{"id":77265,"date":"2024-11-30T13:50:37","date_gmt":"2024-11-30T11:50:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77265"},"modified":"2024-11-30T13:50:37","modified_gmt":"2024-11-30T11:50:37","slug":"entgeltliche-abloesung-eines-niessbrauchs-an-gmbh-anteilen-bfh-urteil-vom-20-september-2024-ix-r-5-24","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/entgeltliche-abloesung-eines-niessbrauchs-an-gmbh-anteilen-bfh-urteil-vom-20-september-2024-ix-r-5-24\/","title":{"rendered":"Entgeltliche Abl\u00f6sung eines Nie\u00dfbrauchs an GmbH-Anteilen &#8211; BFH-Urteil vom 20. September 2024, IX R 5\/24"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.200924.IXR5.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 17 Abs 1, EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1, EStG \u00a7 20 Abs 5 S 3, EStG \u00a7 24 Nr 1 Buchst a, EStG \u00a7 24 Nr 2, AO \u00a7 39 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 118 Abs 2, EStG VZ 2018<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 29. September 2023, Az: 7 K 1029\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ob das wirtschaftliche Eigentum an GmbH-Anteilen dem Nie\u00dfbrauchsberechtigten zuzurechnen ist, ist Gegenstand der tatrichterlichen W\u00fcrdigung durch das Finanzgericht und daher wegen \u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung f\u00fcr das Revisionsgericht grunds\u00e4tzlich bindend.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ist der Vorbehaltsnie\u00dfbraucher nicht wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer der GmbH-Anteile, ist die Abl\u00f6sung des Nie\u00dfbrauchs ein f\u00fcr ihn nicht steuerbarer Vorgang.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin werden das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 29.09.2023 &#8211; 7 K 1029\/21 und die Einspruchsentscheidung vom 21.07.2021 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Einkommensteuer 2018 wird unter Ab\u00e4nderung des Einkommensteuerbescheids vom 22.06.2021 auf den Betrag festgesetzt, der sich ohne Ber\u00fccksichtigung der Zahlung von \u2026 \u20ac f\u00fcr die Abl\u00f6sung des Nie\u00dfbrauchs ergibt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die steuerliche Behandlung der entgeltlichen Abl\u00f6sung eines Vorbehaltsnie\u00dfbrauchs an Gesch\u00e4ftsanteilen an einer GmbH bei der Nie\u00dfbrauchsberechtigten.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) \u00fcbertrug mit notariellem Vertrag vom xx.xx.2012 ihre Beteiligung an der \u2026&nbsp;GmbH (Z-GmbH) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Vorbehalt eines Nie\u00dfbrauchs, der insbesondere das Gewinnbezugsrecht umfasste, unentgeltlich auf ihren Sohn.<\/li><li>Im Rahmen der Ver\u00e4u\u00dferung der Gesch\u00e4ftsanteile mit Urkunde vom xx.xx.2018 vereinbarten die Kl\u00e4gerin und ihr Sohn die Aufhebung des Nie\u00dfbrauchs an den Anteilen an der Z-GmbH gegen Zahlung von \u2026&nbsp;\u20ac (Abl\u00f6sebetrag).<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erfasste den Abl\u00f6sebetrag im Einkommensteuerbescheid der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Streitjahr 2018 als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von \u00a7&nbsp;17 i.V.m. \u00a7&nbsp;24 des Einkommensteuergesetzes (EStG). W\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens wurde der Einkommensteuerbescheid mehrfach ge\u00e4ndert (Bescheide vom 26.01.2021 und 22.06.2021). Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 21.07.2021).<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4gerin im finanzgerichtlichen Verfahren geltend gemacht hatte, dass die Zahlung des Abl\u00f6sebetrags eine nicht steuerbare Umschichtung auf der privaten Verm\u00f6gensebene darstelle, hatte die Klage keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) stellte fest, dass der Sohn im Jahr 2012 auch wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer der GmbH-Gesch\u00e4ftsanteile geworden sei. Es gab dem hilfsweisen Begehren der Kl\u00e4gerin statt, mit dem sie eine Ber\u00fccksichtigung des Abl\u00f6sebetrags bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen begehrt hatte.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a i.V.m. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG). Die Zahlung des Abl\u00f6sebetrags stelle eine nicht steuerbare Umschichtung auf der privaten Verm\u00f6gensebene dar.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 22.06.2021 sowie die Einspruchsentscheidung vom 21.07.2021 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der Abl\u00f6sebetrag nicht ber\u00fccksichtigt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Stattgabe der Klage.<\/li><li>Ausgehend von der den Senat bindenden Feststellung des FG, die Kl\u00e4gerin habe das wirtschaftliche Eigentum an den GmbH-Gesch\u00e4ftsanteilen in 2012 verloren, ist die Entscheidung des FG rechtsfehlerhaft, der Abl\u00f6sebetrag sei als Entsch\u00e4digung f\u00fcr entgehende Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen zu versteuern (dazu unter 1.). Bei Annahme fehlenden wirtschaftlichen Eigentums der Kl\u00e4gerin an den GmbH-Gesch\u00e4ftsanteilen sind auch andere Besteuerungstatbest\u00e4nde ausgeschlossen (dazu unter 2.).<\/li><li>1. Zu Unrecht gelangt das FG zu dem Ergebnis, dass der Abl\u00f6sebetrag von der Kl\u00e4gerin als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG zu versteuern ist.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 EStG auch Entsch\u00e4digungen, die als Ersatz f\u00fcr entgangene oder entgehende Einnahmen gew\u00e4hrt worden sind.<\/li><li>aa) Die Vorschrift des \u00a7&nbsp;24 EStG hat keine die Eink\u00fcnfte erweiternde, sondern lediglich eine die Reichweite der einzelnen Einkunftsarten klarstellende Bedeutung. Diese Klarstellung hat eine doppelte Wirkung. Einmal ist ihr positiv zu entnehmen, zu welcher Einkunftsart eine Entsch\u00e4digung geh\u00f6rt. Zum anderen hat die Vorschrift auch eine negative Rechtsfolge. Sie stellt in Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a klar, dass alle diejenigen Entsch\u00e4digungen aus dem Regelungsbereich des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 EStG ausgenommen sind, die f\u00fcr entgangene oder entgehende Einnahmen gew\u00e4hrt werden, die ihrerseits nicht unter die Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 EStG fallen. Die Entsch\u00e4digung soll also nicht unter weitergehenden Voraussetzungen den Eink\u00fcnften zugerechnet werden als die entgehende oder entgangene Einnahme, an deren Stelle sie tritt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 16.08.1978&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;73\/76, BFHE 126, 199, BStBl II 1979, 120; vom 11.02.2015&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;4\/12, BFHE 249, 154, BStBl II 2015, 647, Rz&nbsp;17). Es muss demzufolge eine kausale Verkn\u00fcpfung zwischen der Entsch\u00e4digung und den entgangenen Einnahmen bestehen (BFH-Urteil vom 11.02.2015&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;4\/12, BFHE 249, 154, BStBl II 2015, 647, Rz&nbsp;17). Mithin setzen nachtr\u00e4gliche Eink\u00fcnfte voraus, dass dem Steuerpflichtigen die Eink\u00fcnfte, f\u00fcr die Entsch\u00e4digung gew\u00e4hrt wird, auch steuerlich zuzurechnen sind. Eink\u00fcnfte sind demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Erzielung der Eink\u00fcnfte erf\u00fcllt (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG).<\/li><li>bb) Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen erzielt derjenige, der die rechtliche und tats\u00e4chliche Macht hat, das in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 7 EStG genannte Kapitalverm\u00f6gen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu \u00fcberlassen, wobei das Rechtsverh\u00e4ltnis ma\u00dfgebend ist, auf dem die \u00dcberlassung des Kapitalverm\u00f6gens zur Nutzung beruht (BFH-Urteil vom 14.02.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;30\/18, BFHE 276, 58, BStBl II 2022, 548, Rz&nbsp;15, m.w.N.). Zurechnungssubjekt einer Aussch\u00fcttung durch eine GmbH ist danach grunds\u00e4tzlich der Anteilseigner (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 und 2 EStG, \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011).<\/li><li>Einem zivilrechtlich hiervon abweichenden Gl\u00e4ubiger der Aussch\u00fcttung (zum Beispiel aufgrund einer Abtretung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;398 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2011\u2011BGB\u2011\u2011 oder aufgrund einer Nie\u00dfbrauchsbestellung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1068 BGB) ist die Aussch\u00fcttung nur dann einkommensteuerlich zuzurechnen, wenn ihm die Dispositionsbefugnis \u00fcber die Einkunftsquelle einger\u00e4umt ist und seine Rechtsposition somit \u00fcber das blo\u00dfe Empfangen der Eink\u00fcnfte hinausgeht. Hierf\u00fcr reicht es nicht aus, wenn an einem GmbH-Gesch\u00e4ftsanteil unentgeltlich ein Nie\u00dfbrauch zugunsten eines Dritten bestellt wurde, der dem Nie\u00dfbrauchsberechtigten lediglich einen Anspruch auf den mit der Beteiligung verbundenen Gewinnanteil gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1068 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;1030 i.V.m. \u00a7&nbsp;99 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;100, \u00a7&nbsp;101 Nr.&nbsp;2 BGB einr\u00e4umt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Nie\u00dfbrauchsberechtigte \u2011\u2011zum Beispiel durch \u00dcbergang der Mitverwaltungsrechte, insbesondere der Stimmrechte oder durch Einr\u00e4umung einer Stimmrechtsvollmacht\u2011\u2011 eine Rechtsposition innehat, die ihm entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft verschafft und insofern dem zivilrechtlichen Gesellschafter gleichstellt.<\/li><li>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG, wonach ein Nie\u00dfbrauchsberechtigter als Anteilseigner gilt, wenn ihm die Einnahmen im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG zuzurechnen sind. Diese Norm regelt keine abweichende Zurechnung der Einnahmen, sondern setzt diese voraus und fingiert den Nie\u00dfbrauchsberechtigten sodann als Anteilseigner (vgl. BFH-Urteil vom 14.02.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;30\/18, BFHE 276, 58, BStBl II 2022, 548, Rz&nbsp;16, m.w.N.). \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 bis 3 EStG geht auf die fast wortgleichen, durch das Standortsicherungsgesetz vom 13.09.1993 (BGBl I 1993, 1569) in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;1 bis 3 EStG in der bis zum Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) g\u00fcltigen Fassung eingef\u00fcgten Regelungen zur\u00fcck. Durch die Einf\u00fcgung dieser Regelungen sollte keine von den allgemeinen Grunds\u00e4tzen abweichende steuerliche Zurechnung von Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen erfolgen. Vielmehr sollte lediglich klargestellt werden, dass ein Dividendenanspruch bis zum Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses ein unselbst\u00e4ndiger Bestandteil des Stammrechts ist und daher von demjenigen als Kapitalertrag zu versteuern ist, dem im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses das Stammrecht steuerlich zuzurechnen ist (BTDrucks 12\/5016, S.&nbsp;87). \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG setzt mithin f\u00fcr eine Zurechnung der Einnahmen aus einer Beteiligung an einer GmbH zum Nie\u00dfbrauchsberechtigten voraus, dass diesem auch das wirtschaftliche Eigentum im Sinne von \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO an den Gesch\u00e4ftsanteilen, an denen der Nie\u00dfbrauch einger\u00e4umt wurde, zusteht (so im Ergebnis auch Brandis\/Heuermann\/Ratschow, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;455; Buge in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;25<em>)<\/em>.<\/li><li>cc) Das wirtschaftliche Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil geht auf einen Erwerber \u00fcber, wenn er aufgrund eines (b\u00fcrgerlich-rechtlichen) Rechtsgesch\u00e4fts bereits eine rechtlich gesch\u00fctzte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann und die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte (insbesondere Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht) sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn \u00fcbergegangen sind (st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH, Senatsurteil vom 24.01.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;51\/10, BFHE 236, 356, BStBl II 2012, 308, Rz&nbsp;15, m.w.N.; vgl. auch Binnewies, GmbH-Steuerberater \u2011\u2011GmbH-StB\u2011\u2011 2018, 183, 184). Hierf\u00fcr reicht es nicht aus, wenn an einem GmbH-Gesch\u00e4ftsanteil unentgeltlich ein Nie\u00dfbrauch zugunsten eines Dritten bestellt wurde, der dem Nie\u00dfbrauchsberechtigten lediglich einen Anspruch auf den mit der Beteiligung verbundenen Gewinnanteil gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1068 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;1030 i.V.m. \u00a7&nbsp;99 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;100, \u00a7&nbsp;101 Nr.&nbsp;2 BGB einr\u00e4umt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Nie\u00dfbrauchsberechtigte eine Rechtsposition innehat, die ihm entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft verschafft und insofern dem zivilrechtlichen Gesellschafter gleichstellt (Senatsurteil vom 24.01.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;51\/10, BFHE 236, 356, BStBl II 2012, 308, Rz&nbsp;15 und BFH-Urteil vom 14.02.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;29\/18, BFHE 276, 49, BStBl II 2022, 544, Rz&nbsp;16; Binnewies, GmbH-StB 2018, 183, 184).<\/li><li>dd) Ob das wirtschaftliche Eigentum an GmbH-Gesch\u00e4ftsanteilen dem Nie\u00dfbrauchsberechtigten zuzurechnen ist, bleibt indes eine Tatfrage des Einzelfalls. Die Feststellung des wirtschaftlichen Eigentums ist Gegenstand der tatrichterlichen W\u00fcrdigung durch das FG und daher wegen \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO f\u00fcr den BFH grunds\u00e4tzlich bindend. Das Revisionsgericht pr\u00fcft lediglich, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze beachtet und die f\u00fcr die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumst\u00e4nde erforscht und rechtlich zutreffend gew\u00fcrdigt hat (Senatsurteil vom 18.11.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;49\/13, BFHE 247, 435, BStBl II 2015, 224, Rz&nbsp;15 und BFH-Urteil vom 23.02.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;44\/17, BFHE 272, 384, BStBl II 2022, 188, Rz&nbsp;22, m.w.N.). Verst\u00f6\u00dft die Sachverhaltsw\u00fcrdigung des FG nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss\u00e4tze, ist sie f\u00fcr den BFH selbst dann bindend, wenn sie nicht zwingend, sondern nur m\u00f6glich ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19.03.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;45\/06, BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902; vom 20.11.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;57\/10, BFHE 239, 422, BStBl II 2014, 56). Eine tatrichterliche W\u00fcrdigung ist danach unter anderem zu beanstanden, wenn sie widerspr\u00fcchlich ist (BFH-Urteile vom 23.08.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;15\/22, Rz&nbsp;34 sowie vom 12.04.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/15, BFHE 261, 157, BStBl II 2020, 118, Rz&nbsp;27, m.w.N.).<\/li><li>b) Daran gemessen kommt das FG zu Unrecht zu dem Ergebnis, der Kl\u00e4gerin sei der Abl\u00f6sebetrag als Eink\u00fcnfte nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG zuzurechnen, obwohl das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen bereits 2012 auf den Sohn \u00fcbergegangen ist. Die Feststellung des FG, das wirtschaftliche Eigentum an den Gesch\u00e4ftsanteilen an der Z-GmbH sei bereits mit der \u00dcbertragung des zivilrechtlichen Eigentums im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge von der Kl\u00e4gerin auf ihren Sohn \u00fcbergegangen, schlie\u00dft es aus, der Kl\u00e4gerin die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG zuzurechnen. Da \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG keine die Eink\u00fcnfte erweiternde Bedeutung hat, liegen bei der Kl\u00e4gerin insoweit keine steuerbaren Eink\u00fcnfte vor.<\/li><li>aa) Zwar kann bei Bestellung eines Vorbehaltsnie\u00dfbrauchs an einem GmbH-Anteil nach Ma\u00dfgabe der zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen und der tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung durch die Vertragsbeteiligten die Annahme wirtschaftlichen Eigentums beim Nie\u00dfbraucher anstelle des zivilrechtlichen Anteilsinhabers m\u00f6glich sein. In diesem Fall geht das wirtschaftliche Eigentum am Gesellschaftsanteil nicht bereits bei Bestellung des Vorbehaltsnie\u00dfbrauchs, sondern erst bei dessen Abl\u00f6sung \u00fcber. So liegt der Fall hier aber nicht. Das FG ist auf der Grundlage seiner Feststellungen und unter W\u00fcrdigung des Gesamtbilds der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse zu dem Ergebnis gekommen, das wirtschaftliche Eigentum sei bereits 2012 anl\u00e4sslich der Anteils\u00fcbertragung unter Vorbehaltsnie\u00dfbrauch mit Vertrag vom xx.xx.2012 von der Kl\u00e4gerin auf ihren Sohn \u00fcbergegangen.<\/li><li>bb) Diese Sachverhaltsw\u00fcrdigung des FG ist f\u00fcr den Senat bindend, da sie m\u00f6glich ist (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Die Feststellung wirtschaftlichen Eigentums ist \u2011\u2011wie oben dargelegt\u2011\u2011 Gegenstand der tatrichterlichen W\u00fcrdigung und daher nur eingeschr\u00e4nkt im Revisionsverfahren \u00fcberpr\u00fcfbar (BFH-Urteil vom 23.02.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;44\/17, BFHE 272, 384, BStBl II 2022, 188, Rz&nbsp;22, m.w.N.; s.a. Senatsurteil vom 24.01.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;51\/10, BFHE 236, 356, BStBl II 2012, 308, Rz&nbsp;21). Das FG hat die f\u00fcr die Auslegung und Durchf\u00fchrung der Vereinbarungen vom xx.xx.2012 und vom xx.xx.2018 ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde untersucht und gew\u00fcrdigt. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das FG bei der Auslegung der zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen die gesetzlichen Auslegungsregeln nicht beachtet oder Denkgesetze und allgemeine Erfahrungss\u00e4tze verletzt hat, liegen nicht vor. Verfahrensr\u00fcgen, die sich gegen die Feststellung des der Ausgangsentscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts seitens des FG richten, sind nicht erhoben worden.<\/li><li>c) Rechtsfehlerhaft ist weiter die Annahme des FG, dass der Kl\u00e4gerin, obwohl sie bereits mit der zivilrechtlichen Anteils\u00fcbertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auch das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen an der Z-GmbH verloren hat, nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG die Dividenden aus der Beteiligung steuerlich zuzurechnen sein sollen. Denn das Gewinnbezugsrecht ist als dessen unmittelbarer Ausfluss an den Gesch\u00e4ftsanteil gebunden (Urteil des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 30.06.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;349\/03, unter II.1.; BFH-Urteil vom 02.10.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;24\/15, Rz&nbsp;49) und kann nicht von diesem abgespalten werden (Verse in Scholz, GmbHG, 13.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;29 Rz&nbsp;10, m.w.N.; allgemein zum Abspaltungsverbot BGH-Urteil vom 25.02.1965&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;287\/63, BGHZ 43, 261, unter I.2.; H.&nbsp;Bartl in HK GmbH-Recht, 8.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;14 GmbHG Rz&nbsp;11, m.w.N.).<\/li><li>2. Die bindende Feststellung der Vorinstanz, dass die Kl\u00e4gerin bereits 2012 neben dem zivilrechtlichen auch das wirtschaftliche Eigentum an den GmbH-Gesch\u00e4ftsanteilen verloren habe, l\u00e4sst es nicht zu, den Abl\u00f6sebetrag f\u00fcr die Aufgabe des Nie\u00dfbrauchsrechts einem anderen Besteuerungstatbestand zuzuweisen.<\/li><li>a) Zum einen unterliegt der Abl\u00f6sebetrag nicht \u00a7&nbsp;17 EStG. Zu den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb geh\u00f6rt nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG auch der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1&nbsp;% beteiligt war, wobei nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG zu den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unter anderem die Anteile an einer GmbH z\u00e4hlen. Eine Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an Kapitalgesellschaften liegt vor, wenn der Erwerber vom Ver\u00e4u\u00dferer zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den \u00fcbertragenen Anteilen erlangt (vgl. Senatsurteile vom 18.11.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;30\/13 und vom 13.10.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;43\/14, BFHE 251, 236, BStBl II 2016, 212, Rz&nbsp;11). Da nach den Feststellungen des FG das wirtschaftliche Eigentum bereits im Jahr 2012 mit der \u00dcbertragung des zivilrechtlichen Eigentums im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf den Sohn \u00fcbergegangen ist, liegt im Moment der Abl\u00f6sung des Nie\u00dfbrauchs keine Anteilsver\u00e4u\u00dferung im Sinne von \u00a7&nbsp;17 EStG vor.<\/li><li>b) Zum anderen ist der Abl\u00f6sebetrag nicht als Eink\u00fcnfte aus einer ehemaligen T\u00e4tigkeit nach \u00a7&nbsp;17 i.V.m. \u00a7&nbsp;24 EStG von der Kl\u00e4gerin zu versteuern.<\/li><li>aa) Die entgeltliche Abl\u00f6sung des Nie\u00dfbrauchs ist nicht nach \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG steuerbar. Da die Kl\u00e4gerin nach den Feststellungen des FG bereits mit der \u00dcbertragung des zivilrechtlichen Eigentums auch das wirtschaftliche Eigentum verloren hat, fehlt es jedenfalls an der kausalen Verkn\u00fcpfung zwischen der Zahlung des Abl\u00f6sebetrags und der Aufgabe der Gesch\u00e4ftsanteile an der Z-GmbH. Infolge des \u00dcbergangs des wirtschaftlichen Eigentums w\u00e4ren die Einnahmen von deren Sohn und nicht von der Kl\u00e4gerin als Eink\u00fcnfte zu versteuern. Die Vereinnahmung des Abl\u00f6sebetrags bei der Kl\u00e4gerin ist daher als nicht steuerbare Verm\u00f6gensumschichtung einzuordnen.<\/li><li>bb) Auch liegen keine Eink\u00fcnfte aus einer ehemaligen steuerbaren T\u00e4tigkeit nach \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;2 EStG vor. Aufgrund der Unentgeltlichkeit der Anteils\u00fcbertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge im Jahr 2012 fehlt es bereits an der Verwirklichung von Eink\u00fcnften im Sinne von \u00a7&nbsp;17 EStG (vgl. Schie\u00dfl, Mitteilungen des Bayerischen Notarvereins 2016, 91, 92). Die Vorschrift des \u00a7&nbsp;24 EStG kn\u00fcpft an eine bereits vorliegende Verwirklichung eines Eink\u00fcnftetatbestands an und hat \u2011\u2011wie oben ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 keine die Eink\u00fcnfte erweiternde, sondern lediglich eine die Reichweite der einzelnen Einkunftsarten klarstellende Bedeutung.<\/li><li>3. Die Sache ist spruchreif. Das FG hat \u2011\u2011f\u00fcr die Revisionsinstanz nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindend\u2011\u2011 einen \u00dcbergang des wirtschaftlichen Eigentums im Jahr 2012 angenommen. Im Streitjahr 2018 hat die Kl\u00e4gerin daher weder einen Anteil \u00fcbertragen noch war sie wirtschaftliche Eigent\u00fcmerin der Anteile. Der Abl\u00f6sebetrag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac ist weder bei den Eink\u00fcnften aus \u00a7&nbsp;17 EStG noch als Entsch\u00e4digung f\u00fcr entgehende Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG zu versteuern und unterliegt auch aus anderen Gr\u00fcnden nicht der Besteuerung. Da das FG nicht festgestellt hat, dass die Kl\u00e4gerin im Streitjahr aufgrund des Nie\u00dfbrauchs Bez\u00fcge aus der Z-GmbH erhalten hat, ist die Einkommensteuer 2018 unter Ab\u00e4nderung des Einkommensteuerbescheids vom 22.06.2021 auf den Betrag festzusetzen, der sich ohne Ber\u00fccksichtigung der Zahlung von \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr die Abl\u00f6sung des Nie\u00dfbrauchs ergibt.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO. Die \u00dcbertragung der Berechnung der Einkommensteuer beruht auf \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.200924.IXR5.24.0 BFH IX. Senat EStG \u00a7 17 Abs 1, EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1, EStG \u00a7 20 Abs 5 S 3, EStG \u00a7 24 Nr 1 Buchst a, EStG \u00a7 24 Nr 2, AO \u00a7 39 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 118 Abs 2, EStG VZ 2018 vorgehend FG N\u00fcrnberg, 29. September &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/entgeltliche-abloesung-eines-niessbrauchs-an-gmbh-anteilen-bfh-urteil-vom-20-september-2024-ix-r-5-24\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Entgeltliche Abl\u00f6sung eines Nie\u00dfbrauchs an GmbH-Anteilen &#8211; BFH-Urteil vom 20. 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