{"id":77241,"date":"2024-11-30T13:43:10","date_gmt":"2024-11-30T11:43:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77241"},"modified":"2024-11-30T13:43:10","modified_gmt":"2024-11-30T11:43:10","slug":"haftung-fuer-ueberhoeht-bescheinigte-einlagenrueckgewaehr-bfh-urteil-vom-01-oktober-2024-viii-r-34-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/haftung-fuer-ueberhoeht-bescheinigte-einlagenrueckgewaehr-bfh-urteil-vom-01-oktober-2024-viii-r-34-20\/","title":{"rendered":"Haftung f\u00fcr \u00fcberh\u00f6ht bescheinigte Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr &#8211; BFH-Urteil vom 01. Oktober 2024, VIII R 34\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.10.2024\u00a0\u00a0VIII R 35\/20<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.011024.VIIIR34.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KStG \u00a7 27 Abs 1 S 3, KStG \u00a7 27 Abs 3, KStG \u00a7 27 Abs 5 S 4, KStG \u00a7 27 Abs 5 S 5, EStG \u00a7 44 Abs 5 S 1, AO \u00a7 167 Abs 1 S 1 Alt 1, AO \u00a7 119 Abs 1, SEStEG , KStG \u00a7 34 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, AO \u00a7 155 Abs 1, KStG VZ 2006 , EStG VZ 2006<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Th\u00fcringer Finanzgericht , 21. November 2018, Az: 4 K 712\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Ob der Betrag der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr in der Bescheinigung nach \u00a7 27 Abs. 3 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) \u00fcberh\u00f6ht ausgewiesen ist (\u00a7 27 Abs. 5 Satz 4 KStG), richtet sich nach \u00a7 27 Abs. 1 Satz 3 KStG (Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr) und dem gesondert festgestellten Bestand des steuerlichen Einlagekontos auf den Schluss des vorangegangenen Jahres; der Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos auf den Schluss des Jahres der Leistung entfaltet insoweit keine Bindungswirkung.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Nach \u00a7 27 Abs. 5 Satz 4 KStG haftet der Aussteller der Bescheinigung verschuldensunabh\u00e4ngig f\u00fcr die auf den \u00fcberh\u00f6hten Ausweis der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr entfallende Kapitalertragsteuer.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Die auf den \u00fcberh\u00f6ht ausgewiesenen Betrag der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr entfallende Kapitalertragsteuer ist durch Haftungsbescheid geltend zu machen (\u00a7 27 Abs. 5 Satz 4 KStG), wobei nur der Erlass eines Haftungsbescheids dem Gesetz entspricht.<\/p>\n\n\n\n<p>4. NV: Ein Haftungsbescheid ist (als solcher) nur dann hinreichend bestimmt (\u00a7 119 Abs. 1 der Abgabenordnung), wenn die \u00dcberschrift und der verf\u00fcgende Teil (Tenor) des Bescheids erkennen lassen, dass der Inhaltsadressat als Haftender f\u00fcr fremde Schuld einstehen soll (Best\u00e4tigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 11.10.1989 &#8211; I R 139\/85, BFH\/NV 1991, 497).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin werden das Urteil des Th\u00fcringer Finanzgerichts vom 21.11.2018 &#8211; 4 K 712\/15 sowie der angefochtene Bescheid vom 25.02.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.10.2009 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, wegen zu hoher Bescheinigung der Minderung des Einlagekontos zu Unrecht durch Festsetzungs- anstatt durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen hat.<\/li><li>Das steuerliche Einlagekonto der Kl\u00e4gerin war zum 31.12.2005 mit 420.627&nbsp;\u20ac festgestellt worden. Am 07.03.2006 beschlossen die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin, die bilanzielle Kapitalr\u00fccklage von 420.627,40&nbsp;\u20ac in voller H\u00f6he auszusch\u00fctten. Dies geschah am selben Tag durch Umwandlung der auf die Gesellschafter entfallenden Kapitalr\u00fccklagen in Darlehen. Kapitalertragsteuer f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin nicht ab und bescheinigte ihren Gesellschaftern, dass die Auszahlung in voller H\u00f6he das Einlagekonto gemindert habe.<\/li><li>Dem Antrag der Kl\u00e4gerin, das steuerliche Einlagekonto zum 31.12.2006 wegen der Vollaussch\u00fcttung der Einlagen auf 0&nbsp;\u20ac festzustellen, folgte das FA nicht. Ein direkter Zugriff auf das Einlagekonto sei nicht m\u00f6glich; vielmehr gelte der aussch\u00fcttbare Gewinn als vorrangig verwendet. Das FA ermittelte einen (fiktiven) der Kapitalertragsteuer unterliegenden aussch\u00fcttbaren Gewinn in H\u00f6he von 304.527&nbsp;\u20ac und einen nicht steuerbaren Teil der Aussch\u00fcttung aus dem steuerlichen Einlagekonto in H\u00f6he von 116.100&nbsp;\u20ac. Demgem\u00e4\u00df stellte es den Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2006 durch ge\u00e4nderten Bescheid mit 304.527&nbsp;\u20ac fest (ge\u00e4nderter Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;27, 28, 38 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes \u2011\u2011KStG\u2011\u2011 zum 31.12.2006 vom 25.02.2008). Den dagegen gerichteten Einspruch wies das FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Dagegen ist keine Klage erhoben worden.<\/li><li>Mit Schreiben vom 15.01.2008 hatte das FA zum \u00c4nderungsantrag Stellung genommen und unter anderem ausgef\u00fchrt:&#8220;Nach Abzug der Kapitalr\u00fccklage sowie des Nennkapitals i.H.v. 25.000&nbsp;\u20ac vom Eigenkapital lt. Steuerbilanz zum 31.12.2005 von 750.154&nbsp;\u20ac verbleibt ein (fiktiver) aussch\u00fcttbarer Gewinn i.H.v. 304.527&nbsp;\u20ac. Auf diesen \u00fcberh\u00f6ht ausgewiesenen Betrag der ELK-R\u00fcckgew\u00e4hr ist entsprechend der Vorschrift des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 S.&nbsp;3 KStG Kapitalertragsteuer grds. durch Haftungsbescheid geltend zu machen. Sofern die Kapitalertragsteuer von der Gesellschaft nicht vom Gesellschafter zur\u00fcckgefordert wird, liegt insoweit eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung vor.Ich bitte daher, die noch fehlende Kapitalertragssteueranmeldung dem Finanzamt vorzulegen.&#8220;<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin kam der Aufforderung nicht nach.<\/li><li>Ebenfalls am 25.02.2008 erging danach der hier streitgegenst\u00e4ndliche Bescheid, der auszugsweise wie folgt lautet:&#8220;Bescheid \u00fcber die Festsetzung von Kapitalertragsteuer, Steuerabzug nach \u00a7&nbsp;50a EStG \/ ggf. i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1, 31 Abs.&nbsp;1 KStG und Solidarit\u00e4tszuschlag<br \/>I. Steuerfestsetzung<br \/>1. Die nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 S.&nbsp;4 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;5 S.&nbsp;1 EStG abzugebende Steueranmeldung f\u00fcr Kalenderjahr 2006 wurde trotz besonderer Aufforderung nicht abgegeben.<br \/>2. Es werden deshalb f\u00fcr den oben bezeichneten Zeitraum festgesetzt:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;EUR, CtKapitalertragsteuer (ohne Zinsabschlag)76.131,75Solidarit\u00e4tszuschlag zur Kapitalertragsteuer4.187,24Gesamtbetrag80.318,99Auf die Haftungsbestimmungen der \u00a7\u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;5 und 50a Abs.&nbsp;5 Einkommensteuergesetz wird hingewiesen. Die Abrechnung und Zahlungsaufforderung der Finanzkasse ergeben sich aus der beigef\u00fcgten Abrechnungsmitteilung.<br \/>II. Erl\u00e4uterung<br \/>Die Festsetzung entspricht den Er\u00f6rterungen mit Ihnen.<br \/>Ermittlung:Bemessungsgrundlage:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Gewinnaussch\u00fcttung Kalenderjahr 2006:304.527,00&nbsp;\u20acKapitalertragsteuer 25&nbsp;% (\u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG):76.131,75&nbsp;\u20acSolidarit\u00e4tszuschlag 5,5&nbsp;%:4.187,24&nbsp;\u20ac.&#8220;<\/li><li>Das FA wies den dagegen gerichteten Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck (Einspruchsentscheidung vom 02.10.2009).<\/li><li>Dagegen hat die Kl\u00e4gerin rechtzeitig Klage erhoben. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und zur Begr\u00fcndung unter anderem ausgef\u00fchrt, f\u00fcr einen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;3 KStG \u00fcberh\u00f6ht ausgewiesenen Betrag der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr hafte die aussch\u00fcttende Kapitalgesellschaft, wenn sie ihn nicht anmelde. Das FA sei in einem solchen Fall zum Erlass eines Haftungsbescheids berechtigt und (ohne Ermessen) auch verpflichtet. Diesen Anforderungen gen\u00fcge der angefochtene Bescheid. Er sei als Haftungsbescheid auszulegen. Der Bescheid sei auslegungsf\u00e4hig. Die Zweideutigkeit ergebe sich aus dem Hinweis: &#8222;Die Festsetzung entspricht den Er\u00f6rterungen mit Ihnen.&#8220; Die Formulierung beziehe sich auf das Schreiben des FA vom 15.01.2008, in dem dargelegt worden sei, dass Kapitalertragsteuer entstanden sei, die durch Haftungsbescheid geltend gemacht werde. Den auslegungsbed\u00fcrftigen Bescheid habe das FA durch die Einspruchsentscheidung dahin konkretisiert, dass es sich eindeutig um einen Haftungsbescheid handele. In der Einspruchsentscheidung werde wiederholt von der &#8222;Haftungsinanspruchnahme&#8220; gesprochen. Daraus ergebe sich eindeutig, dass der urspr\u00fcngliche Bescheid vom 25.02.20218 als Haftungsbescheid ausgelegt werden m\u00fcsse, denn Haftungsbescheid und Einspruchsentscheidung bildeten eine Einheit. Die Einspruchsentscheidung lege fest, mit welchem Inhalt der angefochtene Bescheid ins Klageverfahren gehe.<\/li><li>Mit der Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Begehren weiter. Das FG habe \u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;119 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO), sowie \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 KStG fehlerhaft angewandt, indem es den streitgegenst\u00e4ndlichen Bescheid als Haftungsbescheid ausgelegt habe.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>wie erkannt.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Stattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Rechtsfehlerhaft hat das FG angenommen, die Voraussetzungen von \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 KStG seien im Streitfall erf\u00fcllt. Das FA hat die Kl\u00e4gerin entgegen \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 KStG nicht durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen. Der angefochtene Bescheid ist kein Haftungsbescheid.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 Halbsatz&nbsp;1 KStG ist die auf einen in der Bescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;3 KStG \u00fcberh\u00f6ht ausgewiesenen Betrag der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr entfallende Kapitalertragsteuer durch Haftungsbescheid geltend zu machen. Streitig ist im Revisionsverfahren nur noch, ob das FA die Kapitalertragsteuer durch Haftungsbescheid geltend machen muss (dazu 2.) und ob der angefochtene Bescheid ein Haftungsbescheid ist (dazu 3.). Im \u00dcbrigen gehen die Beteiligten zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen der Vorschrift erf\u00fcllt sind.<\/li><li>a) Die Vorschrift ist im Streitfall anwendbar. Sie ist durch Art.&nbsp;3 Nr.&nbsp;10 Buchst.&nbsp;c des Gesetzes \u00fcber steuerliche Begleitma\u00dfnahmen zur Einf\u00fchrung der Europ\u00e4ischen Gesellschaft und zur \u00c4nderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) \u2011\u2011SEStEG\u2011\u2011 eingef\u00fcgt worden und nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 KStG i.d.F. des SEStEG erstmals f\u00fcr den hier streitbefangenen Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden.<\/li><li>b) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die (r\u00fcckwirkende) Anwendung der Vorschrift sind, soweit es um die hier allein noch streitige Frage geht, ob das FA in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 KStG einen Haftungsbescheid erlassen muss, im Revisionsverfahren nicht vorgebracht worden und auch von Amts wegen nicht ersichtlich (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 19.07.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;96\/15, BFH\/NV 2018, 237, Rz&nbsp;29). Etwaigen denkbaren verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die (r\u00fcckwirkende) Versch\u00e4rfung der Haftung durch den Ausschluss der Exkulpationsm\u00f6glichkeit (\u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 Halbsatz&nbsp;2 KStG) und dadurch, dass bei Erlass des Haftungsbescheids Ermessen nicht auszu\u00fcben ist (&#8222;ist \u2026 durch Haftungsbescheid geltend zu machen&#8220;), ist hier nicht nachzugehen, weil es im Streitfall bereits am Erlass eines Haftungsbescheids fehlt.<\/li><li>c) Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht streitig, dass die Kl\u00e4gerin die Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr in den ihren Gesellschaftern erteilten Bescheinigungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;3 KStG \u00fcberh\u00f6ht ausgewiesen hat. Den Ausgangpunkt der Pr\u00fcfung bildet insofern der gesondert festgestellte Bestand des steuerlichen Einlagekontos auf den Schluss des vorangegangenen Jahres. Ma\u00dfgeblich ist darauf aufbauend die nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 KStG zu ermittelnde Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr (K\u00fcmpel in Bott\/Walter, KStG, \u00a7&nbsp;27 Rz&nbsp;110). Hingegen entfaltet der Bescheid \u00fcber die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 KStG auf den Schluss des Jahres, in dem die Leistung erbracht worden ist, keine Bindungswirkung f\u00fcr die Frage, ob die Bescheinigung \u00fcberh\u00f6ht war (\u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 KStG). Vielmehr ist dieser Bescheid gegebenenfalls nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 KStG an die der Haftung nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 KStG zugrunde gelegte Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr anzupassen. Dies schlie\u00dft es aus, dass der Feststellungsbescheid bindende Vorgaben f\u00fcr die Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen enth\u00e4lt. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist das steuerliche Einlagekonto der Kl\u00e4gerin durch die in Rede stehenden Aussch\u00fcttungen nicht wie von der Kl\u00e4gerin bescheinigt in H\u00f6he von 420.627&nbsp;\u20ac, sondern um 116.100&nbsp;\u20ac geringer gemindert worden. Um diesen Betrag ist die Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr \u00fcberh\u00f6ht ausgewiesen.<\/li><li>d) Soweit in den Bescheinigungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;3 KStG die Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr zu hoch ausgewiesen ist, handelt es sich (materiell-rechtlich) bei der Aussch\u00fcttung um eine beim Anteilseigner steuerbare Gewinnaussch\u00fcttung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes \u2011\u2011EStG\u2011\u2011 (vgl. BTDrucks 16\/3369, S.&nbsp;8; ebenso K\u00fcmpel in Bott\/Walter, KStG, \u00a7&nbsp;27 Rz&nbsp;118; Stimpel in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;27 Rz&nbsp;171; D\u00f6tsch\/Kr\u00e4mer in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7&nbsp;27 KStG Rz&nbsp;222a; anderer Auffassung Ott, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2014, 673: \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG), die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegt. Als Schuldnerin der Kapitalertr\u00e4ge war die Kl\u00e4gerin insoweit zum Steuerabzug verpflichtet (\u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG). Auch dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig und bedarf keiner Vertiefung. Ihrer Verpflichtung zur Anmeldung der Kapitalertragsteuer ist die Kl\u00e4gerin unstreitig nicht nachgekommen, denn sie hat nach den Feststellungen des FG die Aussch\u00fcttung in voller H\u00f6he ohne Abz\u00fcge ausgezahlt und die Kapitalertragsteuer weder einbehalten noch abgef\u00fchrt. Wird die zu hohe Bescheinigung (irrt\u00fcmlich) bei der Veranlagung des Anteilseigners zugrunde gelegt mit der Folge, dass die Aussch\u00fcttung bei ihm auch insoweit als nicht steuerpflichtig behandelt wird (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG), als sie auf den \u00fcberh\u00f6hten Ausweis entf\u00e4llt, entsteht durch den zu hohen Ausweis ein Steuerschaden (vgl. K\u00fcmpel in Bott\/Walter, KStG, \u00a7&nbsp;27 Rz&nbsp;112; BeckOK KStG\/Pohl, 22.&nbsp;Ed. 15.09.2024, KStG \u00a7&nbsp;27 Rz&nbsp;381).<\/li><li>e) Die Kl\u00e4gerin haftet nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 KStG verschuldensunabh\u00e4ngig f\u00fcr die Kapitalertragsteuer, soweit sie auf die \u00fcberh\u00f6ht ausgewiesene Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr entf\u00e4llt.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 KStG haftet der Aussteller der Bescheinigung verschuldensunabh\u00e4ngig f\u00fcr die auf den \u00fcberh\u00f6hten Ausweis der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr entfallende Kapitalertragsteuer, wobei es auf die Veranlagung beim Gl\u00e4ubiger der Kapitalertr\u00e4ge nicht ankommt (BFH-Urteil vom 19.07.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;96\/15, BFH\/NV 2018, 237, Rz&nbsp;26; ebenso Bauschatz in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;27 Rz&nbsp;110; Streck\/Binnewies, KStG, 10.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;27 Rz&nbsp;180; Brandis\/Heuermann\/Oellerich, \u00a7&nbsp;27 KStG Rz&nbsp;64; K\u00fcmpel in Bott\/Walter, KStG, \u00a7&nbsp;27 Rz&nbsp;111). Zwar l\u00e4sst sich dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 Halbsatz&nbsp;1 KStG ein Haftungstatbestand vordergr\u00fcndig nicht entnehmen. Die Vorschrift bestimmt auf den ersten Blick nur verfahrensrechtlich, dass die (nicht einbehaltene und nicht abgef\u00fchrte) Kapitalertragsteuer in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 KStG und soweit sie auf den \u00fcberh\u00f6ht ausgewiesenen Betrag der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr entf\u00e4llt, durch Haftungsbescheid geltend zu machen ist. Der materiell-rechtliche Haftungstatbestand ist dabei aber vorausgesetzt. Dass der Gesetzgeber von einer eigenst\u00e4ndigen Haftungsnorm ausgegangen ist, ergibt sich auch aus dem Wortlaut von \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 KStG (&#8222;Kapitalertragsteuerhaftung nach Satz&nbsp;4&#8220;).<\/li><li>\u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 Halbsatz&nbsp;2 KStG enth\u00e4lt insofern zumindest eine Teilkodifizierung des materiell-rechtlichen Haftungstatbestands, als er die M\u00f6glichkeit der Exkulpation ausschlie\u00dft, denn \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 EStG ist bei zu hohem Ausweis der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 Halbsatz&nbsp;2 KStG i.d.F. des SEStEG nicht anzuwenden. Der Senat entnimmt dieser Verweisung in materiell-rechtlicher Hinsicht nur die Aussage, dass die Kapitalgesellschaft f\u00fcr die auf den \u00fcberh\u00f6ht ausgewiesenen Betrag der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr entfallende Kapitalertragsteuer verschuldensunabh\u00e4ngig einzustehen hat.<\/li><li>bb) Der Verweisung kann hingegen nicht entnommen werden, dass \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 KStG (auch) wegen des Rechtsgrunds der Haftung auf \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG verweist (so aber BeckOK KStG\/Pohl, 22.&nbsp;Ed. 15.09.2024, KStG \u00a7&nbsp;27 Rz&nbsp;382; Berninghaus in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;27 KStG Rz&nbsp;130). Nach \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG haftet unter anderem der Schuldner der Kapitalertr\u00e4ge f\u00fcr die Kapitalertragsteuer, die er einzubehalten und abzuf\u00fchren hat, es sei denn, er weist nach, dass er die ihm auferlegten Pflichten weder vors\u00e4tzlich noch grob fahrl\u00e4ssig verletzt hat. Die allgemeine Haftung des Entrichtungspflichtigen nach \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG setzt mithin eine schuldhafte Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit der Einbehaltung und Abf\u00fchrung von Kapitalertragsteuer voraus. \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 KStG regelt demgegen\u00fcber etwas anderes. Indem die Kapitalgesellschaft bei Erteilung einer \u00fcberh\u00f6hten Bescheinigung der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr verschuldensunabh\u00e4ngig f\u00fcr die darauf entfallende Kapitalertragsteuer haftet, kn\u00fcpft die Haftung nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 KStG tatbestandlich an andere Pflichten (\u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;3 KStG: Erteilen einer Bescheinigung \u00fcber Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr) und an andere Vorschriften (Ma\u00dfgeblichkeit der in \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 KStG geregelten Verwendungsreihenfolge) an und geht im Hinblick auf den Ausschluss der Exkulpationsm\u00f6glichkeit auch \u00fcber \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG hinaus. Nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 KStG haftet die Kapitalgesellschaft auch dann, wenn ihr im Rahmen des \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG wegen mangelnder Einbehaltung und Abf\u00fchrung der Kapitalertragsteuer kein Verschulden vorgehalten werden k\u00f6nnte.<\/li><li>f) Unerheblich ist danach, ob sich die Kl\u00e4gerin wegen der objektiven Nichterf\u00fcllung ihrer Verpflichtungen zur Einbehaltung und Abf\u00fchrung der Kapitalertragsteuer nach \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 EStG exkulpieren k\u00f6nnte. Dies befreit sie nicht von der Haftung nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 KStG.<\/li><li>g) Von der verschuldensunabh\u00e4ngigen Haftung nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 KStG wegen Erteilung einer zu hohen Bescheinigung der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;3 KStG kann sich die ausstellende Kapitalgesellschaft nur dadurch befreien, dass sie die Bescheinigungen berichtigt (\u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;5 KStG; BFH-Urteil vom 19.07.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;96\/15, BFH\/NV 2018, 237). Ist die erteilte Bescheinigung nicht mehr unrichtig, entf\u00e4llt der Rechtsgrund f\u00fcr die Haftung nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 KStG. Die Kapitalgesellschaft hat die (noch nicht angemeldete) Kapitalertragsteuer anzumelden und abzuf\u00fchren. Auf der Grundlage berichtigter Bescheinigungen kann die Kapitalertragsteuer gegebenenfalls auch von den Gl\u00e4ubigern der Kapitalertr\u00e4ge nachgefordert werden. Die Kl\u00e4gerin hat die Bescheinigungen nach den Feststellungen des FG nicht berichtigt.<\/li><li>2. Die auf den \u00fcberh\u00f6ht ausgewiesenen Betrag der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr entfallende Kapitalertragsteuer ist durch Haftungsbescheid geltend zu machen (\u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 KStG), wobei nur der Erlass eines Haftungsbescheids dem Gesetz entspricht. Davon ist das FG zu Recht ausgegangen.<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 KStG \u00fcberlagert und verdr\u00e4ngt als speziellere Norm in ihrem Anwendungsbereich die allgemeinen Vorschriften in \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG und \u00a7&nbsp;167 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 AO.<\/li><li>aa) Nach den allgemeinen Vorschriften kann die Finanzbeh\u00f6rde unter weiteren Voraussetzungen den Gl\u00e4ubiger der Kapitalertr\u00e4ge als Schuldner der Kapitalertragsteuer (\u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG) durch Nachforderungsbescheid in Anspruch nehmen (\u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG). Daneben haftet der Entrichtungspflichtige nach \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG wegen schuldhafter Nichterf\u00fcllung der ihn treffenden Pflichten. Er kann wahlweise durch Haftungsbescheid (Haftungsanspruch) oder durch Nacherhebungsbescheid (wegen nicht erf\u00fcllter Entrichtungspflicht) in Anspruch genommen werden (zu den Begriffen BFH-Urteil vom 25.03.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;1\/18, BFHE 272, 469, BStBl II 2021, 655, Rz&nbsp;19). Das ergibt sich aus \u00a7&nbsp;167 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO, weil die Vorschrift in der 2. Alternative ausdr\u00fccklich auch den Haftungsschuldner erw\u00e4hnt (vgl. nur BFH-Urteil vom 21.09.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;59\/14, BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163).<\/li><li>bb) Der Senat hat das verfahrensrechtliche Wahlrecht aus \u00a7&nbsp;167 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO auch in einem Fall des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 KStG angewandt, in dem die Kapitalgesellschaft ihre Pflicht zur Einbehaltung und Abf\u00fchrung der Kapitalertragsteuer deshalb schuldhaft verletzt hatte, weil sie die Bescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;3 KStG nicht rechtzeitig erteilt hatte, mit der Folge, dass der Betrag der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr als mit 0&nbsp;\u20ac bescheinigt galt. Auch in diesem Fall konnte das FA die Kapitalgesellschaft wirksam durch Nacherhebungsbescheid in Anspruch nehmen (BFH-Urteil vom 17.05.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;14\/18, BFHE 277, 174, BStBl II 2022, 643, Rz&nbsp;24).<\/li><li>b) Die verfahrensrechtliche Wahlm\u00f6glichkeit der Finanzbeh\u00f6rde aus \u00a7&nbsp;167 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO entf\u00e4llt aber im Anwendungsbereich von \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 KStG. Die Vorschrift ordnet f\u00fcr die dort geregelten F\u00e4lle ausdr\u00fccklich und zwingend an, dass die Kapitalertragsteuer durch Haftungsbescheid geltend gemacht werden muss, soweit sie auf den \u00fcberh\u00f6ht ausgewiesenen Betrag der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr entf\u00e4llt (im Ergebnis ebenso: FG M\u00fcnchen, Urteil vom 26.07.2016&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;97\/15, Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 1401). Die verfahrensrechtliche M\u00f6glichkeit, die Kapitalgesellschaft daneben durch Nacherhebungsbescheid in Anspruch zu nehmen, besteht nicht.<\/li><li>aa) Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Danach &#8222;ist&#8220; die Kapitalertragsteuer in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 KStG durch Haftungsbescheid geltend zu machen, das hei\u00dft, sie kann nur und muss durch Haftungsbescheid geltend gemacht werden (im Ergebnis ebenso: Bauschatz in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl.\u201a \u00a7&nbsp;27 Rz&nbsp;110; HHR\/Berninghaus, \u00a7&nbsp;27 KStG Rz&nbsp;130; Stimpel in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;27 Rz&nbsp;166; K\u00fcmpel in Bott\/Walter, KStG, \u00a7&nbsp;27 Rz&nbsp;115; Ott, DStR 2014, 673, 677). Dies schlie\u00dft die Festsetzung der (nicht erf\u00fcllten) Entrichtungspflicht durch Nacherhebungsbescheid gegen\u00fcber dem Entrichtungspflichtigen aus. Die Vorschrift kann jedenfalls nicht dahin verstanden werden, dass nur der Haftungsanspruch durch Haftungsbescheid geltend gemacht werden m\u00fcsse. Das bed\u00fcrfte keiner ausdr\u00fccklichen Regelung. Dementsprechend ist ausdr\u00fccklich auch nicht der Haftungsanspruch, sondern &#8222;die Kapitalertragsteuer&#8220; durch Haftungsbescheid geltend zu machen. Eine eigene Bedeutung kommt \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 KStG nur zu, wenn die Vorschrift so verstanden wird, dass sie in ihrem Anwendungsbereich die verfahrensrechtliche Wahlm\u00f6glichkeit ausschlie\u00dft, die \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG und \u00a7&nbsp;167 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 AO der Finanzbeh\u00f6rde im Allgemeinen einr\u00e4umen.<\/li><li>bb) Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich nichts anderes. Der Finanzausschuss des Bundestags hat bei Einf\u00fchrung der Vorschrift des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 KStG zu ihrer Begr\u00fcndung lediglich ausgef\u00fchrt, der \u00fcberh\u00f6ht ausgewiesene Betrag unterliege der Kapitalertragsteuer, die &#8222;ggf.&#8220; durch Haftungsbescheid geltend zu machen sei (BTDrucks 16\/3369, S.&nbsp;8). Nach Auffassung des Senats ist &#8222;gegebenenfalls&#8220; nicht so zu verstehen, dass auch der Erlass eines Nacherhebungsbescheids in Betracht kommen kann. Vielmehr verdeutlicht der Einschub, dass die Verpflichtung zum Erlass eines Haftungsbescheids nur unter den Voraussetzungen von \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 KStG besteht (gegebenenfalls =&nbsp;wenn ein Fall des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 KStG vorliegt). Der Senat erkennt jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung zu \u00a7&nbsp;167 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO die verfahrensrechtliche Wahlm\u00f6glichkeit der Finanzbeh\u00f6rde zwischen dem Erlass eines Nacherhebungs- oder eines Haftungsbescheids trotz des eindeutig entgegenstehenden Wortlauts der Vorschrift auch bei \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 KStG beibehalten wollte. Eine dahin gehende Absicht des Gesetzgebers h\u00e4tte im Gesetz zumindest keinen erkennbaren Niederschlag gefunden.<\/li><li>cc) Die verfahrensrechtliche Verengung auf das Haftungsverfahren f\u00fcgt sich zudem sachgerecht in den Normkontext ein, da auch eine Nacherhebung der Kapitalertragsteuer beim Gl\u00e4ubiger der Ertr\u00e4ge nicht in Betracht kommt, solange die \u00fcberh\u00f6hte Bescheinigung nicht berichtigt worden ist. Insbesondere bei Publikumsgesellschaften ist eine Berichtigung der Bescheinigungen h\u00e4ufig nicht m\u00f6glich oder zumindest untunlich (vgl. BFH-Urteil vom 11.02.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;3\/14, BFHE 249, 448, BStBl II 2015, 816, Rz&nbsp;17). Die M\u00f6glichkeit, die \u00fcberh\u00f6hten Bescheinigungen zu berichtigen, ist deshalb zwar vorgesehen, aber nicht verpflichtend (vgl. BTDrucks 16\/3369, S.&nbsp;8). Beim Gl\u00e4ubiger der Kapitalertr\u00e4ge kann die Kapitalertragsteuer danach in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 KStG praktisch erst erhoben werden, wenn zuvor der \u00fcberh\u00f6ht ausgewiesene Betrag der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr in der Bescheinigung freiwillig berichtigt worden ist (\u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;5 KStG; Brandis\/Heuermann\/Oellerich, \u00a7&nbsp;27 KStG Rz&nbsp;67 und 68). Geschieht dies \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 nicht, ist das FA von Gesetzes wegen auf die Haftung des Entrichtungspflichtigen verwiesen, die es durch Haftungsbescheid geltend machen muss.<\/li><li>3. Das FA hat die Kl\u00e4gerin nicht durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen. Ein Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird (\u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO). Der angefochtene Bescheid ist kein Haftungsbescheid. An die gegenteilige Annahme des FG ist der Senat nicht gebunden, da sie mit den vom FG getroffenen Feststellungen nicht in Einklang zu bringen ist.<\/li><li>a) Bei der Pr\u00fcfung, ob der Inhalt einer beh\u00f6rdlichen Erkl\u00e4rung einen Verwaltungsakt darstellt, ist das Revisionsgericht nicht an eine Wertung durch das Tatsachengericht gebunden. Es handelt sich nicht um eine Tat-, sondern um eine Rechtsfrage (vgl. BFH-Urteile vom 04.06.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;72\/07, BFH\/NV 2008, 1977 und vom 15.01.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;69\/12, BFHE 249, 99). Dasselbe gilt f\u00fcr die Frage, welchen Inhalt der Verwaltungsakt hat (BFH-Urteil vom 01.10.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;32\/13, BFHE 251, 298, BStBl II 2016, 139). Dies schlie\u00dft die Frage ein, ob es sich um einen Haftungsbescheid handelt. Der BFH pr\u00fcft auch ohne Bindung an die W\u00fcrdigung durch das FG, ob der Verwaltungsakt eindeutig ist, ob er ausgelegt werden kann und muss oder ob er mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam ist (BFH-Urteil vom 04.06.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;72\/07, BFH\/NV 2008, 1977).<\/li><li>b) F\u00fcr die Auslegung von Willenserkl\u00e4rungen des \u00f6ffentlichen Rechts sind die Vorschriften des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs erg\u00e4nzend heranzuziehen (vgl. \u00a7&nbsp;62 Satz&nbsp;2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes; BFH-Urteil vom 17.02.1988&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;91\/85, BFH\/NV 1988, 814). Nach \u00a7&nbsp;133 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs ist bei der Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchst\u00e4blichen Sinn des Ausdrucks zu haften, wobei von dem Standpunkt desjenigen auszugehen ist, f\u00fcr den die Erkl\u00e4rung bestimmt ist. Ma\u00dfgeblich ist der objektive Erkl\u00e4rungswert (BFH-Urteil vom 16.11.2000&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;28\/99, BFHE 193, 494, BStBl II 2001, 303).<\/li><li>c) Bei Beantwortung der Frage, ob der angefochtene Bescheid ein Haftungsbescheid ist, muss auch ber\u00fccksichtigt werden, dass Steueranspruch und Haftungsanspruch verschieden sind. Die Inanspruchnahme eines Haftenden f\u00fcr fremde Schuld ist in der Regel von anderen, strengeren Voraussetzungen abh\u00e4ngig als die Inanspruchnahme eines Steuerschuldners. F\u00fcr den Betroffenen muss deshalb eindeutig aus dem Verwaltungsakt zu entnehmen sein, ob er als Haftender oder als Steuerschuldner in Anspruch genommen wird. Ein Haftungsbescheid ist (als solcher) nur dann hinreichend bestimmt (\u00a7&nbsp;119 Abs.&nbsp;1 AO), wenn die \u00dcberschrift und der verf\u00fcgende Teil (Tenor) des Bescheids erkennen lassen, dass der Inhaltsadressat als Haftender f\u00fcr fremde Schuld einstehen soll (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.1989&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;139\/85, BFH\/NV 1991, 497).<\/li><li>d) Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist der angefochtene Bescheid entgegen der Annahme des FG kein Haftungsbescheid. Er l\u00e4sst weder in seiner \u00dcberschrift noch im verf\u00fcgenden Teil erkennen, dass die Kl\u00e4gerin als Haftende in Anspruch genommen werden sollte.<\/li><li>aa) Der Bescheid ist \u00fcberschrieben als &#8222;Bescheid \u00fcber die Festsetzung von Kapitalertragsteuer&#8220;. Unerheblich ist, dass der Bescheid in seiner \u00dcberschrift auch auf \u00a7&nbsp;50a EStG verweist. Ein Fall des \u00a7&nbsp;50a EStG ist vorliegend nicht geregelt worden. Das ergibt sich schon daraus, dass die Formularfelder, die sich auf \u00a7&nbsp;50a EStG beziehen, im angefochtenen Bescheid nicht angekreuzt sind.<\/li><li>bb) Auch der verf\u00fcgende Teil des Bescheids deutet aus der Sicht eines objektiven Empf\u00e4ngers nicht auf den Erlass eines Haftungsbescheids hin. In Abschnitt&nbsp;I.2. des Bescheids werden eindeutig Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag zur Kapitalertragsteuer in bestimmter H\u00f6he festgesetzt. Unter Ber\u00fccksichtigung der Verschiedenheit von Haftungs- und Steuerschuld kann der verf\u00fcgende Teil des Bescheids aus der ma\u00dfgeblichen Empf\u00e4ngersicht nicht als Haftungsbescheid verstanden werden.<\/li><li>cc) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass in den Erl\u00e4uterungen auf die \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;5 und \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;5 EStG hingewiesen wird. Daraus ergibt sich schon nicht, ob der Hinweis f\u00fcr die geregelte Festsetzung von Kapitalertragsteuer \u00fcberhaupt von Bedeutung sein soll. Darin kommt, auch wenn man unterstellt, dass der Empf\u00e4nger den Inhalt der zitierten Haftungsnormen kennt, jedenfalls nicht hinreichend eindeutig zum Ausdruck, dass der Inhaltsadressat f\u00fcr fremde Schuld einstehen soll.<\/li><li>dd) Nichts anderes gilt f\u00fcr den Erl\u00e4uterungssatz, wonach die Festsetzung den &#8222;Er\u00f6rterungen mit Ihnen&#8220; entspreche. Zum einen ist auch in diesem Satz nur von der &#8222;Festsetzung&#8220; die Rede; ein Haftungsanspruch wird weder erw\u00e4hnt noch erl\u00e4utert. Aber selbst wenn die Kl\u00e4gerin diesen Satz auf das Schreiben des FA vom 15.01.2008 beziehen musste, ergibt sich daraus nicht, dass es sich entgegen der eindeutigen \u00dcberschrift und dem eindeutigen Tenor um einen Haftungsbescheid handeln sollte. Dazu gen\u00fcgt nicht, dass das Bezugsschreiben den Satz enth\u00e4lt: &#8222;Auf diesen \u00fcberh\u00f6ht ausgewiesene Betrag der ELK-R\u00fcckgew\u00e4hr ist entsprechend der Vorschrift des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 S.&nbsp;3 KStG Kapitalertragsteuer grds. durch Haftungsbescheid geltend zu machen.&#8220; Ungeachtet der Frage, ob ein objektiver Empf\u00e4nger zum Verst\u00e4ndnis des Bescheids das Schreiben vom 15.01.2008 heranziehen musste, ergibt sich auch aus der erw\u00e4hnten Aussage im Schreiben vom 15.01.2008 nicht, dass der Empf\u00e4nger den Schluss ziehen muss, er werde entgegen dem eindeutigen Wortlaut der \u00dcberschrift und des Verf\u00fcgungssatzes als Haftender in Anspruch genommen.<\/li><li>ee) Etwas anderes ergibt sich schlie\u00dflich auch nicht aus der Einspruchsentscheidung vom 02.10.2009. Der Senat kann offenlassen, ob die Einspruchsentscheidung eindeutig klarstellt, dass der angefochtene Bescheid ein Haftungsbescheid sein soll. Zwar hat es der Senat f\u00fcr m\u00f6glich erachtet, dass ein Haftungsbescheid wegen inhaltlicher Teilidentit\u00e4t durch einen Nacherhebungsbescheid ersetzt werden k\u00f6nnte (BFH-Urteil vom 25.03.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;1\/18, BFHE 272, 469, BStBl II 2021, 655, Rz&nbsp;19). Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Andererseits hat der BFH auch ausgef\u00fchrt, die nachtr\u00e4gliche Begr\u00fcndung in der Einspruchsentscheidung k\u00f6nne die mangelnde Klarheit des verf\u00fcgenden Teils des Verwaltungsakts nicht heilen. Sei unklar, ob der Inhaltsadressat als Haftender oder als Schuldner in Anspruch genommen werden solle, bleibe der Bescheid ungeachtet der Einspruchsentscheidung unwirksam (BFH-Urteil vom 11.10.1989&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;139\/85, BFH\/NV 1991, 497). Dem folgt der Senat mit der Ma\u00dfgabe, dass dies erst recht gilt, wenn der Bescheid im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe nicht unbestimmt, sondern eindeutig kein Haftungsbescheid ist. In diesem Fall kann die Einspruchsentscheidung aus dem angefochtenen Bescheid, der im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe kein Haftungsbescheid war, keinen solchen machen. So liegt der Streitfall.<\/li><li>ff) Der Bescheid vom 25.02.2008 kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass es sich um einen Haftungsbescheid handelt, denn er ist eindeutig und deshalb einer Auslegung nicht zug\u00e4nglich. Eine Umdeutung in einen Haftungsbescheid kommt wegen der Wesensverschiedenheit von Steuerfestsetzung und Haftung von vornherein nicht in Betracht.<\/li><li>4. Das FG ist von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen. Sein Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist spruchreif. Aufgrund der tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG steht eindeutig fest, dass der angefochtene Bescheid kein Haftungsbescheid ist. Da \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 KStG jedoch den Erlass eines Haftungsbescheids zwingend vorschreibt, ist die Klage auch in der Sache begr\u00fcndet. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten. Er ist deshalb ersatzlos aufzuheben (\u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.10.2024\u00a0\u00a0VIII R 35\/20 ECLI:DE:BFH:2024:U.011024.VIIIR34.20.0 BFH VIII. Senat KStG \u00a7 27 Abs 1 S 3, KStG \u00a7 27 Abs 3, KStG \u00a7 27 Abs 5 S 4, KStG \u00a7 27 Abs 5 S 5, EStG \u00a7 44 Abs 5 S 1, AO \u00a7 167 Abs 1 S 1 Alt 1, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/haftung-fuer-ueberhoeht-bescheinigte-einlagenrueckgewaehr-bfh-urteil-vom-01-oktober-2024-viii-r-34-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Haftung f\u00fcr \u00fcberh\u00f6ht bescheinigte Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr &#8211; BFH-Urteil vom 01. 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