{"id":77233,"date":"2024-11-30T13:41:06","date_gmt":"2024-11-30T11:41:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77233"},"modified":"2024-11-30T13:41:06","modified_gmt":"2024-11-30T11:41:06","slug":"korrektur-einer-jahresuebergreifenden-umsatzverlagerung-bfh-urteil-vom-29-august-2024-v-r-19-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/korrektur-einer-jahresuebergreifenden-umsatzverlagerung-bfh-urteil-vom-29-august-2024-v-r-19-22\/","title":{"rendered":"Korrektur einer jahres\u00fcbergreifenden Umsatzverlagerung &#8211; BFH-Urteil vom 29. August 2024, V R 19\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.290824.VR19.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a, UStG \u00a7 20 S 3, AO \u00a7 164 Abs 2, AO \u00a7 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, AO \u00a7 174 Abs 4, AO \u00a7 177 Abs 1, AO \u00a7 173 Abs 2, UStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern , 01. September 2022, Az: 2 K 112\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Versteuert der Unternehmer entgegen \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 und 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) seine Ums\u00e4tze nicht bereits f\u00fcr den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung, sondern erst f\u00fcr den der nachfolgenden Entgeltvereinnahmung, kann er die Rechtswidrigkeit der f\u00fcr den Besteuerungszeitraum der Entgeltvereinnahmung vorliegenden Steuerfestsetzung geltend machen, ohne dass dem \u2011\u2011im Hinblick auf eine f\u00fcr den Besteuerungszeitraum der Leistungserbringung angenommene Festsetzungsverj\u00e4hrung\u2011\u2011 eine Analogie zu \u00a7 20 Satz 3 UStG entgegensteht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin werden das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 01.09.2022 &#8211; 2 K 112\/19 und der Ablehnungsbescheid vom 05.04.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.03.2019 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beklagte wird verpflichtet, den Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2013 in der Fassung des \u00c4nderungsbescheids vom 16.01.2018 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Umsatzsteuer um 6.178,53 \u20ac auf 521.739,25 \u20ac herabgesetzt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, f\u00fchrte in ihrer Werkstatt Reparaturen an Fahrzeugen des Herstellers X (X) durch, die X \u2011\u2011nach Ausf\u00fchrung der Reparatur\u2011\u2011 im Rahmen von &#8222;Gew\u00e4hrleistungen&#8220; verg\u00fctete. Die Kl\u00e4gerin, die ihre Steuer nach vereinbarten Entgelten berechnete, verbuchte ihre Anspr\u00fcche gegen X f\u00fcr die im Rahmen von &#8222;Gew\u00e4hrleistungen&#8220; zu verg\u00fctenden Reparaturleistungen auf &#8222;Verg\u00fctungskonten&#8220;. Der Saldo auf diesem &#8222;Verg\u00fctungskonto&#8220; belief sich am Ende des Jahres 2012 auf 32.518,58&nbsp;\u20ac, wobei die Kl\u00e4gerin die hierf\u00fcr erbrachten Leistungen nicht bereits in 2012 versteuerte, sondern erst mit der Vereinnahmung in 2013 (Streitjahr). Zum Ablauf des Streitjahrs ergab sich ein Verg\u00fctungssaldo von 102.642,67&nbsp;\u20ac, wobei die Kl\u00e4gerin die hierf\u00fcr erbrachten Leistungen wiederum nicht im Streitjahr, sondern erst mit der Vereinnahmung in 2014 versteuerte.<\/li><li>Im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 2013 bis 2015, bei der die von der Kl\u00e4gerin erst mit der Vereinnahmung vorgenommene Versteuerung beanstandet wurde, hob der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) f\u00fcr die Umsatzsteuer-Jahresbescheide des Pr\u00fcfungszeitraums den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung auf, erh\u00f6hte aber lediglich f\u00fcr den Besteuerungszeitraum 2015 die Bemessungsgrundlage der mit dem allgemeinen Steuersatz zu besteuernden Ums\u00e4tze um den zum Jahresende 2015 bestehenden Verg\u00fctungssaldo.<\/li><li>Mit ihren nur gegen die \u00c4nderungsbescheide betreffend die Umsatzsteuerfestsetzungen 2014 und 2015 gerichteten Einspr\u00fcchen begehrte die Kl\u00e4gerin zur Umsatzsteuer 2014 eine Ber\u00fccksichtigung des jeweiligen Verg\u00fctungssaldos f\u00fcr 2013 und 2014 im Jahr der Leistungserbringung sowie zur Umsatzsteuer 2015 \u2011\u2011neben der im Bescheid bereits erfolgten Erh\u00f6hung der Bemessungsgrundlage um den Verg\u00fctungssaldo 2015\u2011\u2011 eine korrespondierende Ber\u00fccksichtigung des Verg\u00fctungssaldos 2014 zu ihren Gunsten. In der Folge half das FA nicht nur diesen Einspr\u00fcchen ab, sondern erh\u00f6hte mit Bescheid vom 16.01.2018 unter Bezugnahme auf \u00a7&nbsp;174 der Abgabenordnung (AO) gleichzeitig von Amts wegen die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuerfestsetzung 2013 um den Verg\u00fctungssaldo 2013 in H\u00f6he von 102.642,67&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Bez\u00fcglich der Umsatzsteuerfestsetzung 2013 beantragte die Kl\u00e4gerin am 19.01.2018 unter Bezugnahme auf \u00a7&nbsp;177 Abs.&nbsp;1 AO, die Festsetzung zu \u00e4ndern und die Bemessungsgrundlage \u2011\u2011korrespondierend zu der vorgenommenen Erh\u00f6hung\u2011\u2011 um den seinerzeit im Rahmen der Umsatzsteuererkl\u00e4rung 2013 erkl\u00e4rten und noch in dem \u00c4nderungsbescheid 2013 enthaltenen Verg\u00fctungssaldo 2012 in H\u00f6he von 32.518,58&nbsp;\u20ac zu mindern. Diesen Antrag lehnte das FA ab und wies den hiergegen eingelegten Einspruch zur\u00fcck.<\/li><li>Auch die Klage zum Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Nach dem Urteil des FG steht der Kl\u00e4gerin kein Anspruch auf Minderung der f\u00fcr das Streitjahr festgesetzten Steuer um die sich aus dem Verg\u00fctungssaldo 2012 ergebende Steuer zu. Zwar sei die Steuer f\u00fcr die Leistungen, auf die sich der Verg\u00fctungssaldo 2012 beziehe, bereits im Jahr 2012 entstanden. Die Erfassung dieser Ums\u00e4tze im Folgejahr sei jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig. Da die Kl\u00e4gerin durch die jahrelange faktische Inanspruchnahme der Istbesteuerung Liquidit\u00e4tsvorteile erlangt habe, sei sie so zu behandeln, als sei ihr \u2011\u2011insoweit\u2011\u2011 die Istbesteuerung bewilligt worden. Bei der R\u00fcckabwicklung der faktischen Istbesteuerung sei so zu verfahren wie beim Wechsel von der Ist- zur Sollbesteuerung, f\u00fcr den \u00a7&nbsp;20 Satz&nbsp;3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) verlange, dass kein Umsatz unversteuert bleiben d\u00fcrfe. Dies w\u00e4re jedoch bei der begehrten \u00c4nderung der Umsatzsteuerfestsetzung 2013 der Fall, weil die korrespondierende Erh\u00f6hung der Umsatzsteuer 2012 wegen Festsetzungsverj\u00e4hrung nicht mehr m\u00f6glich sei. Die r\u00fcckwirkende Anwendung der Sollbesteuerung m\u00fcsse dort enden, wo die Bestandskraft einer \u00c4nderung der Umsatzsteuerfestsetzung entgegenstehe. Eine \u00c4nderung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO scheide bereits deshalb aus, weil der \u00c4nderungsbescheid vom 16.01.2018 erh\u00f6hte Bestandskraft genie\u00dfe (\u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO). Der von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte \u00a7&nbsp;177 Abs.&nbsp;1 AO sei keine eigenst\u00e4ndige Anspruchsgrundlage.<\/li><li>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gest\u00fctzten Revision. Die Voraussetzungen von \u00a7&nbsp;177 Abs.&nbsp;1 AO, der bei jeder \u00c4nderung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;172&nbsp;ff. AO ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcsse, seien erf\u00fcllt. Zu Unrecht habe das FG \u00a7&nbsp;20 Satz&nbsp;3 UStG analog angewendet. Dieses habe rechtsfehlerhaft eine \u2011\u2011tats\u00e4chlich nicht bestehende\u2011\u2011 planwidrige Regelungsl\u00fccke angenommen, um die \u00c4nderung der Umsatzsteuerfestsetzung 2013 zugunsten der Kl\u00e4gerin abzuwenden, weil die korrespondierende \u00c4nderung der Umsatzsteuerfestsetzung 2012 zu ihren Lasten wegen Festsetzungsverj\u00e4hrung nicht mehr m\u00f6glich sei. Dies sei jedoch eine vom Gesetz gewollte Folge, die nicht durch die analoge Anwendung von \u00a7&nbsp;20 Satz&nbsp;3 UStG konterkariert werden d\u00fcrfe.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil des FG sowie den Ablehnungsbescheid vom 05.04.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.03.2019 aufzuheben und das FA zu verpflichten, den Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2013 in der Fassung des \u00c4nderungsbescheids vom 16.01.2018 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Umsatzsteuer um 6.178,53&nbsp;\u20ac auf 521.739,25&nbsp;\u20ac herabgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Der auf \u00a7&nbsp;174 AO gest\u00fctzte \u00c4nderungsbescheid vom 16.01.2018 k\u00f6nne wegen seiner Bestandskraft nicht erneut gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;172 AO ge\u00e4ndert werden. Da der \u00c4nderungsbescheid zur Umsetzung der Ergebnisse der Au\u00dfenpr\u00fcfung ge\u00e4ndert wurde, sei eine \u00c4nderung au\u00dferdem nur im Rahmen von \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;2 AO m\u00f6glich. Im \u00dcbrigen sei \u00a7&nbsp;177 AO auf die vorliegende Folge\u00e4nderung nicht anwendbar. Eine Regelungsl\u00fccke bestehe, weil das Gesetz nicht regele, wie die jahres\u00fcbergreifende Umsatzverschiebung korrigiert werden m\u00fcsse. Der Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Neutralit\u00e4t der Umsatzsteuer spr\u00e4chen gegen die beantragte \u00c4nderung.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Versteuert der Unternehmer entgegen \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 und 4 UStG seine Ums\u00e4tze nicht bereits f\u00fcr den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung, sondern erst f\u00fcr den der nachfolgenden Entgeltvereinnahmung, kann er die Rechtswidrigkeit der f\u00fcr den Besteuerungszeitraum der Entgeltvereinnahmung vorliegenden Steuerfestsetzung geltend machen, ohne dass dem \u2011\u2011im Hinblick auf eine f\u00fcr den Besteuerungszeitraum der Leistungserbringung angenommene Festsetzungsverj\u00e4hrung\u2011\u2011 eine Analogie zu \u00a7&nbsp;20 Satz&nbsp;3 UStG entgegensteht.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 UStG entsteht die Steuer f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (\u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgef\u00fchrt worden sind. Damit kommt es bei dieser Art der \u2011\u2011auch als Sollbesteuerung bezeichneten\u2011\u2011 Steuerentstehung im Gegensatz zur Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (\u00a7&nbsp;20 UStG), bei der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b UStG die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung), auf die Leistungsausf\u00fchrung, nicht aber auf die Entgeltvereinnahmung an.<\/li><li>Eine Ausnahme besteht nur f\u00fcr den Fall, dass im Rahmen der Sollbesteuerung das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt wird, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgef\u00fchrt worden ist, da \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;4 UStG hierf\u00fcr anordnet, dass die Steuer insoweit mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist, entsteht. Folgt demgegen\u00fcber die Entgeltvereinnahmung der Leistungserbringung nach, entsteht die Steuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 und 4 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Leistungserbringung.<\/li><li>2. Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass von der sich aus \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 und 4 UStG ergebenden Rechtslage im Rahmen einer Analogie zu \u00a7&nbsp;20 Satz&nbsp;3 UStG, wonach bei einem Wechsel der Art der Steuerberechnung Ums\u00e4tze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben d\u00fcrfen, abgewichen werden kann.<\/li><li>a) Die analoge Anwendung einer Rechtsnorm setzt eine Gesetzesl\u00fccke im Sinne einer planwidrigen Unvollst\u00e4ndigkeit voraus. Eine solche L\u00fccke liegt vor, wenn eine Regelung gemessen an ihrem Zweck unvollst\u00e4ndig, das hei\u00dft erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig ist und wenn ihre Erg\u00e4nzung nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschr\u00e4nkung auf bestimmte Tatbest\u00e4nde widerspricht (Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 14.02.2007&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;66\/05, BFHE 217, 176, BStBl II 2007, 621, unter II.1.d&nbsp;aa; vom 26.08.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;11\/20, BFHE 273, 415, BStBl II 2022, 202, Rz&nbsp;25; vom 11.07.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;17\/22, BFHE 281, 9, Rz&nbsp;27; vom 26.09.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;19\/21, BFHE 281, 514, BStBl II 2024, 43, Rz&nbsp;32&nbsp;f.). Zudem m\u00fcssen der vom Gesetzgeber geregelte und der nicht geregelte Fall durch eine vergleichbare Interessenlage gekennzeichnet sein. Eine planwidrige Regelungsl\u00fccke ist nur gegeben, wenn das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und der ihm immanenten Teleologie, unvollst\u00e4ndig und somit erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig ist und seine Erg\u00e4nzung nicht einer vom Gesetzgeber gewollten Beschr\u00e4nkung auf bestimmte Tatbest\u00e4nde widerspricht (BFH-Urteil vom 11.07.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;17\/22, BFHE 281, 9, Rz&nbsp;27). Im \u00dcbrigen kommt eine analoge Anwendung einer Vorschrift nur in Betracht, wenn die f\u00fcr einen bestimmten Sachverhalt vorgesehene gesetzliche Regelung auf einen anderen, vom Gesetz nicht erfassten, aber nur unwesentlich abweichenden Sachverhalt anwendbar ist (BFH-Urteil vom 30.07.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;21\/16, BFHE 266, 97, BStBl II 2021, 171, Rz&nbsp;25).<\/li><li>b) Danach kommt eine Analogie nicht in Betracht.<\/li><li>aa) Es fehlt bereits an einer f\u00fcr eine Analogie erforderlichen Regelungsl\u00fccke. Die Korrektur einer im Widerspruch zu \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UStG stehenden zeitlichen Zuordnung von Ums\u00e4tzen erfolgt auf der Grundlage der \u00c4nderungsvorschriften der \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;172&nbsp;ff. AO unter den darin niedergelegten Voraussetzungen.<\/li><li>Dabei ist der hier vorliegende Fall, dass aus einem Antrag des Steuerpflichtigen Folgerungen f\u00fcr andere Besteuerungszeitr\u00e4ume zu ziehen sind, insbesondere durch \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;4 AO geregelt. Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbeh\u00f6rde zu seinen Gunsten aufgehoben oder ge\u00e4ndert wird, so k\u00f6nnen danach aus dem Sachverhalt nachtr\u00e4glich durch Erlass oder \u00c4nderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden, wobei dies auch dann gilt, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder ge\u00e4ndert wird (\u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 und&nbsp;2 AO). Zudem ist der Ablauf der Festsetzungsfrist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder \u00c4nderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden (\u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 AO). War allerdings die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der sp\u00e4ter aufgehobene oder ge\u00e4nderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nach \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 AO nur unter den Voraussetzungen von \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO.<\/li><li>Damit liegt eine gesetzliche Regelung f\u00fcr die hier zu beurteilende Fallgestaltung vor. Denn im Streitfall hat das FA aufgrund einer rechtsirrigen Beurteilung (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 25.10.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;31\/14, BFHE 255, 399, BStBl II 2017, 287, Rz&nbsp;15&nbsp;ff.) eines bestimmten Sachverhalts (Besteuerung der bereits in 2012 ausgef\u00fchrten Leistungen erst bei Vereinnahmung des Entgelts im Streitjahr) den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Steuerbescheid erlassen, der aufgrund des von der Kl\u00e4gerin gestellten Antrags zu ihren Gunsten ge\u00e4ndert werden soll (keine Besteuerung der in 2012 ausgef\u00fchrten Leistungen im Streitjahr). Daher k\u00f6nnen aus dem Sachverhalt nachtr\u00e4glich durch \u00c4nderung eines Steuerbescheids f\u00fcr 2012 die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden, wobei dies unter den in \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 und 4 AO genannten Voraussetzungen selbst dann m\u00f6glich ist, wenn die Festsetzungsfrist f\u00fcr die Umsatzsteuer 2012 bereits abgelaufen sein sollte. Fehlt es danach bereits an einer planwidrigen Regelungsl\u00fccke, ist es im \u00dcbrigen unerheblich, ob die Anwendung von \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;4 AO im Streitjahr eine Folge\u00e4nderung f\u00fcr 2012 erm\u00f6glicht oder ob dies an den Besonderheiten des Streitfalls scheitert, zum Beispiel im Hinblick auf eine nach \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 AO bereits abgelaufene Festsetzungsfrist, und die deshalb zu erf\u00fcllenden Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO.<\/li><li>Lediglich erg\u00e4nzend ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme einer Regelungsl\u00fccke auch nicht damit begr\u00fcndet werden kann, dass eine Korrektur im Einzelfall an einer bereits eingetretenen Festsetzungsverj\u00e4hrung scheitert. Denn die Verj\u00e4hrungsvorschriften dienen der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden (BFH-Urteile vom 15.06.1988&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;68\/86, BFH\/NV 1990, 128, unter 2.; vom 31.01.1989&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;77\/86, BFHE 156, 30, BStBl II 1989, 442, unter II.3.b; vom 26.02.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;1\/07, BFHE 220, 229, BStBl II 2008, 659, unter II.3.a&nbsp;bb), und zwar in gleicher Weise im Interesse der Steuerpflichtigen als auch im Interesse der Allgemeinheit an einem geordneten Arbeitsablauf bei der Finanzverwaltung. Dieser w\u00e4re gest\u00f6rt, wenn Steuerbescheide, die sich nachtr\u00e4glich als unrichtig erweisen, ohne zeitliche Begrenzung zugunsten oder zulasten des Steuerpflichtigen ge\u00e4ndert werden m\u00fcssten (BFH-Urteile vom 19.08.1999&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;57\/98, BFHE 191, 198, BStBl II 2000, 330; vom 27.11.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;57\/11, BFHE 243, 313, BStBl II 2016, 506, Rz&nbsp;27).<\/li><li>Ist Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten, f\u00fchrt selbst der Grundsatz von Treu und Glauben nicht dazu, dass ein erloschener Anspruch aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis wieder entsteht (BFH-Urteil vom 22.01.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;1\/12, BFHE 239, 385, BStBl II 2013, 663, Rz&nbsp;21). Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob dem Steuerpflichtigen der Eintritt der Verj\u00e4hrung vorwerfbar ist oder nicht (BFH-Urteil vom 11.11.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;11\/18, BFHE 271, 41, BStBl II 2021, 415, Rz&nbsp;32). Auch aus diesem Grund kommt es nicht in Betracht, im Hinblick auf eine \u2011\u2011vom FG ohne n\u00e4here Pr\u00fcfung unterstellte\u2011\u2011 Unm\u00f6glichkeit einer Folgekorrektur f\u00fcr 2012 zulasten der Kl\u00e4gerin eine Auslegung des materiellen Rechts dergestalt zu bejahen, dass ein dem materiellen Recht entsprechender \u00c4nderungsanspruch des Steuerpflichtigen abgelehnt wird.<\/li><li>bb) Zudem fehlt es auch am Erfordernis einer vergleichbaren Interessenlage. Denn \u00a7&nbsp;20 Satz&nbsp;3 UStG bezieht sich auf einen rechtlichen Wechsel der Besteuerungsart von der Soll- zur Istbesteuerung oder umgekehrt. Damit nicht vergleichbar ist der hier vorliegende Fall, dass der Unternehmer einzelne seiner Ums\u00e4tze nicht bereits f\u00fcr den Voranmeldungszeitraum der Leistungsausf\u00fchrung, sondern rechtsfehlerhaft erst f\u00fcr den der nachfolgenden Entgeltvereinnahmung versteuert. W\u00fcrde \u00a7&nbsp;20 Satz&nbsp;3 UStG auch auf eine tats\u00e4chlich rechtsfehlerhafte Versteuerung angewendet, w\u00fcrde damit die f\u00fcr einen bestimmten Sachverhalt vorgesehene gesetzliche Regelung nicht auf einen anderen, vom Gesetz nicht erfassten, aber nur unwesentlich abweichenden Sachverhalt angewendet.<\/li><li>3. Die Sache ist spruchreif. Die Kl\u00e4gerin hat einen Anspruch auf die beantragte \u00c4nderung der Umsatzsteuerfestsetzung 2013 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Halbsatz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 AO, wonach ein Steuerbescheid, soweit er \u2011\u2011wie vorliegend\u2011\u2011 nicht vorl\u00e4ufig oder unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung ergangen ist, nur aufgehoben oder ge\u00e4ndert werden darf, soweit dem Antrag des Steuerpflichtigen der Sache nach entsprochen wird.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4gerin hat ihren Antrag zul\u00e4ssig gestellt.<\/li><li>aa) Das im Schreiben vom 19.01.2018 formulierte Begehren ist ungeachtet der Nennung von \u00a7&nbsp;177 Abs.&nbsp;1 AO als &#8222;schlichter&#8220; \u00c4nderungsantrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO zu verstehen. Denn \u00a7&nbsp;177 AO ist keine eigenst\u00e4ndige Anspruchsgrundlage, sondern begrenzt die auf anderer rechtlicher Grundlage erfolgende Korrektur eines Steuerbescheids zugunsten der materiell-rechtlich zutreffenden Steuerfestsetzung (BFH-Urteil vom 22.04.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;24\/13, BFH\/NV 2015, 1334, Rz&nbsp;16; Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;177 AO Rz&nbsp;1).<\/li><li>Der Antrag gen\u00fcgt dabei den Bestimmtheitsanforderungen, nach denen sich das \u00c4nderungsbegehren \u00fcber die blo\u00df betragsm\u00e4\u00dfige Nennung hinaus zumindest in groben Z\u00fcgen bereits aus dem fristgerecht gestellten Antrag ergeben muss (BFH-Urteil vom 20.12.2006&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;30\/05, BFHE 216, 31, BStBl II 2007, 503, unter II.3.), denn die Kl\u00e4gerin begehrte ausdr\u00fccklich die Reduzierung der Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Umsatzsteuerfestsetzung 2013 um den Verg\u00fctungssaldo 2012.<\/li><li>bb) Der \u00c4nderungsantrag wurde drei Tage nach dem \u00c4nderungsbescheid vom 16.01.2018 gestellt und ging sowohl \u2011\u2011wie von \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Halbsatz&nbsp;2 AO vorgesehen\u2011\u2011 innerhalb der Einspruchsfrist als auch innerhalb der Festsetzungsfrist beim FA ein (zu diesem Erfordernis s. BFH-Urteile vom 16.03.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;14\/21 (V&nbsp;R&nbsp;45\/19), BFHE 280, 89, Rz&nbsp;25; vom 03.03.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;45\/08, BFHE 233, 6, BStBl II 2011, 673, Rz&nbsp;15).<\/li><li>cc) \u00a7&nbsp;351 Abs.&nbsp;1 AO steht dem \u00c4nderungsbegehren nicht entgegen, da sich die begehrte \u00c4nderung in dem Rahmen bewegt, der durch den \u00c4nderungsbescheid vom 16.01.2018 vorgegeben wird.<\/li><li>b) Der Antrag ist auch begr\u00fcndet, da der Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2013 rechtswidrig ist, soweit er den Verg\u00fctungssaldo 2012 in die Bemessungsgrundlage einbezieht, da die Umsatzsteuer hierauf gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 UStG bereits mit Ausf\u00fchrung der Leistungen im Jahr 2012 entstand. Die Korrektur dieses Zeitpunkts der Steuerentstehung durch eine analoge Anwendung von \u00a7&nbsp;20 Satz&nbsp;3 UStG oder der vom FA gegen das \u00c4nderungsbegehren erhobene Einwand der Treuwidrigkeit kommt wie vorstehend ausgef\u00fchrt nicht in Betracht.<\/li><li>c) Entgegen der Auffassung des FA schlie\u00dft die \u00c4nderungssperre des \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;2 AO eine Korrektur aufgrund anderer Vorschriften als \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 AO \u2011\u2011und damit nach dem hier anwendbaren \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO\u2011\u2011 nicht aus (BFH-Urteile vom 10.09.1987&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;69\/84, BFHE 150, 509, BStBl II 1987, 834, am Ende; vom 28.11.1989&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;83\/86, BFHE 159, 418, BStBl II 1990, 458, unter 1.c; vom 14.12.1994&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;80\/92, BFHE 176, 308, BStBl II 1995, 293, unter II.2.; vom 16.09.2004&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;22\/01, BFH\/NV 2005, 322, unter II.1.b&nbsp;aa; vom 06.03.2007&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;51\/04, BFH\/NV 2007, 1456, unter II.2.c; vom 18.08.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;8\/09, BFH\/NV 2010, 161, unter II.3.b).<\/li><li>d) Im \u00dcbrigen folgt aus der Rechtswidrigkeit des \u00c4nderungsbescheids zur Umsatzsteuer 2013 vom 16.01.2018, dass das grunds\u00e4tzlich nach \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO bestehende Ermessen des FA, einen Steuerbescheid aufzuheben oder zu \u00e4ndern, auf null reduziert wird (vgl. BFH-Beschluss vom 22.05.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;17\/18, BFHE 264, 399, BStBl II 2019, 647, Rz&nbsp;24; BFH-Urteile vom 19.05.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;22\/19, BFH\/NV 2020, 1241, Rz&nbsp;20; vom 11.10.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;2\/17, BFH\/NV 2018, 322, Rz&nbsp;15, 17), so dass das FA zur beantragten \u00c4nderung verpflichtet ist.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.290824.VR19.22.0 BFH V. Senat UStG \u00a7 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a, UStG \u00a7 20 S 3, AO \u00a7 164 Abs 2, AO \u00a7 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, AO \u00a7 174 Abs 4, AO \u00a7 177 Abs 1, AO \u00a7 173 Abs 2, UStG VZ 2013 vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/korrektur-einer-jahresuebergreifenden-umsatzverlagerung-bfh-urteil-vom-29-august-2024-v-r-19-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Korrektur einer jahres\u00fcbergreifenden Umsatzverlagerung &#8211; BFH-Urteil vom 29. August 2024, V R 19\/22<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-77233","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77233","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=77233"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77233\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=77233"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=77233"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=77233"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}