{"id":77276,"date":"2024-12-08T13:37:15","date_gmt":"2024-12-08T11:37:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77276"},"modified":"2024-12-08T13:37:15","modified_gmt":"2024-12-08T11:37:15","slug":"entstehung-von-zoll-und-einfuhrumsatzsteuer-im-zusammenhang-mit-umstieg-im-flugverkehr-bfh-beschluss-vom-16-august-2023-vii-b-121-22-adv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/entstehung-von-zoll-und-einfuhrumsatzsteuer-im-zusammenhang-mit-umstieg-im-flugverkehr-bfh-beschluss-vom-16-august-2023-vii-b-121-22-adv\/","title":{"rendered":"Entstehung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer im Zusammenhang mit Umstieg im Flugverkehr &#8211; BFH-Beschluss vom 16. August 2023, VII B 121\/22 (AdV)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:BA.160823.VIIB121.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EUV 952\/2013 Art 139 Abs 1, EUV 2015\/24 Art 218 Buchst a, EGRL 112\/2006 Art 2 Abs 1 Buchst d, EGRL 112\/2006 Art 30 Abs 1, UStG \u00a7 21 Abs 2, UStG VZ 2021<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 26. Juli 2022, Az: 7 V 85\/22<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: F\u00fcr Waren, die zu kommerziellen Zwecken mitgef\u00fchrt werden, kann die Gestellung nicht konkludent durch Benutzen des gr\u00fcnen Ausgangs &#8222;Anmeldefreie Waren&#8220; erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die Vermutung, dass neben der durch eine Pflichtverletzung (hier Verletzung der Gestellungspflicht) entstandenen Zollschuld auch eine Mehrwertsteuerpflicht besteht, kann grunds\u00e4tzlich widerlegt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Antrag wird abgelehnt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Antragstellerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Antragstellerin) reiste am 27.07.2021 im Auftrag ihres Arbeitgebers in B (Zentralasien) nach M (Schweizerische Eidgenossenschaft, nachfolgend Schweiz), um f\u00fcr einen B Kunden ihres Arbeitgebers drei Diamantringe abzuholen und nach B zu transportieren sowie um auf dem Hinweg Diamant-Ohrringe zur Durchf\u00fchrung von Zollf\u00f6rmlichkeiten nach M und danach wieder nach B zu bringen. Der R\u00fcckflug am 31.07.2021 sollte von M nach Frankfurt am Main (Frankfurt) und von dort aus weiter nach B verlaufen.<\/li><li>Die Antragstellerin trug den Schmuck bei ihrer Ankunft in Frankfurt k\u00f6rpernah in ihrem Rucksack bei sich. Da sie sich entschlossen hatte, die Umsteigezeit am Flughafen Frankfurt von circa sechs Stunden f\u00fcr ein Treffen mit ihrer Schwester im Flughafengeb\u00e4ude zu nutzen, verlie\u00df sie die Gep\u00e4ckhalle des Flughafens durch den gr\u00fcnen Ausgang &#8222;Anmeldefreie Waren&#8220; und traf ihre Schwester in dem der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglichen Teil der Abflughalle A. Anschlie\u00dfend verlie\u00df sie das Geb\u00e4ude zusammen mit ihrer Schwester, um zu dem in der Kiss-and-Fly-Zone geparkten Personenkraftwagen der Schwester zu gehen. Dort wurden sie von zwei Zollbeamten zur Kontrolle gebeten.<\/li><li>Mit Abgabenbescheid vom 31.07.2021 setzte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) Einfuhrabgaben in H\u00f6he von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac (\u2026&nbsp;\u20ac Zoll und \u2026&nbsp;\u20ac Einfuhrumsatzsteuer) fest und beschlagnahmte die Schmuckst\u00fccke als Beweismittel nach \u00a7\u00a7&nbsp;94, 98 der Strafprozessordnung (StPO), zur Sicherheitsleistung nach \u00a7&nbsp;132 StPO und zur Sicherung der Einfuhrabgaben nach Art.&nbsp;198 des Zollkodex der Union (UZK).<\/li><li>Dagegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV), die das HZA mit Bescheid vom 20.08.2021 ablehnte. Daraufhin stellte die Antragstellerin einen Antrag auf AdV bei Gericht.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) setzte die Vollziehung des Abgabenbescheids vom 31.07.2021 bis l\u00e4ngstens einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac gegen Sicherheitsleistung aus. Nach Auffassung des FG war f\u00fcr die streitbefangenen Schmuckst\u00fccke sowohl die Zollschuld als auch die Einfuhrumsatzsteuer wegen zollrechtlicher Pflichtverletzung dem Grunde nach entstanden, weil die Antragstellerin die erforderliche Gestellungsmitteilung unterlassen habe. Die Zollschuld sei nicht erloschen, weil das vorschriftswidrige Verbringen im Streitfall bereits vollzogen worden sei. Es liege auch ein einfuhrumsatzsteuerbarer Umsatz vor. Die Ware sei in den Wirtschaftskreislauf der Union eingegangen, weil es f\u00fcr den beabsichtigten Transit nicht notwendig gewesen sei, die Transitroute zu verlassen und den gr\u00fcnen Kanal zu durchschreiten. Die durch den zollrechtlichen Versto\u00df des vorschriftswidrigen Verbringens indizierte einfuhrumsatzsteuerliche Einfuhr habe die Antragstellerin nicht widerlegt. Auch der Eingang in einen anderen Mitgliedstaat der Union sei nicht erfolgt. Zum einen h\u00e4tte die Ware aus einem Drittland in ein anderes Drittland bef\u00f6rdert werden sollen. Zum anderen bestehe das \u00f6ffentlich-rechtliche Verf\u00fcgungsverbot im Streitfall lediglich tempor\u00e4r. Nur eine Sicherstellung zum Zwecke der Vernichtung sei geeignet, die indizierte Einfuhr zu widerlegen. Die Antragstellerin sei als Verbringerin auch Zollschuldnerin. Allerdings best\u00fcnden Zweifel am Zollwert der Diamant-Ohrringe. Die mitgef\u00fchrte Rechnung sei nicht unmittelbar als Transaktionswert nach Art.&nbsp;70 Abs.&nbsp;1 UZK zugrunde zu legen, da das zwingend erforderliche Merkmal &#8222;Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union&#8220; nicht erf\u00fcllt sei.<\/li><li>Die AdV habe gegen Sicherheitsleistung zu erfolgen. Es k\u00f6nne nicht ausnahmsweise von der Stellung einer Sicherheit abgesehen werden, weil die Antragstellerin keine belastbaren Angaben zu ihrem Verm\u00f6gen gemacht habe. Die Sicherheit sei auch nicht durch die Sicherstellung der Schmuckst\u00fccke geleistet.<\/li><li>Dagegen erhob die Antragstellerin Beschwerde. Zur Begr\u00fcndung nimmt sie auf ihr Vorbringen vor dem FG Bezug und erg\u00e4nzt, sie sei nicht Zollschuldnerin geworden. Die Auffassung des FG, wonach im Falle des Einfuhrschmuggels als Einfuhr und damit als Eingang in den Wirtschaftskreislauf bereits das Verbringen der Ware in das Gebiet der Union ausreiche, ohne dass die fragliche Ware einem Verbrauch zugef\u00fchrt habe werden k\u00f6nnen, stehe im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) und der deutschen instanzrechtlichen Rechtsprechung und widerspreche der Funktion sowie dem Sinn und Zweck der Einfuhrumsatzsteuer. Die blo\u00dfe Gefahr des Eingangs in den Wirtschaftskreislauf der Union gen\u00fcge nicht f\u00fcr die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer. Es komme nicht allein auf das k\u00f6rperliche Gelangen der Drittlandsware in das Inland an. Ein steuerbarer Tatbestand im Inland sei eine zus\u00e4tzliche Voraussetzung, die im Streitfall nicht vorliege. Die Einfuhrumsatzsteuer entstehe nur, wenn eine Ware vor der Sicherstellung im Erhebungsgebiet in den Wirtschaftskreislauf der Europ\u00e4ischen Union (EU) eingegangen sei. Der Schmuck habe sich bei seiner Beschlagnahme im Rucksack der Antragstellerin befunden, die nach B weitergeflogen w\u00e4re. Eine Weiterlieferung oder sonstige umsatzsteuerrelevante Behandlung habe nicht stattgefunden. Die Ware sei auch nicht der zollamtlichen \u00dcberwachung entzogen worden, zumal die Antragstellerin durchg\u00e4ngig von drei Zollbeamten \u00fcberwacht worden sei. Der deutschen Zollbeh\u00f6rde sei aufgrund der Mitteilung der Schweizerischen Zollbeh\u00f6rden bekannt gewesen, welche Ware die Antragstellerin mit sich gef\u00fchrt habe. Der Tatsache, dass die Ware nicht in den Wirtschaftskreislauf eingegangen sei, stehe auch die Beschlagnahme nicht entgegen. Bei einer Sicherstellung der Ware k\u00f6nne die Einfuhrumsatzsteuer nur entstehen, wenn die Ware vor ihrer Beschlagnahme\/Sicherstellung in den Wirtschaftskreislauf der EU eingegangen sei.<\/li><li>Der Transaktionswert der Ware sei durch Vorlage der entsprechenden Rechnungen und Best\u00e4tigungen des Schweizerischen Verk\u00e4ufers dargelegt worden. Die Vollziehung sei schlie\u00dflich ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, weil sie glaubhaft gemacht habe, dass sie au\u00dfer ihrem monatlichen Gehalt von knapp \u2026&nbsp;\u20ac weder Immobilienverm\u00f6gen noch Ersparnisse oder sonstige Verm\u00f6genswerte besitze. Das FG h\u00e4tte auf die nach seiner Auffassung angeblich fehlenden Angaben zur Kreditw\u00fcrdigkeit der Beschwerdef\u00fchrerin hinweisen m\u00fcssen. Dies stelle eine Verletzung der Hinweispflicht und des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r dar. Zudem \u00fcbersteige der sichergestellte Schmuck um das Mehrfache die festgesetzten Abgaben. F\u00fcr den Fall, dass der beschlie\u00dfende Senat der Auffassung des FG folgen wolle, rege sie eine EuGH-Vorlage an.<\/li><li>Die Antragstellerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Vollziehung des Abgabenbescheids vom 31.07.2021 unter \u00c4nderung der Vorentscheidung in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung \u00fcber den Einspruch oder bis zur anderweitigen Erledigung des Einspruchs in vollem Umfang ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>die Beschwerde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung verweist das HZA auf die Ausf\u00fchrungen des FG und erg\u00e4nzt, die von der Antragstellerin angef\u00fchrten finanzgerichtlichen Urteile seien auf den Streitfall nicht \u00fcbertragbar. In seinem Urteil Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung vom 10.07.2019&nbsp;&#8211; C&nbsp;26\/18 (EU:C:2019:579, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern \u2011\u2011ZfZ\u2011\u2011 2019, 231) habe der EuGH nur im Hinblick auf den zugrunde liegenden Sachverhalt entschieden, wann eine Ware in den Wirtschaftskreislauf eingeht. Im vorliegenden Fall sei der Schmuck dagegen unstreitig nicht in den Wirtschaftskreislauf eines anderen (Mitglied-)Staates eingegangen. Die behauptete Reiseroute stelle lediglich eine m\u00f6gliche Absicht dar, die f\u00fcr eine Widerlegung der Vermutung des Eingangs der Ware in den Wirtschaftskreislauf der Union nicht ausreiche, zumal die Antragstellerin die angeblich vorgesehene Transportroute mit dem streitgegenst\u00e4ndlichen Schmuck verlassen habe. Der EuGH setze eine konkrete Behandlung der Ware, etwa in Form einer Lieferung oder Dienstleistung, die die Entstehung eines steuerbaren Umsatzes nach sich ziehe, nicht voraus. Die jederzeitige M\u00f6glichkeit einer Beeinflussung der G\u00fcter, Dienstleistungs- oder Geldbewegungen zwischen den Wirtschaftssubjekten reiche aus, um einen Eingang der Ware in den Wirtschaftskreislauf anzunehmen. Ob die Antragstellerin aufgrund der ununterbrochenen Observation die Waren der zollamtlichen \u00dcberwachung entzogen habe oder nicht, sei nicht von Bedeutung, weil die Einfuhrumsatzsteuerschuld nicht durch das Entziehen aus der zollamtlichen \u00dcberwachung entstanden sei. Im \u00dcbrigen verkenne die Antragstellerin den Unterschied zwischen zollamtlicher \u00dcberwachung und Observation.<\/li><li>Der Zollwert sei gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;74 Abs.&nbsp;3 UZK auf der Grundlage des im Wertgutachten festgestellten Einzelhandelsverkaufspreises zu bestimmen. Ein Gegengutachten sei bislang nicht vorgelegt worden.<\/li><li>F\u00fcr den Fall, dass AdV gew\u00e4hrt werde, solle dies nur gegen Sicherheitsleistung erfolgen. Insbesondere habe die Antragstellerin nicht ausreichend dargelegt, inwiefern ihr die Leistung einer Sicherheit ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten bereiten k\u00f6nnte. Das FG habe seine Hinweispflicht nicht verletzt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die zul\u00e4ssige Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/li><li>Das FG hat zu Recht nicht im beantragten Umfang AdV gew\u00e4hrt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des streitgegenst\u00e4ndlichen Abgabenbescheids vom 31.07.2021 bestehen, soweit das FG die AdV abgelehnt hat.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder seine Vollziehung f\u00fcr den Betroffenen eine unbillige, nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotene H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte. Ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines Verwaltungsakts bestehen, wenn und soweit bei summarischer Pr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der pr\u00e4senten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gr\u00fcnden Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschlie\u00dfender Kl\u00e4rung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen kann (Senatsbeschluss vom 15.06.2021&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;18\/21&nbsp;(AdV), Rz&nbsp;34, m.w.N.).<\/li><li>2. Hinsichtlich des festgesetzten Zolls besteht nach summarischer Pr\u00fcfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit das FG den Antrag auf AdV abgelehnt hat.<\/li><li>a) F\u00fcr einfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Einfuhrzollschuld gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;79 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UZK, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen \u00dcberwachung oder auf die Bef\u00f6rderung, Veredelung, Lagerung, vor\u00fcbergehende Verwahrung, vor\u00fcbergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet nicht erf\u00fcllt ist.<\/li><li>F\u00fcr das Entstehen der Zollschuld ist in diesem Fall gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;79 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a UZK der Zeitpunkt ma\u00dfgebend, zu dem die Verpflichtung, deren Nichterf\u00fcllung die Zollschuld entstehen l\u00e4sst, nicht oder nicht mehr erf\u00fcllt ist.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;139 Abs.&nbsp;1 UZK sind in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren bei ihrer Ankunft bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbeh\u00f6rden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in der Freizone unverz\u00fcglich zu gestellen. Die Gestellung ist durchzuf\u00fchren von der Person, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht hat (Buchst.&nbsp;a), von der Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die Person handelt, die die Wa\u00adren in dieses Gebiet verbracht hat (Buchst.&nbsp;b), oder von der Person, die die Verantwortung f\u00fcr die Bef\u00f6rderung der Waren nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Union \u00fcbernommen hat (Buchst.&nbsp;c). Die Gestellung ist gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;5 Nr.&nbsp;33 UZK die Mitteilung an die Zollbeh\u00f6rden, dass Waren bei der Zoll\u00adstelle oder an einem anderen von den Zollbeh\u00f6rden bezeichneten oder zuge\u00adlassenen Ort eingetroffen sind und f\u00fcr Zollkontrollen zur Verf\u00fcgung stehen.<\/li><li>b) Die Antragstellerin hat die Gestellungspflicht im Sinne von Art.&nbsp;139 Abs.&nbsp;1 UZK verletzt, indem sie den gr\u00fcnen Ausgang &#8222;Anmeldefreie Waren&#8220; mit den Schmuckst\u00fccken in ihrem Rucksack durchschritten hat, ohne eine Gestellungsmitteilung abzugeben.<\/li><li>Bei den Schmuckst\u00fccken handelt es sich um Nicht-Unionswaren im Sinne von Art.&nbsp;5 Nr.&nbsp;24 UZK, weil diese aus der Schweiz in das Zollgebiet der Union verbracht wurden und nicht ersichtlich ist, dass sich diese bereits zuvor im zollrechtlich freien Verkehr der Union befunden h\u00e4tten. Auf eine etwaige Zollbehandlung der Waren in der Schweiz kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.<\/li><li>Die Antragstellerin hat die Gestellung nicht nach Art.&nbsp;218 Buchst.&nbsp;a der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2015\/2447 der Kommission vom 24.11.2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;952\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2015 Nr.&nbsp;L&nbsp;343, 558) i.V.m. Art.&nbsp;141 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a der Delegierten Verordnung (EU) 2015\/2446 der Kommission vom 28.07.2015 zur Erg\u00e4nzung der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;952\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Pr\u00e4zisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union \u2011\u2011UZK-DA\u2011\u2011 (ABlEU 2015 Nr.&nbsp;L&nbsp;343, 1) durch eine Willens\u00e4u\u00dferung vornehmen k\u00f6nnen, indem sie den gr\u00fcnen Ausgang &#8222;Anmeldefreie Waren&#8220; benutzt hat, weil es sich bei den Schmuckst\u00fccken nicht um Waren im Sinne von Art.&nbsp;138 Buchst.&nbsp;a bis d, Art.&nbsp;139 und Art.&nbsp;140 Abs.&nbsp;1 UZK-DA gehandelt hat. Insbesondere handelte es sich nicht um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im pers\u00f6nlichen Gep\u00e4ck von Reisenden nach Art.&nbsp;138 Buchst.&nbsp;a UZK-DA, weil die Antragstellerin die Schmuckst\u00fccke im Auftrag ihres Arbeitgebers und damit aus beruflichen Gr\u00fcnden mit sich gef\u00fchrt hat.<\/li><li>c) Die Antragstellerin ist gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;79 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a UZK Zollschuldnerin geworden, weil sie gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;139 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UZK die Schmuckst\u00fccke in das Zollgebiet der Union verbracht hat und diese somit h\u00e4tte gestellen m\u00fcssen.<\/li><li>3. Nach summarischer Pr\u00fcfung geht der Senat davon aus, dass auch die Einfuhrumsatzsteuer entstanden ist.<\/li><li>a) Nach Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem \u2011\u2011MwStSystRL\u2011\u2011 (ABlEU 2006 Nr.&nbsp;L&nbsp;347, 1) unterliegt die Einfuhr von Gegenst\u00e4nden der Mehrwertsteuer. Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;30 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL gilt die Verbringung eines Gegenstands, der sich nicht im freien Verkehr befindet, in die Union als Einfuhr eines Gegenstands. In Bezug auf den Ort der Einfuhr bestimmt Art.&nbsp;60 MwStSystRL, dass die Einfuhr in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dessen Gebiet sich der Gegenstand zu dem Zeitpunkt befindet, in dem er in die Union verbracht wird.<\/li><li>Unterliegen die eingef\u00fchrten Gegenst\u00e4nde Z\u00f6llen, erm\u00e4chtigt Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;2 MwStSystRL die Mitgliedstaaten, den Steuertatbestand und die Entstehung des Steueranspruchs der Einfuhrmehrwertsteuer mit dem Tatbestand und der Entstehung des Anspruchs bei Z\u00f6llen zu verkn\u00fcpfen. Die Einfuhrmehrwertsteuer und die Z\u00f6lle sind n\u00e4mlich hinsichtlich ihrer Hauptmerkmale insofern vergleichbar, als sie durch die Einfuhr der Waren in die Union und ihren anschlie\u00dfenden Eintritt in den Wirtschaftskreislauf der Mitgliedstaaten entstehen (EuGH-Urteile Hauptzollamt Hamburg vom 08.09.2022&nbsp;&#8211; C-368\/21, EU:C:2022:647, Rz&nbsp;24&nbsp;f., ZfZ 2022, 365; Hauptzollamt M\u00fcnster [Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer] vom 03.03.2021&nbsp;&#8211; C-7\/20, EU:C:2021:161, Rz&nbsp;29, ZfZ 2021, 189; Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, EU:C:2019:579, Rz&nbsp;41, ZfZ 2019, 231; Kauno teritorin\u0117 muitin\u0117 vom 07.04.2022&nbsp;&#8211; C-489\/20, EU:C:2022:277, Rz&nbsp;47, ZfZ 2022, 213). Diese Verkn\u00fcpfung ist in der Bundesrepublik Deutschland durch \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erfolgt.<\/li><li>Neben der Zollschuld kann eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld f\u00fchrte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, das hei\u00dft dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugef\u00fchrt werden konnten (EuGH-Urteile Hauptzollamt Hamburg, EU:C:2022:647, Rz&nbsp;26, ZfZ 2022, 365; Hauptzollamt M\u00fcnster [Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer], EU:C:2021:161, Rz&nbsp;30, ZfZ 2021, 189; Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, EU:C:2019:579, Rz&nbsp;44, ZfZ 2019, 231; Kauno teritorin\u0117 muitin\u0117, EU:C:2022:277, Rz&nbsp;48, ZfZ 2022, 213).<\/li><li>Eine solche Vermutung kann allerdings widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass ein Gegenstand trotz des zollrechtlichen Fehlverhaltens, das in dem Mitgliedstaat, in dem es begangen wurde, zur Entstehung einer Einfuhrzollschuld f\u00fchrte, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, in dem dieser Gegenstand zum Verbrauch bestimmt war, in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist. Dann tritt der Tatbestand der Einfuhrmehrwertsteuer in dem anderen Mitgliedstaat ein (EuGH-Urteile Hauptzollamt Hamburg, EU:C:2022:647, Rz&nbsp;27, ZfZ 2022, 365; Hauptzollamt M\u00fcnster [Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer], EU:C:2021:161, Rz&nbsp;31, m.w.N., ZfZ 2021, 189).<\/li><li>b) Im Streitfall besteht zun\u00e4chst die Vermutung, dass durch den Versto\u00df gegen die Gestellungspflicht neben der Zollschuld gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 UStG i.V.m. sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung des Art.&nbsp;79 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UZK auch Einfuhrumsatzsteuer f\u00fcr den Schmuck entstanden ist.<\/li><li>Auch der EuGH hat im Fall des vorschriftswidrigen Verbringens in das Zollgebiet der Union deren Gelangen in den Wirtschaftskreislauf bejaht, sofern die Waren nicht in einem anderen Mitgliedstaat in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind (vgl. EuGH-Urteil Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, EU:C:2019:579, Rz&nbsp;45&nbsp;f., m.w.N., ZfZ 2019, 231).<\/li><li>c) Diese Vermutung hat die Antragstellerin bislang nicht widerlegt.<\/li><li>Zun\u00e4chst ist nicht ersichtlich und wurde von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen, dass sich der Schmuck zum Zeitpunkt seiner Verbringung in die EU und danach in einem Zollverfahren im Sinne von Art.&nbsp;71 MwStSystRL befunden h\u00e4tte, was nach der Rechtsprechung des EuGH der Entstehung der Einfuhrmehrwertsteuer entgegensteht (vgl. etwa EuGH-Urteile SEK Zollagentur vom 12.06.2014&nbsp;&#8211; C&nbsp;75\/13, EU:C:2014:1759, ZfZ 2014, 278, betreffend die vor\u00fcbergehende Verwahrung und ein externes Versandverfahren; Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig vom 02.06.2016&nbsp;&#8211; C&nbsp;226\/14, EU:C:2016:405, ZfZ 2016, 193, betreffend ein Zolllagerverfahren sowie ein externes Versandverfahren und Wallenborn Transports vom 01.06.2017&nbsp;&#8211; C&nbsp;571\/15, EU:C:2017:417, ZfZ 2017, 238, betreffend eine Freizone). Der Streitfall ist auch nicht mit dem vom FG Hamburg mit Urteil vom 26.08.2019&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;64\/17 (juris) vergleichbar, weil sich die Waren dort ausschlie\u00dflich in Verwahrungslagern gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;185 Abs.&nbsp;1 der Zollkodex-Durchf\u00fchrungsverordnung befunden hatten.<\/li><li>Es bestehen auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Schmuck in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden und dort in den Wirtschaftskreislauf eingehen sollte. Insofern liegt der Streitfall anders als der Sachverhalt, der dem EuGH-Urteil Hauptzollamt Hamburg (EU:C:2022:647, Rz&nbsp;27, m.w.N., ZfZ 2022, 365) zugrunde lag. Im \u00dcbrigen hat das HZA den Schmuck am Flughafen in Frankfurt beschlagnahmt, sodass die Antragstellerin seitdem nicht mehr \u00fcber den Schmuck verf\u00fcgen kann. Ein Weitertransport des Schmucks in einen anderen Mitgliedstaat ist somit ausgeschlossen.<\/li><li>Ein Eingang in den Wirtschaftskreislauf kann auch nicht mit der Begr\u00fcndung verneint werden, dass sich die Antragstellerin noch am Flughafen befand, als sie kontrolliert wurde, und sich daher noch nicht weit vom Ort der Zuwiderhandlung (Nichtgestellung der Waren) entfernt hatte. Unabh\u00e4ngig davon, welche Entfernung vom Ort der Zuwiderhandlung noch unsch\u00e4dlich w\u00e4re, hat die Antragstellerin jedenfalls ihre Transitroute verlassen, weil sie einen Weiterflug nach B gebucht hatte. Ein Verlassen des Sicherheitsbereichs oder des Flughafengeb\u00e4udes mit ihrem Reisegep\u00e4ck war zu diesem Zweck nicht erforderlich. Ob die Antragstellerin bereits ihr Reisegep\u00e4ck in das Fahrzeug ihrer Schwester, das in der sogenannten Kiss-and-Fly-Zone geparkt war, gelegt hatte, als sie von den beiden Zollbeamten angesprochen wurde, ist vor diesem Hintergrund nicht ausschlaggebend. Der Streitfall liegt aufgrund der Abweichung vom eigentlichen Bef\u00f6rderungszweck anders als der vom FG M\u00fcnchen mit Urteil vom 09.04.2019&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;2649\/16 (juris) entschiedene Fall, in dem das FG eine Teilnahme am Wirtschaftsgeschehen verneint hatte, weil sich die zu beurteilende Verwendung des Flugzeugs im physischen Verbringen \u00fcber die Grenze ersch\u00f6pft hatte und das Flugzeug am n\u00e4chsten Tag unver\u00e4ndert wieder ausgeflogen wurde. Auch in dem vom FG Hamburg mit Urteil vom 14.01.2020&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;123\/15 (ZfZ 2020, 107) entschiedenen Fall befanden sich die Waren ausschlie\u00dflich im Transit.<\/li><li>Soweit die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 03.05.2023 auf das Urteil des FG Hamburg vom 04.06.2021&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;135\/17 (Zeitschrift f\u00fcr das Recht der Transportwirtschaft 2021, 444, Rz&nbsp;32) hinweist, ergibt sich daraus ebenfalls keine andere Beurteilung des Streifalls, weil \u00fcber eine eventuelle Lagerung und die Frage, ob diese noch Teil des Transits ist, vorliegend nicht zu entscheiden ist.<\/li><li>4. Ob die Einfuhrabgaben m\u00f6glicherweise infolge der Beschlagnahme gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;124 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e UZK erloschen sind oder ob \u00fcberhaupt Erl\u00f6schenstatbest\u00e4nde in Betracht kommen (vgl. EuGH-Urteil Kauno teritorin\u0117 muitin\u0117, EU:C:2022:277, Rz&nbsp;49&nbsp;f., ZfZ 2022, 213), ist im vorliegenden Verfahren, in dem lediglich \u00fcber die Festsetzung der Einfuhrabgaben zu entscheiden ist, nicht zu pr\u00fcfen. Art.&nbsp;124 UZK ist erst im Erhebungsverfahren zu beachten (Senatsbeschluss vom 27.10.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;1\/20, Rz&nbsp;32, m.w.N.).<\/li><li>5. Auch soweit das FG AdV gegen Sicherheitsleistung gew\u00e4hrt hat, weil es Zweifel an der Ermittlung des Zollwerts hatte, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die teilweise AdV des Abgabenbescheids vom 31.07.2021 erfolgt gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;45 Abs.&nbsp;3 UZK gegen Sicherheitsleistung, von der nur abgesehen werden kann, wenn dem Schuldner durch die Leistung der Sicherheit ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten entstehen k\u00f6nnten. Die Antragstellerin hat jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass vorliegend solche Umst\u00e4nde vorliegen. Allein die hohe Summe der Abgaben rechtfertigt kein Absehen von der Sicherheitsleistung.<\/li><li>Auch bez\u00fcglich der ausgesetzten Einfuhrumsatzsteuer kann nicht von der Leistung einer Sicherheit abgesehen werden. Unabh\u00e4ngig davon, ob \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;3 UStG entsprechend auf die AdV angewandt werden kann (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 04.05.2020&nbsp;&#8211; 4&nbsp;V&nbsp;28\/20, ZfZ 2020, 235), ist die Antragstellerin jedenfalls nicht nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt.<\/li><li>Das FG hat die anwaltlich vertretene Antragstellerin nicht darauf hinweisen m\u00fcssen, dass noch Angaben zu ihrer Kreditw\u00fcrdigkeit fehlen. Zum einen hat das HZA mit Schreiben vom 18.02.2022 darauf hingewiesen, dass es die Angaben der Antragstellerin zu ihren wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen f\u00fcr ungen\u00fcgend h\u00e4lt. Dar\u00fcber hinaus verpflichtet \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das FG nicht, die Beteiligten zu einer Substantiierung ihres Sachvortrags zu veranlassen, wenn die rechtliche Bedeutung der vorzutragenden Tatsachen f\u00fcr den Ausgang des Klageverfahrens auf der Hand liegt (vgl. unter anderem BFH-Beschluss vom 04.08.1999&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;51\/98, BFH\/NV 2000, 204). Ebenso wenig ist es gehalten, die ma\u00dfgebenden rechtlichen Gesichtspunkte mit den Verfahrensbeteiligten vorher umfassend zu er\u00f6rtern oder ihnen die einzelnen f\u00fcr die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (z.B. Senatsbeschluss vom 12.07.2002&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;257\/01, BFH\/NV 2002, 1498). Das gilt insbesondere dann, wenn ein Beteiligter steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten war (vgl. BFH-Beschluss vom 27.01.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;86\/13, Rz&nbsp;6, m.w.N.).<\/li><li>6. Ob im Streitfall ein Erlass der Einfuhrabgaben aus Billigkeit in Betracht kommt, weil die Antragstellerin nach Aktenlage von den Zollbeh\u00f6rden \u00fcberwacht wurde (vgl. Senatsurteil vom 30.08.2005&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;1\/00, BFHE 210, 379, mit Verweis auf EuGH-Urteil De&nbsp;Haan vom 07.09.1999&nbsp;&#8211; C&nbsp;61\/98, EU:C:1999:393, ZfZ 1999, 371), ist vorliegend nicht streitgegenst\u00e4ndlich.<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:BA.160823.VIIB121.22.0 BFH VII. Senat EUV 952\/2013 Art 139 Abs 1, EUV 2015\/24 Art 218 Buchst a, EGRL 112\/2006 Art 2 Abs 1 Buchst d, EGRL 112\/2006 Art 30 Abs 1, UStG \u00a7 21 Abs 2, UStG VZ 2021 vorgehend Hessisches Finanzgericht , 26. Juli 2022, Az: 7 V 85\/22 Leits\u00e4tze 1. 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