{"id":77278,"date":"2024-12-08T13:37:41","date_gmt":"2024-12-08T11:37:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77278"},"modified":"2024-12-08T13:37:41","modified_gmt":"2024-12-08T11:37:41","slug":"verzinsung-vorenthaltener-ausfuhrerstattungen-und-erstatteter-sanktionen-auf-der-grundlage-von-unionsrecht-bfh-beschluss-vom-07-august-2024-vii-b-168-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verzinsung-vorenthaltener-ausfuhrerstattungen-und-erstatteter-sanktionen-auf-der-grundlage-von-unionsrecht-bfh-beschluss-vom-07-august-2024-vii-b-168-22\/","title":{"rendered":"Verzinsung vorenthaltener Ausfuhrerstattungen und erstatteter Sanktionen auf der Grundlage von Unionsrecht &#8211; BFH-Beschluss vom 07. August 2024, VII B 168\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.070824.VIIB168.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 236, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 03. November 2022, Az: 4 K 56\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Es ist gekl\u00e4rt, dass ein unionsrechtlicher Zinsanspruch auch dann besteht, wenn die Abgaben aufgrund einer falschen beh\u00f6rdlichen Entscheidung festgesetzt wurden und der R\u00fcckzahlungsanspruch nicht rechtsh\u00e4ngig war.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Es ist ferner gekl\u00e4rt, dass in Ermangelung einer Unionsregelung die Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Zahlung von Zinsen bei Erstattung von unter Versto\u00df gegen das Unionsrecht erhobenen Geldbetr\u00e4gen von der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats zu regeln sind, die den Grunds\u00e4tzen der \u00c4quivalenz und der Effektivit\u00e4t entsprechen m\u00fcssen. Das nationale Recht ist gegebenenfalls unionsrechtskonform auszulegen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 03.11.2022 &#8211; 4 K 56\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdegegnerin (Kl\u00e4gerin) f\u00fchrte Gefl\u00fcgelschlachtk\u00f6rper in Drittl\u00e4nder aus. Von Januar bis Juni 2012 versagte der Beklagte und Beschwerdef\u00fchrer (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die ausgef\u00fchrten Waren die Gew\u00e4hrung von Ausfuhrerstattungen unter Hinweis darauf, dass die Erzeugnisse nicht von handels\u00fcblicher Qualit\u00e4t seien, und setzte zudem gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin Sanktionen fest.<\/li><li>Nachdem das HZA den Einspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin abgeholfen hatte, indem die beantragten Ausfuhrerstattungen gew\u00e4hrt und die festgesetzten Sanktionen erstattet wurden, beantragte die Kl\u00e4gerin Zinsen f\u00fcr den Zeitraum der vorenthaltenen Erstattungen beziehungsweise festgesetzten Sanktionen. Dies lehnte das HZA mit Bescheid vom 22.07.2015 ab.<\/li><li>Nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) \u2026 urteilte das Finanzgericht (FG), die Kl\u00e4gerin habe einen Anspruch auf Verzinsung der ihr versp\u00e4tet ausgezahlten Ausfuhrerstattungen beziehungsweise der zu Unrecht festgesetzten Sanktionen.<\/li><li>Das HZA begr\u00fcndet seine Nichtzulassungsbeschwerde mit der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO). Es sei zu kl\u00e4ren, ob die sich aus \u00a7&nbsp;236 der Abgabenordnung (AO) ergebende Beschr\u00e4nkung der Verzinsung von Erstattungsanspr\u00fcchen auf rechtsh\u00e4ngig gewordene F\u00e4lle gegen die unionsrechtlichen Grunds\u00e4tze der \u00c4quivalenz und Effektivit\u00e4t verst\u00f6\u00dft. Weiterhin sei die Frage zu beantworten, ob auf die Umsetzung des sich aus dem prim\u00e4ren Unionsrecht ergebenden unionsrechtlichen Zinsanspruchs verzichtet werden k\u00f6nne und direkt auf den aus dem unionsrechtlichen Effektivit\u00e4tsgrundsatz flie\u00dfenden prim\u00e4ren unionsrechtlichen Zinsanspruch abgestellt werden k\u00f6nne, um einen Zinsanspruch in F\u00e4llen von nicht rechtsh\u00e4ngig gewordenen Verfahren zu begr\u00fcnden. Das FG h\u00e4tte sich damit besch\u00e4ftigen m\u00fcssen, dass dem Steuerpflichtigen im au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren kein Kostenrisiko entstehe und er deswegen keine Kostenerstattung und keinen Zinsanspruch erhalte. Zudem bestehe die M\u00f6glichkeit der Aussetzung der Vollziehung (AdV) und der Einspruchsr\u00fccknahme zum Schutz vor Verb\u00f6serung. Es sei auch nicht hinreichend betrachtet worden, ob die Beschr\u00e4nkungen des \u00a7&nbsp;236 AO durch die rechtliche Zwitterstellung des Einspruchsverfahrens im Gesamtgef\u00fcge der Steuererhebung gerechtfertigt sein k\u00f6nnten. Die Rechtsauslegung des FG f\u00fchre dazu, dass eine Erstattung auch dann zu verzinsen sei, wenn der Rechtsfehler im angefochtenen Bescheid auf unzutreffende Angaben des Steuerpflichtigen zur\u00fcckzuf\u00fchren sei. Au\u00dferdem habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die unterschiedliche Behandlung von au\u00dfergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren mit dem Grundgesetz vereinbar sei.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung der zweiten Frage verweist das HZA auf den Pr\u00fcfungsauftrag an die nationalen Gerichte, den der EuGH vorgegeben habe und der ins Leere ginge, wenn von einer vollumf\u00e4nglichen Regelung des Anspruchs im prim\u00e4ren Unionsrecht auszugehen w\u00e4re. Mit der bisherigen EuGH- und BFH-Rechtsprechung seien die aufgeworfenen Fragen noch nicht gekl\u00e4rt worden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist der Beschwerde entgegengetreten.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist nicht begr\u00fcndet, weil die vom HZA aufgeworfenen Rechtsfragen bereits gekl\u00e4rt sind und diese daher weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO aufweisen noch ihre Beantwortung zur Fortbildung des Rechts im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO erforderlich ist.<\/li><li>1. Die erste vom HZA aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, sondern durch die Rechtsprechung des EuGH bereits hinreichend gekl\u00e4rt.<\/li><li>a) Mit seinem Urteil vom 28.04.2022&nbsp;&#8211; C-415\/20, C-419\/20 und C-427\/20, EU:C:2022:306 hat der EuGH entschieden, dass ein Anspruch auf Erstattung zu Unrecht erhobener Geldbetr\u00e4ge sowie auf Zahlung von Zinsen besteht, um die Nichtverf\u00fcgbarkeit des Geldbetrags auszugleichen (Rz&nbsp;51&nbsp;ff.). Der EuGH hat weiterhin entschieden, dass sich ein Versto\u00df, der einen Erstattungs- und einen Zinsanspruch begr\u00fcnden kann, auf jede Regel des Unionsrechts beziehen kann (Rz&nbsp;61) und der Unionsrechtsversto\u00df sowohl von den Unionsgerichten als auch von einem nationalen Gericht festgestellt worden sein kann (Rz&nbsp;66). Eine gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs ist jedoch nicht zwingend erforderlich (Rz&nbsp;84). Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht ein Anspruch auf Verzinsung auch dann, wenn eine nationale Beh\u00f6rde bei einer unionsrechtlich unzutreffenden Anwendung eines Unionsrechtsakts oder einer nationalen Regelung zur Durchf\u00fchrung oder zur Umsetzung eines Unionsrechtsakts vom Verwaltungsunterworfenen eine Abgabe erhoben hat (EuGH-Urteile vom 08.06.2023&nbsp;&#8211; C-322\/22, EU:C:2023:460, Rz&nbsp;36 und vom 28.04.2022&nbsp;&#8211; C-415\/20, C-419\/20 und C-427\/20, EU:C:2022:306, Rz&nbsp;64).<\/li><li>Au\u00dferdem hat der EuGH klargestellt, dass die zu zahlenden Zinsen den Gesamtzeitraum abdecken, der je nach Lage des Falls zwischen dem Tag, an dem der Betreffende den fraglichen Geldbetrag entrichtet hat oder h\u00e4tte erhalten sollen, und dem Tag liegt, an dem dieser ihm erstattet oder an ihn entrichtet wurde (EuGH-Urteil vom 28.04.2022&nbsp;&#8211; C-415\/20, C-419\/20 und C-427\/20, EU:C:2022:306, Rz&nbsp;75).<\/li><li>Ankn\u00fcpfend an die Rechtsprechung des EuGH hat der beschlie\u00dfende Senat mit Urteil vom 15.11.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;29\/21, VII&nbsp;R&nbsp;17\/18 (BFHE 279, 1, BStBl II 2023, 803, Rz&nbsp;28&nbsp;ff.) entschieden, dass die nationalen Vorschriften zur Verzinsung unter Ber\u00fccksichtigung des \u00c4quivalenz- und des Effektivit\u00e4tsgrundsatzes sowie der dargestellten EuGH-Rechtsprechung unionsrechtskonform auszulegen sind und der Berechnung des Zinsbetrags der Zeitraum zwischen der \u00fcberh\u00f6hten Zahlung und der Erstattung der nicht geschuldeten Abgabe zugrunde zu legen ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 05.12.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;85\/17, Rz&nbsp;7).<\/li><li>Durch die dargestellte h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung sind die Grunds\u00e4tze der Verzinsung nach dem Unionsrecht festgelegt und Ma\u00dfgaben, nach denen das nationale Recht anzuwenden ist, vorgegeben, sodass die vom HZA aufgeworfene Frage als hinreichend gekl\u00e4rt anzusehen ist. Ebenfalls gekl\u00e4rt ist, dass das nationale Verfahrensrecht gegebenenfalls unionsrechtskonform auszulegen ist, um den unionsrechtlichen Zinsanspruch durchzusetzen.<\/li><li>b) Ausgehend von der genannten Rechtsprechung ist ferner gekl\u00e4rt, dass eine Verzinsung auch dann zu gew\u00e4hren ist, wenn die Abgaben aufgrund einer falschen beh\u00f6rdlichen Entscheidung festgesetzt wurden und der R\u00fcckzahlungsanspruch nicht rechtsh\u00e4ngig war (vgl. EuGH-Urteil vom 28.04.2022&nbsp;&#8211; C-415\/20, C-419\/20 und C-427\/20, EU:C:2022:306, Rz&nbsp;84). Eine Beschr\u00e4nkung der Zinspflicht auf F\u00e4lle, die vor Gericht entschieden wurden, wie in \u00a7&nbsp;236 AO geregelt, widerspr\u00e4che dem unionsrechtlichen Grundsatz der Effektivit\u00e4t, weil die Durchsetzung des unionsrechtlichen Zinsanspruchs, der bereits ab Zahlung der Abgaben besteht, bei diesem Verst\u00e4ndnis hinsichtlich des Zeitraums zwischen der Zahlung der zu Unrecht erhobenen Abgaben und der Rechtsh\u00e4ngigkeit des Erstattungsanspruchs unm\u00f6glich gemacht w\u00fcrde.<\/li><li>Aus dem Argument des HZA, dass das Rechtsbehelfsverfahren kostenfrei sei und deswegen im Gegenzug kein Zinsanspruch bestehe, l\u00e4sst sich ebenfalls keine Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage ableiten, weil sich der Zinsanspruch nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbar aus dem Unionsrecht ergibt und lediglich die Umsetzung den Mitgliedstaaten \u00fcberlassen bleibt. Im Interesse der Effektivit\u00e4t sind jedoch verfahrensrechtliche Besonderheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht geeignet, den unionsrechtlichen Zinsanspruch zu beschr\u00e4nken. Im \u00dcbrigen soll der vom EuGH zugestandene Zinsanspruch die finanziellen Nachteile ausgleichen, die durch die Nichtverf\u00fcgbarkeit eines Geldbetrags entstehen, wobei Verfahrenskosten nicht im Fokus standen.<\/li><li>c) Mit seinen Ausf\u00fchrungen zur AdV kann das HZA die grunds\u00e4tzliche Kl\u00e4rungsf\u00e4higkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht erfolgreich begr\u00fcnden, weil im vorliegenden Streitfall nicht \u00fcber eine AdV zu entscheiden ist.<\/li><li>d) Ob das FG die Anwendbarkeit von \u00a7&nbsp;236 AO zu Recht verneint oder die Grunds\u00e4tze, die sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergeben, auf den Streitfall richtig angewandt hat, ist einer Pr\u00fcfung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision nicht zug\u00e4nglich. Denn angebliche Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen f\u00fcr sich gesehen nicht die Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 11.12.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;94\/13, Rz&nbsp;7, m.w.N.; Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;116 Rz&nbsp;35, m.w.N.).<\/li><li>2. Die zweite vom HZA aufgeworfene Rechtsfrage ist durch die oben dargestellte Rechtsprechung des EuGH sowie des beschlie\u00dfenden Senats ebenfalls gekl\u00e4rt.<\/li><li>Mit Urteil vom 28.04.2022&nbsp;&#8211; C-415\/20, C-419\/20 und C-427\/20, EU:C:2022:306, Rz&nbsp;71 und 74 hat der EuGH entschieden, dass in Ermangelung einer Unionsregelung die Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Zahlung von Zinsen bei Erstattung von unter Versto\u00df gegen das Unionsrecht erhobenen Geldbetr\u00e4gen von der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats zu regeln sind, die den Grunds\u00e4tzen der \u00c4quivalenz und der Effektivit\u00e4t entsprechen m\u00fcssen. Daraus ist zu schlie\u00dfen, dass eine Umsetzung des sich aus dem Grundsatz der Effektivit\u00e4t ergebenden unionsrechtlichen Zinsanspruchs in nationales Recht nicht zwingend erforderlich ist, sondern das nationale Recht gegebenenfalls unionsrechtskonform auszulegen ist.<\/li><li>3. Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.<\/li><li>Bei dem Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO) handelt es sich um einen Spezialtatbestand der Revisionszulassung wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung. Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn davon auszugehen ist, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grunds\u00e4tze und Leitlinien f\u00fcr die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzesl\u00fccken rechtssch\u00f6pferisch auszuf\u00fcllen (z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 24.06.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;45\/13, Rz&nbsp;35 und vom 24.07.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;25\/17, Rz&nbsp;25). Dieser Zulassungsgrund setzt damit ebenfalls eine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige und kl\u00e4rbare Rechtsfrage voraus (BFH-Beschl\u00fcsse vom 13.11.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;123\/11, Rz&nbsp;2, m.w.N. und vom 04.07.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;114\/17, Rz&nbsp;4). Diese Voraussetzung ist jedoch vorliegend \u2011\u2011wie bereits ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>4. Von einer weiteren Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.070824.VIIB168.22.0 BFH VII. Senat AO \u00a7 236, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 vorgehend FG Hamburg, 03. November 2022, Az: 4 K 56\/18 Leits\u00e4tze 1. 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