{"id":77269,"date":"2024-11-30T13:51:45","date_gmt":"2024-11-30T11:51:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77269"},"modified":"2024-11-30T13:51:45","modified_gmt":"2024-11-30T11:51:45","slug":"bemessung-der-schenkungsteuer-bei-niedrig-verzinsten-darlehen-bfh-urteil-vom-31-juli-2024-ii-r-20-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bemessung-der-schenkungsteuer-bei-niedrig-verzinsten-darlehen-bfh-urteil-vom-31-juli-2024-ii-r-20-22\/","title":{"rendered":"Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen &#8211; BFH-Urteil vom 31. Juli 2024, II R 20\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.310724.IIR20.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>BewG \u00a7 13 Abs 1, BewG \u00a7 13 Abs 2 Halbs 2, BewG \u00a7 15 Abs 1, BewG \u00a7 198, ErbStG \u00a7 7 Abs 1 Nr 1, ErbStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 2, ErbStG \u00a7 10 Abs 1 S 6, ErbStG \u00a7 12 Abs 1, EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 3, FGO \u00a7 118 Abs 2, ErbStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 2, GG Art 3 Abs 1, EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern , 27. April 2022, Az: 3 K 273\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Gew\u00e4hrung eines nicht markt\u00fcblich verzinsten Darlehens ist als gemischte Schenkung zu versteuern.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Bei der Bemessung des Zinsvorteils kann der in \u00a7 15 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes festgelegte Zinssatz von 5,5 % nicht herangezogen werden, wenn ein niedrigerer markt\u00fcblicher Wert f\u00fcr vergleichbare Darlehen feststeht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27.04.2022 &#8211; 3 K 273\/20 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Steuer wird unter \u00c4nderung des Schenkungsteuerbescheids vom 29.11.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.07.2020 auf 59.140 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Kl\u00e4ger in H\u00f6he von 26 % und der Beklagte in H\u00f6he von 74 % zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erhielt mit Vertrag vom 03.11.2016 von seiner Schwester ein Darlehen in H\u00f6he von 1.875.768,05&nbsp;\u20ac. Das Darlehen galt als zum 01.01.2016 ausgezahlt. Die Darlehenssumme wurde r\u00fcckwirkend zum 01.01.2016 mit 1&nbsp;% verzinst. Das Darlehen wurde auf unbestimmte Zeit gew\u00e4hrt und konnte mit einer Frist von zw\u00f6lf Monaten erstmals zum 31.12.2019 gek\u00fcndigt werden.<\/li><li>Mit Bescheid vom 29.11.2017 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) Schenkungsteuer in H\u00f6he von 229.500&nbsp;\u20ac fest. Dabei ging das FA von einem steuerpflichtigen Erwerb in H\u00f6he von 785.008&nbsp;\u20ac mit Wirkung zum 01.01.2016 aus. In der verbilligten \u00dcberlassung der Darlehenssumme zur Nutzung sah es eine freigebige Zuwendung in H\u00f6he der Differenz zwischen dem tats\u00e4chlich vereinbarten Zinssatz von 1&nbsp;% und dem Zinssatz f\u00fcr den einj\u00e4hrigen Betrag der Nutzung einer Geldsumme gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 des Bewertungsgesetzes (BewG) in H\u00f6he von 5,5&nbsp;%. Da es sich um Nutzungen und Leistungen von ungewisser Dauer handelte, bewertete es den Nutzungsvorteil gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 BewG mit dem 9,3&nbsp;fachen des Jahreswerts in H\u00f6he von 84.409,56 (1.875.768,05&nbsp;\u20ac&nbsp;x&nbsp;4,5&nbsp;%), also mit 785.008,91&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Den Einspruch des Kl\u00e4gers wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 13.07.2020 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Es sah die verg\u00fcnstigte \u00dcberlassung der Darlehenssumme weiterhin als gemischte Schenkung an, ging nunmehr jedoch von dem 23.03.2017 als Bewertungsstichtag und Besteuerungszeitpunkt \u2011\u2011dem Tag der Rechtswirksamkeit der notwendigen familiengerichtlichen Genehmigung durch amtsgerichtlichen Beschluss\u2011\u2011 aus. Der vereinbarte Zinssatz von 1&nbsp;% war nach der Auffassung des FA nicht markt\u00fcblich. Gem\u00e4\u00df den Statistiken der Deutschen Bundesbank sei unter Ber\u00fccksichtigung des Datums des Vertragsschlusses einerseits und der K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeit zum 31.12.2019 andererseits ein Effektivzinssatz zwischen 2,67&nbsp;% und 2,81&nbsp;% markt\u00fcblich gewesen. Der in \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 BewG festgelegte Zinssatz von 5,5&nbsp;% sei im Streitfall zugrunde zu legen, da ein markt\u00fcblicher Zinssatz f\u00fcr vergleichbare Darlehen nicht habe festgestellt werden k\u00f6nnen. Die zwischen dem Kl\u00e4ger und seiner Schwester vereinbarten Darlehenskonditionen w\u00fcrden hinsichtlich Laufzeit, F\u00e4lligkeit und Tilgung von markt\u00fcblichen Darlehensbedingungen abweichen. Deshalb k\u00f6nnten die vom Kl\u00e4ger vorgelegten Kreditangebote, die im \u00dcbrigen erst im Januar 2018 erstellt worden seien, nicht als Vergleich herangezogen werden.<\/li><li>Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieb ohne Erfolg. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FG im Wesentlichen aus, die Schenkung sei bereits zum 01.01.2016 erfolgt. An diesem Tag habe das Darlehen laut dem Darlehensvertrag als ausgezahlt gegolten und der Kl\u00e4ger habe das Darlehen nutzen k\u00f6nnen. Die Kreditzinsen f\u00fcr private Haushalte bei einer Zinsbindung von einem bis f\u00fcnf Jahren h\u00e4tten im Durchschnitt des Jahres 2016 bei 2,67&nbsp;% effektiv und im Durchschnitt der Monate August bis Oktober 2016 bei 2,71&nbsp;% effektiv gelegen. F\u00fcr wirtschaftlich selbst\u00e4ndige Personen h\u00e4tten die Darlehenszinsen bei einer Zinsbindung von ein bis f\u00fcnf Jahren im Durchschnitt des Jahres 2016&nbsp;&nbsp;2,81&nbsp;% effektiv und im Durchschnitt der Monate August bis Oktober 2016&nbsp;&nbsp;2,88&nbsp;% effektiv betragen. Der Kl\u00e4ger habe das Darlehen im Zusammenhang mit der \u00dcbernahme des landwirtschaftlichen Betriebs seines Vaters und daher als wirtschaftlich t\u00e4tige Person aufgenommen. Die Differenz laut dem vereinbarten Zinssatz von 1&nbsp;% und dem nach Angaben der Deutschen Bundesbank zu zahlendem Zinssatz von 2,81&nbsp;% habe nominal 1,81&nbsp;% betragen. Nicht erkennbar sei, dass der Kl\u00e4ger auf dem Kapitalmarkt eine vergleichbare Finanzierung zu einem niedrigeren Zinssatz habe erhalten k\u00f6nnen. Die vom Kl\u00e4ger vorgelegten Schreiben seien f\u00fcr einen Nachweis nicht geeignet. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1782 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit seiner Revision macht der Kl\u00e4ger eine Verletzung der \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) und des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 BewG geltend. Es liege keine freigebige Zuwendung vor. Weder der Schwester des Kl\u00e4gers noch dem Rechtsanwalt, der als Erg\u00e4nzungspfleger f\u00fcr die Schwester dem Darlehensvertrag zugestimmt habe, sei die teilweise Unentgeltlichkeit bewusst gewesen. Zudem habe der Kl\u00e4ger einen niedrigeren als den in \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 BewG festgelegten Zinssatz von 5,5&nbsp;% f\u00fcr die zur Nutzung \u00fcberlassene Geldsumme durch die vorgelegten Darlehensangebote nachgewiesen. Schlie\u00dflich sei nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19.06.2022 (BGBl I 2022, 911, BStBl I 2022, 931) \u2011\u2011EStG\u2011\u2011 keine Abzinsung von Verbindlichkeiten mehr vorgesehen. Es sei folglich nicht ersichtlich, warum eine Niedrigverzinsung noch Schenkungsteuer ausl\u00f6sen k\u00f6nne, wenn eine Abzinsung nicht mehr vorgesehen sei.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und unter Ab\u00e4nderung des Schenkungsteuerbescheids vom 29.11.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.07.2020 die Schenkungsteuer auf 0&nbsp;\u20ac festzusetzen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Der Tatbestand des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG sei erf\u00fcllt. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Erg\u00e4nzungspfleger an eine Schenkungsteuerpflicht gedacht habe. Der Kl\u00e4ger habe den Nachweis f\u00fcr eine niedrigere Verzinsung nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 BewG nicht erbracht. Schlie\u00dflich ergebe sich aus \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG nichts anderes, da es sich um eine einkommensteuerrechtliche und nicht um eine schenkungsteuerrechtliche Bestimmung handle.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung, zur Ab\u00e4nderung des angefochtenen Bescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung und zur Abweisung der Klage im \u00dcbrigen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Zutreffend ist das FG von einer freigebigen Zuwendung nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG aufgrund der zinsverbilligten Darlehensgew\u00e4hrung ausgegangen. Die H\u00f6he der Bemessungsgrundlage bestimmt sich jedoch nicht nach der Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz in H\u00f6he von 1&nbsp;% und dem sich aus \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 BewG ergebenden gesetzlichen Zinssatz in H\u00f6he von 5,5&nbsp;%, da entgegen der Auffassung des FG ein niedrigerer Wert festgestellt werden kann.<\/li><li>1. Das FG hat zu Recht angenommen, dass mit der zinsverbilligten \u00dcberlassung der Darlehenssumme eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung der Schwester des Kl\u00e4gers an den Kl\u00e4ger vorliegt. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand einer Schenkung sind erf\u00fcllt.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden f\u00fchrt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist, und in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 16.09.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;24\/18, BFHE 272, 87, BStBl II 2021, 621, Rz&nbsp;13).<\/li><li>aa) Die Gew\u00e4hrung eines niedrig verzinsten Darlehens ist als freigebige Zuwendung im Sinne des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG anzusehen. Gegenstand der Zuwendung ist die teilweise unentgeltliche Gew\u00e4hrung des Rechts, das als Darlehen \u00fcberlassene Kapital zu nutzen. Der Empf\u00e4nger eines niedrig verzinsten Darlehens erf\u00e4hrt durch die Gew\u00e4hrung des Rechts, das als Darlehen \u00fcberlassene Kapital zu einem niedrigeren Zinssatz als dem markt\u00fcblichen zu nutzen, eine Verm\u00f6gensmehrung, die der Schenkungsteuer unterliegt. Die Minderung des Verm\u00f6gens des Zuwendenden besteht dabei darin, dass er auf einen Ertrag verzichtet, den er bei verkehrs\u00fcblichem Verhalten gezogen h\u00e4tte (BFH-Urteil vom 17.04.1991&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;119\/88, BFHE 164, 130, BStBl II 1991, 586, unter II.2., zu \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 des Grunderwerbsteuergesetzes a.F.; BFH-Beschluss vom 15.03.2001&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;171\/99, BFH\/NV 2001, 1122, unter II.2.a). Dabei ist es unerheblich, dass zivilrechtlich in der blo\u00dfen vor\u00fcbergehenden Gebrauchs\u00fcberlassung einer Sache in der Regel keine das Verm\u00f6gen mindernde Zuwendung liegt, wie sie f\u00fcr eine Schenkung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;516 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;25\/12, BFH\/NV 2014, 537, Rz&nbsp;13, zu einem zinslosen Darlehen). Gegenstand der Zuwendung ist der kapitalisierte Nutzungsvorteil.<\/li><li>bb) Zur Erf\u00fcllung des subjektiven Tatbestands einer freigebigen Zuwendung bedarf es des Bewusstseins des Zuwendenden, die Leistung ohne Verpflichtung und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung oder einem Gemeinschaftszweck zu erbringen. F\u00fcr die zutreffende Vorstellung des Zuwendenden von dem Begriff der (Un-)Entgeltlichkeit gen\u00fcgt es, wenn er dessen rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt laienhaft zutreffend erfasst (BFH-Urteil vom 01.09.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;40\/19, BFHE 275, 248, BStBl II 2023, 146, Rz&nbsp;11).<\/li><li>b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG im Streitfall zu Recht entschieden, dass die zinsverbilligte Nutzungs\u00fcberlassung der Darlehenssumme von der Schwester an den Kl\u00e4ger eine freigebige Zuwendung darstellt.<\/li><li>aa) Der objektive Tatbestand der freigebigen Zuwendung ist erf\u00fcllt. Die unentgeltliche Verm\u00f6gensverschiebung liegt in dem Nutzungsvorteil der \u00dcberlassung des Darlehens zu einem g\u00fcnstigeren Zinssatz als dem markt\u00fcblichen Zinssatz. Gem\u00e4\u00df den Feststellungen des FG lag bei einem mit dem im Streitfall vergleichbaren Darlehen nach den Angaben der Deutschen Bundesbank der Zinssatz im Jahr 2016 effektiv bei 2,81&nbsp;%. Der von dem Kl\u00e4ger zu zahlende Zinssatz von 1&nbsp;% lag danach unter dem markt\u00fcblichen Zinssatz, sodass das Darlehen verbilligt \u00fcberlassen wurde. Ma\u00dfgeblich ist der Vorteil des Kl\u00e4gers als Darlehensnehmer, der \u2011\u2011so die Feststellungen des FG\u2011\u2011 kein vergleichbares Darlehen zu einem vergleichbar niedrigen Zinssatz von 1&nbsp;% am Markt h\u00e4tte aufnehmen k\u00f6nnen.<\/li><li>bb) Auch der subjektive Tatbestand der freigebigen Zuwendung ist im Streitfall \u2011\u2011wie durch das FG ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 erf\u00fcllt. Hierf\u00fcr reicht das Bewusstsein \u00fcber die Teilunentgeltlichkeit des Rechtsgesch\u00e4fts aus. Sowohl der Schwester des Kl\u00e4gers als auch dem Rechtsanwalt als Erg\u00e4nzungspfleger musste bei einem Zinssatz von 1&nbsp;% und einer grunds\u00e4tzlich unbestimmten Laufzeit bewusst gewesen sein, dass das Darlehen teilweise unentgeltlich gew\u00e4hrt wurde. Bei der Schwester gen\u00fcgte eine zutreffende laienhafte Erfassung des rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalts. Nicht ausschlaggebend f\u00fcr die Erf\u00fcllung des subjektiven Tatbestands der freigebigen Zuwendung ist, ob der Erg\u00e4nzungspfleger mit Abschluss des Darlehens zivilrechtlich ordnungsgem\u00e4\u00df gehandelt hat, oder ob die Beteiligten davon ausgingen, dass eine alternative und zugleich sichere Anlage des Geldes zu keinem h\u00f6heren Zinssatz m\u00f6glich gewesen w\u00e4re.<\/li><li>2. Das FG hat auch zutreffend erkannt, dass die freigebige Zuwendung am 01.01.2016 ausgef\u00fchrt wurde und die Schenkungsteuer an diesem Tag entstanden ist (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG). Das Darlehen galt als zum 01.01.2016 ausgezahlt. Dass der Darlehensvertrag insgesamt erst aufgrund des am 23.03.2017 rechtskr\u00e4ftigen amtsgerichtlichen Beschlusses wirksam geworden ist, l\u00e4sst die r\u00fcckwirkende Vereinbarung \u00fcber die Auszahlung des Darlehens unber\u00fchrt. F\u00fcr die Bestimmung des Zeitpunkts der Entstehung der Schenkungsteuer kommt es in einem solchen Fall nicht auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vertrags an, sondern auf den in dem Vertrag vereinbarten Zeitpunkt der Ausf\u00fchrung der freigebigen Zuwendung.<\/li><li>3. Die Auffassung des FG, dass bei der Bewertung der Zuwendung nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 BewG der Zinssatz von 5,5&nbsp;% anzuwenden sei, da kein niedriger Zinssatz feststehe, h\u00e4lt einer revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung nicht stand.<\/li><li>a) Bei niedrig verzinsten Darlehen ist die f\u00fcr die schenkungsteuerrechtliche Steuerberechnung ma\u00dfgebliche Zinsdifferenz aus dem Unterschied zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem sich aus \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 BewG ergebenden Zinssatz zu bilden. Durch die Formulierung des zweiten Halbsatzes in \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 BewG &#8222;wenn kein anderer Wert feststeht&#8220; hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass grunds\u00e4tzlich von dem gemeinen Wert der Nutzung in H\u00f6he von 5,5&nbsp;% auszugehen ist, ein anderer Wert aber dann herangezogen werden kann, wenn dieser feststeht.<\/li><li>b) Die diesbez\u00fcglichen Feststellungen des FG sind widerspr\u00fcchlich, sodass der BFH an diese nicht gebunden ist. Sie stellen einen materiell-rechtlichen Fehler dar, der auch ohne diesbez\u00fcgliche R\u00fcge zum Wegfall der Bindungswirkung des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO f\u00fchrt (BFH-Urteile vom 25.06.2003&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;72\/98, BFHE 202, 514, BStBl II 2004, 403, unter II.2.a und vom 07.02.2013&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;8\/10, BFH\/NV 2013, 1096, unter II.1.b).<\/li><li>aa) Das FG hat in seinem Urteil festgestellt, dass die Darlehenszinsen f\u00fcr wirtschaftlich selbst\u00e4ndige Personen bei einer Zinsbindung von ein bis f\u00fcnf Jahren im Durchschnitt des Jahres 2016 bei 2,81&nbsp;% effektiv gelegen haben. Es hat dar\u00fcber hinaus festgestellt, dass das Darlehen im Streitfall nach vierj\u00e4hriger Laufzeit h\u00e4tte gek\u00fcndigt werden k\u00f6nnen, der Kl\u00e4ger das Darlehen in Zusammenhang mit der \u00dcbernahme des landwirtschaftlichen Betriebs seines Vaters, also als wirtschaftlich t\u00e4tige Person aufgenommen hat, die Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz von 1&nbsp;% und dem laut Angaben der Deutschen Bundesbank zu zahlenden Zinssatz von 2,81&nbsp;% nominal 1,81&nbsp;% betragen hat und der Kl\u00e4ger daher lediglich circa&nbsp;36&nbsp;% der Zinsen an seine Schwester zahlen musste, die er am freien Markt h\u00e4tte bezahlen m\u00fcssen.<\/li><li>bb) Trotz dieser Feststellung, dass im vorliegenden Fall ein markt\u00fcblicher Zinssatz in H\u00f6he von 2,81&nbsp;% zu zahlen gewesen w\u00e4re, kam das FG zu dem Ergebnis, dass ein niedrigerer als der in \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 BewG festgelegte Zinssatz nicht feststehe. Dies ist angesichts des von dem FG \u2011\u2011zu Recht\u2011\u2011 angef\u00fchrten Vergleichsma\u00dfstabs des markt\u00fcblichen Zinssatzes, der bei der Gew\u00e4hrung oder Aufnahme eines Darlehens zu vergleichbaren Bedingungen zu entrichten gewesen w\u00e4re, widerspr\u00fcchlich.<\/li><li>c) Jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem das FG einen aus vergleichbaren Darlehen abgeleiteten markt\u00fcblichen Zinssatz festgestellt und diesen auf die pers\u00f6nliche Situation des Steuerpflichtigen und die im Einzelfall vereinbarten Darlehenskonditionen bezogen hat, steht ein anderer Wert im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 BewG fest. F\u00fcr die Ermittlung des Werts der Bereicherung ist dann dieser festgestellte Wert heranzuziehen. Der in \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 BewG normierte gesetzliche Zinssatz kann in einem solchen Fall nicht herangezogen werden.<\/li><li>d) Es kommt in diesem besonderen Fall nicht darauf an, ob der festgestellte Zinssatz darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, dass der Steuerpflichtige diesen Zinssatz durch einschl\u00e4gige Vergleichsangebote nachgewiesen hat. Dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 BewG ist nicht zu entnehmen, dass der Steuerpflichtige einen anderen Wert nachweisen muss. Anders als beispielsweise \u00a7&nbsp;198 BewG, der ausdr\u00fccklich vom Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch den Steuerpflichtigen spricht, ordnet \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 BewG weder an, dass der Steuerpflichtige t\u00e4tig werden muss, noch, dass ein Nachweis zu erfolgen hat. Vielmehr ist \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 BewG im Passiv formuliert und fordert lediglich das Feststehen eines anderen Werts.<\/li><li>e) Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu der bisherigen BFH-Rechtsprechung, insbesondere im BFH-Urteil vom 17.04.1991&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;119\/88 (BFHE 164, 130, BStBl II 1991, 586). Dort hat der BFH unter II.2. zwar ausgef\u00fchrt, dass dem Ansatz von 5,5&nbsp;% im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 BewG ein abweichender &#8222;Marktpreis&#8220; nicht entgegensteht. Damit ist aber lediglich gemeint, dass nicht ein allgemeiner markt\u00fcblicher Zinssatz herangezogen werden kann, bei dem nicht bekannt ist, ob die zugrundeliegenden Darlehen zu vergleichbaren Bedingungen abgeschlossen wurden wie das tats\u00e4chlich vereinbarte Darlehen. Dadurch wird aber nicht ausgeschlossen, dass ein markt\u00fcblicher Zinssatz heranzuziehen ist, den das FG bei Vergleichbarkeit der dem Darlehen zugrundeliegenden Bedingungen festgestellt hat, sodass in einem solchen Fall nicht der gesetzliche Zinssatz in H\u00f6he von 5,5&nbsp;% herangezogen werden darf.<\/li><li>f) Der als Schenkung anzusehende Nutzungsvorteil des Kl\u00e4gers ist danach der Zinsvorteil, der mit der Differenz zwischen dem vom FG festgestellten markt\u00fcblichen Darlehenszinssatz in H\u00f6he von 2,81&nbsp;% und dem vereinbarten Zinssatz in H\u00f6he von 1&nbsp;% anzusetzen ist und somit 1,81&nbsp;% betr\u00e4gt. Unerheblich ist danach, ob sich aus dem Abzinsungsausschluss nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG ein anderer Zinssatz ergeben kann oder der gesetzliche Zinssatz in H\u00f6he von 5,5&nbsp;% nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 BewG verfassungswidrig ist.<\/li><li>4. Die Sache ist spruchreif. Der BFH kann aufgrund der Feststellungen des FG den Wert der freigebigen Zuwendung und die festzusetzende Schenkungsteuer selbst berechnen. Die Schenkungsteuer wird auf 59.140&nbsp;\u20ac festgesetzt.<\/li><li>F\u00fcr die Ermittlung der schenkungsteuerrechtlichen Bereicherung ist nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 ErbStG i.V.m. \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 BewG von einem Jahreswert des Nutzungsvorteils in H\u00f6he von 1,81&nbsp;% der Darlehenssumme in H\u00f6he von 1.875.768,05&nbsp;\u20ac auszugehen, also einem Jahreswert in H\u00f6he von 33.951,40&nbsp;\u20ac. Dieser ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;2 BewG mit dem Faktor 9,3 zu multiplizieren, sodass sich ein Wert der Bereicherung f\u00fcr die freigebige Zuwendung in H\u00f6he von 315.748,02&nbsp;\u20ac ergibt. Von dem Steuerwert der freigebigen Zuwendung in H\u00f6he von 315.748&nbsp;\u20ac ist der Freibetrag f\u00fcr einen Erwerb zwischen Schwester und Bruder nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 i.V.m. \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Steuerklasse&nbsp;II Nr.&nbsp;2 ErbStG in H\u00f6he von 20.000&nbsp;\u20ac in Abzug zu bringen, sodass sich ein steuerpflichtiger Erwerb in H\u00f6he von 295.748&nbsp;\u20ac ergibt. Dieser ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;6 ErbStG auf volle 100&nbsp;\u20ac nach unten abzurunden. Der in Ansatz zu bringende steuerpflichtige Erwerb betr\u00e4gt daher 295.700&nbsp;\u20ac. Der anzuwendende Steuersatz in Steuerklasse&nbsp;II bel\u00e4uft sich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 ErbStG bei einem Erwerb bis einschlie\u00dflich 300.000&nbsp;\u20ac auf 20&nbsp;%. Die festzusetzende Schenkungsteuer betr\u00e4gt daher 59.140&nbsp;\u20ac.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.310724.IIR20.22.0 BFH II. Senat BewG \u00a7 13 Abs 1, BewG \u00a7 13 Abs 2 Halbs 2, BewG \u00a7 15 Abs 1, BewG \u00a7 198, ErbStG \u00a7 7 Abs 1 Nr 1, ErbStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 2, ErbStG \u00a7 10 Abs 1 S 6, ErbStG \u00a7 12 Abs 1, EStG \u00a7 6 Abs 1 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bemessung-der-schenkungsteuer-bei-niedrig-verzinsten-darlehen-bfh-urteil-vom-31-juli-2024-ii-r-20-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen &#8211; BFH-Urteil vom 31. 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