{"id":77280,"date":"2024-12-08T13:38:10","date_gmt":"2024-12-08T11:38:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77280"},"modified":"2024-12-08T13:38:10","modified_gmt":"2024-12-08T11:38:10","slug":"zur-reichweite-uebereinstimmender-erledigungserklaerungen-bfh-beschluss-vom-21-november-2024-vi-b-18-24","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-reichweite-uebereinstimmender-erledigungserklaerungen-bfh-beschluss-vom-21-november-2024-vi-b-18-24\/","title":{"rendered":"Zur Reichweite \u00fcbereinstimmender Erledigungserkl\u00e4rungen &#8211; BFH-Beschluss vom 21. November 2024, VI B 18\/24"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.211124.VIB18.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1 Halbs 1, FGO \u00a7 110, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 12. Februar 2024, Az: 5 K 131\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: \u00dcbereinstimmende Erkl\u00e4rungen der Beteiligten zur Erledigung der Hauptsache beenden den Rechtsstreit in gleicher Weise wie ein Urteil, ohne allerdings materielle Rechtskraft zu entfalten.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Durch \u00fcbereinstimmende Erledigungserkl\u00e4rungen in einem Rechtsstreit, der vom Kl\u00e4ger nur zur Verhinderung des Eintritts der Bestandskraft eines Steuerbescheids gef\u00fchrt wurde, wird die Steuerfestsetzung nicht bestandskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 12.02.2024 &#8211; 5 K 131\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers und Beschwerdef\u00fchrers (Kl\u00e4ger) ist bei erheblichen Zweifeln gegen ihre Zul\u00e4ssigkeit jedenfalls unbegr\u00fcndet und durch Beschluss zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Soweit der Kl\u00e4ger geltend macht, das Finanzgericht (FG) habe verfahrensfehlerhaft (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) die prozessualen Bindungswirkungen der \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rungen der Beteiligten wegen Einkommensteuer 2013 bis 2018 nicht beachtet, die den Rechtsstreit in gleicher Weise wie ein die Steuerfestsetzung ab\u00e4nderndes Urteil beendet h\u00e4tten, kann der Senat dahin stehen lassen, ob aus diesem Vorbringen \u2011\u2011seine Richtigkeit unterstellt\u2011\u2011 ein Verfahrensmangel im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO folgt oder ob damit (lediglich) ein materiell-rechtlicher Fehler der Vorentscheidung ger\u00fcgt wird, der nur unter weiteren Voraussetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO zur Zulassung der Revision f\u00fchren kann. Denn das FG war entgegen der vom Kl\u00e4ger vertretenen Auffassung \u2011\u2011wie geschehen\u2011\u2011 berechtigt und verpflichtet, die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2013 bis 2017 vom 23.07.2020 und des Einkommensteuerbescheids f\u00fcr 2018 vom 14.09.2022, jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.10.2023, auch materiell zu pr\u00fcfen, ohne daran durch die Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzungen gehindert zu sein.<\/li><li>a) Zwar ist es zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) durch \u00fcbereinstimmende Erledigungserkl\u00e4rungen der Beteiligten die (angefochtenen) Steuerfestsetzungen grunds\u00e4tzlich unanfechtbar werden. Die Erkl\u00e4rung der Erledigung der Hauptsache ist eine prozessuale Bewirkungshandlung, die den Rechtsstreit in gleicher Weise wie ein \u2011\u2011eine Steuerfestsetzung ab\u00e4nderndes\u2011\u2011 Urteil beendet, wenn sie in \u00dcbereinstimmung mit dem Gegner abgegeben wird. Die Prozesslage wird durch diese \u00fcbereinstimmenden Erkl\u00e4rungen abschlie\u00dfend gestaltet (BFH-Urteile vom 22.05.1984&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;60\/79, BFHE 141, 211, BStBl II 1984, 697; vom 14.05.2003&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;21\/02, BFHE 202, 228, BStBl II 2003, 888 und vom 17.03.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;39\/19, BFHE 275, 526, BStBl II 2023, 295, Rz&nbsp;12).<\/li><li>Der Begriff der &#8222;Hauptsache&#8220; meint dabei das jeweilige Verfahren. Was Gegenstand des Rechtsstreits ist, ist unabh\u00e4ngig von dem materiell-rechtlichen Bestehen des streitigen Anspruchs oder dem darauf bezogenen Sachentscheidungsinteresse des Kl\u00e4gers allein von diesem zu bestimmen und f\u00fcr das Gericht als Entscheidungsgegenstand bis zur \u00c4nderung durch den Kl\u00e4ger bindend (grundlegend: Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 05.03.1979&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;4\/78, BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375).<\/li><li>\u00dcbereinstimmende Erledigungserkl\u00e4rungen und der daraufhin ergehende Kostenbeschluss gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;138 FGO entfalten mit R\u00fccksicht auf die Hauptsache indessen keine materielle Rechtskraft im Sinne von \u00a7&nbsp;110 FGO (BFH-Urteil vom 11.12.2001&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;23\/01, BFHE 197, 425, BStBl II 2002, 474, m.w.N.). Eine erneute Klage ist deshalb dem Grunde nach auch nach Abgabe der Erledigungserkl\u00e4rungen m\u00f6glich, scheitert f\u00fcr fristgebundene Klagen aber regelm\u00e4\u00dfig daran, dass angefochtene Bescheide mit Beendigung des gerichtlichen Verfahrens im Zeitpunkt des Eingangs der zweiten Erledigungserkl\u00e4rung bei Gericht \u2011\u2011wie bereits dargelegt\u2011\u2011 bestandskr\u00e4ftig werden (BFH-Urteil vom 17.03.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;39\/19, BFHE 275, 526, BStBl II 2023, 295, Rz&nbsp;12).<\/li><li>b) Im Streitfall hatte der Kl\u00e4ger seine urspr\u00fcngliche Klage gegen die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2013 bis 2018 vom 23.07.2020 insbesondere darauf gest\u00fctzt, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) im Rubrum der Einspruchsentscheidung vom 03.09.2020 ausgef\u00fchrt hatte, es werde \u00fcber den Einspruch vom 30.07.2020 gegen &#8222;den Bescheid \u00fcber die Einkommensteuer und den Solidarit\u00e4tszuschlag ab 2012 vom 23.07.2020&#8220; entschieden. Es bleibe damit offen, mit welchen Einspr\u00fcchen sich die Einspruchsentscheidung genau befasse.<\/li><li>Nachdem das FA dem Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 27.10.2020 au\u00dfergerichtlich und mit Schreiben vom 03.12.2020 auch in dem laufenden Klageverfahren mitgeteilt hatte, dass mit der Einspruchsentscheidung vom 03.09.2020 lediglich \u00fcber den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2012 entschieden worden sei, erkl\u00e4rten Kl\u00e4ger und FA den Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 2013 bis 2018 \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt. Das FG trennte den Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 2013 bis 2018 daraufhin ab und legte dem FA insoweit die Kosten auf.<\/li><li>Die \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rungen und der Kostenbeschluss des FG f\u00fchrten im Streitfall jedoch nicht zur Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2013 bis 2018. Denn das urspr\u00fcngliche (Klage-)Begehren des Kl\u00e4gers war in Bezug auf die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2013 bis 2018 in erster Linie darauf gerichtet, die Bestandskraft der Bescheide zu verhindern, falls sich die Einspruchsentscheidung vom 03.09.2020 auch auf diese Bescheide bezogen h\u00e4tte. Hingegen war das Klagebegehren nicht darauf angelegt, ohne Durchf\u00fchrung eines Einspruchsverfahrens eine \u00c4nderung der Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2013 bis 2018 zu erstreiten. Da sich die Einspruchsentscheidung vom 03.09.2020 nach den Erkl\u00e4rungen des FA nicht auf die Einspr\u00fcche wegen Einkommensteuer 2013 bis 2018 bezogen hatte, sah der Kl\u00e4ger ausweislich seines Schriftsatzes vom 18.02.2021 sein Begehren wegen Einkommensteuer 2013 bis 2018 (auch) materiell als erledigt an und erkl\u00e4rte ausgehend hiervon insoweit die Erledigung der Hauptsache, der sich das FA anschloss.<\/li><li>Hierdurch wurden die angefochtenen Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2013 bis 2018 indessen nicht bestandskr\u00e4ftig. Vielmehr blieben die gegen diese Bescheide gerichteten Einspr\u00fcche weiter anh\u00e4ngig, da das FA \u00fcber diese Einspr\u00fcche bisher nicht entschieden hatte. Dies geschah erst nach der Abgabe der Erledigungserkl\u00e4rungen beider Beteiligter durch die Einspruchsentscheidung vom 17.10.2023.<\/li><li>2. Soweit der Kl\u00e4ger meint, das FG habe einen Verfahrensfehler (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) begangen, indem es in den Urteilsgr\u00fcnden zu Unrecht ausgef\u00fchrt habe, die Beteiligten h\u00e4tten in der m\u00fcndlichen Verhandlung eine tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung getroffen, ergibt sich aus dem Vorbringen des Kl\u00e4gers bereits nicht, welche Verfahrensvorschrift als verletzt ger\u00fcgt wird.<\/li><li>Sollte der Kl\u00e4ger diesbez\u00fcglich einen Versto\u00df gegen den wesentlichen (klaren) Inhalt der Akten geltend machen, ist dieser nach der Rechtsprechung des BFH als solcher zwar kein Verfahrensmangel (Senatsbeschluss vom 21.01.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;61\/15, Rz&nbsp;10). Er kann aber als R\u00fcge verstanden werden, dass das FG entgegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO nicht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung entschieden hat (BFH-Beschluss vom 08.05.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;105\/13, Rz&nbsp;31, m.w.N. und Senatsbeschluss vom 26.11.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;29\/20, Rz&nbsp;3).<\/li><li>Die R\u00fcge eines derartigen Verfahrensversto\u00dfes setzt die Darlegung voraus, dass das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unber\u00fccksichtigt gelassen habe (z.B. BFH-Beschluss vom 09.07.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;66\/11, Rz&nbsp;18). Zudem muss der Beschwerdef\u00fchrer substantiiert darlegen, dass die Vorentscheidung unter Zugrundelegung der dort vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung m\u00f6glicherweise anders getroffen worden w\u00e4re, wenn dem FG der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen w\u00e4re (BFH-Beschl\u00fcsse vom 22.09.2005&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;58\/05, BFH\/NV 2005, 2193 und vom 04.10.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;82\/10, Rz&nbsp;11).<\/li><li>Im Streitfall fehlt es jedenfalls an dem zuletzt genannten Vortrag. Im \u00dcbrigen waren sich Kl\u00e4ger und FA ausweislich des Protokolls \u00fcber die \u00f6ffentliche Sitzung vor dem FG am 12.02.2024 &#8222;in tats\u00e4chlicher Hinsicht dar\u00fcber einig, dass der Kl\u00e4ger bei dem jeweiligen, unter der Bezeichnung &#8218;&#8230;&#8216; handelnden Einzelunternehmer angestellt war und aus dieser T\u00e4tigkeit dem Grunde nach Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit erzielt hat&#8220;.<\/li><li>3. Mit dem Vortrag, das FG habe fehlerhaft unterstellt, der Kl\u00e4ger habe mit der Beschr\u00e4nkung der Revision gegen das Urteil der Gro\u00dfen Strafkammer des Landgerichts X auf den Ausspruch \u00fcber die Einziehung den Vorwurf der Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung &#8222;im Ergebnis einger\u00e4umt&#8220;, r\u00fcgt der Kl\u00e4ger keinen Verfahrensfehler der Vorinstanz, sondern die inhaltliche Richtigkeit des Urteils. Die R\u00fcge der falschen Rechtsanwendung und tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung des Streitfalls durch das FG ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren indessen \u2011\u2011von im Streitfall nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen\u2011\u2011 grunds\u00e4tzlich unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 19.03.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;97\/17, Rz&nbsp;10, m.w.N.).<\/li><li>4. Die Revision ist schlie\u00dflich nicht wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.<\/li><li>a) Macht der Beschwerdef\u00fchrer geltend, die Rechtssache habe grunds\u00e4tzliche Bedeutung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO), so muss er zun\u00e4chst eine bestimmte f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen. Des Weiteren muss in der Beschwerdebegr\u00fcndung schl\u00fcssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die f\u00fcr bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und im Streitfall kl\u00e4rbar ist. Dazu muss dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gr\u00fcnden die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 05.12.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;262\/12, Rz&nbsp;6; vom 21.08.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;159\/13, Rz&nbsp;2 und vom 15.10.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;130\/20, Rz&nbsp;3).<\/li><li>b) Diesen Ma\u00dfst\u00e4ben entspricht das kl\u00e4gerische Vorbringen nicht. Zwar stellt der Kl\u00e4ger zwei Rechtsfragen heraus, denen er grunds\u00e4tzliche Bedeutung beimisst. Er tr\u00e4gt aber nicht ansatzweise vor, weshalb diese Fragen im Allgemeininteresse kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig seien. Der Kl\u00e4ger legt nicht dar, weshalb die Beantwortung der Fragen zweifelhaft und streitig sei. \u00c4u\u00dferungen in Rechtsprechung und Schrifttum zu den herausgestellten Fragen werden in der Beschwerdebegr\u00fcndung nicht beachtet.<\/li><li>5. Von der Wiedergabe des Tatbestands und einer weiteren Begr\u00fcndung wird abgesehen (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.211124.VIB18.24.0 BFH VI. Senat FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1 Halbs 1, FGO \u00a7 110, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 vorgehend FG Hamburg, 12. Februar 2024, Az: 5 K 131\/20 Leits\u00e4tze 1. NV: \u00dcbereinstimmende Erkl\u00e4rungen der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-reichweite-uebereinstimmender-erledigungserklaerungen-bfh-beschluss-vom-21-november-2024-vi-b-18-24\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zur Reichweite \u00fcbereinstimmender Erledigungserkl\u00e4rungen &#8211; BFH-Beschluss vom 21. November 2024, VI B 18\/24<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-77280","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77280","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=77280"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77280\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=77280"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=77280"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=77280"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}