{"id":77263,"date":"2024-11-30T13:50:14","date_gmt":"2024-11-30T11:50:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77263"},"modified":"2024-11-30T13:50:14","modified_gmt":"2024-11-30T11:50:14","slug":"gemeinnuetzigkeit-nach-%c2%a7%c2%a7-51-ff-der-abgabenordnung-ao-und-verfassungsschutzbericht-bfh-urteil-vom-05-september-2024-v-r-36-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gemeinnuetzigkeit-nach-%c2%a7%c2%a7-51-ff-der-abgabenordnung-ao-und-verfassungsschutzbericht-bfh-urteil-vom-05-september-2024-v-r-36-21\/","title":{"rendered":"Gemeinn\u00fctzigkeit nach \u00a7\u00a7 51 ff. der Abgabenordnung (AO) und Verfassungsschutzbericht &#8211; BFH-Urteil vom 05. September 2024, V R 36\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.050924.VR36.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 51 Abs 3 S 2, AO \u00a7 51 Abs 1 S 2, KStG \u00a7 5 Abs 1 Nr 9, BVerfSchG \u00a7 4, KStG VZ 2009 , KStG VZ 2010 , KStG VZ 2011 , KStG VZ 2012 , KStG VZ 2013 , KStG VZ 2014 , KStG VZ 2015 , GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 27. September 2021, Az: 7 K 3347\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Anwendung der Vermutungsregel des \u00a7 51 Abs. 3 Satz 2 AO erfordert die Feststellung, dass gerade die K\u00f6rperschaft, deren steuerrechtliche Gemeinn\u00fctzigkeit versagt werden soll, als selbst\u00e4ndiges Steuersubjekt (\u00a7 51 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO) in einem Verfassungsschutzbericht ausdr\u00fccklich als extremistisch bezeichnet wird und nicht ein hiervon verschiedenes selbst\u00e4ndiges Steuersubjekt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 27.09.2021 &#8211; 7 K 3347\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnchen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger), ein eingetragener Verein, war in den Jahren 2009 bis 2015 (Streitjahre) als Landesorganisation Teil einer \u2011\u2011ebenfalls als eingetragener Verein verfassten\u2011\u2011 Bundesorganisation. Die Beschl\u00fcsse der Bundesorganisation waren nach der Satzung des Kl\u00e4gers f\u00fcr ihn bindend. Ein Teil des Namens des Kl\u00e4gers war wortgleich in dem Namen der Bundesorganisation enthalten. Der Name der Bundesorganisation enthielt dar\u00fcber hinaus unter anderem eine Abk\u00fcrzung. Weiter war der Kl\u00e4ger auf Kreisebene untergliedert. Nach seiner Satzung verfolgte der Kl\u00e4ger in den Streitjahren Zwecke, die in \u00a7&nbsp;52 der Abgabenordnung (AO) aufgef\u00fchrt waren.<\/li><li>Die Verfassungsschutzberichte des Landes&nbsp;A s\u00e4mtlicher Streitjahre f\u00fchrten in der \u00dcberschrift einer Textziffer allein den wortgleichen Namensteil sowie die Abk\u00fcrzung aus dem Namen der Bundesorganisation auf. Die Verfassungsschutzberichte 2009 bis 2013 enthielten nach der \u00dcberschrift der Textziffer jeweils eine Tabelle, in der in einer Spalte mit dem Namen &#8222;Deutschland&#8220; neben der Anzahl der Mitglieder weitere Daten angegeben wurden, w\u00e4hrend in einer Spalte f\u00fcr das Land&nbsp;A in den entsprechenden Zeilen nur die Anzahl der Mitglieder ausgef\u00fcllt war. Eine in den Verfassungsschutzberichten 2014 und 2015 nach der \u00dcberschrift der Textziffer jeweils aufgef\u00fchrte Tabelle enthielt nur Daten f\u00fcr das Land&nbsp;A, wobei die angegebene Anzahl der Mitglieder der Anzahl der Mitglieder f\u00fcr das Land&nbsp;A der Vorjahre entsprach und die \u00fcbrigen angegebenen Daten identisch mit den jeweiligen Daten der Spalte &#8222;Deutschland&#8220; aus den Vorjahren waren. Sodann wurde in den Texten zur jeweiligen Textziffer zur Bezeichnung der in der \u00dcberschrift erw\u00e4hnten Organisation eine Abk\u00fcrzung verwendet. Zur Landesorganisation wurde erw\u00e4hnt, auch sie sei durch eine andere im Verfassungsschutzbericht aufgef\u00fchrte Organisation beeinflusst. Weiter f\u00fchrten die Verfassungsschutzberichte 2009 und 2010 in einer \u00dcbersicht \u00fcber erw\u00e4hnenswerte extremistische und extremistisch beeinflusste Organisationen den wortgleichen Namensteil nebst der Abk\u00fcrzung und \u2011\u2011nicht konkretisierten\u2011\u2011 Landesorganisationen auf, wobei noch zwei Daten der Bundesorganisation genannt wurden, und wiesen sodann in einer Spalte f\u00fcr das Land&nbsp;A und einer Spalte mit dem Namen &#8222;Deutschland&#8220; jeweils die Anzahl der Mitglieder aus. Die Verfassungsschutzberichte 2013 bis 2015 bezeichneten die Organisation im Anhang in einer \u00dcbersicht zu extremistischen Organisationen und Gruppierungen allein mit dem wortgleichen Namensteil sowie der Abk\u00fcrzung. In diesen \u00dcbersichten der Jahre 2013 bis 2015 waren \u2011\u2011nach der hierzu in den Verfassungsschutzberichten enthaltenen Erl\u00e4uterung\u2011\u2011 die im Bericht genannten Organisationen und Gruppierungen aufgef\u00fchrt, bei denen die vorliegenden tats\u00e4chlichen Anhaltspunkte in ihrer Gesamtschau zu der Bewertung gef\u00fchrt h\u00e4tten, dass die Organisation\/Gruppierung verfassungsfeindliche Ziele verfolge, es sich mithin um eine verfassungsfeindliche Organisation\/Gruppierung handele.<\/li><li>Die vor dem zust\u00e4ndigen Verwaltungsgericht (VG) gegen die Eintragungen in den Verfassungsschutzberichten der Jahre 2010 bis 2013 erhobene Klage des Kl\u00e4gers wurde abgewiesen. Die Verfassungsschutzberichte, welche die \u00d6ffentlichkeit \u00fcber tats\u00e4chliche Anhaltspunkte zu Bestrebungen und T\u00e4tigkeiten unterrichteten, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien, f\u00fchrten nach Auffassung des VG die tats\u00e4chlichen Anhaltspunkte zutreffend auf, welche die in den Berichten zu der \u2011\u2011unter der Abk\u00fcrzung bezeichneten\u2011\u2011 Organisation getroffenen Wertungen tr\u00fcgen. Den gegen dieses Urteil gerichteten Antrag des Kl\u00e4gers auf Zulassung der Berufung lehnte die Berufungsinstanz ab. Insbesondere soweit der Kl\u00e4ger die Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs r\u00fcge und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des VG im Hinblick auf ihm zugerechnete \u00c4u\u00dferungen auf Bundesebene t\u00e4tiger, hochrangiger Verbandsmitglieder vorbringe, sei die Berufung nicht zuzulassen. Das VG habe das Vorbringen des Kl\u00e4gers zur Kenntnis genommen. Auch wenn ausschlie\u00dflich der Kl\u00e4ger als Landesorganisation als Beobachtungs- und Berichtsobjekt in die Zust\u00e4ndigkeit des Landesverfassungsschutzes falle, schlie\u00dfe dies im konkreten Fall nicht aus, zur Begr\u00fcndung einzelner, auf den Kl\u00e4ger bezogener Aussagen im Bericht \u00c4u\u00dferungen und Aktivit\u00e4ten von Funktion\u00e4ren anderer Landesverb\u00e4nde oder des Bundesverbandes heranzuziehen und dem Kl\u00e4ger zuzurechnen.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erlie\u00df im Dezember 2011 K\u00f6rperschaftsteuerbescheide f\u00fcr 2009 und 2010, in denen er dem Kl\u00e4ger wegen dessen Erw\u00e4hnung in den Verfassungsschutzberichten des Landes&nbsp;A die Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) im Hinblick auf \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO versagte und K\u00f6rperschaftsteuer festsetzte. Nachdem der Kl\u00e4ger im Jahr 2017 K\u00f6rperschaftsteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Jahre 2011 bis 2015 eingereicht hatte, erlie\u00df das FA f\u00fcr diese Jahre noch im Jahr 2017 K\u00f6rperschaftsteuerbescheide, in denen es ebenfalls die Steuerbefreiung versagte und K\u00f6rperschaftsteuer festsetzte, da der Kl\u00e4ger in den Verfassungsschutzberichten des Landes&nbsp;A auch f\u00fcr diese Jahre erw\u00e4hnt sei. Auf die gegen die K\u00f6rperschaftsteuerbescheide der Streitjahre gerichteten Einspr\u00fcche erlie\u00df das FA eine Einspruchsentscheidung, in der es die K\u00f6rperschaftsteuer 2011 bis 2014 aus zwischen den Beteiligten nicht streitigen Gr\u00fcnden niedriger festsetzte und die Einspr\u00fcche im \u00dcbrigen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckwies.<\/li><li>Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 5 ver\u00f6ffentlichten Urteil ab. Das FG ging unter Bezugnahme auf die Verfassungsschutzberichte des Landes&nbsp;A der Streitjahre davon aus, der Kl\u00e4ger sei im Sinne von \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO als extremistische Organisation aufgef\u00fchrt. In verfassungskonformer Weise sei der in \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO verwendete Begriff &#8222;extremistisch&#8220; als &#8222;verfassungsfeindlich&#8220; in dem Sinne auszulegen, dass die K\u00f6rperschaft entgegen \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO Bestrebungen im Sinne des \u00a7&nbsp;4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (BVerfSchG) f\u00f6rdere. F\u00fcr die Streitjahre 2009 bis 2012 bezog sich das FG auf die im Text der Verfassungsschutzberichte enthaltenen Ausf\u00fchrungen, wonach der Kl\u00e4ger nicht nur beil\u00e4ufig erw\u00e4hnt werde und dem Text die Wertung entnommen werden k\u00f6nne, die Berichterstattung erfolge nicht als blo\u00dfer Verdachtsfall. F\u00fcr die Streitjahre 2013 bis 2015 nahm das FG an, der Kl\u00e4ger sei bereits deshalb im Sinne des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO aufgef\u00fchrt, weil er im jeweiligen Anhang in der dort enthaltenen \u00dcbersicht erw\u00e4hnt sei. Der Kl\u00e4ger m\u00fcsse nicht wortw\u00f6rtlich als extremistisch bezeichnet werden. Die Ausf\u00fchrungen zu dem Kl\u00e4ger ersch\u00f6pften sich \u2011\u2011wie auch f\u00fcr die Streitjahre 2009 bis 2012\u2011\u2011 nicht allein in der Aussage, er sei extremistisch beeinflusst. Vielmehr seien auch die \u00fcbrigen Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen, welche die Annahme tr\u00fcgen, der Kl\u00e4ger sei als extremistische Organisation im Sinne des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO aufgef\u00fchrt. Die danach anzuwendende Vermutung des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO habe der Kl\u00e4ger nicht widerlegt. Hierzu gen\u00fcge es nicht, dass andere Verfassungsschutzberichte den Kl\u00e4ger nicht erw\u00e4hnten oder dass die Gemeinn\u00fctzigkeit anderer Landesorganisationen oder der Bundesorganisation nicht aberkannt oder wieder zuerkannt worden sei. Die Ausf\u00fchrungen in den Verfassungsschutzberichten betr\u00e4fen nicht ausschlie\u00dflich die Bundesorganisation. Es sei davon auszugehen, dass sich der Landesverfassungsschutz nur hinsichtlich der Landesorganisation \u2011\u2011mithin zum Kl\u00e4ger\u2011\u2011 \u00e4u\u00dfere und Aussagen zu &#8222;Nicht-Landes-Organisationen&#8220; eher als Argumentationshilfen heranziehe. Des Weiteren habe der Kl\u00e4ger die Aussagen der Verfassungsschutzberichte nicht substantiiert bestritten. Mangels Widerlegung der Vermutungsregelung sei das Gericht an die Erkenntnisse in den Verfassungsschutzberichten im Hinblick auf den verfahrensvereinfachenden Zweck des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO jedenfalls dann gebunden, wenn die Eintragungen \u2011\u2011wie im Streitfall f\u00fcr die Jahre 2010 bis 2013\u2011\u2011 verwaltungsgerichtlich \u00fcberpr\u00fcft und keine dar\u00fcber hinausgehenden Tatsachen vorgetragen worden seien. Im \u00dcbrigen gen\u00fcgten die Ausf\u00fchrungen in den Verfassungsschutzberichten auch, um die Steuerverg\u00fcnstigung nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO zu versagen. Unter W\u00fcrdigung der Gesamtumst\u00e4nde der dortigen Ausf\u00fchrungen sei die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Kl\u00e4gers in den Streitjahren auf eine F\u00f6rderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ausgerichtet. Weiter stelle \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO nur auf die Erw\u00e4hnung der Organisation in einem Verfassungsschutzbericht und nach der Rechtsprechung auf die Einstufung als extremistisch in einem solchen Bericht ab, um die Vermutung zu begr\u00fcnden. Welche \u00dcberlegungen des Verfassungsschutzes dahinterst\u00fcnden oder ob die Erw\u00e4hnung zu Recht erfolgt sei, sei von den Verwaltungsgerichten zu pr\u00fcfen, nicht jedoch von der Finanzverwaltung oder den Finanzgerichten. Diesen bleibe es sodann \u00fcberlassen zu entscheiden, ob die K\u00f6rperschaft die Vermutung widerlegt habe.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision des Kl\u00e4gers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts und Verfahrensm\u00e4ngel r\u00fcgt. Die Vermutungsregelung des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO gelte nur f\u00fcr Organisationen, die selbst extremistisch seien oder ausdr\u00fccklich als extremistisch bezeichnet w\u00fcrden. Die Verfassungsschutzberichte bez\u00f6gen sich indes ausweislich der hier in Rede stehenden Ausf\u00fchrungen ausschlie\u00dflich auf die Bundesorganisation. Der Kl\u00e4ger als Landesorganisation sei dort \u2011\u2011wenn \u00fcberhaupt\u2011\u2011 allenfalls als extremistisch beeinflusst bezeichnet, was h\u00f6chstens einen Verdacht begr\u00fcnden k\u00f6nne, der aber nicht ausreiche, um die Organisation selbst als im Sinne von \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO extremistisch aufgef\u00fchrt anzusehen. Auch in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Kl\u00e4gers seien nur Verdachtsmomente best\u00e4tigt worden, zumal nach dem einschl\u00e4gigen Landesverfassungsschutzgesetz \u2011\u2011anders als nach dem in den Streitjahren geltenden Bundesverfassungsschutzgesetz\u2011\u2011 eine Verdachtsberichterstattung habe erfolgen d\u00fcrfen. Dass das VG der Landesorganisation \u00c4u\u00dferungen bestimmter Personen zugerechnet habe, sei im Hinblick auf die hier zu pr\u00fcfende steuerrechtliche Beg\u00fcnstigung des Kl\u00e4gers als selbst\u00e4ndige K\u00f6rperschaft unbeachtlich. Soweit das FG aus den Ausf\u00fchrungen zur jeweiligen Textziffer in den Verfassungsschutzberichten f\u00fcr die Streitjahre 2009 bis 2012 folgere, die Vermutungsregelung des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO sei auf ihn, den Kl\u00e4ger, anzuwenden, obwohl eine ausdr\u00fcckliche Bezeichnung als extremistisch fehle, wende es Satz&nbsp;1 des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;3 AO an, auf den sich das FA aber nicht berufen habe und f\u00fcr den Feststellungen des FG fehlten. Weiter gen\u00fcge zur Anwendung des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO f\u00fcr die Streitjahre 2013 bis 2015 die Erw\u00e4hnung in der \u00dcbersicht im Anhang nicht, da der Begriff &#8222;extremistisch&#8220; nicht dasselbe sei wie der Begriff &#8222;verfassungsfeindlich&#8220;, tats\u00e4chliche Anhaltspunkte allenfalls einen Verdacht auf eine angebliche Verfassungsfeindlichkeit begr\u00fcnden k\u00f6nnten und die Zusammenschau mit dem \u00fcbrigen Text h\u00f6chstens best\u00e4tige, dass er, der Kl\u00e4ger, m\u00f6glicherweise extremistisch beeinflusst sei. \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO sei zudem verfassungswidrig, da der Begriff &#8222;extremistisch&#8220; im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gegen das Bestimmtheitsgebot versto\u00dfe. Soweit das FG in seinem Urteil erg\u00e4nzend darauf abstelle, die Versagung der Gemeinn\u00fctzigkeit k\u00f6nne auch auf \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO gest\u00fctzt werden, treffe die Feststellungslast aber das FA und habe er, der Kl\u00e4ger, alle \u2011\u2011blo\u00df pauschalen und nicht begr\u00fcndeten\u2011\u2011 Behauptungen in den Verfassungsschutzberichten bestritten. Weiter verstie\u00dfen negative Konsequenzen, die an eine Weltanschauung ankn\u00fcpften, gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 und Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) sowie gegen Art.&nbsp;21 und Art.&nbsp;52 Abs.&nbsp;4 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union.<\/li><li>Verfahrensrechtlich habe das FG seine Pflicht zur Amtsermittlung (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) verletzt. Es habe insbesondere vers\u00e4umt zu ermitteln, weshalb der Kl\u00e4ger oder die Bundesorganisation weder im Verfassungsschutzbericht des Bundes noch in den Verfassungsschutzberichten aller anderen L\u00e4nder als extremistisch gekennzeichnet werde. Das FG h\u00e4tte die von dem f\u00fcr die Bundesorganisation zust\u00e4ndigen Finanzamt gef\u00fchrten Akten beiziehen m\u00fcssen, um zu ermitteln, aus welchen Gr\u00fcnden das f\u00fcr die Bundesorganisation zust\u00e4ndige Finanzamt die Gemeinn\u00fctzigkeit der Bundesorganisation infolge der Erw\u00e4hnung in den hier in Rede stehenden Verfassungsschutzberichten zun\u00e4chst aberkannt, sp\u00e4ter aber wieder zuerkannt habe. Das FG h\u00e4tte zudem nicht auf die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen abstellen d\u00fcrfen, sondern der Bundesorganisation, deren notwendige Beiladung die Verwaltungsgerichte unterlassen h\u00e4tten, rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hren m\u00fcssen, damit diese die Einsch\u00e4tzungen des Landesverfassungsschutzamtes, die sich auf die Bundesorganisation bez\u00f6gen, h\u00e4tte widerlegen k\u00f6nnen. Das FG habe ferner vers\u00e4umt darauf hinzuweisen, dass die Vermutung des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO dessen Auffassung nach greife, damit er, der Kl\u00e4ger, diese Vermutung \u2011\u2011wie etwa mit seiner der Revisionsbegr\u00fcndung beigef\u00fcgten Stellungnahme und den nachfolgend eingereichten, aber vor Erlass des angefochtenen Urteils erstellten eidesstattlichen Versicherungen eines Vorstandsmitglieds sowie der Ehrenpr\u00e4sidentin der Bundesorganisation\u2011\u2011 h\u00e4tte widerlegen k\u00f6nnen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die K\u00f6rperschaftsteuerbescheide 2009 und 2010 vom XX.XX.2011 sowie die K\u00f6rperschaftsteuerbescheide 2011 bis 2015 vom XX.XX.2017, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX.XX.2018, mit der Ma\u00dfgabe zu \u00e4ndern, dass der Kl\u00e4ger nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 KStG steuerbefreit ist.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es st\u00fctzt die Ausf\u00fchrungen des FG. Im \u00dcbrigen habe eine notwendige Beiladung der Bundesorganisation nicht erfolgen m\u00fcssen, da dem Kl\u00e4ger lediglich \u00c4u\u00dferungen von Funktion\u00e4ren der Bundesorganisation zugerechnet worden seien.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO). Das FG hat die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO rechtsfehlerhaft bejaht. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 KStG sind von der K\u00f6rperschaftsteuer K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen und Verm\u00f6gensmassen befreit, die nach der Satzung, dem Stiftungsgesch\u00e4ft oder der sonstigen Verfassung und nach der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzigen, mildt\u00e4tigen oder kirchlichen Zwecken dienen (\u00a7\u00a7&nbsp;51 bis 68 AO).<\/li><li>Unter K\u00f6rperschaften sind nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO die K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen und Verm\u00f6gensmassen im Sinne des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes zu verstehen, wenn das Gesetz eine Steuerverg\u00fcnstigung gew\u00e4hrt, weil eine K\u00f6rperschaft ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige, mildt\u00e4tige oder kirchliche Zwecke (steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke) verfolgt. Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von K\u00f6rperschaften gelten nicht als selbstst\u00e4ndige Steuersubjekte (\u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO).<\/li><li>Die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der K\u00f6rperschaft muss auf die ausschlie\u00dfliche und unmittelbare Erf\u00fcllung der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung \u00fcber die Voraussetzungen f\u00fcr Steuerverg\u00fcnstigungen enth\u00e4lt (\u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 AO). Nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO verfolgt eine K\u00f6rperschaft gemeinn\u00fctzige Zwecke, wenn ihre T\u00e4tigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu f\u00f6rdern.<\/li><li>Die Steuerverg\u00fcnstigung setzt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO zudem voraus, dass die K\u00f6rperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung keine Bestrebungen im Sinne des \u00a7&nbsp;4 BVerfSchG f\u00f6rdert und dem Gedanken der V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung nicht zuwiderhandelt. Bei K\u00f6rperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgef\u00fchrt sind, ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO nicht erf\u00fcllt sind.<\/li><li>2. \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO setzt lediglich voraus, dass die K\u00f6rperschaft in einem Verfassungsschutzbericht &#8222;als extremistische Organisation aufgef\u00fchrt&#8220; ist. Dies ist der Fall, wenn sie dort ausdr\u00fccklich als extremistisch bezeichnet wird, nicht aber, wenn die K\u00f6rperschaft nur als Verdachtsfall oder sonst beil\u00e4ufig Erw\u00e4hnung findet (Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 11.04.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;11\/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146, Rz&nbsp;20 und vom 14.03.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;36\/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422, Rz&nbsp;28). Der Tatbestand des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO ist dabei jedenfalls dann erf\u00fcllt, wenn die K\u00f6rperschaft ausdr\u00fccklich im Anhang des Verfassungsschutzberichts des Bundes erw\u00e4hnt ist, in dem Gruppierungen aufgef\u00fchrt sind, bei denen tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass diese verfassungsfeindliche Ziele verfolgen, so dass es sich um eine extremistische Gruppierung handelt (BFH-Urteil vom 14.03.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;36\/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422, Rz&nbsp;30; vgl. zur Verdachtsberichterstattung BVerfG-Beschluss vom 24.05.2005&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1072\/01, BVerfGE 113, 63, Rz&nbsp;68 und 78).<\/li><li>Begr\u00fcndet die Nennung der K\u00f6rperschaft in den Verfassungsschutzberichten nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO die widerlegbare gesetzliche Vermutung, dass sie extremistische Bestrebungen f\u00f6rdert oder dem Gedanken der V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung zuwidergehandelt hat, hat die K\u00f6rperschaft den vollen Beweis des Gegenteils zu erbringen (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;36\/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422, Rz&nbsp;33). Hierf\u00fcr ist zumindest erforderlich, dass sie den vollen Beweis des Gegenteils im Hinblick auf die in den Verfassungsschutzberichten genannten Tatsachen f\u00fchrt, die f\u00fcr eine F\u00f6rderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sprechen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14.03.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;36\/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422, Rz&nbsp;36 bis 38). Der in \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO verwendete Begriff &#8222;extremistisch&#8220; verst\u00f6\u00dft im \u00dcbrigen auch unter Ber\u00fccksichtigung des von dem Kl\u00e4ger angef\u00fchrten Beschlusses des BVerfG vom 08.12.2010&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1106\/08 (Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Medienrecht 2011, 43) nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Hiergegen spricht bereits eine Auslegung dieser Vorschrift unter Ber\u00fccksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte (BRDrucks 545\/08, S.&nbsp;48 und 125; BTDrucks 16\/11108, S.&nbsp;8 und 45) und der Inbezugnahme von \u00a7&nbsp;4 BVerfSchG.<\/li><li>3. Das FG hat zur Anwendung des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO festzustellen, dass gerade die K\u00f6rperschaft, deren steuerrechtliche Gemeinn\u00fctzigkeit versagt werden soll, als selbst\u00e4ndiges Steuersubjekt (\u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 und 3 AO) in einem Verfassungsschutzbericht ausdr\u00fccklich als extremistisch bezeichnet wird und nicht ein hiervon verschiedenes selbst\u00e4ndiges Steuersubjekt. Dies hat das FG verkannt.<\/li><li>a) Das FG hat in seinem Urteil (S.&nbsp;23 unter II.1.e&nbsp;dd) angenommen, die Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten betreffe den Kl\u00e4ger in einer eigenen Textziffer. Die dortige tabellarische \u00dcbersicht unterscheide in den Jahren 2009 bis 2013 offen zwischen dem Kl\u00e4ger und der Bundesorganisation. In den Jahren 2014 und 2015 seien die Angaben zum Kl\u00e4ger und zur Bundesorganisation zwar vermischt, doch k\u00f6nne weder hieraus noch aus \u00fcbrigen Hinweisen zur Bundesorganisation im Umkehrschluss gefolgert werden, dass es sich bei den dar\u00fcber hinausgehenden Textpassagen ebenfalls nur um die Bundesorganisation handeln solle. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Landesverfassungsschutz sich nur zum Kl\u00e4ger als Landesorganisation \u00e4u\u00dfere. Dies habe auch die Berufungsinstanz in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Kl\u00e4gers angenommen, da in der Zust\u00e4ndigkeit des Landesverfassungsschutzes ausschlie\u00dflich der Kl\u00e4ger als Landesorganisation Beobachtungs- und demzufolge auch Berichtsobjekt sei. Sofern Aussagen zu &#8222;Nicht-Landes-Organisationen&#8220; getroffen w\u00fcrden, sei eher davon auszugehen, dass diese als Argumentationshilfen herangezogen worden seien. Zudem sei zur Landesorganisation erw\u00e4hnt, sie sei durch eine andere im Verfassungsschutzbericht aufgef\u00fchrte Organisation beeinflusst und nehme der Bericht 2013 auf Aktionen Bezug, die in dem Land stattgefunden h\u00e4tten.<\/li><li>b) Dies gen\u00fcgt nicht f\u00fcr eine ausdr\u00fcckliche Bezeichnung des Kl\u00e4gers als extremistisch. Denn unter Ber\u00fccksichtigung der weiteren Umst\u00e4nde in den vom FG in Bezug genommenen Verfassungsschutzberichten ist nicht hinreichend erkennbar, ob der Kl\u00e4ger als nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO selbst\u00e4ndiges Steuersubjekt in einem Verfassungsschutzbericht im Sinne des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO als extremistische Organisation aufgef\u00fchrt ist.<\/li><li>Das FG hat au\u00dfer Betracht gelassen, dass die Verfassungsschutzberichte die Bezeichnung der Organisation in der \u00dcberschrift der jeweiligen Textziffer der Verfassungsschutzberichte auf den wortgleichen Namensteil und die Abk\u00fcrzung der Bundesorganisation beschr\u00e4nken und die Texte zur jeweiligen Textziffer zur Bezeichnung der Organisation die Abk\u00fcrzung enthalten. Ebenso sind in den \u00dcbersichten der Verfassungsschutzberichte 2009 und 2010 \u00fcber erw\u00e4hnenswerte extremistische und extremistisch beeinflusste Organisationen nur der wortgleiche Namensteil und die Abk\u00fcrzung der Bundesorganisation neben nicht weiter konkretisierten Landesorganisationen aufgef\u00fchrt, wobei noch Daten der Bundesorganisation genannt werden. Auch die Verfassungsschutzberichte 2013 bis 2015 bezeichnen die Organisation im jeweiligen Anhang in der \u00dcbersicht zu extremistischen Organisationen und Gruppierungen allein mit dem wortgleichen Namensteil sowie der Abk\u00fcrzung. Soweit sich die Berichte zur Landesorganisation dahingehend \u00e4u\u00dfern, sie sei durch eine weitere Organisation beeinflusst, hat das FG nicht hinreichend gew\u00fcrdigt, dass mit einer Berichterstattung \u00fcber Organisationen, die von verfassungsfeindlichen Kr\u00e4ften beeinflusst werden, ein anderer Sachverhalt als die Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen beschrieben wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \u2011\u2011BVerwG\u2011\u2011 vom 26.06.2013&nbsp;&#8211; 6&nbsp;C&nbsp;4.12, Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht 2014, 233, juris, Rz&nbsp;23; vgl. demgegen\u00fcber zu \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c BVerfSchG BVerwG-Beschluss vom 24.03.2016&nbsp;&#8211; 6&nbsp;B&nbsp;4.16, Buchholz&nbsp;11 Art.&nbsp;21 GG Nr.&nbsp;29, juris, Rz&nbsp;10).<\/li><li>Dem Urteil des FG l\u00e4sst sich auch nicht entnehmen, ob die in den Berichten genannten Umst\u00e4nde dem Kl\u00e4ger zugerechnet werden k\u00f6nnen oder ob sie allein auf die Bundesorganisation bezogen sind. Hierf\u00fcr h\u00e4tte das FG seiner Entscheidung jedenfalls die f\u00fcr die Zurechnung von \u00c4u\u00dferungen und Verhaltensweisen geltenden Grunds\u00e4tze zugrunde legen m\u00fcssen, wie sie sich aus der Rechtsprechung des BFH ergeben (vgl. BFH-Urteile vom 27.09.2001&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;17\/99, BFHE 197, 314, BStBl II 2002, 169, unter II.2.e; vom 10.01.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;60\/17, BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz&nbsp;36 und vom 29.08.1984&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;215\/81, BFHE 142, 243, BStBl II 1985, 106, unter 5.b).<\/li><li>c) Aus den den Kl\u00e4ger betreffenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu den Verfassungsschutzberichten des Landes&nbsp;A der Jahre 2010 bis 2013 l\u00e4sst sich nichts f\u00fcr die hier zu entscheidende Frage entnehmen, ob der Kl\u00e4ger als selbst\u00e4ndiges Steuersubjekt in den Verfassungsschutzberichten der Streitjahre im Sinne des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO als extremistische Organisation aufgef\u00fchrt ist. Das VG hat in seinem klageabweisenden Urteil lediglich festgestellt, dass die in den Verfassungsschutzberichten 2010 bis 2013 aufgef\u00fchrten tats\u00e4chlichen Anhaltspunkte sachlich zutreffend sind und die in den Berichten zu der \u2011\u2011unter der Abk\u00fcrzung bezeichneten\u2011\u2011 Organisation getroffenen Wertungen tragen, ohne sich mit der vorliegend ma\u00dfgeblichen Frage der Zurechnung dieser Anhaltspunkte zum Kl\u00e4ger als selbst\u00e4ndiges Steuersubjekt zu \u00e4u\u00dfern. Soweit das verwaltungsgerichtliche Berufungsurteil davon ausgeht, ausschlie\u00dflich der Kl\u00e4ger sei Beobachtungs- und Berichtsobjekt im Verfassungsschutzbericht, enthebt dies das FG nicht der Pr\u00fcfung, ob der Kl\u00e4ger als selbst\u00e4ndiges Steuersubjekt in dem Verfassungsschutzbericht als extremistische Organisation im Sinne von \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO aufgef\u00fchrt ist. Eine Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen besteht \u2011\u2011jedenfalls\u2011\u2011 insoweit nicht. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob der Kl\u00e4ger im Hinblick darauf, dass das VG die tats\u00e4chlichen Feststellungen der Verfassungsschutzberichte f\u00fcr sachlich zutreffend und f\u00fcr die darauf beruhenden Wertungen als tragend erachtet, hiergegen im finanzgerichtlichen Verfahren substantiiert vorzutragen und entsprechende Beweisantr\u00e4ge zu stellen hat, wollte er diese Feststellungen angreifen (vgl. zur \u00dcbernahme strafgerichtlicher Feststellungen BFH-Beschluss vom 05.04.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;5\/22, BFH\/NV 2023, 816, Rz&nbsp;11).<\/li><li>4. Die Sache ist nicht spruchreif. Die dem FG obliegende Pr\u00fcfung und W\u00fcrdigung der Tatsachen, ob eine bestimmte K\u00f6rperschaft als selbst\u00e4ndiges Steuersubjekt in den Verfassungsschutzberichten im Sinne des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO aufgef\u00fchrt ist, kann im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden.<\/li><li>Soweit das FG die Klageabweisung weiter damit begr\u00fcndet hat, dass die Ausf\u00fchrungen in den Verfassungsschutzberichten gen\u00fcgten, um dem Kl\u00e4ger die Steuerverg\u00fcnstigung auch nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO zu versagen, da unter W\u00fcrdigung der Gesamtumst\u00e4nde die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Kl\u00e4gers in den Streitjahren auf eine F\u00f6rderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ausgerichtet sei, tr\u00e4gt auch diese Begr\u00fcndung nicht. Das FG bezieht sich insoweit auf eine Gesamtschau der Ausf\u00fchrungen der jeweiligen Verfassungsschutzberichte, ohne sich aber damit zu befassen, ob der Kl\u00e4ger als selbst\u00e4ndiges Steuersubjekt in den Verfassungsschutzberichten aufgef\u00fchrt ist.<\/li><li>5. F\u00fcr den zweiten Rechtsgang weist der Senat auf Folgendes hin:<\/li><li>a) Ob eine K\u00f6rperschaft nach ihrer Satzung oder bei ihrer tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung Bestrebungen im Sinne des \u00a7&nbsp;4 BVerfSchG f\u00f6rdert oder dem Gedanken der V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung zuwiderhandelt, ist eigenst\u00e4ndig und ohne eine die Leistungen der K\u00f6rperschaft f\u00fcr das Gemeinwohl einbeziehende Abw\u00e4gung zu pr\u00fcfen, so dass keine Gesamtw\u00fcrdigung mit der Folge einer Anerkennung (auch) extremistischer K\u00f6rperschaften als gemeinn\u00fctzig vorzunehmen ist (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;36\/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422, Rz&nbsp;39 bis 43).<\/li><li>Bestehen Anhaltspunkte, die f\u00fcr die F\u00f6rderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sprechen, sind diese zun\u00e4chst \u2011\u2011unabh\u00e4ngig von der Verteilung der objektiven Feststellungslast\u2011\u2011 einzeln und in ihrer Gesamtschau (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 31.05.2022&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;564\/19, Neue Juristische Wochenschrift 2022, 3629, Rz&nbsp;19; BVerwG-Urteil vom 21.07.2010&nbsp;&#8211; 6&nbsp;C&nbsp;22.09, BVerwGE 137, 275, Rz&nbsp;30) unter Ber\u00fccksichtigung der Ziele und Methoden einer K\u00f6rperschaft sowie etwaiger organisatorischer, personeller, strategischer und ideologischer Verbindungen zu anderen Gruppierungen, die verfassungsfeindliche Bestrebungen f\u00f6rdern, zu w\u00fcrdigen. Demgem\u00e4\u00df muss sich das FG mit allen Umst\u00e4nden auseinandersetzen, die f\u00fcr die F\u00f6rderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sprechen, und im Rahmen seiner W\u00fcrdigung T\u00e4tigkeiten au\u00dfer Betracht lassen, die das Gemeinwohl f\u00f6rdern (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11.04.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;11\/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146, Rz&nbsp;25 und vom 14.03.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;36\/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422, Rz&nbsp;36 bis 38). Insoweit k\u00f6nnen die Verfassungsschutzberichte der jeweiligen Jahre f\u00fcr die Beurteilung der Aktivit\u00e4ten des Kl\u00e4gers im jeweiligen Streitjahr ausgewertet und auch zum Anlass f\u00fcr weitere Ermittlungen genommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 11.04.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;11\/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146, Rz&nbsp;18 und 22).<\/li><li>Zudem ist weiter zu pr\u00fcfen, ob eine Zurechnung nach den Grunds\u00e4tzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht in Betracht kommt. Dabei ist zu beachten, dass eine Zurechnung der F\u00f6rderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen auch durch die Ziele und die Billigung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Rahmen vereinseigener Aktivit\u00e4ten erfolgen kann. Schlie\u00dflich w\u00e4re zu pr\u00fcfen, ob Verhaltensweisen von Personen, die auf Kreisebene des Kl\u00e4gers t\u00e4tig sind, dem Kl\u00e4ger zurechenbar sind.<\/li><li>b) Im \u00dcbrigen wird der Kl\u00e4ger \u2011\u2011entgegen seinem Vortrag\u2011\u2011 durch eine Ablehnung der Gemeinn\u00fctzigkeit nicht im Hinblick auf Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 GG in seiner Weltanschauung oder seiner politischen \u00dcberzeugung beeintr\u00e4chtigt. Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gew\u00e4hrleistet weder Anspr\u00fcche auf bestimmte staatliche Leistungen noch auf Teilhabe an bestimmten steuerlichen Privilegien wie der Steuerfreiheit und des Spendenabzugs (BFH-Urteil vom 14.03.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;36\/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422, Rz&nbsp;47). Weiter liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne von Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG vor, da die Einschr\u00e4nkung der Gemeinn\u00fctzigkeit f\u00fcr extremistische Organisationen in \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;3 AO geregelt ist und gleicherma\u00dfen f\u00fcr alle K\u00f6rperschaften gilt, die steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke verfolgen (BFH-Urteil vom 14.03.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;36\/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422, Rz&nbsp;48).<\/li><li>6. Da die Revision bereits aus materiell-rechtlichen Gr\u00fcnden Erfolg hat, kommt es auf die geltend gemachten Verfahrensr\u00fcgen nicht mehr an.<\/li><li>7. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.050924.VR36.21.0 BFH V. Senat AO \u00a7 51 Abs 3 S 2, AO \u00a7 51 Abs 1 S 2, KStG \u00a7 5 Abs 1 Nr 9, BVerfSchG \u00a7 4, KStG VZ 2009 , KStG VZ 2010 , KStG VZ 2011 , KStG VZ 2012 , KStG VZ 2013 , KStG VZ 2014 , KStG VZ 2015 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gemeinnuetzigkeit-nach-%c2%a7%c2%a7-51-ff-der-abgabenordnung-ao-und-verfassungsschutzbericht-bfh-urteil-vom-05-september-2024-v-r-36-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Gemeinn\u00fctzigkeit nach \u00a7\u00a7 51 ff. der Abgabenordnung (AO) und Verfassungsschutzbericht &#8211; BFH-Urteil vom 05. 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