{"id":77245,"date":"2024-11-30T13:44:09","date_gmt":"2024-11-30T11:44:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77245"},"modified":"2024-11-30T13:44:09","modified_gmt":"2024-11-30T11:44:09","slug":"zolltarifliche-einreihung-bestimmter-emv-ferrite-bfh-urteil-vom-09-juli-2024-vii-r-58-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zolltarifliche-einreihung-bestimmter-emv-ferrite-bfh-urteil-vom-09-juli-2024-vii-r-58-20\/","title":{"rendered":"Zolltarifliche Einreihung bestimmter EMV-Ferrite &#8211; BFH-Urteil vom 09. Juli 2024, VII R 58\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.090724.VIIR58.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ZK Art 220, KN Pos 8504 UPos 9011, KN Pos 8548 UPos 9090, FGO \u00a7 76, KN Abschn 16 Anm 2, EWGV 2913\/92 Art 220, HarmSystem\u00dcbk Art 8 Abs 2, HS , AEUV Art 267<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 17. Dezember 2019, Az: 11 K 3230\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Mit einem Ferrit umfasste Kabel sind zolltariflich keine Selbstinduktionsspulen im Sinne der Unterpos. 8504 90 11 der Kombinierten Nomenklatur. Basierend auf dem gew\u00f6hnlichen Sprachgebrauch und ausweislich der einschl\u00e4gigen Erl\u00e4uterung zum Harmonisierten System 37.0 zu Pos. 8504 ist eine solche Spule durch die gewickelte Anordnung von elektrischem Leitermaterial gekennzeichnet. Auf spezifische Begriffsbestimmungen in der Fachsprache darf im Interesse einer koh\u00e4renten Interpretation im Rahmen der Auslegung zolltariflicher Bestimmungen erst zur\u00fcckgegriffen werden, wenn ein Begriff im Zolltarif und den dazu ergangenen Erl\u00e4uterungen nicht n\u00e4her definiert ist (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung, Senatsurteil vom 18.11.1975 &#8211; VII K 7\/74, BFHE 117, 512).<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Verwirft das Finanzgericht im vorbereitenden Verfahren unstreitigen Sachverhalt ohne weitere angemessene Sachaufkl\u00e4rung, so kann dies einen Versto\u00df gegen die auf \u00a7 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung gr\u00fcndende Sachaufkl\u00e4rungspflicht bedeuten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 17.12.2019 &#8211; 11 K 3230\/16 wird aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten um die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Nacherhebung von Einfuhrabgaben f\u00fcr verschiedene Ferrite, beruhend auf einer abweichenden Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur (KN).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) f\u00fchrte die streitgegenst\u00e4ndlichen Waren zwischen dem 01.06.2011 und dem 26.03.2014 in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Ausweislich der aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen tats\u00e4chlichen Feststellungen handelte es sich um verschiedenf\u00f6rmige sogenannte EMV-Ferrite aus Nickel-Zink, die nachtr\u00e4glich und ausschlie\u00dflich auf elektrische Kabel und Leitungen aufgebracht (zum Beispiel Klappferrite) beziehungsweise durch die elektrischen Kabel und Leitungen durchgef\u00fchrt werden (zum Beispiel Ferrith\u00fclsenringe). Die Ferrite entkoppeln dabei leitungsgebundene St\u00f6rungen im Hochfrequenzbereich und dienen damit dem Schutz der \u00fcber diese Kabel angeschlossenen Endger\u00e4te verschiedener Anwendungsbereiche vor elektromagnetischen St\u00f6rungen. Das deklarierte Ursprungsland war in den meisten F\u00e4llen ein Drittland. Soweit einzelne Waren mit dem Ursprung in der Europ\u00e4ischen Union angemeldet wurden, fehlte ihnen indes ein entsprechender Ursprungsnachweis.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin meldete alle Waren als Teile von Transformatoren und Selbstinduktionsspulen unter der Codenummer&nbsp;8504&nbsp;90&nbsp;11&nbsp;10&nbsp;0 zur \u00dcberf\u00fchrung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Aufgrund der f\u00fcr Waren dieser Tarifposition geltenden Zollaussetzung \u00fcberlie\u00df die Zollverwaltung die Waren bei ihrer Einfuhr zun\u00e4chst zollfrei.<\/li><li>Allerdings \u00fcberpr\u00fcfte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) die Vorg\u00e4nge im Rahmen einer am 25.02.2014 begonnenen Zollpr\u00fcfung. Pr\u00fcfungszeitraum war der 01.05.2011 bis 31.03.2014. Das wesentliche Pr\u00fcfungsergebnis lautete, dass die Ferrite nicht als erkennbares Teil eines bestimmten, in Abschn.&nbsp;XVI des Harmonisierten Systems (HS) aufgef\u00fchrten Ger\u00e4tes anzusehen seien und nicht als erkennbar ausschlie\u00dflich oder haupts\u00e4chlich f\u00fcr ein bestimmtes Ger\u00e4t oder eine bestimmte Maschine vorgesehen betrachtet werden k\u00f6nnten. In der Folge seien sie daher nicht als Teile von Selbstinduktionsspulen, sondern als elektrisches Teil (ohne eigene elektrische Funktion) von Maschinenapparaten und Ger\u00e4ten, in Kap.&nbsp;85&nbsp;HS anderweit weder genannt noch inbegriffen, der Codenummer&nbsp;8548&nbsp;90&nbsp;90&nbsp;99&nbsp;0 mit einem Drittlandzollsatz von 2,7&nbsp;% zuzuweisen. Eine Nacherhebung des auf diese Weise errechneten Zolls in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac erfolgte \u2011\u2011gest\u00fctzt auf Art.&nbsp;220 des Zollkodex (ZK)\u2011\u2011 mittels Bescheid vom 26.05.2014.<\/li><li>Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das Finanzgericht (FG) die dagegen gerichtete Klage als unbegr\u00fcndet ab. Es urteilte, die von der Kl\u00e4gerin eingef\u00fchrten Waren seien als elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Ger\u00e4ten, die in dem entsprechenden Kapitel anderweitig weder genannt noch inbegriffen seien, der Pos.&nbsp;8548&nbsp;KN, Unterpos.&nbsp;8548&nbsp;90&nbsp;90&nbsp;KN zuzuweisen. Da ihr Anwendungsbereich zudem nicht erkennbar ausschlie\u00dflich oder haupts\u00e4chlich auf Kabel von bestimmten Maschinen, Apparaten oder Ger\u00e4ten beschr\u00e4nkt sei, w\u00fcrden die streitgegenst\u00e4ndlichen Ferrite insbesondere auch nicht nach Anm.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c zu Abschn.&nbsp;XVI&nbsp;KN als &#8222;erkennbar ausschlie\u00dflich oder haupts\u00e4chlich f\u00fcr eine bestimmte Maschine oder f\u00fcr mehrere in der gleichen Position erfasste Maschinen bestimmt&#8220; aus der Pos.&nbsp;8548&nbsp;KN ausgewiesen.<\/li><li>Der seitens der Kl\u00e4gerin vertretenen Tarifierungsauffassung, nach der die Pos.&nbsp;8504&nbsp;KN zutreffend sei, weil schon die Kombination aus Ferrit und Kabel physikalisch als Selbstinduktionsspule bezeichnet werde, folgte das FG aus folgenden Erw\u00e4gungen nicht: Zwar seien Ferritkerne in Unterpos.&nbsp;8504&nbsp;90&nbsp;11&nbsp;KN ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt; eine Einreihung in diese Unterposition setze jedoch voraus, dass es sich bei den einzureihenden Waren um Ferritkerne handele, die Teil einer Selbstinduktionsspule seien. Bei einem stromf\u00fchrenden Kabel, das durch einen Ferrit lediglich durchgef\u00fchrt oder um das ein (mehrteiliger) Ferrit gelegt werde, handele es sich indes nicht um eine Selbstinduktionsspule im Sinne der KN. Eine Spule im elektrotechnischen Sinn sei ein Bauelement, bei dem ein stromf\u00fchrender Leiter zu einer Spule aufgewickelt werde. Die Spule sei somit dadurch gekennzeichnet, dass sie aus einer Wicklung eines stromf\u00fchrenden Leiters (zum Beispiel einer Drahtwicklung) mit mindestens einer \u2011\u2011vollst\u00e4ndigen\u2011\u2011 Windung bestehe. Daran fehle es im Streitfall. Die streitgegenst\u00e4ndlichen Ferrite dienten lediglich der Kabelkonfektion. Mit einem Ferrit umfasste Kabel seien zolltariflich keine Selbstinduktionsspule.<\/li><li>Ein verfahrensrechtliches Hindernis f\u00fcr die Nacherhebung sah das FG nicht. Ein Irrtum der Zollbeh\u00f6rden im Sinne des Art.&nbsp;220 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b Unterabs.&nbsp;1 ZK sei nicht erkennbar. Soweit sich die Kl\u00e4gerin auf die vorangegangene Zollpr\u00fcfung \u2026 berufe, lasse sich aus den Feststellungen des diesbez\u00fcglichen Pr\u00fcfungsberichts kein Vertrauensschutz dergestalt ableiten, dass Ferrite der streitgegenst\u00e4ndlichen Art und Funktion stets in die Codenummer&nbsp;8504&nbsp;90&nbsp;11&nbsp;10&nbsp;0 einzureihen seien. Zum einen gebe es keine hinreichend belastbaren Hinweise darauf, dass es sich bei den damals als &#8222;Ferritkerne&#8220; bezeichneten Waren stets um die gleichen Ferrite gehandelt haben k\u00f6nnte, die Gegenstand des streitgegenst\u00e4ndlichen Nacherhebungsbescheids seien. Zum anderen habe die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011soweit speziell die Einreihung von Klappferriten in Frage stehe\u2011\u2011 gerade nicht die vom damaligen Pr\u00fcfer vorgenommene Einreihung in die Codenummer&nbsp;8504&nbsp;50&nbsp;95&nbsp;20&nbsp;0 \u00fcbernommen. Auch die Kl\u00e4gerin sei nicht davon ausgegangen, dass es sich bei den Ferriten f\u00fcr sich betrachtet um Selbstinduktionsspulen handele. Sie habe sie regelm\u00e4\u00dfig (nur) als Teile derselben angemeldet. Das Argument der Kl\u00e4gerin, sich hinsichtlich der Einreihung der streitgegenst\u00e4ndlichen Ferrite an der f\u00fcr gleichartige Waren der Z-Gesellschaft erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) orientiert zu haben, belege zudem, dass sie aus dem vorangegangenen Pr\u00fcfungsbericht tats\u00e4chlich keinen Vertrauensschutz abgeleitet habe.<\/li><li>Ihre gegen das Urteil gef\u00fchrte Revision begr\u00fcndet die Kl\u00e4gerin wie folgt:<br \/><br \/>Die Entscheidung des FG verletze das einschl\u00e4gige Zolltarifrecht.<\/li><li>Korrekterweise seien die streitgegenst\u00e4ndlichen Ferrite als Teile von Selbstinduktionsspulen \u2011\u2011konkret als Ferritkerne\u2011\u2011 unter die Codenummer&nbsp;8504&nbsp;90&nbsp;11&nbsp;10&nbsp;0 einzureihen. Sie seien im Wortlaut der Unterpos.&nbsp;8504&nbsp;90&nbsp;11&nbsp;KN speziell genannt. Nach den Erl\u00e4uterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) zur Pos.&nbsp;8504 geh\u00f6rten auch Selbstinduktionsspulen aller Art und f\u00fcr jeden Verwendungszweck zu dieser Position (ErlHS&nbsp;07.0 zu Pos.&nbsp;8504). Vorbehaltlich der allgemeinen Bestimmungen \u00fcber die Einreihung von Teilen (s. ErlHS zu Abschn.&nbsp;XVI) geh\u00f6rten nach den Erl\u00e4uterungen die Teile der Waren dieser Position ebenfalls hierher (ErlHS&nbsp;40.0 zu Pos.&nbsp;8504). Die streitbefangenen Ferrite seien Teil einer Selbstinduktionsspule und daher auch aus diesem Grund in die Pos.&nbsp;8504&nbsp;KN einzureihen.<\/li><li>Die anderslautende Tarifierungsauffassung des FG beruhe auf einer fehlerhaften Tatsachen- und Beweisw\u00fcrdigung. Im Streitfall fraglich sei das Vorliegen einer Selbstinduktionsspule. Die Besonderheit der Wirkung der Selbstinduktion habe das FG bei seiner Entscheidungsfindung nicht ber\u00fccksichtigt; ebenso wenig ihren Vortrag, dass die Ferritkerne ausschlie\u00dflich und bauartbedingt f\u00fcr Selbstinduktionsspulen verwendet w\u00fcrden. Bereits die Kombination aus Ferrit und Kabel w\u00fcrde physikalisch als Selbstinduktionsspule bezeichnet. Schon mit dem Aufschieben eines Ferrits auf oder durch das Umklappen eines Ferrits um einen stromf\u00fchrenden Leiter werde eine Selbstinduktionsspule im elektrotechnischen Sinne hergestellt. Eine solche Kombination aus Ferrit und Kabel unterdr\u00fccke elektromagnetische St\u00f6rsignale durch die Begrenzung des Stromflusses. Ferrite f\u00fcr Kabelkonfektionen seien ausnahmslos zur Reduktion von elektromagnetischen St\u00f6rsignalen auf Kabeln und Leitungen gedacht. Der Strom auf dem Leiter erzeuge ein Magnetfeld und dies wiederum einen magnetischen Fluss, der durch den Einsatz der Ferritkerne geb\u00fcndelt werde. Fertige Selbstinduktionsspulen m\u00fcssten dabei keinesfalls aus mehreren Windungen, also Leiterschleifen, bestehen. Die Wicklung k\u00f6nne physikalisch durch den durchgef\u00fchrten stromf\u00fchrenden Leiter ersetzt werden. Die Erl\u00e4uterungen (ErlHS&nbsp;36.0 und 37.0 zu Pos.&nbsp;8504) best\u00e4tigten dies, denn sie gingen davon aus, dass die fraglichen Waren &#8222;im Wesentlichen&#8220; aus einer stromleitenden Wicklung best\u00fcnden. Weshalb im zolltariflichen Sinne nur eine mechanische Wicklung anwendbar sein sollte und dieser Effekt nicht wie \u00fcblich durch einen durchgef\u00fchrten stromf\u00fchrenden Leiter ersetzt werden k\u00f6nne, sei nicht ersichtlich. Das Wort &#8222;im Wesentlichen&#8220; impliziere bereits die m\u00f6gliche Ausnahme. Ein Ferritkern als Teil einer Selbstinduktionsspule sei zolltariflich nicht so zu verstehen, dass er zwingend den Mittelpunkt darstelle, um den etwas &#8222;herumgewickelt&#8220; werden m\u00fcsse. Entscheidend sei vielmehr, dass er aufgrund seiner Beschaffenheit und Dichte in Kombination mit dem stromf\u00fchrenden Kabel die Selbstinduktion erzeuge.<\/li><li>Das FG habe im Rahmen seiner Urteilsfindung zudem gegen das verfassungsrechtlich garantierte Willk\u00fcrverbot versto\u00dfen. Sie \u2011\u2011die Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 habe sich im Verfahren auf Vertrauensschutz im Sinne des Art.&nbsp;220 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b Unterabs.&nbsp;1 ZK berufen, da in einer vorangegangenen Zollpr\u00fcfung sowohl identische Waren als auch dieselben Lieferanten gepr\u00fcft worden seien. Das FG verneine das Vorliegen identischer Ferritkerne im hiesigen Verfahren rein willk\u00fcrlich und ergebnisorientiert und ohne die insoweit entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln. Insbesondere der Umstand, dass sie sich zur St\u00fctzung ihrer Ansicht im Nachhinein auf eine der Z-Gesellschaft erteilte vZTA berufen habe, d\u00fcrfe nicht dazu f\u00fchren, den Vertrauensschutz zu versagen, denn ihre Einreihungsauffassung habe auch bereits ohne die der Z-Gesellschaft erteilte vZTA bestanden.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus verletze die Entscheidung des FG verfahrensrechtliche Bestimmungen. Sie habe ihre Rechtsposition diesbez\u00fcglich auch nicht mangels R\u00fcge verloren.<\/li><li>So habe das FG seine auf \u00a7&nbsp;76 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gr\u00fcndende Verpflichtung zur Sachaufkl\u00e4rung verletzt. Es habe keine Aufkl\u00e4rung betrieben, ob es sich bei den Waren um solche gehandelt habe, die bereits Gegenstand der Vorpr\u00fcfung gewesen seien. Das FG h\u00e4tte Art und Umfang der eingef\u00fchrten Waren angesichts ihres substantiierten Sachvortrags hierzu im Detail pr\u00fcfen m\u00fcssen und nicht pauschal davon ausgehen d\u00fcrfen, dass es sich im damaligen Pr\u00fcfungszeitraum um andere Waren gehandelt habe. Eine zutreffende Entscheidung zum Vertrauensschutz sei so unm\u00f6glich gewesen, das Urteil beruhe auf diesem Verfahrensfehler. Die vom FG ausgesprochene Rechtsfolge sei folglich nicht durch ausreichende tats\u00e4chliche Feststellungen gedeckt.<\/li><li>Auch versto\u00dfe die Entscheidungsfindung tragend gegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 FGO. Das FG h\u00e4tte das Gesamtergebnis des Verfahrens vollst\u00e4ndig und zutreffend zur Kenntnis nehmen m\u00fcssen. Im Widerspruch hierzu \u00fcbergehe das FG die Ausf\u00fchrungen des vorgelegten Sachverst\u00e4ndigengutachtens und treffe infolgedessen letztlich keine belastbare Aussage zur erheblichen Frage, was ein Ferritkern im zolltariflichen Sinne sei.<\/li><li>Zur h\u00f6chstrichterlich bislang ungekl\u00e4rten Auslegung der streitgegenst\u00e4ndlichen Begrifflichkeiten aus der Kombinierten Nomenklatur w\u00e4re letztlich der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens zu konsultieren gewesen. Dies betreffe die folgenden Fragestellungen:&#8220;Ist ein elektrischer Leiter, der durch einen Ferrit durchgef\u00fchrt wird oder um den ein geteilter Ferrit vollst\u00e4ndig herumgeklappt wird, eine Spule im Sinne des Zolltarifs?&#8220;&#8220;Ist f\u00fcr das Vorliegen einer Selbstinduktionsspule im Sinne des Zolltarifs (KN) der Pos.&nbsp;8504&nbsp;HS erforderlich, dass eine mechanische Wicklung mit mindestens einer Windung vorliegt?&#8220;&#8220;Liegt eine Selbstinduktionsspule im Sinne des Zolltarifs (KN) der Position 8504&nbsp;HS vor, wenn durch die Kombination aus einem stromf\u00fchrenden Leiter und einem Ferrit, durch den dieser entweder hindurchgef\u00fchrt oder herumgeklappt wird, eine Selbstinduktion erzeugt wird?&#8220;&#8220;Sind die in der Unterposition&nbsp;8504&nbsp;9011&nbsp;KN genannten Ferritkerne so zu verstehen, dass sie nur aufgrund ihrer Beschaffenheit und Dichte als Ferritkern anzusehen sind und nicht zus\u00e4tzlich erforderlich ist, dass um einen Ferritkern etwas mechanisch gewickelt werden m\u00fcsste und der Ferritkern dadurch die Mitte im Sinne eines Kernes bilden m\u00fcssen?&#8220;<\/li><li>Aus den genannten Gr\u00fcnden beantragt die Kl\u00e4gerin,<br \/>das angefochtene FG-Urteil vom 17.12.2019&nbsp;&#8211; 11&nbsp;K&nbsp;3230\/16 und damit den Einfuhrabgabenbescheid des HZA vom 26.05.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.10.2016 aufzuheben.<\/li><li>Das HZA beantragt demgegen\u00fcber,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es tr\u00e4gt vor, die streitgegenst\u00e4ndlichen EMV-Ferrite w\u00fcrden unstrittig ausschlie\u00dflich auf elektrische Kabel der Pos.&nbsp;8544&nbsp;KN montiert und dadurch zu Bestandteilen der entsprechenden Kabel. Die Anm.&nbsp;2 zu Abschn.&nbsp;XVI&nbsp;KN, die die Einreihung von Teilen von Maschinen, Apparaten und Ger\u00e4ten des Abschn.&nbsp;XVI regele, nehme indessen explizit im Klammerzusatz in Satz&nbsp;1 der Anm.&nbsp;2 zu Abschn.&nbsp;XVI&nbsp;KN die Einreihung von Teilen elektrischer Kabel als Waren der Pos.&nbsp;8544&nbsp;KN aus. Damit m\u00fcssten die Ferrite nach dem Wortlaut der Position gem\u00e4\u00df der Allgemeinen Vorschrift f\u00fcr die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 1 in die Pos.&nbsp;8548&nbsp;KN als &#8222;elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Ger\u00e4ten, im Kapitel&nbsp;85 anderweit weder genannt noch inbegriffen&#8220; eingereiht werden, da kein anderer Positionswortlaut die Ferrite als Ger\u00e4te oder Teile eines Ger\u00e4tes genauer erfasse. Gest\u00fctzt werde dies durch die Erl\u00e4uterungen zur Kombinierten Nomenklatur (ErlKN) zu Pos.&nbsp;8548, die &#8222;Ferrite&#8220; namentlich auff\u00fchrten und als &#8222;elektrische Teile&#8220; qualifizierten, die in gleichem Ma\u00dfe f\u00fcr in verschiedenen Positionen dieses Kapitels erfasste Maschinen, Apparate oder Ger\u00e4te verwendet werden k\u00f6nnten (vgl. ErlKN&nbsp;05.0 zu Pos.&nbsp;8548). Da die streitgegenst\u00e4ndlichen Ferrite nicht als erkennbare Teile oder als Ware einer bestimmten Position eingereiht werden k\u00f6nnten, verbleibe nur die Einreihung als &#8222;elektrische Teile, in Kapitel&nbsp;85 anderweit weder genannt noch inbegriffen&#8220; in die Pos.&nbsp;8548&nbsp;KN (vgl. ErlHS&nbsp;08.0 und 10.0 zu Pos.&nbsp;8548). Innerhalb der Pos.&nbsp;8548&nbsp;KN seien sie mangels ausdr\u00fccklicher Auff\u00fchrung in den entsprechenden Unterpositionswortlauten der Unterpos.&nbsp;8548&nbsp;90&nbsp;90&nbsp;KN zuzuweisen.<\/li><li>Eine Einreihung als Teile von &#8222;Selbstinduktionsspulen&#8220; der Pos.&nbsp;8504&nbsp;KN sei ausgeschlossen. Ausweislich der ErlHS&nbsp;37.0 zu Pos.&nbsp;8504 bestehe eine Spule im Wesentlichen aus einer stromleitenden Wicklung, die, wenn sie in einen Wechselstromkreis eingeschaltet werde, durch ihre Selbstinduktion das Flie\u00dfen des Stroms begrenze oder verhindere. Das Vorhandensein einer Drahtwicklung stelle damit das wesentliche Merkmal und mithin eine zwingende Voraussetzung einer Selbstinduktionsspule im Sinne des Zolltarifs dar.<\/li><li>Im \u00dcbrigen teile es die Auffassung des FG, wonach die Kl\u00e4gerin keinen Vertrauensschutz geltend machen k\u00f6nne. Eine weitergehende Sachaufkl\u00e4rung sei insoweit nicht geboten gewesen. Das FG habe basierend auf dem Sachvortrag der Beteiligten im Rahmen der freien Beweisw\u00fcrdigung eine Entscheidung treffen k\u00f6nnen.<\/li><li>Anlass f\u00fcr eine EuGH-Vorlage bestehe nicht, da eine Einreihung der streitgegenst\u00e4ndlichen Ferrite in die Kombinierte Nomenklatur anhand der Allgemeinen Vorschriften f\u00fcr die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur eindeutig l\u00f6sbar sei.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Der Senat entscheidet nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;90a Abs.&nbsp;1 FGO durch Gerichtsbescheid.<\/li><li>2. Die Revision ist begr\u00fcndet mit der Ma\u00dfgabe, dass die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen ist (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO). Das FG hat zwar in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die hier zu beurteilende Ware in die Unterpos.&nbsp;8548&nbsp;90&nbsp;90&nbsp;KN, Codenummer&nbsp;8548&nbsp;90&nbsp;90&nbsp;99&nbsp;0 einzureihen ist. Allerdings vermag der Senat nicht abschlie\u00dfend in der Sache zu entscheiden, ob das HZA mit dem streitgegenst\u00e4ndlichen Einfuhrabgabenbescheid vom 26.05.2014 und der ihn best\u00e4tigenden Einspruchsentscheidung vom 06.10.2016 gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;220 Abs.&nbsp;1 ZK zu Recht Zoll nacherhoben hat. Die Vorentscheidung h\u00e4lt im Hinblick auf einen der Nacherhebung entgegenstehenden etwaigen Vertrauensschutz im Sinne von Art.&nbsp;220 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b Unterabs.&nbsp;1 ZK einer revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung nicht stand, weil sie diesbez\u00fcglich verfahrensfehlerhaft unter Verletzung der nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO gebotenen Sachaufkl\u00e4rungspflicht zustande gekommen ist.<\/li><li>a) Die Nacherhebung des Zolls richtet sich hier deshalb nach Art.&nbsp;220 Abs.&nbsp;1 ZK, weil die im Streitfall zu beurteilenden Einfuhren zwischen Juni 2011 und M\u00e4rz 2014 durchgef\u00fchrt wurden. Art.&nbsp;220 ZK ist eine Vorschrift des materiellen Zollrechts, die auf vor dem Inkrafttreten des Zollkodex der Union entstandene Sachverhalte weiterhin anwendbar bleibt (Senatsurteil vom 28.02.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;21\/20, Rz&nbsp;25).<\/li><li>b) Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;220 Abs.&nbsp;1 ZK ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nachzuerheben, wenn er mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchm\u00e4\u00dfig erfasst worden ist. Letzteres war hier \u2011\u2011insoweit ist die Vorentscheidung zu best\u00e4tigen\u2011\u2011 der Fall. Der streitgegenst\u00e4ndliche Zollbetrag wurde zuvor gesetzlich geschuldet, aber nicht buchm\u00e4\u00dfig erfasst, weil die fraglichen Waren tats\u00e4chlich in die Codenummer&nbsp;8548&nbsp;90&nbsp;90&nbsp;99&nbsp;0 (Drittlandzollsatz: 2,7&nbsp;%) und nicht \u2011\u2011wie von der Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich angemeldet\u2011\u2011 in die Codenummer&nbsp;8504&nbsp;90&nbsp;11&nbsp;10&nbsp;0 (Drittlandzollsatz: frei) einzureihen sind. F\u00fcr das Jahr 2011 ma\u00dfgeblich ist die Kombinierte Nomenklatur i.d.F. der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;861\/2010 der Kommission vom 05.10.2010 zur \u00c4nderung von Anhang&nbsp;I der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;2658\/87 des Rates \u00fcber die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2010, Nr.&nbsp;L&nbsp;284, 1). F\u00fcr das Jahr 2012 ma\u00dfgeblich ist die Kombinierte Nomenklatur i.d.F. der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;1006\/2011 der Kommission vom 27.09.2011 zur \u00c4nderung von Anhang&nbsp;I der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;2658\/87 des Rates \u00fcber die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABlEU 2011, Nr.&nbsp;L&nbsp;282, 1). F\u00fcr das Jahr 2013 ma\u00dfgeblich ist die Kombinierte Nomenklatur i.d.F. der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) Nr.&nbsp;927\/2012 der Kommission vom 09.10.2012 zur \u00c4nderung von Anhang&nbsp;I der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;2658\/87 des Rates \u00fcber die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABlEU 2012, Nr.&nbsp;L&nbsp;304, 1). F\u00fcr das Jahr 2014 ma\u00dfgeblich ist die Kombinierte Nomenklatur i.d.F. der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) Nr.&nbsp;1001\/2013 der Kommission vom 04.10.2013 zur \u00c4nderung von Anhang&nbsp;I der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;2658\/87 des Rates \u00fcber die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABlEU 2013, Nr.&nbsp;L&nbsp;290, 1).<\/li><li>aa) Das entscheidende Kriterium f\u00fcr die zolltarifliche Einreihung von Waren ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachpr\u00fcfbarkeit gem\u00e4\u00df AV&nbsp;1 Satz&nbsp;2 allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der Kombinierten Nomenklatur und der Anmerkungen zu den entsprechenden Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Der Verwendungszweck des betreffenden Erzeugnisses kann dabei ein objektives Einreihungskriterium sein, sofern er dem Erzeugnis innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses beurteilen lassen muss. Des Weiteren hat der EuGH wiederholt entschieden, dass die Erl\u00e4uterungen zum Harmonisierten System und diejenigen zur Kombinierten Nomenklatur zwar nicht verbindlich sind, aber wichtige Hilfsmittel f\u00fcr die Gew\u00e4hrleistung einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs darstellen und als solche wertvolle Hinweise f\u00fcr dessen Auslegung liefern (EuGH-Urteil Viterra Hungary vom 16.11.2023&nbsp;&#8211; C-366\/22, EU:C:2023:876, Rz&nbsp;33&nbsp;ff., m.w.N. aus der st\u00e4ndigen Rechtsprechung). Diese Grunds\u00e4tze gelten vorbehaltlich der vorrangigen Anwendbarkeit einer Tarifierungsverordnung, da eine solche nach gefestigter Rechtsprechung Normcharakter hat und f\u00fcr die Gesamtheit der Waren gilt, die mit der vom Ausschuss f\u00fcr den Zollkodex gepr\u00fcften Ware identisch sind (EuGH-Urteil Onlineshop vom 02.05.2019&nbsp;&#8211; C-268\/18, EU:C:2019:353, Rz&nbsp;40).<\/li><li>bb) Gemessen an diesen Grunds\u00e4tzen ist die in dem angefochtenen Urteil ge\u00e4u\u00dferte Tarifierungsauffassung des FG zu best\u00e4tigen. Die streitgegenst\u00e4ndlichen Waren sind ausgehend von den \u2011\u2011vorliegend ma\u00dfgeblichen\u2011\u2011 tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG nicht in die Unterpos.&nbsp;8504&nbsp;90&nbsp;11&nbsp;KN, sondern in die Unterpos.&nbsp;8548&nbsp;90&nbsp;90&nbsp;KN einzureihen.<\/li><li>(1) Die Pos.&nbsp;8548&nbsp;KN erfasst nach ihrem Wortlaut unter anderem &#8222;elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Ger\u00e4ten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen&#8220;. Die streitgegenst\u00e4ndlichen Ferrite weisen s\u00e4mtliche vom Wortlaut der Pos.&nbsp;8548&nbsp;KN &#8222;elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Ger\u00e4ten&#8220; beschriebenen Eigenschaften \u2011\u2011dies ist eindeutig und unstreitig\u2011\u2011 auf. In der Unterpos.&nbsp;8548&nbsp;90&nbsp;90&nbsp;KN werden &#8222;andere&#8220; als die in den sonstigen Unterpositionen zu Pos.&nbsp;8548&nbsp;KN genannten Waren erfasst. Sonstige Unterpositionen zu Pos.&nbsp;8548&nbsp;KN sind hier indes ersichtlich und unstreitig nicht einschl\u00e4gig, weshalb die vom HZA gew\u00e4hlte und vom FG best\u00e4tigte Unterposition im Falle der Einschl\u00e4gigkeit der Pos.&nbsp;8548&nbsp;KN zutr\u00e4fe. So nennen die Erl\u00e4uterungen zur Kombinierten Nomenklatur in ihrer beispielhaften Auflistung der von der Unterpos.&nbsp;8548&nbsp;90&nbsp;90&nbsp;KN erfassten elektrischen Teile explizit &#8222;Ferrite&#8220;, die in gleichem Ma\u00dfe f\u00fcr in verschiedenen Positionen dieses Kapitels erfasste Maschinen, Apparate oder Ger\u00e4te verwendet werden k\u00f6nnen (ErlKN&nbsp;05.0 zu Pos.&nbsp;8548). Die Einreihung der streitgegenst\u00e4ndlichen Ware in die Pos.&nbsp;8548&nbsp;KN ist aber nach dem klaren Wortlaut dieser Position und gest\u00fctzt auch auf die zus\u00e4tzlich speziell f\u00fcr Ferrite gegebene Erl\u00e4uterung nur denkbar, wenn es nicht m\u00f6glich ist, sie in eine andere Position des Kapitels&nbsp;85 einzureihen.<\/li><li>(2) Es ist auf Grundlage der den Senat nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG indes ausgeschlossen, die streitgegenst\u00e4ndlichen Ferrite in eine andere Position des Kapitels&nbsp;85 einzureihen.<\/li><li>(a) Die Ferrite, die Gegenstand der vorliegenden Tarifierungsfrage sind, werden gem\u00e4\u00df den Feststellungen des FG an elektrischen Kabeln verwendet. Elektrische Kabel und ihre Bestandteile k\u00f6nnen unter die Pos.&nbsp;8544&nbsp;KN fallen. F\u00fcr die besagten Ferrite ist jedoch eine solche Einordnung ausgeschlossen. Die Anm.&nbsp;2 zu Abschn.&nbsp;XVI&nbsp;KN regelt die Klassifizierung von Teilen von Maschinen, Apparaten und Ger\u00e4ten dieses Abschnitts. Im Klammernachtrag von Satz&nbsp;1 der Anm.&nbsp;2 zu Abschn.&nbsp;XVI&nbsp;KN wird die Einordnung von Teilen elektrischer Kabel als Waren der Pos.&nbsp;8544&nbsp;KN ausgeschlossen.<\/li><li>(b) Die von der Kl\u00e4gerin vertretene Tarifierung der Ferrite als Teile von Transformatoren und Selbstinduktionsspulen unter die Pos.&nbsp;8504&nbsp;KN \u2011\u2011weil schon eine Kombination aus Ferrit und Kabel physikalisch eine Selbstinduktionsspule bilde\u2011\u2011 scheidet basierend auf den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG ebenfalls aus.<\/li><li>(aa) Das Kapitel&nbsp;85 des Zolltarifs umfasst die Pos.&nbsp;8504&nbsp;KN mit dem Titel &#8222;Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z.B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen&#8220;. Der Begriff der Selbstinduktionsspule ist im Zolltarif nicht n\u00e4her definiert. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH richtet sich die Auslegung von Unionsvorschriften, die in den einschl\u00e4gigen Rechtsvorschriften nicht n\u00e4her definiert sind, in erster Linie nach dem ihrem Wortlaut entsprechenden Sinn nach dem gew\u00f6hnlichen Sprachgebrauch (s. etwa EuGH-Urteil Phantasialand vom 09.09.2021&nbsp;&#8211; C-406\/20, EU:C:2021:720, Rz&nbsp;29). Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist eine Spule eine Anordnung von Draht oder einem \u00e4hnlichen Material, das in einer spiraligen oder gewundenen Form aufgewickelt ist, oft um einen Kern herum. In den Erl\u00e4uterungen zum Harmonierten System ist der Begriff der Selbstinduktionsspule dementsprechend dahingehend konkretisiert, dass eine Selbstinduktionsspule im Wesentlichen aus einer stromleitenden Wicklung besteht, die, wenn sie in einen Wechselstromkreis eingeschaltet wird, durch ihre Selbstinduktion das Flie\u00dfen des Stroms begrenzt oder verhindert (ErlHS&nbsp;37.0 zu Pos.&nbsp;8504; s.a. Senatsurteil vom 12.04.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;20\/07, Rz&nbsp;18). Die Wicklung ist ausweislich der zitierten Erl\u00e4uterung ein wesentliches Merkmal einer Selbstinduktionsspule im zolltariflichen Sinne. Im zolltariflichen Sinne liegt eine Selbstinduktionsspule mithin basierend auf dem gew\u00f6hnlichen Sprachgebrauch und ausweislich der einschl\u00e4gigen Erl\u00e4uterung vor, sofern sie mittels einer Wicklung dazu konstruiert ist, eine elektromagnetische Induktion in einem Stromkreis zu erzeugen, wenn sich der Strom in diesem Kreis \u00e4ndert. Insofern kann ein elektrischer Leiter, der durch einen Ferrit hindurchgef\u00fchrt wird oder um den ein geteilter Ferrit vollst\u00e4ndig herumgeklappt wird, nicht als Selbstinduktionsspule im Sinne des Zolltarifs angesehen werden. Denn um als Spule im zolltariflichen Sinne klassifiziert zu werden, muss eine Vorrichtung eben die genannten charakteristischen Beschaffenheitsmerkmale einer Spule aufweisen&nbsp;&#8211; das hei\u00dft insbesondere eine gewickelte Anordnung von elektrischem Leitermaterial. Es mag zwar \u2011\u2011wie die Kl\u00e4gerin geltend macht\u2011\u2011 in der Physik und der Elektrotechnik auch der Funktion nach Selbstinduktionsspulen ohne Wicklungen geben. Jedoch handelt es sich ausweislich der auf den Erl\u00e4uterungen zur Kombinierten Nomenklatur fu\u00dfenden Auslegung insoweit nicht um Selbstinduktionsspulen im zolltariflichen Sinn. Auf spezifische Begriffsbestimmungen in der Fachsprache darf im Interesse einer koh\u00e4renten Interpretation im Rahmen der Auslegung zolltariflicher Bestimmungen erst zur\u00fcckgegriffen werden, wenn ein Begriff im Zolltarif und den dazu ergangenen Erl\u00e4uterungen nicht n\u00e4her definiert ist (so schon Senatsurteil vom 18.11.1975&nbsp;&#8211; VII&nbsp;K&nbsp;7\/74, BFHE 117, 512, 3.&nbsp;Absatz der Gr\u00fcnde, zum Gemeinsamen Zolltarif).<\/li><li>(bb) Der Umstand, dass &#8222;Ferritkerne&#8220; in der Unterpos.&nbsp;8504&nbsp;90&nbsp;11&nbsp;KN als Teile von Ger\u00e4ten der Pos.&nbsp;8504&nbsp;KN ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt werden, begr\u00fcndet kein abweichendes Einreihungsergebnis. &#8222;Ferritkerne&#8220; sind \u2011\u2011dem Namen entsprechend\u2011\u2011 (magnetische) Kerne, die aus Ferrit bestehen. Sie k\u00f6nnen m\u00f6gliche Bauteile von Selbstinduktionsspulen im zolltariflichen Sinne darstellen, weshalb sie in der Unterpos.&nbsp;8504&nbsp;90&nbsp;11&nbsp;KN auch aufgef\u00fchrt sind. Die streitgegenst\u00e4ndlichen Ferrite sind aus den oben genannten Gr\u00fcnden indes bauartbedingt keine Bauteile von Selbstinduktionsspulen im zolltariflichen Sinne.<\/li><li>(c) Zweifel an der Auslegung von Unionsrecht bestehen insoweit nicht, weshalb der Senat ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union nicht f\u00fcr angezeigt h\u00e4lt.<\/li><li>c) Im Streitfall ist allerdings mangels belastbarer tats\u00e4chlicher Feststellungen nicht ersichtlich, ob das HZA von der nachtr\u00e4glichen buchm\u00e4\u00dfigen Erfassung des gesetzlich geschuldeten Abgabebetrags aufgrund der in Art.&nbsp;220 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b Unterabs.&nbsp;1 ZK geregelten Vertrauensschutzregelung abzusehen hatte. Das FG hat unter Versto\u00df gegen die ihm obliegende Sachaufkl\u00e4rungspflicht des \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO die Voraussetzungen des Art.&nbsp;220 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b Unterabs.&nbsp;1 ZK verneint. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/li><li>aa) Art.&nbsp;220 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b Unterabs.&nbsp;1 ZK steht einer nachtr\u00e4glichen buchm\u00e4\u00dfigen Erfassung dann entgegen, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbeh\u00f6rden nicht buchm\u00e4\u00dfig erfasst worden ist. Weitere Voraussetzung ist, dass dieser Irrtum vern\u00fcnftigerweise vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgl\u00e4ubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften \u00fcber die Zollanmeldung eingehalten hat (Senatsurteil vom 28.02.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;21\/20, Rz&nbsp;42).<\/li><li>bb) Die Rechtsprechung des EuGH fordert insofern einen &#8222;aktiven&#8220; Irrtum, also einen solchen, der auf ein Handeln der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zur\u00fcckzuf\u00fchren ist (EuGH-Urteil Veloserviss vom 16.03.2017&nbsp;&#8211; C-47\/16, EU:C:2017:220, Rz&nbsp;28, m.w.N). Im Streitfall k\u00f6nnte ein solcher aktiver zollbeh\u00f6rdlicher Irrtum darin gesehen werden, dass eine von den Zollstellen veranlasste zollamtliche \u00dcberpr\u00fcfung der Tarifierung \u2011\u2011m\u00f6glicherweise\u2011\u2011 gleichartiger Waren im Rahmen einer vorangegangenen Au\u00dfenpr\u00fcfung stattgefunden hatte. Ein aktiver Irrtum der Zollbeh\u00f6rde kann anerkannterma\u00dfen in einem Rechtsirrtum des Pr\u00fcfers im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung begr\u00fcndet sein, der eine unzutreffende Tarifierung nicht beanstandet oder sogar selbst vornimmt (vgl. EuGH-Urteil Sommer vom 19.10.2000&nbsp;&#8211; C-15\/99, EU:C:2000:574, Rz&nbsp;36; Senatsurteil vom 07.06.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;36\/10, BFHE 234, 77, Rz&nbsp;11).<\/li><li>cc) Das FG vermochte im Streitfall einen solchen Irrtum der Zollbeh\u00f6rden nicht zu erkennen. Gegenstand der Vorpr\u00fcfung seien zwar ausweislich des dortigen Pr\u00fcfungsberichts unter anderem &#8222;Ferritkerne verschiedenster Formen f\u00fcr Induktionen&#8220; gewesen, deren Einreihung in die Codenummer&nbsp;8504&nbsp;90&nbsp;11&nbsp;10&nbsp;0 anhand eines Beispiels \u00fcberpr\u00fcft und nicht beanstandet worden sei. Hinweise darauf, dass es sich bei den damals an der angegebenen Stelle als &#8222;Ferritkerne&#8220; bezeichneten Waren um die gleichen Ferrite gehandelt haben k\u00f6nnte, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits seien, erg\u00e4ben sich daraus nicht. Die Einreihung bestimmter Klappferrite in die Codenummer&nbsp;8504&nbsp;90&nbsp;11&nbsp;10&nbsp;0 wiederum sei ausweislich des Pr\u00fcfungsberichts in der Vorpr\u00fcfung ausdr\u00fccklich beanstandet worden. Der Pr\u00fcfer habe diese Waren als &#8222;Selbstinduktionsspulen mit einer Induktivit\u00e4t von nicht mehr als 62&nbsp;MHz&#8220; in die Codenummer&nbsp;8504&nbsp;50&nbsp;95&nbsp;20&nbsp;0 eingereiht&nbsp;&#8211; eine Tarifierung, die die Kl\u00e4gerin nicht \u00fcbernommen und auf die sie demzufolge nicht vertraut habe.<\/li><li>(1) Diese Ausf\u00fchrungen des FG sind zwar rechtlich schl\u00fcssig: Ein Vertrauensschutz k\u00e4me im vorliegenden Zusammenhang ausweislich obiger Ausf\u00fchrungen nur in Betracht, sofern die seitens der Kl\u00e4gerin vorgenommene Tarifierung gleichartiger Waren unter die Codenummer&nbsp;8504&nbsp;90&nbsp;11&nbsp;10&nbsp;0 im Rahmen der vorangegangenen Au\u00dfenpr\u00fcfung \u00fcberpr\u00fcft und nicht beanstandet worden w\u00e4re. Allerdings gr\u00fcndet die Verneinung des Vertrauensschutzes durch das FG ma\u00dfgeblich auf seinem Befund, dass sich gleichartige Waren insoweit nicht feststellen lie\u00dfen.<\/li><li>(2) Zu dieser Feststellung ist das FG jedoch \u2011\u2011wie von der Kl\u00e4gerin ger\u00fcgt\u2011\u2011 verfahrensfehlerhaft unter Verletzung der ihm obliegenden Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) gekommen. In ihrer Klagebegr\u00fcndung vor dem FG hatte die Kl\u00e4gerin zu den in der Vorpr\u00fcfung untersuchten Waren ausgef\u00fchrt, dass es sich insoweit um &#8222;die gleichen&#8220; Ferritkerne handele (S.&nbsp;3 der Klagebegr\u00fcndung). Nach Lage der FG-Akte ist diese Behauptung im schriftlichen Verfahren unstreitig geblieben. Zudem ist nicht ersichtlich, dass das FG die Kl\u00e4gerin im vorbereitenden Verfahren diesbez\u00fcglich zu n\u00e4herem Sachvortrag aufgefordert h\u00e4tte. Lediglich im Protokoll \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung vom 17.12.2019 hei\u00dft es zu diesem Thema w\u00f6rtlich: &#8222;Schlie\u00dflich wird mit den Beteiligten die Frage er\u00f6rtert, inwieweit sich aus der Beurteilung von nach Darstellung der Kl\u00e4gerin vergleichbaren Waren im Rahmen einer vorausgegangenen Zollpr\u00fcfung ein Vertrauensschutz f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ableiten lasse. Es wird darauf hingewiesen, dass kein Irrtum der Zollbeh\u00f6rde ersichtlich sei, der als Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr Vertrauensschutz nach Art.&nbsp;220 Abs.&nbsp;2 ZK in Betracht komme.&#8220; (S.&nbsp;3 des Protokolls). Dass das FG diese Erkenntnis unter Aussch\u00f6pfung aller zumutbaren Ermittlungsm\u00f6glichkeiten hinsichtlich der Gleichartigkeit der Waren gewonnen hat, ist nicht erkennbar.<\/li><li>(3) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist dabei an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 FGO). Substantiierten Vortrag der Beteiligten darf es dabei aber nicht \u00fcbergehen (Gr\u00e4ber\/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;76 Rz&nbsp;31, m.w.N.). Indem das FG hier den im vorbereitenden Verfahren nach Lage der Akten unstreitigen Sachverhalt ohne weitere angemessene Sachaufkl\u00e4rung verworfen hat, hat es gegen seine Verpflichtung zur Sachaufkl\u00e4rung versto\u00dfen. Insbesondere h\u00e4tte das FG die Kl\u00e4gerin im Verfahren dazu auffordern m\u00fcssen, n\u00e4heren Sachvortrag zu leisten oder gegebenenfalls weitere Nachweise vorzulegen, um die Gleichartigkeit der Waren zu belegen. Die Unterlassung einer angemessenen Sachaufkl\u00e4rung f\u00fchrt dazu, dass das Urteil des FG nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht. Dies stellt einen Verfahrensfehler dar, der die Rechte der Kl\u00e4gerin verletzt. Demnach ist das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Denn die Vorentscheidung k\u00f6nnte auf diesem Verfahrensmangel beruhen, da nicht auszuschlie\u00dfen ist, dass das FG ohne diesen Verfahrensmangel zu einem anderen Ergebnis gelangt w\u00e4re.<\/li><li>(4) Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Kl\u00e4gerin die mangelnde Sachaufkl\u00e4rung im Verfahren nicht ger\u00fcgt hat. Die Kl\u00e4gerin hat insoweit ihr R\u00fcgerecht nicht nach \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;295 der Zivilprozessordnung verloren. Zwar geht bei \u2011\u2011wie vorliegend\u2011\u2011 verzichtbaren Verfahrensm\u00e4ngeln das R\u00fcgerecht auch durch das blo\u00dfe Unterlassen einer rechtzeitigen R\u00fcge verloren. Dies gilt jedoch nicht, wenn der ger\u00fcgte Verfahrensversto\u00df \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 erst aus den Entscheidungsgr\u00fcnden selbst ersichtlich wird und den Beteiligten daher eine rechtzeitige R\u00fcge in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht m\u00f6glich war (BFH-Urteil vom 31.01.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;20\/21, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt). Im Streitfall konnte die Kl\u00e4gerin nach dem protokollierten Verlauf der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht damit rechnen, dass das FG die oben benannte Gleichartigkeit der Waren in Frage stellen w\u00fcrde. Allein der Hinweis, dass kein Irrtum der Zollbeh\u00f6rde ersichtlich sei, der als Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr Vertrauensschutz nach Art.&nbsp;220 Abs.&nbsp;2 ZK in Betracht komme, verdeutlicht dies nicht.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.090724.VIIR58.20.0 BFH VII. Senat ZK Art 220, KN Pos 8504 UPos 9011, KN Pos 8548 UPos 9090, FGO \u00a7 76, KN Abschn 16 Anm 2, EWGV 2913\/92 Art 220, HarmSystem\u00dcbk Art 8 Abs 2, HS , AEUV Art 267 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 17. Dezember 2019, Az: 11 K 3230\/16 Leits\u00e4tze 1. NV: Mit einem &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zolltarifliche-einreihung-bestimmter-emv-ferrite-bfh-urteil-vom-09-juli-2024-vii-r-58-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zolltarifliche Einreihung bestimmter EMV-Ferrite &#8211; BFH-Urteil vom 09. 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