{"id":77243,"date":"2024-11-30T13:43:33","date_gmt":"2024-11-30T11:43:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77243"},"modified":"2024-11-30T13:43:33","modified_gmt":"2024-11-30T11:43:33","slug":"ablehnung-von-richtern-wegen-besorgnis-der-befangenheit-bfh-beschluss-vom-12-november-2024-viii-b-87-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ablehnung-von-richtern-wegen-besorgnis-der-befangenheit-bfh-beschluss-vom-12-november-2024-viii-b-87-23\/","title":{"rendered":"Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit &#8211; BFH-Beschluss vom 12. November 2024, VIII B 87\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.121124.VIIIB87.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 51 Abs 1, FGO \u00a7 104, ZPO \u00a7 44 Abs 3, ZPO \u00a7 45, GG Art 101 Abs 1 S 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 18. Juli 2023, Az: 12 K 200\/21 AO<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr ein Ablehnungsgesuch fehlt, wenn sich eine Ablehnung nicht mehr auf die Sachentscheidung des Gerichts auswirken k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Wird ein finanzgerichtliches Urteil nach \u00a7 104 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung zugestellt, ist das Gericht erst mit der (gegebenenfalls formlosen) Bekanntgabe der Urteilsformel an einen Beteiligten an seine Entscheidung gebunden.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: \u00dcber eine blo\u00df formale Pr\u00fcfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer inhaltlichen Pr\u00fcfung der Ablehnungsgr\u00fcnde zum Richter in eigener Sache machen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 18.07.2023 &#8211; 12 K 200\/21 AO aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht D\u00fcsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Rechtssache an das Finanzgericht (FG) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Besetzungsr\u00fcge greift durch. Der Einzelrichter hat \u00fcber das Befangenheitsgesuch der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) zu Unrecht im Urteil selbst entschieden. Dieser Mangel, der den Vorwurf der Willk\u00fcr begr\u00fcndet, haftet dem angefochtenen Urteil an, denn der Einzelrichter h\u00e4tte das Urteil nicht erlassen d\u00fcrfen.<\/li><li>1. a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;2 FGO unterliegen dem Endurteil vorausgegangene Entscheidungen, die nach der Finanzgerichtsordnung unanfechtbar sind, nicht der Beurteilung der Revision. Beschl\u00fcsse \u00fcber die Ablehnung von Gerichtspersonen sind nach \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;2 FGO unanfechtbar. Etwas anderes ergibt sich nicht, wenn \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 \u00fcber das Ablehnungsgesuch im Urteil entschieden wird. Auch dann ergeht die Entscheidung durch unanfechtbaren Beschluss, der nur mit dem Urteil verbunden ist, und es handelt sich um eine dem Endurteil vorausgegangene Entscheidung. Daher kann eine Nichtzulassungsbeschwerde grunds\u00e4tzlich nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gest\u00fctzt werden. Allerdings schlie\u00dft \u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;2 FGO die R\u00fcge solcher Verfahrensm\u00e4ngel im Beschwerdeverfahren nicht aus, die als Folge der beanstandeten Vorentscheidung fortwirken und damit dem angefochtenen Urteil anhaften, sofern die Vorentscheidung gegen das Willk\u00fcrverbot verst\u00f6\u00dft. Die fehlerhafte Zur\u00fcckweisung eines Ablehnungsgesuchs kann daher mit Erfolg als Verfahrensmangel nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO geltend gemacht werden, wenn der Beschluss \u00fcber die Zur\u00fcckweisung greifbar gesetzwidrig und damit willk\u00fcrlich ist (vgl. z.B. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 25.05.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;155\/11, BFH\/NV 2012, 1610, Rz&nbsp;2; vom 18.11.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;237\/12, BFH\/NV 2014, 369, Rz&nbsp;4).<\/li><li>b) Wirkt der abgelehnte Richter an der Entscheidung \u00fcber das Ablehnungsgesuch unter Versto\u00df gegen das Selbstentscheidungsverbot mit oder entscheidet er als Einzelrichter zu Unrecht \u00fcber das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch selbst, ist die Entscheidung willk\u00fcrlich.<\/li><li>aa) \u00dcber ein Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;3, \u00a7&nbsp;45 der Zivilprozessordnung nach vorheriger dienstlicher \u00c4u\u00dferung des abgelehnten Richters ohne dessen Mitwirkung. Wird \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 der Einzelrichter als befangen abgelehnt, hat \u00fcber den Ablehnungsantrag ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters derjenige Senat des Gerichts als Kollegialgericht zu entscheiden, dem der abgelehnte Richter angeh\u00f6rt (BFH-Beschluss vom 17.05.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;254\/09, BFH\/NV 2010, 1835, Rz&nbsp;7).<\/li><li>bb) Nur ausnahmsweise darf der abgelehnte Richter an der Entscheidung \u00fcber das Ablehnungsgesuch mitwirken, wenn das Ablehnungsgesuch offensichtlich rechtsmissbr\u00e4uchlich oder aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 05.06.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;121\/18, BFHE 264, 409, BStBl II 2019, 554, Rz&nbsp;3, m.w.N.). Die Selbstentscheidung des abgelehnten Richters ist dabei vor dem Hintergrund der Garantie des gesetzlichen Richters in Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Grundgesetzes nur gerechtfertigt, soweit die durch den Ablehnungsantrag erforderliche Entscheidung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters und damit keine Entscheidung in eigener Sache voraussetzt. \u00dcber eine blo\u00df formale Pr\u00fcfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch die Mitwirkung an einer inhaltlichen Pr\u00fcfung der Ablehnungsgr\u00fcnde zum Richter in eigener Sache machen (vgl. BFH-Beschluss vom 05.06.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;121\/18, BFHE 264, 409, BStBl II 2019, 554, Rz&nbsp;4, m.w.N.; Beschl\u00fcsse des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 02.06.2005&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;625\/01, 2&nbsp;BvR&nbsp;638\/01, BVerfGK 5, 269, unter IV.2.a und vom 15.06.2015&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1288\/14, juris, Rz&nbsp;17). Grunds\u00e4tzlich wird eine Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzul\u00e4ssig nur in Betracht kommen, wenn das Ablehnungsgesuch f\u00fcr sich allein \u2011\u2011ohne jede weitere Aktenkenntnis\u2011\u2011 offenkundig die Ablehnung nicht zu begr\u00fcnden vermag; ist hingegen ein \u2011\u2011wenn auch nur geringf\u00fcgiges\u2011\u2011 Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet die Ablehnung als unzul\u00e4ssig aus (BVerfG-Beschluss vom 11.03.2013&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2853\/11, juris, Rz&nbsp;30). Dann ist die Entscheidung durch den abgelehnten Richter selbst willk\u00fcrlich (BFH-Beschluss vom 05.06.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;121\/18, BFHE 264, 409, BStBl II 2019, 554, Rz&nbsp;4).<\/li><li>2. So liegt der Streitfall.<\/li><li>a) Das am 25.07.2023 \u00fcbermittelte Ablehnungsgesuch der Kl\u00e4ger war nicht schon deshalb unzul\u00e4ssig, weil der Urteilstenor bereits am 24.07.2023 bei der Gesch\u00e4ftsstelle hinterlegt worden war. Zwar fehlt es an einem Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr ein Ablehnungsgesuch, wenn sich eine Ablehnung nicht mehr auf die Sachentscheidung des Gerichts auswirken k\u00f6nnte, weil eine Ab\u00e4nderung der Entscheidung nicht mehr in Betracht kommt (BFH-Beschluss vom 12.09.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;S&nbsp;30,&nbsp;31\/13, BFH\/NV 2014, 51, Rz&nbsp;4). Im Streitfall war nach Aktenlage aber bei Stellung des Ablehnungsgesuchs noch keine Bindung des Einzelrichters an seine Entscheidung eingetreten und eine \u00c4nderung noch m\u00f6glich. Wird ein finanzgerichtliches Urteil wie im Streitfall nach \u00a7&nbsp;104 Abs.&nbsp;2 FGO zugestellt, ist das Gericht erst mit der (gegebenenfalls formlosen) Bekanntgabe der Urteilsformel an einen Beteiligten an seine Entscheidung gebunden (BFH-Beschluss vom 08.03.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;S&nbsp;14\/10, BFH\/NV 2011, 1161, Rz&nbsp;9). Nach Aktenlage war am 25.07.2023 der bei der Gesch\u00e4ftsstelle hinterlegte Tenor des Urteils noch nicht bekannt gegeben worden.<\/li><li>b) Der Einzelrichter hat \u00fcber das zul\u00e4ssige Ablehnungsgesuch zu Unrecht selbst entschieden. Die Kl\u00e4ger haben ihren Ablehnungsantrag damit begr\u00fcndet, dass der Einzelrichter dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) in anderen Klageverfahren im Rahmen von ebenfalls am 18.07.2023 durchgef\u00fchrten Er\u00f6rterungsterminen die Gelegenheit einger\u00e4umt habe, dort streitgegenst\u00e4ndliche rechtswidrige Abrechnungsbescheide &#8222;nachzubessern&#8220;. Hierdurch habe sich der Einzelrichter parteilich zugunsten des FA verhalten. Diese Erw\u00e4gungen sind nicht aus sich heraus offensichtlich rechtsmissbr\u00e4uchlich. Der Einzelrichter hat dies auch erkannt, indem er im Urteil ausgef\u00fchrt hat, die Kl\u00e4ger h\u00e4tten diese Einwendungen zum wiederholten Male vorgetragen und in den Er\u00f6rterungsterminen vom 18.07.2023 h\u00e4tten keine abschlie\u00dfenden streitigen Entscheidungen \u00fcber die Klagen ergehen k\u00f6nnen. Der Einzelrichter setzt sich insoweit mit dem Akteninhalt auseinander und verl\u00e4sst den Rahmen einer reinen Formalentscheidung. Seine Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben.<\/li><li>c) Gest\u00fctzt wird diese Beurteilung durch den Umstand, dass, wie der Einzelrichter im angefochtenen Urteil selbst ausf\u00fchrt, die Kl\u00e4ger den Einzelrichter auch in weiteren Verfahren, in denen dieser noch nicht zur alleinigen Entscheidung bestellt worden war, als befangen abgelehnt hatten. Wie sich ebenfalls aus dem angefochtenen Urteil ergibt, hat \u00fcber diese Befangenheitsantr\u00e4ge der 12.&nbsp;Senat des FG entschieden und die Antr\u00e4ge als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Richtigerweise h\u00e4tte der abgelehnte Einzelrichter deshalb vor einer endg\u00fcltigen Entscheidung im Verfahren 12&nbsp;K&nbsp;200\/21&nbsp;AO das Ablehnungsgesuch der Kl\u00e4ger dem 12.&nbsp;Senat des FG vorlegen und dessen Entscheidung abwarten m\u00fcssen.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.121124.VIIIB87.23.0 BFH VIII. Senat FGO \u00a7 51 Abs 1, FGO \u00a7 104, ZPO \u00a7 44 Abs 3, ZPO \u00a7 45, GG Art 101 Abs 1 S 2 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 18. Juli 2023, Az: 12 K 200\/21 AO Leits\u00e4tze 1. NV: Das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr ein Ablehnungsgesuch fehlt, wenn sich eine Ablehnung nicht mehr auf die &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ablehnung-von-richtern-wegen-besorgnis-der-befangenheit-bfh-beschluss-vom-12-november-2024-viii-b-87-23\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit &#8211; BFH-Beschluss vom 12. 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