl\u00e4gerin insbesondere geltend, dass &#8222;der unionsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dadurch verletzt [wird], dass die Ums\u00e4tze der \u00f6ffentlichen Spielbanken willk\u00fcrlich mit der gleichen Bemessungsgrundlage besteuert werden wie die Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin, obwohl die Ums\u00e4tze in Bezug auf die anzuwendende Bemessungsgrundlage nach den Vorgaben des EuGH wesentlich ungleich sind&#8220;, da &#8222;sie im Verh\u00e4ltnis zu den mit ihr im Wettbewerb stehenden \u00f6ffentlichen Spielbanken hinsichtlich der Mehrwertsteuer [dadurch] benachteiligt wird&#8220;, dass auch bei den \u00f6ffentlichen Spielbanken der &#8222;Nettospielertrag&#8220; die Bemessungsgrundlage sei, obwohl hier \u2011\u2011anders als bei der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften zur Auszahlung eines bestimmten Prozentsatzes der Spieleins\u00e4tze als Gewinne an die Spieler bestehen. Dabei geht die Kl\u00e4gerin davon aus, dass f\u00fcr &#8222;Ums\u00e4tze, die nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften beschr\u00e4nkt sind, (\u2026) die Kasseneinnahme bzw. der Spielertrag, der nach Auszahlung der Gewinne an die Spielg\u00e4ste beim Veranstalter verbleibt, nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden&#8220; d\u00fcrfe, sondern vielmehr &#8222;dort s\u00e4mtliche Spieleins\u00e4tze heranzuziehen&#8220; seien, wof\u00fcr sie auf das Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) Town &amp; County Factors vom 17.09.2002&nbsp;&#8211; C-498\/99, EU:C:2002:494 verweist. Es liege eine Verletzung des Neutralit\u00e4tsgrundsatzes durch eine Wettbewerbsverzerrung vor. Hieraus folge, dass bei Anwendung derselben Bemessungsgrundlage auf ihre, der Kl\u00e4gerin, Ums\u00e4tze und die Ums\u00e4tze der Spielbanken &#8222;wesentlich Ungleiches willk\u00fcrlich gleichbehandelt&#8220; werde, so dass die Revision zuzulassen sei, damit dem EuGH &#8222;Gelegenheit gegeben wird, dem Revisionsgericht eine Vorgabe zu machen, wie die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aufgel\u00f6st werden kann&#8220;.<\/li><li>b) Damit hat die Kl\u00e4gerin eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne von \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO nicht hinreichend dargelegt, wof\u00fcr die Beschwerdebegr\u00fcndung schl\u00fcssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen hat, weshalb die f\u00fcr bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 20.09.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;103\/21, BFH\/NV 2022, 1282, Rz&nbsp;12). Insoweit fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der f\u00fcr die Besteuerung \u00f6ffentlicher Spielbanken ma\u00dfgeblichen Rechtsprechung und den hierzu im Schrifttum vertretenen Auffassungen.<\/li><li>aa) So setzt sich die Kl\u00e4gerin bereits nicht damit auseinander, dass der EuGH mit seiner dritten Antwort im Urteil The Rank Group vom 10.11.2011&nbsp;&#8211; C-259\/10 und C-260\/10, EU:C:2011:719 entschieden hat, dass bei der im Hinblick auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t vorzunehmenden Pr\u00fcfung, ob zwei Arten von Geldspielautomaten gleichartig sind und die gleiche Behandlung hinsichtlich der Mehrwertsteuer erfordern, zu pr\u00fcfen ist, ob die Benutzung dieser Ger\u00e4tearten aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers vergleichbar ist und dieselben Bed\u00fcrfnisse des Verbrauchers befriedigt, wobei insoweit insbesondere Gesichtspunkte wie die Mindest- und H\u00f6chsteins\u00e4tze und -gewinne und die Gewinnchancen \u2011\u2011lediglich\u2011\u2011 &#8222;ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen&#8220;, woraus Differenzierungsm\u00f6glichkeiten abzuleiten sind.<\/li><li>bb) Es fehlt auch an einer Auseinandersetzung mit dem Urteil des Senats vom 30.01.1997&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;27\/95 (BFHE 182, 416). Hier hat der Senat unter ausdr\u00fccklicher Bezugnahme auf das EuGH-Urteil Glawe vom 05.05.1994&nbsp;&#8211; C-38\/93, EU:C:1994:188, in dem der EuGH ebenso wie sp\u00e4ter in dem von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten EuGH-Urteil Metropol Spielst\u00e4tten vom 24.10.2013&nbsp;&#8211; C-440\/12, EU:C:2013:687 f\u00fcr die Beschr\u00e4nkung der Bemessungsgrundlage auf Kasseneinnahmen auf zwingende gesetzliche Bestimmungen abgestellt hat, entschieden, dass bei der Veranstaltung von Roulettespielen gegen\u00fcber den beteiligten Spielern das Entgelt f\u00fcr die Zulassung zum Roulettespiel nur der Anteil der Spieleins\u00e4tze ist, der nicht wieder an die Spieler ausgesch\u00fcttet wird und es dabei ausreicht, wenn dies nach den Spielregeln von vornherein feststeht und kontrolliert wird (BFH-Urteil vom 30.01.1997&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;27\/95, BFHE 182, 416, Leitsatz&nbsp;2). Unter II.1.b&nbsp;bb dieses Urteils hat der Senat dies damit begr\u00fcndet, dass es unerheblich sei, ob der Unternehmer durch Gesetz oder durch Vertrag verpflichtet wird, einen Teil der von den Empf\u00e4ngern seiner Dienstleistung aufgewendeten Einnahmen diesen wieder zuzuwenden, wenn dabei das Fehlen mechanischer Vorrichtungen durch eine gleichwertige anderweitige Kontrolle durch die Spieler als Leistungsempf\u00e4nger vorhanden ist, die an Ort und Stelle, pers\u00f6nlich und zeitnah stattfindet und durch die Spielregeln vorgegeben ist. Danach ist im Hinblick auf die \u2011\u2011auch von der Kl\u00e4gerin im Ausgangspunkt bejahte\u2011\u2011 Gleichartigkeit zwischen den Ums\u00e4tzen der Kl\u00e4gerin und denen der \u00f6ffentlichen Spielbanken der von ihr angenommene Versto\u00df gegen den Neutralit\u00e4ts- oder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verneinen, da die in diesem BFH-Urteil angef\u00fchrten Kontrollm\u00f6glichkeiten, die in der Fallkonstellation, \u00fcber die der EuGH im Urteil Town &amp; County Factors vom 17.09.2002&nbsp;&#8211; C-498\/99, EU:C:2002:494 zu entscheiden hatte, fehlten, als zwingende gesetzliche Vorschriften gleichwertig anzusehen sind.<\/li><li>cc) Sollte die Beurteilung durch das BFH-Urteil vom 30.01.1997&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;27\/95 (BFHE 182, 416) im Hinblick auf das sp\u00e4ter ergangene EuGH-Urteil Town &amp; County Factors vom 17.09.2002&nbsp;&#8211; C-498\/99, EU:C:2002:494, in dem der EuGH zu einer \u2011\u2011beim Roulettespiel wohl fehlenden\u2011\u2011 freien Verf\u00fcgung \u00fcber Teilnahmegeb\u00fchren entschieden hat, gleichwohl in Zweifel zu ziehen sein, sind der Beschwerde keinerlei Ausf\u00fchrungen zu der weiteren Entwicklung in Rechtsprechung und Schrifttum zu entnehmen.<\/li><li>So besch\u00e4ftigt sich die Beschwerde insbesondere nicht mit der Frage, ob der BFH in seinem Urteil vom 18.08.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;42\/02 (BFHE 211, 80, BStBl II 2007, 137), in dem er sich inhaltlich auf das EuGH-Urteil Town &amp; County Factors vom 17.09.2002&nbsp;&#8211; C-498\/99, EU:C:2002:494 bezogen hat, in dem aber das BFH-Urteil vom 30.01.1997&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;27\/95 (BFHE 182, 416) ohne inhaltliche Auseinandersetzung lediglich erw\u00e4hnt wird, stillschweigend aufgegeben haben k\u00f6nnte.<\/li><li>Die Beschwerde besch\u00e4ftigt sich auch nicht mit den unterschiedlichen Auffassungen, die im Schrifttum hierzu vertreten werden (z.B. eine Aufgabe bejahend Klenk, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrecht 2006, 107, 112; demgegen\u00fcber auch unter Ber\u00fccksichtigung des EuGH-Urteils Metropol Spielst\u00e4tten vom 24.10.2013&nbsp;&#8211; C-440\/12, EU:C:2013:687 eine Aufgabe verneinend Schenke, Umsatzsteuer-Rundschau \u2011\u2011UR\u2011\u2011 2016, 253, 262, der zudem die Auffassung vertritt, dass gesetzlichen Gewinnbegrenzungen lediglich der Charakter eines Beweisanzeichens zukommt, UR 2016, 253, 264; ebenso dem BFH-Urteil vom 30.01.1997&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;27\/95, BFHE 182, 416 bis heute zustimmend Handzik in Offerhaus\/S\u00f6hn\/Lange, \u00a7&nbsp;10 UStG Rz&nbsp;80; Liebgott in Birkenfeld\/W\u00e4ger, Umsatzsteuer-Handbuch, \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;9b Rz&nbsp;84 und Stapperfend in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;112; vgl. auch Ismer, Mehrwertsteuerrecht 2016, 99, unter 3.2., wonach das EuGH-Urteil Town &amp; County Factors vom 17.09.2002&nbsp;&#8211; C-498\/99, EU:C:2002:494 eine Sonderkonstellation betraf, in welcher keine bindende Verpflichtung und keine festen Aussch\u00fcttungsquoten angek\u00fcndigt waren, sich die Verpflichtung zu einer vorgegebenen Aussch\u00fcttungsquote nicht aus dem Gesetz, sondern \u2011\u2011wie beim Roulette\u2011\u2011 aus der Struktur des Spiels oder aufgrund bindender vertraglicher Vereinbarungen oder beh\u00f6rdlicher Genehmigungen ergeben kann und es mit Blick auf den Verbrauchsteuercharakter der Mehrwertsteuer keinen Unterschied macht, ob die Aussch\u00fcttung auf einem Gesetz oder auf anderweitigen Bindungen beruht; dem folgend z.B. Erdbr\u00fcgger in W\u00e4ger, UStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;9b Rz&nbsp;16 und Oldiges\/Salewsk, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2020, 2645, unter 5.2., wonach es dem EuGH darauf ankommt, dass der auszusch\u00fcttende Anteil der Eins\u00e4tze von Anfang an genau feststeht und beziffert werden kann, wobei der auszusch\u00fcttende Teilbetrag nicht nur durch gesetzliche Regelungen genau feststehen muss, sondern auch au\u00dferhalb des Gesetzes liegende Zw\u00e4nge f\u00fcr den Spielbetreiber zu einer \u2011\u2011jedenfalls in ihrer Wirkung vergleichbar verbindlichen\u2011\u2011 Aussch\u00fcttungsquote f\u00fchren k\u00f6nnen).<\/li><li>Im Hinblick hierauf reicht der Vortrag in der Beschwerde, der EuGH habe in seinem Urteil Fischer vom 11.06.1998&nbsp;&#8211; C-283\/95, EU:C:1998:276 die ihm gestellte dritte Frage in Bezug auf die Bemessungsgrundlage beim Roulette nicht beantwortet, weil er bereits die erste Frage der Umsatzsteuerpflicht wegen der Steuerfreiheit der \u00f6ffentlichen Spielbanken abgelehnt habe, und der EuGH habe bisher keine Gelegenheit zu entscheiden, wie die zutreffende Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Ums\u00e4tze aus dem Roulettespiel sein k\u00f6nnte, nicht aus, um die Darlegungsanforderungen zu erf\u00fcllen.<\/li><li>dd) Soweit sich die Kl\u00e4gerin gleichwohl gegen die Besteuerung der Ums\u00e4tze der \u00f6ffentlichen Spielbanken auf Grundlage der verbleibenden Kasseneinnahmen wendet, bei denen zwingende gesetzliche Vorschriften zur Gewinnausspielung fehlen (vgl. z.B. hierzu Dziadkowski, DStR 2006, 1678, 1681, dieser gleichwohl ein Abstellen auf den Kasseninhalt bejahend), h\u00e4tte sie sich zudem mit der Frage auseinandersetzen m\u00fcssen, ob die BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 30.01.1997&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;27\/95, BFHE 182, 416, Leitsatz&nbsp;2) auch dann anzuwenden ist, wenn sich aufgrund einer gesetzlichen Regelung, die hier in \u00a7&nbsp;4 des Gesetzes \u00fcber Spielbanken im Freistaat Bayern (Spielbankgesetz) vom 26.07.1995 in Zusammenhang mit \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 der Spielbankordnung vom 13.06.1996 gesehen werden k\u00f6nnte, in Verbindung mit den entsprechenden Auslagen beziehungsweise Aush\u00e4ngen der Spielregeln f\u00fcr die einzelnen Spiele beziehungsweise Spielger\u00e4te dem Urteil entsprechende Vorgaben f\u00fcr die Spielger\u00e4te mit Gewinnm\u00f6glichkeiten ergeben.<\/li><li>ee) Im Hinblick hierauf kommt es weiter vorliegend nicht auf die Annahme der Kl\u00e4gerin an, dass die Gleichbehandlung zwischen der Besteuerung der Spielger\u00e4te mit Gewinnm\u00f6glichkeit bei Spielhallen und Spielbanken deshalb willk\u00fcrlich sei, weil bei den Spielhallen, auf die die Spielverordnung Anwendung findet, als auch bei den \u00f6ffentlichen Spielbanken, bei denen die Spielverordnung nicht anzuwenden ist, als Bemessungsgrundlage die Kasseneinnahme (Einzahlungen minus Auszahlungen) zugrunde gelegt wird, zumal zu der dann ma\u00dfgeblichen Frage der Willk\u00fcrlichkeit ebenfalls nichts hinreichend dargelegt wird.<\/li><li>ff) Im \u00dcbrigen k\u00f6nnte nicht im Verfahren der Kl\u00e4gerin, sondern nur in einer eine \u00f6ffentliche Spielbank betreffenden Finanzstreitsache gekl\u00e4rt werden, ob die Rouletteums\u00e4tze derartiger Spielbanken oder die Ums\u00e4tze aus den Spielger\u00e4ten mit Gewinnm\u00f6glichkeit entsprechend dem BFH-Urteil vom 30.01.1997&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;27\/95 (BFHE 182, 416) oder abweichend hiervon zu versteuern sind. Eine derartige Kl\u00e4rung konnte auch die Kl\u00e4gerin unter den Voraussetzungen einer Konkurrentenklage (s. hierzu zuletzt BFH-Beschluss vom 29.05.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;S&nbsp;15\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt) anstreben.<\/li><li>Dass die Kl\u00e4gerin in ihrer Beschwerdebegr\u00fcndung ausf\u00fchrt, dass sie an einer h\u00f6heren Besteuerung der Spielbanken kein Interesse habe, da sie die sie treffende Steuerfestsetzung zu mindern anstrebe, \u00e4ndert hieran nichts. Denn die Kl\u00e4gerin erstrebt keine Beg\u00fcnstigung, die ihr und einem anderen nicht zusteht, aber dem anderen gew\u00e4hrt wird (&#8222;Gleichheit im Unrecht&#8220;, vgl. hierzu BFH-Urteil vom 17.05.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;52\/15, BFHE 258, 124, BStBl II 2018, 218, Rz&nbsp;37). Sie will auch nicht verhindern, dass eine ihr zustehende Beg\u00fcnstigung einem anderen verwehrt wird (&#8222;Fallgestaltung der Konkurrentenklage&#8220;), sondern erstrebt vielmehr eine ihr nicht zustehende Beg\u00fcnstigung (Steuerfreiheit oder Besteuerung mit einer geringeren Bemessungsgrundlage als die Kasseneinnahmen, obwohl diese als Besteuerungsgrundlage bei ihr zugrunde zu legen ist) unter Verweis darauf, dass ein anderer zu Unrecht wie sie behandelt wird (und daher zu Unrecht ebenfalls in den Genuss einer Besteuerung nach den Kasseneinnahmen kommt). Sie legt dabei aber nicht dar, auf welcher Grundlage die Rechtsprechung f\u00fcr diese dritte Fallgestaltung einen aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Besserstellungsanspruch gegen\u00fcber der auf sie eigentlich anzuwendenden Rechtslage (hier: Besteuerung nach den Kasseneinnahmen) bejaht haben k\u00f6nnte.<\/li><li>c) Fehlt es somit an den Darlegungsanforderungen zur ersten Frage, k\u00f6nnen somit auch die beiden weiteren unter I. der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen, die nur hilfsweise f\u00fcr den Fall der Bejahung oder Verneinung der ersten Frage gestellt wurden, keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung begr\u00fcnden.<\/li><li>2. Die unter II. der Beschwerdeschrift formulierte Rechtsfrage, ob &#8222;Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchstabe&nbsp;i der Richtlinie 2006\/112\/EG in Verbindung mit dem steuerlichen Neutralit\u00e4tsgrundsatz sowie Art.&nbsp;17 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union dahin auszulegen [sind], dass sie der Einf\u00fchrung einer Mehrwertsteuer entgegenstehen, die den Zweck hat den Unternehmer zu belasten&#8220;, ist nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin l\u00e4sst dabei Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) au\u00dfer Betracht, wonach auf Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen eine allgemeine, zum Preis der Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist, wobei die Mehrwertsteuer, die nach dem auf den Gegenstand oder die Dienstleistung anwendbaren Steuersatz auf den Preis des Gegenstands oder der Dienstleistung errechnet wird, abz\u00fcglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet wird, der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet hat. Damit obliegt es dem Unternehmer, f\u00fcr seine Leistung einen Preis zu bestimmen, aus dem dann der nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie und dem Umsatzsteuergesetz geschuldete Steuerbetrag herauszurechnen ist. Entgelt ist dabei alles, was der Leistungsempf\u00e4nger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abz\u00fcglich der Umsatzsteuer (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Umsatzsteuergesetzes). Der vereinbarte Betrag ist danach in Entgelt und die darauf entfallende Umsatzsteuer aufzuteilen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12.05.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;19\/20, BFHE 277, 496, BStBl II 2023, 885, Rz&nbsp;12, unter Hinweis auf das EuGH-Urteil Tulic\u0103 vom 07.11.2013&nbsp;&#8211; C-249\/12 und C-250\/12, EU:C:2013:722, Rz&nbsp;35&nbsp;ff.; vom 16.11.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/16, BFHE 256, 542, BStBl II 2017, 1079, Rz&nbsp;27). Eine &#8222;Belastung&#8220; ergibt sich dabei f\u00fcr den Unternehmer nur aus seiner Rolle als &#8222;technischer&#8220; Steuerschuldner, w\u00e4hrend die finanzielle Belastung den Verbraucher treffen soll (vgl. bereits BFH-Urteil vom 04.01.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;51\/22, BFH\/NV 2023, 279, Rz&nbsp;11). Dass sich hierdurch gegebenenfalls der Gewinn des Unternehmers mindert, der vorher die Umsatzsteuer nicht abgef\u00fchrt hat, ergibt sich aus dem Umsatzsteuersystem.<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4gerin hiergegen auf eine Gesetzesbegr\u00fcndung und einen Senatsbeschluss verweist, nach dem es durch die &#8222;Einf\u00fchrung einer Umsatzsteuerpflicht&#8220; zu einer &#8222;Belastung der Spielbankunternehmer&#8220; kommt, ist dies im vorstehenden Sinne zu verstehen. Die Kl\u00e4gerin missversteht beides, wenn sie insbesondere aus diesem Senatsbeschluss unzutreffend ableitet, es solle zu einer Besteuerung ohne Abw\u00e4lzbarkeit kommen. Dementsprechend geht auch die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte Gesetzesbegr\u00fcndung von einer &#8222;zumindest mittelbare[n] Weitergabe der Umsatzsteuer an den Endverbraucher&#8220; (BTDrucks 16\/634, S.&nbsp;12) aus, so dass der Gesetzgeber gerade nicht das Ziel verfolgt, den Spielhallenbetreiber die Umsatzsteuer im Ergebnis wirtschaftlich tragen zu lassen, sondern dass das Kriterium der Abw\u00e4lzbarkeit grunds\u00e4tzlich erf\u00fcllt ist, wie auch der BFH bereits in seinem Beschluss vom 04.01.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;51\/22 (BFH\/NV 2023, 279, Rz&nbsp;11), auf den die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Zusammenhang nicht eingeht, ausf\u00fchrlich begr\u00fcndet hat.<\/li><li>3. Die unter III. der Beschwerdeschrift von der Kl\u00e4gerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob &#8222;die M\u00f6glichkeit zur Teilnahme am Spiel an Geldgewinnspielger\u00e4ten, deren Ums\u00e4tze durch zwingende gesetzliche Vorschriften im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 24.10.2013, Rs.&nbsp;C-440\/12, Metropol Spielst\u00e4tten UG) begrenzt sind, gegen Einr\u00e4umung einer Gewinnchance, vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 10.11.2016 (Rs.&nbsp;C-432\/15, Bastova), eine Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c der Mehrwertsteuerrichtlinie [ist] und somit eine Leistung, die der Mehrwertsteuer unterliegt, wenn als Entgelt, welches der Dienstleister von den Spielg\u00e4sten erh\u00e4lt, die monatlichen Kasseneinnahmen zugrunde gelegt werden, die ihrerseits von der H\u00f6he der Gewinne und Verluste der jeweiligen Spieler abh\u00e4ngen und das Entgelt damit vom Zufall abh\u00e4ngt&#8220;, ist nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, weil sie bereits gekl\u00e4rt ist (vgl. insbesondere BFH-Beschluss vom 04.01.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;51\/22, BFH\/NV 2023, 279, Rz&nbsp;20&nbsp;ff.). Die Kl\u00e4gerin hat sich weder mit dieser Entscheidung des BFH auseinandergesetzt noch erhebliche neue Argumente vorgetragen.<\/li><li>4. Die unter IV. der Beschwerdeschrift von der Kl\u00e4gerin gestellte Rechtsfrage, ob &#8222;es gegen den unionsrechtlichen Neutralit\u00e4tsgrundsatz in Verbindung mit dem verfassungsm\u00e4\u00dfigen Prinzip der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung [verst\u00f6\u00dft], dass die Kl\u00e4gerin sich f\u00fcr die Streitjahre 2013 bis 2019 nicht auf die Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchstabe&nbsp;i der Richtlinie 2006\/112\/EG berufen kann, obwohl nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 SpielbkV der Spielbankunternehmer f\u00fcr den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern des Reichs, die vom Einkommen, vom Verm\u00f6gen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftssteuer befreit ist und das Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages fort gilt, soweit es dem Grundgesetz (GG) nicht widerspricht (Art.&nbsp;123 Abs.&nbsp;1 GG) und \u00a7&nbsp;6 SpielbkV daher als Bundesrecht fort gilt&#8220;, ist bereits gekl\u00e4rt (vgl. insbesondere BFH-Beschluss vom 04.01.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;51\/22, BFH\/NV 2023, 279, Rz&nbsp;24&nbsp;ff.). Die Kl\u00e4gerin setzt sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht mit dieser Entscheidung des BFH auseinander und legt auch keine neuen Argumente dar.<\/li><li>5. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weitergehenden Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.311024.VB53.23.0 BFH V. Senat FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3, SpielbkV \u00a7 6, EGRL 112\/2006 Art 1 Abs 2, EGRL 112\/2006 Art 135 vorgehend FG M\u00fcnchen, 10. 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